Beschluss
6 UF 117/21
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0324.6UF117.21.00
4Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In Fällen der Insolvenz eines Ehepartners ist der Insolvenzverwalter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen und gemäß § 59 FamFG beschwerdeberechtigt, soweit der von der Insolvenz betroffene Ehepartner über ein Versorgungsanrecht verfügt, welches nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören kann.
2. Private Altersvorsorgeverträge, bei denen es sich nicht um eine Riesterrente gemäß § 10a EStG handelt und soweit nicht die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO vorliegen, fallen in die Insolvenzmasse und sind dem Versorgungsausgleich entzogen.
3. Während der Anwartschaftsphase fallen betriebliche Anrechte gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse und können intern geteilt werden, wobei die Beschränkungen des ursprünglichen Anrechts aufgrund des Insolvenzverfahrens auch für das übertragene Anrecht gelten.
Tenor
1. Die angefochtene Entscheidung wird in Ziffer II der Beschlussformel bezüglich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger X AG (Vers. Nr. ...) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger X AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Beschwerdewert wird auf 2.400 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen der Insolvenz eines Ehepartners ist der Insolvenzverwalter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen und gemäß § 59 FamFG beschwerdeberechtigt, soweit der von der Insolvenz betroffene Ehepartner über ein Versorgungsanrecht verfügt, welches nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören kann. 2. Private Altersvorsorgeverträge, bei denen es sich nicht um eine Riesterrente gemäß § 10a EStG handelt und soweit nicht die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO vorliegen, fallen in die Insolvenzmasse und sind dem Versorgungsausgleich entzogen. 3. Während der Anwartschaftsphase fallen betriebliche Anrechte gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse und können intern geteilt werden, wobei die Beschränkungen des ursprünglichen Anrechts aufgrund des Insolvenzverfahrens auch für das übertragene Anrecht gelten. 1. Die angefochtene Entscheidung wird in Ziffer II der Beschlussformel bezüglich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger X AG (Vers. Nr. ...) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger X AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Beschwerdewert wird auf 2.400 Euro festgesetzt. I. Die Beschwerde richtet sich gegen Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in einem Scheidungsverbundbeschluss. Der am .. ..1961 geborene Antragsteller und die am .. ..1967 geborene Antragsgegnerin haben am .. ..1994 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 04.11.2014 zugestellt. Die Ehe wurde mit Beschluss vom .. ..2019 geschieden. In der nach § 3 Abs. 1 VersAusglG bestimmten Ehezeit, die am 01.07.1994 begonnen und am 31.10.2014 geendet hat, haben die geschiedenen Ehegatten folgende Anrechte auf Versorgungen erworben: Der Antragsteller a) in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 8,4776 Entgeltpunkten, b) bei dem Versorgungsträger Y AG (Vers.-Nr.: ...) ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Ausgleichswert von 8.165,15 Euro, c) bei dem Versorgungsträger X AG (Vers. Nr. ...) ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung mit einem Ausgleichswert von 29.293,75 Euro. Die Antragsgegnerin: d) in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 8,6494 Entgeltpunkten, e) bei dem Versorgungsträger Y AG (Vers.-Nr.: ...) ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Ausgleichswert von 4.425,36 Euro, f) bei dem Versorgungsträger Z AG (Vers.-Nr.: ...) ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung mit einem Ausgleichswert von 1.272,37 Euro. Mit Zessionsvertrag vom 23.07.2010 trat der Antragsteller seine Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag bei dem Versorgungsträger X AG (Vers. Nr. ...) vollständig an die Bank1, Stadt1, Österreich, ab zur Sicherung aller Forderungen aus seiner Geschäftsbeziehung mit der genannten Bank. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Darmstadt, Az. ..., wurde am 21.01.2019 um 15Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers als eingetragenem Kaufmann eröffnet und Rechtsanwalt A, der Beschwerdeführer, zum Insolvenzverwalter bestellt. Obwohl dem Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt war, wurde der Insolvenzverwalter in 1. Instanz nicht beteiligt. In dem angefochtenen Scheidungsverbundbeschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat dabei u.a. bzgl. der Anrechte b) und c) die interne Teilung ausgesprochen. Mit E-Mail vom 02.04.2020 wies der Insolvenzverwalter den Antragsgegnervertreter darauf hin, dass die Besicherung des Darlehens bei der Bank1, Stadt1 insolvenzfest sei. Nach seiner Kenntnis habe das Familiengericht hinsichtlich der Kapitallebensversicherung den Arrest angeordnet. Er fragte, ob Einwände gegen eine Verwertung im Gleichlauf bestehen. Mit Schreiben vom 24.06.2020 teilte die X der Bank1, Stadt1 mit, dass der Vertrag im Rahmen eines Versorgungsausgleichsverfahrens intern geteilt wurde und ein Anrecht von 33.733,38 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung übertragen und als Einmalbetrag für die Rentenversicherung Nr. ... der ausgleichsberechtigten Person verwendet wurde. Mit Schreiben vom 24.02.2021 kontaktierte der Insolvenzverwalter die X unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 24.06.2020, und teilte mit, dass aus seiner Sicht aufgrund der bestehenden Insolvenz die Aufteilung zu Unrecht erfolgt sei und wies zugleich darauf hin, dass ihm der zugrundeliegende Beschluss bislang nicht vorliege. Ebenfalls am 24.02.2021 teilte der Insolvenzverwalter dem Antragsgegnervertreter seine Rechtsaufassung mit. Mit der am 12.07.2021 eingegangenen Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den ihm nie zugestellten Beschluss verfolgt der Beschwerdeführer das Ziel, dass hinsichtlich der Anrechte b) und c) kein Versorgungsausgleich stattfindet. Er ist der Ansicht, dass die beiden Anrechte mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzbeschlag unterlagen. Zudem hätte er als Insolvenzverwalter am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt werden müssen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Scheidungsverbundbeschluss bereits seit dem 05.05.2020 rechtskräftig sei. Die Beschwerde des Insolvenzverwalters sei verfristet, da dieser zwischenzeitlich Kenntnis von dem Inhalt der Versorgungsausgleichsentscheidung erlangt habe und gleichwohl hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt habe. Bereits 2019 sei dieser über den Umstand informiert worden, dass die Antragsgegnerin von einer Haftung gegenüber der Bank1, Stadt1 freigestellt sei. Der Insolvenzverwalter erhielt am 26.07.2021 die Verfahrensakte auf sein Akteneinsichtsgesuch hin zur Einsicht. Der Antragsteller und die Versorgungsträger haben mit Ausnahme der Y zur Beschwerde des Insolvenzverwalters nicht Stellung genommen. Die Y ist der Ansicht, dass die bei ihr im vorliegenden Verfahren bestehenden Verträge der betrieblichen Altersversorgung einem besonderen Insolvenzschutz unterliegen. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 59 FamFG beschwerdeberechtigt. Ein Beschwerderecht nach § 59 FamFG steht dem Insolvenzverwalter zu, wenn er durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist, wenn er mithin geltend macht, dass die Insolvenzmasse durch den Versorgungsausgleich betroffen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 29ff., juris). Dies ist der Fall. Der Insolvenzverwalter beruft sich zutreffend darauf, dass die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sich auf ein in die Insolvenzmasse fallendes Anrecht auswirkt. Das Amtsgericht hat hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger X AG (Vers. Nr. ...) die interne Teilung angeordnet. Bei diesem Anrecht handelt es sich um ein Anrecht aus privater Altersversorgung. Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst die Insolvenzmasse das Vermögen, welches dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Laufs des Insolvenzverfahrens erwirbt. Hierunter fallen grundsätzlich auch die im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichenden Anrechte iSd § 2 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG, jedoch gemäß § 36 Abs. 1 InsO nur, soweit sie der Zwangsvollstreckung unterliegen. Dementsprechend fallen private Altersvorsorgeverträge in die Insolvenzmasse, wenn es sich nicht um eine Riesterrente gemäß § 10a EStG handelt sowie nicht die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO vorliegen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 25ff., juris; Borth Versorgungsausgleich, 9. Aufl. 2021, Kapitel 3, Rn. 261f.). Beides ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Fall. Bei dem Anrecht des Antragstellers bei dem Versorgungsträger X AG (Vers. Nr. ...) handelt es sich nicht um eine Riesterrente. Zudem durfte der Antragsteller auch über das Anrecht aus dem Vertag verfügen, wie die am 23.07.2010 erfolgte Abtretung an die Bank1, Stadt1, Österreich, zeigt, so dass jedenfalls die Voraussetzung des § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegt. Die Beschwerde ist auch nicht verfristet. Zwar liegen zwischen der Entscheidung des Amtsgerichts und dem Eingang der Beschwerde 20 Monate, die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 FamFG sind für den Insolvenzverwalter aber jedenfalls zunächst nicht in Gang gesetzt worden. Für einen Muss-Beteiligten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter hinzugezogen wurde und dem der erstinstanzliche Beschluss nicht bekannt gegeben worden ist, gelten die genannten Beschwerdefristen nicht, da andernfalls das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und auf die Gewährleistung von Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verletzt würde (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 33, juris). Der Insolvenzverwalter wäre gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG am Verfahren durch das Amtsgericht zu beteiligen gewesen. Die Aufzählung in § 219 FamFG bzgl. der am Versorgungsausgleichsverfahren Beteiligten ist nicht abschließend (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 19, juris). Zu den Personen, die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen sind, gehört in Fällen der Insolvenz eines Ehepartners der Insolvenzverwalter, soweit der von der Insolvenz betroffene Ehepartner über ein Versorgungsanrecht verfügt, welches nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören kann (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 20, juris). Diese Voraussetzungen liegen, wie bereits im Rahmen der Beschwerdebefugnis ausgeführt, vor. Der Ansicht der Antragsgegnerin, die Beschwerde des Insolvenzverwalters sei verfristet, da dieser zwischenzeitlich Kenntnis von dem Inhalt der Versorgungsausgleichsentscheidung erlangt habe und gleichwohl hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt habe, wird im Ergebnis nicht gefolgt. Es ist zwar zutreffend, dass mit einer schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den Insolvenzverwalter oder einer anderweitigen Kenntnisnahme die Beschwerdefrist in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG zu laufen beginnt. Dies gilt spätestens dann, wenn dem Insolvenzverwalter die Entscheidung in Textform vorliegt und er Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen konnte (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 35f., juris). Im vorliegenden Verfahren ist die Beschwerde des Insolvenzverwalters jedoch bereits bei Gericht eingegangen, bevor ihm überhaupt durch Übersendung der Gerichtsakte die Entscheidung in Textform vorlag und er Kenntnis von deren Inhalt nehmen konnte. Vereinzelt wird in der Literatur zwar die Ansicht vertreten wird, dass eine Anwendung der Frist in § 18 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 FamFG analog ab dem Zeitpunkt, in dem der Beteiligte Kenntnis von der Entscheidung erlangt, ohne deren Inhalt zu kennen, in Betracht kommt, da ab diesem Zeitpunkt von dem Beteiligten verlangt werden kann, zur Wahrung seiner Rechte sich Kenntnis über den Inhalt der Entscheidung zu verschaffen (Musielak/Borth, FamFG, 6. Auflage 2018, § 63 FamFG Rn. 11). Unabhängig davon, dass dieser Ansicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass wenn einem Muss-Beteiligten bereits das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt wurde, durch eine anderweitig erlangte Kenntnis vom Verfahren, eine Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt wird (BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - XII ZB 51/21 -, Rn. 18: zum Antragsgegner in einer Ehesache, juris; BGH NJW-RR 2011, 5, 6, Rn. 16ff.: zum Kindesvater im Sorgerechtsverfahren) entgegensteht, führt sie im vorliegenden Fall zu keinem abweichenden Ergebnis. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, der Insolvenzverwalter sei bereits 2019 über den Umstand informiert worden, dass die Antragsgegnerin von einer Haftung gegenüber der Bank1, Stadt1 freigestellt sei, begründet dies bereits keine Kenntnis von der Existenz einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich, was vor deren Erlass auch bereits denknotwendig ausscheidet. Aus der E-Mail des Insolvenzverwalters vom 02.04.2020 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er bereits Kenntnis von einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat. Vielmehr scheint er aufgrund seiner Formulierung, das Familiengericht habe hinsichtlich der Kapitallebensversicherung den Arrest angeordnet, davon auszugehen, dass das Versorgungsausgleichsverfahren noch nicht entschieden wurde, sondern ein Ausgleich des Anrechts während des laufenden Verfahrens gerade noch nicht in Betracht kommt. Aus dem vorgelegten Schreiben der X AG vom 24.06.2020 an die Bank1, Stadt1 ergibt sich, dass der dortige Vertrag im Rahmen eines Versorgungsausgleichsverfahren geteilt wurde. Dieses Schreiben könnte den Schluss auf die Existenz eines entsprechenden Versorgungsausgleichsbeschlusses nahelegen. Das Schreiben ist aber nicht an den Insolvenzverwalter, sondern an die Bank1, Stadt1 versandt worden. Der Insolvenzverwalter nimmt erst in seiner Email vom 24.02.2021 Bezug auf dieses Schreiben. Mithin könnte erst der 24.02.2021 als Beginn der Beschwerdefrist angesehen werden. In diesem Fall wäre aber die Jahresfrist gemäß § 18 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 FamFG bei Eingang der Beschwerde am 12.07.2021 gewahrt gewesen. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Bezüglich des privaten Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger X AG (Vers. Nr. ...) war kein Versorgungsausgleich durchzuführen. Wie bereits im Rahmen der Beschwerdebefugnis dargelegt, fällt dieses Anrecht vollständig in die Insolvenzmasse. Ein massezugehöriges Versorgungsanrecht ist dem Versorgungsausgleich jedoch entzogen, ist nicht in diesen einzubeziehen und kann nicht intern geteilt werden (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 27, 40, juris; Siede NZFam 2019, 771, 775). Bezüglich des betrieblichen Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Y AG (Vers.-Nr.: ...) war die Beschwerde hingegen zurückzuweisen. Dieses Anrecht wurde vom Amtsgericht zutreffend im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Anders als das private Anrecht des Antragstellers bei dem Versorgungsträger X AG (Vers. Nr. ...) fällt sein betriebliches Anrecht bei dem Versorgungsträger Y AG (Vers.-Nr.: ...) nicht in die Insolvenzmasse. Während der Anwartschaftsphase fallen betriebliche Anrechte gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse, da sie gemäß § 4 Abs. 1 BetrAVG nicht übertragen werden können und mithin gemäß § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar sind (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 26f., juris; Siede NZFam 2019, 771, 774; Borth Versorgungsausgleich, 9. Aufl. 2021, Kapitel 3, Rn. 262). Es war auch nicht lediglich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten. Nach einer älteren Ansicht in der Literatur sollte die interne Teilung in diesen Fällen nur möglich sein, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass während der Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens der Leistungsfall in Bezug auf die Altersversorgung eintritt, da nur in diesem Fall die zukünftigen Rentenansprüche nicht in die Insolvenzmasse fallen (Siede NZFam 2019, 771, 772 und 774). Gestützt wurde diese Ansicht auf die teilweise obergerichtliche Rechtsprechung, nach der in Fällen, in denen der künftige Auszahlungsanspruch aus einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet wurde, die interne Teilung bei der Scheidung ausscheidet (so z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.10.2013 - 11 UF 273/12 -, juris). Mit seiner Entscheidung vom 16.12.2020 hat der Bundesgerichtshof dieser obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch eine eindeutige Absage erteilt und zugunsten der Gegenansicht geurteilt, dass wie im Fall der Sicherungsabtretung auch bei verpfändeten Anrechten eine interne Teilung gemäß § 10 VersAusglG durchgeführt werden kann (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - XII ZR 28/20 -, Rn. 23f., 29ff.). Damit ist der Literaturansicht die den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wollte, die argumentative Grundlage entzogen worden. Dementsprechend ist die interne Teilung möglich, wobei die Beschränkungen des ursprünglichen Anrechts aufgrund des Insolvenzverfahrens auch für das übertragene Anrecht gelten, mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter sowohl gegenüber dem Ausgleichsberechtigten als auch dem Ausgleichsverpflichteten ab Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalls den pfändbaren Teil zur Masse ziehen kann (so jetzt auch Siede FamRB 2021, 410, 411). Von der erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen. Soweit von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Beschwerde war dadurch veranlasst, dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft nicht den Insolvenzverwalter am Verfahren beteiligt hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 150 Abs. 1, 3 und 5 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts richtet sich nach §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Ihr liegt bei zwei betroffenen Anrechten der von keinem Beteiligten beanstandete Wertansatz der ersten Instanz in Höhe von 1.200 € pro Anrecht zugrunde. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.