Beschluss
6 UF 213/23
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0702.6UF213.23.00
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Leitsätze
1. Um im Zugewinnausgleich den Wertzuwachs der Zuwendung einer mit einem Wohnrecht belasteten Immobilie rechnerisch zu erfassen, kann auf das Einstellen des Werts des Wohnrechts im Anfangs-und Endvermögen verzichtet werden, wenn der Inhaber des Wohnrechts zum Stichtag Endvermögen verstorben ist.
2. Ist der Inahber eines Wohnrechts, mit der eine zugewendete Immobilie belastet ist, zum Stichtag Endvermögen verstorben, ist der Wert des Wohnrechts gesunken und nicht gestiegen im Sinne des Leitsatzes 3 des Beschlusses des BGH vom 6. Mai 2015 - XII ZB 306/14. Es liegt ein Fall der Wertsteigerung der Immobilie durch einen "auf null" gesunkenen Wert des Wohnrechts vor, die dadurch nicht dem Zugewinnausgleich unterstellt wird, dass das Wohnrecht bei der Immobilienbewertung unberücksichtigt bleibt.
Tenor
1. Der Antragsgegner zu 1) wird verpflichtet, an die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von 29.888,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 94.888,90 Euro seit dem 6. August 2019 bis einschließlich 3. Mai 2023 und aus 29.888,89 Euro seit dem 4. Mai 2023 zu zahlen.
2. Der Antragsgegner zu 2) wird verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in den Nachlass des am XX.XX.2017 verstorbenen A in Höhe eines Betrages von 29.888,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 94.888,90 Euro seit dem 6. August 2019 bis einschließlich 3. Mai 2023 und aus 29.888,89 Euro seit dem 4. Mai 2023 zu dulden.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 44.080,25 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um im Zugewinnausgleich den Wertzuwachs der Zuwendung einer mit einem Wohnrecht belasteten Immobilie rechnerisch zu erfassen, kann auf das Einstellen des Werts des Wohnrechts im Anfangs-und Endvermögen verzichtet werden, wenn der Inhaber des Wohnrechts zum Stichtag Endvermögen verstorben ist. 2. Ist der Inahber eines Wohnrechts, mit der eine zugewendete Immobilie belastet ist, zum Stichtag Endvermögen verstorben, ist der Wert des Wohnrechts gesunken und nicht gestiegen im Sinne des Leitsatzes 3 des Beschlusses des BGH vom 6. Mai 2015 - XII ZB 306/14. Es liegt ein Fall der Wertsteigerung der Immobilie durch einen "auf null" gesunkenen Wert des Wohnrechts vor, die dadurch nicht dem Zugewinnausgleich unterstellt wird, dass das Wohnrecht bei der Immobilienbewertung unberücksichtigt bleibt. 1. Der Antragsgegner zu 1) wird verpflichtet, an die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von 29.888,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 94.888,90 Euro seit dem 6. August 2019 bis einschließlich 3. Mai 2023 und aus 29.888,89 Euro seit dem 4. Mai 2023 zu zahlen. 2. Der Antragsgegner zu 2) wird verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in den Nachlass des am XX.XX.2017 verstorbenen A in Höhe eines Betrages von 29.888,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 94.888,90 Euro seit dem 6. August 2019 bis einschließlich 3. Mai 2023 und aus 29.888,89 Euro seit dem 4. Mai 2023 zu dulden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 44.080,25 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich - im Beschwerdeverfahren nur noch um die Art und Weise der Berücksichtigung eines Wohnrechts bei der Ermittlung des Werts der Zuwendung einer Immobilie und um die Verzinsung der Zugewinnausgleichsforderung. Die Antragstellerin war seit dem 23. August 1991 mit dem Vater des Antragsgegners zu 1) - Sohn aus dessen erster Ehe - (im Folgenden verstorbener Ehemann) verheiratet. Der Vater des Antragsgegners zu 1) verstarb am XX.XX.2017. Zuvor hatte er den Antragsgegner zu 1) durch letztwillige Verfügung als Alleinerben und den Antragsgegner zu 2) als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Der verstorbene Ehemann war zum Zeitpunkt seines Todes Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses. Bei Eheschließung war er hälftiger Miteigentümer dieser Immobilie. Im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrags der Erben nach dem Vater des verstorbenen Ehemanns vom 21. April 2005 erhielt der verstorbene Ehemann auch das Eigentum an dem Rest der Immobilie. Soweit im Beschwerdeverfahren erheblich, war der übertragene Miteigentumsanteil zum Zeitpunkt der Übertragung belastet durch ein Wohnrecht der Mutter des verstorbenen Ehemanns. Die Mutter starb im Jahr 2012. Mit am 6. August 2019 zugestellter Antragsschrift hat die Antragstellerin im Stufenverfahren gegen den Antragsgegner zu 1) Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1378 BGB und gegen den Antragsgegner zu 2) Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass geltend gemacht. Auf einen geschuldeten Betrag wurden am 3. Mai 2023 65.000,00 Euro an die Antragstellerin gezahlt. Soweit im Beschwerdeverfahren erheblich hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs das Wohnrecht der Mutter des verstorbenen Ehemannes zum Stichtag der Zuwendung wertmindernd zu berücksichtigen sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 - XII ZB 306/14 -, juris), nach der im Fall einer mit Nießbrauch belasteten Immobilie die Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers in der Form erfolgen könne, dass auf ein Einstellen des Werts des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt insgesamt verzichtet wird, greife vorliegend nicht. Denn zum einen sei die Immobilie zum Stichtag Endvermögen im Jahr 2017 nicht mehr mit dem Wohnrecht der 2012 verstorbenen Mutter belastet gewesen. Zum anderen sei der Wert der Immobilie zwischen den Stichtagen gestiegen. In dem Fall müsse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Belastung mit dem Wohnrecht grundsätzlich zu beiden Stichtagen eingerechnet werden. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich, soweit im Beschwerdeverfahren erheblich, beantragt, 1. den Antragsgegner zu 1) zu verpflichten, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe eines Betrags von 373.828,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. November 2017 zu zahlen; 2. dem Antragsgegner zu 2) aufzugeben, die Zwangsvollstreckung in den Nachlass in Höhe eines Betrags von 373.828,14 Euro der Antragstellerin nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. November 2017 zu dulden. Die Antragsgegner haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsgegner haben die Auffassung vertreten, dass das Wohnrecht der Mutter bei der Berechnung des Werts der Zuwendung der halben Immobilie nicht zu berücksichtigen sei. Denn nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliege der fortlaufende Wertzuwachs einer Zuwendung aufgrund abnehmenden Werts des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich. Dem müsse vorliegend dadurch Rechnung getragen werden, dass das Wohnrecht der Mutter des verstorbenen Ehemanns zum Zeitpunkt der Zuwendung nicht als Belastung wertmindernd berücksichtigt werde. Das Amtsgericht hat, soweit im Beschwerdeverfahren erheblich, mit den Antragsgegnern am 10. November 2023 und der Antragstellerin am 15. November 2023 zugestelltem Beschluss den Antragsgegner zu 1) verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 77.969,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. August 2019 zu zahlen. Den Antragsgegner zu 2) hat es verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in den Nachlass in Höhe des geschuldeten Betrags zu dulden. In der Berechnung des Zugewinnausgleichs unter Berücksichtigung der im Übrigen im Beschwerdeverfahren unstreitigen Positionen hat es den Wert der hälftigen Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung auf den verstorbenen Ehemann am 21. April 2005 vor Indexierung mit 62.072,51 Euro angesetzt. Dabei ist es auf der Grundlage des in erster Instanz zum Wert der Immobilie eingeholten Sachverständigengutachtens von einem Wert der Immobilie am 21. April 2005 in Höhe von 228.000,00 Euro ausgegangen und hat wertmindernd ein darauf lastendes Darlehen in Höhe von 91.927,49 Euro berücksichtigt. Ebenfalls hat es wertmindernd den Wert des Wohnrechts der Mutter berücksichtigt, für den der Sachverständige im genannten Gutachten 74.000,00 Euro ermittelt hatte. Nach Indexierung ergaben sich 73.950,58 Euro (62.072,51 Euro x 96,5 / 81). Mit ihrer am 11. Dezember 2023 eingegangenen Beschwerde machen die Antragsgegner wie bereits in erster Instanz geltend, dass bei der Berechnung des Werts der hälftigen Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung das Wohnrecht nicht zu berücksichtigen sei. Berücksichtige man das Wohnrecht nicht, stehe einem Endvermögen in Höhe von 865.451,25 Euro Anfangsvermögen und Zurechnungen in Höhe von 583.499,25 Euro gegenüber. Der Zugewinn des verstorbenen Ehemanns betrage 281.951,96 Euro. Bei einem Zugewinn der Antragstellerin in Höhe von 92.174,17 Euro bleibe eine Differenz von 189.777,79 Euro. Die Hälfte betrage 94.888,90 Euro. Darauf seien unstreitig 65.000,00 Euro gezahlt, so dass noch 29.888,90 Euro zu leisten seien. Die Antragsgegner beantragen, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 6. November 2023, Az.: 58 F 1139/19 GÜ, die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen, soweit 1. der Antragsgegner zu 2) verpflichtet wird, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich von mehr als 29.888,89 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. August 2019 zu zahlen; und 2. der Antragsgegner zu 2) verpflichtet wird, die Zwangsvollstreckung in den Nachlass in Höhe eines über 29.888,89 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. August 2019 hinausgehenden Betrags zu dulden. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die amtsgerichtlich vorgenommene Bewertung. Weiter macht die Antragstellerin mit am 15. Dezember 2023 eingegangener Beschwerde geltend, dass der Ausspruch zur Verzinsung unzutreffend ist. Es sei zu berücksichtigen, dass der Teilbetrag von 65.000,00 Euro erst am 3. Mai 2023 gezahlt worden sei. Daher sei bis zum 3. Mai 2023 die insgesamt geschuldete Zugewinnausgleichsforderung zu verzinsen. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Antragsgegner zu 1) zu verpflichten, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 73.969,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. August 2019 aus einem Betrag von 138.969,14 Euro bis zum 3. Mai 2023 und aus einem Teilbetrag in Höhe von 73.969,14 Euro seit dem 4. Mai 2023 zu zahlen; 2. den Antragsgegner zu 2) zu verpflichten die Zwangsvollstreckung in den Nachlass in Höhe eines Betrags von 73.969,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. August 2019 aus einem Betrag von 138.969,14 Euro bis zum 3. Mai 2023 und aus einem Teilbetrag in Höhe von 73.969,14 Euro seit dem 4. Mai 2023 zu dulden. Die Antragsgegner beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegner machen geltend, dass in dem Umfang, in dem sich das Verfahren durch Zahlung von 65.000,00 Euro erledigt hat, zu keinem Zeitpunkt Rechtshängigkeit der Forderung eingetreten sei, so dass sie in diesem Umfang auch nicht zu verzinsen sei. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Mai 2024 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, von der erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen sowie dass er die Beschwerde der Antragsgegner für begründet und die Beschwerde der Antragstellerin dem Grunde nach ebenfalls für begründet hält. Die Antragstellerin vertritt in ihrer Stellungnahme nach wie vor die Auffassung, dass das Wohnrecht der Mutter des verstorbenen Ehemanns zu berücksichtigen ist. Dies liege zum einen an dem Wertzuwachs der Immobilie, der nach der maßgeblichen Rechtsprechung dazu führe, dass gerade kein Entfall des Wohnungsrechts erfolge, weil die Berechnungsparameter des Wohnrechts andere seien. Zum anderen sei die vorliegende Situation mit einem Darlehen zu vergleichen, welches zum Zeitpunkt der Eheschließung noch valutierte, zum Endvermögensstichtag aber abgelöst war. II. Die gemäß §§ 58, 117 Abs. 1 FamFG zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden der Beteiligten sind begründet. In dem Hinweisbeschluss vom 28. Mai 2024 hat der Senat dazu ausgeführt: „Das Wohnrecht der Mutter des verstorbenen Ehemanns ist bei der Berechnung des Werts der Zuwendung zum Stichtag 21. April 2005 nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Ohne Berücksichtigung des Wohnrechts stehen einem Endvermögen in Höhe von 865.451,25 Euro ein Anfangsvermögen und Zurechnungen in Höhe von 583.499,25 Euro gegenüber. Denn der Wert der übertragenen hälftigen Immobilie ist nicht mit nur vor Indexierung 62.072,51 Euro anzusetzen, sondern mit vor Indexierung 136.072,51 Euro. Indexiert ergibt sich ein Wert der Immobilie in Höhe von 162.111,07 Euro. Der Zugewinn des verstorbenen Ehemanns beträgt danach 281.951,96 Euro. Bei einem Zugewinn der Antragstellerin in Höhe von 92.174,17 Euro bleibt eine Differenz von 189.777,79 Euro. Die Hälfte davon beläuft sich auf 94.888,90 Euro. Darauf sind unstreitig 65.000,00 Euro gezahlt, so dass noch 29.888,90 Euro zu leisten sind. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 - XII ZB 306/14 -, juris, Rn. 19) der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung einer mit einem Nießbrauch bzw. Wohnrecht belasteten Immobilie durch den abnehmendem Wert eines Wohnrechts nicht dem Zugewinnausgleich unterfällt. Streitig ist die rechnerische Umsetzung im vorliegenden Verfahren, in dem zum Stichtag Endvermögen das Wohnrecht erloschen ist, nachdem die Mutter des Ehemanns vorher gestorben war. In Übereinstimmung mit der Literatur (Schulz FF 2018, 99 (100) und Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl. 2022, Rn. 627; Kogel, Zugewinnausgleich, 7. Aufl. 2022, Rn. 1066) geht der Senat davon aus, dass auch in der vorliegenden Konstellation der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 - XII ZB 306/14 -, juris, Rn. 24) der Wertzuwachs der Zuwendung durch den abnehmenden Wert des Wohnrechts dadurch erfasst werden kann, dass bei der Berechnung des Zugewinns des verstorbenen Ehemanns auf ein Einstellen des Werts des Wohnrechts im Anfangsvermögen verzichtet wird. Das durch das Amtsgericht angeführte Zitat (BeckOGK/Preisner, 1.5.2024, BGB § 1374 Rn. 87) betrifft die vorliegend nicht relevante Leibrente. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die genannte Verfahrensweise, nach der ein Nießbrauch oder Wohnrecht unberücksichtigt bleiben kann, nur nicht anwendbar, wenn der Wert des Wohnrechts zwischen Anfangs- und Endvermögensstichtag gestiegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 - XII ZB 306/14 -, juris, Rn. 25). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Wert des Wohnrechts ist durch Versterben der Mutter des verstorbenen Ehemanns auf null gesunken. Bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Berechnung würde eine Vermögensmehrung, die dadurch entstanden ist, dass das Wohnrecht der Mutter entfallen ist, im Ergebnis ausgeglichen wie folgende Gegenrechnung zeigt: Die Vermögensmehrung beim verstorbenen Ehemann trat dadurch ein, dass eine bei Zuwendung der hälftigen Immobilie bestehende Belastung in Höhe von 88.160,49 Euro (74.000,00 Euro indexiert, d.h. x 96,5 / 81) zum Stichtag Endvermögen nicht mehr existierte. Eine solche Reduzierung der Belastungen kommt bei im Übrigen positivem Vermögen einer entsprechenden Vermögensmehrung gleich. Bisher hat das Amtsgericht diese Vermögensmehrung ausgeglichen. Reduziert man die vom Amtsgericht zugesprochene Zugewinnausgleichsforderung um den nicht auszugleichenden hälftigen Betrag der genannten Vermögensmehrung von 44.080,24 Euro (88.160,49 Euro : 2) bleiben 29.888,90 Euro (73.969,14 Euro abzgl. 44.080,24 Euro). Nach derzeitiger Einschätzung dürfte die Beschwerde der Antragstellerin dem Grunde nach ebenfalls Aussicht auf Erfolg haben, die Höhe der Beträge, deren Verzinsung geschuldet ist, ist allerdings unter Berücksichtigung der erfolgreichen Beschwerde der Antragsgegner zu bestimmen. Nach § 291 BGB ist ab Rechtshängigkeit der volle geschuldete Betrag zu verzinsen und ab Leistung der 65.000,00 Euro der entsprechend reduzierte Betrag. Denn entgegen der Auffassung der Antragsgegner wird mit Rechtshängigkeit des Stufenantrags auch der Hauptanspruch rechtshängig (vgl. BGH NJW 2012, 2180). Daher können in einem als Stufenverfahren geführten Zugewinnausgleichsverfahren Prozesszinsen für die fällige Ausgleichsforderung ab Rechtshängigkeit des Stufenantrags verlangt werden (vgl. Lenz NJW-Spezial 2017, 388).“ Die Würdigung der Argumentation der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist zwar zutreffend, dass sich die Wertsteigerung einer Immobilie auch wertsteigernd auf das Wohnrecht auswirken kann. In dem Fall muss zu beiden Stichtagen das Wohnrecht mit dem jeweiligen Wert in die Berechnung eingestellt werden. Diese Vorgehensweise ist allerdings zugunsten desjenigen, der die Zuwendungen empfangen hat, (hier der verstorbene Ehemann) erforderlich, weil andernfalls der Zugewinn zu hoch ausfiele (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 - XII ZB 306/14 -, juris, Rn. 25). Vorliegend wirkt sich eine Wertsteigerung der Immobilie zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung im Jahr 2005 und dem Stichtag für die Wertermittlung des Endvermögens im Jahr 2017 zum Stichtag Endvermögen auf den Wert eines Wohnrechts nicht aus, weil die Mutter des verstorbenen Ehemanns bereits im Jahr 2012 verstorben ist und der Wert des Wohnrechts auch bei einer Wertsteigerung der Immobilie bis 2017 „null“ ist. Die Situation ist auch nicht vergleichbar mit einem zwischenzeitlich getilgten Darlehen. Denn ein Vermögenszuwachs, der dadurch entsteht, dass ein Darlehen getilgt wird, unterliegt dem Zugewinnausgleich. Der Wertzuwachs, der dadurch entsteht, dass bei Zuwendung einer mit Wohnrecht des Übertragenden belasteten Immobilie der Wert des Wohnrechts sinkt, unterfällt gerade nicht dem Zugewinnausgleich. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Zwar hatten beide Beschwerden Erfolg. Die Beschwerde der Antragstellerin richtete sich aber nur gegen den Zinsausspruch. Dieser wird bei der Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt und wirkt sich damit nicht erhöhend auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus. Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 40 Abs. 1, 35, 37 Abs. 1 FamGKG. --- Vorausgegangen ist unter dem 28.05.2024 folgender Hinweis (die Red.): In der Familiensache … hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt am 28. Mai 2024 beschlossen: Es wird gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Es wird weiter mitgeteilt, dass der Senat die Beschwerde der Antragsgegner für begründet und die Beschwerde der Antragstellerin dem Grunde nach ebenfalls für begründet hält. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 18. Juni 2024 zum Hinweis des Senats Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat beabsichtigt, im Beschwerdeverfahren keine erneute mündliche Verhandlung durchzuführen, weil hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Nach derzeitiger Einschätzung ist die Beschwerde der Antragsgegner zulässig und dürfte auch in der Sache Erfolg haben. Das Wohnrecht der Mutter des verstorbenen Ehemanns ist bei der Berechnung des Werts der Zuwendung zum Stichtag 21. April 2005 nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Ohne Berücksichtigung des Wohnrechts stehen einem Endvermögen in Höhe von 865.451,25 Euro Anfangsvermögen und Zurechnungen in Höhe von 583.499,25 Euro gegenüber. Denn der Wert der übertragenen hälftigen Immobilie ist nicht mit nur vor Indexierung 62.072,51 Euro anzusetzen, sondern mit vor Indexierung 136.072,51 Euro. Indexiert ergibt sich ein Wert der Immobilie in Höhe von 162.111,07 Euro. Der Zugewinn des verstorbenen Ehemanns beträgt danach 281.951,96 Euro. Bei einem Zugewinn der Antragstellerin in Höhe von 92.174,17 Euro bleibt eine Differenz von 189.777,79 Euro. Die Hälfte davon beläuft sich auf 94.888,90 Euro. Darauf sind unstreitig 65.000,00 Euro gezahlt, so dass noch 29.888,90 Euro zu leisten sind. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 - XII ZB 306/14 -, juris, Rn. 19) der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung einer mit einem Nießbrauch bzw. Wohnrecht belasteten Immobilie durch den abnehmendem Wert eines Wohnrechts nicht dem Zugewinnausgleich unterfällt. Streitig ist die rechnerische Umsetzung im vorliegenden Verfahren, in dem zum Stichtag Endvermögen das Wohnrecht erloschen ist, nachdem die Mutter des Ehemanns vorher gestorben war. In Übereinstimmung mit der Literatur (Schulz FF 2018, 99 (100) und Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl. 2022, Rn. 627; Kogel, Zugewinnausgleich, 7. Aufl. 2022, Rn. 1066) geht der Senat davon aus, dass auch in der vorliegenden Konstellation der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 - XII ZB 306/14 -, juris, Rn. 24) der Wertzuwachs der Zuwendung durch den abnehmenden Wert des Wohnrechts dadurch erfasst werden kann, dass bei der Berechnung des Zugewinns des verstorbenen Ehemanns auf ein Einstellen des Werts des Wohnrechts im Anfangsvermögen verzichtet wird. Das durch das Amtsgericht angeführte Zitat (BeckOGK/Preisner, 1.5.2024, BGB § 1374 Rn. 87) betrifft die vorliegend nicht relevante Leibrente. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die genannte Verfahrensweise, nach der ein Nießbrauch oder Wohnrecht unberücksichtigt bleiben kann, nur nicht anwendbar, wenn der Wert des Wohnrechts zwischen Anfangs- und Endvermögensstichtag gestiegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 - XII ZB 306/14 -, juris, Rn. 25). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Wert des Wohnrechts ist durch Versterben der Mutter des verstorbenen Ehemanns auf null gesunken. Bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Berechnung würde eine Vermögensmehrung, die dadurch entstanden ist, dass das Wohnrecht der Mutter entfallen ist, im Ergebnis ausgeglichen wie folgende Gegenrechnung zeigt: Die Vermögensmehrung beim verstorbenen Ehemann trat dadurch ein, dass eine bei Zuwendung der hälftigen Immobilie bestehende Belastung in Höhe von 88.160,49 Euro (74.000,00 Euro indexiert, d.h. x 96,5 / 81) zum Stichtag Endvermögen nicht mehr existierte. Eine solche Reduzierung der Belastungen kommt bei im Übrigen positivem Vermögen einer entsprechenden Vermögensmehrung gleich. Bisher hat das Amtsgericht diese Vermögensmehrung ausgeglichen. Reduziert man die vom Amtsgericht zugesprochene Zugewinnausgleichsforderung um den nicht auszugleichenden hälftigen Betrag der genannten Vermögensmehrung von 44.080,24 Euro (88.160,49 Euro : 2) bleiben 29.888,90 Euro (73.969,14 Euro abzgl. 44.080,24 Euro). Nach derzeitiger Einschätzung dürfte die Beschwerde der Antragstellerin dem Grunde nach ebenfalls Aussicht auf Erfolg haben, die Höhe der Beträge, deren Verzinsung geschuldet ist, ist allerdings unter Berücksichtigung der erfolgreichen Beschwerde der Antragsgegner zu bestimmen. Nach § 291 BGB ist ab Rechtshängigkeit der volle geschuldete Betrag zu verzinsen und ab Leistung der 65.000,00 Euro der entsprechend reduzierte Betrag. Denn entgegen der Auffassung der Antragsgegner wird mit Rechtshängigkeit des Stufenantrags auch der Hauptanspruch rechtshängig (vgl. BGH NJW 2012, 2180). Daher können in einem als Stufenverfahren geführten Zugewinnausgleichsverfahren Prozesszinsen für die fällige Ausgleichsforderung ab Rechtshängigkeit des Stufenantrags verlangt werden (vgl. Lenz NJW-Spezial 2017, 388).