Beschluss
6 W 176/08
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0813.6W176.08.0A
5mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Vollziehung einer Auskunftsverfügung reicht die Zustellung im Parteibetrieb aus; die Stellung eines Zwangsmittelantrages innerhalb der Vollziehungsfrist ist nicht erforderlich.
2. Der Grundsatz, dass der Auskunftsschuldner Einwendungen gegen die Auskunftsverpflichtung (z.B. die Behauptung, ihm sei die Auskunft unmöglich), mit denen er im Erkenntnisverfahren nicht durchgedrungen ist, im Vollstreckungsverfahren nicht erneut erheben kann, gilt bei einem Eilverfahren ergangenen Auskunftstitel nur eingeschränkt.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die verhängten Zwangsmittel allein der Durchsetzung der unter III.) der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 17.09.2007 tenorierten Auskunftsverpflichtung dienen.
In Abänderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss wird der Streitwert für das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Vollziehung einer Auskunftsverfügung reicht die Zustellung im Parteibetrieb aus; die Stellung eines Zwangsmittelantrages innerhalb der Vollziehungsfrist ist nicht erforderlich. 2. Der Grundsatz, dass der Auskunftsschuldner Einwendungen gegen die Auskunftsverpflichtung (z.B. die Behauptung, ihm sei die Auskunft unmöglich), mit denen er im Erkenntnisverfahren nicht durchgedrungen ist, im Vollstreckungsverfahren nicht erneut erheben kann, gilt bei einem Eilverfahren ergangenen Auskunftstitel nur eingeschränkt. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die verhängten Zwangsmittel allein der Durchsetzung der unter III.) der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 17.09.2007 tenorierten Auskunftsverpflichtung dienen. In Abänderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss wird der Streitwert für das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Klarzustellen war lediglich, dass die verhängten Zwangsmittel gemäß dem Antrag der Antragstellerin vom 28.04.2008 allein der Durchsetzung der Auskunftsansprüche dienen. 1. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Entscheidung des Landgerichts ohne Erfolg mit dem Argument, die Zwangsgeldfestsetzung sei wegen Ablaufs der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO unstatthaft. Dem ist nicht zu folgen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 20.11.1997, Az. 6 U 139/07, WRP 98, 323), reicht es zur Vollziehung einer im Beschlusswege erlassenen Auskunftsverfügung aus, dass dem Antragsgegner der Beschluss im Parteibetrieb zugestellt wird. Ein Vollstreckungsantrag nach § 888 ZPO muss nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO gestellt werden. Denn dies würde zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Der Gläubiger einer Auskunftsverfügung muss dem Schuldner vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens die Möglichkeit einräumen, der Auskunftsverpflichtung in zumutbarer Weise nachzukommen. Würde die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gelten, wäre er unter Umständen gezwungen, einen verfrühten Vollstreckungsantrag zu stellen, mit der möglichen Folge, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens tragen zu müssen (§ 93 ZPO). 2. Der Antragsgegner ist der ihm mit Ziffer III. der einstweiligen Verfügung vom 17.9.2007 auferlegten Auskunftsverpflichtung auch noch nicht (vollständig) nachgekommen. Der Antragsgegner hat unter Hinweis auf seinen Vortrag im vorangegangen Erkenntnisverfahren erklärt, selbst keinerlei Handel mit den beanstandeten Medikamenten aus Ägypten betrieben zu haben (Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 16.5.2008). Im Widerspruchsverfahren hatte er vortragen lassen, sowohl er als auch die von ihm geführte A ... GmbH hätten mit den in der Antragsschrift dargestellten Lieferungen nichts zu tun; die vorgelegten Rechnungen seien gefälscht und stammten nicht von ihm oder der A ... GmbH. Damit hat der Antragsgegner seiner Auskunftspflicht nicht genügt. Eine formell ordnungsgemäße Auskunft kann – worauf der Antragstellervertreter mit Schriftsatz vom 5.11.2008 zutreffend hingewiesen hat – auch in der Erklärung bestehen, die Handlungen, über die Auskunft zu erteilen ist, überhaupt nicht begangen zu haben (sog. Negativauskunft). Die weitere Frage, ob eine derartige Auskunft richtig und vollständig ist, ist grundsätzlich nicht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, sondern gegebenenfalls im Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu klären. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die erteilte Auskunft offensichtlich falsch oder unvollständig ist; in diesem Fall kann der titulierte Auskunftsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO weiterverfolgt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 25.7.2005 – 6 W 6/05). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine erteilte Auskunft offensichtlich falsch oder unvollständig ist und die Erteilung der richtigen und vollständigen Auskunft daher mit den in § 888 ZPO vorgesehen Mitteln erzwungen werden kann, ist weiter zu berücksichtigen, dass sich der Auskunftsschuldner im Vollstreckungsverfahren regelmäßig nicht erneut auf Einwendungen berufen kann, mit denen er im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren nicht durchgedrungen ist. Wenn daher im Erkenntnisverfahren festgestellt worden ist, der Beklagte habe eine bestimmte Handlung begangen, und der Beklagte deshalb zur Auskunft über Einzelheiten dieser Handlung verurteilt worden ist, kann sich der Beklagte im Vollstreckungsverfahren der titulierten Auskunftspflicht grundsätzlich nicht mit der Behauptung entziehen, die betreffende Handlung entgegen den im Erkenntnisverfahren getroffenen Feststellungen nicht begangen zu haben (vgl. Senat, Beschl. v. 20.3.2001 – 6 W 198/00). Diese Grundsätze gelten allerdings nicht in gleicher Weise, wenn der Auskunftstitel – wie im vorliegenden Fall – im Wege der einstweiligen Verfügung erlassen worden ist. Da der Erlass einer einstweiligen Verfügung lediglich die Glaubhaftmachung der für das Bestehen des Verfügungsanspruchs erforderlichen Tatsachen voraussetzt, kann den einer Auskunftsverfügung zugrunde liegenden Erkenntnissen für die Frage, ob die in Erfüllung eines solchen Titels erteilten Auskünfte offensichtlich falsch sind, nicht die gleiche Bedeutung zugemessen werden wie den in einem Hauptsacheverfahren getroffenen Feststellungen. Gleichwohl hat das Landgericht dem Zwangsmittelantrag der Antragstellerin mit Recht entsprochen, weil die vom Antragsgegner bisher erteilte Auskunft jedenfalls unvollständig ist. Nach Ziffer III. der einstweiligen Verfügung hat der Antragsgegner Auskunft zu erteilen über Herkunft und Vertriebsweg aller Arzneimittel der Marke „X“, die von ihm oder der A ... GmbH unter den im Tenor beschriebenen Voraussetzungen bezogen, in den Verkehr gebracht, angeboten oder bestellt worden sind. Hierüber hat der Antragsgegner noch keine formell ordnungsgemäße Auskunft erteilt. Seine bisherigen Angaben beschränken sich vielmehr darauf, mit den in der Antragsschrift erwähnten konkreten Lieferungen nichts zu tun zu haben bzw. keinerlei Handel mit den beanstandeten Medikamenten aus Ägypten betrieben zu haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für ein Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor. Bei der Streitwertbemessung für das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren war zu berücksichtigen, dass das Landgericht den zunächst auf 1.5 Mio. € festgesetzten Streitwert für das Eilverfahren in der mündlichen Verhandlung auf 100.000,- € herabgesetzt hat und die Parteivertreter auf Rechtsmittel hiergegen verzichtet haben. Unter diesen Umständen kann das Interesse der Antragstellerin an der Vollstreckung des Auskunftstitels lediglich mit 10.000,- € bewertet werden. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht der Höhe des vom Landgericht festgesetzten Zwangsgeldes.