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Beschluss

6 UF 69/13

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0508.6UF69.13.0A
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Tenor
In der Familiensache … wird das Gesuch des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist zurückgewiesen sowie die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 05.12.2012 verkündeten und ihm am 08.01.2013 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Michelstadt (42 F 681/10 S) auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
In der Familiensache … wird das Gesuch des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist zurückgewiesen sowie die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 05.12.2012 verkündeten und ihm am 08.01.2013 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Michelstadt (42 F 681/10 S) auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Teil der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Scheidungsverbundbeschluss vom 05.12.2012. Nach Zustellung dieses Beschlusses an seinen Verfahrensbevollmächtigten am 08.01.2013 endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 08.02.2013. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ist eine Beschwerde nicht eingelegt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte hat insoweit glaubhaft gemacht, dass er in der Nacht zum 08.02.2013 so akut erkrankte, dass er am gesamten Tag weder den entworfenen Beschwerdeschriftsatz fertigstellen und selbst die Notfrist wahren konnte noch seine mit ihm in Bürogemeinschaft tätige Kollegin Rechtsanwältin ..., mit der für den Krankheitsfall eine wechselseitige Vertretungsregelung besteht, kontaktieren und damit beauftragen konnte. Nach eigenem Bekunden war der Verfahrensbevollmächtigte bis zum 09.02.2013 bettlägerig und erst am 25.02.2013 arbeitsfähig; eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegt allerdings nur für die Zeit bis 14.02.2013 vor. Der Senat hat den Antragsgegnervertreter allerdings darauf hingewiesen, dass seine eigens für den Krankheitsfall als Vertreterin fungierende Kollegin der Bürogemeinschaft bei diesem Sachverhalt spätestens am Montag, den 11.02.2013, die Vertretungstätigkeit aufnehmen konnte und musste. Für die Zeit ab diesem Tag trägt der Verfahrensbevollmächtigte auch selbst nicht vor, dass diesbezüglich noch ein Hindernis bestanden hat. War das Hindernis für die Nachholung der versäumten Handlung – durch die Vertreterin – somit jedenfalls am 11.02.2013 entfallen, musste das Wiedereinsetzungsgesuch gemäß § 234 Abs. 1, 2 ZPO binnen zwei Wochen, somit spätestens bis zum 25.02.2013, angebracht und die Rechtshandlung nachgeholt werden. Dies ist jedoch erst am 28.02.2013 verspätet erfolgt. Darauf hat der Senat bereits mit der Ankündigung, das Rechtsmittel zu verwerfen, mit Schreiben vom 28.03.2013 unter Bezugnahme auf einen Hinweis vom 07.03.2013 hingewiesen. Innerhalb der bis zum 07.05.2013 verlängerten Frist zur Stellungnahme hat der Antragsgegner daraufhin lediglich die Auffassung kundgetan, er habe rechtzeitig nach Wegfall des Hindernisses – seine Erkrankung – den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, ohne darauf einzugehen, dass das Hindernis bereits mit Eintritt der von ihm selbst vorgetragenen Vertretungsregelung für den Krankheitsfall am 11.02.2013 entfallen ist.