Beschluss
6 U 187/12
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0613.6U187.12.0A
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Entscheidungsgründe
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das am 13.07.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Beklagte prozessführungsbefugt. Wird das geltend gemachte Recht vom Kläger als eigenes oder als gegen den Beklagten persönlich gerichtet in Anspruch genommen, so muss ein besonderer Grund vorliegen, wenn die Prozessführungsbefugnis der Parteien fehlen soil (Musielak, ZPO 9. Auflage, § 51 Rn. 17). Die Klägerin macht einen Restwerklohnanspruch aufgrund eines Vertrages geltend, den das A namens und im Auftrag der Beklagten geschlossen hat. Das heißt, die Beklagte wird als persönlich verpflichtet in Anspruch genommen. Eine solche Klage könnte nur dann als unzulässig abgewiesen werden, wenn der Beklagten die Prozessführungsbefugnis für diesen Passivprozess entzogen wäre. Die Beklagte beruft sich für die Unzulässigkeit der Klage auf Art. 90 Abs. 2 GG. Danach verwalten die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes. Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 90 GG überhaupt nur im Fall der Hoheitsverwaltung eine gesetzliche Prozessstandschaft der Länder bewirkt (eine solche für die Fälle der Hoheitsverwaltung bejahend: OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2012, Az. 13 Verg 7/12, Tz. 33 bei ). Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass Art. 90 Abs. 2 GG auch für Rechtsstreitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen eine Prozessstandschaft der Länder statuiert (vgl. BGHZ 73, 1; nicht einschlägig insoweit BGHZ 16, 95, der die Pflicht der Länder zur Verkehrssicherung betrifft), würde dies nicht zur Unzulässigkeit der vorliegenden Klage führen. Die gesetzliche Prozessstandschaft existiert in unterschiedlichen Formen, mit unterschiedlicher Reichweite: Es ist denkbar, dass der Prozessstandschafter nur im Aktivprozess prozessführungsbefugt ist (wie etwa der Testamentsvollstrecker, §§ 2212, 2213 BGB) oder im Aktiv- wie im Passivprozess. Des Weiteren ist zu unterscheiden zwischen einer gesetzlichen Prozessstandschaft, welche allein dem Prozessstandschafter die Befugnis verleiht, einen Prozess zu führen und einer solchen, die die Prozessführungsbefugnis des Rechtsinhabers bzw. Mitrechtsträgers unberührt lässt (so im Falle mehrerer Miteigentümer, § 1011 BGB, mehrerer Erben, § 2039 BGB, oder der actio pro socio). Unzulässig wäre die Klage nur dann, wenn die gesetzliche Prozessstandschaft der Länder so ausgestaltet wäre, dass sie nicht nur Aktiv- sondern auch Passivprozesse umfasst und die Prozessführungsbefugnis des Bundes ausschließt. Die Länder müssten also in der Position sein, als Partei kraft Amtes das Vermögen bzw. eine bestimmte Vermögensmasse des materiellen Rechtsträgers an dessen Stelle auch gegen seinen Willen - allein zu verwalten und darüber zu verfügen und dem Rechtsträger selbst müsste hinsichtlich des der Verwaltung unterliegenden Vermögens die Prozessführungsbefugnis entzogen sein (Zöller-Vollkommer, ZPO 28. Auflage, vor § 50 Rn. 21). Eine derartige Rechtsstellung kommt insbesondere dem Insolvenzverwalter und dem Nachlassverwalter zu; bei ihnen liegt die ausschließliche Prozessführungsbefugnis für Aktiv- wie für Passivprozesse. Dem A kommt keine vergleichbare Rechtsstellung zu. Auch wenn davon auszugehen ist, dass das von Art. 85, 90 Abs. 2 GG statuierte öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnis nicht vergleichbar ist mit dem bürgerlich-rechtlichen Auftragsverhältnis gem. § 662 BGB (dazu BGHZ 16, 95), so kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass den Ländern einer einem Insolvenz- oder Nachlassverwalter vergleichbare Stellung gegenüber dem Bund zukommt, die sie befugt, allein und ohne Rücksicht auf den Willen des Bundes über die die betreffende Vermögensmasse, also die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, zu verfügen. Dem steht schon Art. 85 Abs. 3 GG entgegen. Daher besteht die passive Prozessführungsbefugnis der Beklagten jedenfalls bei Klagen aufgrund eines in ihrem Namen geschlossenen Vertrages fort (im Erg. ebenso OLG Hamm, Urteil vom 22.01.2002, Az. 24 U 91/01, Tz. 26 bei ). Auch in der Sache hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Berufung stand. Die Beklagte ist als Vertragspartnerin der Klägerin passivlegitimiert. Die teilweise Klagestattgabe erfolgte zu Recht. Hinsichtlich der Position 00.03.0006 (Vermessung Bauwerk) ist das Landgericht mit einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vermessungsarbeiten tatsächlich erfolgt sind. Diese Entscheidung beruht auf einer Beweiswürdigung, die nicht zu beanstanden ist. Sie ist in sich widerspruchsfrei, läuft weder Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider und lässt auch nicht Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt. Insbesondere hat das Landgericht sein Beweisergebnis nicht allein auf die Aussage des Zeugen Y gestützt, sondern zusätzlich auf die des Zeugen X, dessen Ingenieurbüro die Position der Klägerin in Rechnung gestellt hat, und auf die Aussage des Zeugen V. Demgegenüber hat der Zeuge O im Rahmen seiner Vernehmung keineswegs die Kernaussage getroffen, die Leistung sei nicht erbracht worden, sondern er hat dies mit den Worten relativiert: "Die Position ist meines Erachtens von der Klägerin nicht erbracht worden." Es handelt sich bei der Aussage des Zeugen O offenbar eher um eine Schlussfolgerung aus einem Gespräch mit dem damaligen Bauleiter, Herrn P, der nach Angaben des Zeugen O erklärt habe, dass man eine Bestandsgradiente nicht erstellen müsse. Auch die weitere Aussage des Zeugen O, als Herr P ihm mitgeteilt habe, dass man diese Position nicht unbedingt brauche, habe man sich darauf verlassen und hierauf verzichtet, beinhaltet nicht unmittelbar die Aussage, dass die Leistung tatsächlich von der Klägerin nicht ausgeführt worden sei. Ebenso wenig aussagekräftig ist die weitere Angabe des Zeugen O, dass er zu der Rechnung gemäß Anlage K 20 nichts sagen könne. Soweit die Berufungsbegründung sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zu den Positionen 00.02.0002 (Zulage für Traggerüste), 00.01.0001 (Bauzaun auf- und abbauen) und 02.00.055/56 (Betonunterlage vorbereiten) wendet, verfängt die Argumentation schon deshalb nicht, weil sie nicht berücksichtigt, dass das Landgericht zutreffenderweise davon ausgegangen ist, dass es insoweit Sache der Beklagten gewesen wäre, darzulegen, dass diese Positionen ungeachtet des gemeinsamen Aufmaßes zu Unrecht abgerechnet worden sind (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess 14. Aufl., Rn. 2542 ff.). Hinsichtlich der Position 05.01.0008 (Längervorhaltung Baustelleneinrichtung) hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, die Beklagte habe die berechneten Kosten in Höhe von 302,86 € pro Tag vor dem 22. Mai 2012 nicht substantiiert bestritten. Diesen Betrag hat die Beklagte unter Vorlage ihrer Urkalkulation berechnet. Dem kann die Beklagte nicht mit einem schlichten Bestreiten entgegengetreten, wie sie dies in ihrem Schriftsatz vom 23.12.2011 (Seite 6) getan hat. Schließlich ist die Teilverurteilung des Landgerichts hinsichtlich der Positionen 05.02.0003 (Längervorhaltung Gerüste) und 05.02.0005 (Verlängerungsmiete Hängegerüste) nicht zu beanstanden. Dem Landgericht kann zunächst nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte bereits 102 Tage Bauzeitverzögerung vergütet hat und deshalb nicht 96 weitere Tage der Bauzeitverzögerungen vergütet werden müssten. Denn das Landgericht hat, ebenso wie bereits die Klägerin, die gezahlten Stillstandskosten von 8.554,78 € bzw. 346,15 € von der titulierten Forderung abgezogen. Bei der Position 05.02.0002 hat das Landgericht nicht den von dem Amt ... angenommenen Wochen-Einheitspreis fälschlich als Tages-Einheitspreis zugrundegelegt, sondern den von der Klägerin geltend gemachten Wochen-Einheitspreis in Höhe von 2.634,02 €, den die Beklagte nicht substantiiert bestritten hat. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. Juli 2013.