Beschluss
6 U 29/09
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0728.6U29.09.0A
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Tenor
In dem Rechtsstreit ... beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das am 15.01.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II ZPO erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit ... beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das am 15.01.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II ZPO erfüllt sind. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und schließt sich ihnen in vollem Umfang an. Die mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des BGH (WRP 2001, 1305 – ambiente.de) ist der Beklagten nur eine Prüfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige, Rechtsverstöße zuzumuten, wobei auch diese eingeschränkten Prüfungspflichten erst dann eingreifen, wenn die Beklagte auf den Rechtsverstoß hingewiesen wird. Die Voraussetzung einer offenkundigen und für die Beklagte ohne weiteres feststellbaren Rechtsverletzung ist nur dann erfüllt, wenn die Beklagte ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domain-Name die Rechte Dritter verletzt. Der Rechtsverstoß muss für den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennen sein. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn der Beklagten ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel bzw. eine unzweifelhaft wirksame Unterwerfungserklärung des Domain-Inhabers vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich der Beklagten aufdrängen muss. Eine Markenrechtsverletzung kann für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein, wenn der Domain-Name mit einer berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrkreisen verfügt. Diese Umstände müssen sich auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen. Diese Grundsätze, denen der Senat weiterhin folgt (vgl. auch OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 143 – viagratip.de; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, §-14 Rn 208), sind bei Verletzungen des Rechts an geschäftlichen Bezeichnungen und des Namensrechts in gleicher Weise anzuwenden, da die Gründe, die zu der engen Beschränkung der Prüfungspflichten der Beklagten führen, hier in gleicher Weise gelten. Voraussetzung für eine Störerhaftung der Beklagten ist demnach die Identität des Domain-Namens mit dem berühmten Kennzeichen, für das Schutz begehrt wird. An dieser Anforderung ist auch deshalb festzuhalten, weil die der Beklagten abverlangte Maßnahme in der Löschung der beanstandeten Domain besteht und ein Anspruch auf Löschung der Domain gegen deren Inhaber nur dann besteht, wenn das Halten der Domain schlechthin eine Rechtsverletzung darstellt, was wiederum vor allem in solchen Fällen angenommen werden kann, in denen die Registrierung der Domain eine den berechtigten Namensträger ausschließende Wirkung hat, die dieser nach der gebotenen Interessenabwägung nicht hinnehmen muss. Eine Abweichung des registrierten Domain-Namens von dem berühmten Kennzeichen erschwert die bei einem Löschungsverlangen vorzunehmende Prüfung. Im vorliegenden Fall fehlt es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, an der Identität des – möglicherweise – berühmten Kennzeichens „X“ mit der beanstandeten Domain „x24.de“. Es besteht kein Anlass, die Prüfungspflichten der Beklagten heute strenger zu fassen, als dies in der im Jahre 2001 ergangenen BGH-Entscheidung „ambiente.de“ geschehen ist. Der Umstand, dass die Beklagte durch ihre Tätigkeit die Gefahr von Kennzeichenrechtsverletzungen schafft, war auch damals schon zu berücksichtigen. Relevante Veränderungen in der Registrierungspraxis der Beklagten und bei den von ihr im Interesse der Zeichenrechtsinhaber getroffenen Vorkehrungen sind nicht ersichtlich. Die Zahl der unter der Top-Level-Domain „.de“ registrierten Domains ist inzwischen zwar beträchtlich angewachsen; zugleich ist damit die Zahl der noch verfügbaren Domainnamen geringer geworden. Es ist aber nicht erkennbar, dass damit die Gefahr eines Ausschlusses berechtigter Namensträger durch Neuregistrierungen größer geworden sein könnte. Die Berufung hätte aus den nachfolgenden Gründen im Ergebnis auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn der Beklagten im Verhältnis zu den Maßstäben der Ambiente-Entscheidung gesteigerte Prüfungspflichten aufzuerlegen wären. Die Klägerin beansprucht die Erstattung der Anwaltskosten, die nach ihrem Vortrag durch das Anwaltsschreiben vom 02.07.2008 und das ihm zugrunde liegende, gleichfalls auf den 02.07.2008 datierte, „Forderungsmandat“ angefallen sein sollen. Vorausgegangen war das Anwaltsschreiben vom 17.06.2008, mit dem die Klägerin die Beklagte auf die beanstandete Domain hingewiesen und sie zur Löschung aufgefordert hatte. Eine Erstattung der schon durch das Aufforderungsschreiben entstandenen Kosten macht die Klägerin zu Recht nicht geltend. Denn eine Verpflichtung der Beklagten zur Löschung der Domain kann allenfalls durch das Aufforderungsschreiben begründet worden sein. Löste das Aufforderungsschreiben vom 17.06.2008 Prüfungspflichten der Beklagten aus, so war vor der Veranlassung von (weiteren) kostenauslösenden Maßnahmen ein angemessener Zeitraum abzuwarten, um der Beklagten Gelegenheit zur Reaktion zu geben. Am 02.07.2008 waren seit dem Aufforderungsschreiben vom 17.06.2008, das keine Fristsetzung enthalten hatte, erst rund zwei Wochen verstrichen. Dieser Zeitraum erscheint jedenfalls dann zu knapp bemessen, wenn man der Beklagten erweiterte Prüfungspflichten auferlegt, die auch die Anhörung des Domaininhabers beinhalten. Die Klägerin war demnach – jedenfalls bei Anwendung der von ihr postulierten Sorgfaltsanforderungen auf die von der Beklagten vorzunehmende Prüfung – gemäß zweckentsprechender Rechtsverfolgung gehalten, am 02.07.2008 noch keine weiteren kostenverursachenden Schritte zu unternehmen. Ein Anwaltsschreiben wie das vom 02.07.2008 wäre auch in der Folgezeit nicht erforderlich gewesen, da die beanstandete Domain (auf Veranlassung der Domaininhaberin) bereits am 03.07.2008 gelöscht wurde. Die Klägerin erhält Gelegenheit, bis zum 21.09.2009 gemäß § 522 II 2 ZPO Stellung zu nehmen.