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Urteil

6 U 212/12

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0228.6U212.12.0A
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Leitsätze
Zur Frage, ob der für die Anforderungen an die Eigenart eines Geschmacksmusters maßgebliche Gestaltungsspielraum trotz hoher (quantitativer) "Mustervielfalt", die auf den geringen für den Verwendungszweck des Erzeugnisses gesetzten Vorgaben beruht, durch eine hohe (qualitative) "Musterdichte" eingeengt wird
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.08.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob der für die Anforderungen an die Eigenart eines Geschmacksmusters maßgebliche Gestaltungsspielraum trotz hoher (quantitativer) "Mustervielfalt", die auf den geringen für den Verwendungszweck des Erzeugnisses gesetzten Vorgaben beruht, durch eine hohe (qualitative) "Musterdichte" eingeengt wird Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.08.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage, gerichtet auf Feststellung, dass das deutsche Geschmacksmuster gemäß Eintragung beim Deutschen Patent-und Markenamt zu Nummer …, nichtig ist, stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Muster verfüge nicht über die erforderliche Eigenart. Für den Gesamteindruck des Musters sei es prägend, dass es den Eindruck eines silberfarbenen Aktenkoffers erwecke, der durch einen breiten Balken in der Mitte in einen oberen und unteren Teil getrennt ist und über zwei sich deutlich abhebende dunkle Griffe sowie über zwei Stangen hinten verfüge. Diesen Gesamteindruck rufe bereits der Grill hervor, dessen Abbildungen als Anlage K5 zur Akte gereicht wurden. Unstreitig sei dieser Grill bereits vor dem 13.08.2010 in Deutschland erhältlich gewesen. Die Unterschiede in der Gestaltung träten im Gesamteindruck zurück. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Beklagte wendet sich gegen die Einschätzung des angefochtenen Urteils, es falle nicht ins Gewicht, dass die Stangen unterschiedlich geformt seien. Das Muster des Beklagten unterscheide sich von den bisher offenbarten dadurch, dass der Deckel um etwa 5 cm angehoben werden könne und die Stangen rund und massiv seien, während der Gleitmechanismus außen über die Stange nach oben und unten verschoben werden könne. Die anderen am Markt erhältlichen Produkte hätten den Gleitmechanismus innerhalb der dort dann lang und U-förmig ausgestalteten, doppelstegigen Halterungen. Dies sei für die Reinigung durch die Imbissbesitzer von großer Bedeutung, da beim Muster der Beklagten die Stangen leicht abzuwischen seien und so die Hygiene leicht herzustellen sei. Im Übrigen sei die Musterdichte sehr hoch, der Gestaltungsspielraum sehr klein und der Benutzerkreis sehr eng. Dies bewirke, dass bereits geringe Unterschiede eine erhebliche Eigenart begründeten. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, das Klagegeschmacksmuster sei nicht schutzfähig, weil ihm die erforderliche Eigenart fehle. Ein Muster hat gemäß § 2 Abs. 3 GeschmMG Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt. Die Anforderungen an die Eigenart sind desto höher, je größer dieser Gestaltungsspielraum ist. Der demnach für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgebliche Gestaltungsspielraum des Entwerfers wird zunächst dadurch bestimmt, inwieweit der Verwendungszweck des Gegenstands Vorgaben für dessen Gestaltung setzt. Lassen diese Vorgaben noch weiten Raum für die Wahl von Form, Farbe und Material, ist grundsätzlich von einem großen Gestaltungsspielraum auszugehen, der durch die Existenz einer entsprechenden Vielzahl von vorbekannten Mustern (sog. Mustervielfalt) lediglich bestätigt wird (vgl. BGH GRUR-RR 2012, 53 – Milla, Rdz. 21, 22; GRUR 2013, 285 – Kinderwagen II, Rdz. 45, 46). Ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer solchen (quantitativen) „Mustervielfalt“ die vorbekannten Muster dennoch den Gestaltungsspielraum unter dem Gesichtspunkt einer hohen (qualitativen) „Musterdichte“ einengen (vgl. hierzu Hartwig GRUR 2012, 769, 770) und folglich die Anforderungen an die Eigenart herabsetzen können (vgl. Eichmann/von Falkenstein, Geschmacksmustergesetz 4. Auflage, § 2 Rdn. 34), bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Erörterung. Denn selbst wenn man entsprechend dem Vortrag des Beklagten unterstellt, dass wegen einer hohen „Musterdichte“ im dargestellten Sinn dem Gestalter nur ein kleiner Gestaltungsspielraum verbleibt und daher die Anforderungen an die Eigenart gering sind, wird das Klagemuster auch diesen geringen Anforderungen nicht gerecht. Wie das Landgericht bereits zutreffend herausgearbeitet hat, unterscheiden das Klagegeschmacksmuster von dem vorbekannten Tischgrill gemäß Anlage K5 zur Klageschrift (Bl. 16 d. A.) praktisch nur die Stangen an den beiden hinteren Ecken des Grills; diese sind beim Klagegeschmacksmuster schlank und silberfarben ausgebildet, während sie bei dem Grill gemäß Anlage K5 schwarz, kürzer und breiter gehalten sind. Dieser Unterschied führt - selbst bei geringen Anforderungen an die Eigenart - nicht dazu, dass das Klagegeschmacksmuster bei dem informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als der vorbekannte Tischgrill. Die Stangen an den hinteren beiden Ecken des Tischgrills spielen für den ästhetischen Gesamteindruck eine derart untergeordnete Rolle, dass deren im Vergleich zum vorbekannten Tischgrill anders geartete Gestaltung denselben nicht verändert. Das gilt umso mehr, als diesen Stangen nach dem Vortrag des Beklagten eine technische Funktion zukommt, weil an ihnen entlang der Deckel nach oben und nach unten verschoben werden kann. Dies mag zwar dazu führen, dass der informierte Benutzer den Stangen eine erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbringt, aber eben nur in ihrer Funktion als technisches Detail und nicht als Erscheinungsmerkmal, welches die geschmackliche Eigenart des Tischgrills mitbestimmt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.