Beschluss
6 WF 137/22
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1006.6WF137.22.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, Stadt1, bewilligt.
Gerichtskosten fallen im Beschwerdeverfahren nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, Stadt1, bewilligt. Gerichtskosten fallen im Beschwerdeverfahren nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsgegner begehrt Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen einen Antrag, seine Zustimmung zu einer Reise nach Land1 zu ersetzen. Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern des am XX.XX.2017 geborenen Kindes Vorname1 B und des am XX.XX.2018 geborenen Kindes Vorname2 B. Die Kinder leben bei der Kindesmutter. Die elterliche Sorge für die Kinder üben die Beteiligten gemeinsam aus. Die Kindesmutter hat für sich und die Kinder eine zweiwöchige Pauschalreise nach Land1 gebucht, nachdem der Antragsgegner hierzu seine Zustimmung erteilt hatte. Weil der Antragsgegner seine Zustimmung in der Folgezeit verweigerte, hat die Kindesmutter das vorliegende Verfahren eingeleitet. Der Antragsgegner hat zunächst die Auffassung vertreten, die Kinder seien für eine solche Reise zu jung Zudem hat er die Besorgnis geäußert, ihnen könne in Land1 etwas passieren. Das Amtsgericht hat eine Verfahrensbeiständin bestellt und einen Erörterungstermin anberaumt. In dem Termin hat der Antragsgegner seine Zustimmung zu der geplanten Reise erteilt. Das Amtsgericht hat deshalb keine sorgerechtliche Regelung getroffen und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg biete. Es seien keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, die gegen den von der Kindesmutter geplanten Urlaub sprächen. Zudem habe der Antragsgegner das Verfahren maßgeblich veranlasst, indem er der Reise zunächst zugestimmt und seine Zustimmung ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe wieder zurückgenommen habe. Durch das widersprüchliche Verhalten des Kindesvaters habe die Kindesmutter Veranlassung zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens gehabt. Mit der am 22.09.2022 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den ihm am 19.09.2022 zugestellten Beschluss macht der Antragsgegner geltend, die Kindesmutter habe auch ohne seine Zustimmung nach Land1 reisen dürfen, so dass der Antrag der Kindesmutter hätte zurückgewiesen werden müssen. Das Amtsgericht habe aber einen Termin anberaumt, so dass auch eine Stellungnahme des Kindesvaters in die Gesamtabwägung habe einbezogen werden müssen. Dieser habe nach anwaltlicher Beratung schließlich der Reise zugestimmt. Man habe auch vereinbart, dass der Antragsgegner auch im Urlaub täglich Kontakt halten dürfe. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil der Kindesvater durch sein widersprüchliches Verhalten Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben habe. Es unterliege der Prüfung im Verfahren, ob es sich bei der geplanten Urlaubsreise um eine Angelegenheit des täglichen Lebens nach § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB handele, weshalb das Verfahren eingeleitet worden sei. II. Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Menschen mit mehr und Menschen mit weniger finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 ; 122, 39 ). Die Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen aber nicht im Prozess- und Verfahrenskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (stRspr; zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, Rn. 17 f.). An die Prüfung der Erfolgsaussichten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (Reichling, in: BeckOK ZPO, 45. Edition, Stand: 01.07.2022, § 114 ZPO Rn. 28). Die Rechtsverteidigung des Antragsgegners hat dann hinreichende Erfolgsaussicht, wenn der Antrag unzulässig oder unschlüssig ist, wenn der Antragsgegner das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers in zulässiger Weise bestreitet oder wenn er Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den Anspruch zu Fall zu bringen (vgl. BGH, NJW 2004, 2595). Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe kann dem Beschwerdeführer bei der gebotenen summarischen Prüfung Verfahrenskostenhilfe nicht mangels Erfolgsaussichten versagt werden. Die Kindesmutter erstrebt mit ihrem Antrag, die Zustimmung des Kindesvaters zu der geplanten Reise nach Land1 zu ersetzen, die Übertragung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB auf sich. § 1628 BGB setzt aber voraus, dass die Eltern sich über eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können. Die Prüfung der Frage, ob die Reise nach Land1 eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung darstellt, darf nicht vorab im Verfahrenskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der vorliegenden Reise nach Land1 um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt (vgl. KG FamRZ 2017, 1061: Reise nach Thailand) und der Antragstellerin deshalb die Befugnis zur alleinigen Entscheidung gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB zusteht. Hierfür spricht insbesondere der von der Kindesmutter vorgetragene Umstand, dass derzeit keine Reisewarnungen für das Reiseziel der Kindesmutter vorliegen. In diesem Fall wäre ein Eingriff in die elterliche Sorge des Kindesvaters nicht erforderlich und der Antrag der Kindesmutter, ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis zu übertragen, müsste zurückgewiesen werden. Schließlich kann auch der Umstand, dass der Kindesvater vorgerichtlich erst seine Zustimmung zur Reise nach Land1 erteilt und diese dann wieder zurückgenommen hat, die Versagung der Verfahrenskostenhilfe nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er die Kinder für eine Reise nach Land1 für zu jung hält und dass er befürchtet, dass ihnen etwas passieren könne. Die mit diesem Vortrag zum Ausdruck gebrachte berechtigte Sorge um das Wohlergehen der noch jungen Kinder in einem afrikanischen Land, in dem in der Vergangenheit auch in Touristenzentren Anschläge verübt wurden und möglicherweise auch Gesundheitsgefahren drohen (vgl. OLG Köln, FamRZ 1999, 249 f.), lässt sein Verhalten nicht als mutwillig erscheinen. Wenn der Kindesvater dann in der mündlichen Verhandlung nach reiflicher Überlegung und anwaltlicher Beratung seine Zustimmung erteilt, ist er seiner Verantwortung als sorgeberechtigter Elternteil nachgekommen. Eine grundlose ablehnende Haltung des Kindesvaters - wie sie das Amtsgericht angenommen hat - kann der Senat hierin nicht erblicken. Das Amtsgericht selbst hat die Kosten des Verfahrens zu Recht gegeneinander aufgehoben und die Kostenentscheidung damit begründet, dass kein grobes Verschulden eines Beteiligten Anlass für das Verfahren gegeben habe. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Versagung der Verfahrenskostenhilfe nicht gerechtfertigt. Der Senat konnte über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entscheiden, weil der Antragsgegner die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt hat. Danach ist der Antragsgegner nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung zu tragen. Der deklaratorische Kostenausspruch folgt aus § 1 und § 3 FamGKG sowie aus § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.