Beschluss
6 UF 21/09
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0720.6UF21.09.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der A, Versicherungsnummer …, werden im Wege der internen Teilung 8,0794 Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der A Versicherungsnummer … übertragen.
Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der A, Versicherungsnummer …, werden im Wege der internen Teilung 18,1111 Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der A Versicherungsnummer … übertragen.
Im Wegen der externen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich in der … bAV AT vom August 2010 in der jeweils gültigen Fassung zu Lasten des für den Antragsteller bei der B bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus der bei diesem Versorgungsträger geltenden Konzernbetriebsvereinbarung bAV AT der C vom 01.01.1998 in der jeweils gültigen Fassung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 26.257,00 € bei der D gemäß Vorschlag 01 vom 16.05.2011, Aktenzeichen … begründet. Die B wird verpflichtet, diesen Betrag an die D, …, Stadt01 zu zahlen.
Ein Ausgleich der von der Antragsgegnerin erworbenen Anwartschaften gegenüber der E unterbleibt.
Die Gerichtskosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.148,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert: Vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der A, Versicherungsnummer …, werden im Wege der internen Teilung 8,0794 Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der A Versicherungsnummer … übertragen. Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der A, Versicherungsnummer …, werden im Wege der internen Teilung 18,1111 Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der A Versicherungsnummer … übertragen. Im Wegen der externen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich in der … bAV AT vom August 2010 in der jeweils gültigen Fassung zu Lasten des für den Antragsteller bei der B bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus der bei diesem Versorgungsträger geltenden Konzernbetriebsvereinbarung bAV AT der C vom 01.01.1998 in der jeweils gültigen Fassung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 26.257,00 € bei der D gemäß Vorschlag 01 vom 16.05.2011, Aktenzeichen … begründet. Die B wird verpflichtet, diesen Betrag an die D, …, Stadt01 zu zahlen. Ein Ausgleich der von der Antragsgegnerin erworbenen Anwartschaften gegenüber der E unterbleibt. Die Gerichtskosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.148,00 € festgesetzt. Die Parteien haben am ….1987 die Ehe miteinander geschlossen. Die Antragsgegnerin ist französische Staatsangehörige, der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger. Der Ehescheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 19.07.2006 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Mit Urteil vom 12. Februar 2008 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien vorab geschieden. Durch den angefochtenen Beschluss vom 28.11.2008 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich unter Anwendung der damals geltenden §§ 1587 f. BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin durchgeführt. Eine Anwartschaft des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 2) hat es nicht berücksichtigt, weil es sich um eine Anwartschaft auf Kapitalzahlung handelt. Bei der Übertragung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Amtsgericht den Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Anwartschaften der Ehefrau aus gesetzlicher Rentenversicherung und aus einem Lebensversicherungsvertrag gegenübergestellt. Anwartschaften der Antragsgegnerin aus der französischen Rentenversicherung hat es nicht berücksichtigt. Gegen diesen, der Antragsgegnervertreterin am 30.12.2008 und der weiteren Beteiligten zu 1) am 29.12.2008 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegnerin mit einem am 29. Januar 2009, die weitere Beteiligte zu 1) mit einem am 21. Januar 2009 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin rügt die Nichtberücksichtigung der Anwartschaften des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung. Die weitere Beteiligte zu 1) rügt die Nichtberücksichtigung der Anwartschaften aus der französischen Rentenversicherung. Der Senat hat eine neue Auskunft der B (Träger der Versorgung bei der C) sowie ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 zur Bewertung der Anwartschaften der Antragsgegnerin aus der französischen Rentenversicherung eingeholt. Auf das Gutachten vom 18. März 2010 sowie auf die Auskunft der C vom 28. März 2011 nebst deren ergänzender Stellungnahme vom 25.05.2011 wird verwiesen. Die Entscheidung über die Beschwerde folgt dem ab 01.09.2009 geltenden Verfahrensrecht (FamFG) sowie dem seit dem gleichen Zeitpunkt geltenden materiellen Recht (Versorgungsausgleichsgesetz). Dies folgt daraus, dass das Versorgungsausgleichsverfahren am 01.09.2009 vom Verbund abgetrennt war (Artikel 111 Abs. 3 FamFG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Allerdings ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten, ob in Fällen, in denen in erster Instanz noch vor dem 01.09.2009 in abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren nach altem Recht entschieden war, ein Übergang ins neue Recht in der Beschwerdeinstanz erfolgen kann. Gegen einen Übergang ins neue Recht haben sich das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 19.01.2010 – 13 UF 112/09 = FamRZ 2010, Seite 983), das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 16.09.2010 – 10 UF 18/10) sowie das Thüringer Oberlandesgericht (Beschluss vom 07.06.2010 – 1 UF 82/10) entschieden. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 05.11.2010 – 6 UF 47/09) die Auffassung, dass in diesen Fällen im Beschwerdeverfahren das neue Recht anzuwenden ist. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 24. Februar 2010 (6 UF 22/09) die letztgenannte Auffassung vertreten. Denn abgesehen von dem seltenen Ausnahmefall, dass eine erfolgte Abtrennung durch Berufungseinlegung gegen das Scheidungsurteil und Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht zur Wiederherstellung des Verbundes wieder gegenstandslos wird, verbleibt die einmal erfolgte Abtrennung als Dauerzustand. Dieser führt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ab 01.09.2009 zum Übergang ins neue Recht. Diese Auffassung wird auch in der Literatur überwiegend mit überzeugenden Argumenten vertreten (vgl. Schürmann, FamRZ 2009, Seite 1800 sowie Borth, FamRZ 2009). Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Die Beschwerden beider Beschwerdeführer sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Insoweit kann nur auf das zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung und des Ablaufs der Beschwerdefrist geltende alte Recht abgestellt werden, wonach die Beschwerden beim Oberlandesgericht einzulegen waren, was hier geschehen ist. Entgegen der Auffassung von Rotax (FamExpress 2010, Seite 64) ist die Beschwerdeberechtigung der A nicht dadurch entfallen, dass die Sache ins neue Recht überzuführen war. Die Tatsache, dass nach neuem Recht eine Verrechnung zwischen Anwartschaften der A und der französischen Rentenversicherung nicht mehr möglich ist, ist eine Frage der Begründetheit der Beschwerde, nicht ihrer Zulässigkeit. Die Beschwerdeberechtigung beruht allein darauf, dass der angefochtene Beschluss in die bei der A erworbenen Rentenanwartschaften eingreift, wobei die Beschwerdebegründung keine Rolle mehr spielt, nachdem das FamRG einen Begründungszwang als Zulässigkeitsvoraussetzung nur noch in Ehe- und Streitsachen, nicht aber in Versorgungsausgleichssachen vorsieht (§ 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Für Versorgungsausgleichssachen ist die Begründung nur noch im Rahmen einer Soll-Vorschrift ausgestaltet deren Befolgung keine Auswirkungen mehr auf die Zulässigkeit hat (§ 65 FamFG). Die Beschwerden führen zu einer inhaltlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Sämtliche Anwartschaften sind nunmehr isoliert auszugleichen. In der gesetzlichen Rentenversicherung haben die Ehegatten während der Ehezeit folgende Rentenanwartschaften erworben: Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Auskunft vom 08.08.2007 Anwartschaften mit einem Wert von 16,1588 Entgeltpunkten erworben, sodass der hälftige Wert von 8,0794 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers zu übertragen war. Dieser hat ausweislich der Auskunft vom 30.11.2006 Anwartschaften von 36,2222 Entgeltpunkten erworben, sodass der hälftige Wert von 18,1111 zugunsten der Antragsgegnerin zu übertragen war. Die Anwartschaften des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung waren auszugleichen. Unter Anwendung des alten Rechts hat das Amtsgericht zwar zu Recht diese Anwartschaften nicht ausgeglichen, da es sich nicht um Anwartschaften auf eine Rentenleistung handelt. Insoweit führt das neue Recht jedoch zu einer entscheidenden Änderung, da Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nunmehr unabhängig von der Leistungsform auszugleichen sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG). Die Trägerin der Versorgungslast verlangt zu Recht einen Ausgleich im Wege externer Teilung, da die Wertgrenze des § 17 VersAusglG nicht überschritten ist. Diese Wertgrenze entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, die zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit im Jahr 2006 63.000,00 € betrug. Den Ausgleichswert hat die Trägerin der Versorgungslast zutreffend mit 26.257,00 € ermittelt. Auf Einwände des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen diese Ermittlung hat sie den errechneten Wert mit Schreiben vom 25. Mai 2011 nachvollziehbar erläutert. Einwendungen gegen diese Erläuterungen haben die Parteien innerhalb einer ihnen vom Senat hierzu gesetzten Frist nicht mehr erhoben. Die externe Teilung war durch Begründung eines Anrechts bei der D durchzuführen, da die Antragsgegnerin diese als Zielversorgung gewählt hat und die D mit Schreiben vom 16.05.2011 zugestimmt hat (§§ 15 VersAusglG, 222 FamFG). Die gewählte Zielversorgung erfüllt die Anforderungen des § 15 Abs. 4 VersAusglG, da es sich um einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Vertrag handelt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E unterbleibt, da es einen geringen Ausgleichswert hat. Die E hat das während der Ehezeit angesammelte Deckungskapital mit 413,20 € mitgeteilt. Damit liegt der Ausgleichswert offensichtlich unter den Wertgrenzen des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Die Anwartschaft der Antragsgegnerin in der französischen Rentenversicherung konnte nicht ausgeglichen werden, da das Anrecht nicht ausgleichsreif ist (§ 19 VersAusglG). Der Ausgleich bleibt dem schuldrechtlichen Ausgleich nach §§ 20 f. VersAusglG vorbehalten. Die Billigkeit erfordert nicht zur Kompensation des derzeit nicht durchzuführenden Ausgleichs der französischen Anwartschaft in Bezug auf ein sonstiges Anrecht, den Ausgleich zu beschränken (§ 19 Abs. 3). Dies ist angesichts der geringen Höhe der Ehezeit bezogenen Anwartschaften aus der französischen Rentenanwartschaft nicht geboten. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten aufgezeigt, dass es denkbar ist, dass die Kindererziehungszeiten, die in der französischen Rentenversicherung berücksichtigt werden, nicht der Ehezeit zugeordnet werden oder alternativ, dass sie ihr zugeordnet werden. Im ersteren Fall ergibt sich keine Anwartschaft aus der französischen Rentenversicherung während der Ehezeit. Im zweiten Fall beträgt die Anwartschaft 40,60 € monatlich. Dies entspricht einem Ausgleichswert von 20,30 €, der noch unter dem Grenzwert von 1 % der Bezugsgröße bei der Beurteilung der Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 3 VersAusglG liegt. In einem solchen Fall besteht kein Anlass für eine Billigkeitskorrektur nach § 19 Abs. 3 VersAusglG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 FamFG. Der Wert war mit 40 % des dreimonatigen Einkommens der Parteien festzusetzen, da vier Anrechte zu beurteilen waren (§ 50 Abs. 1 FamGKG). Für die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens der geschiedenen Ehegatten hat sich der Senat an der Wertfestsetzung im Scheidungsverfahren laut Protokoll vom 12.02.2008 orientiert. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da die Frage, ob das seit dem 01.09.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht auch dann anzuwenden ist, wenn ein Versorgungsausgleichsverfahren vor dem 01.09.2009 abgetrennt war und durch die erste Instanz vor diesem Stichtag wieder aufgenommen und beschieden worden ist, von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).