Beschluss
6 W 101/18
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0220.6W101.18.00
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Leitsätze
Ist die Klage unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden, entsteht die Terminsgebühr nur aus dem Kostenwert.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Klägerin dem Beklagten 760,14 € nebst Zinsen in der festgesetzten Höhe zu erstatten hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Beschwerdewert: € 225,60.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Klage unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden, entsteht die Terminsgebühr nur aus dem Kostenwert. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Klägerin dem Beklagten 760,14 € nebst Zinsen in der festgesetzten Höhe zu erstatten hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Beschwerdewert: € 225,60. I. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit einer vollen Terminsgebühr. Die Klägerin hat am Terminstag mit Schriftsatz vom 13.06.2018, bei Gericht per Fax am gleichen Tag um 8:32 Uhr eingegangen, die Klage zurückgenommen. Das Gericht hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die Klagerücknahme hingewiesen. Der Beklagtenvertreter hat daraufhin einen Kostenantrag gestellt. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.09.2018 hat das Landgericht die von der Klägerseite zu erstattenden Kosten auf 978,54 € festgesetzt. Dabei ging es von einer 1,2 Terminsgebühr i.H.v. 363,60 € aus dem vollen Streitwert des Rechtsstreits aus. Auf Erinnerung des Beklagten hat es mit Beschluss vom 30.11.2018 den Erstattungsbetrag auf 985,74 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 4.2.2019 hat das Landgericht den Streitwert bis zum 12.06.2018 auf 4.347,16 € und ab dem 13.06.2018 auf 1.484,96 € festgesetzt. II. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Über die Beschwerde war gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 2. Die 1,2-Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3104 RVG-VV in allen Verfahren, sofern kein Ausnahmetatbestand eingreift. Gemäß §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Klägerin dem Beklagten allerdings nur diejenigen Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Vorliegend war bereits vor dem Termin die Klagerücknahme beim Landgericht eingegangen. Dies geschah wenige Stunden vor Terminsbeginn und wurde der zuständigen Kammer offenbar noch rechtzeitig zur Kenntnis gegeben (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung). Die Klagerücknahme war mit ihrem Eingang bei Gericht wirksam. Für die Wirksamkeit war weder die Zustellung noch der Zugang beim Beklagtenvertreter erforderlich (§ 269 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO). Die Rechtshängigkeit der Hauptsache war damit rückwirkend entfallen. Es konnte nicht mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kosten des Rechtsstreits verhandelt werden (§ 269 Abs. 3 ZPO). Die Sache wurde zwar aufgerufen; der Aufruf ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass er nur den Teil des Verfahrens betraf, über den noch zu entscheiden war (Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Aufl., Anhang IV Rn. 334). Gegenstand des Termins war allein die Kostenfrage. Dementsprechend stellte der Beklagtenvertreter im Termin lediglich einen Kostenantrag. 3. Bei dieser Sachlage konnte die Terminsgebühr nicht aus dem Hauptsachestreitwert anfallen, sondern lediglich aus dem Kostenwert (vgl. Gerold/ Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Aufl., Anhang IV Rn. 334; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.3.2009 - 8 W 118/09 -, juris). Den Kostenwert hat das Landgericht auf 1.484,96 € festgesetzt. Daraus errechnet sich eine 1,2 Gebühr i.H.v. 138,00 €. Im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wurde demgegenüber eine Terminsgebühr i.H.v. 363,60 € in Ansatz gebracht. Der festgesetzte Erstattungsbeitrag ist um 225,60 € zu reduzieren. Er beläuft sich anstatt der festgesetzten 985,74 € nur auf insgesamt 760,14 €. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.