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Urteil

6 U 163/93

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1994:1205.6U163.93.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. April 1993 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Der Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in bezug auf Verträge "über die Benutzung der Räumlichkeiten und Trainingsgeräte (Einrichtungen) des Sportstudios" folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes: "Die vereinbarte monatliche Vergütung ist auch bei Nichtinanspruchnahme der Einrichtungen zu bezahlen. Dies gilt insbesondere, wenn der Teilnehmer auf Grund seines gesundheitlichen Zustand.es außerstande ist, das Training zu beginnen oder fortzusetzen." Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Im übrigen werden die Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 11/21 der ersten Instanz und 3/5 der zweiten Instanz, Der Kläger hat 10/21 der ersten Instanz und 2/5 der zweiten Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,-- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten inländischen Kreditinstituts erbracht werden. Beschwer des Beklagten: 6.000,--DM, Beschwer des Klägers: 4.000,--- DM. Die Revision wird zugelassen, soweit der Beklagten auf die Berufung verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. April 1993 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Der Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in bezug auf Verträge "über die Benutzung der Räumlichkeiten und Trainingsgeräte (Einrichtungen) des Sportstudios" folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes: "Die vereinbarte monatliche Vergütung ist auch bei Nichtinanspruchnahme der Einrichtungen zu bezahlen. Dies gilt insbesondere, wenn der Teilnehmer auf Grund seines gesundheitlichen Zustand.es außerstande ist, das Training zu beginnen oder fortzusetzen." Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Im übrigen werden die Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 11/21 der ersten Instanz und 3/5 der zweiten Instanz, Der Kläger hat 10/21 der ersten Instanz und 2/5 der zweiten Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,-- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten inländischen Kreditinstituts erbracht werden. Beschwer des Beklagten: 6.000,--DM, Beschwer des Klägers: 4.000,--- DM. Die Revision wird zugelassen, soweit der Beklagten auf die Berufung verurteilt worden ist. Die zulässige Berufung des Klägers hat hinsichtlich des Antrages zu 4. der Klageschrift (Ziff. 2. des Berufungsantrages) teilweise, im übrigen keinen Erfolg. Die ebenfalls zulässige Anschlußberufung des Beklagten bleibt insgesamt erfolglos. I. Antrag zu 4. der Klageschrift (Ziff. 2 des Berufungsantrags des Klägers) "Die vereinbarte monatliche Vergütung ist auch bei Nichtinanspruchnahme der Einrichtungen zu bezahlten. Dies gilt insbesondere, wenn der Teilnehmer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes außerstande ist, das Training zu beginnen oder fortzusetzen." Hinsichtlich des Antrages zu 4. der Klageschrift hat die Berufung zum überwiegenden Teil Erfolg. 1.) Dem Kläger steht der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 9 Abs. 1, 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Das Landgericht hat allerdings zu Recht einen Verstoß der beanstandeten Klausel gegen §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG i. V. m. § 626 BGB verneint, weil das mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Vertragsverhältnis den dienstrechtlichen Vorschriften der §§ 611 f. BGB nicht unterfällt. Die Hauptpflicht des Beklagten besteht nach dem Vertragsinhalt darin, dem Kunden die Räume und die Übungsgeräte zur Verfügung zu stellen. Die Erbringung von Unterrichts- oder sonstigen Dienstleistungen durch den Beklagten wird im Vertrag selbst nicht angesprochen. Soweit der Beklagte unabhängig vom Inhalt des Vertragstextes verpflichtet ist, den Kunden in den Gebrauch der Geräte einzuweisen, zu beraten und zu beaufsichtigen, handelt es sich um reine Nebenpflichten, die trotz ihrer dienstrechtlichen Elemente nichts daran ändern, daß die reine Gebrauchsüberlassung das Vertragsverhältnis maßgeblich prägt (so bereits der erkennende Senat im Urteil vom 20. März 1986 - 6 U 40/85 -, S. 7; ebenso: OLG Karlsruhe NJW-RR 89, 243, 244 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 92, 55 ; anderer Ansicht: OLG Hamm NJW-RR 92, 242, 243). Die streitgegenständliche Klausel, wonach der Vertragspartner zur Zahlung der Vergütung bei persönlicher Verhinderung, insbesondere auch aus gesundheitlichen Gründen, verpflichtet bleibt, führt jedoch zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG. Dem steht zunächst nicht entgegen, daß der Inhalt der Klausel der gesetzlichen Regelung des § 552 Satz 1 BGB entspricht, was gemäß § 8 AGBG jede Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG ausschließen würde. Nach Auffassung des erkennenden Senats findet die Vorschrift des § 552 BGB auf Vertragsverhältnisse der vorliegenden Art keine Anwendung. Zwar sind langfristige Verträge über die Benutzung eines Sportstudios dem Vertragstyp der Miete sehr stark angenähert, da - wie bereits ausgeführt - die entgeltliche Gebrauchsüberlassung der Räume und Sportgeräte im Vordergrund steht. Eine Besonderheit besteht jedoch darin, daß dem Kunden die Einrichtungen für die vereinbarte Vertragszeit nicht zur alleinigen, sondern nur zur gleichzeitigen Benutzung neben anderen Kunden zur Verfügung stehen, die hierfür ihrerseits eine weitere Vergütung zahlen. Demgegenüber beruhen die Vorschriften des BGB über die Miete erkennbar auf der Annahme, die Mietsache werde einem einzigen Mieter oder einer einzigen Mietergemeinschaft gegen Entrichtung eines einheitlichen Mietzinses zum ausschließlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt. So hat der Vermieter dem Mieter nach § 536 BGB„die Mietsache ... zu überlassen". Weiter ergeben die Vorschriften über die Lasten der Mietsache (§ 546 BGB), den Ersatz von Verwendungen (§ 547 BGB), die Wegnahme von Einrichtungen (§547 a BGB) sowie die Untermiete (§ 549 BGB) nur dann Sinn, wenn dem Mieter die Mietsache alleine zur Verfügung steht. Schließlich zeigen die Regelungen in § 552 Satz 2 und 3 BGB über die anderweitige Gebrauchsüberlassung, die ein Korrektiv zur grundsätzlichen Risikoverteilung in § 552 Satz 1 BGB darstellen, daß der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, der Gebrauch der Mietsache könne jeweils nur einem Mieter eingeräumt werden, wobei der Vermieter während dieser Zeit von der anderweitigen Verwertung ausgeschlossen ist. Wird demgegenüber - wie hier - eine Sache lediglich zur Mitbenutzung überlassen, handelt es sich zwar um ein mietähnliches Vertragsverhältnis, auf das mietrechtliche Vorschriften - etwa über die Haftung - weitgehend entsprechend angewendet werden können (so für den Vertrag über die Benutzung einer Badeanstalt BGH VersR 75, 766). Jedoch gilt dies nicht für solche Vorschriften, die gerade auf die alleinige Gebrauchsüberlassung an den Mieter zugeschnitten sind und der abweichenden Interessenlage der Parteien im Falle der bloßen Mitbenutzung nicht gerecht werden. Hierzu gehört auch die Regelung in § 552 BGB. In Satz 1 der Vorschrift wird dem Mieter das Risiko der eigenen persönlichen Verhinderung in vollem Umfang auferlegt. Dies ist für den Fall der Alleinbenutzung der Mietsache durch den Mieter folgerichtig, da der Vermieter infolge der vollständigen Überlassung der Mietsache gehindert ist, diese selbst zu benutzen oder anderweitig zu verwerten. Eine solche Situation tritt bei Mitbenutzungsverträgen der vorliegenden Art gerade nicht ein, da der Betreiber des Sportstudios ohnehin einer sich ständig ändernden und nach oben nicht fest begrenzten Vielzahl von Kunden den gleichzeitigen Gebrauch derselben Einrichtungen ermöglicht. Aus diesem besonderen Bild der Leistungserbringung folgt zugleich, daß es dem an der Teilnahme gehinderten Kunden auf der anderen Seite praktisch verwehrt wäre, jemals von den Möglichkeiten nach § 552 Satz 2 und 3 BGB zu profitieren, die - wie bereits erwähnt - ein gewisses Korrektiv zur Risikoverteilung in § 552 Satz 1 BGB bilden sollen. Wie das Landgericht im Anschluß an Schlosser (EWiR § 9 AGBG 13/85, 425) zutreffend ausgeführt hat, erspart der Betreiber des Studios keine Aufwendungen (§ 552 Satz 2 BGB), wenn einer der vielen Kunden zum Training nicht erscheint. Ebensowenig ist denkbar, daß der Betreiber durch Gebrauchsüberlassung "an einen Dritten" außerstande gerät, dem einzelnen Kunden die vertraglich geschuldete (Mit-) Benutzung zu gewähren (§ 552 Satz 3 BGB). Die Regelung des § 552 BGB kann daher insgesamt auf langfristige Verträge über die Mitbenutzung eines Sportstudios nicht angewendet werden, da sie der besonderen Interessenlage der Parteien eines solchen Vertragsverhältnisses nicht gerecht wird. Die demnach unmittelbar an § 9 Abs. 1 AGBG zu messende Klausel stellt insoweit eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, als dieser nach deren Wortlaut im Falle der persönlichen Verhinderung einschränkungslos, also auch bei dauernder Erkrankung, zur weiteren Vergütungszahlung verpflichtet bleibt. Nutzt der Kunde die Einrichtungen des Beklagten über einen längeren Zeitraum nicht, erhält er für die weiter zu entrichtende Vergütung keinerlei Gegenleistung. Auf der anderen Seite ist der Beklagte aus den bereits genannten Gründen nicht gehindert, sein Sportstudio weiterhin durch entgeltliche Überlassung an andere Kunden wirtschaftlich in vollem Umfang zu verwerten. Die darin liegende Äquivalenzstörung im Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann hingenommen werden, soweit sie auf einer lediglich zeitlich begrenzten Verhinderung des Kunden, etwa durch Urlaub oder vorübergehender Erkrankung, beruht. Daß derartige Verhinderungen eintreten können, ist selbstverständlich und für den Kunden ohne weiteres vorhersehbar. Dem Nachteil, die Vergütung in einem solchen Fall weiter entrichten zu müssen, steht jedoch der Vorteil gegenüber, daß der Kunde generell die Möglichkeit hat, die Einrichtungen - so er persönlich dazu in der Lage ist - beliebig oft und beliebig lang zu benutzen. Damit können eingetretene kurzfristige Ausfallzeiten durch intensivere Nutzung in der übrigen Zeit ausgeglichen werden. In diesem Umfang führt die Verlagerung des Risikos der persönlichen Verhinderung auf den Kunden, wie sie etwa auch mit der Ausgabe von "Dauerkarten “ für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen im allgemeinen verbunden ist, nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG. Etwas anderes gilt nach Auffassung des Senats jedoch, wenn - wie mit der streitgegenständlichen Klausel - der Kunde infolge der persönlichen Verhinderung an der Vergütungspflicht ohne jede Einschränkung festgehalten werden soll. Dies kann im äußersten Fall dazu führen, daß der Kunde beispielsweise kurz nach Vertragsschluß dauerhaft erkrankt, die Trainingseinrichtungen praktisch während der gesamten Vertragslaufzeit nicht benutzen kann und gleichwohl die volle Vergütung entrichten muß. Darin liegt eine derart krasse Äquivalenzstörung im Verhältnis der gegenseitigen Leistungen, daß eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine solche Rechtsfolge zuläßt, einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht standhält. Dabei ist es für die Beurteilung ohne Bedeutung, ob der Beklagte in einem Fall der geschilderten Art tatsächlich auf der vollständigen Vertragserfüllung durch die Kunden besteht oder bereit ist, etwa eine außerordentliche Kündigung zu akzeptieren. Selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, wird der Kunde durch die Formulierung der streitgegenständlichen Klausel, die die Möglichkeit vorzeitiger Kündigung gerade nicht nahelegt, davon abgehalten, eine Kündigung aus wichtigem Grund überhaupt erst in Betracht zu ziehen. Dies reicht nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung aus, um die Verwendung einer Klausel im Rahmen der abstrakten Inhaltskontrolle zu untersagen (vgl. hierzu Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., Rz. 31 zu § 9 m. w. N.). Für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens bedarf es keiner abschließenden Überlegungen dazu, wann im Einzelfall von einer dauerhaften Verhinderung im oben genannten Sinn gesprochen werden kann und welche Möglichkeiten - etwa durch Einräumung eines außerordentlichen Kündigungsrechts für bestimmte Fälle - dem Beklagten offenstehen, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einklang mit den Anforderungen des § 9 Abs. 1 AGBG zu gestalten. Jedenfalls wird die streitgegenständliche Klausel in der konkret verwendeten Form diesen Anforderungen nicht gerecht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, daß der Beklagte sich in Ziff. 6 des Formularvertrages weiter verpflichtet, im Falle einer Erkrankung "die Möglichkeit einer Vertragsaufhebung unter der Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu prüfen". Dem Kunden wird auf diese Weise lediglich die Bereitschaft zu einem kulanzweisen Entgegenkommen in Aussicht gestellt. Damit ist nicht hinreichend gesichert, daß der Kunde tatsächlich im gebotenen Umfang von der Vergütungspflicht befreit wird. 2.) Der Unterlassungstenor war abweichend vom Antrag des Klägers jedoch - was das Landgericht bezüglich der in erster Instanz untersagten Klauseln bereits zu Recht getan hat - auf die konkrete Art des Rechtsgeschäfts zu beschränken. Nach § 15 Abs ; . 2 Nr. 2 AGBG muß die Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden, im Klageantrag bezeichnet werden. Diesem besonderen Bestimmtheitserfordernis wird der Klageantrag nicht gerecht, weil "Fitneß-, Freizeit- und Sportstudioverträge" gerade unterschiedliche Arten von Geschäften, insbesondere die reine Gebrauchsüberlassung, aber auch Unterrichtsleistungen, zum Gegenstand haben können. Im übrigen besteht hinsichtlich der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel für andere als die im Tenor bezeichnete Art von Geschäften keine Wiederholungs- oder Begehungsgefahr. Der konkrete v Vertragstext ist im vorliegenden Fall alleine auf reine Benutzungsverträge zugeschnitten. Daß der Beklagte - was er bestreitet - die darin enthaltenen Klauseln auch für Unterrichtsverträge verwendet, hat der Kläger weder konkret dargetan noch unter Beweis gestellt. Der auf das konkrete Rechtsgeschäft beschränkte Unterlassungstenor stellt gegenüber dem Klage- und Berufungsantrag, der nach seinem Wortlaut auch andere Arten von Rechtsgeschäften erfassen würde, ein sachliches minus dar. Dies gilt insbesondere, nachdem der Kläger an seiner Antragsfassung auch in der Berufungsinstanz festgehalten und sie in der Berufungsbegründung ausdrücklich verteidigt hat. Die Berufung war daher im Umfang des weitergehenden Unterlassungsbegehrens zurückzuweisen. 3.) Der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis beruht auf § 18 AGBG. Der Senat hält dabei auch eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger für sachgerecht, da dies - zumindest auf dem mittelbaren Weg über die journalistische Berichterstattung - ebenfalls dazu beitragen kann, die interessierte Öffentlichkeit über die Entscheidung zu informieren. II. Antrag zu 3. der Klageschrift (Ziff. 1 des Berufungsantrags des Klägers) "Das Sportstudio ist berechtigt, für jede Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von DM 5,-- zu fordern". Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 3. der Klageschrift beanstandeten Klausel hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Insbesondere ist die Klausel mit § 11 Nr. 5a AGBG vereinbar, da der Betrag von 5,-- DM nicht die Kosten übersteigt, die für ein einfaches Mahnschreiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entstehen. Der Senat folgt dabei nicht der verschiedentlich in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt a. M. - 22. Zivilsenat - WM 85, 938; OLG Stuttgart NJW-RR 88, 1082, 1083; OLG Hamm NJW-RR 92, 242, 243) vertretenen Auffassung, als Verzugsschaden ersatzfähig seien allein die reinen Porto- und Materialkosten der Abmahnung, die in der Tat den Betrag von 5,-- DM nicht erreichen. Das Landgericht hat vielmehr mit Recht auf den Gesichtspunkt der Ersatzfähigkeit bestimmter Vorhaltekosten hingewiesen. Jedes Unternehmen, bei dem eine Vielzahl von Zahlungseingängen zu kontrollieren sind, trifft Vorkehrungen zur möglichst effektiven Organisation des Mahnwesens. Die hierzu erforderlichen allgemeinen Kosten (insbesondere im Bereich der EDV) lassen sich zwar den einzelnen Mahnungen nicht konkret zuordnen. Es handelt sich aber um Vorsorgemaßnahmen, die speziell dazu dienen, die Gesamtkosten für das Mahnwesen möglichst gering zu halten. Solche Vorhaltekosten sind nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts anteilig ersatzfähig (vgl. Palandt, BGB, 5,3. Aufl., Rz. 43 vor § 249 m. w. N.). Im Hinblick auf die Ersatzfähigkeit dieser Allgemeinkosten ist die Mahnpauschale von 5,-- DM einschließlich der konkret verursachten Porto- und Materialkosten nicht zu beanstanden. Für diese Beurteilung spricht im übrigen, daß die Gerichte inzwischen auch auf der gesetzlichen Grundlage von § 286 BGB durchgängig als Nebenforderung zu Zahlungsansprüchen Mahnpauschalen von 20,-- DM ohne jede genauere Darlegung von Zahl und Umfang der Mahnungen zusprechen. III. Antrag zu 1. der Klageschrift (Ziff. 1 des Anschlußberufungsantrags des Beklagten) "Der Vertrag verlängert sich jeweils um zehn Monate, wenn er nicht sechs Wochen vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes schriftlich gekündigt worden ist". Die gegen die Untersagung dieser Klausel gerichtete Anschlußberufung des Beklagten ist unbegründet, da das Landgericht einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG mit Recht bejaht hat und dem Kläger daher ein Unterlassungsanspruch in dem zuerkannten Umfang zusteht. Es kann dahinstehen, ob die Dauer der Vertragsverlängerung generell deutlich geringer sein muß als die Erstlaufzeit des Vertrages (so OLG Karlsruhe NJW-RR 89, 243 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 92, 55 ). Hier stellt die Verlängerungsdauer von zehn Monaten als solche eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Die automatische Verlängerung eines laufenden Dauerschuldverhältnisses birgt für den Kunden stets die Gefahr, die für die Vertragsbeendigung einzuhaltende Erklärungsfrist versehentlich zu versäumen und so das Vertragsverhältnis ohne seinen Willen fortsetzen zu müssen. Der theoretisch gegebenen Möglichkeit, der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses vorsorglich bereits bei Vertragsschluß zu widersprechen, kommt dabei in der Praxis keine realistische Bedeutung zu. Der geschilderte Nachteil, der mit Verlängerungsklauseln für den Kunden verbunden ist, kann im Hinblick auf § 9 Abs. 1 AGBG nur dann hingenommen werden, wenn für die Dauer der vorgesehenen Vertragsverlängerung schutzwürdige Interessen auf Seiten des Verwenders bestehen. Dies ist hier nach den Gesamtumständen nicht der Fall. Zwar erkennt selbst das AGBG (§ 11 Nr. 12) das grundsätzliche Bedürfnis eines Anbieters von Leistungen an, den Kunden über längere Zeit zu binden. Dieses Bedürfnis ergibt sich im Regelfall daraus, daß ein kurzfristiger Abbruch der Vertragsbeziehung eine Lücke schafft, die durch neue Interessenten nicht ohne weiteres zu schließen ist. Eine solche Interessenlage ist hier jedoch nicht gegeben. Der Beklagte bietet gerade keine Dienstleistungen an, die etwa eine geordnete Personalplanung erforderlich machen. Auch zeitliche Vorgaben dazu, wann die Trainingseinrichtungen welchem Kunden zur Verfügung gestellt werden müssen, bestehen nicht. Vielmehr sind alle Kunden in der Nutzung der Einrichtung im Prinzip völlig frei. Zwar hat der Beklagte durchaus ein berechtigtes Interesse daran, die Entwicklung der Gesamtkundenzahl in gewissem Umfang vorhersehen zu können, um weitere Investitionen oder Werbemaßnahmen planen zu können. Hierzu ist aber jedenfalls eine feste Bindung der Kunden über einen Verlängerungszeitraum von zehn Monaten nicht erforderlich (so auch für die Dauer von 12 Monaten OLG Düsseldorf aaO). IV. Antrag zu 2. der Klageschrift (Ziff. 2. des Anschlußberufungsantrags des Beklagten) "Kommt der Teilnehmer mit einem Monatsbeitrag länger als vier Wochen in Rückstand, so wird der gesamte restliche Kursbeitrag auf einmal fällig". Auch hinsichtlich dieser Klausel hat die Anschlußberufung des Beklagten keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, liegt schon deshalb ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG vor, weil die Klausel nach ihrer Formulierung auch Fälle unverschuldeter Nichtzahlung erfaßt. Dies stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 85, 1705, 1706 ) eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Darüber hinaus hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt (§ 54 3 Abs. 1 ZPO), in der vereinbarten Vorfälligstellung eine nach § 11 Nr. 6 AGBG verbotene Vertragsstrafe für den Fall des Zahlungsverzugs gesehen. Die vom Kunden zu erbringende, für eine Vertragsstrafe kennzeichnende Sonderleistung besteht darin, daß er im Falle vorzeitiger Gesamtfälligkeit ohne Abzinsung einen Zinsverlust erleiden kann. V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die vorgenommenen Kostenquotelungen entsprechen dem jeweiligen Anteil der Zuvielfor derungen am Gesamtstreitwert. Dabei bewertet der Senat die mit der Beschränkung auf das konkrete Rechtsgeschäft verbundene Teilabweisung mit jeweils 1/3 der Klageanträge. Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit der Beklagte auf die Berufung verurteilt worden ist. Die Rechtssache hat in diesem Punkt grundsätzliche Bedeutung (§ '546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), da die rechtliche Einordnung der in Rede stehenden Benutzungsverträge noch nicht abschließend geklärt ist und insoweit auch nicht unerhebliche Vermögensinteressen der Beteiligten berührt sind. Dagegen sind diese Voraussetzungen für die übrigen Streitgegenstände nicht gegeben; insbesondere kommt auch der Frage nach der zulässigen Höhe von Mahnpauschalen wegen ihrer wirtschaftlichen Geringfügigkeit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu. Der Kläger nimmt nach seiner Satzung die Interessen der Verbraucher wahr und verfolgt insbesondere das Ziel, gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen. Der Beklagte betreibt ein sogenanntes "Sport- und Fitneß Center". Er schließt mit seinen Kunden formularmäßige Verträge "über die Benutzung der Räumlichkeiten und Trainingsgeräte (Einrichtungen) des Sportstudios", die u. a. die im nachfolgenden Klageantrag wiedergegebenen Klauseln enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die überreichte Kopie eines solchen Formularvertrages (Bl. 10, 11 d. A.) Bezug genommen. Mit seiner Klage hat der Kläger insgesamt sieben Klauseln beanstandet. Er hat u. a. ausgeführt, die Klausel gemäß Klageantrag zu 1. benachteilige den Kunden unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG), da der Kunde Gefahr laufe, wegen Versäumung der Kündigungsfrist gegen seinen Willen weitere zehn Monate am Vertrag festgehalten zu werden. Die Klausel gemäß Klageantrag zu 2. verstoße ebenfalls gegen § 9 Abs. 1 AGBG, da sie im Ergebnis auf eine Vorleistungspflicht des Kunden hinauslaufe; im übrigen wirke sie wie eine nach § 11 Nr. 6 AGBG verbotene Vertragsstrafenvereinbarung. Die Klausel gemäß Klageantrag zu 3. sei mit § 11 Nr. 5 a AGBG unvereinbar, da der Betrag von 5,-- DM die Porto- und Papierkosten für eine Mahnung bei weitem übersteige. Die Klausel gemäß Klageantrag zu 4. verstoße gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG, Bei dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis handele es sich im Hinblick auf die Anleitungs- und Betreuungspflichten des Beklagten um einen Dienstvertrag. Das demnach gesetzlich vorgesehene Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) werde durch die Klausel ausgeschlossen. Der Kläger hat beantragt, wie folgt zu erkennen: I. Dem Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in bezug auf Fitneß-, Freizeit- und Sportstudioverträge folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes: 1. Der Vertrag verlängert sich jeweils um zehn Monate, wenn er nicht sechs Wochen vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes schriftlich gekündigt worden ist. 2. Kommt der Teilnehmer mit einem Monatsbeitrag länger als vier Wochen in Rückstand, so wird der gesamte restliche Kursbeitrag auf einmal fällig. 3. Das Sportstudio ist berechtigt, für jede Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von DM 5,-- zu fordern. 4. Die vereinbarte monatliche Vergütung ist auch bei Nichtinanspruchnahme der Einrichtungen zu zahlen. Dies gilt insbesondere, wenn der Teilnehmer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes außerstande ist, das Training zu beginnen oder fortzusetzen. 5. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. 6. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. 7. Das Sportstudio haftet nicht für mitgebrachte Kleidung, Wertgegenstände oder Geld. II. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat Verstöße gegen das AGB-Gesetz in Abrede gestellt. Er hat u. a. geltend gemacht, zur Planung seiner Investitionen auf längerfristige Vertragsverhältnisse angewiesen zu sein (Klageantrag zu 1.). Die Vorfälligstellung sei nicht zu beanstanden, da sie nur bei verschuldetem Zahlungsverzug eingreife (Klageantrag zu 2.). Der Betrag von 5,-- DM für die Mahnpauschale werde durch die Kosten für Material, Porto und Personal mehr als erreicht (Klageantrag zu 3.).'Bei dem Vertragsverhältnis handele es sich um einen Mietvertrag, so daß die Klausel gemäß Klageantrag zu 4. der gesetzlichen Regelung (§ 552 BGB) entspreche. Das Landgericht hat durch Urteil vom 26. April 1993, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den Beklagten verurteilt, es bei Meidung der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO zu unterlassen, in bezug auf Verträge über die Benutzung der Räumlichkeiten und Trainingsgeräte (Einrichtungen) des Sportstudios die Klauseln gemäß den Klageanträgen zu 1., 2., 5. (erster Satz), 6. und 7. in der angegebenen Form oder inhaltsgleiche Bestimmungen, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, zu verwenden. Weiter hat es dem Kläger antragsgemäß die Befugnis zur Bekanntmachung der Urteilsformel zugesprochen. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren gemäß den Klageanträgen zu 3. und 4. weiter. Der Beklagte wendet sich mit der selbständigen Anschlußberufung gegen die Verurteilung hinsichtlich der Klauseln gemäß den Klageanträgen zu 1. und 2.. Zur Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, für eine Beschränkung der Verurteilung auf den konkreten Vertragstyp bestehe kein Anlaß, da der Beklagte den Formularvertrag auch für Unterrichtsverträge einsetzen könne und sich an der rechtlichen Beurteilung in diesem Falle nichts ändere. Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen: Dem Beklagten wird in Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 26. 04.1993 - 2/24 O 50/93 - bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in bezug auf Fitneß-, Freizeit- und Sportstudioverträge folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes: 1. Das Sportstudio ist berechtigt, für jede Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von DM 5,-- zu fordern, 2. Die vereinbarte monatliche Vergütung ist auch bei Nichtinanspruchnahme der Einrichtung zu bezahlen. Dies gilt insbesondere, wenn der Teilnehmer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes außerstande ist, das Training zu beginnen oder fortzusetzen. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt insoweit das angefochtene Urteil. Zur Anschlußberufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,--, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in bezug auf Verträge über die Benutzung der Räumlichkeiten und Trainingsgeräte (Einrichtungen des Sportstudios) folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen in der angegebenen Form oder inhaltsgleiche Bestimmungen ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes zu verwenden: 1. Der Vertrag verlängert sich jeweils um zehn Monate, wenn er nicht sechs Wochen vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes schriftlich gekündigt worden ist, und 2. Kommt der Teilnehmer mit einem Monatsbeitrag länger als vier Wochen in Rückstand, so wird der, gesamte restliche Kursbeitrag auf einmal fällig. Der Kläger beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen. Er verteidigt insoweit das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.