Beschluss
6 UF 232/24
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1216.6UF232.24.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antragstellern jeweils die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses vom 2. Juli 2024 zu erteilen.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Notwendige Auslagen sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antragstellern jeweils die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses vom 2. Juli 2024 zu erteilen. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Notwendige Auslagen sind nicht zu erstatten. I. Die Beschwerdeführer begehren die Erteilung einzelner vollstreckbarer Ausfertigungen eines im vereinfachten Unterhaltsverfahren ergangenen Beschlusses. Mit Festsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2024 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt gegen den Antragsgegner monatlich jeweils an jeden der Antragsteller zu leistenden Unterhalt festgesetzt. Im Einzelnen wird auf den genannten Beschluss verwiesen. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 31. Juli 2024 zugestellt und ist seit dem 3. September 2024 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 16. September 2024 hat der die Antragsteller vertretende Beistand beantragt, für jeden Antragsteller getrennt eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen. Auf den Hinweis des Amtsgerichts auf eine nach § 250 Abs. 3 FamFG erfolgte Verbindung der Verfahren hat der Beistand darauf hingewiesen, dass bei teilbaren Leistungen jedem Gläubiger eine einzelne vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen sei. Er weist im Übrigen darauf hin, dass es sich bei den durch den Festsetzungsbeschluss titulierten Ansprüchen der Antragsteller um rechtlich getrennte Ansprüche handelt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich die gesetzliche ((sorge)rechtliche) Vertretung der minderjährigen Antragsteller für jeden Antragsteller gesondert ändern könne und denkbar sei, dass nicht alle Antragsteller durch dieselbe Person gesetzlich vertreten werden, weshalb es möglich sein müsse, den jeweiligen gesetzlichen Vertretern eine vollstreckbare Ausfertigung aushändigen zu können. Schließlich könne die Rechtsnachfolge wegen erfolgender Sozialleistungen für die Antragsteller unterschiedlich zu beurteilen sein mit entsprechend für die Antragsteller nicht einheitlich möglicher Titelumschreibung nach § 727 ZPO. Mit Beschluss vom 12. November 2024 hat die Rechtspflegerin den Antrag zurückgewiesen. Die zunächst getrennt durch den Beistand eingeleiteten Verfahren seien der gesetzlichen Pflicht nach § 250 Abs. 3 FamFG entsprechend verbunden worden. Ein konkreter Grund, der im vorliegenden Fall die Erteilung von drei einzelnen vollstreckbaren Ausfertigungen nötig macht, werde nicht vorgetragen. Gegen den am 26. November 2024 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit am 26. November 2024 eingegangener sofortiger Beschwerde. Bei der Entscheidung sei zu beachten, dass die Verfahren betreffend die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren zwar zu verbinden und die Antragsteller Streitgenossen seien, es sich aber um unterschiedliche Gläubiger mit voneinander unabhängigen Ansprüchen handele. Daher sei vorliegend auch kein Fall der Erteilung einer weiteren Ausfertigung im Sinne des § 733 ZPO gegeben. Im Übrigen tragen sie erneut die bereits erstinstanzlich genannten Gründe vor. II. Die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO ist nach Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch den Rechtspfleger statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - IX ZB 46/18 -, Rn. 9, juris), auch im Übrigen zulässig und hat Erfolg. Auf die jeweiligen Anträge der Antragsteller ist ihnen nach § 724 ZPO jeweils eine gesonderte vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses vom 2. Juli 2024 in dem Umfang, in dem der jeweilige Antragsteller einziehungsberechtigt ist, zu erteilen. Weist ein Titel mehrere Personen als Gläubiger aus und hat jeder Gläubiger ein eigenes Einziehungsrecht, besteht für jeden einzelnen Gläubiger ein Recht, eine vollstreckbare Ausfertigung zu beantragten (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, 54. Ed. 1.7.2024, ZPO § 724 Rn. 14, beck-online; Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 724 ZPO, Rn. 3a; MüKoZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl. 2020, ZPO § 724 Rn. 25, beck-online). Ein Vollstreckungsorgan kann auf den Vollstreckungsantrag eines von mehreren Vollstreckungsgläubigern (nur) tätig werden, wenn sich aus dem Titel unabhängig von einer materiell-rechtlichen Prüfung eindeutig das Recht dieses Vollstreckungsgläubigers ergibt, losgelöst von den anderen den titulierten Anspruch zu vollstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - VII ZB 69/18 -, Rn. 19, juris). Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend gegeben. In dem Festsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2024 sind jeweils für jeden Antragsteller gegen den Antragsgegner monatlich zu erfolgende Zahlungen von Kindesunterhalt festgesetzt. Jedes Kind kann jeweils seinen Anspruch gesondert einziehen. Es ist - rechtlich zutreffend - in dem Festsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2024 weder ausgesprochen, dass die Antragsteller nur gemeinschaftlich zur Forderung der Unterhaltszahlungen berechtigt sind, noch dass die Unterhaltszahlungen nur gemeinschaftlich an alle Antragsteller erfolgen können. Der jeweilige Festsetzungstenor entspricht dem Tenor, der auch ergangen wäre, wenn die Verfahren (entgegen § 250 Abs. 3 FamFG) getrennt geführt worden wären. Der Unterhalt ist jeweils bezogenen auf jeden einzelnen Antragsteller ohne Zusammenhang mit den jeweiligen Ansprüchen der anderen Antragsteller festgesetzt. Eine darüberhinausgehende Notwendigkeit der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung müssen die Antragsteller nicht darlegen. Der Erteilungsanspruch ergibt sich aus ihrem Antragsrecht und daraus, dass die übrigen Voraussetzungen der Erteilung unstreitig erfüllt sind. Hat - wie vorliegend - die Beschwerde gegen die Versagung einer Vollstreckungsklausel Erfolg, erteilt nicht das Beschwerdegericht die Klausel. Vielmehr ist der ablehnende Beschluss aufzuheben und das Klauselorgan anzuweisen, dem Begehren zu entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZB 93/13 -, Rn. 20, juris). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 243 FamFG, 20 FamGKG.