Beschluss
6 UF 111/13
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0709.6UF111.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.500,- EUR.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.500,- EUR. Mit dem vom Beschwerdeführer angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, die gegen ihn mit Beschluss vom 29.08.2011 erlassene einstweilige Gewaltschutzanordnung nebst Beschluss des Senats vom 25.01.2012 über die Zurückweisung seiner damaligen Beschwerde rückwirkend gemäß § 52 FamFG deswegen wieder aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin der gerichtlichen Anordnung auf Einleitung eines Hauptsacheverfahrens nicht nachgekommen war. Der hier angefochtene Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 30.03.2013 mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung (Einlegung binnen zwei Wochen beim Amtsgericht oder OLG ) zugestellt worden. Seine daraufhin an das OLG Frankfurt am Main gerichtete Beschwerde ist am Montag, 15.04.2013 dort eingegangen. Trotz unverzüglicher Weiterleitung ist die Beschwerde dann erst am 23.04.2013 beim Amtsgericht verspätet eingegangen. Es kann aber dennoch dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer nach § 17 Abs. 2 FamFG wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung über das empfangszuständige Gericht für Beschwerden in EA-Verfahren Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet nämlich keinen gesetzlich gar nicht vorgesehenen Rechtsweg. Die Beschwerde ist vorliegend schon nicht statthaft und bereits deswegen als unzulässig zu verwerfen. Über den Antrag gemäß § 52 FamFG hat das zuständige Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (Horndasch/Viefhues, FamFG, § 52, Rn. 24) und hier auch tatsächlich entschieden. Der Gesetzesbegründung folgend (BT-Drucks. 16/6308, S. 201) nimmt der Senat mit der veröffentlichten Rechtsprechung und einem Großteil der Literatur an, dass deswegen gemäß § 57 Satz 1 FamFG ein Rechtsmittel überhaupt nicht gegeben ist (OLG Zweibrücken, FamRZ 2013, 238 wie hier auch für den Fall der Ablehnung der Aufhebung; OLG Hamburg, FamRZ 2013, 482; Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 5. Aufl., zu § 52 FamFG, Rn. 8; Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., zu § 52 FamFG, Rn. 6; Prütting/Helms/Stößer, FamFG, § 52, Rn. 5; Horndasch/Viefhues, FamFG, § 52, Rn. 25 m. w. N.; a. A. Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 52, Rn. 6). Dies entspricht sowohl dem Wortlaut des § 57 Satz 1 FamFG als auch – wie ausgeführt – der Intention des Gesetzgebers, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen (OLG Zweibrücken aaO). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 41, 84 FamFG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 FamFG im Hinblick auf die streitige Frage, ob gegen Beschlüsse gem. § 52 Abs. 2 FamFG über die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Beschwerde statthaft ist.