Beschluss
6 UF 11/25
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0211.6UF11.25.00
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Leitsätze
Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist auch gemäß § 249 Abs. 2 FamFG unstatthaft, wenn über den Kindesunterhalt eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts existiert. Dies gilt unabhängig davon, ob vor einer Vollstreckung das Verfahren nach §§ 36 ff. AUG (Exequaturverfahren) durchgeführt werden müsste.
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses werden die Anträge auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren für die Kinder Vorname1 X, geboren am XX.XX.2008, und Vorname2 X, geboren XX.XX.2009, zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.528,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist auch gemäß § 249 Abs. 2 FamFG unstatthaft, wenn über den Kindesunterhalt eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts existiert. Dies gilt unabhängig davon, ob vor einer Vollstreckung das Verfahren nach §§ 36 ff. AUG (Exequaturverfahren) durchgeführt werden müsste. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses werden die Anträge auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren für die Kinder Vorname1 X, geboren am XX.XX.2008, und Vorname2 X, geboren XX.XX.2009, zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.528,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung aus nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) übergegangenem Recht im vereinfachten Verfahren. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des am XX.XX.2008 geborenen Kindes Vorname1 X und des am XX.XX.2009 geborenen Kindes Vorname2 X. Beide Kinder leben im Haushalt des Vaters, der das staatliche Kindergeld bezieht. Der Antragsteller gewährt für beide Kinder seit November 2023 Leistungen nach dem UVG. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 und 7. Februar 2024 wollte der Antragsteller die Antragsgegnerin auffordern, Auskunft über Einkünfte und Vermögen zu erteilen und Unterhalt zu zahlen. Ein Zugangsnachweis für das Schreiben vom 6. Dezember 2023 liegt nicht vor, die Annahme des Schreibens vom 7. Februar 2024 hat die Antragsgegnerin verweigert. Mit Antrag vom 25. März 2023 hat der Antragsteller aus übergegangenem Recht die Festsetzung laufenden Kindesunterhalts für beide Kinder ab 1. Dezember 2023 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergelds beantragt. Auf die Antragszustellung nebst Hinweisen hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass das vereinfachte Unterhaltsverfahren unzulässig sei, weil für die Unterhaltszahlungen bereits ein Unterhaltstitel existiere. Dazu hat sie in erster Instanz die Kopie des Originals einer Gerichtsentscheidung des Grundgerichts in Stadt1, Republik Land1, vorgelegt. Darüber hinaus hat sie geltend gemacht, zwei weitere Kinder zu haben, so dass im Fall einer Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen ihre Existenz gefährdet sei. Der Antragsteller hat auf Nachfrage des Amtsgerichts seinen Antrag aufrechterhalten. Der Aufforderung des Amtsgerichts, eine Übersetzung des Unterhaltstitels vorzulegen, ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Mit Beschluss vom 18. November 2024 hat das Amtsgericht den Unterhalt antragsgemäß festgesetzt. Die Antragsgegnerin habe den als Einwendung geltend gemachten Unterhaltstitel trotz Aufforderung nicht in Übersetzung vorgelegt. Zudem habe sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht belegt. Mit am 7. Januar 2025 eingegangenem Schreiben wendet sich die Antragsgegnerin gegen den am 7. Dezember 2025 zugestellten Beschluss. Sie beruft sich erneut auf die existierende Gerichtsentscheidung und legt eine beglaubigte Übersetzung der Entscheidung vor, auf die im Einzelnen verwiesen wird. Darüber hinaus macht sie geltend, dass das Kind Vorname1 über eigenes Einkommen verfügt, der Bedarf der Kinder nicht geprüft worden sei, weitere Unterhaltspflichten der Antragsgegnerin und Belastungen nicht berücksichtigt worden seien und ihr unterhaltsrelevantes Einkommen nicht zutreffend ermittelt sei. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss vom 18. November 2024 aufzuheben. Der Antragsteller stellt keinen Antrag und bittet, das Verfahren ruhend zu stellen. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass die Antragsgegnerin auf Rechtswahrungsanzeigen nicht reagiert habe und zur Prüfung der Leistungsfähigkeit das Verfahren habe eingeleitet werden müssen. Die Antragsgegnerin sei nach den jetzt vorgelegten Unterlagen zur Leistung von Unterhalt über den titulierten Betrag hinaus in der Lage. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde hat wegen der gemäß § 65 Abs. 3 FamFG gebotenen Berücksichtigung neuen Vortrags im Beschwerdeverfahren auch Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Antrags auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren, weil das vereinfachte Verfahren gemäß § 249 Abs. 2 FamFG nicht statthaft ist. Diese Rüge kann die Antragsgegnerin gemäß § 256 Satz 1 FamFG auch noch im Beschwerdeverfahren erheben. Gemäß § 249 Abs. 2 FamFG ist das vereinfachte Verfahren nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist. Dabei werden auch Entscheidungen ausländischer Gerichte über Kindesunterhalt erfasst (vgl. MüKoFamFG/Macco, 4. Aufl. 2025, FamFG § 249 Rn. 52, beck-online). Dies gilt unabhängig davon, ob sie zur Zwangsvollstreckung erst zugelassen sind, wenn das Verfahren nach §§ 36 ff. Auslandsunterhaltsgesetz (AUG - Exequaturverfahren) durchgeführt wurde. Denn § 249 Abs. 2 FamFG stellt nach seinem klaren Wortlaut nicht nur auf zur Zwangsvollstreckung geeignete Schuldtitel ab und greift unabhängig davon, ob aus dem Titel (noch) vollstreckt werden kann (vgl. Benner NZFam 2023, 289 (294); Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 249 FamFG, Rn. 30). Zudem kann im vereinfachten Verfahren, das von schwierigen Rechtsfragen verschont bleiben soll, über die Anerkennungsfähigkeit und Tragweite der ausländischen Unterhaltsfestsetzung nicht entschieden werden (vgl. MüKoFamFG/Macco, 4. Aufl. 2025, FamFG § 249 Rn. 52, beck-online). Vorliegend liegt für beide Kinder eine Gerichtsentscheidung über eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistung von Kindesunterhalt für die betreffenden Kinder vor. Mit Urteil vom 9. Februar 2011 hat das Grundgericht in Stadt1, Land1, die Antragsgegnerin unbefristet verpflichtet, für beide Kinder Unterhalt zu Händen des Vaters zu leisten. Für die in erster Instanz nur als Kopie des Originals vorgelegte Gerichtsentscheidung hat die Antragsgegnerin in der Beschwerde eine beglaubigte Übersetzung vorgelegt. Zudem sind Urteil und Inhalt der Entscheidung zwischenzeitlich zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Anwendung des § 249 Abs. 2 FamFG steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller die Festsetzung von Kindesunterhalt nach Anspruchsübergang gemäß § 7 UVG begehrt. Denn maßgeblich für die Sperrwirkung des § 249 Abs. 2 FamFG ist, ob erneut dieselben unterhaltsrechtlich maßgeblichen Verhältnisse zu prüfen wären (Benner NZFam 2023, 289 (295); vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 11 WF 344/19 -, Rn. 11, juris und NZFam 2020, 544 bespr. v. Benner). Das ist bei einem Übergang von Ansprüchen auf Leistung von Kindesunterhalt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf die Unterhaltsvorschusskasse der Fall. Da § 249 Abs. 2 FamFG greift, kommt es nicht darauf an, ob der Antrag betreffend Unterhalt für das Kind Vorname1 auch unzulässig ist, weil Einkommen des Kindes entgegen § 250 Abs. 1 Nr. 10 FamFG nicht angegeben wurde. Auch auf die Frage, ob die übrigen Beschwerdegründe greifen, kommt es nicht an. Dem Begehren des Antragstellers, das Verfahren bis zu einer erneuten Unterhaltsberechnung ruhen zu lassen, war nicht zu entsprechen, weil die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 251 ZPO nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Satz 1 FamFG i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 ZPO und aus § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG. Sie berücksichtigt zum einen, dass die Antragsgegnerin erstinstanzlich der Anordnung nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 142 Abs. 3 ZPO, eine Übersetzung der vorgelegten Gerichtsentscheidung vorzulegen, nicht nachgekommen ist und diese erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat. Sie berücksichtigt zum anderen, dass die Antragsgegnerin die Annahme des Schreibens des Antragstellers verweigert hat, in dem Rechtswahrungsanzeige und Auskunftsaufforderung enthalten waren und auf das sie bereits mit dem Hinweis auf die existierende Gerichtsentscheidung und einer Auskunft über Einkommen und Vermögen außergerichtlich hätte reagieren können. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG, die Zuständigkeit für die Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung ergibt sich aus § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG. Unterhaltsrückstand nach § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG ist vorliegend für den Zeitraum Dezember 2023 bis einschließlich März 2024 zu berücksichtigen.