OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 U 102/18

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0924.6U102.18.00
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teilurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 29.5.2018 wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teilurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 29.5.2018 wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,- € festgesetzt. I. Der Beklagte hat gegen das dem Beklagtenvertreter am 1.6.2018 zugestellte Teilurteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 6.8.2018 ist der Beklagtenvertreter darauf hingewiesen worden, dass innerhalb der inzwischen abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen und daher beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 I ZPO zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 10.8.2018, per Telefax eingegangen am gleichen Tag, hat der Beklagtenvertreter gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung führt er aus: Nach Eingang des angefochtenen Teilurteils habe er auf diesem u.a. handschriftlich vermerkt „3. Fristen notieren … - Begründung Berufung FA: 1.8.18“ (vgl. Anlage WE 1; Bl. 129 d.A.). Das Urteilsdokument mit dem hierauf angebrachten Vermerk sei sodann der hierfür zuständigen - mittlerweile nicht mehr bei der Kanzlei des Beklagtenvertreters beschäftigten - Büroangestellten B vorgelegt worden, um die Vermerke umzusetzen. In der Kanzlei würden Fristen zum einen auf einem gesonderten, der Akte beigefügten Fristenzettel (vgl. den im vorliegenden Fall erstellten Fristenzettel gemäß Anlage WE 2; Bl. 130 d.A.) und zum andern in einem gesonderten Fristenbuch notiert, in welchem die Vorfristen, Zwischenfristen und der Fristablauf eingetragen würden (vgl. Auszüge gemäß Anlage WE 3; Bl. 131 ff. d.A.). Im vorliegenden Fall habe Frau B zwar die Berufungsfrist, nicht aber die Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender eingetragen. Infolgedessen sei die Akte zwar vor Ablauf der Berufungsfrist zur Einlegung der Berufung rechtzeitig vorgelegt worden, nicht aber vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist. Er - der Beklagtenvertreter - habe davon ausgehen dürfen, dass auch die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß in den Fristenkalender eingetragen worden sei, zumal auf dem Urteil (Anlage WE 1) auch für diese Frist ein Häkchen angebracht worden sei. Mit Schriftsatz vom 14.8.2018, per Telefax eingegangen am gleichen Tag, hat der Beklagtenvertreter die Berufung begründet. II. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg, weil der Beklagtenvertreter auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens durch ein Organisationsverschulden, das sich die Klägerin nach § 85 II ZPO zurechnen lassen muss, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verursacht hat (§ 233 ZPO). Zwar gehört die Versendung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax zu den einfachen Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinen Mitarbeitern übertragen darf. Der Beklagtenvertreter hat es jedoch versäumt, durch ausreichende organisatorische Maßnahmen für eine Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist zu sorgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 12.6.2018 - II ZB 23/17, juris-Rn. 11) muss der Anwalt die „klare Anweisung“ geben, dass „stets und unter allen Umständen“ eine Frist in der Akte erst als im Fristenbuch notiert vermerkt werden darf, wenn sie auch tatsächlich im Fristenbuch eingetragen worden ist. Dazu muss entweder eine entsprechende allgemeine Organisationsanweisung ergehen, oder es muss eine Einzelanweisung ergehen, die inhaltlich diesen strengen Anforderungen entspricht (a.a.O. Rn. 15). Hierzu hat der Beklagtenvertreter substantiiert nichts vorgetragen. Seine Ausführungen beschränken sich letztlich auf die Darstellung einer allgemeinen Übung in seinem Büro. Das reicht zur Darlegung einer allgemeinen Anweisung oder einer Einzelanweisung, die den dargestellten Anforderungen gerecht wird, nicht aus. Davon abgesehen hat der Beklagtenvertreter die vorgetragenen Umstände, die zur Fristversäumung geführt haben sollen, auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Er hat weder eine eidesstattliche Versicherung seiner ehemaligen Büroangestellten vorgelegt noch eine Kopie des Fristenkalenders für den 1.8.2018 (Ablauf der Berufungsbegründungsfrist), in dem die Frist nicht vermerkt ist. Danach wäre es zumindest denkbar, dass die Frist sehr wohl im Kalender eingetragen, aber aus anderen Gründen versäumt worden ist. Die demnach unzureichenden organisatorischen Vorkehrungen haben die Fristversäumung verursacht. Hätte der Klägervertreter die klare Weisung erteilt, dass stets und unter allen Umständen eine Frist in der Akte erst als im Fristenbuch notiert vermerkt werden darf, wenn sie auch tatsächlich im Fristenbuch eingetragen worden ist, hätte Frau B das Häkchen an der auf dem Urteil vermerkten Berufungsbegründungsfrist nur gesetzt, wenn die Frist tatsächlich im Fristenkalender vermerkt worden wäre. Eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte es nicht, weil die Anforderungen an eine ausreichende Organisation des Fristenwesens einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweis bekannt sein müssen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 16). III. Da der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg hat, war die Berufung gemäß § 522 I ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 I ZPO zu verwerfen.