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Beschluss

6 UF 58/23

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0629.6UF58.23.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 01.03.2023 wird dahingehend abgeändert, dass den Beschwerdeführern zusätzlich die Teilbereiche der elterlichen Sorge Umgangsbestimmungsrecht und Regelung von Kindergartenangelegenheiten für das Kind Vorname1 Nachname1, geboren am XX.XX.2020, entzogen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag der Eltern vom 14.06.2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 01.03.2023 wird dahingehend abgeändert, dass den Beschwerdeführern zusätzlich die Teilbereiche der elterlichen Sorge Umgangsbestimmungsrecht und Regelung von Kindergartenangelegenheiten für das Kind Vorname1 Nachname1, geboren am XX.XX.2020, entzogen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag der Eltern vom 14.06.2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. I. Das Verfahren wurde im Juni 2020 auf Anregung des Jugendamtes des Landkreises Stadt1-Stadt2 eingeleitet und betrifft die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 Abs. 1 und Abs. 3 Nummer 6 Alternative 1, § 1666a Abs. 1 BGB wegen Gefährdung des Kindeswohls. Dem Verfahren ging beim Amtsgericht - Familiengericht - Stadt1 ein Verfahren der einstweiligen Anordnung zu Aktenzeichen … voraus, das durch Beschluss vom 31.01.2020 dahingehend beendet wurde, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Antragstellung bei Ämtern und Behörden sowie dem SGB für das betroffene Kind vorläufig entzogen und Pflegschaft angeordnet wurde. Diese Entscheidung war erforderlich, weil das Kind am XX.XX.2020 (sechster Lebenstag des Kindes) gegen den Willen der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern in Obhut genommen wurde. Das Amtsgericht gelangte zu der vorläufigen Feststellung, dass das Kindeswohl im Haushalt der Eltern gefährdet sei. Das Kind lebt seit seiner Inobhutnahme unverändert im Haushalt der Bereitschaftspflegeeltern, den Beteiligten zu 5. und 6. In dem Haushalt leben vier weitere Kinder im Alter von 15, 14, 9 und 5 Jahren. Aufgrund der Empfehlung des SPZ erklärten sich die Bereitschaftspflegeeltern zwischenzeitlich zu einer Dauerpflege bereit. Hintergrund der Inobhutnahme des Kindes unmittelbar nach seiner Geburt waren die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem älteren Geschwisterkind Vorname2: Als die Eltern sich im Mai 2016 kennenlernten, war der Vater, ein gelernter Beruf1, als Beruf2 bei der X tätig. Wegen eigenmächtiger Abwesenheit wurde er unehrenhaft aus dem Dienst entlassen und strafrechtlich verurteilt. Ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft aus dem Zentralregister vom 06.06.2023 (Bl. 800 d. A.) wurde die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit Wirkung vom 09.04.2022 erlassen. Die Mutter war zum Zeitpunkt des Kennenlernens der Eltern 16½ Jahre alt und - nach Aufenthalten im mütterlichen und im väterlichen Haushalt sowie in einem betreuten Wohnen - ohne festen Wohnsitz, rauchte und konsumierte Cannabis. Einen Schulabschluss erlangte sie nicht. Auch eine Berufsausbildung schloss sie nicht ab. Kurz nach dem Kennenlernen zog sie beim Vater ein und brachte im Alter von 17 Jahren am XX.XX.2018 das erste gemeinsame Kind Vorname2 zur Welt. Mit Beschluss vom 17.02.2020 entzog das Amtsgericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Antragstellung bei Ämtern und Behörden einschließlich der Antragstellung nach dem SGB VIII für Vorname2 und bestimmte das Jugendamt des Landkreises Stadt1-Stadt2 zum Ergänzungspfleger. Das Amtsgericht gelangte in diesem Verfahren zu der Feststellung, dass das Kindeswohl im Haushalt der Eltern gefährdet sei, weil die Erziehungsfähigkeit der Eltern eingeschränkt (mangelnde Verantwortungsübernahme und Fähigkeit, eigene Bedürfnisse hinter die des Kindes zu stellen, Nikotin- und Cannabiskonsum während der Schwangerschaft), die Lebenssituation der Familie instabil (kein Erwerbseinkommen, ungeklärte Bezüge öffentlicher Hilfen, drohende Obdachlosigkeit, keine feste Tagesstruktur), die Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe nicht zuverlässig erfolgt sei (Verspätungen, Terminabsagen, zeitliche Verzögerung von Drogentests, mangelnde Kritikfähigkeit und Veränderungsbereitschaft) und ein Partnerschaftskonflikt zwischen den Eltern bestanden habe, der wiederholt in vom Säugling miterlebter häuslicher Gewalt und mindestens elf Mal in Polizeieinsätzen mündete. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 zu Aktenzeichen … Bezug genommen. Der letzte persönliche Umgang zwischen den Eltern und Vorname2 fand am 07.09.2022 statt. Während der Schwangerschaft mit dem im hiesigen Verfahren betroffenen Kind verloren die Eltern ihre gemeinsame Wohnung und zogen in den Haushalt der Großmutter mütterlicherseits. In dieser Zeit kam es erneut zu Streitigkeiten zwischen den Eltern und die Mutter aß wenig, weil ihr das Geld für Lebensmittel fehlte. Zigaretten konsumierte die Mutter hingegen täglich. Seit dem 15.01.2020 leben die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt in Stadt3, das im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes Kreis Y liegt. Einer Erwerbstätigkeit gehen die Eltern aktuell nicht nach, bedienen gleichwohl ihre Schulden im mittleren fünfstelligen Bereich mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln. Sie beziehen Sozialleistungen. Nach der Inobhutnahme übersandte das Jugendamt den Eltern Hilfeangebote, u.a. zum Besuch der Mutter in einer Tagesklinik. Zu ihrer Aufnahme in der Tagesklinik kam es jedoch nicht, wobei die Mutter unterschiedliche Angaben zu den Gründen machte (das Jugendamt habe die Aufnahme abgelehnt, die Mutter habe sich um eine andere Einrichtung bemüht, Eintritt der Pandemie und weitere Schwangerschaft der Mutter mit dem dritten Kind Vorname3, das am XX.XX.2020 geboren wurde). Am 25.03.2020 diagnostizierte der Diplompsychologe A bei der Mutter einen schweren Erschöpfungszustand bei familiärer Überlastung, eine leichte depressive Episode, V.a. Posttraumatische Belastungsstörung wegen eines sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater und Z. n. Cannabismissbrauch. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 25.03.2020 (Bl. 18 ff. d. A.) Bezug genommen. Eine therapeutische Behandlung der Mutter erfolgte bis heute nicht. Zusätzlich zu den unterbreiteten Hilfeangeboten vereinbarte das Jugendamt mit den Eltern Umgangstermine. Den für den 07.02. vereinbarten Umgangstermin sagte das Jugendamt jedoch ab, weil die Eltern absprachewidrig den Termin am Vortag nicht bestätigten. Den Umgangstermin am 13.02.2020 sagten die Eltern ab. Im Zeitraum März bis Mai 2020 fanden pandemiebedingt keine Umgänge statt. Am 08.05.2020 nahmen die Eltern einen Umgangstermin mit 15-minütiger Verspätung wahr. Ein weiterer Umgangstermin am 15.05.2020 verlief zwar im Wesentlichen positiv, jedoch waren die Eltern währenddessen auch damit beschäftigt, bei dem Kind vergeblich nach Zeichen zu suchen, die auf ein Fehlverhalten der Pflegeeltern hindeuteten. Die für den 22.05., 29.05, 05.06., 19.06., 26.06., 03.07., 17.07. und 21.08.2020 vereinbarten Umgangstermine sagten die Eltern ab. Am 22.09. und 27.09.2020 erschienen die Eltern pünktlich zu den Umgangsterminen und konnten die meiste Zeit angemessen auf die Bedürfnisse des Kindes eingehen. In der Zeit vom 13.10.2020 bis 09.07.2021 waren 23 Umgangstermine vereinbart, von denen die Eltern 14 Termine - 8 davon verspätet - wahrnahmen; 5 Termine sagte das Jugendamt wegen zu großer Verspätung der Eltern ab, 3 Termine die Eltern und einen weiteren Termin die Pflegeeltern. Das Ende 2020 geborene dritte Kind Vorname3 war bei den wahrgenommenen Umgangsterminen der Eltern mit dem Kind zugegen. Mit Schreiben vom 08.06.2021 teilte das für Vorname3 zuständige Jugendamt Kreis Y dem Jugendamt Stadt1 mit, im Januar 2021 eine Sozialpädagogische Familienhilfe installiert zu haben. Die Beziehung zu den beiden Familienhelferinnen gestalte sich positiv, die Terminsvereinbarung verlaufe jedoch wesentlich komplizierter und der Mutter mangele es an Kritikfähigkeit; zu Letzterer sei der Vater besser in der Lage. Sowohl die Paarbeziehung als auch die Eltern-Kind-Beziehung gestalte sich liebevoll und das Kindeswohl sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet, weshalb die Eltern auch in der Lage seien, sich mit entsprechender Unterstützung um ein zweites Kind zu kümmern. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 08.06.2021 (Bl. 135 f. d. A.) und das weitere Schreiben vom 04.11.2021 (Bl. 307 d. A.) Bezug genommen. Die Eltern bestätigten die gute Zusammenarbeit mit der vom Jugendamt Kreis Y eingesetzten Familienhilfe und versicherten, dass es seit der Sicherung ihrer Existenzgrundlage (Umzug in ein gemeinsames Haus, Bezug von Sozialleistungen) nicht mehr zu Konflikten zwischen ihnen gekommen sei, keine Drogen mehr zu konsumieren und zur Erziehung ihrer Kinder in der Lage zu sein, weshalb sie eine schrittweise Rückführung des Kindes anstrebten. Daraufhin verständigten sich die Beteiligten zur Vorbereitung der Rückführung des Kindes auf einstündige begleitete Umgänge am 17.07., 13.08., 20.08. und 27.08.2021 und in der Zeit vom 03.09. bis 08.10.2021 auf zweistündige begleitete Umgänge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Sitzungsvermerk vom 13.07.2021 (Bl. 243 ff. d. A.) Bezug genommen. Abweichend von der getroffenen Vereinbarung fanden Umgangstermine lediglich am 13.08.2021 und am 03.09., 17.09. und 24.09.2021 statt und verliefen im Wesentlichen kindgerecht, jedoch wurde auch über „rüdes Eingreifen über ein Wegziehen des Kindes“ berichtet und der Termin am 24.09.2021 war geprägt von einer seitens der Eltern angestoßenen Diskussion um eine Kopfverletzung beim Kind, die die Eltern dokumentieren wollten, was das Kind aufwühlte. Die übrigen Termine wurden krankheitsbedingt, urlaubsbedingt seitens der Pflegeeltern (17.07.-12.08.2021) oder wegen Verspätung der Eltern abgesagt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht des umgangsbegleitenden Trägers vom 18.10.2021 (Bl. 276 ff. d. A.) Bezug genommen. Ein weiterer Termin am 22.10.2021 konnte nicht stattfinden, weil das Kind nach einem Urlaub coronabedingt in Quarantäne musste. Den Termin am 26.10.2021 sagten die Eltern ab und einen Termin am 29.10.2021 sagten die Pflegeeltern wegen eines Arzttermins mit dem Kind ab. Im Zeitraum 13.05.2022 bis 20.02.2023 haben die Eltern von 21 vereinbarten Umgangsterminen 14 Termine wahrgenommen. Auf die mit E-Mail vom 20.02.2023 übersandte Übersicht (Bl. 797 f. d. A.) wird Bezug genommen. Soweit Umgänge stattgefunden haben, berichteten die Pflegeeltern von anschließenden Verhaltensauffälligkeiten des Kindes. Diese äußerten sich u.a. in Müdigkeit, langem Schreien, Anhänglichkeit, Unruhe, Weinerlichkeit und Weigerung der Nahrungsaufnahme. Ferner habe sich zwischen dem Kind und den Pflegeeltern eine enge Bindung entwickelt und ein Bindungsabbruch würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung der kindlichen Entwicklung und Bindungsfähigkeit und somit zu einer dauerhaften erheblichen psychischen und physischen Schädigung beim Kind führen. Der Gesundheitszustand des Kindes wird seit seiner Geburt kontinuierlich ärztlich überwacht. Wegen der Einzelheiten wird auf Arztbriefe der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin Stadt4-Stadt5 vom 30.04.2020 (Bl. 190 ff. d. A.), vom 24.07.2020 (Bl. 194 ff. d. A.), vom 31.08.2020 (Bl. 56 ff. d. A.), vom 19.11.2020 (Bl. 220 ff. d. A.) und vom 15.04.2021 (Bl. 232 f. d. A.), auf den Befundbericht des dort ansässigen SPZ vom 03.08.2020 (Bl. 60 f. d. A.), auf den Bericht der Praxis für Physiotherapie B/C vom 24.07.2020 (Bl. 199 f. d. A.), auf die ärztlichen Atteste der Hausärztin E vom 01.02.2021 (Bl. 226 f. d. A.) und vom 12.07.2021 (Bl. 236 f. d. A.) sowie das Schreiben der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie D vom 02.06.2022 (Anlage zum Sachverständigengutachten, Sonderband) Bezug genommen. Jüngst zeigten sich wiederholt Benommenheitszustände beim Kind nach dem Aufwachen, die auf eine Unterzuckerung hindeuten und zurzeit noch abklärungsbedürftig sind. Aktuell ist das Kind eng an verschiedene Ambulanzen (pneumologische Behandlung, Ernährungsberatung, gastroenterologische Betreuung, SPZ für den psychologischen und motorischen Bereich, Sehambulanz) angebunden und es bedarf der Führung eines Ernährungsprotokolls. Der Verfahrensbeistand teilte mit, dass das Kind eine überdurchschnittlich hohe Betreuung und Förderung in einem stabilen Umfeld mit geschulten Bezugspersonen benötige, und konnte seit dem Verfahren der einstweiligen Anordnung im Januar 2020 keine Veränderungen in der Wahrnehmung und dem Verhalten der Eltern feststellen. Der Pflegekinderdienst befürwortete den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie. Die Ergänzungspflegerin sprach sich wegen einer Kindeswohlgefährdung infolge des Abbruchs der Bindung des Kindes zu seinen Pflegeeltern selbst für den Fall gelingender Umgänge gegen eine Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt aus und wies auf die besondere Vulnerabilität des Kindes hin, aufgrund derer Stabilität und Sicherheit die Grundlage der weiteren sozio-emotionalen Entwicklung sowie der Aufarbeitung und Verhinderung von weiteren Entwicklungsverzögerungen seien. Das Amtsgericht hat das Kind persönlich angehört und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 24.11.2021 (Bl. 352 f. d. A.) Bezug genommen. Nach dem Anhörungs- und Erörterungstermin am 30.11.2021 (Bl. 361 ff. d. A.) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag (Bl. 365 ff. d. A.) entschieden, keine familiengerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, weil keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Falle der Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt bestünden. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Pflegeeltern hat das Oberlandesgericht Frankfurt am 27.12.2021 zu Aktenzeichen … im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen, dass das Kind vorläufig bei den Pflegeeltern verbleibt (Bl. 417b ff. d. A.). Mit weiterem Beschluss vom 03.03.2022 (Bl. 516 ff. d. A.) hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Folgenden hat das Amtsgericht Beweis erhoben durch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des M.Sc.-Psychologen F vom 10.12.2022 (Sonderband) und auf die in den Terminen am 01.02.2023 (Bl. 580 ff. d. A.) und am 28.02.2023 (Bl. 650 ff. d. A.) ergänzenden mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Bezug genommen. Im Februar 2023 besuchte das Kind probeweise einen Kindergarten am Wohnort der Pflegeeltern. Eine Anmeldung im Kindergarten konnte mangels Einverständnisses der Mutter noch nicht erfolgen. Gespräche zur Perspektivklärung lehnten die Eltern ab. Mit Beschluss vom 01.03.2023 (Bl. 662 ff. d. A.), dem Verfahrensbevollmächtigten der Eltern zugestellt am 07.03.2023 (Bl. 668 d. A.), hat das Amtsgericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII entzogen. Hiergegen haben die Eltern mit dem beim Amtsgericht am 11.04.2023 (Dienstag nach den Osterfeiertagen) eingegangen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und begehren die Aufhebung der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge weiter. Die Eltern sind der Ansicht, die Inobhutnahme kurz nach der Geburt des Kindes sei unverhältnismäßig gewesen, weil das Jugendamt nicht auf anhaltende Paarkonflikte in der Vergangenheit habe abstellen dürfen. Auch das Gericht habe die Vorwürfe des Jugendamtes fehlerhaft nicht auf ihre Aktualität hin geprüft. Im Hinblick auf eine Rückführung des Kindes habe das Jugendamt nichts unternommen, sondern sein gesamtes Handeln darauf ausgerichtet, das Kind dauerhaft von seinen Eltern zu trennen. Die Eltern seien weder bei der Auswahl des umgangsbegleitenden Trägers beteiligt worden noch habe sich das Jugendamt an die gerichtliche Vereinbarung über die Rückführung gehalten. Die Pflegeeltern verhielten sich ablehnend gegenüber den Eltern und verfolgten einzig den Verbleib des Kindes. Dem familiengerichtlich bestellten Sachverständigen fehle die erforderliche Qualifikation, er habe sich nicht mit der Frage der Kindeswohlgefährdung im Falle der Rückführung auseinandergesetzt und sein Vorgehen leide an methodischen Mängeln. Das Jugendamt und die Pflegeeltern regen im Beschwerdeverfahren die Entziehung weiterer Teilbereiche (Regelung von Kindergarten- und Schulangelegenheiten) an. Die Ergänzungspflegerin und der Verfahrensbeistand begehren die Zurückweisung der Beschwerde. Der Verfahrensbeistand befürwortet die zusätzliche Übertragung des Rechts zur Entscheidung über Kindergarten- und Schulangelegenheiten, sofern die Eltern die Kindergartenanmeldung für ihr Kind nicht unterzeichnen. Das Kind, die weiteren Beteiligten und der Sachverständige sind im Beschwerdeverfahren persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vermerke vom 13.06.2023 (Bl. 772 d. A.) und vom 15.06.2023 (Bl. 807 ff. d. A.) Bezug genommen. Den für den 19.06.2023 geplanten Umgangstermin sagten die Eltern ab, sodass der letzte Umgang der Eltern mit dem Kind am 21.04.2023 stattfand. II. Die nach § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Eltern zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII entzogen. Die Feststellung zum Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung ist nicht zu beanstanden. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet und sind seine Eltern nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Norm ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG steht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in ihre Verantwortung gelegt, wobei dieses „natürliche Recht“ den Eltern nicht vom Staat verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht. Das Gericht hat in jedem Einzelfall darzulegen, welche konkreten Anhaltspunkte bei dem jeweils konkret betroffenen Kind den Eintritt welcher konkreten Schädigung befürchten lassen. Schließlich muss der konkret drohende Schaden für das Kind erheblich sein. Selbst bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines nicht erheblichen Schadens sind Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht gerechtfertigt. In solchen Fällen ist dem elterlichen Erziehungs- und Gefahrabwendungsprimat der Vorrang zu geben (BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 150/19; Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18; Beschluss vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Schädigung des Kindes und damit auf der Tatbestandsebene eine den staatlichen Eingriff rechtfertigende Gefahrenlage i. S. von § 1666 Abs. 1 BGB gegeben ist. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Eltern unerheblich, ob die Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Inobhutnahme oder im familiengerichtlichen Verfahren der einstweiligen Anordnung bestanden hat, weil einzig der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblich ist. Ferner obliegt es dem Senat nicht, die Rechtmäßigkeit des jugendamtlichen Handelns zu überprüfen, da diese Frage der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Eltern aktuell nicht in der Lage sind, den unaufschiebbaren Bedarfen des Kindes zuverlässig und in der gebotenen Zeit nachzukommen. Die von den Eltern leistbare unzureichende Befriedigung der Bedarfe des Kindes würde zu einer erheblichen Schädigung des Kindeswohls führen. Darüber hinaus würde auch der Bindungsabbruch zur Pflegefamilie, insbesondere zur Pflegemutter als Hauptbezugsperson, zu einer Gefährdung i. S. von § 1666 Abs. 1 BGB führen. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund der Berichte des Jugendamtes, der Informationen der Pflegeeltern, der zahlreichen ärztlichen Berichte und der Stellungnahme des Verfahrensbeistands. Darüber hinaus zeigt auch das Sachverständigengutachten vom 10.12.2022 nebst ergänzenden mündlichen Ausführungen die ausgeprägte Bedarfslage des Kindes und die Defizite im elterlichen Erziehungsverhalten auf. So ist der Sachverständige insbesondere zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass das seelische, geistige und körperliche Wohl des Kindes durch eine Rückführung in den elterlichen Haushalt gefährdet wäre (S. 107 des Gutachtens). Der Sachverständige stellt sehr nachvollziehbar erhöhte Bedarfe bei dem Kind fest, die erhöhte Anforderungen an die betreuenden Bezugspersonen bedingen (S. 79 des Gutachtens). Die Feststellung des Sachverständigen wird gestützt durch zahlreiche ärztliche Befunde. Die das Kind seit seiner Geburt begleitende Klinik für Kinder- und Jugendmedizin und die Praxis für Physiotherapie diagnostizierten eine Hyperexzitabilität, eine gesteigerte Auslösbarkeit von Muskeleigen- und Fremdreflexen beim Neugeborenen, die sich darin äußert, dass das Kind unruhig und zittrig ist, viel schreit und schlecht schläft und die eine engmaschige physiotherapeutische Beübung des Kindes in einer Frequenz von ein bis zwei Terminen wöchentlich erforderte (Bl. 59, 61, 191 f., 199 f. d. A.). Der wechselhafte Muskeltonus beim Kind ist seit jeher häufig erhöht mit deutlichen Überstreckungstendenzen und in Zwischenphasen eher hypoton (Bl. 58 d. A.). Auch das SPZ attestierte eine leichte motorische Entwicklungsstörung beim Kind mit deutlichen Problemen im Bereich der Tonusregulation (Bl. 60 f. d. A.). Die Myelinisierung war im Alter von sechs Monaten im Bereich der Frontalregion beidseits nicht altersentsprechend fortgeschritten (Bl. 194 ff., 226 d. A.). Der Ernährungszustand des Kindes wurde als dystroph eingestuft (Bl. 57 d. A.). Bis heute verweigert das Kind in Stresssituationen zum Teil die Nahrungsaufnahme und es kommt zu Durchfallerscheinungen, die seine Mangelzustände verschärfen (Bl. 236 f. d. A.). Das mittlerweile 3½ Jahre alte Kind hat bis heute Schwierigkeiten mit der Gewichtszunahme und wiegt aktuell nur 12kg. Auf zwischenzeitliche Verbesserungen folgen immer wieder Rückschläge (S. 79 des Gutachtens). Das Kind ist anfällig für Infekte und Erkrankungen, die teilweise zu sehr hohem und lang andauerndem Fieber führen, und neigt im Zuge seiner Erkrankungen zu Infektasthma ebenso wie zu anfälliger und sensibler Haut. Ob eine Unterzuckerung beim Kind vorliegt, bedarf zurzeit noch weiterer ärztlicher Untersuchungen. Darüber hinaus ist das dreidimensionale Sehen des Kindes beeinträchtigt. Insgesamt verfügt das Kind nach den Feststellungen des Sachverständigen über eine hohe Anzahl von Risikofaktoren, jedoch nur über wenige Schutzfaktoren (Bl. 804 d. A.). Die Ursache für die vorstehenden, seit der Geburt des Kindes bestehenden und im Verlauf seiner Kindheit variierenden Krankheitserscheinungen bedürfen für die Frage der Zuweisung der elterlichen Sorge vorliegend keiner Aufklärung. Maßgeblich ist allein, dass das Wohl des Kindes eine sensible Wahrnehmung seiner Symptome sowie eine intensive ärztliche Betreuung mit mehreren wöchentlichen Terminen bei unterschiedlichen Ärzten benötigt, die aufeinander abgestimmt und zuverlässig wahrgenommen werden müssen, damit sich der Zustand des Kindes nicht verschlechtert und Entwicklungsdefizite aufgeholt werden können. Zur Bewältigung benötige das Kind eine besondere Vertrautheit, Nähe und Feinfühligkeit in der Beziehungsgestaltung (S. 79 des Gutachtens). Auch der Verfahrensbeistand sieht hier die Notwendigkeit eines stabilen Umfeldes mit geschulten Bezugspersonen, welches die Eltern ihrem Kind nicht gewähren können. Auch das Jugendamt hat den besonderen Bedarf des Kindes und einen verantwortungsvollen Umgang damit betont. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Eltern den immensen Bedarf des Kindes nicht erkennen und ihn in der Folge auch nicht decken können. Ungeachtet der Gründe hierfür muss festgestellt werden, dass die Eltern bislang nur zum Teil in die medizinische Behandlung ihres Kindes eingebunden wurden. Dies führt dazu, dass ihre Kenntnis vom Bedarf des Kindes und den Behandlungsschritten eingeschränkt ist. Selbst wenn sie hierüber aber vollständig in Kenntnis gesetzt und in die Behandlungstermine eingebunden würden, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass die Eltern in der Lage wären, die für ihr Kind notwendigen und hochfrequenten Termine zuverlässig wahrzunehmen und zu wollen (ebenso S. 95 des Gutachtens). Ihre Unzuverlässigkeit ist vor allem im Hinblick auf die Wahrnehmung von Umgangsterminen deutlich zutage getreten. Über einen Zeitraum von nunmehr 3½ Jahren haben die Eltern eine Vielzahl der Umgangstermine nicht wahrgenommen oder sind so spät erschienen, dass die Termine nicht mehr durchgeführt wurden. Dabei mag den Eltern zugestanden werden, dass sie sich nach der Inobhutnahme ihres Kindes unmittelbar nach der Geburt zunächst mit der Situation arrangieren, ihre existenzielle Versorgung sichern und ihre Paarbeziehung in dem neu aufgenommenen gemeinsamen Haushalt etablieren mussten, was sicherlich zu einer Bindung ihrer Kapazitäten geführt haben mag. Gleichwohl muss festgehalten werden, dass sie für ihr Kind in seiner bindungsrelevanten Phase nicht als verlässliche und verantwortungsvolle Eltern zur Verfügung standen. Auch nach Besprechung des Rückführungskonzeptes, das die Pünktlichkeit der Eltern zur Wahrnehmung sämtlicher Umgangstermine beinhaltete, um eine verlässliche Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen, Vertrauen beim Kind herzustellen und Verunsicherungen zu vermeiden, gelang es den Eltern nicht, den aus Sicht ihres Kind zwingend notwendigen Anforderungen zu entsprechen und mit dem Helfersystem im erforderlichen Umfang zu kooperieren. Insoweit teilten die Eltern bei der Besprechung des Rückführungskonzepts zwar auch mit, dass die Wahrnehmung der Umgangstermine zu den festgelegten Uhrzeiten schwierig werden könnte, weil sie nunmehr auch Vorname3 zu versorgen hätten und die Fahrtzeit zum Träger von mehr als einer Stunde nicht zuletzt wegen der unvorhersehbaren Verkehrsverhältnisse kaum abschätzbar seien. Ferner musste der Vater im Oktober 2021 seinen Führerschein abgeben, nachdem bei einer Verkehrskontrolle im Jahr 2017 Cannabis und Ecstasy in seinem Blut nachgewiesen wurde, was die Fahrten zum Träger zusätzlich erschwerte. Gleichwohl haben die Eltern durch ihre regelhaften Verspätungen deutlich gezeigt, dass ihre fehlende Termintreue und wohl auch Prioritätensetzung nicht mit dem Wohl ihres Kindes in Einklang zu bringen ist, obwohl das Jugendamt den Eltern die Rahmenbedingungen und Bedeutung gelingender Umgänge im Termin am 13.07.2021 (Bl. 245 f. d. A.) sehr deutlich vor Augen geführt hat. Der Sachverständige wertet dies zutreffend als fehlgeschlagene Anbahnung, die in wesentlicher Hinsicht auf fehlende Verantwortungsübernahme der Eltern zurückgeht (S. 96 des Gutachtens). Bei alledem übersieht der Senat nicht, dass Umgänge, die stattgefunden haben, im Wesentlichen positiv verliefen - jedenfalls soweit man von der vergeblichen Suche nach Fehlern im Erziehungsverhalten der Pflegeeltern und dem wiederholten Wunsch nach Dokumentation vermeintlicher Misshandlungsfolgen, die mehrfach zu einem erhöhten Stressempfinden des Kindes geführt haben, einmal absieht. Es kann vorliegend aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Eltern ihr Kind überwiegend nicht nur haben warten lassen, sondern auch für Verunsicherung beim Kind gesorgt haben, wenn der Umgang infolge der Verspätung überhaupt nicht mehr stattfinden konnte. Die Eltern muteten ihrem Kind damit wiederholt Verunsicherungen und Enttäuschungen zu, die der Entwicklung einer dem Kind zuträglichen Eltern-Kind-Beziehung und damit auch einer gelingenden Rückführung des Kindes entgegenstanden. Dies zeigen auch die von den Pflegeeltern geschilderten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes nach wahrgenommenen Umgangsterminen. Das Kind konnte seine Eltern nicht als verlässlich und vorhersehbar erleben und aufseiten der Eltern konnte keine Sensibilisierung für die Bedarfe ihres Kindes erfolgen. Bestätigt wird dies ferner durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dass die Umgangsunterbrechungen der frühkindlichen Gedächtnisleistung des Kindes widersprochen und die Aufnahme einer langfristigen Bindungsrepräsentation erschwert haben (S. 83 des Gutachtens). Dem steht es nicht entgegen, dass er im Weiteren festgestellt hat, das Kind erlebe die Beziehung zu seinen Eltern heute als verlässlich und belastbar (S. 85 f. des Gutachtens). Denn dies hat er dahingehend konkretisiert, die Pflegemutter sei als soziale Mutter die Hauptbezugsperson des Kindes, weshalb das Kind sie bevorzugt anspreche, primär Blickkontakt zu ihr suche und sie bei Unsicherheit für Regulation und Sicherheit aufsuche. Auch der Pflegevater sei eine Bindungsperson von hoher Wichtigkeit (S. 87 des Gutachtens). All das zeigt eine beim Kind entwickelte Bindungshierarchie, weshalb der Sachverständige im Fall der Rückführung des Kindes eine erhebliche Belastungsreaktion bei nur beschränkt eigenen Entwicklungsressourcen prognostiziert hat (S. 88 des Gutachtens). Neben der Unzuverlässigkeit bei der Wahrnehmung von Umgangsterminen musste auch das Jugendamt Kreis Y trotz seiner den Eltern gegenüber bestehenden positiven Grundhaltung bestätigen, dass die Terminsvereinbarung mit den Eltern kompliziert verlaufe. Überdies muss festgestellt werden, dass die Eltern im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zum Termin am 01.02.2023 unentschuldigt gar nicht und zur Interaktionsbeobachtung mit dem im Büro des Sachverständigen wartenden Kindes mit 30-minütiger Verspätung (S. 46 des Gutachtens) erschienen sind. Den für den 19.06.2023 (vier Tage nach dem Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht) geplanten Umgangstermin sagten die Eltern ab. Die Ansicht der Eltern, sie zeigten sich seit Sommer 2022 zuverlässig, kann der Senat nach alledem nicht nachvollziehen. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit ihren eigenen Defiziten und eine Problemeinsicht und -akzeptanz ist bei den Eltern ebenso wenig festzustellen wie eine ausreichende Hilfe- und Veränderungsakzeptanz oder eine nennenswerte Verbesserungstendenz. Vielmehr bagatellisieren sie ihre bisherigen Verhaltensweisen beispielsweise hinsichtlich ihres Drogenkonsums und ihrer und Unzuverlässigkeit und zeigen überdies nur eine geringe Transparenz (S. 92 ff., 99 ff. des Gutachtens, Bl. 657 d. A.). Auch für die im Rahmen der Umgänge über Jahre zutage getretene Unzuverlässigkeit suchen sie die Verantwortung ausschließlich beim Jugendamt, dessen Vorgaben nicht mit den wahren Lebensumständen zu vereinbaren seien. Wie dargestellt war das Rückführungskonzept sicher nicht ideal an die Lebenslage der Eltern angepasst. Die Eltern übersehen aber, dass sich ein Rückführungskonzept vordergründig an den Bedürfnissen des Kindes auszurichten hat. Dies kann - wie hier - dazu führen, dass es einer erhöhten Anstrengung auch der Eltern bedarf, um den Grundstein für eine gelingende Rückführung zu legen. Diese Anstrengungen haben die Eltern nicht in dem erforderlichen Umfang unternommen. Die Feststellung der im Hinblick auf das Kind unzureichenden Zuverlässigkeit der Eltern kann auch nicht dadurch entkräftet werden, dass sich die Eltern offenbar in der Lage zeigen, ihr drittes Kind Vorname3, das keinen erhöhten Bedarf aufweist, adäquat zu versorgen. Nach alledem erscheint es ausgeschlossen, dass die Eltern aktuell in der Lage wären, ein erhöhtes Maß an Verantwortung und Pünktlichkeit bei der Wahrnehmung insbesondere von ärztlichen Behandlungsterminen mit ihrem Kind an den Tag zu legen. Der Sachverständige hält eine Verschlechterung der bekannten und sich ggf. noch ergebenden Krankheitsverläufe wegen der beeinträchtigten Fähigkeit der Eltern zur Terminplanung und -wahrnehmung für überwiegend wahrscheinlich, was zu einer weitgreifenden gesundheitlichen Gefährdung des Kindes führen könne (S. 108 des Gutachtens). Erschwerend kommt hinzu, dass es nicht nur an der Fähigkeit der Eltern, sondern auch an deren Bereitschaft fehlt, die Fortführung der medizinischen Versorgung ihres Kindes zu gewährleisten. Denn trotz der zahlreichen, ihnen mittlerweile bekannten ärztlichen Unterlagen stellen sie den hohen Bedarf ihres Kindes in Frage, gehen davon aus, dass die Pflegeeltern dramatisieren (Bl. 503 d. A.) und beabsichtigen im Falle der Rückführung des Kindes sogar einen Ärztewechsel zur (Neu-)Bestimmung der Bedarfe ihres Kindes. Dies würde jedenfalls zu einer Verzögerung der Weiterbehandlung, unter Umständen sogar zu einem Informationsverlust, jedenfalls aber zu einem Verlust mittlerweile vertrauter Behandler für das Kind führen. Denn die Eltern wären zurzeit nicht in der Lage, neuen Ärzten das Krankheitsbild ihres Kindes vollständig zu schildern. Insbesondere die Mutter steht den Berichten der Ärzte und der Pflegeeltern zum Gesundheitszustand des Kindes skeptisch gegenüber und die Behandlung des Kindes als „Strategie des Jugendamtes“ bewertet. Der Sachverständige sieht hierin nicht nur ein Misstrauen in das Helfersystem, sondern auch die fehlende Fähigkeit der Eltern zur Bedarfswahrnehmung (S. 95, 98, 102 des Gutachtens, Bl. 660 d. A.). Das von den Eltern beabsichtigte Vorgehen im Falle der Rückführung wertet der Sachverständige als erneute (vermeidbare) Belastung für das Kind. Der Senat teilt diese Einschätzung uneingeschränkt. Das Misstrauen beider Eltern gegenüber den Pflegeeltern wurde nämlich auch dadurch offenbar, dass die Eltern während Umgangsterminen wiederholt damit beschäftigt waren, Zeichen zu suchen, die auf ein Fehlverhalten der Pflegeeltern (Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, körperliche Misshandlung des Kindes, herrisches und grobes Auftreten gegenüber dem Kind) hindeuteten. In der Folge wurde das Kind verschiedenen Ärzten vorgestellt, um den geäußerten Verdacht zu untersuchen, was abermals Stressreaktionen beim Kind auslöste. Im Übrigen ist zwar anzuerkennen, dass der Sachverständige den Eltern ihre Erziehungsfähigkeit nicht umfassend abspricht (S. 91, 94, 97 des Gutachtens). Gleichzeitig weist er aber darauf hin, dass die erhöhten Bedarfe des Kindes eine deutlich erhöhte Erziehungskompetenz erfordern und der für das Kind zu leistende Versorgungsaufwand so hoch ist, dass er zu einem erhöhten Stresserleben auch bei den Betreuungspersonen führt, was wiederum das nicht resiliente Familiensystem im Falle der Rückführung destabilisieren könnte (S. 89, 104 f. des Gutachtens, Bl. 657, 805 d. A.). Das Kind benötige jedoch besonders viel Geduld und Frustrationstoleranz seiner Hauptbezugspersonen. Diese erforderlichen erhöhten Erziehungskompetenzen konnte der Sachverständige bei den Eltern nicht feststellen (S. 91, 97 des Gutachtens, Bl. 503 d. A.). Da die Bedarfe des Kindes seit seiner Geburt bis heute fortbestehen, ist derzeit auch nicht absehbar, dass diese Bedarfe in näherer Zukunft entfallen werden. Dies hat der Sachverständige ebenfalls bestätigt (Bl. 503 d. A.). Die Einwände der Eltern sind nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. Soweit sie monieren, dem Sachverständigen fehle es an der erforderlichen Qualifikation, ist dem entgegen zu halten, dass der Sachverständige als Psychologe mit einem Master Klinische Psychologie und Psychotherapie (M.Sc.) geeignet ist i. S. von § 163 Abs. 1 FamFG. Seine Qualifikation entspricht entgegen der elterlichen Auffassung auch den in den „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ enthaltenen Vorgaben, insbesondere ist die Qualifikation des Fachpsychologen für Rechtspsychologie BDP/DGPs keine zwingende Voraussetzung für die Eignung von Sachverständigen. Das Gutachten ist logisch und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Der Sachverständige hat auch die untersuchten spezifischen gerichtlichen Beweisfragen sowie die zugrundeliegenden Informationsquellen benannt und aus den - aus rechtlicher Sicht teilweise ungenauen - Fragestellungen im Beweisbeschluss handlungsleitende psychologische Fragen abgeleitet, deren Antworten im Hinblick auf die ihnen zugrunde zulegenden rechtlichen Maßstäbe verwertbar sind. Ferner hat der Sachverständige die angewandten methodischen Mittel dargelegt, die auch dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden. Soweit die Eltern bemängeln, dass die Interaktionsbeobachtung keine Übernachtung des Kindes bei ihnen beinhaltete, oblag die Entscheidung hierüber dem Sachverständigen. Er hat nachvollziehbar erläutert, sich davon keinen Mehrwert im Erkenntnisgewinn versprochen zu haben, weil diese nur eine kurze Belastungssituation des Kindes ins Auge gefasst hätte, wohingegen der Sachverständige richtigerweise langfristige Entwicklungen für maßgeblich gehalten habe (Bl. 651 f. d. A.). Nachvollziehbar ist auch die Erklärung des Sachverständigen, sich bei den Pflegeeltern auf die Erhebung der Beziehung zum Kind beschränkt zu haben, wohingegen er bei den Eltern auch deren Erziehungsverhalten beobachtet habe, wozu die Interaktion des Kindes mit jedem Elternteil gesondert zu beobachten gewesen sei (Bl. 653 d. A.). Auch das Unterlassen eines Hausbesuches bei den Pflegeeltern hat der Sachverständige nachvollziehbar damit begründet, dass er hierzu mangels bekanntgewordener Negativaspekte keine Veranlassung gehabt habe (Bl. 655 d. A.). Nach dem Prinzip der Mehrfachbelege hat der Sachverständige zudem eine weitergehende Datenerhebung durch Gespräche mit der behandelnden Kinderärztin, der Familienhelferin und der Umgangsbegleiterin sowie Hinzuziehung weiterer Unterlagen (U-Heft, Arztberichte) durchgeführt und sich so ein umfassendes Bild verschafft. Die Entziehung der Teilbereiche der elterlichen Sorge ist auch verhältnismäßig. Insoweit hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung auch berücksichtigt, dass eine Trennung des Kindes von seinen Eltern den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2014 - 1 BvR 725/14; Beschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14; Beschluss vom 17.02.1982 - 1 BvR 188/80), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18; Beschluss vom 07.02.2022 – 1 BvR 1655/21; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22). Art. 6 Abs. 3 GG gestattet diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei Verbleib bei oder Rückkehr zu den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22, jeweils mit weiteren Nachweisen). Umgekehrt hat das Kind nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG i. V. mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG aber auch einen Anspruch auf den Schutz des Staates, wenn seine Eltern ihm nicht den Schutz und die Hilfe bieten, die es benötigt, um gesund aufzuwachsen und sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln. Diese Schutzpflicht kann dem Staat gebieten, das Kind von seinen Eltern zu trennen oder eine Trennung aufrechtzuerhalten, wenn das Kind in der Obhut seiner Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16). Begehren Eltern die Rückführung ihres in einer Pflegefamilie lebenden Kindes, müssen bei der Kindeswohlprüfung die Tragweite der Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie und die Erziehungsfähigkeit der Ursprungsfamilie auch im Hinblick auf ihre Eignung berücksichtigt werden, die negativen Folgen einer Traumatisierung des Kindes gering zu halten. Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Beziehungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu bedenken und das Kind aus seiner Pflegefamilie lediglich herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von den bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (BVerfG, Beschluss vom 15.11.2022 - 1 BvR 1667/22; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22 mit weiteren Nachweisen). Allerdings folgt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dass Pflegeverhältnisse nicht in einer Weise verfestigt werden dürfen, die in nahezu jedem Fall zu einem dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie führt. Da eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung - soweit Kindeswohlbelange nicht entgegenstehen - möglich bleiben muss, dürfen die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbundenen Belastungen eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvR 284/84, Beschluss vom 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Trennung des Kindes von seinen Eltern darf nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufrechterhalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1982 - 1 BvR 188/80; Beschluss vom 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13). Die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verschärfen sich, wenn die Eltern (mittlerweile) grundsätzlich als erziehungsgeeignet anzusehen sind und dem Kind in deren Haushalt für sich genommen keine nachhaltige Gefahr droht, sondern die Kindeswohlgefährdung gerade aus den spezifischen Belastungen einer Rückführung resultiert (BVerfG, Beschluss vom 15.11.2022 - 1 BvR 1667/22; Beschluss vom 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13). Auch gemessen an diesen strengen Maßstäben ist die Entziehung von Teilbereichen der Personensorge für das Kind und in der Folge der Verbleib des Kindes bei seinen Pflegeeltern verhältnismäßig. Sie ist zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und zum Schutz des Kindes zwingend erforderlich. Im Falle der Rückführung des Kindes droht zum einen eine nachhaltige und schwere Gefahr, weil die Eltern - wie dargestellt - nicht in der Lage sind, die hohen Bedarfe des Kindes adäquat zu decken und zum anderen wegen des mit einer Rückführung einhergehenden Abbruchs seiner sicheren Bindungen zu seinen Pflegeeltern, die seit dem sechsten Lebenstag des Kindes, mithin über einen Zeitraum von 3½ Jahren, aufgebaut werden konnten. Insoweit ist der Sachverständige zu der überzeugenden Feststellung gelangt, dass der Beziehungsabbruch zu den Pflegeeltern mit hoher Wahrscheinlichkeit zu nachhaltigen Beeinträchtigungen des Beziehungsverhaltens führen, zukünftige Beziehungsaufnahmen erschweren und die ohnehin bestehenden sozialen Auffälligkeiten des Kindes verschärfen würde. Zudem würde die Entwicklung, insbesondere in kognitiver Hinsicht, aber auch hinsichtlich des Lernens und der Aufmerksamkeit des Kindes, über das bestehende Maß verzögert, weil sich das Kind aufgrund des Stabilitätsverlustes nicht mehr voll auf seine Entwicklung konzentrieren könnte und hierfür keine Ressourcen mehr hätte. Ein Bindungsabbruch könne insoweit psychopathologische Auswirkungen auf das Kind haben (Bl. 804 f. d. A.). Auch eine Ausweitung der bestehenden psychosomatischen Problematik sowie negative Auswirkungen auf das Selbstbild und die Selbstwirksamkeit aufgrund von Hilflosigkeitserleben seien zu erwarten (S. 107 des Gutachtens, Bl. 504 d. A.). Im Falle der Rückführung sieht er derzeit die Gefahr einer Bindungsstörung oder einer emotionalen Störung im Kindesalter (extreme Ängstlichkeit, starke Verschüchterung, emotionale Auffälligkeiten wie etwa Trennungsängste oder erhebliche Anhängigkeit). Dies könne das künftige Bindungsverhalten und die Gestaltung der sozialen Beziehung des Kindes beeinträchtigen. Das Kind verfüge über nur wenige Schutzfaktoren, die im Wesentlichen in der Pflegemutter als Hauptbezugsperson bestünden. Die vorstehende Entwicklung sei zu besorgen wegen des besonders hohen kindlichen Bedürfnisses nach sozialer Kontinuität und Stabilität. Ein kindgerechter Übergang könne wegen des bestehenden Konfliktniveaus zwischen den Eltern und dem Helfersystem (insbesondere der Pflegeeltern) nicht kindgerecht erfolgen, was zu einer Verstärkung der kindlichen Belastungen führen würde und mit besonderem Verlusterleben und Verunsicherung des Kindes verbunden wäre (S. 108 des Gutachtens). Das Kind benötige weiterhin weitreichende Unterstützung und Regulation durch seine Pflegeeltern als Hauptbezugspersonen. Das Kind befinde sich in der Autonomiephase, welche in der Regel im Laufe des vierten Lebensjahres abklinge, jedoch zeige sich vorliegend eine Verzögerung. Hierbei handele es sich um eine kritische Entwicklungsphase, weil sich das Kind in dieser Zeit im Umbruch befinde, allmählich sein Ich entdecke und damit beginne, sein Selbst und alles, was dazu gehört, zu definieren. Stabilität, Sensibilität und das Erproben eigener Spielräume seien in diesem Alter wichtig. In dieser Zeit benötige das Kind seine Bezugspersonen (S. 78 f., 88 des Gutachtens). Auch die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie D hat in ihrem Schreiben vom 02.06.2022 (Anlage zum Gutachten) festgestellt, dass ein Verbleib in der Pflegefamilie aus fachärztlicher Sicht unbedingt notwendig sei, um die weitere Entwicklung des Kindes nicht zu gefährden. Ein erneuter Bindungsabbruch würde zu einer Retraumatisierung des Kindes führen. Mildere Maßnahmen als die teilweise Entziehung der Personensorge kommen in Anbetracht des bisherigen Geschehensablaufs nicht in Betracht. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass sich die elterliche Unzuverlässigkeit bei der Organisation und Wahrnehmung von (Arzt-)Terminen durch die Inanspruchnahme von Hilfen zugunsten der Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung beseitigen ließen und die Bindung des Kindes zu seinen Hauptbezugspersonen aufrecht erhalten bliebe. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat, nachdem eine Bereitschaft der Eltern zur Kooperation mit dem Jugendamt Stadt1 - wie die Eltern gegenüber dem Sachverständigen selbst eingeräumt haben (S. 27 und 40 des Gutachtens) - nicht mehr besteht und sich auch die Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern nicht harmonisch und auf das Wohl des Kindes fokussiert gestaltet. Insoweit ist es durchaus verständlich, dass sich die Eltern dem Helfersystem infolge der Inobhutnahme ihres Kindes nur wenige Tage nach dessen Geburt, der seit über drei Jahren fortdauernden Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII und der ausgebliebenen Hilfe- und Perspektivplanung hilflos fühlen und sich in Konkurrenz zu den Pflegeeltern stehend sehen, zumal auch der Sachverständige die fehlende wertfreie Haltung der Pflegeeltern bemängelt, weshalb er die Gefahr eines ausgeprägten Loyalitätskonflikts sieht, den das Kind bereits heute intuitiv spüre, und einräumt, dass zwischen den Pflegeeltern und dem Jugendamt Stadt1 eine Solidarisierung erfolgt sein könnte (S. 84 des Gutachtens, Bl. 659, 804 f. d. A.). Auch dem Senat ist es nicht entgangen, dass die Pflegeeltern während der für eine gelingende Rückführung bedeutsamen Phase einen mehrwöchigen Urlaub planten, aufgrund des von ihnen gewählten Reiseziels im Anschluss an einen weiteren Urlaub eine Quarantänepflicht bestand und auch ein Arzttermin in die nur kurze Umgangszeit fiel, was jeweils zum Ausfall von Umgangsterminen geführt hat. Nichts desto trotz hat sich über die Jahre gezeigt, dass (auch) die Eltern nicht in der Lage sind, ihre eigenen Emotionen und Wünsche so weit zurückzustellen, dass sie Hilfe - sei es durch die Jugendhilfe, die Pflegeeltern oder die behandelnden Ärzte - auch dann noch in Anspruch nehmen würden, wenn sie nicht ihren Wünschen und Vorstellungen entspricht. Zwar zeigen sich die Eltern in der Zusammenarbeit mit dem für sie an ihrem Wohnort zuständigen Jugendamt Kreis Y kooperativer als mit dem Jugendamt Stadt1. Hier muss aber auch berücksichtigt werden, dass das Jugendamt Kreis Y bislang weitgehend im Sinne der Eltern agiert hat. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass sich die bereits bestehenden Konflikte im Zusammenhang mit Terminsvereinbarungen intensivieren würden. In Anbetracht des bisherigen Hilfeverlaufs muss in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass die Eltern auch mit dem Jugendamt Kreis Y zukünftig nicht mehr kooperationsbereit sein werden. Im Übrigen würde nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen auch weder eine ambulante Therapie der Eltern mit dem Kind noch sonstige ambulante Hilfen dazu führen, dass sich die deutlich erhöhten Bedarfe des Kindes und deren weitere Verschärfung dadurch verändern, weil ambulante Hilfen in ihrem Umfang begrenzt sind, die Bedarfe beim Kind aber dauerhaft bestehen und zu befriedigen sind (S. 89, 102 des Gutachtens, Bl. 658 d. A.). Die teilweise Entziehung der Personensorge ist unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände in Bezug auf das hier betroffene Kind auch angemessen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind insbesondere die Beeinträchtigungen, die für das Kind durch die Aufrechterhaltung der Trennung von seinen Eltern entstehen, in Beziehung zu setzen zu den Gefahren, die bei einer Rückführung drohen. Vorliegend lebt das Kind seit seinem sechsten Lebenstag und über einen Zeitraum von nunmehr 3½ Jahren in seiner Pflegefamilie, bestehend aus den Pflegeeltern sowie vier weiteren minderjährigen Kindern, die das Kind als seine Familie wahrnimmt. Gleichzeitig bezeichnet es bei Umgängen auch seine Eltern als „Mama“ und „Papa“, die auch den Bruder Vorname3 zu den Umgängen mitbringen. Nach den vorstehenden Feststellungen wären die Beeinträchtigungen des Kindes im Falle der Rückführung aber so groß, dass sie - auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gewährten Elternrechts - nicht hingenommen werden können. Eine Kindeswohlgefährdung kann nach alledem nur durch die getroffene sorgerechtliche Maßnahme vermieden werden. Im Falle des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie geht der Senat davon aus, dass sich die Pflegeeltern nicht zuletzt wegen der gerichtlichen Klärung des Lebensmittelpunktes des Kindes zukünftig in Anerkennung der elterlichen Defizite kooperativ gegenüber den Eltern zeigen und durch Umsetzung der Anregungen des Sachverständigen nach Kräften versuchen werden, das Misstrauen der Eltern zu beheben. Ferner geht der Senat davon aus, dass das Jugendamt in eine Hilfeplanung eintreten wird, in die es die Eltern aktiv einzubeziehen haben wird (§ 37c SGB VIII), damit das Kind von der gewachsenen Beziehung zu seinen Eltern langfristig profitiert. Die Erstreckung der Entziehung der elterlichen Sorge auf die Teilbereiche Umgangsbestimmungsrecht als selbstständigem Teil der elterlichen Sorge (BGH, Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 47/15) und Recht zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten ist ebenfalls erforderlich. Das Verbot der reformatio in peius hindert die Ausweitung sorgerechtlicher Maßnahmen im Beschwerdeverfahren nicht, weil im Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB im Interesse des Kindeswohls auch eine Schlechterstellung hinzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 47/15; Beschluss vom 11.09.2007 - XII ZB 41/07). Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit der Erstreckung der Entziehung der elterlichen Sorge im Anhörungs- und Erörterungstermin am 15.06.2023 hingewiesen (Bl. 802, 806 d. A.). Wegen der vorliegend widerstreitenden Interessen der Eltern auf der einen Seite und der Pflegeeltern und der Jugendhilfe auf der anderen Seite würde die Bestimmung der Eltern über eigene Umgänge mit dem Kind sowie die Ausübung des Umgangsbestimmungsrechts „aus der Ferne“ zu Unruhe und Verunsicherung insbesondere beim Kind führen, was zu vermeiden ist. Sollte es zukünftig zu Konflikten in der Gestaltung von Umgängen kommen, sind die Eltern der Entscheidung der Ergänzungspflegerin nicht hilflos ausgeliefert. Vielmehr bleibt es ihnen in diesem Fall unbenommen, eine gerichtliche Umgangsregelung herbeizuführen. Trotz des seitens des Vaters erklärten Einverständnisses zur Anmeldung des Kindes im Kindergarten war beiden Elternteilen der Teilbereich Regelung von Kindergartenangelegenheiten zu entziehen. Zwar konnte er sich insoweit von der Mutter abgrenzen, jedoch ist zu befürchten, dass er sein Einverständnis bei drohendem Konflikt auf der Paarebene nicht aufrechterhalten wird. In der Folge müsste das Kind nach der Eingewöhnung wieder abgemeldet werden, was seinem Bedarf nach Kontinuität und Stabilität zuwiderlaufen und damit sein Wohl gefährden würde. Die Entziehung des Rechts zur Regelung schulischer Angelegenheiten war demgegenüber nicht erforderlich, weil sich Fragen in diesem Zusammenhang zurzeit nicht stellen. Da mit der angegriffenen Entscheidung lediglich über die Zuweisung der elterlichen Sorge entschieden worden ist, ist die Entscheidung über die Anordnung der Pflegschaft für die weiteren entzogenen Teilbereiche und über die Auswahl des Ergänzungspflegers in den Zuständigkeitsbereich dem am Amtsgericht funktional zuständigen Rechtspfleger vorbehalten (§ 3 Nummer 2a RPflG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 Abs. 1 FamFG. Da die Beschwerde im ohne Erfolg geblieben ist, waren den Beschwerdeführern die Gerichtskosten entsprechend dem Rechtsgedanken des § 84 FamFG aufzuerlegen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Der Antrag der Eltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die Eltern bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben (§ 76 Abs. 1 FamFG i. V. mit § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zuletzt haben sie Angaben im amtsgerichtlichen Verfahren zu Aktenzeichen … unter Vorlage von Leistungsbewilligungen nach dem SGB II gemacht. Diese bezogen sich aber lediglich auf den Zeitraum 01.12.2019 bis 29.02.2020, sodass sie hier nicht mehr zugrunde gelegt werden können. Im Übrigen fehlt es auch an der Erfolgsaussicht der Beschwerde.