Beschluss
6 UF 131/18
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0616.6UF131.18.00
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kindeseltern gegen den Senatsbeschluss vom 09.03.0202 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Kindeseltern gegen den Senatsbeschluss vom 09.03.0202 wird zurückgewiesen. Die von den Kindeseltern erhobene Anhörungsrüge ist statthaft gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 FamFG sowie form- und fristgerecht erhoben. Der Rechtsbehelf ist jedoch hinsichtlich eines Teils des Vorbringens bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Soweit sich die Rügeschrift im Schwerpunkt mit der Richtigkeit der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen, insbesondere der aufgestellten Gefährdungsprognose, der dem zugrundeliegenden Beweiswürdigung und der Bejahung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1666 BGB, namentlich der Voraussetzungen für eine mit einer Trennung von der Herkunftsfamilie einhergehenden Sorgerechtsentzugs, insbesondere auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der zu treffenden Maßnahmen, auseinandersetzt, handelt es sich um Einwendungen, die nicht auf eine Anhörungsrüge hin sachlich beschieden werden können. Gegenstand des Rügeverfahrens ist weder eine generelle Überprüfung des angegriffenen Beschlusses noch kann auf diesem Weg dem Bedürfnis nach einer Ergänzung der Begründung dieser Entscheidung Rechnung getragen werden (BGH FamRZ 2006, 408; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Auflage, § 44 Rn. 41). Vielmehr dient der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge allein der Prüfung eines behaupteten Gehörsverstoßes. Ausführungen zu einem solchen enthalten die Ausführungen der Rügeführer zu den von ihnen angenommenen Begründungsmängeln im Senatsbeschluss vom 09.03.2020 indessen nicht. Soweit die Rüge überdies in diesem Zusammenhang zu der Aussage gelangt, dass der Senat im Rahmen seiner Prognose den Kindeseltern für die Zukunft strafbares Verhalten „unterstelle“ und sich damit in Widerspruch zum Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen setze, die in einer Verfahrenseinstellung resultiert hätten, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft Stadt5 am 20.04.2020 Anklage wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung erhoben hat (Az. ...). Aus den vorstehenden Gründen können die Rechtsbehelfsführer nicht mit ihrem Vorbringen gehört werden, wonach dem Senat im Rahmen der Verlesung der Beschlussformel und nachfolgenden schriftlichen Begründung des Beschlusses gemäß § 41 Abs. 2 FamFG ein Verfahrensfehler unterlaufen sei. Das Vorstehende gilt des Weiteren auch, soweit mit der Rüge bemängelt wird, dass der Senat es unter Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen, auf eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zielenden Gewährleistungsgehalt des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG bzw. unter Verkennung des Erfordernisses einer fachwissenschaftlichen Fundierung für die zu treffenden Feststellungen zu zukünftigen Verhaltenswahrscheinlichkeiten unterlassen habe, ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. In Ermangelung einer Darlegung, inwieweit der Senat im Rahmen der von der Rüge angenommenen unzureichenden Sachverhaltsaufklärung Vortrag der Kindeseltern und damit ihr rechtliches Gehör übergangen hätte, ist das Rügevorbringen auch in diesem Punkt unzulässig. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht als solches stellt nicht zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (BGH, Beschluss vom 23.03.2017, Az. V ZR 164/16, zit. n. juris). Zulässig ist das Rügevorbringen in Bezug auf die unterbliebene Einholung weiteren Sachverständigenbeweises nur insoweit, als die Kindeseltern behaupten, dass der Verzicht auf die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens eine Überraschungsentscheidung dargestellt habe. Soweit mit der Rüge vorgetragen wird, dass der Senat Sachverhaltsangaben von Polizeibeamten, Jugendamtsmitarbeitern und Ärzten verwertet habe, ohne dass die Kindeseltern Gelegenheit erhalten hätten, hierzu vorzutragen, handelt es sich ebenso wenig um zulässiges Vorbringen, da es insoweit an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung fehlt (zu diesem Erfordernis für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge Keidel/Meyer-Holz, 20. Auflage, § 44 Rn. 30). Es obliegt dem Rügeführer, einerseits darzulegen, was er im Falle der Gelegenheit zur Äußerung zu einer bestimmten Tatsache, zu der ihm kein Gehör gewährt worden sei, vorgetragen hätte (BGH NJW-RR 2003, 1003), und andererseits zu den Umständen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der behauptete Gehörsverstoß auch kausal für die rechtliche Begründung der angefochtenen Entscheidung geworden ist (OLG München FGPrax 2016, 143). Nach diesen Grundsätzen fehlt es in Bezug auf die mit der Rüge vorgetragene Behauptung, dass der Senat eine Reihe von Angaben dritter Personen verwertet habe, ohne den Kindeseltern die vorherige Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, bereits an beiden Voraussetzungen für die Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung. Mit der Rüge wird nicht dargelegt, welcher Gegenvortrag gehalten worden wäre bzw. welche Richtigstellungen veranlasst gewesen wären, wenn die Kindeseltern von der beabsichtigten Verwertung rechtzeitig erfahren hätten. Ebenso fehlt es hinsichtlich der zum großen Teil im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Aussagezitaten an Angaben dazu, dass und warum die entsprechenden Äußerungen für die Begründung der Senatsentscheidung erheblich geworden sein sollen. Bei Lichte betrachtet wird nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dass eine der erwähnten Aussagen der erwähnten Personen inhaltlich falsch gewesen sein soll. Im Einzelnen gilt das Folgende: Hinsichtlich der angeblich überraschenden Verwertung des Einsatzberichts der Polizeistation Stadt7 vom XX.XX.2017 ist keine Entscheidungserheblichkeit dargelegt worden und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nicht in Zweifel gezogen worden. Der Vollständigkeit halber und im Interesse der Richtigkeit ist auszuführen, dass das Dokument ohnehin der Kindeselternvertreterin mit Verfügung vom 22.11.2018 übersandt (Bl. 356 Rs. d.A.) und der Polizeibericht den Eltern im Rahmen des Erörterungstermins am 30.11.2018 ausdrücklich vorgehalten wurde (Bl. 373 d.A.). Das gleiche gilt hinsichtlich des vorläufigen Arztbriefs des Klinikums Stadt2 vom 28.11.2017. Dieser befand sich außerdem zum einen in der Akte des Eilverfahrens ... EASO, deren Beiziehung den Beteiligten im Erörterungstermin am 30.11.2018 durch die Vorsitzende bekannt gegeben wurde (Bl. 369 d.A.). Zum anderen wurde den Kindeseltern die in diesem Arztbrief enthaltene Sachverhaltsschilderung im selben Termin ausdrücklich vorgehalten (Bl. 372 d.A.). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Jugendamtsvermerke der Fachkräfte B und C vom 20.09.2017. Dazu, ob die Wiedergaben der ASD-Mitarbeiterinnen inhaltlich falsch gewesen wären bzw. was zu berichtigen wäre, ist in der Rüge nichts zu erfahren. Der Vermerk der Fachkraft Frau B eröffnet zudem die Akte des Eilverfahrens, deren Beiziehung den Beteiligten mitgeteilt wurde (Bl. 379 d.A.). Der Vermerk der Fachkraft C befand sich dagegen in der nicht paginierten Akte mit Kopien aus der Jugendamtsakte, die von der Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmt worden war. Dass diese Akte dem Senat vorlag, wurde den Beteiligten indessen ebenfalls im Termin am 30.11.2019 ausdrücklich mitgeteilt (Bl. 369 d.A.). Des weiteren wurde auch dieser Vermerk durch ausdrücklichen Vorhalt gegenüber den Kindeseltern zum Gegenstand der Anhörung gemacht (Bl. 375 d.A.). Dass der den Vermerk der Fachkraft Frau C enthaltende Aktenbestandteil von der Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern nunmehr als „angebliches Sonderheft Kopien aus einer Jugendamtsakte“ bezeichnet wird, ist nicht nachvollziehbar, da diese nämlichen Unterlagen der Rechtsanwältin am 30.11.2018 durch die Senatsvorsitzende zur Akteneinsicht ausgehändigt und von der Rechtsanwältin am 05.12.2019 zurückgesandt wurden (Bl. 378, 444 d.A.). Soweit die Verwertung der eigenen Angaben des Kindesvaters im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Eilverfahren vor dem Amtsgericht am 06.10.2017 sowie des im nachfolgenden Termin am 29.11.2017 durch Vernehmung der Oberärztin F eingeholten Zeugenbeweises beanstandet wird, gilt das Vorstehende entsprechend. Es ist im Übrigen nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern sich für die Rügeführer die Verwertung von bereits durch das Amtsgericht herangezogenen Sachverhaltsermittlungen als überraschend darstellen soll. Unabhängig von der fehlenden Darlegung einer Entscheidungserheblichkeit hinsichtlich der Verwertung der Aussage der Zeugin F ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass den Rügeführern auch nicht darin gefolgt werden kann, dass sie mit der Verwertung ihrer Tatsachenschilderungen nicht hätten rechnen müssen, weil der Senat sie in dem entgegengesetzten Glauben gelassen hätte. Die Rüge gibt den Inhalt des Beweisbeschlusses des Senats vom 19.12.2018 falsch wieder, wenn diesem die Aussage unterlegt wird, dass von einer Verwertung der Angaben von Frau Oberärztin F abzusehen sei. Vielmehr wurde dort hinreichend transparent das Folgende ausgeführt: „Klarstellend wird zudem darauf hingewiesen, dass die Angaben der sachverständigen Zeugin F im Erörterungstermin am 29.11.2017 vom Senat nur hinsichtlich der von der Zeugin selbst gemachten Beobachtungen und nicht hinsichtlich allgemeiner fachwissenschaftlicher Stellungnahmen verwertet werden können.“ Unzulässig ist die Rüge auch in Bezug auf die angeblich überraschende Verwertung der Zeugenaussage der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommenen Assistenzärztin. Inwiefern diese überhaupt entscheidungserheblich geworden sein soll, ist dem Rügevorbringen nicht zu entnehmen, denn in der von den Rügeführern in Bezug genommenen Passage der Entscheidungsgründe heißt es, dass den Kindeseltern die Beobachtungen der Zeugin vorgehalten worden seien und die Selbstdarstellung ihrer Reaktion auf die Untersuchung Xs durch die Kindeseltern sich mit der Fremdwahrnehmung der Assistenzärztin gedeckt habe. Auch insoweit kann im Übrigen nicht von einer überraschenden Verwertung ausgegangen werden, da die Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakte ebenfalls im Termin am 30.11.2018 bekannt gegeben wurde (Bl. 379 d.A.) und die Ermittlungsakte sodann der Verfahrensbevollmächtigten der Rügeführer zum Zwecke der Akteneinsicht ausgehändigt wurde (Bl. 378, 444 d.A.). An der Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes fehlt es auch in Bezug auf die von der Rüge vermissten Hinweise des Senats zu der Frage, ob einer oder beide Eltern Defizite selbst oder mit fachlicher Hilfe verbessern oder beseitigen könnten. Da die Kindeseltern zu keinem Zeitpunkt Defizite in ihrem Erziehungshandeln bzw. einen Lern- oder Hilfebedarf formuliert haben, ist nicht ersichtlich, dass einerseits ein konkreter Vortrag der Kindeseltern übergangen worden wäre oder andererseits für den Fall, dass die Entscheidungserheblichkeit des Gesichtspunkts der Prüfung milderer Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung die Kindeseltern überrascht hätte (vgl. indessen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, Bl. 296 d.A.), insoweit berücksichtigungsfähiger Vortrag zu den Möglichkeiten der Kindeseltern, die Gefährdung selbst bzw. mit ambulanten Hilfen abzuwenden, gehalten worden wäre, denn dieses ist auch mit der Anhörungsrüge nicht nachgeholt worden. Die Frage, ob der Senat es versäumt habe, eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu treffen, tangiert ebenfalls nicht das rechtliche Gehör der Kindeseltern. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Senat sich mit seinen in der Rügeschrift übergangenen Ausführungen zum Nichtvorliegen der Zulassungsgründe in den Entscheidungsgründen auf Bl. 72 des Beschlusses nicht zum Inhalt der zuvor am 09.03.2020 verlesenen Beschlussformel in Widerspruch gesetzt hat, weil von einer bewussten Nichtzulassung bereits dann auszugehen ist, wenn die gesamte Entscheidung keine Äußerung des Gerichts zur Frage der Zulassung enthält (BGH NJW-RR 2014, 1470). Die Rüge ist, soweit die erhobenen Einwendungen zulässig sind, unbegründet. Der Verzicht auf die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens stellt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Rügeführer dar. Die der Rüge zugrunde liegende Darstellung, wonach die unterbliebene Gutachterbeauftragung und damit die Annahme von Entscheidungsreife durch den Senat für die Kindeseltern überraschend gekommen sei, weil der Senat zuvor Entgegenstehendes in Aussicht gestellt habe, ist unrichtig. Nicht nur führte die Senatsvorsitzende im Erörterungstermin am 09.03.2020 ausdrücklich mündlich aus, dass kein weiteres Gutachten einzuholen und insbesondere von der Erhebung eines familienpsychologischen Sachverständigenbeweises abzusehen sei, und räumte Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu ein. Mit diesem erneuten Hinweis nahm sie zudem Bezug auf ein auf den 18.11.2019 datierendes Senatsschreiben (Bl. 696, 698 d.A.), in dem bereits explizit darauf hingewiesen worden war, dass der Senat beabsichtigte, von der Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens abzusehen. Den Erhalt dieses Schreibens haben die Rügeführer durch Bezugnahme auf dieses in ihrem Schriftsatz vom 03.12.2019 bestätigt (Bl. 706 d.A.). Soweit die Rüge darauf abstellt, dass der Senat nach dem ersten Erörterungstermin im Beschwerdeverfahren eine gegenteilige Absicht bekundet habe und auf ein mit dem Berichterstatter geführtes Telefonat Bezug nimmt, vermag diese vorherige, auf dem Verfahrensstand vor Einholung des medizinischen Sachverständigenbeweises getätigte Aussage nach dem Vorstehenden ein Vertrauen auf eine bestimmte Ausgestaltung der Sachverhaltsermittlung nicht mehr zu begründen. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf das Anfallen einer Festgebühr nach Nr. 1800 KV FamGKG nicht veranlasst.