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Beschluss

6 UF 147/17

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0808.6UF147.17.00
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Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kindesmutter wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Das Verfahren betrifft die familiengerichtliche Genehmigung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens der betroffenen Kinder. Die Kinder entstammen der nichtehelichen Verbindung der Kindesmutter mit Herrn A. Die Kindeseltern haben nicht zusammengelebt. Der Kindesmutter wurde mit Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 16.06.2011 (…) das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der beiden betroffenen Kinder entzogen. Das Jugendamt des Landkreises X wurde zum Pfleger bestellt. Die Kinder befanden sich bereits seit dem XX.XX.2010 in Bereitschaftspflegefamilien, seit Monat Y 2011 leben beide Kinder in einer Pflegefamilie. Mit Erklärung vom XX.XX.2011 hat der Kindesvater die Vaterschaft für beide Kinder mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt; zugleich haben beide Kindeseltern ihre Einwilligung in die gemeinschaftliche Annahme der Kinder durch die Pflegeeltern erklärt. Umgangskontakte mit der Kindesmutter finden bereits seit der Unterbringung in der Pflegefamilie nicht statt. Kontakt zum Kindesvater bestand zu keinem Zeitpunkt. Die Kinder tragen den Familiennamen der Kindesmutter. Die Pflegeeltern streben nach wie vor die Adoption der Kinder an. Nachdem die Adoptionseinwilligungen der Kindeseltern durch Zeitablauf ihre Kraft verloren haben, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.07.2016 das Jugendamt zum Vormund der Kinder bestellt. Der Vormund beabsichtigt, einen Antrag auf Änderung des Familiennamens der Kinder zu stellen und den Namen der Pflegeeltern zu erteilen. Auf Antrag des Vormundes hat das Amtsgericht nach Anhörung der Kindesmutter mit Beschluss vom 29.05.2017 dem Vormund die Genehmigung erteilt, gemäß § 2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen die Änderung des Familiennamens von B in C zu beantragen. Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Änderung des Familiennamens beeinträchtige die Kinder in ihren Rechten. Sie seien in der Schule und allen anderen Personen, mit denen sie soziale Kontakte haben, mit dem Familiennamen ihrer Mutter bekannt. Namensgebung sei Bestandteil der individuellen Identität eines Menschen und seiner Wurzeln. Da nicht geklärt sei, aus welchem Grund die Pflegeeltern die Kinder bisher nicht adoptiert hätten, müsse im Falle einer Adoption durch eine andere Familie eine erneute Namensänderung realisiert werden. Das Jugendamt verteidigt den angefochtenen Beschluss. Es argumentiert, die Adoption werde weiterhin angestrebt, ein genauer Zeitpunkt stehe aber noch nicht fest. Die Kinder seien vollständig in die Pflegefamilie integriert und äußerten selbst den Wunsch, den Familiennamen der Pflegeeltern zu tragen. Das Pflegeverhältnis mit dem Ziel der Adoption sei auf Dauer angelegt. II. Die Beschwerde der Kindesmutter ist nach §§ 58 f. FamFG statthaft und fristgerecht erhoben. Die Beschwerdebefugnis der Kindesmutter ergibt sich nach überwiegender Meinung, obgleich sie nicht mehr Sorgerechtsinhaberin ist, daraus, dass in ihre Elternstellung eingegriffen wird (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2013, 985; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 485; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.10.2014, 13 WF 914/14, zitiert nach juris, einschränkend OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 461). Vorliegend tragen die Kinder den Familiennamen der Kindesmutter, sodass durch eine Änderung des Familiennamens das äußerlich bestehende Band zu ihr durchtrennt und die rechtliche Trennung zwischen den Kindern und der Mutter nach außen sichtbar gemacht und manifestiert wird. Eine Anhörung der Kinder im amtsgerichtlichen Verfahren konnte unterbleiben; § 2 Abs. 2 NÄG schreibt hier eine Anhörung des Kindes lediglich dann vor, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat. Insoweit verdrängt diese Vorschrift die in § 159 FamFG getroffene Regelung. Auch der Kindesvater war gemäß § 160 Abs. 2 FamFG nicht anzuhören, da ihm die elterliche Sorge nicht zusteht und von seiner Anhörung eine Aufklärung für die zu beurteilende Frage nicht erwartet werden konnte, da er keinen Kontakt zu den Kindern hat. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Jugendamt benötigt für die beabsichtigte Beantragung der Änderung des Familiennamens die nach §§ 1, 5 NÄG bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu beantragen ist, gemäß § 2 Abs. 1, 2. Halbsatz NÄG die Genehmigung des Familiengerichts. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat gemäß § 3 NÄG zu prüfen, ob ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interesse ergibt (BVerwGE 116, 28, FamRZ 2002, 1104 f.). Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Prüfung, ob ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt, ist daher nicht auf der Stufe der familiengerichtlichen Genehmigung der Antragstellung vorzunehmen, da das Familiengericht sonst der Entscheidung der Verwaltungsbehörde vorgreifen könnte und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vornherein nicht mehr möglich wäre. Nach überwiegender Auffassung, der der Senat folgt, ist daher die Verweigerung der nach § 2 Abs. 1, 2. Halbsatz NÄG erforderlichen Genehmigung nur dann zulässig, wenn die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, das heißt wenn sich überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der die Namensänderung gerechtfertigt erscheinen lassen könnte (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.; OLG Bremen, StAZ 2014, 143 f.; OLG Köln, FamRZ 2013, 1317; OLG Hamm, ZKJ 2011, 259). Die Prüfung des Familiengerichts ist daher auf die Frage zu beschränken, ob bereits die Antragstellung dem Kindeswohl widersprechen würde, wie es bei einer von vornherein erfolglosen Antragstellung auf Namensänderung der Fall wäre, da die Kinder dann mit einem unnötigen Verfahren belastet werden würden. Die Maßstäbe, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. November 2016 (FamRZ 2017, 119 f.) für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung in Stiefkinderfällen nach § 1628 BGB aufgestellt hat, sind auf die familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz NÄG nicht zu übertragen. In den Fällen der Uneinigkeit der sorgeberechtigten Eltern über die Namensänderung ist eine Kindeswohlprüfung gemäß § 1628 BGB für die Prüfung der Frage erforderlich, ob einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis zu übertragen ist. Demgegenüber dient die in § 2 NÄG normierte Schranke der Entscheidungsbefugnis des Vormunds dem Schutz der Mündelinteressen vor Maßnahmen, die seinem Wohl widersprechen. Anders als in Fällen der genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte etwa nach §§ 1819 ff. BGB, die eine umfassende Interessenabwägung erfordern, ob ein genehmigungsbedürftiges Geschäft im Mündelinteresse liegt, da die Genehmigungserteilung zur Wirksamkeit des Geschäfts führt, droht dem Mündel im Falle einer erfolglosen Antragstellung nach dem NÄG kein großer Schaden. Es wird in diesem Fall lediglich seinen bisherigen Namen beibehalten. Im Falle der Verweigerung der Genehmigung zur Antragstellung wird dem Vormund hingegen die Möglichkeit genommen, die von ihm erstrebte Namensänderung von der zuständigen Verwaltungsbehörde überprüfen zu lassen. Im vorliegenden Fall sprechen die vom Vormund vorgebrachten Gründe dafür, die Genehmigung zur Antragstellung nach § 2 Abs. 1 NÄG zu erteilen, da der Namensänderungsantrag nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Die Kinder befinden sich bereits seit Monat1 2011 in der Obhut ihrer Pflegeeltern und sind in die Pflegefamilie voll integriert. Das Pflegeverhältnis besteht auf Dauer. Kontakt zur leiblichen Mutter besteht seit 2011 nicht mehr, zum leiblichen Vater bestand es zu keinem Zeitpunkt. Dass die angestrebte Adoption bisher noch nicht stattgefunden hat, steht dem Antrag auf Namensänderung nicht entgegen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt der Kinder in der Pflegefamilie nicht auf Dauer angelegt ist. Der beabsichtigte Antrag auf Namensänderung entspricht darüber hinaus den Vorstellungen der Kinder. Die Beschwerdeführerin hat keine Gründe angegeben, welche der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen könnten. Dass die … und … Jahre alten Kinder einen neuen Familiennamen erhalten, ist gerade das erstrebte Ziel. Die Durchführung einer Adoption stünde der beabsichtigten Antragstellung nur dann entgegen, wenn diese nicht durch die jetzigen Pflegeeltern erfolgen sollte, dafür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Die äußere Manifestation der Trennung der Kinder von der Kindesmutter stellt ebenso wenig einen Grund dar, der gegen die Genehmigung sprechen könnte. Die Kindesmutter erstrebt ihrerseits seit Jahren - wie auch der Kindesvater - die Adoption der Kinder. Sie ist also ihrerseits daran interessiert, dass das noch bestehende rechtliche Band zwischen ihr und den Kindern unterbrochen wird. Ein Kontakt zwischen ihr und den Kindern besteht nicht. Auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte erscheint die Antragstellung daher nicht von vornherein aussichtslos. Daher war die Beschwerde der Kindesmutter mit der sich aus § 84 FamFG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gründet sich auf § 70 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative FamFG.