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Beschluss

6 UF 91/11

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0314.6UF91.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 67.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 67.000,00 €. I. Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Antragstellerin auf Rückübertragung einer Grundstückshälfte. Die Beteiligten haben am ...1988 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind die beiden Kinder A, geb. …1988 und B, geb. ...1993, hervorgegangen. Nach der Eheschließung sanierten die Beteiligten die im Erdgeschoss gelegene Wohnung des im Eigentum des Vaters der Antragstellerin stehenden Hauses in der C-Straße …, O1, welche sie auch später bezogen und begannen mit der Errichtung eines Anbaus an das Haus. Woher das Geld für den Aus- und Umbau stammt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Durch notariellen Vertrag vom 03.12.1993 übertrug der Vater der Antragstellerin das gesamte Anwesen auf die Antragstellerin und den Antragsgegner zu jeweils hälftigem Miteigentum (Bl.11 ff). Dem Vater der Antragstellerin und dessen Frau wurde ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht vorbehalten. In einem weiteren notariellen Vertrag vom 13.09.1994 verpflichtete sich die Antragstellerin, nach dem Ableben ihres Vaters 80.000,00 DM an ihren Bruder zu zahlen (Bl. 17 ff). In der Folgezeit wurde von den Beteiligten ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 DM aufgenommen, um die begonnenen Arbeiten zu Ende zu führen. Die Kredite wurden seit der Trennung von der Antragstellerin allein zurückgeführt und dürften mittlerweile getilgt sein. Im … 2004 trennten sich die Beteiligten. Im … 2004 zog der Antragsgegner mit dem gemeinsamen Sohn B aus dem Anwesen aus. Die Ehe wurde am ...2006, rechtskräftig seit dem ...2006, geschieden (Bl. 41ff). Der Antrag der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich wurde im Hinblick auf das hohe Anfangsvermögen des Antragsgegners vom Amtsgericht Lampertheim (Az. 2 F 534/07 GÜ) durch Urteil vom 09.01.2009 abgewiesen. Der Antragsgegner stellte im Jahre 2009 beim Amtsgericht Lampertheim einen Antrag auf Teilungsversteigerung. Das Verfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. Der Wert des Hauses wurde nach der Trennung vom Ortsgericht auf 253.445,00 € geschätzt. Zum Zeitpunkt der Übertragung auf die Beteiligten hatte es einen Wert von 370.000,00 DM. In dem Gutachten des SV1 vom 10.12.2010, welches im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholt worden ist, wurde der Wert des Grundstücks nur mit 134.000,00 € bemessen, wobei allerdings von einem Verkehrswert in Höhe von 215.000,00 € vor Berücksichtigung von Belastungen ausgegangen wird (vgl. Seite 2 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 14.03.2013) . Mit Schreiben vom 21.02.2006 forderte der Vater der Antragstellerin den Antragsgegner auf, den ½ Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf ihn zurück zu übertragen (Bl. 48). Mit Schreiben vom 09.07.2007 teilte der Vater über seine Bevollmächtigte mit, dass er für den Fall, dass im Zugewinnausgleichsverfahren ein angemessenes Ergebnis für seine Tochter gefunden werde, seinen Rückforderungsanspruch nicht weiter verfolge. Durch notariellen Vertrag vom 09.02.2010 übertrug der Vater der Antragstellerin, seiner Tochter, den ihm gegen den Antragsgegner zustehenden schuldrechtlichen und dinglichen Anspruch auf Rückübertragung des ½ Miteigentumsanteils an dem Grundstück C-Str. ... Dem vorliegenden Verfahren wurde ein Verfahrenskostenhilfeverfahren vorgeschaltet. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Rückübertragungsantrag gegen den Antragsgegner vom 28.04.2010 wurde vom Amtsgericht zunächst mit Beschluss vom 24.06.2010 zurückgewiesen; auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin wurde Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Mit Schriftsatz vom 01.11.2010 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Rückübertragung eingereicht und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück C-St. 15, O1 auf die Antragstellerin zu übertragen, Zug um Zug gegen eine Zahlung von 31.042,79 €. Zur Begründung beruft sich die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unbenannten Zuwendung unter Eheleuten und trägt vor, dass es sich vorliegend um einen Ausnahmefall handele, da die Zuwendung durch die Antragstellerin an den Antragsgegner im Rahmen des Zugewinnausgleichs keine angemessene Berücksichtigung habe finden können. Die Antragstellerin habe den von ihrem Vater erworbenen Miteigentumsanteil quasi „weitergegeben“, unstreitig resultiere die Zuwendung aus ihrem Erbe. Der Antragsgegner habe keine Geldmittel beigesteuert; ein wertmäßiger Ausgleich sei vorliegend nicht angemessen. Nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen SV1 vom 10.12.2010 hielt sie zwar an ihrer im Gegenzug zur Grundstückübertragung an den Antragsgegner zu zahlenden Ausgleichszahlung in Höhe von 31.042,79 € nicht mehr fest, bot aber zuletzt für den Fall der vergleichsweisen Einigung sogar 60.000,00 € an. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrages beantragt und vorgetragen, die Investitionen in das Haus seien im Wesentlichen mit seinen Ersparnissen aus der Zeit vor der Eheschließung finanziert worden. Im Hinblick hierauf und auch deshalb, weil anderenfalls keine weitere Kreditaufnahme möglich gewesen sei, sei die Eigentumsübertragung auch auf ihn erfolgt. Schließlich sei die Rückforderung im Hinblick auf das abgeschlossene Zugewinnausgleichsverfahren ausgeschlossen und die Forderung letztlich auch verjährt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch sei verjährt. Die Verjährungsfrist betrage gem. § 195 BGB drei Jahre. Der Beginn der Verjährung sei spätestens im Jahre 2006 mit der Scheidung erfolgt. § 196 BGB greife nicht ein, da die Dauer der Verjährungsfrist nicht davon abhängen könne, welche Art der Vertragsanpassung vorzunehmen sei. Schließlich beginne die Verjährungsfrist auch nicht erst mit Veröffentlichung der Entscheidung vom 03.02.2010, da sich die jetzige Geltendmachung mit dem Sinn und Zweck der Verjährung, nämlich Rechtsfrieden- und -sicherheit herbeizuführen, nicht vereinbaren ließe. Mit Ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter und führt zur Begründung aus, dass die Verjährung erst mit Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.02.2010 begonnen habe, da sie erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den einen Anspruch begründenden Umständen erlangt habe. Sie beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lampertheim vom 04.02.2011 aufzuheben und den Antragsgegner zu verurteilen, seinen hälftigen ideellen Anteil an dem Anwesen C-Str. …, O1, eingetragen im Grundbuch von O1, Band …, Blatt …, an die Antragstellerin zu übertragen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 58, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und innerhalb der Beschwerdebegründungfrist begründet worden Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Es kann offen bleiben, ob der Antragstellerin ein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Rückübertragung des ½ Miteigentumsanteils an dem Grundstück C-Straße … in O1 zusteht, denn ein solcher, bestünde er, wäre jedenfalls verjährt. Der Vater der Antragstellerin hat der Antragstellerin einen ihm gegen den Antragsgegner zustehenden Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 313 BGB wirksam gem. §§ 398 ff BGB abgetreten. Bereits zum Zeitpunkt der Abtretung war der Anspruch des Vaters der Antragstellerin verjährt. Die Einrede der Verjährung konnte der Antragsgegner der Antragstellerin gem. § 404 BGB entgegenhalten. Er hat die Einrede bereits in erster Instanz erhoben. Der Anspruch ist gem. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB am 31.12.2009 verjährt. § 195 BGB ist im vorliegenden Fall die einschlägige Verjährungsvorschrift. Die Ausnahmevorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 (in der bis zum 31.12.2009 geltenden) a.F. BGB regelt die Verjährung im vorliegenden Fall hingegen nicht. Diese Vorschrift wäre vorliegend insofern von Bedeutung, als die Verjährung dann nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229, § 23 Abs. 2 S. 1 EGBGB erst ab dem 01.01.2010 beginnen würde. Dann müsste der abgetretene Anspruch wegen unentgeltlicher Zuwendungen seitens des Schwiegervaters als familienrechtlicher Anspruch zu qualifizieren sein. Höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu gibt es nicht, in der Literatur war dies hingegen streitig (zum Meinungsstreit vgl. Palandt, 70. Aufl., § 229 EGBGB § 23 Rdn. 2). In seiner Entscheidung vom 03.11.1993 (NJW-RR1994, 258 ), die eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten betraf, hat sich der Bundesgerichtshof für die 30-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 a.F. BGB entschieden und zur Begründung ausgeführt, dass einer analogen Anwendung des § 1378 Abs. 4 S.1 BGB auf den Anspruch aus § 242 BGB auch entgegen stehe, dass der güterrechtliche Ausgleich gegenüber dem Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB den Vorrang habe mit der Folge, dass die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann eingreifen könnten, wenn der Zugewinnausgleich ausnahmsweise nicht zu einer angemessenen Lösung führe. Vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs und dem Abschluss des darauf gerichteten Verfahrens ließe sich daher regelmäßig nicht übersehen, ob und inwieweit neben dem Zugewinnausgleich noch ein Ausgleich nach § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht komme. Seit der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schwiegerelternschenkung (BGH FamRZ 2010, 958; 1626; 2012, 273) ist sowohl diese Argumentation als auch die Einordnung als familienrechtlicher Anspruch aber nicht mehr gerechtfertigt. Denn nunmehr qualifiziert der Bundesgerichtshof die Zuwendung an das Schwiegerkind nicht mehr als unbenannte Zuwendung sondern als Schenkung im Sinne des § 516 BGB (BGH FamRZ 2010, 958). Rechtsgrund der Zuwendung ist mithin nicht mehr ein im Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art (so zur früheren Rechtsprechung BGH FamRZ 1995, 1060). Güterrechtlichen Gesichtspunkten kommt – anders als bei den unbenannten Zuwendungen – nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Bedeutung mehr zu (OLG Köln BeckRS 2012, 22237). Obwohl der Anspruch der Antragstellerin auf die dingliche Rückgewähr des hälftigen Miteigentumsanteils an dem geschenkten Grundstück gerichtet ist, scheidet nach zutreffender Auffassung des Amtsgerichts die Anwendung des § 196 BGB mit der Folge einer 10-jährigen Verjährungsfrist aus. Die Antragstellerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung auf § 196 BGB und ist der Ansicht, dass der ihr zustehende Anspruch aus § 313 BGB der 10-jährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB unterliege. Sie führt zur Begründung an, im vorliegenden Fall komme allein die Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils als die der Billigkeit entsprechende Rechtsfolge in Betracht. In der Literatur wird diese Auffassung teilweise vertreten (Wever FamRZ 2012, 276; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/v.Heintschel-Heinegg, 10. Kapitel Rdn. 86, Haußleiter/Schulz Kapitel 5, Rdn. 249), allerdings jeweils ohne Begründung. Der Senat erachtet diese Auffassung aus zwei Gründen für nicht zutreffend: Wie die Antragstellerin selbst ausführt, folgt ihr Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB und ist auf eine Vertragsanpassung gerichtet. Dabei ist der dingliche Anspruch auf eine Grundstücksrückübertragung nur eine mögliche Alternative , unter Billigkeitsgrundsätzen eine Vertragsanpassung vorzunehmen. Zudem führt die Vertragsanpassung nur in seltenen Fällen zur Rückgewähr des zugewandten Gegenstandes, da im Hinblick auf die bis zur Trennung gelebte Ehe der Zweck der Schenkung teilweise erreicht ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2012, 16 UF 249/11, juris.de). Zu Recht hat deshalb das Amtsgericht argumentiert, dass die Verjährungsfrist nicht davon abhängen könne, ob ein Grundstück geschenkt wurde oder aber Geld zur Erlangung eines solchen, wobei in letzterem Fall nur eine Ausgleichszahlung in Betracht käme, ebenso in jenen Fällen, in denen das ursprünglich zugewandte Grundstück gar nicht mehr vorhanden sei. Aber auch Sinn und Zweck des § 196 BGB sprechen gegen eine Anwendung in Fällen wie dem vorliegenden. Danach soll durch die längere Verjährungsfrist den, von den Beteiligten nicht zu beeinflussenden, Zeitverzögerungen bei der Eintragung in das Grundbuch in Folge von notwendigen Vermessungen, Katastereintragungen, steuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen u.ä. Rechnung getragen werden (Palandt, § 196 Rdn. 1; Bamberger/Roth, Beckscher Onlinekommentar, Stand 01.11.2012, § 196 Rdn. 1). Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der in seiner Gesetzesbegründung hierzu ausgeführt hat: „ Diese (Besonderheiten) bestehen darin, dass die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, die sich auf Grundstücksrechte beziehen, nicht allein von dem Willen und dem Handlungsspielraum der Parteien abhängen. Der Leistungserfolg, der zur Erfüllung führt, ist jedenfalls nicht ausschließlich von der Leistungshandlung des Schuldners abhängig, und zwar insbesondere deshalb, weil Veränderungen von Rechten an Grundstücken der Eintragung ins Grundbuch bedürfen. Hier können Zeitverzögerungen von erheblicher Dauer eintreten, die den Gläubiger nicht dazu zwingen sollen, voreilig gegen den Schuldner vorzugehen, der selbst leistungsbereit ist und auch alles zur Erfüllung Erforderliche getan hat“ ( BT-Drucks. 14/6040, S. 105). Solche Zeitverzögerungen treten aber beim Anspruch auf Rückgewähr von Schwiegerelternzuwendungen nicht auf, weshalb der Schutzzweck der Norm nicht auf derartige Fälle auszudehnen ist. Die Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB begann mit der Rechtskraft der Scheidung der Beteiligten am 12.09.2006 zu laufen. Insoweit ließ der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.07.2011 (FamRZ 2012, 273) die Ausführungen der Vorinstanz zur Verjährung, wonach die Verjährung von Ansprüchen auf Rückgewähr von Schwiegerelternzuwendungen mit dem Schluss des Jahres beginne (§ 199 BGB), in dem die Ehescheidung erfolgt sei, unbeanstandet. Die Frage, ob der Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt der Trennung zu verlegen ist (so FA-FR/von Heintschel-Heinegg, 10 Kapitel, Rdn. 86 Fn. 182; Wever FamRZ 2012, 276, 277), kann vorliegend dahinstehen, da die streitgegenständliche Forderung auch bei Verjährungsbeginn zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung verjährt ist. Da die Scheidung der Beteiligten am ...2006 rechtskräftig wurde, begann die Verjährung mithin am 31.12.2006 und endete am 31.12.2009. Eine mangelnde Kenntnis des Vaters der Antragstellerin von der rechtskräftigen Scheidung wurde nicht eingewandt. Der Verjährungsbeginn ist auch nicht gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Schwiegerelternschenkung vom 03.02.2010 (FamRZ 2010, 958) festzulegen, nachdem der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur Schwiegerelternzuwendung grundlegend geändert hat. Dieser, in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach bis zu diesem Zeitpunkt keine hinreichende Erfolgsaussicht für einen Rückforderungsanspruch von Schwiegereltern bestanden habe (Büte, FuR 2011, 664, 668; Haußleiter/Schulz Kapitel 7 Rdn. 39 ff, Schulz FamRZ 2011, 12, 14), folgt der Senat nicht. Zur Begründung berufen sich die Befürworter auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, NJW 1999, 2041, in der es um die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung gegen einen Notar ging. Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass die Verjährung nicht beginne, bevor rechtlich hinreichend zu erkennen sei, dass der Notar nicht lediglich subsidiär, sondern unmittelbar hafte. Sei die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft, so dass auch eine rechtskundige Person die Rechtslage nicht einschätzen könne, komme eine Verschiebung des Verjährungsbeginns wegen Rechtsunkenntnis in Betracht, da es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung fehle. Dem lässt sich entgegenhalten, dass die frühere Rechtslage keineswegs unübersichtlich war (OLG Köln aaO.). Ein Rückforderungsanspruch unentgeltlicher Zuwendungen an das Schwiegerkind sollte nach § 313 BGB in Betracht kommen, wenn der vorrangig durchzuführende Zugewinn zwischen den Eheleuten zu keinem angemessenen – auch für die Schwiegereltern zumutbaren – Ergebnis führte (BGH FamRZ 1995, 1060). Der Rückforderungsanspruch war mithin gegeben, soweit ein solcher Ausnahmefall vorlag. Dass die Rückforderung einer unbenannten Zuwendung im Hinblick auf die vorrangigen güterrechtlichen Ausgleichsvorschriften auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben sollte, stellt keine unübersichtliche Rechtslage dar. Der Vater der Antragstellerin war mithin nicht gehindert, bereits unmittelbar nach Rechtskraft der Ehescheidung seinen Anspruch geltend zu machen; auch nicht durch das noch laufende Zugewinnausgleichsverfahren. Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass das Institut der Verjährung dem Rechtsfrieden dient. Es dient zudem dem Schuldnerschutz und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich nach einem längeren Zeitraum die Beweismöglichkeiten verschlechtern. Eine Verschiebung des Verjährungsbeginns mit dem Ergebnis, dass bereits verjährte Forderungen wieder geltend gemacht werden können, allein wegen einer Rechtsprechungsänderung kommt nicht in Betracht. Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB kommt nicht in Betracht. Die beiden vorgelegten Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die auch den Vater der Antragstellerin außergerichtlich vertreten hat, vom 09.07.2007 und vom 21.02.2006 lassen keine Vergleichsverhandlungen erkennen sondern lediglich die Absicht des Vaters, Rückforderungsansprüche gegen seinen Schwiegersohn geltend zu machen bzw. dann hiervon abzusehen, wenn die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich erhält. Auch wenn der Begriff der Verhandlung weit auszulegen ist (vgl. BeckOK BGB/Spindler, § 203 Rdn. 4 mwN) und Erklärungen, die aus Sicht des Gläubigers beinhalten, dass sich der Schuldner auf Verhandlungen über das Bestehen des Anspruchs einlässt, ausreichen, können den Schriftsätzen solche Erklärungen nicht entnommen werden. Soweit die Beteiligten untereinander über das Grundstück im Vorfeld des Teilungsversteigerungsverfahrens korrespondiert haben (Bl. 69), so ist nicht erkennbar, dass der – abgetretene – Anspruch der Antragstellerin auf Rückübertragung überhaupt Gegenstand der Korrespondenz war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 ZPO. Der Beschwerdewert folgt aus §§ 40, 42 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Frage, wann Rückforderungsansprüche von Schwiegerelternzuwendungen verjähren, grundsätzliche Bedeutung hat, § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.