Beschluss
6 U 196/19
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1206.6U196.19.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.08.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % es jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 6.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.08.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % es jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 6.000,00 festgesetzt. I. Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 22.08.2019 verurteilt, es zu unterlassen, sich mit einem Taxi außerhalb behördlich gekennzeichneter Taxihalteplätze am Frankfurter Flughafen bereit zu halten wie geschehen am 30.08.2018 um 19:50 Uhr (Tenor Ziff. 1.). Außerdem hat es ihn zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 297,50 € verurteilt (Tenor Ziff. 2.). Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 47 PBefG das Bereithalten außerhalb behördlich gekennzeichneter Taxihalteplätze verbiete. Weiterhin handele es sich nicht um eine Marktverhaltensregelung, da Zweck lediglich sei, dem Kunden aus dessen Sicht optimale Verkehrsanbindung und Verkehrsbedienung zu ermöglichen. Zudem habe das Landgericht Art. 12 I GG nicht hinreichend gewürdigt. Schließlich sei das Vorgehen des klagenden Vereins rechtsmissbräuchlich, da er geschäftliche Eigeninteressen vertrete. Er verfolge nur die Rechtsverstöße hinsichtlich der von ihm angemieteten Stellplätze am Flughafen, nicht hingegen solche an anderen Stellen wie z.B. am Bahnhof. II. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erwarten, dass die mündliche Verhandlung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts führen kann. 1.) Der Senat hat den Beklagten mit Beschluss vom 13.11.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat: „Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 47 I, II PBefG das Verbot enthält, sich außerhalb behördlich gekennzeichneter Taxihalteplätze bereitzuhalten. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Anwaltsabmahnung II“ - die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten erwirkt wurde - klargestellt, dass nach §§ 47 I 1, II 1 PBefG Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Taxiunternehmer seinen Betriebssitz hat. Dies entspricht auch der - bis auf den Prozessbevollmächtigten des Beklagten - unumstrittenen Auffassung in Literatur (Heinze/Fehling/Fiedler/Heinze, 2. Aufl. 2014, PBefG § 47 Rn. 1-31) und übrigen Rechtsprechung (Senat, GRUR-RR 2017, 195; Senat, GRUR 2016, 625; LG Frankfurt a. M., WRP 2019, 928 (929), OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.5.2010, BeckRS 2010, 49227; OVG Hamburg Urteil vom 5.7.2007, BeckRS 2007, 25157; BVerwG 61, 9; BayObLG, NZV 2002, 413). Anhaltspunkte, von dieser einhelligen Rechtsprechung abzuweichen, bestehen nicht. Weiter zu Recht hat das Landgericht §§ 47 I, II PBefG insoweit als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG angesehen. Auch insoweit ist es der eindeutigen und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2017, 3790; BGH, GRUR 2013, 412 Rn. 15 - Taxibestellung) gefolgt, wonach es sich bei dem in § 47 I 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, um eine Regelung der Berufsausübung handelt, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Danach ist die Vorschrift dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten iSv § 3 a UWG zu regeln (vgl. auch Heinze in Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl., § 47 Rn. 17; zu § 47 II 1 und 2 PBefG). Soweit der Beklagte dem entgegenhält, § 47 PBefG diene alleine dem Fahrgastschutz und nicht auch lauterkeitsrechtlichen Zielen, insbesondere nicht der „Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer“, verkennt er, dass nicht erforderlich ist, dass dies alleiniger Zweck einer Norm sein muss. Die Vorschrift muss vielmehr (zumindest) auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer (iSv § 2 I Nr. 2) das Marktverhalten zu regeln. Wie sich aus dem Wort „auch“ ergibt, muss dieser Zweck nicht der einzige und nicht einmal der primäre sein (BGH WRP 2017, 536 Rn. 20 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln). Demgemäß würde auch die Tatsache, dass § 47 PBefG primär dem Fahrgastschutz dient, der Eigenschaft als Marktverhaltensregelung nicht entgegenstehen. Soweit der Beklagte pauschal eine Verletzung von Art. 12 I GG rügt, ist eine solche nicht erkennbar. Es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung, die durch sachliche Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Die Aufrechterhaltung eines geordneten Taxiverkehrs durch Vorgabe von Aufstellplätzen und die damit verbundene Chancengleichheit der Taxiunternehmer sind legitime Zwecke des Gemeinwohls. Dass es an der Geeignetheit oder Erforderlichkeit fehlen würde, ist nicht erkennbar. Auch mit dem - erstmals in der Berufung erhobenen - Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 IV UWG dringt der Beklagte nicht durch. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089, 1090 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen; BGH WRP 2010, 640 Rnr. 19 - Klassenlotterie; BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner). Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH GRUR 2006, 243 Rn. 16 - MEGA SALE; BGH GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik). Soweit der Beklagte vorträgt, der Kläger gehe selektiv nur gegen die unerlaubte Bereitstellung am Taxistandort „Flughafen“ vor, da er durch deren Bewirtschaftung geschäftliche Eigeninteressen verfolge, nicht hingegen gegen unerlaubte Bereithaltungen an dem vergleichbaren Standorten „Hauptbahnhof“, dringt er damit nicht durch. Es ist grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn der anspruchsberechtigte Mitbewerber oder Verband nur gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzen vorgeht. Denn es steht dem Verletzer frei, seinerseits gegen die anderen Verletzer vorzugehen (BGH WRP 1999, 424, 426 - Bonusmeilen; BGH GRUR 2012, 411 Rn. 19 - Glücksspielverband; BGH GRUR 2017, 1281 Rn. 15 - Großhandelszuschläge). Im Übrigen stellt die Absicht, durch Verträge mit der Fraport AG einen reibungslosen und geordneten Taxiverkehr am Flughafen sicherzustellen, keine sachfremde Erwägung dar, sondern eine vom Verbandszweck der Klägerin getragenes Ziel, das mittelbar sogar dem Beklagten zugutekommt. Dass der Kläger sich primär diesen Rechtsverstößen widmet, begegnet daher keinen Bedenken. Einwendungen gegen die Tatsachenfeststellung durch das Landgericht hat der Beklagte nicht erhoben.“ 2.) Die Stellungnahme des Beklagten vom 20.11.2019 rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. a) Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des VGH München vom 19.06.2018 (NZV 2019, 528) verweist, verhilft diese weder der Berufung zum Erfolg noch begründet sie eine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Revision erzwingen würde. Das Urteil des VGH München folgt - wie Wüstenberg (NZV 2019, 528, 532) zu recht erkennt - der einhelligen Meinung der Rechtsprechung (auch des Senats) sowie der Literatur: § 47 I 1 PBefG enthält eine Standplatzpflicht für Taxis (Rnr. 32). Soweit der Beklagte darauf hinweist, der VGH München habe hinsichtlich dieser Frage die Revision zugelassen, irrt er. Die Zulassung ist wie folgt begründet: „Die Frage, ob das Personenbeförderungsgesetz eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für eine Regelung in einer Rechtsverordnung enthält, wonach Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen, hat aufgrund der offenbar weit verbreiteten Regelungspraxis (vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, § 47 Rn. 27 und 60) fallübergreifende Bedeutung.“ Entgegen der Behauptung des Beklagten umfasst die Revisionszulassung also nicht die Frage, ob § 47 I PBefG eine Standplatzpflicht enthält, die der VGH als rechtlich unproblematisch in einem Satz abgehandelt hat. Gegenstand der Revisionszulassung ist vielmehr nur die Frage, ob § 47 III PBefG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung bietet, die eine bußgeldbewehrte Standplatzpflicht zusätzlich zu § 47 I PBerfG schafft. Dies - und nur dies - war Gegenstand des Verfahrens vor dem VGH München; auch nur dies ist dann Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. b) Soweit der Beklagte im Hinblick auf das Urteil des BGH GRUR 2017, 926 - Anwaltsabmahnung II behauptet, der BGH habe mangels Revisionszulassung über § 47 I PBefG gar nicht entschieden bzw. entscheiden dürfen, irrt er auch hier. Die Revisionszulassung umfasste ausweislich des Tenors des Senatsurteils vom 04.02.2016, 6 U 150/15, BeckRS 2016, 4832 „die Verurteilung zu Ziff. 2 des Tenors“. Der dort geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nach § 12 I 2 UWG umfasst indes nicht nur die Anspruchshöhe, sondern auch den Anspruchsgrund, mithin den Regelungsgehalt von § 47 I PBefG. Demgemäß hat der BGH auch innerhalb der Prüfung von § 12 I 2 UWG folgerichtig festgestellt, dass der Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 4 Nr. 11 UWG, 47 I 1 PBefG begründet war. Die Rechtsfrage ist daher offensichtlich vom Bundesgerichtshof geklärt. c) Die Gegenargumente zur Auffassung des Senats hat dieser geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere das Argument des Beklagten, wonach der Gesetzgeber bei der Gesetzesnovelle 1983 die bisher in § 47 III PBefG enthaltene Standplatzpflicht habe abschaffen wollen, greift nicht durch. § 47 III 1 PBefG a. F. enthielt ein ausdrückliches Verbot, Taxen an Orten außerhalb behördlich zugelassener Stellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitzustellen (hierzu BVerwG, U. v. 12.9.1980 - 7 C 92.78 - BVerwGE 61, 9/10). Mit der Neufassung des § 47 PBefG vom 25.2.1983 (BGBl I S. 196) wollte der Gesetzgeber vor allem den früheren Begriff des „Bereitstellens“ in § 47 I durch den weiteren Begriff des „Bereithaltens“ ersetzen und auch die Annahme von Beförderungsaufträgen während der Fahrt oder am Betriebssitz ermöglichen (BT-Drs. 9/2128, S. 8; vgl. auch Wüstenberg, NZV 2017, 556). Dafür, dass der Gesetzgeber von der bis dahin ausdrücklich in § 47 III 1 PBefG a. F. festgelegten Standplatzpflicht hätte abrücken wollen, ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte der Neufassung, insbesondere aus der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 9/2128), keine Anhaltspunkte. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch aus § 47 I 2 PBefG, wonach der Unternehmer Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz - und damit ansonsten nur an behördlich zugelassenen Stellen - entgegennehmen kann. Die Regelung des § 47 II 3 PBefG, wonach die Genehmigungsbehörde das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen kann, spricht ebenfalls dafür, dass der Bundesgesetzgeber von einer grundsätzlichen Standplatzpflicht und dem Verbot des Bereithaltens von Taxis zur Aufnahme von Fahrgästen außerhalb solcher zugelassenen Stellen ausgegangen ist (VGH München, aaO, Rnr. 34). d) Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht nicht, da eine Verletzung von Art. 12 I GG offensichtlich nicht vorliegt. Der Eingriff in die Berufungsausübungsfreiheit ist gerechtfertigt durch Belange des Gemeinwohls. Er dient der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs. Im Gegensatz zum Beklagten hält der Senat es für völlig naheliegend, dass ein wildes Aufstellen an verkehrsreichen Orten wie Hotel, Diskothek, Theater oder Stadion zu einer Straßenverkehrsstörung führen würde und die Ordnung des Taxiverkehrs gefährden würde. In Letzterem liegt der überschießende Regelungszweck gegenüber dem Straßenverkehrsrecht. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.