OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 24/13

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:1217.6U24.13.0A
4mal zitiert
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus Insolvenzanfechtung. Die Firma A mbH (Schuldnerin) betrieb in Stadt1 ein Lokal, in dem vorwiegend Suppen verkauft wurden. Der Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin Herr B hatte das Lokal zunächst als Einzelunternehmer betrieben. Herr B persönlich hatte beim Finanzamt Stadt1 Steuerschulden. Wegen Rückständen in Höhe von rund 43.000 € beantragte das Finanzamt am 19.02.2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn B. Am 31.03.2009 zahlte Herr B auf das Konto der Schuldnerin einen mit "Darlehen" bezeichneten Betrag von 10.000 € sowie einen weiteren mit "Stammeinlage" bezeichneten Betrag in Höhe von 25.000 € ein (Anlage K2). Am gleichen Tag überwies die Schuldnerin von diesem Konto einen Betrag in Höhe von 33.000 € an das Finanzamt Stadt1 auf die Steuerschulden des Herrn B. Am 01.04.2009 erklärte das Finanzamt den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn B für erledigt. Herr B und die Schuldnerin befanden sich weiterhin in einer wirtschaftlichen Krise. Im September 2009 stellte die Schuldnerin ihren Geschäftsbetrieb ein. Am 09.10.2009 wurde Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Am 09.04.2010 wurde ein entsprechender Antrag über das Vermögen des Herrn B gestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 08.03.2010 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 13.10.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn B eröffnet. Frau C wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt. Sie forderte mit Schreiben vom 26.01.2011 vom Finanzamt Stadt1 die Rückzahlung des Betrages in Höhe von 33.000 €. Am 20.03.2011 zahlte das Finanzamt die empfangenen 33.000 € an die Insolvenzverwalterin C. Mit Schreiben vom 29.05.2011 machte der Kläger gegenüber dem Finanzamt Stadt1 erfolglos einen Anfechtungsanspruch aus § 134 InsO geltend. Der Kläger ist der Ansicht, das beklagte Land habe den Anfechtungsanspruch der Insolvenzverwalterin C zu Unrecht erfüllt. Es bestünde seinerseits ein Anfechtungsrecht nach § 134 InsO. Er hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 25.000 € zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In Höhe von 10.000 € liege ein konkurrierender Anfechtungsanspruch der Insolvenzverwalterin des Herrn B aus § 133 InsO vor, der dem Anfechtungsanspruch des Klägers vorgehe. In der Überweisung in dieser Höhe liege eine mittelbare Zuwendung des Steuerschuldners B. Hinsichtlich des als "Stammeinlage" bezeichneten Betrages von 25.000 € könne zwar nicht von einer mittelbaren Zuwendung des Herrn B an das Finanzamt ausgegangen werden. Ein Anfechtungsanspruch des Klägers aus § 134 InsO sei grundsätzlich gegeben. Jedoch sei das beklagte Land durch die Zahlung an die Insolvenzverwalterin des Herrn B entreichert. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag in Höhe von 23.000 € weiter. Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger behauptet, das Finanzamt hätte der Aufforderung der Insolvenzverwalterin das Herrn B nicht nachkommen dürfen, weil diese ihren Anspruch nicht hinreichend begründet habe. Außerdem habe das Finanzamt gewusst, dass der überwiesene Betrag vom Konto der Schuldnerin stammte. Das beklagte Land könne sich mangels Gutgläubigkeit nicht auf Entreicherung berufen. Dies sei auch treuwidrig. Der Kläger beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 23.000 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2010 und die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Land aufzuerlegen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zuzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Zahlung von 23.000 € aus §§ 134, 143 InsO zu. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO vorliegen. Hierfür wäre erforderlich, dass das beklagte Land die Zahlungen von der Schuldnerin in gläubigerbenachteiligender Weise erhalten hat, und sich die Zahlungen als unentgeltliche Leistungen darstellen. a) Das beklagte Land hat vom Konto der Schuldnerin am 31.03.2009 eine Zahlung in Höhe von € 33.000,00 erhalten. Diese Leistung erfolgte unentgeltlich. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Zahlung persönliche Steuerschulden des Herrn B bezahlt werden sollten. Eine Verfügung ist als unentgeltlich anzusehen, wenn dem Verfügenden keine Gegenleistung zufließt. Bezahlt der Verfügende die gegen einen Dritten (hier: B) gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers (hier: Beklagte), liegt dessen Gegenleistung zwar in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners (B) ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert (BGH WM 2008, 411 Rn. 8 ). Ist jedoch die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar (BGH WM 2013, 1079 Rn. 6 ). Im Streitfall hat das beklagte Land seine Steuerforderung gegen Herrn B in Höhe der Zahlung verloren. Darin liegt keine entsprechende Gegenleistung, weil diese Forderung zum Zeitpunkt der Zahlung bereits wertlos war. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts war Herr B zum Zeitpunkt der Zahlung bereits überschuldet und zahlungsunfähig. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens war bereits beantragt worden. b) Die Zahlung benachteiligt die Gläubiger der Schuldnerin (§ 129 I InsO). Die Stammeinlage und damit das Aktivvermögen wurde um 23.000 € geschmälert. Sie stand den Insolvenzgläubigern zur Befriedigung aus Insolvenzmasse nicht mehr zur Verfügung. c) In Höhe von 23.000 € ist zweifelhaft, ob sich das beklagte Land auf einen konkurrierenden Anfechtungsanspruch der Insolvenzverwalterin des Herrn B berufen kann. Ist die Bezahlung rückständiger Beträge sowohl durch den Kläger als auch durch einen anderen Insolvenzverwalter anfechtbar, hat dies nicht zur Folge, dass der Anfechtungsgegner die Beträge doppelt zurückzahlen muss (vgl. BGHZ 142, 284, 289). Er hat die Beträge nur einmal erhalten; aus seiner Sicht hat lediglich eine Vermögensverschiebung stattgefunden. Für die Voraussetzungen eines konkurrierenden Anfechtungsanspruchs ist allerdings der Anfechtungsgegner darlegungs- und beweispflichtig (BGH WM 2008, 411 Rn. 49 ). Die Insolvenzverwalterin C hat die Zahlung nach § 133 I S. 1 InsO angefochten. Voraussetzung des Anfechtungsanspruchs ist, dass sich die Überweisung vom Konto hiesiger Schuldnerin überhaupt als Leistung des Herrn B darstellt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind solche Rechtshandlungen als mittelbare Zuwendungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger, die ohne weiteres anfechtbar wäre, durch Einschalten eines Leistungsmittlers umgangen wird. Mittelbare Zuwendungen sind so zu behandeln, als habe der Angewiesene an den Anweisenden geleistet und dieser sodann seinen Gläubiger befriedigt. Es steht nicht fest, dass Herr B den Betrag von 25.000 € auf das Konto der Schuldnerin mit der Anweisung einzahlte, diesen Betrag an das Finanzamt zu überweisen. Dagegen spricht, wie das Landgericht zur Recht angenommen hat, dass der Betrag als "Stammeinlage" gekennzeichnet war. Zwar erfolgte die Einzahlung am gleichen Tag wie die Überweisung. Beide Verfügungen dürften durch Herrn B vorgenommen worden sein, der zugleich Geschäftsführer der Schuldnerin war. Dennoch kann aus diesem Zusammenhang nicht zwingend auf eine Anweisung und damit eine mittelbare Zuwendung des Herrn B persönlich geschlossen werden. 2. Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese jedenfalls nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist, es sei denn er wusste oder musste nach den Umständen wissen, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt (§ 143 Abs. 2 S. 1, S. 2 InsO). Die Bestimmung bezweckt eine Haftungserleichterung des Anfechtungsgegners. Er soll im Fall der Unmöglichkeit der Rückgabe nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als bösgläubige Bereicherungsschuldner und unrechtmäßige Besitzer (BGH WM 2012, 999 Rn. 34 ). a) Das beklagte Land ist durch die Zahlung der Schuldnerin in Höhe von € 33.000,00 nicht mehr bereichert, weil es eine Zahlung in gleicher Höhe an die Insolvenzverwalterin des Herrn B geleistet hat. Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht, weil die Zahlung in die Insolvenzmasse des Herrn B gelangte und das Insolvenzverfahren unstreitig inzwischen abgeschlossen ist. Der Grund für den Wegfall der Bereicherung ist unerheblich (Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 818 Rn. 30). b) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass ausnahmsweise die Haftungserleichterung wegen Bösgläubigkeit nicht eingreift (§ 143 II S. 2 InsO). Voraussetzung wäre, dass das beklagte Land wusste oder wissen musste, dass die Zahlung die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt. Dies kann nicht angenommen werden. Darlegungs- und beweispflichtig für die Bösgläubigkeit des Anfechtungsgegners ist der Insolvenzverwalter (BGH, Urt. v. 15.11.2012 - IX ZR 173/09 Rn. 12, juris). Der gute Glaube des Leistungsempfängers muss bis zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung fortbestanden haben (BGH, Urt. v. 15.11.2012 - IX ZR 173/09 Rn. 11, juris). aa) Es spricht viel dafür, dass das beklagte Land wusste, dass die Zahlung in Höhe von € 33.000,00 die Gläubiger des Herrn B benachteiligt. Denn das beklagte Land hatte kurz zuvor selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Im Streitfall ist jedoch maßgeblich, ob das beklagte Land von der Benachteiligung der Gläubiger der Schuldnerin wusste. Die Benachteiligung kennt, wer weiß, dass das Vermögen des späteren Insolvenzschuldners nicht mehr ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu erfüllen, dass er also überschuldet ist. Ein Indiz hierfür ist die drohende Zahlungsunfähigkeit (MüKo zur InsO/Kirchhof, 2. Auflage, § 143 Rn. 106). Es ist umstritten, ob insoweit einfache Fahrlässigkeit ausreicht, oder ob nur grobe Fahrlässigkeit schadet (vgl. zum Meinungsstand MüKo zur InsO/Kirchhof, 2. Auflage, § 143 Rn. 106, Fn. 468, 469). Die Formulierung "den Umständen nach wissen muss" deutet auf grobe Fahrlässigkeit hin (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.2009 - IX ZR 62/08, Rn. 22 zu § 10 I Nr. 4 GesO). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht außerdem für eine Parallele zu § 932 II BGB (HeidelbKomm InsO/Kreft, 6. Aufl., § 143 Rn. 29; a.A. MüKo zur InsO/Kirchhof, 2. Auflage, § 143 Rn. 106; Uhlenbruck/Hirte, 13. Aufl., § 143 Rn. 51, 55; Leithaus in Andres/Leithaus/Dahl, § 143 Rn. 5). Nach Auffassung des Senats schadet daher nur grobe Fahrlässigkeit. bb) Für ein grob fahrlässiges Verhalten des beklagten Landes gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Kläger hat nicht dargetan, dass das Finanzamt Stadt1 zum Zeitpunkt des Zahlungserhalts von der Überschuldung der Schuldnerin Kenntnis hatte. Der gute Glaube des Leistungsempfängers muss allerdings bis zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung fortbestanden haben (BGH, Urt. v. 15.11.2012 - IX ZR 173/09 Rn. 11, juris). Vor dem Zeitpunkt der Erfüllung des vermeintlichen Anfechtungsanspruchs der Insolvenzverwalterin des Herrn B ist dem Finanzamt Stadt1 bekannt geworden, dass auch ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin droht (vgl. Anlagen BB3-BB7). Dies allein ist nicht ausreichend. Das beklagte Land bestreitet, dass ihm positiv bekannt war, dass die Zahlung vom 31.3.2009 aus dem Vermögen der Schuldnerin stammte. Ein entsprechender Firmenzusatz sei dem Überweisungseingang nicht zu entnehmen gewesen. Das beklagte Land hat eine Bestätigung der E Bank vom 31.3.2009 vorgelegt, die Herr B seinerzeit zum Nachweis seiner Zahlung vorlegen ließ (Bl. 98 d.A.). Darauf ist als Auftraggeber zwar die "A" vermerkt. Ein GmbH-Zusatz fehlt indessen. Die Bezeichnung "A." ist nicht aussagekräftig, weil sie unstreitig auch von Herrn B für sein Einzelunternehmen verwendet wurde. Der Absender der Zahlung war also unklar. Eine Erkundigungspflicht trifft den Empfänger der unentgeltlichen Zahlung nicht (MüKo zur InsOg/Kirchhof, 2. Auflage, § 143 Rn. 107). Auch aus dem Schreiben der Insolvenzverwalterin C ergab sich nicht, dass es sich um eine mittelbare Zahlung des Herrn B über die Schuldnerin handelt (vgl. Bl. 99 d.A.). Über den aus der Anlage K2 ersichtlichen Kontoauszug verfügte das beklagte Land vor der Auszahlung an die Insolvenzverwalterin C nicht. cc) Zwar hätte das Finanzamt, als es von der Insolvenzgefahr der Schuldnerin erfuhr, aus dem Begriff "Betreibergesellschaft" auf der Bankbestätigung eventuell die richtigen Schlüsse ziehen können. Dies setzt jedoch voraus, dass es zu diesem Zeitpunkt noch gewahr war, dass die Zahlung des Herrn B vom 31.3.2009 über das Konto der Betreibergesellschaft eingegangen war. Eventuell hätte auch bei Prüfung des Anfechtungsanspruchs der Insolvenzverwalterin des Herrn B vom 26.1.2011 auffallen können, dass die Zahlung nicht unmittelbar von Herrn B, sondern der "Betreibergesellschaft" stammte, die inzwischen ebenfalls insolvent ist. Diese Umstände lagen jedoch nicht derart deutlich auf der Hand, dass sie schon ohne besonders hohe Aufmerksamkeit hätten erkannt werden müssen. Es kann deshalb allenfalls von einfacher Fahrlässigkeit ausgegangen werden. c) Die Berufung auf den Entreicherungseinwand verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Entgegen der Ansicht der Berufung war der Anfechtungsanspruch der Insolvenzverwalterin des Herrn B nicht so fernliegend, dass es schlechthin unvertretbar war, ihn zu erfüllen. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.