Beschluss
6 UF 69/23
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0905.6UF69.23.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Verlängerung von Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 und 2 BGB kommt auch bei volljährigen Kindern in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sind kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen.
2. Steht das volljährige Kind wegen einer Behinderung unter gesetzlicher Betreuung und hat die als Betreuerin bestellte Mutter ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht dahin ausgeübt, dass dieses in ihrem Haushalt verbleibt und von ihr versorgt wird, kann der unterhaltspflichtige Vater nicht geltend machen, dass eine Unterbringung des Kindes in einer betreuten Wohngruppe dem Kindeswohl förderlicher sei und die Mutter in die Lage versetzen würde, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben.
3. Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB kommt nicht in Betracht, weil § 1570 BGB insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält und die kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalls bereits im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigen sind.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.140,- Euro festgesetzt.
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ort2 vom 22.03.2023 wird dahingehend abgeändert, dass der Wert auf 13.140,- Euro festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Verlängerung von Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 und 2 BGB kommt auch bei volljährigen Kindern in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sind kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. 2. Steht das volljährige Kind wegen einer Behinderung unter gesetzlicher Betreuung und hat die als Betreuerin bestellte Mutter ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht dahin ausgeübt, dass dieses in ihrem Haushalt verbleibt und von ihr versorgt wird, kann der unterhaltspflichtige Vater nicht geltend machen, dass eine Unterbringung des Kindes in einer betreuten Wohngruppe dem Kindeswohl förderlicher sei und die Mutter in die Lage versetzen würde, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben. 3. Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB kommt nicht in Betracht, weil § 1570 BGB insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält und die kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalls bereits im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigen sind. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.140,- Euro festgesetzt. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ort2 vom 22.03.2023 wird dahingehend abgeändert, dass der Wert auf 13.140,- Euro festgesetzt wird. I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines im Jahr 2017 errichteten Unterhaltstitels. Die Beteiligten waren in der Zeit von 1998 bis 2015 miteinander verheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder W, geboren am XX.XX.2003, und X, geboren am XX.XX.2004, hervor. Der Antragsteller geht seit September 1999 einer beruflichen Tätigkeit bei der Y nach. Die Antragsgegnerin ist thailändische Staatsangehörige, war zum Zeitpunkt der Eheschließung 26 Jahre alt und hat keine Berufsausbildung. Nach der Trennung der Beteiligten verblieb die Antragsgegnerin mit den Kindern in der Familienwohnung im 1. Obergeschoss des im Miteigentum der Beteiligten stehenden Zweifamilienhauses. Seinerzeit zahlte sie an den Antragsteller monatlich 350,- Euro als Anteil für die Tilgung des Immobiliendarlehens für das Haus, der vom Antragsteller geleistete Tilgungsbeitrag betrug 466, Euro. Die Antragsgegnerin lebt weiterhin mit X in derselben Wohnung. W, die 2016 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie therapiert wurde, schloss 2023 die Schule mit dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife ab und lebt mittlerweile mit zwei Freunden in der Erdgeschosswohnung des Zweifamilienhauses. Hierfür erhält der Antragsteller eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 600,- Euro. Größe und Ausstattung der Wohnung entsprechen der Wohnung im 1. Obergeschoss des Hauses. Das Immobiliendarlehen ist inzwischen getilgt und die Antragsgegnerin zahlt wegen gestiegener Gaspreise monatlich 40,- Euro an den Antragsteller. X, die mit zwei Gendefekten (Trisomie 18 + Monosomie 2q) geboren wurde, welche mit tiefgreifenden Entwicklungsstörungen (ICD: F 84) und schwerster Intelligenzminderung (ICD: F 73) einhergehen, hat einen Grad der Behinderung von 100 und ist seit dem Jahr 2017 in Pflegestufe 4 eingruppiert. Der Medizinische Dienst Hessen stellte zuletzt einen wöchentlichen Pflegeaufwand von 70 Stunden fest. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes Hessen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 05.11.2021 (Bl. 22 ff. d. A.) Bezug genommen. Die tägliche Pflege Xs wird seit jeher von der Antragsgegnerin übernommen. Im Mai 2022 wurde X wegen einer beidseitigen Fehlentwicklung (Malalignment) der unteren Extremitäten operiert. An die Operation schloss sich vom 27.07.2022 bis zum 01.09.2022 eine Rehabilitationsmaßnahme an, zu der sie von der Antragsgegnerin begleitet wurde. Nach wie vor nimmt sie dreimal wöchentlich Physiotherapietermine wahr und wiederholt die Übungen zweimal täglich mit Unterstützung der Antragsgegnerin. Zusätzlich trainiert sie ihre Muskeln durch tägliches Radfahren auf dem Heimtrainer, wozu sie aber nur bereit ist, wenn die Antragsgegnerin neben ihr auf dem Crosstrainer mittrainiert. Für Oktober 2023 ist eine weitere Operation an den unteren Extremitäten mit anschließender vierwöchiger Rehabilitationsmaßnahme geplant. Aufgrund ihrer Erkrankung ist X nicht in der Lage, sich allein zu versorgen. Sie kann nicht lesen, schreiben und rechnen. Bis zum Sommer 2023 besuchte X eine Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung von Montag bis Donnerstag von ca. 8.30 Uhr bis 14.00 Uhr und freitags von ca. 8.30 Uhr bis 12.15 Uhr. Seit dem 04.09.2023 befindet sich X in einem Ausbildungsverhältnis bei der Stiftung Ort1 A, wo sie sich montags bis donnerstags von 7.45 Uhr bis 15.45 Uhr und freitags von 7.45 Uhr bis 12.30 Uhr aufhält. Der Antragsteller sieht X jeden Samstag von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Nach ihrer Operation besuchte er sie nahezu täglich. Er leistet an jedes Kind Volljährigenunterhalt in Höhe von je 136 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ort2 vom 03.05.2017 wurde der Antragsteller u.a. verpflichtet, ab dem 01.06.2017 an die Antragsgegnerin nachehelichen Elementarunterhalt in Höhe von 891,- Euro zuzüglich monatlicher Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung der Antragsgegnerin zu zahlen. Das Amtsgericht legte seiner Berechnung folgende Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers zugrunde: - Monatliches Nettoeinkommen 4.851,00 Euro - Mieteinnahmen Straße1 480,00 Euro - Zins- und Tilgung Darlehen Straße1 466,00 Euro - Jobticket 63,40 Euro - Berufsbedingte Aufwendungen 150,00 Euro - Eigentümerrechtsschutzversicherung 19,63 Euro - ½ Wohngebäudeversicherung 11,36 Euro - Kranken- und Unfallversicherung 26,89 Euro - Kranken- und Pflegeversicherung Antragsgegnerin 168,98 Euro - Wasser/Abwasser Straße1 50,00 Euro - Heizkosten Straße1 77,00 Euro - Entsorgung Straße1 10,00 Euro Auf Seiten der Antragsgegnerin berücksichtigte das Amtsgericht seinerzeit einen Wohnvorteil in Höhe von 130,- Euro (480,- Euro abzüglich 350,- Euro Darlehensraten) und fiktive Einkünfte auf Minijob-Basis in Höhe von 450,- Euro sowie berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 22,50 Euro. Im Jahr 2022 gestalteten sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers wie folgt: - Monatliches Nettoeinkommen 5.862,41 Euro - Mieteinnahmen Straße1 600,00 Euro - Jobticket 79,00 Euro - Zins- und Tilgung Darlehen Straße1 0,00 Euro - Kranken- und Pflegeversicherung Antragsgegnerin 204,00 Euro Die Kosten für Wasser/Abwasser, Heizung und Entsorgung für die Wohnung der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller weiterhin. Die Höhe der Versicherungsbeiträge ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Antragsteller hat mit seinem am 04.11.2022 beim Amtsgericht eingegangenen und der Antragsgegnerin am 21.12.2022 zugestellten Schriftsatz ursprünglich beantragt: Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ort2 vom 03.05.2017, Az.: ..., wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem 01.01.2023 weder nachehelichen Elementarunterhalt noch Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung schuldet. Mit Beschluss vom 04.01.2023 bestellte das Amtsgericht - Betreuungsgericht – Ort2 die Antragsgegnerin zur gesetzlichen Betreuerin von X für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegenahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Sozialversicherungen und sonstigen Institutionen. Über die vom Antragsteller hiergegen eingelegte Beschwerde wurde noch nicht entschieden. Im hiesigen Unterhaltsverfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.03.2023 - der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 24.03.2023 - die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 21.04.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Der Antragsteller hält seinen erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen aufrecht. Er behauptet, es sei in Xs Interesse, wenn sie zukünftig in einer Wohngruppe leben würde, die auch tatsächlich zur Verfügung stehe, in der ihre Selbstständigkeit besser gefördert würde, als wenn X von der Antragsgegnerin weiterhin behütet würde. Der Pflegeaufwand für X betrage keine 70 Stunden pro Woche. Selbst wenn X auch zukünftig im Haushalt der Antragsgegnerin leben würde, wäre es der Antragsgegnerin möglich, in einem Umfang von 25 Wochenstunden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch ein Nettoeinkommen in Höhe von mindestens 1.500,- Euro zu erzielen. Der Antragsteller ist der Ansicht, der Beschluss des Amtsgerichts vom 03.05.2017 sei bereits deshalb abzuändern, weil W nicht mehr betreuungsbedürftig sei. Zudem habe der Eintritt der Volljährigkeit Xs zu einer verstärkten Eigenverantwortlichkeit der Antragsgegnerin geführt und X sei nicht mehr auf die persönliche Betreuung der Antragsgegnerin angewiesen. Jedenfalls sei der Unterhaltsanspruch herabzusetzen und zeitlich zu begrenzen, weil eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig sei. Das Amtsgericht habe X anhören und ein Sachverständigengutachten zur Möglichkeit ihrer Fremdbetreuung einholen müssen. Der Antragsteller beantragt nunmehr: Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ort2, Az. ... vom 22.03.2023 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ort2 vom 03.05.2017, Az.: ..., ab dem 01.01.2023 weder nachehelichen Elementarunterhalt noch Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung an die Beschwerdegegnerin schuldet. Hilfsweise wird beantragt, den durch den Senat der Höhe nach noch zu beziffernden nachehelichen Elementarunterhalt nebst den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung angemessen zu befristen. Den weiteren Antrag des Antragstellers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 25.07.2023 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin behauptet weiterhin, sie sei wegen der Betreuung von X, die dem Umfang einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (mindestens fünf Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche zuzüglich Organisationsaufwand z.B. für den Schriftverkehr wegen der Operation) entspreche, nicht in der Lage, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. X wolle bei der Antragsgegnerin wohnen bleiben und der Antragsteller setze X mit seiner Vorstellung des betreuten Wohnens unter Druck. Anderweitige Betreuungsmöglichkeiten bestünden wegen zahlreicher Arzttermine und medizinisch indizierter täglicher Übungen, die X wahrzunehmen habe, nicht. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, ihr Unterhaltsanspruch sei weder herabzusetzen noch zeitlich zu begrenzen. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung sei ihr nicht zuzumuten. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde war zurückzuweisen, weil sie nicht begründet ist. Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist gemäß § 238 Abs. 1 FamFG zulässig, weil der Antragsteller Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse ergibt. Der Antragsteller macht geltend, dass zwischenzeitlich beide Kinder volljährig geworden sind und die ältere Tochter W aus der Familienwohnung ausgezogen ist. Darüber hinaus haben sich die Einkommens- und Vermögenverhältnisse insoweit geändert, als dass das Immobiliendarlehen mittlerweile getilgt ist und somit auch die Antragsgegnerin keine anteilige Tilgungsleistung mehr erbringt. Ferner behauptet er, X könne fremdbetreut werden, was zum Wegfall der Betreuungsleistung durch die Antragsgegnerin führen würde, sodass die Antragsgegnerin ihren Bedarf durch eigenes Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit decken könnte. Da der verfahrenseinleitende Schriftsatz der Antragsgegnerin am 21.12.2022 zugestellt worden ist und der Antragsteller die Abänderung erst ab dem 01.01.2023 begehrt, steht auch § 238 Abs. 3 Satz 1 FamFG der Zulässigkeit des Abänderungsantrags nicht entgegen. Der Abänderungsantrag ist aber unbegründet. Das Amtsgericht ist zu Recht von einem fortdauernden Anspruch der Antragsgegnerin auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 BGB ausgegangen. Danach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Gemäß § 1570 Abs. 2 BGB verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sind kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 17.03.2010 - XII ZR 204/08 = FamRZ 2010, 802 mit weiteren Nachweisen). Die Verlängerung der Dauer des Unterhaltsanspruchs über das dritte Lebensjahr des gemeinsamen Kindes Xs hinaus entspricht weiterhin der Billigkeit. Die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit von X steht dem Anspruch nach § 1570 BGB nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.1985 - IVb ZR 59/83 = FamRZ 1985, 909; Beschluss vom 17.03.2010 - XII ZR 204/08 = FamRZ 2010, 802). X wird seit ihrer Geburt hauptsächlich von der Antragsgegnerin betreut. Auch nach der Trennung der Beteiligten ist X im Haushalt der Antragsgegnerin verblieben. Die überwiegende persönliche Betreuung des Kindes durch die Antragsgegnerin entspricht damit der seit jeher praktizierten Rollenverteilung der Beteiligten. Dass X aufgrund ihrer Behinderung auch nach zeitweiser Fremdbetreuung durch Schule bzw. Ausbildungseinrichtung und den Antragsteller auf eine umfangreiche Betreuungsleistung angewiesen ist, ist zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstreitig und war auch schon zum Zeitpunkt der Scheidung der Fall. Soweit zwischen den Parteien streitig ist, dass auch eine Fremdunterbringung Xs in einer Wohngruppe oder in einer ähnlichen Einrichtung möglich wäre, ist der Antragsteller dem substantiierten Bestreiten der Antragsgegnerin, dass der erhöhte Bedarf Xs infolge ihrer Operation der unteren Extremitäten insbesondere in Gestalt der Begleitung zur Physiotherapie dreimal pro Woche, der Wiederholung der Übungen zweimal täglich und der Motivation zu täglichem Training auf dem Heimtrainer u.a. durch Mittrainieren der Antragsgegnerin jedenfalls derzeit von einer Einrichtung nicht geleistet werden könne, nicht hinreichend entgegengetreten. Vielmehr hat er im Erörterungstermin erklärt, er akzeptiere, dass X jetzt, zwischen den beiden Operationen und auch nach der zweiten Operation, die von der Antragsgegnerin aufgezeigte Unterstützung benötige (Sitzungsvermerk vom 17.08.2023, Bl. 196 d. A.). Die Betreuung Xs durch die Antragsgegnerin ist auch berechtigt. Die Behauptung des Antragstellers, es sei im Interesse Xs, wenn sie in einer Wohngruppe leben würde, in der ihre Selbstständigkeit besser gefördert würde, als wenn X weiterhin von der Antragsgegnerin betreut würde, bedarf ebenso wenig der weiteren Aufklärung wie die Behauptung der Antragsgegnerin, es entspreche Xs Willen, im Haushalt der Antragsgegnerin wohnen zu bleiben. Denn die Antragsgegnerin ist zur Wahl der Beibehaltung des Lebensmittelpunktes Xs in ihrem Haushalt berechtigt, weil sie mit Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Ort2 vom 04.01.2023 zur gesetzlichen Betreuerin von X bestellt worden ist und sie über den Aufenthalt von X im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis bestimmt hat. Dieser Beschluss ist ungeachtet des laufenden Beschwerdeverfahrens in der Betreuungssache wirksam. Dem Antragsteller ist zwar insoweit zuzustimmen, dass sich die unterhaltsberechtigte Person in dem Umfang, in dem das von ihr betreute Kind die Schule bzw. die Ausbildungseinrichtung besucht, grundsätzlich nicht mehr auf die Notwendigkeit der persönlichen Betreuung des Kindes berufen kann. Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass eine verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Fremdbetreuung verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf (BGH, Beschluss vom 18.03.2009 - XII ZR 74/08 = FamRZ 2009, 959; Beschluss vom 06.05.2009 - XII ZR 114/08 = FamRZ 2009, 1124). Trotz des Schulbesuchs bis 14.00 Uhr bzw. freitags bis 12.15 Uhr und der samstäglichen Betreuungszeit des Antragstellers, was der Antragsgegnerin grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit einräumen würde, ergibt sich ein weiterer Betreuungsbedarf Xs nach ihrer Rückkehr in die Familienwohnung. Ausweislich der Feststellung des Medizinischen Dienstes Hessen, der der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, belief sich der wöchentliche Pflegeaufwand Xs bereits vor ihrer Operation im Mai 2022 auf 70 Stunden. Nach Abzug der Fremdbetreuung während der Schulzeit (25,75 Stunden) und der Betreuungszeit des Antragstellers (7 Stunden) verbleibt es folglich bei einem wöchentlichen Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens 32,75 Stunden, den die Antragsgegnerin erbringt. Hinzu kommt ein weiterer Zeitaufwand für die Organisation im Zusammenhang mit der erst nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes durchgeführten Operation, der bevorstehenden Operation, den operationsbedingt zusätzlichen Arzt- bzw. Therapieterminen sowie den notwendigen Übungen im häuslichen Bereich, zu denen X von der Antragsgegnerin persönlich motiviert und bei deren Ausführung sie von der Antragsgegnerin aktiv unterstützt und angehalten werden muss. Dass die Antragsgegnerin hierfür täglich tatsächlich Zeit aufwendet, stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Mag auch der konkrete Zeitaufwand nicht benannt und nachgewiesen worden sein, kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt noch Zeit zur Aufnahme einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit verfügbar wäre. Seit dem 04.09.2023 stünden der Antragsgegnerin wegen des Ausbildungsbeginns von X zwar wöchentlich 11 Stunden mehr Zeit zur Verfügung, in der X fremdbetreut wird. Da aber bereits für Oktober 2023 die nächste Operation von X mit anschließender stationärer Rehabilitationsmaßnahme geplant ist, ist der Antragsgegnerin für ein Zeitfenster von nur rund 3 Wochen die Suche nach einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten. Im Übrigen dürfte die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses für diesen Zeitraum nicht zuletzt in Anbetracht der fehlenden Berufsausbildung der Antragsgegnerin bei lebensnaher Betrachtung auch nicht zu erwarten sein. Bei alledem kann es hier dahinstehen, ob nach der Genesung von X und Wiederaufnahme ihrer Ausbildung im geplanten Umfang (montags bis donnerstags von 7.45 Uhr bis 15.45 Uhr und freitags von 7.45 Uhr bis 12.30 Uhr) eine andere Wertung vorzunehmen sein wird, weil der hier zugrunde zu legende maßgebliche Zeitpunkt derjenige der zu treffenden Entscheidung ist und der Genesungsprozess Xs in zeitlicher Hinsicht aktuell noch nicht einschätzbar ist. Das Maß des der Antragsgegnerin zustehenden Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden im Wesentlichen durch die Einkünfte geprägt, die den Beteiligten in der Ehe für ihren Lebensbedarf zur Verfügung standen. Eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts der Höhe nach auf einen angemessenen Unterhalt der Antragsgegnerin nach ihrer eigenen Lebensstellung kommt unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten vorliegend nicht in Betracht. Für den Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin kommt es damit entscheidend auf das Einkommen des - allein verdienenden - Antragstellers an, das seit der vom Amtsgericht getroffenen Ausgangsentscheidung sogar gestiegen ist. Der Antragsteller erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 5.860,- Euro zuzüglich Mieteinnahmen in Höhe von 600,- Euro. Selbst unter Berücksichtigung - teils streitiger - Abzugspositionen erzielt er ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von rund 5.900,- Euro. Der monatliche Betreuungsunterhalt in Höhe von 891,- Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Antragsgegnerin in Höhe von 204,- Euro, mithin 1.095,- Euro, liegt unterhalb des Existenzminimums der Antragsgegnerin, das dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltpflichtigen von monatlich 1.120,- Euro entspricht. Aus dem Begriff der Angemessenheit nach § 1578b BGB folgt aber, dass der herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (BGH, Urteil vom 17.02.2010 - XII ZR 140/08 = FamRZ 2010, 629). Demgegenüber verbleiben dem Antragsgegner auch nach Abzug des tatsächlich geleisteten monatlichen Kindesunterhalts für beide Kinder in Höhe von je 605,- Euro (entspricht 136 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle für volljährige Kinder) noch rund 3.595,- Euro. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist die fortdauernde Teilhabe der Antragsgegnerin an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der 17 Jahre andauernden Ehe jedenfalls solange nicht unbillig, solange X u.a. wegen der Operationen an ihren unteren Extremitäten auf die umfangreiche persönliche Betreuung durch die Antragsgegnerin angewiesen ist und die Antragsgegnerin darüber hinaus die zeitintensive Organisation und Unterstützung Xs in all ihren gesundheitlichen Belangen übernimmt. Zum Lebensbedarf gehören gemäß § 1578 Abs. 2 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit in Höhe von derzeit 204,- Euro. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Eine zeitliche Begrenzung (Befristung) gemäß § 1578b BGB scheidet aus, weil § 1570 BGB insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält und die kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalls bereits im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigen sind. Wird eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgründen bejaht, kann dieser nicht aus denselben Gründen im Rahmen von § 1578b Abs. 2 BGB unbillig sein (BGH, Beschluss vom 18.03.2009 - XII ZR 74/08 = FamRZ 2009, 959; Beschluss vom 06.05.2009 - XII ZR 114/08 = FamRZ 2009, 1124). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 243 FamFG entsprechend dem Rechtsgedanken des § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Frankfurt NJOZ 2020, 1382, Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 243 Rn. 2). Es sind keine Gesichtspunkte zu erkennen, die es hätten angezeigt erscheinen lassen, von der regelhaft vorgesehenen Überbürdung der Kosten erfolgloser Beschwerden auf den Beschwerdeführer abzusehen. Der Verfahrenswert ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG ((891,- Euro + 204,- Euro) x 12 Monate; vgl. Dürbeck in Mayer, BeckOK Streitwert, 44. Edition Stand 01.07.2023, Familienrecht - Unterhaltsverfahren Rn. 11). Die Abänderung des für die erste Instanz festgesetzten Wertes erfolgt von Amts wegen nach § 55 Abs. 3 FamGKG. Das Amtsgericht ist bei seiner Berechnung irrtümlich nicht von dem aktuellen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag, sondern von dem zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung gezahlten Betrag in Höhe von 168,98 Euro ausgegangen.