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Beschluss

6 UF 146/25

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0821.6UF146.25.00
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Leitsätze
Über die Fälle des § 538 Abs. 2 ZPO hinaus ist der Rechtsstreit zurückzuverweisen, wenn der in erster Instanz unterlaufene Verfahrens- oder Urteilsmangel im zweiten Rechtszug nicht behoben werden kann, aber eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss vom 23. April 2025 und der Berichtigungsbeschlusses vom 26. Mai 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.885,00 Euro festgesetzt. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A, Stadt1 bewilligt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss vom 23. April 2025 und der Berichtigungsbeschlusses vom 26. Mai 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.885,00 Euro festgesetzt. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A, Stadt1 bewilligt. I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung aus nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG übergegangenem Recht im vereinfachten Verfahren. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des am XX.XX.2010 geborenen Kindes X. Das Kind lebt im Haushalt des Vaters, der das staatliche Kindergeld bezieht. Der Antragsteller gewährt für das Kind seit August 2024 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Mit Schreiben vom 29. August 2024 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, Auskunft über Einkünfte und Vermögen zu erteilen und Unterhalt zu zahlen. Mit Schreiben vom 07. März 2025 hat der Antragsteller aus übergegangenem Recht die Festsetzung von Kindesunterhalt für X gegen die Antragsgegnerin beantragt und dabei angegeben, dass das Kind bei der Antragsgegnerin lebe. Für den Inhalt des Antrags im Einzelnen wird auf diesen verwiesen. Auf den Hinweis des Amtsgerichts auf die widersprüchlichen Angaben im Festsetzungsantrag hat der Antragsteller am 11. März 2025 einen korrigierten Antrag eingereicht und ab August 2025 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergelds und Unterhaltsrückstand in Höhe von 3.157,00 Euro für den Zeitraum August 2024 bis Juli 2025 beantragt. In dem Antrag ist die Mutter des Kindes als Antragsgegnerin benannt und angegeben, dass das Kind beim Vater lebt. Für den Inhalt des Antrags im Einzelnen wird auf diesen verwiesen. Der ausgefüllte Formularbogen, eine Abschrift des Antrags, das dazugehörige Merkblatt und der Einwendungsbogen wurden dem Vater des Kindes als Antragsgegner am 14. März 2025 zugestellt. Mit Beschluss vom 23. April 2025 hat das Amtsgericht den Unterhalt gegen den Vater als Antragsgegner festgesetzt. Der Beschluss wurde ihm am 26. April 2025 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2025 bat der Antragsteller um Korrektur der Entscheidung. Zur Begründung führte er aus, dass die Mutter des Kindes Antragsgegnerin im Verfahren sei und nicht der Vater, bei dem das Kind lebe. Mit Beschluss vom 26. Mai 2025 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts daraufhin den Beschluss vom 23. April 2025 hinsichtlich des Rubrums dahingehend berichtigt, dass es statt „Y Nachname1“, geboren am XX.XX.1985, wohnhaft Straße1, Stadt2, - Antragsgegner -“ richtig heißen müsse: „Z Nachname1 geb. Nachname2, geboren am XX.XX.1987 in Stadt2, wohnhaft Straße2, Stadt2, - Antragsgegnerin -“. Die Berichtigung erfolge auf Antrag des Antragstellers gemäß § 319 ZPO wegen einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit. Im Einzelnen wird auf den Beschluss verwiesen. Der berichtigte Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 23. Juni 2025 zugestellt. Mit am 04. Juli 2025 eingegangener Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 23. April 2025 und den Berichtigungsbeschluss vom 26. Mai 2025. Sie macht geltend, dass ein Austausch des maßgeblichen Verfahrensbeteiligten nicht im Wege eines Berichtigungsbeschlusses erfolgen könne. Der Antragsgegnerin sei der Festsetzungsantrag nebst Hinweisen nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichtes Michelstadt - Familiengericht - vom 23.04.2025 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 26.05.2025, beides Az. 47 F 163/25 VU, aufzuheben und gegebenenfalls das Verfahren an das Amtsgericht zur etwaigen Neuzustellung und für die Durchführung des weiteren Verfahrens zurückzuverweisen. Der Antragsteller hat sich nicht geäußert. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde binnen einer Frist von 1 Monat einzulegen, wobei die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten beginnt (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Der Lauf der Rechtsmittelfrist wird grundsätzlich durch die Zustellung des Beschlusses ausgelöst. Dies gilt auch dann, wenn der zugestellte Beschluss offenbare Unrichtigkeiten in der Urteilsformel im Sinne von § 319 ZPO enthält und deshalb der Berichtigung unterliegt (vgl. für die Berufungsfrist BGH, Urteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 249/75, BGHZ 67, 284, 286 f.; BGH, Urteil vom 9. November 2016 - XII ZB 275/15, NJW-RR 2017, 55 Rn. 6). In diesen Fällen wirkt der Berichtigungsbeschluss auf die Zeit der Verkündung des Beschlusses zurück und dessen neue Fassung gilt als die ursprüngliche Entscheidung. Durch die Berichtigung beginnt daher grundsätzlich keine neue Frist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 275/15 -, juris; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 319 Rn. 19; BeckOK ZPO/Elzer, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 319 Rn. 58;). Ausnahmsweise lässt der BGH allerdings in ständiger Rechtsprechung die Rechtsmittelfrist (erst) mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses beziehungsweise mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung beginnen, wenn die zunächst zugestellte Entscheidung insgesamt - also einschließlich der Entscheidungsgründe - nicht klar genug ist, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 233/20 -, Rn. 15, juris). Als solcher Ausnahmefall ist anerkannt, wenn erst aus der Berichtigung hervorgeht, dass eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist und Anlass zu einem Rechtsmittel hat (vgl. für die Berufungsfrist: BGH, Beschluss vom 23. April 1955 - VI ZB 4/55 -, BGHZ 17, 149-153; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 332/18 -, juris; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - XI ZB 14/19 -, Rn. 10, juris). Denn der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - XI ZB 14/19 -, Rn. 10, juris). Insoweit folgt aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), dass das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427/19 -, Rn. 27, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzlich liegt hier ein Ausnahmefall vor, wonach die Beschwerdefrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am 23. Juni 2025 begonnen hat. Die Beschwerde vom 04. Juli 2025 ist damit fristgerecht eingegangen. Denn die Antragsgegnerin war bis zur Zustellung der berichtigten Fassung des Beschlusses am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden. Das Amtsgericht hat den Festsetzungsantrag nebst Hinweisen verfahrensfehlerhaft dem Vater des Kindes als Antragsgegner zugestellt und den Unterhalt gegen ihn mit Beschluss vom 23. April 2025 festgesetzt. Die unberichtigte Entscheidung konnte überhaupt keine Grundlage für ein Rechtsmittel der Antragsgegnerin sein, denn diese wurde überhaupt erst durch den verfahrensfehlerhaft ergangenen Berichtigungsbeschluss beschwert. Die Beschwerde hat auch vorläufig Erfolg und führt gemäß §§ 117 Abs. 2 FamFG, 538 Abs. 2 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht. Eines Antrags zur Zurückverweisung bedurfte es nicht. Gemäß §§ 117 Abs. 2 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 7 ZPO darf das Beschwerdegericht die Sache in bestimmten Fällen an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen. Über die Fälle des § 538 Abs. 2 ZPO hinaus ist der Rechtsstreit zurückzuverweisen, wenn der in erster Instanz unterlaufene Verfahrens- oder Urteilsmangel im zweiten Rechtszug nicht behoben werden kann, aber eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich ist; andernfalls könnte der Mangel überhaupt nicht mehr beseitigt werden (MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 538 Rn. 28; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 538 ZPO, Rn. 29). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die angefochtene Entscheidung ist trotz fehlender Rechtshängigkeit und damit außerhalb eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ergangen. Denn tatsächlich erfolgt die Zustellung des Festsetzungsantrages nebst Hinweisen an den Vater des Kindes. Eine wirksame Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner ist in Familienstreitsachen aber gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 261 Abs. 1 ZPO unabdingbare Voraussetzung für die Rechtshängigkeit. Soweit die Antragsgegnerin nie Beteiligte des Rechtsstreits geworden, aber dennoch zur Zahlung von Kindesunterhalt worden ist, handelt es sich um einen wirkungslosen Beschluss (vgl. für das Berufungsverfahren: BGH, Beschluss vom 05. Dezember 2005 - II ZB 2/05 -, NJW-RR 2006, 565; OLG Celle, Urteil vom 11. November 2020 - 14 U 119/19 -, BeckRS 2020, 32642; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., Vorb. § 300 Rdnr. 18 BeckOK ZPO/Bacher, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 253 Rn. 89a.1). Dieser erwächst nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BGH a.a.O.), ist aber der formellen Rechtskraft fähig, beendet also die Instanz (BeckOK ZPO/Elzer, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 300 Rn. 66). In einem solchen Fall ist im Rechtsmittelverfahren die wirkungslose Entscheidung zur Beseitigung der scheinbaren Rechtswirkungen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen, ohne dass es auf die Voraussetzungen von § 538 Abs. 2 ZPO ankommt (BGH, Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 67/20 -, NJW-RR 2021, 464, Rn. 13; BGH, Urteil vom 14. März 2025 - V ZR 153/23 -, WM 2025, 581-590, Rn. 9). Zugleich war der Berichtigungsbeschluss aufzuheben. Denn das Amtsgericht hat insoweit die Grenzen der Zulässigkeit einer möglichen Berichtigung gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 319 ZPO verkannt. Eine Rubrumsberichtigung ist nur zulässig, wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - I ZB 83/06 -, NJW 2007, 518, Rn. 12). Eine bloße Berichtigung ist hingegen unzulässig, wenn dadurch - wie hier - ein bisher am Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter zum Beteiligten gemacht werden würde (vgl. nur BeckOK ZPO/Elzer, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 319 Rn. 26). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Amtsgericht im Rahmen seiner abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung vorbehalten. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG.