Beschluss
6 UF 229/15
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0608.6UF229.15.00
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Tenor
I. Auf die Beschwerde der Evangelischen Zusatzversorgungskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 27.08.2015 in Ziffer 3 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (Versicherungsnummer …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 18,35 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.08.2004, übertragen. Für das Anrecht des Antragstellers gelten die Regelungen über das Anrecht der Antragsgegnerin entsprechend.
II. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt aufrechterhalten. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde der Evangelischen Zusatzversorgungskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 27.08.2015 in Ziffer 3 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (Versicherungsnummer …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 18,35 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.08.2004, übertragen. Für das Anrecht des Antragstellers gelten die Regelungen über das Anrecht der Antragsgegnerin entsprechend. II. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt aufrechterhalten. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der am XX.XX.1955 geborene Antragsteller und die am XX.XX.1959 geborene Antragsgegnerin gingen am 16.11.1979 miteinander die Ehe ein. Beide Ehegatten verfügten und verfügen ausschließlich über die italienische Staatsbürgerschaft. Auf Antrag der Ehefrau und Antragsgegnerin dieses Verfahrens sprach das Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt durch Urteil vom 23.02.2000 zwischen den Ehegatten die Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht aus (AG Darmstadt Az. …). Der nachfolgende Antrag der Antragsgegnerin auf Auflösung der Ehe wurde dem Antragsteller am 24.09.2004 zugestellt. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 12.10.2004 wurde die Ehe nach italienischem Recht aufgelöst, wobei die Durchführung eines Versorgungsausgleichs zu diesem Zeitpunkt unterblieb, da keiner der Ehegatten einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 19.11.2004 (Az. …). Am 29.04.2014 beantrage der Antragsteller bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts die „Überprüfung des Versorgungsausgleichs“. Durch den zwischenzeitlich mandatierten Antragstellervertreter wurde das Begehren mit Schriftsatz vom 26.06.2014 dahin präzisiert, dass der Versorgungsausgleich „durchgeführt“ werden solle. Die Ermittlungen des Amtsgerichts ergaben, dass jeder Ehegatte während der vom Amtsgericht auf den Zeitraum vom 01.11.1979 bis zum 31.08.2004 bestimmten Ehezeit gemäß § 3 VersAusglG Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Antragsgegnerin darüber hinaus solche bei der X AG und aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (im Folgenden: EZVK) erworben hatte. In ihrer Auskunft vom 05.09.2014 gab die EZVK für das Anrecht der Antragsgegnerin aus einer Zusatzversorgung in Form einer Pflichtversicherung einen Ehezeitanteil von 38,20 Versorgungspunkten und einen Ausgleichswert nach Abzug hälftiger Teilungskosten von 9,93 Versorgungspunkten an. Dem entsprach ein korrespondierender Kapitalwert gemäß § 47 VersAusglG in Höhe von 6.456,11 Euro. Im Ehezeitanteil enthalten war eine Anwartschaft für die vor dem 01.01.2002 enthaltenen Anwartschaftsbestandteile in Höhe von 30,79 Versorgungspunkten. Die Differenz der zu den beiderseits erworbenen Anrechten ermittelten Kapitalwerte nach § 47 VersAusglG belief sich auf einen Betrag von 10.939,42 Euro zu Lasten der Antragsgegnerin. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.08.2015 zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die interne Teilung der EZVK-Anwartschaft der Antragsgegnerin ist nicht mit dem vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert erfolgt, sondern in Höhe eines abweichenden Betrages von 18,76 Versorgungspunkten. Zur Begründung hat das Gericht erster Instanz auf die damalige Rechtsprechung des Senats (OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 755) Bezug genommen und hat ausgeführt, dass es dem Versorgungsträger nicht freistehe, eine andere als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche Bezugsgröße der Berechnung zugrunde zu legen. Dies geschehe aber im Ergebnis, weil faktisch nicht der Ehezeitanteil in der Bezugsgröße Versorgungspunkte, sondern der hieraus gebildete Kapitalwert der hälftigen Teilung zugeführt und erst danach eine Rückrechnung in Versorgungspunkte vorgenommen werde. Auf Grundlage dieser Überlegung hat das Amtsgericht eine eigene Berechnung vorgenommen, die zu dem genannten abweichenden Versorgungspunktbetrag gelangt ist. Gegen die ihr am 07.09.2015 zugestellte Entscheidung hat die EZVK mit am 29.09.2015 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin hat angeregt, den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und den Ausgleich entsprechend der ursprünglich erteilten Auskunft durchzuführen. Bei dem Kapitalwert als Umrechnungsgröße handele es sich um einen anerkannten Berechnungsmaßstab für Versorgungsanrechte. Der rechnerische Zwischenschritt sei zur Durchführung einer gleichwertigen Teilhabe notwendig. Hierdurch vermeide man Wertverschiebungen, die bei einer nominalen Teilung insbesondere bei Altersdifferenzen zwischen den Ehegatten auftreten würden. Das für einen älteren Ausgleichsberechtigten dann begründete Anrecht sei beispielsweise erheblich mehr wert als das zu kürzende Anrecht eines jüngeren Ausgleichspflichtigen. Der den Versorgungspunkten zugrundeliegende Kapitalwert sei demgemäß stets auf der Grundlage der spezifischen Barwertfaktoren des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu berechnen. Die gegenständliche Rechtsfrage war zu diesem Zeitpunkt Gegenstand eines mit Beschluss vom 08.03.2017 (FamRZ 2017, 863) entschiedenen Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Der Antragsteller steht laut Auskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung mittlerweile im Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit Beschluss vom 09.03.2016 hat der Bundesgerichtshof die der Berechnung der Startgutschriften für die sog. rentenfernen Jahrgänge zugrundeliegenden Satzungsvorschriften der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe, die mit denen der EZVK übereingestimmt haben, wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz innerhalb der Gruppe der sog. rentenfernen Jahrgänge, das heißt der Versicherten, die am 01.01.2002 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten, für unwirksam erklärt (BGH MDR 2016, 522). Nachdem die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sich im 10. Änderungstarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf die Parameter einer Neuregelung der Startgutschriften verständigt hatten, die von der Beschwerdeführerin in der 16. Änderungssatzung vom 10.10.2018 umgesetzt worden ist, hat die EZVK dem am 22.01.2019 durch die Erteilung einer aktuellen Auskunft unter Verwendung geschlechtsneutraler Bartwertfaktoren Rechnung getragen, in welcher zu der Anwartschaft der Antragsgegnerin nunmehr ein Ehezeitanteil in Höhe von 40,65 Versorgungspunkten, ein Ausgleichswert in Höhe von 14,64 Versorgungspunkten und ein korrespondierender Kapitalwert über einen Betrag von 6.878,31 Euro mitgeteilt worden sind. Die Startgutschrift für die Zeit vor dem 01.01.2002 belaufe sich nunmehr auf 33,24 Versorgungspunkte. Die Satzung der EZVK sieht für das im Zuge des Versorgungsausgleichs nach interner Teilung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten entstehende Anrecht einen Wechsel in den Tarif der freiwilligen Versicherung vor. § 44 Abs. 3 der Satzung der EZVK lautet: „Wird vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht übertragen, erwirbt die ausgleichsberechtigte Person bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen Pflicht- oder freiwilligen Versicherung unabhängiges Anrecht in der freiwilligen Versicherung nach Maßgabe der jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und gilt als beitragsfrei versichert.“ Einen solchen Tarifwechsel sehen - soweit ersichtlich - die Satzungen der anderen inländischen Zusatzversorgungsträger des kirchlichen Dienstes nicht vor. Im Hinblick darauf, dass der Tarif 2017 der freiwilligen Versicherung ein abweichendes Leistungsspektrum gegenüber dem auszugleichenden Anrecht vorsieht, insofern das Invaliditätsrisiko nicht mitversichert ist, wird im Rahmen der Wertermittlung ein Kompensationszuschlag in Höhe von 13 % gewährt, der sich in einem Aufschlag auf den Ausgleichswert in Höhe von 1,70 Versorgungspunkten auswirkt. Für den alternativen Fall einer Teilung in den Ausgangstarif der Pflichtversicherung hat die Beschwerdeführerin auf die Anfrage des Senats hin einen Ausgleichswert von 18,35 Versorgungspunkten mitgeteilt. Der Senat hat insbesondere im Hinblick auf die in einem Parallelverfahren zutage getretene Verwendung von ungünstigeren Barwertfaktoren für die Wertermittlung der Anrechte in der freiwilligen Versicherung gegenüber denen in der Pflichtversicherung (vgl. Beschluss vom 02.07.2019, Az. …, FamRZ 2019, 1781) darauf hingewiesen, dass der satzungsmäßig vorgesehene Wechsel in den Tarif der freiwilligen Versicherung die Frage aufwerfe, ob die für den ausgleichsberechtigten Ehegatten geschaffene Versorgung dem Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe nach § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG gerecht werde. Die EZVK hat dahingehend Stellung genommen, dass für die Beurteilung, ob das Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine gleichwertige Teilhabe garantiere, nicht lediglich auf die Barwertfaktoren - vorliegend kalkuliert der Versorgungsträger mit einem Barwertfaktor von 7,169 hinsichtlich des Anrechts der ausgleichsverpflichteten Ehefrau und mit einem Barwertfaktor von 9,789 im Hinblick auf den ausgleichsberechtigten Ehemann - abgestellt werden, sondern eine Prognose der zukünftigen Anwartschafts- und Rentenhöhen vorgenommen werden müsse. So sei in der freiwilligen Versicherung eine abschlagsfreie Auszahlung der Altersrente bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahrs möglich, während die Pflichtversicherung den Rentenbezug erst ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 9 Monaten erlaube. Sofern der Ausgleichsberechtigte die Altersrente in der freiwilligen Versicherung erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beantragte, erhöhe sich die Rente um einen Zuschlag in Höhe von 3,15 %. Der Kalkulation des Tarifs der freiwilligen Versicherung lägen im Übrigen deutlich konservativere Rechnungsgrundlagen sowohl in Bezug auf den Rechnungszins als auch den unterstellten biometrischen Verlauf zugrunde. Entsprechend komme es in diesem Tarif zu höheren Überschüssen, die ausschließlich den versicherten Personen in diesem Tarif zur Verfügung stünden. Die Leistungskalkulation der Pflichtversicherung lasse im aktuellen Marktumfeld dagegen keinen Spielraum für Überschüsse zu. Diese Überschüsse stammten aus Zins-, Kosten- und biometrischen Überschüssen gegenüber der Tarifkalkulation, was seit 2009 zu jährlichen Beteiligungen geführt habe. Auch seien zusätzliche Reserven für die Sicherstellung der Überschussbeteiligung in der Zukunft aufgebaut worden. Die Überschussverwendung erfolge beim bereits begonnenen Rentenbezug in Form einer zusätzlichen Rentensteigerung jeweils gemäß dem aktuell von der Beschwerdeführerin deklarierten Überschusssatze in der freiwilligen Versicherung. Derzeit werde in der freiwilligen Versicherung eine Gesamtverzinsung von 3,25 % gewährt. Dies entspreche im Tarif 2017 einer Überschussbeteiligung von 1,25 %. Zuzüglich der tariflich garantierten Rentensteigerung liege die prognostizierte Dynamisierung damit bei ca. 2,25 % p.a., wohingegen in der Pflichtversicherung eine garantierte Rentendynamik von 1 % p.a. vorgesehen sei. Rechne man die dargestellten Effekte versicherungsmathematisch in zusätzliche Versorgungspunkte für das Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten um, ergebe sich vorliegend für den späteren Rentenbeginn und die prognostizierte Überschussbeteiligung ein Ausgleichswert von 14,64 + 0,74 + 5,82 = 21,20 Versorgungspunkten und somit ein höherer Betrag als bei einer Teilung in die Pflichtversicherung, wo lediglich von 18,35 Versorgungspunkten auszugehen sei. In der Berechnung mitenthalten ist dabei der Kompensationszuschlag für das abweichende Leistungsspektrum von 1,70 Versorgungspunkten. Die Gegenüberstellung der in beiden Tarifen auszuzahlenden monatlichen Altersrente ergebe bereits ab dem Regelaltersrentenbeginn am 01.05.2022 eine höhere Rente bei Zugrundelegung des Tarifs der freiwilligen Versicherung, und zwar von 73,69 Euro monatlich gegenüber 73,40 Euro monatlich. Die überreichte Prognoseberechnung weist von hier an eine stetig wachsende monatliche Differenz zugunsten der Rente aus der freiwilligen Versicherung auf. Ab dem 01.05.2023 seien in der freiwilligen Versicherung 90,92 Euro auszuzahlen, in der Pflichtversicherung hingegen lediglich 81,07 Euro. Zur Höhe der Überschussbeteiligung heißt es in § 5 Abs. 4 der AVB Tarif 2017 für die freiwillige Versicherung: „Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, insbesondere von der Entwicklung des Kapitalmarkts, der versicherten Risiken und der Kosten. Diese Faktoren sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann daher nicht garantiert werden.“ Der Senat hat die Akte des ebenfalls eine bei der EZVK bestehende Versorgung betreffenden Parallelverfahrens … beigezogen und die dort eingeholte gutachterliche Stellungnahme des B vom 13.04.2019 verwertet. Diese ist den Beteiligten in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt worden. Auszugehen war für das dort auszugleichende Anrecht von einem Ehezeitanteil von 41,16 Versorgungspunkten. Den Ausgleichswert in der freiwilligen Versicherung hatte die EZVK mit 18,10 Versorgungspunkten angegeben. Der Ausgleichswert in der Pflichtversicherung wurde mit 24,71 Versorgungspunkten beziffert. Zuzüglich des Aufschlags für einen abweichenden Rentenbeginn und die prognostizierte Überschussbeteiligung ergab sich ein für die Vergleichsberechnung gebildeter Ausgleichswert von 28,20 Versorgungspunkten in der freiwilligen Versicherung. Die Vergleichsberechnung des Versorgungsträgers hatte dort ergeben, dass die ausgleichsberechtigte Ehefrau zwischen dem 65. und dem 70. Lebensjahr eine niedrigere Rente beziehe als im Tarif der Pflichtversicherung und die Wertgleichheit erst im Jahr 2037 erreicht werde. Der Gutachter gelangte zu der Einschätzung, dass die konservativeren Rechnungsgrundlagen im freiwilligen Tarif wohl eher nicht für eine gleiche Wertentwicklung im Sinne von § 11 VersAusglG sprächen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kompensationszuschlag nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG nicht für den Vergleich der Wertentwicklung beider Tarife in die Waagschale geworfen werden dürfe, weil dies gerade zum Unterbleiben eines zusätzlichen Risikoausgleichs führe. Die Wertgleichheit zwischen beiden Tarifen werde von der Ausgleichsberechtigten dann erst im Alter von 80 Jahren erreicht. Ob die zukünftigen Überschüsse bei der derzeitigen Finanzmarktlage tatsächlich realisiert werden könnten, erscheine fraglich. Der Senat hat in dem genannten Verfahren die Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Vorschrift des § 44 Abs. 3 der Kassensatzung angenommen und eine Teilung in den Pflichtversicherungstarif vorgenommen. Gegen diese Entscheidung hat die EZVK Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese ist beim BGH unter dem Aktenzeichen XII ZB 359/19 anhängig. Den übrigen Beteiligten ist rechtliches Gehör zum Beschwerdevorbringen, den neuerteilten Auskünften und den Bedenken des Senats hinsichtlich der Sicherstellung einer gleichwertigen Teilhabe durch den Tarifwechsel in die freiwillige Versicherung gewährt worden. II. Die Beschwerde ist statthaft gemäß den §§ 58 ff. FamFG und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich war vorliegend gemäß Art. 17 Abs. 4 S. 2 EGBGB in der Fassung vom 17.12.2018 nach deutschem Recht durchzuführen. Diese Vorschrift ist gemäß Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB auf den Antrag des Antragstellers auf Durchführung des Versorgungsausgleichs anzuwenden, weil dieser nach dem 28.01.2013 gestellt worden ist. Deutsches Versorgungsausgleichsrecht ist anzuwenden, weil das italienische Recht ein mit dem Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut nicht kennt (BGH FamRZ 1994, 825; OLGR Köln 2007, 314), beide geschiedenen Ehegatten in Deutschland Versorgungsanwartschaften erworben haben, der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt hat (zur Möglichkeit einer Antragstellung nach Rechtskraft der Scheidung vgl. BGH FamRZ 1993, 176) und die Durchführung auch der Billigkeit entspricht. Letzteres folgt daraus, dass beide Ehegatten ausweislich der jeweils von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übermittelten Versicherungsverläufe bereits seit 1973, das heißt vor der Eheschließung, und durchgängig bis zum Ende der Ehezeit im Jahr 2004 Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt haben, die lediglich durch Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen wurden und die im Saldo der beiderseits erworbenen Kapitalwerte angesichts einer Differenz von insgesamt ca. 10.000,00 Euro nicht wesentlich voneinander abweichen. Die Tatsache, dass die Erwerbsbiographie beider Ehegatten sich auf Deutschland zentriert hat, spricht dafür, dass durch die Herbeiführung einer gleichwertigen Teilhabe an den hier erworbenen Anrechten kein Ergebnis erzielt wird, das mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs nicht in Einklang zu bringen wäre. Vermögenswerte, die dafürsprechen würden, dass entweder ein Ehegatte auf die Teilhabe an der Versorgung des jeweils anderen zur Absicherung seiner Altersvorsorge nicht angewiesen wäre oder aber das Ergebnis des Ausgleichs durch das Vorhandensein von nicht dem Zugriff des jeweils anderen unterliegenden Vermögenswerten verschoben werden würde, sind ausweislich der eingereichten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu verzeichnen. Anderweitige Gesichtspunkte, die gegen die Billigkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs sprechen würden, sind nicht ersichtlich, so dass weitere Maßnahmen der amtswegigen Aufklärung des Sachverhalts nicht zu treffen waren. Auch wenn die Billigkeitsprüfung von Amts wegen vorzunehmen ist, obliegt es dennoch den Beteiligten, die für sie günstigen und zu weiteren Ermittlungen Anlass gebenden Anknüpfungstatsachen im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit im Verfahren vorzutragen (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Auflage, § 26 Rn. 21). Anzuwenden ist gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG unbeschadet der bereits im Jahr 2004 ausgesprochenen Ehescheidung das zum 01.09.2009 in Kraft getretene materielle Versorgungsausgleichsrecht. Maßgeblich für das anzuwendende materielle Recht ist für den Fall der Beantragung eines isolierten Versorgungsausgleichs nach der Scheidung der Zeitpunkt der darauf erfolgten Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 87), der vorliegend nach dem für das Übergangsrecht maßgeblichen Stichtag liegt. Die interne Teilung des beschwerdegegenständlichen Anrechts hat abweichend von der erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin in Höhe eines Ausgleichswerts von 18,35 Versorgungspunkten zu erfolgen, wobei für das zu begründende Anrecht der für die ausgleichsverpflichtete Versorgung geltende Ausgangstarif als maßgeblich festzulegen war. Die dem Teilungsvorschlag der Beschwerdeführerin zugrundeliegende Wertermittlung ist hinsichtlich der zu beiden Tarifen ermittelten Beträgen nicht zu beanstanden. Der Wertermittlung liegt die in Anwendung von § 3 Abs. 1 VersAusglG zutreffend ermittelte Ehezeit zugrunde. Auszugehen ist von dem Zeitraum vom 01.11.1979 bis zum 31.08.2004. Für die Berechnung des Endstichtags ist dabei der Zeitpunkt der Zustellung des Eheauflösungsantrags der Ehefrau nach italienischem Recht am 24.09.2004 maßgeblich. Dem steht nicht entgegen, dass zuvor zwischen den Eheleuten durch Urteil vom 23.02.2000 die Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht ausgesprochen worden ist, denn dieses in Art. 150 ff. Codice Civile geregelte Rechtsinstitut ist mit der deutschen Ehescheidung nicht vergleichbar und kann insbesondere die deutschem Recht mit der Scheidung verbundenen familienrechtlichen Folgeregelungen nicht herbeiführen, sondern hält das Band der Ehe zwischen den Beteiligten ausdrücklich aufrecht (zu § 1587 Abs. 2 a.F.: BGH FamRZ 1994, 825: OLG Koblenz FamRZ 1991, 1323). Die Beschwerdeführerin hat den Ausgleichswert des ehezeitlichen Anrechts des Antragstellers zutreffend in der Weise ermittelt, dass die erworbenen Versorgungspunkte unter Verwendung der biometrischen Faktoren des Antragstellers in einen versicherungsmathematischen Barwert umgerechnet und die Hälfte dieses Barwerts nach Abzug der Teilungskosten auf Grundlage der biometrischen Faktoren der Antragsgegnerin in die Bezugsgröße Versorgungspunkte umgerechnet worden sind, da diese Form der Wertermittlung dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe besser Rechnung trägt als die nominale Teilung der Bezugsgröße Versorgungspunkte und die gesetzliche Regelung für die Auskunftserteilung in § 5 Abs. 1, 3 VersAusglG den Versorgungsträger lediglich auf die Darstellung des Teilungsvorschlags in der Bezugsgröße und nicht auf einen bestimmten versicherungsmathematischen Rechenweg festlegt (vgl. BGH FamRZ 2017, 872). Bedenken gegen die erteilte Auskunft sind auch nicht im Hinblick auf die für die Wertermittlung verwendeten versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen anzubringen. Durch die vorliegende Verwendung sog. geschlechtsneutraler Barwertfaktoren wird eine mit Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen weiblichen und männlichen Geschlechts vermieden (vgl. FamRZ 2017, 863). Der Verwertbarkeit des Teilungsvorschlags der Beschwerdeführerin steht nicht entgegen, dass das Anrecht des Antragstellers eine auf die Übergangsregelung in Bezug auf die Umstellung der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhenden Betriebsrentensystem zurückgehende sog. Startgutschrift für die vor dem 01.01.2002 erworbenen Anwartschaftsbestandteile enthält. Die der Ermittlung der Startgutschrift zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen des Versorgungsträgers verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht. Die vom BGH mit Urteil vom 14.11.2007 beanstandete Ungleichbehandlung innerhalb der Bezugsgruppe der sog. rentenfernen Jahrgänge derjeniger, die am 01.01.2002 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten, im Hinblick auf den bei der Wertermittlung auf Grundlage von § 32 Abs. 1, 4, 33 Abs. 1 S. 1 ATV unter Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG angewandten Versorgungssatz von 2,25 % für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung, der für den Erwerb einer Vollrente eine Absolvierung von 44,44 Pflichtversicherungsjahren zur Voraussetzung machte und auf diese Weise zu einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung von rentenfernen Pflichtversicherten mit längeren Ausbildungsbiographien führte (BGH VuR 2008, 101), ist durch die Bestimmungen des Änderungstarifvertrags Nr. 10 zum Tarifvertrag Altersversorgung vom 08.06.2017 (§§ 32 Abs. 6, 33 Abs. 1 S. 3, der Protokollnotiz zu § 33 Abs. 1 S. 3, der Protokollnotiz zu § 33 Abs. 1a S. 1 Nr. 2, §§ 33 Abs. 7 S. 3, 34 Abs. 1 S. 2, 3, § 37 Abs. 5 ATV und § 2 Punkt 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 10) behoben worden, die in der 16. Änderungssatzung der EZVK vom 10.10.2018 betreffend die Gruppe der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch Pflichtversicherten in § 72 Abs. 4, 73 Abs. 1, Abs. 1a S. 1 Nr. 2, Abs. 7 S. 3 der Kassensatzung übernommen worden sind. Mit einem im Einzelfall aufgrund einer Vergleichsberechnung ermittelten Zuschlag zur Startgutschrift werden die Nachteile der Überleitung der Anwartschaften der Späteinsteiger nunmehr ausgeglichen (vgl. Weiß/Schneider, in: Gilbert/Hesse, die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand 57. EL Februar 2019, Vorbem. zu §§ 75-81 VBLS, Rn. 59a). Der hierbei für die bis zum Umstellungsstichtag erreichte Pflichtversicherungszeit geltende Unverfallbarkeitsfaktor beträgt nicht mehr wie auf Grundlage von § 18 Abs. 2 BetrAVG statisch 2,25 %, sondern wird linear gestaltet, wobei der Wert für die Versicherten, die bei Eintritt in den öffentlichen Dienst 20 Jahre und 7 Monate alt waren, als Minimum 2,25 % und für jene, die zu diesem Zeitpunkt 25 Jahre oder älter waren, als Maximum 2,5 % beträgt. Damit wird sichergestellt, dass nach wie vor mindestens der Unverfallbarkeitsfaktor von 2,25 % angewendet wird, so dass die höchstmögliche Versorgung nach 44,44 Pflichtversicherungsjahren erreicht werden kann, während bei Zugrundelegung des Faktors von 2,5 % die Voll-Leistung nach 40 Jahren erreicht wird (LG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.2020, Az. 6 O 85/19, Rz. 47, zit. n. juris), so dass selbst bei einem Einstieg in die dienstliche Tätigkeit erst mit Vollendung des 25. Lebensjahrs die Vollrente in den 40 Jahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs noch erworben werden kann (ebd. Rz. 49; zur Vertretbarkeit des Höchstsatzes von 2,5 % vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.05.2019, Az. 8 UF 104/17, zit. n. juris). Anders als die vom BGH ebenfalls als verfassungswidrig beanstandete (vgl. BGH VersR 2016, 583) zwischenzeitliche Neureglung im 5. Änderungsvertrag zum ATV (vgl. § 32 Abs., 6, § 33 Abs. 1a, Abs. 7 S. 2, Protokollnotiz zu Abs. 1 und Abs. 1a, § 34 Abs. 1 S. 2 und S. 4 ATV), deren Vergleichsmodell die Ungleichbehandlung von Versicherten mit berufsnotwendig langen Ausbildungszeiten nicht beseitigte, insofern bestimmte Versicherte, nämlich jene, die ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit unter 25 Jahren begonnen hatten, rechnerisch von vorneherein von einem Zuschlag und damit von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen wurden, so dass diese weiterhin auf die Wertermittlung ihrer Startgutschrift nach der Vorgängerregelung verwiesen wurden (ebd., Rz. 21), trägt die nunmehr eingeführte Neuregelung diesen Bedenken ausreichend Rechnung (vgl. Weiß/Schneider, in: Gilbert/Hesse, a.a.O., Rn. 59c). Soweit die zwischen 20 Jahren und 7 Monate und 25 Jahre alten sog. jüngeren rentenfernen Versicherten diesen nicht vollkommen gleichgestellt werden, sondern ein linearer Anstieg stattfindet, wird dem vom BGH im Urteil vom 09.03.2016 (MDR 2016, 583) zum Maßstab genommene Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit dennoch entsprochen, denn es handelt es sich um eine auf dem Gestaltungsspielraum der von ihrem Grundrecht aus Art. 9 GG Gebrauch machenden und auf die Finanzierungslücken im System der Zusatzversorgungen reagierenden Tarifparteien beruhende zulässige Pauschalisierung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die bis 25 Jahre alten Versicherten mehr Zeit haben, um auf die Systemumstellung zu reagieren und ihre Erwerbsbiographie weniger als die der älteren Versicherten nach dem Prinzip der vor der Systemumstellung maßgeblichen Bedarfsdeckung geprägt ist (LG Karlsruhe, a.a.O., Rz. 73 f.). Der Teilungsvorschlag des Versorgungsträgers kann indessen aufgrund der anzunehmenden Nichtigkeit der für die Bildung des Ausgleichswerts maßgeblichen Vorschrift des § 44 Abs. 3 der Kassensatzung nicht der Teilung zugrunde gelegt werden. Vielmehr war nach § 11 Abs. 2 VersAusglG auszusprechen, dass für das zugunsten des Antragstellers übertragene Anrecht die Regelungen über das Anrecht der Antragsgegnerin entsprechend gelten. Die vom Senat bereits in der Entscheidung vom 02.07.2019 im Verfahren … beanstandete Norm (OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1781) verstößt gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe nach § 11 Abs. 1 VersAusglG. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten gewährleisten. Nur hinsichtlich des Risikoschutzes sind dem Versorgungsträger Abweichungen gestattet. Beschränkt er diesen für das übertragene Anrecht auf eine Alterssicherung, muss er einen zusätzlichen Ausgleich bei der Alterssicherung schaffen (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG). Im Übrigen muss für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht entstehen, dessen Wertentwicklung ab dem Ende der Ehezeit der des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person vergleichbar ist (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG). Dies gebietet bereits der Halbteilungsgrundsatz nach § 1 Abs. 1 VersAusglG (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869). Beide Anrechte müssen bis zum Leistungsfall eine vergleichbare Zinsentwicklung aufweisen (Borth, Versorgungsausgleich, 8. Auflage, Kap. 2, Rn. 37). Schon wenn bei der Umrechnung nur des Kompensationszuschlags für den Wegfall eines Invaliditätsschutzes ein niedrigerer Rechnungszins als derjenige angewendet wird, der bei der Abzinsung der auszugleichenden Versorgung verwendet wird, ist dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe und zwar insbesondere dem der gleichen Wertentwicklung nicht genügt (BGH, ebd.; OLG Celle FamRZ 2019, 1718; OLG Hamm FamRZ 2018, 706). Diesen Maßstäben wird der in der Satzung der EZVK vorgesehene Wechsel in den Tarif der freiwilligen Versicherung nicht gerecht. Dem für den ausgleichsberechtigten Antragsteller ungünstig hoch angesetzten Barwertfaktor - vorliegend 9,789 für den Antragsteller gegenüber 7,169 für die Antragsgegnerin - liegt eine Kalkulation mit einem deutlich niedrigeren Rechnungszins zugrunde. Der gesicherte Anteil des für ihn entstehenden Anrechts liegt unter dem der Antragsgegnerin. Hinsichtlich der Überschussbeteiligung hat er ein Kapitalmarktrisiko zu tragen, dem kein entsprechendes Risiko auf Seiten der Antragsgegnerin gegenübersteht. Die Verwendung der ungünstigeren Rechtsgrundlagen führt zu einer Benachteiligung bezüglich der Wertentwicklung des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu begründenden Anrechts, die auch nicht durch einen anderweitigen Vorteil kompensiert wird (zu diesem Maßstab vgl. BGH FamRZ 2008, 1418). Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer vergleichenden Betrachtung der Wertentwicklung beider Tarife darauf abgestellt hat, dass im freiwilligen Tarif mit einer höheren Rentenauszahlung zu rechnen sei, die sich zum 01.05.2021 auf ein Plus von 0,29 Euro monatlich belaufe, das bis zum 01.05.2041, im 86. Lebensjahr des Antragstellers, auf 24,03 Euro monatlich ansteige, ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Dieser Berechnung liegt zum einen eine Prognose hinsichtlich der zugunsten des Antragstellers zu erwartenden Überschussbeteiligungen und zum anderen die Bildung eines Ausgleichswerts zugrunde, der unter anderem um den Kompensationszuschlag für den fehlenden Risikoschutz im Tarif der freiwilligen Versicherung von vorliegend 1,70 Versorgungspunkten vergrößert worden ist. Die Hinzurechnung des Kompensationszuschlags ist allerdings unzulässig, soweit ein Vergleich zwischen dem Ausgangstarif und dem Tarif für das Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten angestellt wird, denn dies würde dazu führen, dass die Risikobeschränkung entgegen § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG bei der Altersrente nicht ausgeglichen würde (OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1781). Auch soweit die Vergleichsberechnung auf der kalkulierten Aussicht des Antragstellers auf Überschussanteile in der freiwilligen Versicherung beruht, vermag dies die Verwendung der ungünstigeren Rechnungsgrundlagen nicht zu kompensieren und eine vergleichbare Wertentwicklung herbeizuführen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2020, 676; OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876). Da die Höhe der Überschussbeteiligungen gemäß § 5 Abs. 4 der AVB Tarif 2017 für die freiwillige Versicherung nicht vertraglich garantiert wird, trägt der ausgleichsberechtigte Ehegatte anders als der ausgleichsverpflichtete Ehegatte das Kapitalmarktrisiko, obwohl dies versicherungsrechtlich nicht geboten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der gebotenen abstrakt-generellen Betrachtung bereits die Möglichkeit einer deutlich negativeren Wertenwicklung ausreicht, um von einem Verstoß gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe auszugehen (vgl. in diesem Sinne OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876). Unabhängig davon, ob in Bezug auf ein Anrecht, dessen Wertentwicklung in der Höhe der ausgleichsverpflichteten Versorgung nur zum Teil vertraglich garantiert ist, noch von einer entsprechenden Sicherung im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG ausgegangen werden kann, ist bereits im Hinblick auf die Entwicklung der durchschnittlichen Überschussbeteiligungen der auf dem deutschen Markt tätigen Lebensversicherer in den vergangenen Jahrzehnten (vgl. OLG FamRZ 2020, 676) und nicht zuletzt aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten, nicht nur vorübergehend schwierigen Weltwirtschaftslage von der nicht zu vernachlässigenden Möglichkeit einer signifikant schlechteren als der von der Beschwerdeführerin prognostizierten Entwicklung der Überschussbeteiligungen in der unmittelbar auf die Durchführung des Versorgungsausgleich folgenden Leistungsphase auszugehen. § 44 Abs. 3 der Satzung der EZVK verstößt nach alledem gegen § 11 Abs. 1 VersAusglG und ist gemäß § 134 BGB nichtig. Der Senat hat erwogen, ob sich der Kern der Satzungsregelung durch Anpassung aufrechterhalten lässt. Diese Lösung würde dem Vorrang einer Korrektur einer zu beanstandenden Teilungsordnung durch Maßgabeanordnungen vor einer Unwirksamerklärung entsprechen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869). Vorliegend ergibt sich der Verstoß jedoch aus dem Kern der Teilungsordnung, nämlich dem Tarifwechsel. Als Maßgabeanordnung käme allenfalls in Betracht, dass der Auszahlungsbetrag der Altersrente aus der freiwilligen Versicherung die bei systemgleicher Teilung zu erwartende Rente zuzüglich der Rente aus einem für die Pflichtversicherung zu berechnenden Kompensationszuschlag für den Wegfall des Invaliditätsschutzes nicht unterschreiten darf. Im wirtschaftlichen Ergebnis würde das die EZVK jedoch nur stärker belasten als die systemgleiche Teilung, weil der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts den zur Kapitaldeckung eines durch eine solche Anordnung gestärkten versicherungsförmigen Anspruchs übersteigen würde. Aus diesem Grund kommt es auch nicht in Betracht, den für den freiwilligen Tarif vorgesehenen verringerten Risikoschutz für das im Pflichtversicherungstarif zu begründende Anrecht vorzubehalten und im Wege einer Maßgabeanordnung hierfür eine Kompensation zu schaffen, denn es würde sich nicht um eine Maßnahme der Aufrechterhaltung des eigentlich vom Versorgungsträger für die Teilung vorgesehenen, sondern um die nicht mehr mit der Vertragsfreiheit zu vereinbarenden Schaffung eines neuen Tarifs mit spezifischen Versorgungsregelungen durch richterlichen Gestaltungsakt handeln Die Nichtigkeit des § 44 Abs. 3 der Satzung hat nach § 11 Abs. 2 VersAusglG zur zwingenden Folge (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2012, 301), dass das Anrecht der Antragsgegnerin bei der EZVK gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG intern in den Tarif für Pflichtversicherte geteilt werden muss. Die interne Teilung hat dementsprechend in der Weise stattzufinden, dass zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 18,35 Versorgungspunkten im Tarif der Pflichtversicherung übertragen wird. Die EZVK hat diesen Bezugsgrößenwert als Ausgleichswert für den Fall der Teilung in die Pflichtversicherung angegeben. Gegen die insoweit durchgeführte Wertermittlung des Versorgungsträgers bestehen keine Bedenken. Das beschwerderechtliche Verschlechterungsverbot steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da dieses auf das von einem Versorgungsträger eingelegte Rechtsmittel nicht anzuwenden ist (MüKoFamFG/Fischer, 3. Auflage, § 69 Rn. 49 ff.). Die Voraussetzungen, unter denen von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen sind, liegen nicht vor, denn die vorzunehmende Abänderung wirkt sich nicht nur zum Nachteil des Versorgungsträgers aus (vgl. zu dieser Konstellation Keidel/Weber, FamFG, 20. Auflage, § 117 Rn. 55), weil der Ausgleichswert des zu begründenden Anrechts zugunsten des Antragstellers angehoben wird. Von weiteren Verfahrenshandlungen hat der Senat im Beschwerdeverfahren abgesehen, da von diesen keine verfahrensrelevanten Erkenntnisse zu erwarten waren, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht dem billigen Ermessen des Senats, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und den Ausgleich außergerichtlicher Kosten auszuschließen, weil die Beschwerde ohne Zutun der geschiedenen Ehegatten und im Interesse der objektiven Richtigkeitsgewähr des zwischen ihnen durchzuführenden Versorgungsausgleichs eingelegt wurde. Die Festsetzung des Beschwerdewerts richtet sich nach §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 FamGKG. Auszugehen war vom durch das Amtsgericht ermittelten zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten von 1.600,00 Euro multipliziert mit dem Faktor 3. Hiervon waren bei einem beschwerdegegenständlichen Anrechten 10 % in Ansatz zu bringen, was einen Betrag von 480,00 Euro ergibt. Auszugehen war dementsprechend von dem in § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG vorgesehenen Mindestverfahrenswert von 1.000,00 Euro. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Die Frage, ob der in der Satzung der EZVK vorgesehene Tarifwechsel im Falle der internen Teilung eines Pflichtversicherungsanrechts dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe entspricht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. das beim BGH anhängige Verfahren XII ZB 359/19). Sie kann für eine Vielzahl von Versicherten in einer nicht überschaubaren Zahl von künftigen Versorgungsausgleichsverfahren entscheidungserheblich werden. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung ist eine höchstrichterliche Klärung angezeigt. Entsprechendes gilt für die Berechnung der Startgutschrift des beschwerdegegenständlichen Anrechts auf Grundlage der die Bestimmungen des 10. Änderungstarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes übernehmenden Kassensatzung der Beschwerdeführerin.