Beschluss
6 W 107/10
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0214.6W107.10.0A
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Leitsätze
1. Für den Nachweis der Mitwirkung eines Patentanwalts reicht es regelmäßig aus, wenn die Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf den Rechtsstreit bezogene Kostenrechnung vorgelegt wird.
2. Patentanwaltskosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Patentanwalt derselben Sozietät angehört wie der Prozessbevollmächtigte der Partei.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.359,80 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Nachweis der Mitwirkung eines Patentanwalts reicht es regelmäßig aus, wenn die Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf den Rechtsstreit bezogene Kostenrechnung vorgelegt wird. 2. Patentanwaltskosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Patentanwalt derselben Sozietät angehört wie der Prozessbevollmächtigte der Partei. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 1.359,80 € Zu zulässige Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatAnwO ist der Patentanwalt befugt, an Kennzeichenstreitsachen vor ordentlichen Gerichten mitzuwirken. § 140 Abs. 3 MarkenG bestimmt, dass die durch ihre Mitwirkung entstehenden Kosten nach § 13 RVG zu erstatten sind. Dabei ist der Nachweis der Mitwirkung eines Patentanwalts nach der Rechtssprechung des Senats grundsätzlich erbracht, wenn dadurch glaubhaft gemacht wird, dass seine Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf das Verfahren bezogene Kostenrechung vorgelegt wird (Beschl. v. 30.05.2006 – 6 U 31/06 – GRUR-RR 2006, 422, 423; insoweit vom BGH nicht beanstandet: BGH, Beschl. v. 19.04.2007 – I ZB 47/06– GRUR 2007, 999). Dabei steht den Erstattungsanspruch nach § 140 Abs. 3 MarkenG nicht entgegen, dass der Patentanwalt – wie im vorliegenden Fall – derselben Sozietät wie der Prozessbevollmächtige angehört ( Senat , Beschl. v. 17.07.2007 - 6 W 69/07 - OLGR Frankfurt 2006, 1099 – juris-Tz 4; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.04.2004 - 6 W 20/04– GRUR 2004, 888 juris-Tz 14 m.w.Nachw.). Die Antragstellerin hat die Mitwirkung ihres Patentanwalts in der Antragschrift angezeigt vom 7. Mai 2010 angezeigt und mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 unter Angabe des Aktenzeichens 2-06 O 227/10 und dem Rubrum „A GmbH & Co. KG ./. gegen B“ eine auf das vorliegende Verfahren bezogene Kostenrechnung vorgelegt. Die Kosten für den Patentanwalt der Antragstellerin sind deshalb vom Landgericht in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend als erstattungsfähig anerkannt worden. Der Höhe nach wird der Kostenfestsetzungsbeschluss allerdings an den durch Beschluss des Senats vom heutigen Tage in der Sache 6 W 153/10 anzupassen sein, da der Streitwert dort von 100.000,- € auf 50.000,- € reduziert wurde. Entsprechend war die Beschwer des Antragsgegners in dem vorliegenden Verfahren aus einem Streitwert von 50.000,- € zu berechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.