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Urteil

6 UF 152/00

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2001:0125.6UF152.00.0A
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Tenor
Die Restitutionsklage des Klägers gegen das am 29.04.1975 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 11 U 77/73 - wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Restitutionsklage des Klägers gegen das am 29.04.1975 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 11 U 77/73 - wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Über die Restitutionsklage kann mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. I. Die Restitutionsklage des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29.04.1975 ist zulässig. Nach § 641 i Abs. 1 ZPO findet gegen ein rechtskräftiges Urteil, in dem über die Vaterschaft entschieden ist, außer in den Fällen des § 580 ZPO, die vorliegend nicht geltend gemacht werden, die Restitutionsklage statt, wenn die Partei ein neues Gutachten über die Vaterschaft vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Stellungnahme des … vom 03.07.2000 in Verbindung mit der Ergänzung vom 19.12.2000 stellt insoweit ein neues Gutachten im Sinn dieser Vorschrift dar, als es ausführt, daß im Gutachten … vom 22.05.1974 schon zum damaligen Zeitpunkt mögliche Untersuchungen der Blutgruppensysteme Kp, Jk. Lu, C3, Tf, GPT, G-PGD und Gt, die zum größten Teil zu einem Standardgutachten des Sachverständigen gehört hätten, nicht in die Begutachtung einbezogen worden seien und daß die Vaterschaftswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung dieser Systeme mit den heutigen biostatistischen Berechnungsmöglichkeiten bei 93,6 % liegen würde. Die weiteren Ausführungen in den Stellungnahmen genügen hingegen nicht den Anforderungen an ein neues Gutachten im Sinne des § 641i Abs. 1 ZPO. Das neue Gutachten muß sich mit der Frage der Abstammung der einen Prozeßpartei von der anderen befassen und sich konkret auf den im Vorprozeß zur Entscheidung gestellten Sachverhalt beziehen (vgl. BGH FamRZ 1980, 880 ; FamRZ 1989, 374) Daß eine heute durchgeführte DNA-Analyse der Beteiligten eine Wahrscheinlichkeit von 99,9 % und mehr eine eindeutige Aussage möglich werden läßt, ist lediglich ein fachkundiger Hinweis auf neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten, der nicht auf den vorliegenden Fall bezogen ist und nichts darüber aussagt, daß der Beklagte tatsächlich der Vater ist. Eine positive Feststellung könnte erst auf Grund einer neuen Untersuchung getroffen werden, die der Gutachter gerade nicht vorgenommen hat. Es genügt aber nicht, wenn die Partei die Einholung eines neuen Gutachtens beantragt, das auf Grund neuer Erkenntnisse und Methoden zu einem klaren Ergebnis kommt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 641i Rdnr. 3). Ein solcher Hinweis auf die DNA-Analyse bietet keine Handhabe für die Beschaffung eines Gutachtens (OLG Bremen, OLGR 1997, 216). Das Gutachten muß vielmehr vorgelegt werden und kann zum Beispiel auch nicht durch eine selbständige Beweisanordnung beschafft werden (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2000, 1100 ). Mit der allgemeinen Aussage zur DNA-Analyse ließe sich jedes Verfahren mit unzureichendem Beweisergebnis wieder aufrollen, ein Ergebnis, das vom Gesetz nicht getragen wird. Auf die von … aufgestellten Hypothesen, was wäre, wenn die Mutter gleich die drei Männer benannt hätte, mit denen sie in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt habe, oder wie das Jugendamt angesichts der heute bestehenden Erkenntnismöglichkeiten die Mutter beraten hätte, kommt es mangeis gutachterlicher Äußerung nicht an. II. Die danach zulässige Restitutionsklage ist jedoch nicht begründet. Zur Bejahung des Restitutionsgrundes genügt es nur, wenn das neue Gutachten mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen möglicherweise eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde; das Gutachten muß geeignet sein, das Beweisergebnis des Vorprozesses zu erschüttern (BGH FamRZ 1973, 594; FamRZ 1989, 374). Das von … im Vorprozeß erstattete Gutachten wies zwar nach den sachverständigen Ausführungen von … objektiv gesehen einen Mangel auf, weil die genannten Blutgruppensysteme nicht einbezogen wurden, was ersichtlich auf dem eingeschränkten Untersuchungsauftrag beruhte. Die Einbeziehung auch dieser Blutgruppensysteme hätte nach dem Gutachten … mit den heutigen biostatistischen Berechnungsmöglichkeiten zu einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 93,6 % führen können. Hätte dem 11. Zivilsenat ein Blutgruppengutachten mit einem solchen Ergebnis vorgelegen, wäre die Sache auch dann entscheidungsreif gewesen und hätte es weder allein noch in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen ohne weitere Beweiserhebung eine andere Entscheidung als Zurückweisung der Berufung herbeigeführt. Der positive Nachweis der Vaterschaft eines bestimmten Mannes läßt sich mit biostatistischen Methoden nur auf Grund einer Wahrscheinlichkeitsrechnung führen, die die - wenn auch unter Umständen äußerst geringe - Möglichkeit einer anderen Abstammung des Kindes nicht völlig auszuschließen vermag (vgl. BGH FamRZ 1988, 1037). Bei einer Vaterschaftwahrscheinlichkeit von nur 93,6 % kommt dem ebenfalls nur eine Aussage "Vaterschaft wahrscheinlich" zu (vgl. MünchKomm/Mutschler, BGB, § 1600o Rdnr. 7a). Da nach den Feststellungen im Vorprozeß nicht erwiesen war, daß die Mutter mit dem Beklagten in der gesetzlichenEmpfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte, stritt für den Kläger nicht dieVaterschaftsvermutung des § 1600o Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Es ging vielmehr allein um den Beweis der Vaterschaft ausschließlich durch naturwissenschaftliche Untersuchungen, also um den Vollbeweis. Dieser konnte jedoch allein mit einem Blutgruppengutachten mit einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 93,6 % nicht geführt werden, wovon ersichtlich auch … ausgeht. Ein solcher Wert ist von dem Wert von 99,73 % mit der Aussage "Vaterschaft praktisch erwiesen" weit entfernt. Auch in Verbindung mit dem erbbiologischen Gutachten, das zu dem Ergebnis gekommen war, daß der Klager "mit hoher Wahrscheinlichkeit" vom Beklagten abstammt, erscheint es fernliegend, daß durch die geringfügige Erhöhung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit auf Grund der Blutgruppenuntersuchung eine andere Entscheidung ergangen oder weitere Ermittlungen getätigt worden wären, die möglicherweise zu einer abweichenden Entscheidung hätten führen können. Schließlich ändert die geringfügige Abweichung angesichts der Feststellungen in der Vorentscheidung nichts an der Glaubwürdigkeit der Zeugin … und erlaubt nicht die dahin gehende Beweiswürdigung; der Beklagte habe mit ihr in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der rechtlichen Folge gehabt, daß die Vaterschaft nach § 1600o Abs. 2 Satz 1 BGB vermutet würde. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Senat läßt gemäß §§ 621 d Abs. 1, 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu. Der Kläger ist am … 1971 von Frau …, geborene …, nichtehelich geboren worden. Das Amtsgericht Bensheim (6 C 203/71) hat die zunächst gegen den … Klage erhobene Klage auf Feststellung der Vaterschaft nach Vernehmung der Mutter als Zeugin und Durchführung einer Blutgruppenuntersuchung durch Urteil vom 10.12.1971 abgewiesen. Die sodann gegen den … erhobene Vaterschaftsfeststellungsklage hat das Amtsgericht Bensheim (6 C 873/71) nach Vernehmung der Mutter als Zeugin und Einholung zweier Blutgruppengutachten ebenfalls abgewiesen. Schließlich hat der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts erhoben. Das Amtsgericht Bensheim (6 C 785/72) hat, nachdem die Mutter von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, auch diese Klage durch Urteil vom 20.02.1973 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11 U 77/73) eingelegt, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter verfolgt hat. Der seinerzeit zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat die Mutter des Klägers im Armenrechtsprüfungsverfahren als Zeugin und den Beklagten im Berufungsverfahren als Partei vernommen sowie ein Blutgruppengutachten des Sachverständigen … Stadt1, und ein erbbiologisches Gutachten des Sachverständigen Akademischer Direktor …, von der Gerichtsanthropologischen Stelle der Universität … eingeholt. Er hat daraufhin die Berufung durch das 29.04.1975 verkündete Urteil zurückgewiesen. Der Senat hat keine Feststellung getroffen, daß die Mutter des Klägers mit dem Beklagten in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er hat ausgeführt, die unrichtigen Aussagen der Mutter in den beiden Vorprozessen hätten ihre Glaubwürdigkeit in Bezug auf weitere Aussagen zur Frage der Vaterschaft in einem ungewöhnlichen Maße eingeschränkt; die biostatistischen Werte hätten nur einen schwachen Hinweis für die Vaterschaft des Beklagten geliefert, dem rechnerisch ermittelten Essen-Möller-Wert von 91,5 % mit der Aussage "Vaterschaft wahrscheinlich" liege dicht an der Grenze der bis zu 90 % Wahrscheinlichkeit reichenden sogenannten Indifferenzzone, deren Werte weder positive noch negative Hinweise zur Frage der Vaterschaft lieferten; entsprechendes gelte für die Vaterschaftsausschlußchance von rund 80 %; das Ergebnis der erbbiologischen Untersuchung bringe allerdings einen ziemlich deutlichen Hinweis auf die Vaterschaft des Beklagten, reiche jedoch weder allein noch zusammen mit den biostatistischen Werten aus, die sichere Feststellung der Vaterschaft des Beklagten zu treffen; dies würde selbst dann gelten, wenn die Wahrscheinlichkeit, daß die Mutter des Klägers in der Empfängniszeit auch mit dritten, im Prozeß dem Namen nach nicht benannten Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe, geringer wäre als sie unter Abwägung aller in den drei Prozessen hervorgetretenen Umstände tatsächlich veranschlagt werden müßte. Gegen dieses rechtskräftige Urteil wendet sich der Kläger mit der Restitutionsklage. Er bezieht sich zur Begründung auf die Stellungnahme von … Laboratorium für Abstammungsgutachten, vom 03.07.2000 mit der Ergänzung vom 19.12.2000. Der Kläger macht geltend, nach diesem Gutachten seien im Blutgruppengutachten des Sachverständigen … die Blutgruppensysteme Kp, Jk, Lu, C3, Tf, GPT, G-PGD und Gt nicht einbezogen worden, die zum größten Teil zu einem Standardgutachten des Sachverständigen gehört hätten, mit einer DNA-Analyse könnte die Vaterschaft des Beklagten mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9 % festgestellt werden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29.04.1975, Az. 11 U 77/73, aufzuheben, das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 20.02.1973, Az. 6 C 785/72 abzuändern und a) festzustellen, daß der Berufungsbeklagte sein Vater ist, b) den Beklagten zu verurteilen, an ihn vom Tage der Geburt, dem ...1971, an bis zum vollendeten Lebensjahr den rückständigen Regelunterhalt in Höhe von 50.691,77 DM zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er hält die Restitutionsklage für unzulässig und im Übrigen auch für unbegründet. Der Beklagte macht geltend, daß es sich bei den Stellungnahmen von … nicht um ein neues Gutachten handele. Diese besagten auch nicht, daß die Vaterschaft des Beklagten feststehe. Sie hätten auch nicht, wenn sie bereits im ursprünglichen Prozeß vorgelegen hätten, ausgereicht, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Der Beklagte wendet sich ferner gegen die weiterhin gestellten Sachanträge. Dem Senat liegen die Urteile des Amtsgerichts Bensheim vom 20.02.1973 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29.04.1975 vor; die Gerichtsakte des Vorprozesses ist im Übrigen bereits ausgeschieden worden. Vorgelegt worden sind weiterhin das Blutgruppengutachten … vom 22.05.1974, das erbbiologische Gutachten … ohne Datum, sowie die Stellungnahmen …vom 03.07. und vom 19.12.2000. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Restitutionsklage und die weiteren vorbereitenden Schriftsatze Bezug genommen.