Urteil
6 U 21/09
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0323.6U21.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. Oktober 2008 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.124,56 € nebst Zinsen in Höhe von
2,6 %vom 17.03.1997 bis 20.05.1997,
2,7 % vom 21.05.1997 bis 20.06.1997,
2,5 % vom 21.06.1997 bis 21.07.1997,
2,7 % vom 22.07.1997 bis 22.10.1997,
3,0 % vom 23.10.1997 bis 04.06.1998,
2,9 % vom 05.06.1998 bis 07.09.1998,
2,8 % vom 08.09.1998 bis 11.01.1999,
2,7 % vom 12.01.1999 bis 11.02.1999,
2,5 % vom 12.02.1999 bis 11.03.1999,
2,6 % vom 12.03.1999 bis 12.04.1999,
2,2 % vom 12.04.1999 bis 14.07.1999,
2,3 % vom 15.07.1999 bis 16.09.1999,
2,2 % vom 17.09.1999 bis 18.10.1999,
2,3 % vom 19.10.1999 bis 18.11.1999,
2,5 % vom 19.11.1999 bis 20.12.1999,
3,0 % vom 21.12.1999 bis 20.01.2000,
2,8 % vom 21.01.2000 bis 21.02.2000,
2,75 % vom 22.02.2000 bis 21.03.2000,
2,95 % vom 22.03.2000 bis 25.04.2000,
3,0 % vom 26.04.2000 bis 25.05.2000,
3,25 % vom 26.05.2000 bis 26.06.2000,
3,35 % vom 27.06.2000 bis 26.07.2000,
3,5 % vom 27.07.2000 bis 28.08.2000,
3,65 % vom 29.08.2000 bis 30.10.2000,
3,7 % vom 31.10.2000 bis 05.07.2001,
3,6 % vom 06.07.2001 bis 06.09.2001,
3,4 % vom 07.09.2001 bis 08.10.2001,
2,95 % vom 09.10.2001 bis 08.11.2001,
2,7 % vom 09.11.2001 bis 10.12.2001,
2,5 % vom 11.12.2001 bis 10.01.2002 sowie
3,7 % seit dem 1. April 2004 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 3,7 % über dem jeweiligen Basissatz ab dem 11. Januar 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. Oktober 2008 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.124,56 € nebst Zinsen in Höhe von 2,6 %vom 17.03.1997 bis 20.05.1997, 2,7 % vom 21.05.1997 bis 20.06.1997, 2,5 % vom 21.06.1997 bis 21.07.1997, 2,7 % vom 22.07.1997 bis 22.10.1997, 3,0 % vom 23.10.1997 bis 04.06.1998, 2,9 % vom 05.06.1998 bis 07.09.1998, 2,8 % vom 08.09.1998 bis 11.01.1999, 2,7 % vom 12.01.1999 bis 11.02.1999, 2,5 % vom 12.02.1999 bis 11.03.1999, 2,6 % vom 12.03.1999 bis 12.04.1999, 2,2 % vom 12.04.1999 bis 14.07.1999, 2,3 % vom 15.07.1999 bis 16.09.1999, 2,2 % vom 17.09.1999 bis 18.10.1999, 2,3 % vom 19.10.1999 bis 18.11.1999, 2,5 % vom 19.11.1999 bis 20.12.1999, 3,0 % vom 21.12.1999 bis 20.01.2000, 2,8 % vom 21.01.2000 bis 21.02.2000, 2,75 % vom 22.02.2000 bis 21.03.2000, 2,95 % vom 22.03.2000 bis 25.04.2000, 3,0 % vom 26.04.2000 bis 25.05.2000, 3,25 % vom 26.05.2000 bis 26.06.2000, 3,35 % vom 27.06.2000 bis 26.07.2000, 3,5 % vom 27.07.2000 bis 28.08.2000, 3,65 % vom 29.08.2000 bis 30.10.2000, 3,7 % vom 31.10.2000 bis 05.07.2001, 3,6 % vom 06.07.2001 bis 06.09.2001, 3,4 % vom 07.09.2001 bis 08.10.2001, 2,95 % vom 09.10.2001 bis 08.11.2001, 2,7 % vom 09.11.2001 bis 10.12.2001, 2,5 % vom 11.12.2001 bis 10.01.2002 sowie 3,7 % seit dem 1. April 2004 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 3,7 % über dem jeweiligen Basissatz ab dem 11. Januar 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Auszahlung eines im Jahre 1986 auf ein Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten hinterlegten Betrages, gegen den der beklagte Rechtsanwalt mit Gebührenansprüchen gegen den Kläger aufrechnet. Das Landgericht hat den Beklagten dazu verurteilt, an den Kläger 41.124,56 € nebst 3,7 % Zinsen seit dem 1. Juli 1986 sowie weitere 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz ab dem 01.01.2008 zu zahlen. Es hat dabei die Auffassung vertreten, dem nicht verjährten Auszahlungsanspruch des Klägers stünden die Honorarforderungen des Beklagten nicht entgegen. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil vom 21.10.2008 - 2/25 O 478/07 - des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt der Kläger: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an den Kläger 41.124,56 € nebst 8% Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 01.07.1986 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.530,58 € nebst 8% Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 01.07.1986 zu zahlen. Einen Antrag des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hat der Senat mit Teilurteil vom 21. Juli 2009 zurückgewiesen. In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dem geltend gemachten Zahlungsanspruch stehe entgegen, dass der Kläger - wenn überhaupt - lediglich einen Anspruch auf Auskehrung des auf dem von ihm geführten Anderkonto hinterlegten Betrages zustehe. Auch insoweit stehe dem Anspruch jedoch entgegen, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei und die Auszahlungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen seien. Darüber hinaus macht der Beklagte Gegenforderungen aus anwaltlicher und notarieller Tätigkeit in Höhe von 12.264,70 € geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gelangten Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung bleibt weitgehend ohne Erfolg. Zurecht hat das Landgericht einen vertraglichen Zahlungsanspruch des Klägers gegenständlichen Betrages auf dem Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten bildet die zwischen dem Kläger und Frau A - als Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma X, Inhaber B - am 13. Januar 1986 geschlossene Vereinbarung (Bl. 203 ff). Diese enthält zwar keine ausdrückliche Regelung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der nach Ziffer II. Nr. 2) dieser Vereinbarung auf das Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten einzuzahlende Betrag an den Kläger auszuzahlen ist. Dem zweiten Absatz der Ziffer I. ist jedoch zu entnehmen, dass die Vereinbarung - und damit auch die Hinterlegung - dahingehend zu verstehen ist, dass eine Auszahlung erst dann erfolgen soll, wenn "die zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen aus den erwähnten Verträgen in gegenseitigem Einvernehmen und endgültig" aufgelöst sind. Dazu gehören auch die in Ziffer I. erster Absatz und Ziffer II. Nr. 3 der Vereinbarung erwähnten Verträge mit der- Y-GmbH und der Y-AG vom 6. März 1984. Die Vereinbarung vom 13. Januar 1986 ist deshalb dahin auszulegen, dass eine Auszahlung an den Kläger des hiesigen Verfahrens erst erfolgen sollte, wenn sichergestellt ist, dass die Y-GmbH und die Y-AG aus den Verträgen vom 6. März 1984 mehr herleitet oder herleiten kann. Demgegenüber findet die Behauptung des Klägers, die Auszahlung der hinterlegten Summe an ihn solle - ohne weiteres - nach Ablauf von einem Jahr erfolgen, in der in dieser Vereinbarung keine Stütze. Der Hinterlegungsbetrag war am 31. März 2004 zur Auszahlung fällig. Denn mit dem als Anlage K 5, Bl. 12 vorgelegten Schreiben vom 10. März 2004 hat der Kläger zur Auszahlung des hinterlegten Betrages unter Fristsetzung bis zum 31. März 2004 aufgefordert. Ansprüche der Y-GmbH oder der Y-AG standen der Auszahlung zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) entgegen. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Ansprüche aufgrund der mit diesen Unternehmen unter dem Datum des 6. März 1984 geschlossenen - und im Übrigen nicht vorgelegten - Verträgen im Jahre 2004 oder danach noch geltend gemacht werden könnten. Vertragliche Ansprüche der beiden Y-Unternehmen hätten im Übrigen nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. einer zweijährigen Verjährungsfrist unterlegen. Der Beklagte kann sich deshalb nicht darauf berufen, die Auszahlung des hinterlegten Betrages sei auch heute noch an Erklärungen dieser Unternehmen geknüpft. Dies gilt auch deshalb, weil es sich bei den genannten Verträgen vom 6. März 1984 nach der Formulierung der Ziffer II. Nr. 3) der Vereinbarung vom 13. Januar 1986 um solche handelt, die zwischen der Y-GmbH und der Y-AG und dem Kläger des hiesigen Verfahrens geschlossen wurden, so dass aus ihnen allenfalls Ansprüche gegenüber dem Kläger des hiesigen Verfahrens im Raum stehen könnten. Die Hinterlegung des streitgegenständlichen Betrages auf dem Anderkonto des Klägers dient allerdings nicht der Sicherung von Ansprüchen der Y-GmbH und der Y-AG gegen den Kläger, denn diese Unternehmen sind nicht Vertragspartner der Vereinbarung vom 13. Januar 1986. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Hinterlegung auf dem Anderkonto vielmehr nur im Hinblick auf Ansprüche, welche an die als "Abnehmer" bezeichnete Frau A herangetragen werden könnten. Solche sind jedoch von der Vereinbarung (Ziffer II. 3)) nicht erfasst. Denn dort heißt es ausdrücklich, dass die "Vereinbarung betreffend Aufhebung dieser Verträge zwischen dem Lieferanten und der Firma Y-AG und Y-GmbH" Bestandteil der "vorliegenden Vereinbarung" ist. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an. Aufgrund der vom Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der C-GmbH abgegebenen Erklärung vom 26. Juni 2008 kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die der Hinterlegung zugrunde liegende Forderung in die C-GmbH eingebracht worden ist, nicht mehr an. Dabei ist der Senat auch davon überzeugt, dass der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer dieser Gesellschaft unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB zur Abgabe einer solchen Erklärung befugt ist. Die Vertretungsbefugnis des Klägers folgt aus dem als Anlage K 11 (Bl. 147 ff) vorgelegten Gesellschaftsvertrags über die Gründung der C-GmbH vom 28. Januar 1986. Soweit der Beklagte dagegen einwendet, es sei ersichtlich, dass die Vertretungsverhältnisse dieser Gesellschaft auch heute noch so bestehen, ist dem nicht zu folgen. Denn der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein Wechsel in der Vertretungsbefugnisse der GmbH ergeben könnten. Im Übrigen folgt aus dem unter dem Datum des 15. Mai 1986 zwischen dem Kläger und der C-GmbH geschlossenen Geschäftsüberlassungsvertrag (Anlage K 9, Bl. 65 ff), dass die der Hinterlegung zugrunde liegende Forderung gerade nicht in die GmbH eingebracht wurde. Das Gegenteil kann nicht daraus geschlossen werden, dass diese Forderung - aus welchen Gründen auch immer - in den Büchern der GmbH weitergeführt und schließlich ausgebucht wurde. Der Zahlungsanspruch ist auch nicht verjährt. Ohne Erfolg hat sich der Beklagte deshalb - nach seiner eigenen Darstellung in der Berufungsinstanz - erstmals mit Schriftsatz vom 1. September 2008, S. 15 (Bl. 196) - auf die Verjährung des Auszahlungsanspruchs berufen. Dabei unterliegt dieser Auszahlungsanspruch - obschon er auf einem an sich nicht der Verjährung unterliegenden Dauerschuldverhältnis beruht (Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl., § 194 Rd. 7) - der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, weil es sich bei ihm lediglich um einen aus dem Dauerschuldverhältnis erwachsenden Anspruch handelt (Palandt/Heinrichs, a.a.O., m.w.Nachw.). Nach § 199 Abs. Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Mangels einer Feststellung über die Auszahlungsbedingungen in der Abrede zwischen dem Kläger und Frau A vom 13. Januar 1986, kann die Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs - wie bereits dargelegt - deshalb nur durch die Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs durch den Kläger eintreten. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat er den Auszahlungsanspruch erstmals mit dem als Anlage K 3 (Bl. 10) vorgelegten Schreiben vom 12. März 2003 geltend gemacht. Dieses, von dem Steuerberater des Klägers verfasste Schreiben enthält ebenso wie das Schreiben 16. April 2003 (Anlage K 4, Bl. 11) auch die Aufforderung, die "Abwicklung" des Anderkontos vorzunehmen und den auszuzahlenden Betrag auf das Konto des Klägers auszuzahlen. Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am Schluss es Jahres, in dem der Anspruch entsteht, beginnende dreijährige Regelverjährungsfrist wäre danach mit Ablauf des Jahres 2006 abgelaufen. Allerdings folgt aus der Natur des der Hinterlegung streitigen Betrages auf dem Anderkonto des Beklagten zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages, der durch die Aufforderung zur Auszahlung im Jahre 2003 nicht beendet wurde, dass der Kläger seinen Auszahlungsanspruch auch wiederholt geltend machen kann. Dies hat der Kläger mit seinen als Anlagen K 5 und K 6 vom 10. März 2004 und vom 23. August 2004 (Bl. 12 f) in nicht rechtsverjährter Zeit getan. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung erstreckt sich auf den hinterlegten Beträge, das heißt auf die mit der Klage geltend gemachte Summe vom 80.424,46 DM (entsprechend 41.124,56 €) sowie die während der Zeit der Hinterlegung von dem Beklagten daraus tatsächlich und nachgewiesener Maßen gezogenen Nutzungen. Übereinstimmend und insoweit zutreffend gehen die Parteien davon aus, das der Hinterlegung des streitgegenständlichen Betrages ein entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne von §§ 675 BGB ist. Nach § 675 Abs. 1 BGB gilt hinsichtlich der Herausgabe § 677 BGB. Danach ist der Beauftragte schuldrechtlich (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. § 667 Rd 1) verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erlangt hat, herauszugeben. Herauszugeben ist deshalb die im Wege der Hinterlegung erlangte Summe. Dabei hält der Senat - insoweit abweichend von der in seinem Beschluss vom 3. September 2009 geäußerten vorläufigen Meinung - angesichts des Vortrags des Klägers in dem Schriftsatz vom 21. Februar 2010 nicht an der Auffassung fest, dass sich der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zinsanspruch nicht auch auf die während der Hinterlegungsdauer gezogenen Nutzungen bezieht. Da der Kläger mit seinem Antrag an die ursprünglich hinterlegte Summe anknüpft und eine Verzinsung dieser Summe verlangt, konnte dem Antrag aber nur entsprochen werden, soweit ein solcher Zinsanspruch schlüssig dargelegt oder unstreitig ist. Dies ist nur für die mit Anlage K 2 belegte Verzinsung (Bl. 5 ff d.A.) der Fall. Für den Zeitraum vor dem 17.03.1997 und die Zeitspanne nach zwischen dem 10. Januar 2002 und dem Eintritt der Fälligkeit, war ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe in Gestalt erzielten Zinseinnahmen hingegen nicht zuzusprechen. Denn es sich nicht ersieht ob und in welchem Umfang der Beklagte in diesem Zeitraum Zinseinnahmen erwirtschaftet hat. Ein Zinsanspruch aus § 668 BGB besteht nicht, da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte die hinterlegte Summe für eigene Zwecke verwendet hat. Für den Zeitraum ab 1. April 2004 zugesprochene Zinsanspruch steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus § 284 Abs. 1 BGB zu. Denn der Beklagte hat die Auszahlung bis zu diesem Termin mit Schreiben vom 10. März 2004 (Anlage K 5) unter Fristsetzung bis zum 31. März 2004 verlangt. Ein weitergehender Zinsanspruch steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nicht zu. Dabei hat die Verurteilung des Beklagten aus dem Hauptantrag (zu erfolgen. - Ergänzung durch die Red.). Ein Rückgriff auf den nur hilfsweise, das heißt für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht entsprochen werden kann, gestellten Hilfsantrag kommt nicht in Betracht. Der Klageanspruch zu 2) ist ebenfalls aus Verzug begründet. Ein Zinsanspruch steht dem Kläger insoweit jedoch nur für die Zeit nach Zustellung der vorliegenden Klage am 10. Januar 2008 - wiederum aus dem Hauptantrag - zu. Die zur Aufrechnung gestellten Honoraransprüche des Beklagten bestehen nicht. Zunächst kann der Beklagte der Klageforderung seinen mit Rechnung vom 11. September 2004 (Bl. 105 d.A.) geltend gemachten wegen der Tätigkeit des Beklagten in Sachen "D gegen E für den Zeitraum vom "1. September 2004 b.a.w." die Aufrechnung in Höhe 1.991,84 € erklärt entgegen halten. Der Kläger hat zwar eingeräumt, dass er den Beklagten mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegen die Firma E beauftragt hatte. Der Kläger hat allerdings auch vorgetragen, dass er in dieser Angelegenheit bereits die Rechnung des Beklagten vom 29. Juli 1998 über 11.634,80 DM (Anlage K 10, Bl. 73) ausgeglichen und dem Beklagten das Mandat entzogen hat, weil er sich von ihm nicht hinreichend vertreten fühlte. Der mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 1. September 2004 geltend gemachte Betrag ist vor diesem Hintergrund nicht schlüssig dargelegt, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es im Jahre 2004 erneut zu einer Beauftragung des Beklagten in der Auseinandersetzung des Klägers mit der Firma E gekommen ist. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 9. September 2004 an seinen in Spanien ansässigen Kollegen RA1 (Anlage B 13, Bl. 135) ist zwar ersichtlich, dass der Beklagte im September 2004 erneut in dieser Sache tätig geworden ist. Dass diese Tätigkeit auf dem Auftrag des Klägers beruht, steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Ohne Erfolg bleiben auch die weiteren Aufrechnungen des Beklagten. Die dazu vorgelegten Kostenrechnungen sind zum einen Teil an die C-GmbH gerichtet - so die Rechnungen vom 17. November 2006 (Bl. 104 und 141 d.A.), 27. Dezember 2007 (Bl. 103 d.A.) und vom 10. Mai 2008 (Bl. 142 d.A.). Ob diese Forderungen bestehen, kann deshalb dahin stehen, denn sie richten sich jedenfalls nicht gegen den Kläger. Im Übrigen (Rechnung vom 12. November 1997, Bl. 102) steht den zur Aufrechnung gestellten Forderungen jedenfalls die - vom Kläger erhobene - Einrede der Verjährung entgegen, § 195 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung erforderlich ist.