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Beschluss

6 W 111/18

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0107.6W111.18.00
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Leitsätze
Die obsiegende Partei ist durch einen nach ihrer Auffassung zu geringen Streitwert beschwert, wenn sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, der zufolge sie diesem ein Honorar schuldet, das die auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts berechneten Gebühren nach dem RVG übersteigt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die obsiegende Partei ist durch einen nach ihrer Auffassung zu geringen Streitwert beschwert, wenn sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, der zufolge sie diesem ein Honorar schuldet, das die auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts berechneten Gebühren nach dem RVG übersteigt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist die Beklagte durch den nach ihrer Auffassung zu niedrig festgesetzten Streitwert beschwert. Der Beklagtenvertreter hat in der Beschwerdeschrift vom 12.12.2018 dargelegt, dass die Beklagte mit ihm eine Honorarvereinbarung geschlossen habe, der zufolge die Beklagte dem Beklagtenvertreter ein Honorar schuldet, das die auf der Grundlage eines Streitwerts von 600.000,- € berechneten Gebühren nach dem RVG übersteigt. Unter diesen Umständen ist die Beklagte durch einen zu gering festgesetzten Streitwert beschwert (vgl. Senat, Beschl. v. 13.8.2009 - 6 W 182/09, juris). Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der vom Landgericht entsprechend der Anregung in der Klageschrift festgesetzte Streitwert von 600.000,- € gibt das Interesse der Klägerin an der Durchsetzung der Klageansprüche angemessen wieder. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. WRP 2017, 719 m.w.N.) kommt den eigenen Streitwertangaben des Klägers zu Beginn des Verfahrens indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zu, da der Kläger wegen der Unsicherheit über den Ausgang des Rechtsstreits in der Regel keinen Anlass haben wird, sein Interesse unzutreffend zu bewerten. Diese indizielle Wirkung wird verstärkt, wenn auch der Beklagte gegen den angegebenen Streitwert zunächst keine Einwendungen erhoben hat, sondern die Festsetzung erst nach Erlass einer für ihn günstigen Kostenentscheidung beanstandet. Dies ist auch hier der Fall. Die Beklagte hat darüber hinaus in der Klageerwiderung den Wert für die von ihr erhobene Hilfswiderklage auf Nichtigerklärung des Streitgeschmacksmusters ebenfalls mit lediglich 100.000,- € angegeben. Unter diesen Umständen hätte die Streitwertbeschwerde der Beklagten nur dann Erfolg, wenn der vom Kläger angegebene Streitwert von 600.000,- € nach den Gesamtumständen offensichtlich untersetzt ist. Das kann jedoch selbst im Hinblick auf den erheblichen Wert der Klageschutzrechte, die Unternehmensgröße der Beklagten und den Umfang der Verletzungshandlungen nicht angenommen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch die Ansprüche aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht hat. Auch im Hinblick auf die hilfsweise verfolgten Ansprüche aus dem UWG und aus Urheberrecht war eine Streitwerterhöhung nach den vom Bundesgerichtshof (vgl. WRP 2014, 192 - Streitwertaddition) entwickelten Grundsätzen nicht veranlasst, da über diese Hilfsansprüche keine Entscheidung ergangen ist (§ 45 I 2 GKG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 III GKG. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i.V.m. 66 III 3 GKG).