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Beschluss

6 UF 168/23

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:1102.6UF168.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass eines Näherungs- und Kontaktverbots gegenüber dem Antragsgegner nach dem Gewaltschutzgesetz im Wege der einstweiligen Anordnung. Die 15-jährige Antragstellerin fährt regelmäßig mit dem Fahrrad am Haus des 74-jährigen Antragsgegners vorbei und steigt an der nahegelegenen Bushaltestelle aus, um ihre Freundin zu besuchen; die Mutter der Freundin fährt die Mädchen täglich von dort aus mit dem Auto zur Schule. Seit Ende des Jahres 2022 kam es wiederholt zu kurzen Gesprächen zwischen den Beteiligten. Ab Januar 2023 überreichte der Antragsgegner der Antragstellerin wiederholt Briefe, schenkte ihr eine Kette im Wert von 250,- Euro und Süßigkeiten. Im Juni 2023 folgte die Antragstellerin der Bitte des Antragsgegners und suchte ihn an seinem Grundstück auf, wo er ihr seinen letzten Brief vom 19.06.2023 (Bl. 4 f. d. A.) und Süßigkeiten überreichte. In dem Brief brachte der Antragsgegner sein Bedauern zum Ausdruck, dass sich die Beteiligten so wenig sähen. „Unter einer Freundschaft, auch ohne Sex“, verstehe er etwas mehr, die Freundschaft der Beteiligten gehe nur von ihm aus, die Antragstellerin habe für ihn nicht einmal eine halbe Minute Zeit, wohingegen sie oft mit Freundinnen und Freunden telefoniere. Er sei bitter enttäuscht von der Antragstellerin und sollte sie die Freundschaft beenden, wäre es nochmal eine „sehr sehr bittere Enttäuschung“ für ihn. Weiter schrieb der Antragsgegner, seine Liebe zur Antragstellerin würde nie enden und er nehme sie auch dorthin mit, wo sein (im vergangenen Jahr verstorbener) Zwillingsbruder sei. Die Antragstellerin sei für ihn das „Nonplusultra“. Den Brief beendete er mit „PPS: Ich habe weiterhin ganz großes Vertrauen zu Dir, das auch diese Zeilen unser beider Geheimnis bleiben“ DANKE!!!“. In einem weiteren Brief (Bl. 5 Rückseite d. A.) erklärte der Antragsgegner, er habe sich in die Antragstellerin, die vom Kind zur jungen Dame gereift sei, verliebt, aber es hätte keine Zukunft. Wenn er zwei bis vier Jahre älter wäre als sie, würde er um sie kämpfen. Sie sei für ihn das „Nonplusultra“. Weiter stellte er die Frage, ob es denn ein Wunder sei, wenn man sich in solch ein fantastisches Mädchen verliebe. Wegen weiterer Gedichte und einer Karte des Antragsgegners anlässlich der Pfingstfeiertage 2023, die sich unfrankiert im Briefkasten der Antragstellerin befand, wird auf Bl. 6 ff. d. A. Bezug genommen. Das letzte Gespräch führten die Beteiligten am 10.07.2023 miteinander. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der Antragstellerin haben am 10.08.2023 im Namen der Antragstellerin den Erlass eines Näherungs- und Kontaktverbots gegenüber dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Die vom Amtsgericht informatorisch angehörte Antragstellerin hat im Termin erklärt, sie habe sich mit dem Antragsgegner unterhalten, weil sie dahingehend erzogen worden sei, zu älteren Menschen höflich zu sein. Sie habe sich dabei nichts gedacht, bis der Antragsgegner einmal zu ihr gesagt habe, sie sei hübsch, würde aber nackt schöner aussehen. Dies sei ihr unangenehm gewesen, was sie gegenüber dem Antragsgegner aber nicht verbal zum Ausdruck gebracht habe. Sie habe dem Antragsgegner auch nicht explizit gesagt, dass sie keinen Kontakt zu ihm wünsche. Sie habe den Kontakt zu ihm aber nach Möglichkeit vermieden. Der Antragsgegner hat im Termin erklärt, er habe die Antragstellerin keinesfalls in Bedrängnis bringen wollen. Mit anwaltlichem Schreiben hat er weiter erklären lassen, er habe ihr weder aufgelauert noch habe er ihren Schulweg abgelaufen. Er habe sich der Antragstellerin gegenüber immer wertschätzend verhalten und sie habe ihm gegenüber Interesse an einem bestehenden Kontakt signalisiert. Er habe aber verstanden, dass sie keinerlei Kontakt mehr zu ihm wünsche, und werde sich selbstverständlich auch ohne entsprechenden Beschluss daran halten. Mit Beschluss vom 12.09.2023 hat das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner weder ausdrücklich erklärt noch anderweitig habe erkennen lassen, die Kontaktaufnahme durch ihn nicht zu wünschen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 12.09.2023 (Bl. 49 ff. d. A.) - der Antragstellerin zugestellt am 19.09.2023 - Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin, vertreten durch ihre Eltern, mit ihrer am 27.09.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde unter Ankündigung einer bis zum Entscheidungszeitpunkt ausgebliebenen Begründung ab dem 12.10.2023. II. Die gemäß § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG statthafte und im Übrigen auch zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der nach § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 9 Abs. 2 FamFG ordnungsgemäß durch ihre sorgeberechtigten Eltern gemeinsam vertretenen Antragstellerin war zurückzuweisen, weil sie nicht begründet ist. Zwar gelangt das GewSchG im Verhältnis der Antragstellerin zum Antragsgegner zur Anwendung (§ 3 Abs. 2 GewSchG). Das Amtsgericht hat aber mit zutreffender Begründung von Schutzmaßnahmen abgesehen, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b) Alt. 1 GewSchG können Schutzmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 GewSchG erlassen werden, wenn eine Person widerrechtlich und vorsätzlich eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt. Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner nicht unmissverständlich erklärt hat, die Kontaktaufnahme durch den Antragsgegner nicht zu wünschen. Ihr bloßes Bemühen der Kontaktvermeidung genügt den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b) Alt. 1 GewSchG, der im Übrigen keine Unterscheidung nach dem Alter oder Entwicklungsstand des Opfers beinhaltet, nicht. Die ausdrückliche Erklärung des Willens der Antragstellerin gegen die Kontaktaufnahme durch den Antragsgegner war auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht entbehrlich. Denn der Antragsgegner konnte ohne entsprechende Erklärung nicht damit rechnen, dass die Antragstellerin mit seiner Kontaktaufnahme nicht einverstanden war. Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass jedenfalls die Art der Kontaktaufnahme des Antragsgegners zur Antragstellerin objektiv unangemessen war. Denn der Antragsgegner hat die rund 60 Jahre jüngere Antragstellerin mit Themen Freundschaft, Sex und Tod seines gleichaltrigen Bruders konfrontiert, darüber hinaus hat er in seinem Brief vom 19.06.2023 Formulierungen gewählt, die auf eine manipulative Absicht des Antragsgegners schließen lassen, indem er der Antragstellerin Geschenke - teilweise von nicht geringem Wert - gemacht, von ihr Aufmerksamkeit und Gleichbehandlung mit ihren gleichaltrigen Freundinnen und Freunden eingefordert, eine sehr, sehr bittere Enttäuschung im Falle des Kontaktabbruchs angekündigt und die Stellung der Antragstellerin als Geheimnisträgerin zu begründen versucht hat. In diesem Zusammenhang ist auch die Vermutung nicht fernliegend, dass er bewusst eine unerfahrene Gesprächspartnerin gewählt hat, die sich nicht zuletzt aufgrund ihrer mangelnden Lebenserfahrung wiederholt auf seine Anbahnungsversuche eingelassen hat. Andererseits hat die Antragstellerin die Briefe und Geschenke des Antragsgegners aber auch entgegengenommen und ihn - wenn auch auf seine Bitte hin - an seinem Wohnhaus aufgesucht. Mag sie sich bei den Gesprächen mit dem Antragsgegner zunächst nichts gedacht haben, ist ihr der Kontakt jedenfalls ab dem Moment unangenehm geworden, als er ihr gesagt hat, sie sei hübsch, würde aber nackt schöner aussehen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre auch unter Beachtung ihrer Unerfahrenheit und ihrem Bestreben nach Höflichkeit eine für den Antragsgegner unmissverständliche Zurückweisung von Kontaktaufnahmen zu erwarten gewesen. Überdies ergibt sich auch aus den zu § 1004 BGB entwickelten Grundsätzen, die bei Maßnahmen nach § 1 GewSchG anzuwenden sind, dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht, wenn weitere Taten nicht zu besorgen sind. Dies ist vorliegend der Fall, weil der Antragsgegner der Antragstellerin bereits seit Juni 2023 keinen Brief mehr hat zukommen lassen und das letzte Gespräch der Beteiligten am 10.07.2023 miteinander geführt worden ist. Im Verfahren hat der Antragsgegner erklärt, verstanden zu haben, dass die Antragstellerin keinerlei Kontakt mehr zu ihm wünsche, woran er sich auch ohne entsprechenden Beschluss halten werde. Anhaltspunkte dafür, dass er dieser Zusage zuwiderhandeln würde, bestehen nicht zuletzt vor dem Hintergrund des weiteren Zeitablaufs ohne bekannt gewordene Kontaktaufnahmen nicht. Trotz der strengen Anforderungen an ein Näherungs- und Kontaktverbot nach dem GewSchG ist die Antragstellerin nicht schutzlos gestellt. Da sie minderjährig ist, sind zuvörderst ihre sorgeberechtigten Eltern nach § 1626 Abs. 1, § 1632 Abs. 2 BGB berechtigt und verpflichtet, den Umgang ihres Kindes mit dem Antragsgegner zu überwachen, schädliche Einflüsse nach Möglichkeit zu verhindern und die Antragstellerin vor Belästigungen zu schützen (BT-Drucks. 8/2788, S. 51). Zu diesem Zweck können die Eltern auch unterhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung mit einem entsprechenden Verbot sowohl gegen den Antragsgegner als auch gegen die Antragstellerin selbst vorgehen. Im Verhältnis zum Antragsgegner bedarf es für die Begründung und Durchsetzung des Näherungs- und Kontaktverbots nicht einmal besonderer sachlicher oder gar triftiger Gründe. Einzig gegenüber ihrem Kind müssen die Eltern ein solches Verbot auf triftige und sachliche Gründe stützen, je mehr dieses in seiner körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit herangereift ist, weil sie nach § 1626 Abs. 2 BGB verpflichtet sind, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2015, 9 UF 24/14 = NJW-RR 2015, 581). Da aber die Antragstellerin im hiesigen Verfahren ebenfalls das Ziel des Kontaktabbruchs verfolgt, besteht vorliegend insoweit kein Interessenkonflikt zwischen ihr und ihren Eltern, der einen besonderen Rechtfertigungsdruck bei den Eltern gegenüber ihrem Kind begründen würde. Mangels Identität auf Antragstellerseite war der verfahrenseinleitende Antrag einer Umdeutung auf Erlass eines Näherungs- und Kontaktverbots nach § 1632 Abs. 2 BGB nicht ohne Weiteres zugänglich. Eine entsprechende Erklärung der Eltern ist der Akte nicht zu entnehmen. Da die Eltern das Ziel des Kontaktabbruchs unterstützen, war auch die amtswegige Einleitung eines Umgangsverfahrens oder eines Verfahrens wegen möglicher Kindeswohlgefährdung zum Erlass von Maßnahmen nach § 1666 Abs. 4 BGB nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Auch insoweit bestehen vorliegend keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen. Insbesondere steht § 81 Abs. 3 FamFG nicht entgegen, weil es sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um eine Kindschaftssache i. S. von § 151 FamFG handelt. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 40 Abs. 1, §§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG. Ein weiteres Zuwarten bis zum Eingang einer Beschwerdebegründung oder die Setzung einer Frist waren nicht veranlasst. Das Gesetz sieht keine Frist zur Begründung eines Rechtsmittels vor. Gemäß § 65 Abs. 2 FamFG steht es im Ermessen des Beschwerdegerichts, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einzuräumen. Seit Einlegung der Beschwerde sind mehr als zwei Monate vergangen. Die im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Antragstellerin hat ihre Beschwerde bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht begründet. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Verfahren um ein Verfahren der einstweiligen Anordnung handelt, kann sie nicht davon ausgehen, dass der Senat zwei Monate zuwartet, um sodann eine Begründungsfrist zu bestimmen, die zu einer weiteren Verzögerung führen würde. Auch die Urlaubsabwesenheit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die eine Begründung ab dem 12.10.2023 angekündigt hat, führt zu keiner anderen Wertung, da auch seitdem drei Wochen vergangen sind.