Beschluss
6 UF 131/23
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0927.6UF131.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.087,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.087,50 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über rückständigen Kindesunterhalt und Ausgleichszahlungen des Antragsgegners an die Antragstellerin zu 1). Das Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt hat mit Beschluss vom 30. Juni 2023 den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt für die Antragstellerin zu 2) und zu einer Ausgleichszahlung an die Antragstellerin zu 1) verpflichtet. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 11. Juli 2023 zugestellt. Mit am 21. Juli 2023 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsgegner gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen. Die Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Bis zum Ablauf des 11. September 2023 ist keine Beschwerdebegründung eingegangen. Mit Schreiben vom 13. September 2023 hat der Senat darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen, weil innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG keine Beschwerdebegründung eingegangen ist. Mit am 20. September 2023 unter dem Aktenzeichen des anfangs parallel geführten und zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahrens über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfahrenswertfestsetzung (Az.: 6 WF 110/23) eingereichtem Schriftsatz begründet der Antragsgegner in der Sache seine Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Juni 2023 und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt der Antragsgegner aus, die Fristenüberwachung und Kontrolle erfolge im Büro der Antragsgegnervertreterin durch gut ausgebildete und als zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Mitarbeiterinnen. Für die Fristenkontrolle und Überwachung würden folgende organisatorische Anweisungen gelten: Unter allen Umständen erfolge zuerst die Eintragung der Fristen im Kalender. Erst dann erfolge die Eintragung als Vermerk in der Handakte. Zusätzlich werde eine Vorfrist von einer Woche vor endgültigem Fristablauf eingetragen. Am Ende eines jeden Arbeitstages erfolge die Kontrolle durch die Mitarbeiterinnen, ob alle Fristen erledigt sind. Eine Frist werde erst dann gestrichen, wenn der Schriftsatz versandt ist bzw. sich im Postausgang befindet und die Frist als erledigt gelten kann. Ab Lauf der Vorfrist werde die Sache dem Rechtsanwalt zur Kenntnis gebracht. Am Morgen des Fristablaufs werde die Erledigung überprüft und die Sache, wenn sie noch nicht erledigt ist, mit dem Aufkleber „Fristablauf“ dem sachbearbeitenden Anwalt vorgelegt. Für die Antragsgegnerin habe in diesem Fall die Rechtsanwaltsfachangestellte Frau X mit langjähriger Diensterfahrung gearbeitet. Es sei so verfahren worden wie beschrieben. Obwohl die Beschwerdebegründungsfrist und die Vorfrist zutreffend im Fristenkalender eingetragen worden seien, sei entgegen der allgemeinen Anweisung am Tag des Fristablaufs versehentlich an die Bearbeitung der Akte nicht erinnert worden. Der Fristablauf sei erst auf das gerichtliche Schreiben vom 13. September 2023 bemerkt worden. Bei der Mitarbeiterin handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Mitarbeiterin. Dazu legt die Antragsgegnervertreterin eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin vor. Für deren Inhalt im Einzelnen wird auf diese verwiesen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass ihm das Verschulden der Mitarbeiterin nicht zuzurechnen und damit unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO sei. II. Die Beschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde. Gemäß § 117 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 FamFG ist in Familienstreitsachen wie der vorliegenden (vgl. § 112 Nr. 1 FamFG) zur Begründung der Beschwerde ein bestimmter Sachantrag zu stellen und der Sachantrag zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses einzureichen. Der angefochtene Beschluss vom 30. Juni 2023 wurde dem Antragsgegner am 11. Juli 2023 zugestellt, die Begründungsfrist lief am 11. September 2023 ab, ohne dass bis zum Ablauf des 11. Septembers 2023 eine Beschwerdebegründung eingegangen ist. Erst am 20. September 2023 ist eine Beschwerdebegründung, allerdings unter dem falschen Aktenzeichen, in der Sache aber erkennbar gegen den angefochtenen Beschluss gerichtet, eingegangen. Der Antrag des Antragsgegners vom 20. September 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen. Der Antrag ist zwar gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. 234, 236 ZPO form- und fristgerecht gestellt. Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nach §§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. 233 ZPO liegen aber nicht vor. Nach diesen Vorschriften ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Dabei ist dem Beteiligten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten, nicht aber von dessen Angestellten zuzurechnen. Ein Verschulden im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO ist u.a. gegeben im Fall anwaltlichen Organisationsverschuldens. Bei der Beurteilung, ob ein solches gegeben ist, dürfen keine Anforderungen an die Sorgfaltspflichten gestellt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - III ZB 96/18 -, Rn. 11, juris). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Organisation der Fristenkontrolle gilt soweit vorliegend relevant Folgendes: Mit der Führung des Fristenkalenders darf nur eine gut ausgebildete, als zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Büroangestellte betraut werden. Für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts muss eindeutig feststehen, welche so qualifizierte Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle, das heißt die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung, zuständig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - XI ZB 31/17 -, Rn. 12, juris, m.w.N). Außerdem muss der Rechtsanwalt eine Weisung dahingehend erteilen, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft ausgehend von den - auch im Falle ihrer Streichung lesbar zu erhaltenden - Eintragungen im Fristenkalender nochmals selbständig überprüft wird. Dabei dient die abendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht nur der Kontrolle, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Vielmehr hat sie auch den Zweck festzustellen, ob in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Der Rechtsanwalt muss das Büropersonal deshalb dazu anweisen, anhand der Ausgangspost und gegebenenfalls der Akten zu überprüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - XI ZB 31/17 -, Rn. 12 f., juris; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 - XI ZB 28/18 -, Rn. 12, juris, jeweils m.w.N.). Der Antragsgegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung gehindert war, weil die organisatorischen Vorkehrungen seiner Verfahrensbevollmächtigten zur Fristenkontrolle den höchstrichterlichen Anforderungen entsprechen. Denn letzteres ist nicht der Fall. Eine den höchstrichterlichen Maßstäben gerecht werdende Fristenkontrolle lässt sich der Darstellung des Antragsgegners zu deren Organisation nicht entnehmen. Es fehlt schon daran, dass die Fristenkontrolle einer eindeutig feststehenden Bürokraft zugewiesen ist. Es reicht nicht aus, wenn die Fristenkontrolle durch gut ausgebildete und zuverlässige „Mitarbeiterinnen“ erfolgt, wer konkret damit für die jeweils maßgeblichen Zeiten beauftragt ist, muss erkennbar im Vorfeld geregelt sein, was sich der Darstellung der Anweisung nicht entnehmen lässt. Der Antragsgegner trägt zur Konkretisierung der zuständigen Person allein vor, dass „in diesem Fall“ die im Einzelnen benannten Rechtsanwaltsfachangestellte für die Antragsgegnervertreterin gearbeitet habe. Dem lässt sich aber nicht entnehmen, dass sich dies aus einer übergeordnet getroffenen organisatorischen Vorkehrung ergibt. Darüber hinaus lässt sich der mitgeteilten organisatorischen Anweisung nicht entnehmen, dass die Antragsgegnervertreterin Vorkehrungen getroffen hat, nach denen eine nochmalige, d.h. Gegenkontrolle der Einhaltung der Fristen am Abend des Arbeitstages vorgesehen ist. Die Antragsgegnervertreterin hat hierzu allein mitgeteilt, dass am Ende jeden Arbeitstages die Kontrolle durch die Mitarbeiterinnen erfolgt, ob alle Fristen erledigt sind. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass nach den Weisungen der Antragsgegnervertreterin eine jeweils konkret benannte Mitarbeiterin damit beauftragt ist, anhand des Fristenkalenders und der Postausgänge nochmals, d.h. ein zweites Mal, selbständig zu überprüfen, ob alle als erledigt vermerkten Eintragungen im Fristenkalender tatsächlich erledigt wurden oder nur versehentlich als erledigt vermerkt sind. Die benannte Mitarbeiterin hat ihrerseits in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, vor Büroschluss kontrolliere der sachbearbeitende Anwalt, ob alle Fristen erledigt sind, erst dann würden diese gelöscht. Diese Angabe korrespondiert zum einen nicht mit dem Inhalt der von der Antragsgegnervertreterin mitgeteilten Anweisung. Zum anderen lässt sich auch dem nicht entnehmen, dass eine zweite Fristenkontrolle nach Löschen der Frist vorgesehen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese fehlerhaften Anweisungen auch ursächlich waren für die Fristversäumnis. Wäre am Ende des Arbeitstages eine nochmalige Kontrolle erfolgt, ob bei allen gelöschten Fristen tatsächlich eine Erledigung erfolgt ist, wäre rechtzeitig bemerkt worden, dass die Beschwerde gegen den in der Hauptsache angefochtenen Beschluss nicht begründet wurde. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 243 FamFG unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 51 Abs. 1, 2 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO kraft Gesetzes eröffnet.