Beschluss
6 W 199/09
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:1216.6W199.09.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Antragsgegner den Antragstellern über den festgesetzten Betrag hinaus weitere 50,60 € nebst Zinsen in der festgesetzten Höhe zu erstatten haben.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 770,60 €
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Antragsgegner den Antragstellern über den festgesetzten Betrag hinaus weitere 50,60 € nebst Zinsen in der festgesetzten Höhe zu erstatten haben. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 770,60 € Über die Beschwerde war gemäß § 568 I ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Mit Recht hat die Rechtspflegerin die geltend gemachten Erhöhungsgebühren wegen Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit (Nr. 1008 VV RVG) abgesetzt. Derartige Erhöhungsgebühren fallen im Allgemeinen nicht an, wenn gleichlautende Unterlassungsansprüche von Streitgenossen oder gegenüber Streitgenossen geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschl. v. 29.6.2009 - 6 W 85/09 - m.w.N.; BGH, Beschl. v. 15.4.2008 - X ZB 12/06, Tz. 8), da die gleichlautenden Unterlassungsanträge regelmäßig mehrere Gegenstände i.S.v. § 22 I RVG betreffen, die in dem festgesetzten Gesamtstreitwert gesondert, aber addiert enthalten sind. Etwas Anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Antragsteller Mitinhaber des Patents sind, aus dem sie den verfolgten Unterlassungsanspruch herleiten. Denn auch wenn ein Patent mehreren gemeinsam zusteht, kann jeder Mitinhaber in entsprechender Anwendung von § 1011 BGB den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung dieses Patents geltend machen (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., Rdz. 16 zu § 139). Den Antragstellern bleibt - wie in der Beschwerdebegründung angekündigt - unbenommen, im Hinblick auf diese Erwägungen Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht einzulegen. Dagegen können die Antragsteller Erstattung der vom Gerichtsvollzieher anlässlich der Zustellung der einstweiligen Verfügung in Rechnung gestellten, als „Dokumentenpauschale“ (Nr. 700 KV GvKostG) bezeichneten Gebühr von 50,60 € erstattet verlangen. Diese Gebühr ist nicht für die Herstellung von Kopien, sondern für die erforderliche Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks durch den Gerichtsvollzieher erhoben worden. Die Bezeichnung als „Dokumentenpauschale“ in der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers beruht ersichtlich darauf, dass für die Beglaubigung nach der - in der Kostenrechnung ebenfalls genannten - Nr. 102 KV GvKostG eine „Gebühr in Höhe der Dokumentenpauschale“ anfällt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO; für eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 1812 KV GKG besteht wegen des nur geringfügigen Erfolges der Beschwerde kein Anlass. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.