Beschluss
6 WF 138/23
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:1013.6WF138.23.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 01.09.2023 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.10.2023 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 01.09.2023 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.10.2023 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. I. Die Beteiligten schlossen am XX.XX.2019 in der Islamischen Republik Iran die Ehe miteinander. Seinerzeit waren beide Ehegatten iranische Staatsangehörige. Bei Eheschließung versprach der Antragsgegner der Antragstellerin u.a. 110 Goldmünzen Bahar Azadi als Brautgabe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Heiratsurkunde des Heiratsnotariats Teheran Nr. …, Urkundenrolle Nr. … (Bl. 8 ff. d. A.) Bezug genommen. Nach der Eheschließung begründeten die Beteiligten ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz in der Straße1 in Stadt1. Der Antragsgegner besitzt seit dem 28.03.2021 die deutsche Staatsangehörigkeit. Vor Antragstellung forderte die Antragstellerin den Antragsgegner wiederholt fruchtlos zur Herausgabe der Brautgabe auf. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 01.09.2023 - der Antragstellerin zugestellt am 16.09.2023 - mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dass nach Art. 26 Abs. 1 lit. a) EuGüVO deutsches Rechts zur Anwendung gelänge und es für eine wirksame Vereinbarung der Brautgabe an der nach deutschem Recht erforderlichen notariellen Beurkundung fehle. Mit beim Amtsgericht am 18.09.2023 eingegangenem Schreiben hat die Antragstellerin erklärt, die Entscheidung des Amtsgerichts auf keinen Fall akzeptieren zu können. Mit Beschluss vom 02.10.2023 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. II. Das Schreiben der Antragstellerin, mit welchem sie erklärt hat, sie könne „auf keinen Fall die VKH-Ablehnung akzeptieren“, wird wegen des in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten verfassungsrechtlichen Anspruchs der Antragstellerin auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle als sofortige Beschwerde gegen den ihr am 16.09.2023 zugestellten Beschluss vom 01.09.2023 ausgelegt. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2, §§ 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag. Gemäß Art. 62 Abs. 1 EuGüVO gilt das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen (RGBl. 1930 II S. 1006) in Deutschland grundsätzlich weiter vorrangig vor der EuGüVO, nach dessen Art. 8 Abs. 3, der auch das Verlangen der Herausgabe der Brautgabe umfasst, iranisches Rechts anwendbar ist (MüKoBGB/Looschelders, 8. Aufl. 2020, EuGüVO Art. 62 Rn. 11 mit Verweis auf Kohler in Dutta/Weber, Die Europäische Güterrechtsverordnungen, 2017, 163 (168) Rn. 9; Martiny ZfPW 2017, 1 (31); Erb-Klünemann, in: Gottwald, Münchener Prozessformularbuch Familienrecht, 6. Aufl. 2021, Form. K.V.1 Anm. 1). Das Abkommen gilt zwar nur für Ehen iranischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und für Ehen deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Islamischen Republik Iran (Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis 4. Aufl. 2021, § 8 Rn. 11; MüKoBGB/Looschelders, a.a.O., Rn. 7, 9). Überdies kann ein Staatsangehörigkeitswechsel nach der Eheschließung - wie er vorliegend auf Seiten des Antragsgegners erfolgt ist - zu einer Änderung des Güterrechtsstatuts und von diesem Zeitpunkt an zu einer Unanwendbarkeit des Abkommens führen, weil das Abkommen keinen Zeitpunkt für die Anknüpfung bestimmt (Hausmann/Odersky, a.a.O., § 9 Rn. 11). Jedoch berührt der Statutenwechsel nicht solche Ehewirkungen, die unter dem früheren Statut bereits eingetreten waren. Das nach dem früheren iranischen Ehewirkungsstatut abgegebene Brautgabeversprechen verliert somit seine Bindungswirkung nicht (Hausmann/Odersky, a.a.O., § 8 Rn. 31 f.; § 9 Rn. 13). Auf diese Weise soll Rechtssicherheit gewährleistet werden; wohlerworbene Rechte der Ehegatten sollen erhalten bleiben (Hausmann/Odersky, a.a.O., § 9 Rn. 36). Selbst wenn man der Rechtsauffassung des Amtsgerichts folgend wegen der von den Beteiligten nach dem 29.01.2019 eingegangenen Ehe (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO) auf die EuGüVO abstellen würde, von deren Art. 3 Abs. 1 lit. a) EuGüVO auch Brautgaben nach islamisch geprägten Rechtsordnungen erfasst sind (Dutta, FamRZ 2019, 1390 (1394); Ziereis NZFam 2019, 237 (238); Erb-Klünemann, a.a.O.), wäre im vorliegenden Fall iranisches Rechts anzuwenden. Mangels Rechtswahlvereinbarung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 EuGüVO unterläge der eheliche Güterstand gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a) EuGüVO zwar vornehmlich dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Anknüpfung an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung scheidet aber aus, wenn der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt weder in dem für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach Art. 26 EuGüVO relevanten Zeitpunkt der Eheschließung (HK-BGB/Kemper, 11. Aufl. 2021, EuGüterRVO Art. 26 Rn. 4; ders. FamRB 2019, 68 (71)) besteht noch wenigstens unmittelbar nach der Eheschließung begründet wird. Mag der Regelung eine Präzisierung der zeitlichen Anknüpfung für die Begründung des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nicht zu entnehmen sein, ergibt sich aber aus dem Erwägungsgrund 49 Satz 2 zur EuGüVO, dass der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten „kurz nach der Eheschließung“ begründet werden muss. Somit bedarf es für die Anwendung des Art. 26 Abs. 1 lit. a) EuGüVO eines engen zeitlichen Zusammenhangs von Eheschließung und Begründung des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts. Soweit die Literatur zur Vermeidung von Schwebezuständen einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten annimmt (vgl. Grüneberg/Thorn, 82. Aufl. 2023, Art. 26 EuGüVO Rn. 2; MüKoBGB/Looschelders, a.a.O., EuGüVO Art. 26 Rn. 8;HK-BGB/Kemper, a.a.O., Rn. 6; Kemper FamRB 2019, 68 (72); Weber DNotZ 2016, 659 (672)), bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, weil jedenfalls der hier verstrichene Zeitraum zwischen Eheschließung am XX.XX.2019 und Begründung des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr als „kurz nach der Eheschließung“ im Sinne des Erwägungsgrundes 49 Satz 2 zu werten ist. Zwischen den Beteiligten ist nämlich unstreitig, dass sie ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz in der Straße1 in Stadt1 genommen haben. Ausweislich des im Verfahrenskostenhilfeverfahren vorgelegten Mietvertrages wurde das Mietverhältnis zum 01.06.2020 und damit erst rund 10 Monate nach der Eheschließung begründet. Hierbei handelt es sich nicht mehr um eine Begründung des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts kurz nach der Eheschließung, zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Eheschließung konkrete Planungen für die Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland getroffen hatten. Vor diesem Hintergrund schiede die Anwendung des Art. 26 Abs. 1 lit. a) EuGüVO aus und der eheliche Güterstand der Beteiligten unterläge nach Art. 26 Abs. 1 lit. b) EuGüVO dem iranischen Recht als Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besaßen. Im weiteren Verfahren dürfen an an die Prüfung der Erfolgsaussicht i. S. von § 76 Abs. 1 FamFG i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG FamRZ 2014, 1977). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht danach jedenfalls dann, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt der Antragstellerseite zumindest für vertretbar und unter Berücksichtigung auch des gegnerischen Vorbringens den Verfahrenserfolg für wahrscheinlich hält, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.06.2007, 2 WF 210/07 - juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 114 Rn. 23). Dies ist vorliegend der Fall. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Anspruch auf Herausgabe der Brautgabe nach dem hier zugrunde zu legenden iranischen Recht erscheint jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen. Da der Verfahrenskostenhilfeantrag nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten des Antrags abgelehnt werden durfte, bleibt zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach § 76 Abs. 1 FamFG i. V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegen, insbesondere ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hilfebedürftig ist. Bislang ungeklärt ist in diesem Zusammenhang nicht nur ein etwaiges Vermögen der Beschwerdeführerin, das ihr Schonvermögen übersteigt, nachdem der Antragsgegner vorgetragen hat, sie sei im Besitz einer nicht nur unerheblichen Menge an Gold und Schmuck und verfüge über Barvermögen in Höhe von ca. 10.000,- Euro. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind noch nicht nachvollziehbar. Ausweislich ihrer Entgeltabrechnung erzielt sie ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.253,- Euro. Hiervon bestreitet sie monatlich 1.070,- Euro Warmmiete, rund 85,- Euro Stromkosten, rund 40,- Euro Telefonkosten, vierteljährlich GEZ-Gebühren in Höhe von rund 55,- Euro und halbjährlich Kosten für ihr Semesterticket in Höhe von rund 295,- Euro. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Einkünfte reichen damit auch für einen noch so bescheidenen Lebensunterhalt nicht aus. Unter Berücksichtigung der aus den vorgelegten Kontobelegen ersichtlichen wiederkehrenden Bargeldeinzahlungen (3 x 200,- Euro im Juni, Juli 2023 und 2 x 100,- Euro im Mai und Juni 2023) ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin freiwillige Zuwendungen Dritter erhält, die ihrem Einkommen hinzuzurechnen wären. Der Beschwerdeführerin ist zunächst Gelegenheit zu geben, den Erhalt von Zuwendungen - etwa durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung - nachzuweisen oder den Verdacht regelmäßiger Zuwendungen Dritter auszuräumen (BGH, Beschluss vom 27.07.2021, VI ZA 1/21 = FamRZ 2021, 1722). Das Beschwerdegericht macht daher von seiner Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V. mit § 572 Abs. 3 ZPO den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Amtsgericht die abschließende Entscheidung über die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu übertragen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf Nr. 1912 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG. Der Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 76 Abs. 2 FamFG i. V. mit § 127 Abs. 4 ZPO.