Beschluss
6 W 20/14
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0522.6W20.14.0A
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Leitsätze
Eine Domainverwaltungsstelle ist zur Aufhebung der Registrierung eines Domainnamens, der ein fremdes Kennzeichenrecht verletzt, unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung nur verpflichtet, wenn die Kennzeichenverletzung für sie - etwa auf Grund eines rechtskräftigen Titels, der den Domaininhaber zum Verzicht auf den Domainnamen verpflichtet - offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist. Der Störerhaftung steht in einem solchen Fall nicht entgegen, wenn in dem Titel gegen den Domaininhaber der Domainname offensichtlich unrichtig bezeichnet wird.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Domainverwaltungsstelle ist zur Aufhebung der Registrierung eines Domainnamens, der ein fremdes Kennzeichenrecht verletzt, unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung nur verpflichtet, wenn die Kennzeichenverletzung für sie - etwa auf Grund eines rechtskräftigen Titels, der den Domaininhaber zum Verzicht auf den Domainnamen verpflichtet - offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist. Der Störerhaftung steht in einem solchen Fall nicht entgegen, wenn in dem Titel gegen den Domaininhaber der Domainname offensichtlich unrichtig bezeichnet wird. Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Beklagten. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt, da die Klage ohne das zur Erledigung führende Ereignis voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, stand der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens aus § 12 BGB unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung der Beklagten zu. Insbesondere wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde ohne Erfolg dagegen, dass die vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 2001, 1038 -ambiente.de) aufgestellten Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Beklagten in Fällen der vorliegenden Art erfüllt waren. Eine Störerhaftung der Beklagten ist nicht etwa von der formellen Voraussetzung abhängig, dass der Dritte, der unter Berufung auf sein Kennzeichenrecht von der Beklagten die Aufhebung der Registrierung eines Domainnamens verlangt, einen rechtskräftigen Titel vorlegt, der den Inhaber des Domainnamens verpflichtet, auf diesen Domainnamen zu verzichten. Voraussetzung für die Haftung der Beklagten ist vielmehr allgemein, dass die Kennzeichenverletzung für die Beklagte offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist. Die Vorlage eines Titels mit dem genannten Inhalt ist für den Verletzten ein sicherer, jedoch nicht unbedingt der einzig denkbare Weg, um der Beklagten die Eindeutigkeit der Kennzeichenverletzung zu verdeutlichen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 32). Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts … vom 8.8.2013 enthaltene Verpflichtung des X, gegenüber der Beklagten „auf die Internet-Domain ‚www.A-1.de‘ zu verzichten“, vollstreckungsrechtlich auch die Verpflichtung umfasst, auf den – tatsächlich registrierten – Domainnamen „A-1.de“ zu verzichten. Auch aus der Sicht der Beklagten konnte jedenfalls kein Zweifel daran bestehen, dass die unzutreffende Bezeichnung im Urteilstenor ersichtlich auf einer Ungenauigkeit beruhte und auch der tatsächlich registrierte Domainname das Kennzeichenrecht der Klägerin verletzt. Ebenso wenig war für die Beklagte zweifelhaft, dass X, gegen den das Urteil des Landgerichts … ergangen ist, Inhaber des bei ihr registrierten Domainnamens war. Soweit als Inhaber bei ihr eine – nicht im Handelsregister eingetragene –„A-2“ geführt wurde, war für die Beklagte unschwer zu erkennen, dass es sich hierbei um die Bezeichnung handelte, unter der X im Geschäftsverkehr auftrat; zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Rahmen des summarischen Verfahrens nach § 91a ZPO hinsichtlich materiell-rechtlicher Fragen kein Raum (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1219 ; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Rdz. 27a zu § 91a m.w.N.). Zulassungsbedürftige Fragen hinsichtlich der Anwendung von § 91a ZPO selbst wirft der Fall nicht auf.