Beschluss
6 WF 48/25
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0430.6WF48.25.00
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB besteht nicht, wenn sich die betroffene 16-jährige Jugendliche, die nie Kontakt zu ihrem Vater hatte, nachhaltig und autonom gegen die Erteilung von Auskünften über ihre persönlichen Verhältnisse ausgesprochen hat und sich auf die Wahrung ihres Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrechts beruft.
2. Bestehen bereits hinreichende Erkenntnisse über die familiären Verhältnisse und den Willen der betroffenen Jugendlichen, kann für den Antragsteller Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seines Antrages zu versagen sein.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB besteht nicht, wenn sich die betroffene 16-jährige Jugendliche, die nie Kontakt zu ihrem Vater hatte, nachhaltig und autonom gegen die Erteilung von Auskünften über ihre persönlichen Verhältnisse ausgesprochen hat und sich auf die Wahrung ihres Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrechts beruft. 2. Bestehen bereits hinreichende Erkenntnisse über die familiären Verhältnisse und den Willen der betroffenen Jugendlichen, kann für den Antragsteller Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seines Antrages zu versagen sein. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Beteiligte zu 1. wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Auskunftsverfahren nach § 1686 BGB. Die Beteiligten zu 1. (im Folgenden Kindesvater) und zu. 2 (im Folgenden Kindesmutter) sind die Eltern der betroffenen Jugendlichen. Die betroffene Jugendliche hatte noch nie Kontakt zu ihrem Vater. Sie hat sich in der Vergangenheit in gerichtlichen Verfahren gegen einen Kontakt und gegen die Erteilung von Auskünften über ihre persönlichen Verhältnisse ausgesprochen. In einem bei dem Amtsgericht Lampertheim geführten Verfahren (Az. …), in dem der Kindesvater Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangte, hat die Jugendliche am 07. März 2022 in der persönlichen Anhörung erklärt, keinerlei Kontakt zu ihrem Vater haben zu wollen und auch mit einer Auskunftserteilung nicht einverstanden zu sein. Auf den Anhörungsvermerk wird verwiesen. In den Gesprächen mit dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt hat sie sich gleichermaßen geäußert. Das Verfahren ist beigezogen. Im Rahmen eines weiteren Verfahrens (Amtsgericht Lampertheim, Az. …) erstrebte der Kindesvater die Regelung des Umgangs. Das Amtsgericht hat den Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Verweis auf den ablehnenden Kindeswillen zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kindesvaters blieb erfolglos (OLG Frankfurt, Az. 6 WF 108/22). Das Verfahren ist beigezogen. Im Jahr 2023 wurde eine Adoption durch den Lebensgefährten der Kindesmutter erwogen, zu der der Kindesvater sein Einverständnis erteilt hatte. Letztlich scheiterte die Adoption aber daran, dass der Kindesvater keinen Notartermin am Wohnort der Tochter wahrnehmen konnte. Daraufhin strengte der Kindesvater mit Schriftsatz vom 19.08.2024 das vorliegende Auskunftsverfahren und mit Schriftsatz vom 16.10.2024 erneut die Regelung des Umgangs an. Die Kindesmutter hat in dem Umgangsverfahren …, das beigezogen ist, geltend gemacht, dass die Tochter nach wie vor den Kontakt mit ihm ablehne und auf beigefügte Briefe des Mädchens an das Gericht und an den Kindesvater verwiesen. In einem Brief vom 20.09.2024 teilte die Jugendliche dem Kindesvater mit, dass ihre Mutter die Auskunft auf Wunsch der Jugendlichen verweigere. Sie wolle keine Auskunft über sich erteilen. Mit nunmehr 16 Jahren sei sie in der Lage, sich ihre eigene Meinung zu bilden. Mit Beschluss vom 31.10.2024 hat das Amtsgericht den Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren unter Verweis auf die Ablehnung des Kontakts durch die Jugendliche mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat unter dem Aktenzeichen 6 WF 145/24 zurückgewiesen. Auf den Beschluss des Senats vom 26.11.2024 wird wegen der Gründe Bezug genommen. Die Kindesmutter hat auch in vorliegendem Verfahren mit am 20.11.2024 eingegangenem Schreiben mitgeteilt, keine Auskunft zu erteilen, weil ihre Tochter sich auf Datenschutz beziehe, sie das alleinige Sorgerecht habe und der Kindesvater auch keinen Unterhalt zahle. Beigefügt ist ein Schreiben der betroffenen Jugendlichen, in dem sie dem Kindesvater die Auskunft verweigert und sich auf Datenschutz beruft. Auf das als Anlage zur Antragserwiderung beigefügte Schreiben der betroffenen Jugendlichen wird verwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auch den Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende Auskunftsverfahren zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete. Dem Antragsteller sei bekannt, dass die betroffene Minderjährige jeglichen Kontakt zu ihm ablehne, was sie in einem Brief vom 02.10.2020 zum Ausdruck gebracht habe. Auch in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 20.11.2024 verweigere sie unter Berufung auf das Datenschutzrecht die Auskunft. Die Kindesmutter respektiere den Willen ihrer Tochter. Der stabile, intensive, zielorientierte und autonome Wille der Heranwachsenden sei zu beachten. Die immer wieder vom Kindesvater eingeleiteten Verfahren könnten eine psychische Belastung darstellen und zeigten eine gewisse Mutwilligkeit, die zur Zurückweisung der begehrten Verfahrenskostenhilfe führe. Mit seiner am 11.03.2025 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den ihm am 18.02.2025 zugestellten Beschluss macht der Antragsteller geltend, das Amtsgericht sei zu Unrecht von Mutwilligkeit ausgegangen. Die von der Kindesmutter behauptete Erklärung der Tochter, sie würde sich auf Datenschutz berufen, liege bis heute nicht vor und könne nicht durch Bezugnahme auf ein anderes Verfahren eingeführt werden. Inwieweit der Datenschutz reiche, könne nicht vorab entschieden werden. Es bedürfe auch im vorliegenden Verfahren einer persönlichen Anhörung. Es gehe vorliegend gerade nicht um Umgangsrechte. Ein Brief von Oktober 2020 reiche nicht aus. Ob der Wille der Heranwachsenden stabil intensiv, zielorientiert und autonom sei, müsse tatrichterlich im konkreten Einzelfall und nicht in Bezug auf die Jahre 2020 und 2021 rückwirkend betrachtet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 10.03.2025 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.04.2025, auf den verwiesen wird, nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Auskunftsverfahren zu Recht mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Sachliche Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nach § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO die hinreichende Erfolgsaussicht. Die von dem Kindesvater beabsichtigte Rechtsverfolgung der Erlangung einer Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seiner Tochter hat aus den zutreffenden Erwägungen der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht einmal eine entfernte Erfolgschance, so dass Verfahrenskostenhilfe für das Auskunftsverfahren verweigert werden durfte (vgl. BVerfG, 5.12.2008 - 1 BvR 746/08, juris, Rn. 63). Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Zwar ist der Antragsteller als Vater des Kindes Auskunftsberechtigter und die Kindesmutter als Obhutselternteil Auskunftsverpflichtete im Sinne dieser Vorschrift. Auch hat der Antragsteller möglicherweise ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Auskunft, weil er keine andere Möglichkeit hat, sich Informationen zu beschaffen. Das Auskunftsrecht findet aber seine Begrenzung dort, wo es dem Kindeswohl widerspricht. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht und das Selbstbestimmungsrecht kann der Wille des Jugendlichen einer Auskunftserteilung entgegenstehen (Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Auflage 2020, § 1686 BGB, Rn. 7). So ist bei einem kurz vor der Volljährigkeit stehenden Jugendlichen eine Kindeswohlbeeinträchtigung zu bejahen, wenn Auskünfte über dessen Gesundheitszustand (KG, FamRZ 2011, 827; OLG Hamm, FamRZ 1995, 1288) oder in dessen Privat- oder Intimsphäre fallenden Umstände begehrt werden, sofern sich der Jugendliche gegen die Erteilung wendet (MüKo BGB/Hennemann, 9. Auflage 2024, § 1686 BGB, Rn. 8). Auch kann der Wunsch, keine Zeugnisse zu übersenden, in diesem Alter maßgeblich sein (OLG München, Beschluss vom 29.03.2022 - 16 UF 1406/21 -, BeckRS 2022, 25387). Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend keine Auskunftspflicht der Kindesmutter nach § 1686 BGB. Die betroffene Jugendliche wird im September 2025 17 Jahre alt, so dass der von ihr zuletzt auch im vorliegenden Verfahren in dem am 20.11.2024 eingegangenen Schreiben dokumentierte Wille, ihrem Vater keine Auskunft über ihre persönlichen Verhältnisse zu erteilen, zu berücksichtigen ist. Seit Jahren bringt die betroffene Jugendliche diesen Willen mit zunehmender Intensität zum Ausdruck, zuletzt sogar mit dem Hinweis auf Datenschutzrechte. Dies zeigt, dass sie sich durch den Wunsch des Vaters auf Auskunft in ihrem Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht verletzt sieht. In dem im Verfahren … eingereichten Brief vom 20.09.2024 an ihren Vater verweist die betroffene Jugendliche darauf, dass sie sich in ihrem Alter eine eigene Meinung bilden und diese auch vertreten kann. Sie verwehrt sich gegen die Behauptung, ihr Wille sei manipuliert. Entgegen der Ansicht der Beschwerde durften im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) auch die in den früheren Verfahren eingereichten Unterlagen verwertet werden. Es besteht nach all dem kein Zweifel daran, dass der Wille der Heranwachsenden hier stabil, intensiv, zielorientiert und autonom (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. November 2012 - 1 BvR 335/12 -, BVerfGK 20, 135-146) und daher zu beachten ist. Angesichts des Umstands, dass die Jugendliche ihren Vater niemals kennengelernt hat und jegliche Umgangswünsche seit Jahren ablehnt, ist auch nachvollziehbar, dass sie dem für sie völlig fremden Mann keine Auskünfte über sich erteilen will und dass - wie im Brief vom 20.09.2024 ausgeführt - jeder Brief des Kindesvaters für sie psychischen Stress bedeutet. Vor diesem Hintergrund waren weitere Ermittlungen etwa in Form einer persönlichen Anhörung der Jugendlichen nicht erforderlich. Die von dem Kindesvater verlangten Auskünfte in Form von Zeugnissen, Aushändigung eines Lichtbilds, Berichten über ihren Gesundheitszustand und Aushändigung einer Kopie des Impfpasses betreffen Informationen, die in die Privatsphäre der Jugendlichen fallen, so dass eine Auskunftsverpflichtung nicht in Betracht kommt. Die Missachtung des Willens der Jugendlichen würde ihre seelische Entwicklung gefährden und damit ihrem Wohl widersprechen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Amtsgericht das Verfahrenskostenhilfegesuch nicht wegen Mutwilligkeit, sondern mangels Erfolgsaussicht abgelehnt und „eine gewisse Mutwilligkeit“ lediglich als zusätzliches Argument angeführt. Ob vorliegend eine Mutwilligkeit i. S. v. § 114 Abs. 2 ZPO vorliegt kann dahinstehen, weil Verfahrenskostenhilfe bereits mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist. Der (deklaratorische) Ausspruch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf Ziff. 1912 der Anlage zu § 3 Abs. 2 FamGKG (Kostenverzeichnis) und auf § 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.