Beschluss
6 WF 58/21
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0517.6WF58.21.00
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Tenor
Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4. und 5. werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4. und 5. werden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer zu 1) hat die Kindesmutter und die Beschwerdeführerin zu 2) den Kindesvater in vorliegendem am 30.07.2020 eingeleiteten Umgangsverfahren sowie in einem gleichzeitig beantragten und parallel geführten Verfahren auf Übertragung der gemeinsamen Sorge gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB (…/20) bezüglich der am XX.XX.2016 geborenen gemeinsamen Tochter vertreten. Nach dem auf Antrag des Kindesvaters vom 28.08.2020 auf den 09.10.2020 verlegten Verhandlungstermin zum Sorge- und Umgangsrecht, an dem die Kindeseltern, der Verfahrensbeistand sowie das Jugendamt teilnahmen und das betroffene Kind angehört wurde, regelte das Gericht - nachdem auch ein begleiteter Umgang erörtert, aber abgelehnt worden war -, im Einverständnis aller Beteiligten den Umgang vorläufig und ordnete Umgangspflegschaft befristet bis zum 19.01.2021 an, die wegen pandemiebedingter Einschränkungen bis zum 30.04.2021 verlängert wurde. Das Sorgerechtsverfahren wurde in dem Termin ruhend gestellt. Nachdem der Beschwerdeführer zu 1) dem Familiengericht Probleme bei der Umsetzung des Umgangs angezeigt hatte, kündigte das Gericht nach einem Richterwechsel seine Absicht an, ein Sachverständigengutachten zum Sorge- und Umgangsrecht einzuholen. Am 19.01.2021 erließ es einen entsprechenden Beweisbeschluss. Am 25.01.2021 beantragte der Kindesvater eine Erweiterung der vorläufigen Umgangsregelung um eine Stunde. Der Antrag wurde nicht beschieden, weil die Akte an die Sachverständige versandt war. Die Umgangspflegerin, das Jugendamt sowie die Sachverständige sprachen sich für eine Erweiterung des Umgangs des Kindesvaters aus. Die Kindesmutter kam hingegen wieder auf ihren ursprünglichen Wunsch eines begleiteten Umgangs zurück, dem der Kindesvater entgegentrat. Mit Schriftsatz vom 01.02.2021 überließ die Beschwerdeführerin zu 2) ein Schreiben an den Beschwerdeführer zu 1), in dem körperliche Übergriffe und Konflikte bei der Ausübung der Umgangstermine seitens der Kindesmutter in den Raum gestellt wurden. Der Beschwerdeführer zu 1) gab für die Kindesmutter hierzu eine kurze Stellungnahme ab. In der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2021 zum Umgangsrecht schlossen die Beteiligten eine Umgangsvereinbarung, wonach das betroffene Kind in den ungeraden Kalenderwochen von freitags bis montags und in den geraden Kalenderwochen von donnerstags bis freitags Umgang haben sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Umgangsvereinbarung vom 10.03.2021 (Bl. 132 d. A.) Bezug genommen. Nach erneuter Anhörung des betroffenen Kindes billigte das Amtsgericht die getroffene Umgangsvereinbarung durch Beschluss vom 11.03.2021 und setzte den Regel-Verfahrenswert von 3.000,00 Euro fest. Gegen diesen dem Beschwerdeführer zu 1) am 23.03.2021 und der Beschwerdeführerin zu 2) am 24.03.2021 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluss richten sich die am 01.04.2021 eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) und die am 06.04.2021 eingegangen Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) mit dem Ziel einer Heraufsetzung des Gegenstandswerts auf 6.000,00 Euro. Der Beschwerdeführer zu 1) bezieht sich zur Begründung auf die Verfahrensdauer, eine hochstreitige Konfliktdynamik, die Dauer der Termine von 1 Stunde 20 Minuten bzw. von ca. 2 Stunden, die vorläufige Regelung einer Umgangspflegschaft mit Verlängerung, streitige Auseinandersetzungen in der Folgezeit, die beabsichtigte Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Vorwürfe von körperlicher Gewalt, den Antrag auf Abänderung der vorläufigen Umgangsregelung, mehrere Stellungnahmen der Umgangspflegerin und der Verfahrensbevollmächtigten sowie eine diffizile Umgangsvereinbarung, die die Richterin mit den Worten kommentiert habe: „So eine detaillierte Vereinbarung hatte ich noch nie.“ Die Richterin habe am Schluss der Verhandlung zugesagt, über eine Heraufsetzung des Gegenstandswerts nachzudenken. Die Beschwerdeführerin zu 2) ist mit ähnlicher Argumentation der Auffassung, dass der Arbeitsaufwand der Verfahrensbevollmächtigten stark von einem durchschnittlichen Verfahren abweiche und der Regelwert zu unangemessen niedrigen Kosten und Gebühren führe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die von den Verfahrensbevollmächtigten im eigenen Namen eingelegten Verfahrenswertbeschwerden sind statthaft nach § 59 Abs. 1 FamGKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurden sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG fristgerecht eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den in § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG genannten Betrag von 200,00 €. In der Sache haben die Beschwerden aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Wert des Umgangsverfahrens ausgehend von der gesetzlichen Regelfallbewertung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung richtigerweise auf einen Betrag von 3.000,00 Euro festgesetzt. Abweichungen hiervon sind in § 45 Abs. 3 FamGKG nur für den Ausnahmefall vorgesehen, dass der Regelfallwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint. Eine vom Regelfall abweichende Werterhöhung ist gerechtfertigt, wenn das Verfahren in Umfang und Schwierigkeit oder seiner Bedeutung für die Beteiligten, aber auch im Hinblick auf deren soziale und finanzielle Verhältnisse von den sonst zu entscheidenden Fällen abweicht (BT-Drs. 16/6308, 306). Allerdings genügt nicht jede Abweichung der Umstände des konkreten Einzelfalls vom Durchschnitt für eine Erhöhung des Regelwerts. Vielmehr muss bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände die Abweichung von einer durchschnittlichen Kindschaftssache von erheblichem Gewicht sein (Neumann, in: BeckOK KostR, 33. Ed., Stand: 01.04.2021, § 45 FamGKG, Rn. 37 ff. m.w.N.; OLG Brandenburg, FamRZ 2021, 53) und zwar hinsichtlich des Arbeitsaufwands für das Gericht und die Verfahrensbevollmächtigten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.08.2020 - 5 WF 118/20; KG, FamRZ 2013, 723). Jeder der in § 45 Abs. 1 Nr. 1 - 4 FamGKG aufgeführten Fälle ist im Hinblick auf das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle für die Wertkorrektur nach Abs. 3 gleich zu behandeln. Für ein Umgangsverfahren sind infolgedessen keine geringeren Maßstäbe als bei einem Sorgerechtsverfahren anzulegen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 138). Bei der Beurteilung ist der Ausnahmecharakter des § 45 Abs. 3 FamGKG (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2015 - 7 WF 57/15 -, juris) zu beachten und der Umstand, dass der mit der Einführung eines Festwerts verfolgte Zweck der Verfahrensvereinfachung bei einer unangemessen großzügigen Handhabung nivelliert würde (OLG Celle, FamRZ 2012, 1749). Nach diesen Grundsätzen sind die von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren angeführten Gesichtspunkte nicht geeignet, eine Anhebung des Verfahrenswerts zu rechtfertigen. Das Verfahren ist im Hinblick auf die Verfahrensdauer von weniger als acht Monaten, die Dauer der beiden Anhörungstermine von jeweils nicht mehr als zwei Stunden und des Aktenumfangs von 139 Blatt bis zum Erlass des gerichtlichen Billigungsbeschlusses nicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Das Familiengericht hat im Rahmen der Amtsermittlung weder über das durchschnittliche Maß hinausgehende Ermittlungen angestellt noch zeigt sich in den anwaltlichen Schriftsätzen ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand. Der Beschwerdeführer zu 1) hat im gesamten erstinstanzlichen Verfahren lediglich fünf inhaltlich relevante ausgesprochen kurze Schriftsätze gefertigt, die zum Teil im Wesentlichen aus Wiedergaben der Mitteilungen der Kindesmutter bestanden. Die Beschwerdeführerin zu 2) hat sich erst legitimiert, nachdem der Kindesvater seinen Umgangswunsch bereits selbst bei der Rechtsantragstelle angebracht hatte. Der im Januar 2021 gestellte Antrag auf Erweiterung des Umgangs wurde lediglich mit zwei Sätzen begründet. Im Februar 2021 legte die Beschwerdeführerin zu 2) ein kurzes Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigen der Kindesmutter zur Kenntnis des Gerichts vor. Mit Schriftsatz vom 02.03.21 gab sie nach einem einleitenden Satz eine wörtliche Stellungnahme des Kindesvaters wieder. Es gab auch weder umfangreiche Stellungnahmen des Jugendamts noch eine schriftliche Stellungnahme des Verfahrensbeistands, die einen erhöhten Bearbeitungsaufwand erfordert hätten. Nur die Umgangspflegerin hat einen 4-seitigen Bericht und zwei kurze Stellungnahmen verfasst, die den Umfang der sonst in der Regel üblichen und von Anwälten und dem Gericht durchzuarbeitenden Berichte des Verfahrensbeistands und des Jugendamts in keiner Weise übersteigen. Auch der Umstand, dass zwei Anhörungstermine stattgefunden haben, weil zunächst im Einvernehmen aller Beteiligter eine vorläufige Umgangsregelung mit der Anordnung einer Umgangspflegschaft getroffen wurde, spricht nicht für eine Anhebung des Gegenstandswerts, zumal vorliegend letztlich kein Sachverständigengutachten erstattet wurde, dessen Auswertung eines erhöhten Arbeitsaufwands bedurft hätte. In Kindschaftssachen führt selbst die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zwingend zur Annahme eines außergewöhnlichen Ausnahmefalls. Denn der zuständige Richter und die mandatierten Rechtsanwälte müssen bei der Einplanung ihres Arbeitsaufwandes für das betreffende Verfahren mit der Einholung eines solchen rechnen, weil es sich hierbei gerade um den Hauptanwendungsfall einer in dieser Verfahrensart vorgenommenen förmlichen Beweisaufnahme zur amtswegigen Aufklärung des Sachverhalts nach §§ 26, 30 FamFG handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 26.02.2019, 6 WF 166/18 zum Umgangsausschluss). Auch die Durchführung zweier Anhörungstermine entspricht in solchen Verfahren dem Regelfall, da es nach einem früheren Erörterungstermin regelmäßig geboten ist, das Gutachtenergebnis mit den Beteiligten zu erörtern (vgl. OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 30213). Entsprechendes gilt in Umgangsverfahren, in denen vielfach Zwischenvereinbarungen getroffen werden, etwa in Form begleiteten Umgangs, die einen weiteren Termin erfordern, in dem - wie hier - die verfahrensbeendende Umgangsregelung zu erörtern ist. Auch die Dauer der beiden Termine war für ein Umgangsverfahren nicht außergewöhnlich lang. Hinzu kommt, dass in dem ersten Termin auch zum Sorgerecht verhandelt wurde und hierfür ebenfalls Gebühren für die Beschwerdeführer angefallen sind. Den Beschwerdeführern ist zwar zuzugestehen, dass die Anordnung einer Umgangspflegschaft ein Indiz für die Erhöhung des Verfahrenswerts sein kann (Dürbeck, in: BeckOK Streitwert, Mayer, 35. Edition, Stand: 01.04.2021, Familienrecht Umgangsverfahren, Rn. 9). Dieses reicht in der Gesamtschau aber nicht aus, um vorliegend einen Ausnahmefall zu begründen. Denn Umstände, die eine Erhöhung des Regelwerts indizieren, sind wiederum mit Umständen, die gegen eine Erhöhung des Werts sprechen, in Relation zu setzen (KG FamRZ 2013, 723; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011 13885). Vorliegend sind das insbesondere der geringe Umfang der Akten, die Synergieeffekte durch das parallele Sorgerechtsverfahren und die beengten Einkommensverhältnisse der Beteiligten. Hinzu kommt - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - der Umstand, dass das Verfahren nur ein Kind betraf, dessen Anhörung wegen seines Alters nur wenig Zeit in Anspruch nahm. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer rechtfertigt auch das Konfliktverhalten der Kindeseltern und die persönliche Betroffenheit der Kindesmutter keine andere Beurteilung. Die persönliche Betroffenheit stellt in Verfahren, in denen über höchstpersönliche Rechtspositionen der Eltern zu befinden ist, keine Ausnahme dar (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2016 - 9 WF 177/16 -, juris). Umgangsverfahren sind oft von Konflikten geprägt, in denen sich der Wunsch der Mutter auf begleiteten Umgang und der Wunsch des Vaters nach unbegleitetem Umgang gegenüberstehen. Zudem konnte das Verfahren durch eine Vereinbarung beendet werden. Diese war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht außergewöhnlich detailliert und umfangreich. Die Umgangsvereinbarung enthält weder eine Ferien- noch eine Feiertagsregelung. Eine Regelung für den Fall der Erkrankung zu treffen ist ebenfalls üblich. Die von dem Beschwerdeführer zitierte Anmerkung der Richterin zum Umgang der Regelung spiegelt lediglich deren subjektives Empfinden wider, kann bei einem Vergleich mit anderen verfahrensbeendenden Umgangsvereinbarungen aber nicht nachvollzogen werden. Schließlich führt auch die zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung, die für alle isolierten Umgangsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG einen Regelwert von 4.000,00 Euro bestimmt, nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts. Für Übergangsfälle ist gemäß § 63 FamGKG das vor dem 01.01.2021 geltend Recht anzuwenden, wenn das Verfahren - wie hier - vor diesem Stichtag eingeleitet worden ist. Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und der Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher Kosten ergeben sich aus § 59 Abs. 3 FamGKG.