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Beschluss

6 WF 85/16

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:0704.6WF85.16.0A
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Tenor
Der Beschluss vom 17. November 2015 wird aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss vom 17. November 2015 wird aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. I. Das Verfahren betrifft die Festsetzung der Vergütung des anwaltlichen Mitvormunds unbegleitet eingereister minderjähriger Flüchtlinge. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 wurde für die mittlerweile volljährigen Beteiligten zu 1), A, und zu 2), B, deren Cousin zum Vormund bestellt. Als Mitvormund für den Wirkungskreis für asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten wurde Rechtsanwalt C bestellt. Zugleich wurde festgestellt, dass er sein Amt berufsmäßig ausübe (Bl. 1 f. d.A.). Das Amtsgericht setzte auf zwei Vergütungsanträge des Mitvormunds vom 4. Mai 2015 (Bl. 19 d.A.) und vom 9. Juni 2015 (Bl. 27 d.A.) mit Beschlüssen vom 14. Juli 2015 und vom 9. Oktober 2015 eine deutliche geringere als vom Mitvormund beantragte Vergütung fest (vgl. Bl. 39 ff. d.A. und Bl. 64 ff. d.A.). Den dagegen erhobenen, ebenfalls beim Senat anhängigen Beschwerden des Mitvormunds - 6 WF 1/16 und 6 WF 84/16 - half der Richter beim Amtsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 17. November 2015 ab und setzte eine weitere Vergütung von 629,63 € fest (Bl. 74 ff. d.A.). Am 7. Dezember 2015 erhob die Bezirksrevisorin gegen den ihr am selben Tage zugestellten Abhilfebeschluss des Amtsrichters Beschwerde mit der Begründung, der Richter am Amtsgericht sei zur Entscheidung über eine Abhilfe nicht zuständig gewesen (Bl. 80, 82 ff. d.A.). II. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie führt zur Aufhebung des amtsrichterlichen Beschlusses vom 17. November 2015. Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung für einen Vormund nach § 168 FamFG stellt eine Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG in einem selbständigen Verfahren dar (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10, juris Rn. 6 = FamRZ 2011, 1394 (die Vormundschaft betreffend); Beschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10, juris Rn. 7 = FamRZ 2012, 1051 (die Betreuung betreffend)). Gegen im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen der Amtsgerichte in Familiensachen nach § 38 FamFG ist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG vorgesehen. Gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG ist in Familiensachen eine Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts nicht vorgesehen, so dass die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.