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Beschluss

6 UF 395/11

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0516.6UF395.11.0A
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Tenor
Der angefochtene und berichtigte Beschluss wird unter Ziffer 2) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, VSNR: ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20,5968 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ...1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2009, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten es Antragstellers bei der A eV, Stadt1, VSNR: ...2, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.818,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Richtlinien des Leistungsplans A in der Fassung vom 09.09.2008, bezogen auf den 31.12.2009, begründet. Die A eV, Stadt1 wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen und den Betrag ab 01.01.2010 bis zur Rechtskraft zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem mitgeteilten Rechnungszins von 6 % zu verzinsen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A1 GmbH, VSNR: ...2 (Rentenplan), zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.749,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Richtlinie des Rentenplans der A2 GmbH & Co. KG, Stadt1, Fassung vom 10.10.2006, bezogen auf den 31.12.2009, begründet. Die A1 GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen und den Betrag ab 01.01.2010 bis zur Rechtskraft zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem mitgeteilten Rechnungszins von 6 % zu verzinsen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A1 GmbH, VSNR: ...2 (Kapitalplan), zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.519,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Richtlinie des Rentenplans der A2 GmbH & Co. KG, Stadt1 (Fassung vom 10.10.2006), bezogen auf den 31.12.2009, begründet. Die A1 GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen und den Betrag ab 01.01.2010 bis zur Rechtskraft zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem mitgeteilten Rechnungszins von 6 % zu verzinsen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A1 GmbH, VSNR: ...2 (Versorgungsordnung), zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 606,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Versorgungsordnung der A1 GmbH, Stadt1, über die Regelung einer Kapitalzahlung in der Fassung vom 14.11.2006, bezogen auf den 31.12.2009, begründet. Die A1 GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen und den Betrag ab 01.01.2010 bis zur Rechtskraft zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem mitgeteilten Rechnungszins von 6 % zu verzinsen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, VSNR: ...1, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 11,8223 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2009, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B ...kasse, VSNR: ...3, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5.629,18 € nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherung der C AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, bezogen auf den 31.12.2009, übertragen. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der C AG findet nicht statt. Der angefochtene Beschluss wird in seinen Gründen dahin berichtet, dass die Antragsgegnerin bei der B ...kasse ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 11.607,37 € erlangt hat. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Beschwerdewert: 4.002,80 €
Entscheidungsgründe
Der angefochtene und berichtigte Beschluss wird unter Ziffer 2) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, VSNR: ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20,5968 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ...1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2009, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten es Antragstellers bei der A eV, Stadt1, VSNR: ...2, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.818,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Richtlinien des Leistungsplans A in der Fassung vom 09.09.2008, bezogen auf den 31.12.2009, begründet. Die A eV, Stadt1 wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen und den Betrag ab 01.01.2010 bis zur Rechtskraft zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem mitgeteilten Rechnungszins von 6 % zu verzinsen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A1 GmbH, VSNR: ...2 (Rentenplan), zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.749,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Richtlinie des Rentenplans der A2 GmbH & Co. KG, Stadt1, Fassung vom 10.10.2006, bezogen auf den 31.12.2009, begründet. Die A1 GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen und den Betrag ab 01.01.2010 bis zur Rechtskraft zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem mitgeteilten Rechnungszins von 6 % zu verzinsen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A1 GmbH, VSNR: ...2 (Kapitalplan), zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.519,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Richtlinie des Rentenplans der A2 GmbH & Co. KG, Stadt1 (Fassung vom 10.10.2006), bezogen auf den 31.12.2009, begründet. Die A1 GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen und den Betrag ab 01.01.2010 bis zur Rechtskraft zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem mitgeteilten Rechnungszins von 6 % zu verzinsen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A1 GmbH, VSNR: ...2 (Versorgungsordnung), zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 606,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Versorgungsordnung der A1 GmbH, Stadt1, über die Regelung einer Kapitalzahlung in der Fassung vom 14.11.2006, bezogen auf den 31.12.2009, begründet. Die A1 GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen und den Betrag ab 01.01.2010 bis zur Rechtskraft zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem mitgeteilten Rechnungszins von 6 % zu verzinsen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, VSNR: ...1, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 11,8223 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2009, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B ...kasse, VSNR: ...3, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5.629,18 € nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherung der C AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, bezogen auf den 31.12.2009, übertragen. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der C AG findet nicht statt. Der angefochtene Beschluss wird in seinen Gründen dahin berichtet, dass die Antragsgegnerin bei der B ...kasse ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 11.607,37 € erlangt hat. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Beschwerdewert: 4.002,80 € I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.08.2011 die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden, das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter geregelt und unter Ziffer 2) (Absätze 1 bis 8) den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es unter Ziffer 2), Absätze 2 bis 4 vom Antragsteller bei der A1 GmbH sowie der A eV erworbenen Anwartschaften im Wege der externen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der A1 GmbH (Versorgungsausordnung) hat es wegen Geringfügigkeit gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Hinsichtlich der Übertragung der weiteren, von den beteiligten Ehegatten erworbenen Anwartschaften wird auf den Tenor des angefochtenen Beschlusses vom 11.08.2011 Bezug genommen. Mit ihrer Beschwerde vom 14.09.2011 wenden sich die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) gegen die alleinige Beteiligung der A1 GmbH und begehren die Hinzuziehung der A eV als weitere Beteiligte. Sie rügen ferner die Benennung von falschen Richtlinien und beanstanden hinsichtlich der in Absatz 4 unter Ziffer 2) des angefochtenen Beschlusses im Wege der externen Teilung vorgenommenen Übertragung vom Antragsteller bei der A1 GmbH (Kapitalplan) erworbenen Anrechten die Höhe des Ausgleichwertes. Dieser müsse dem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 3.519,00 € entsprechen. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingeholt. Die übrigen Beteiligten haben sich im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache auch begründet. 1. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers mit einem Ausgleichswert von 1.818,00 € hat die Beschwerdeführerin nunmehr im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass der richtige Versorgungsträger die A eV ist. Insofern war diese als Leistungsverpflichtete anzuführen und auch im Rubrum als Beteiligte aufzunehmen. Ferner war der Beschluss dahingehend zu korrigieren, dass das vom Antragsteller bei der A eV erworbene Anrecht nach Maßgabe der Richtlinien der A eV, Stadt1, Leistungsplan A, Fassung vom 09.09.2008 zu erfolgen hat, die erstmals im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde. 2. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der A1 GmbH, VSNR: ...2 (Rentenplan) ist zumindest nunmehr im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass der Ausgleich nach Maßgabe der Richtlinien des Rentenplans der A2 GmbH & Co. KG, Fassung vom 10.10.2006, erfolgen muss. 3. Hinsichtlich der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A1 GmbH, VSNR: ...2 (Kapitalplan) war das auszugleichende Anrecht der Höhe nach zu korrigieren und zwar entsprechend dem Beschwerdebegehren. Es ist auf den korrespondieren Kapitalwert abzustellen. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass es sich bei dem in der Auskunft über die Anrechte des Antragstellers aus seiner betrieblichen Altersvorsorge vom 28.04.2010 angegebenen Vorschlag für den Ausgleichswert in Höhe von 8.292,62 € um die Hälfte der künftigen Versorgungsleistungen (Alterskapital) handelt, die bei Erreichen der Altersgrenze des Antragstellers an diesen zu zahlen wären und zwar bezogen auf die Ehezeit (Ehezeitanteil). Es handelt sich um den Betrag des garantierten Versicherungskontos (bezeichnet als "Alterskapital"), dieser Betrag stellt die maßgebliche Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) der Versorgung der A1 GmbH "Kapitalplan" dar und entspricht weder dem Kapitalwert i.S.d. § 5 VersAusglG noch dem Ausgleichswert nach § 14 Abs. 4 VersAusglG. Der gem. § 14 Abs. 4 VersAusglG im Falle der externen Teilung als Kapitalbetrag zu zahlende Ausgleichswert entspricht dann, wenn es sich bei der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße um einen Kapitalwert handelt, diesem Wert (§ 5 Abs. 1 VersAusglG), anderenfalls dem korrespondierende Kapitalwert (§ 5 Abs. 3, 47 VersAusglG). Mithin ist vorliegend der korrespondieren Kapitalwert maßgeblich, der dem nach § 4 Abs. 5 BetrAVG zu berechnenden Übertragungswert entspricht (§ 47 Abs. 4 VersAusglG). Das sieht auch § 45 VersAusglG vor, auf den § 5 Abs. 5 VersAusglG verweist. Es handelt sich hierbei um einen Betrag von 3.519,00 €, der unter Ziffer 5 der Versorgungsausgleichsauskunft vom 28.04.2010 angegeben wurde. Gegen die mit der Beschwerdeschrift vorgelegte versicherungsmathematischen Berechnung wurden keine Einwände erhoben. Danach sind zugunsten der Ehefrau 3.519,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen, um den zu übertragenden Ehezeitanteil in Höhe von 8.292,62 € zu realisieren. 4. Auch das bei der A1 GmbH (Versorgungsordnung Kapital) erworbene Anrecht mit einem Kapitalausgleichswert in Höhe von 1.480,76 € (Korrespondierender Kapitalwert/Übertragungswert: 606,00 €) ist auszugleichen, wenngleich es auch - für sich genommen - unter die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG fällt, die bei 3.024,00 € im Jahre 2009 lag (120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV im Jahre 2009: 2.520,00 €). § 18 Abs. 2 VersAusglG sieht für diesen Fall vor, dass das Familiengericht von einem Ausgleich absehen "soll". Die Vorschrift eröffnet mithin einen Ermessenspielraum, wobei das Gesetz offen lässt, welche Ermessenkriterien vorliegend zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 2012, 189; 610). Da das Amtsgericht von seinem Ermessen keinen erkennbaren Gebrauch gemacht hat, ist der Senat befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Amtsgericht zu setzen (OLG Frankfurt, 4. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 11.06.2012, Az.: 4 UF 94/12). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der aus mehreren Teilen oder Bausteinen bestehenden Anrechte einer betrieblichen Altersversorgung geboten (BGH FamRZ 2012, 610). Hierfür spricht insbesondere, dass es nicht allein in der Hand des Versorgungsträgers liegen kann, den Ausgleich - teilweise - unmöglich zu machen, indem er die Versorgung auf mehrere Bausteine verteilt (BGH FamRZ 2012, 610). Im Rahmen der Ermessenausübung ist der stets zu beachtende Halbteilungsgrundsatz zu berücksichtigen, dem auch im vorliegenden Fall der Vorrang gebührt, da der maßgebliche Gesetzeszweck, nämlich die Vermeidung eines hohen Verwaltungsaufwandes bei einem außer Relation stehendem geringen Ausgleichwert (BT-Drucks. 16/10144 S. 38 (60), vorliegend nicht greift, da die Beschwerdeführerin für alle bei ihr bestehenden Anrechte die externe Teilung gewählt hat (vgl. BGH FamRZ 2012, 189). 5. Die von den Versorgungsträgern des ausgleichspflichtigen Antragstellers an den Versorgungsträger der ausgleisberechtigten Antragsgegnerin in Vollziehung der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsbeträge sind ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785). Die Ehezeit i.S.d. § 3 Abs. 1 VersAusglG endete am 31.12.2009. Der Rechnungszins wurde einheitlich mit 6 % angegeben. 6. Die im Tenor vorgenommene Berichtigung des Ehezeitanteils des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B ...kasse beruht auf §§ 113 FamFG, 320 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 150 FamFG, 20 FamGKG. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. Vier Anrechte standen zur Überprüfung des Beschwerdegerichts, der erstinstanzlich festgesetzte Wert für das Scheidungsverfahren war auf 10.007,00 € festgesetzt worden.