Urteil
5 U 123/23
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0403.5U123.23.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2023 (3-02 O 56/22) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 62 % und die Klägerin zu 38 %.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweilig zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 2.135.512,50 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2023 (3-02 O 56/22) werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 62 % und die Klägerin zu 38 %. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweilig zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 2.135.512,50 festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vergütung aus einem Vertrag zur Erbringung von M&A-Beratungsleistungen und - im Wege der Stufenklage - um Auskunft über den Kaufpreis in einem Unternehmenskaufvertrag. Die Beklagte beabsichtigte den Verkauf ihrer Anteile an der P-Gruppe (im Folgende „P-Gruppe“). Die P-Gruppe hatte zwei Geschäftsbereiche: das Therapiegeschäft und das Plasmageschäft (vgl. zur Konzernstruktur das Schaubild in Anlage B2, Bl. 295 d. A.). Die Geschäftsbereiche sollten ursprünglich im Rahmen separater Transaktionen an unterschiedliche Investoren veräußert werden. Das Therapiegeschäft wurde durch die P Limited betrieben, im Plasmageschäft waren zahlreiche Gesellschaften tätig. Gemeinsame Obergesellschaft für das Therapie- und Plasmageschäft war die P Holdings Limited (im Folgenden „Holding“), die im mittelbaren Alleinbesitz der Q Limited stand. Die Beklagte war die Muttergesellschaft der P-Gruppe. Die Beklagte (bzw. ihr chinesischer Mutterkonzern) war zum Verkauf des Plasmageschäfts durch Dekret der US-Regierung verpflichtet worden. Im Juli 2019 fand eine Veräußerung an das spanische Unternehmen V statt. Spätestens seit April 2020 erwies sich aber, dass die US-Kartellbehörde die Veräußerung kritisch sah. Zum beabsichtigten Verkauf des Therapiegeschäfts schlossen die Parteien am 17. Juni 2020 eine Vereinbarung (vgl. Anlage K2, Bl. 42 ff. d. A., im Folgenden: Advisory Agreement), nach der die Klägerin die Beklagte beraten sollte. Der Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Beratungsleistungen war in Ziffer 2 des Advisory Agreement aufgeführt. Danach hatte sich die Klägerin unter anderem mit den Zielgesellschaften vertraut zu machen, die Beklagte bei der Erstellung eines Zeitplans zu beraten und zu unterstützen und die Projektkoordination zu übernehmen. Die Klägerin sollte eine Einschätzung in Bezug auf die Zielgesellschaft liefern und eine Analyse der Chancen und Risiken verschiedener Transaktionsformen erstellen. Die Klägerin sollte ferner die Beklagte bei der Erstellung einer Priorisierung sowie einer Strategie der Annäherung an Zielgesellschaften beraten und unterstützen. Die Klägerin sollte auch Kontakt mit potentiellen Interessenten aufnehmen und Treffen organisieren und bei der Erstellung eines kompetitiven Verfahrens und bei Verhandlungen zur Veräußerung beraten und unterstützen. Das Advisory Agreement sieht - neben der Erstattung von Auslagen - in Ziffer 3 die Zahlung einer erfolgsabhängigen Transaction Fee in Höhe von 0,5 % des Transaktionswertes vor, der definiert ist als equity value plus net financial indebtedness für den Fall des Verkaufs der P Limited (sog. ...) an einen der in Appendix 1 aufgeführten Investoren. Als Investoren aufgelistet sind in dem Appendix neben anderen die strategische Investorin W S.p.A. und die Finanzinvestorin X. Die Transaction Fee ist nach Ziffer 3 des Advisory Agreement zahlbar unverzüglich after the completion of the sale of such Shares in the Target Company or after receipt of the funds from the acquiror of such Shares, whatever occurs first. Nach Ziffer 4 des Advisory Agreement entsteht der Anspruch auf Zahlung der Transaction Fee auch nach einer ordentlichen Kündigung durch die Beklagte, wenn die Beklagte innerhalb von 12 Monaten nach der Kündigung einen Verkauf von Zielgesellschaften bekannt gibt. Ziffer 7 des Advisory Agreement bestimmt für Vertragsänderungen die Schriftform. Die Klägerin wurde für die Beklagte tätig und sprach im Sommer 2020 unter anderem die Finanzinvestorin X an, die zu diesem Zeitpunkt kein Interesse zeigte. Die von der Klägerin kontaktierte strategische Investorin W war hingegen interessiert. Im November 2020 verweigerte die US-Kartellbehörde die Freigabe des Verkaufs des gesamten Plasmageschäfts an V und erlaubte lediglich den Verkauf eines Teils des Plasmageschäfts. Der Kaufvertrag mit V wurde deshalb teilweise rückabgewickelt. Spätestens ab der Verweigerung der Kartellfreigabe - zwischen den Parteien ist streitig, ob auch schon davor - verfolgte die Beklagte als eine von mehreren strategischen Optionen die gemeinsame Veräußerung von Therapiegeschäft und Teilen des Plasmageschäfts (sog. Kombinationsstrategie). Am 7. April 2021 kündigte die Beklagte das Advisory Agreement und beauftragte an Stelle der Klägerin die Bank1. Am 20. Januar 2022 gab der Vorstand der Beklagten in einer Pressemitteilung (Anlage K 8, Bl. 53 ff. d. A.) bekannt, dass X und die Eignerfamilie von W gemeinsam W und P erwerben und zusammenschließen. Die Transaktionsstruktur sah vor, dass X die Anteile an der Q Limited und das Unternehmen W erwirbt, dann nachgelagert P und W miteinander verknüpft werden und die Eignerfamilie von W Co-Investorin von X wird. Die Veräußerung der Q Limited durch die Beklagte an X wurde am 1. September 2022 vollzogen (Closing). Auf Aufforderung der Klägerin, ihr den Transaktionswert mitzuteilen, leitete die Beklagte der Klägerin eine Transaction Overview zu, bei der es sich ausweislich der Begleit-E-Mail um die Bekanntmachung eines der Investoren handelte. In der Unterlage (Anlage K 12, Bl. 63 d. A.) heißt es [Die Beklagte] intends to transfer 100% of its shares in Y UK […] at the enterprise value of USD 465 million subject to adjustments for net debt and working capital […] as at the closing date plus the deferred proceeds from future performance under earn-out mechanics to be calculated from the time of closing […]. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, das Advisory Agreement beinhalte aufgrund eines Redaktionsversehens als Zielgesellschaft lediglich die P Limited und nicht die gemeinsame mögliche Veräußerung von Therapie- und Plasmageschäft durch Verkauf der Holding. Die Beklagte habe seit Februar 2020 erwogen, beide Zweige zusammen zu veräußern, da bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen sei, dass die US-Kartellbehörde die Zustimmung zu der vereinbarten Veräußerung des gesamten Plasmageschäfts an V verweigern würde. Bereits seit Anfang 2020 habe die Klägerin an verschiedenen Szenarien für den Verkauf auch des Plasmageschäfts gearbeitet und von der Beklagten konkrete Arbeitsaufträge zur sog. Kombinationsstrategie erhalten. Spätestens im Sommer 2020, als sich Hinweise auf eine Verweigerung durch die US-Kartellbehörde verdichteten, sei der Auftrag der Klägerin dann erweitert worden. Die Klägerin hat weiter behauptet, der Kaufentschluss von X gehe kausal darauf zurück, dass sie W für die Transaktion interessiert und dann interessiert gehalten habe. Ihr Vergütungsanspruch sei bereits deswegen begründet, weil W an der Transaktion beteiligt sei und es auf eine wirtschaftliche Bewertung der Transaktion ankomme. W sei der Schlüssel für X zum Erwerb von P gewesen. Unabhängig davon hat die Klägerin aber auch die Auffassung vertreten, es gebe für die Entstehung der Transaction Fee kein Kausalitätserfordernis. Die Klägerin hat behauptet, der zur Berechnung der Vergütung maßgebliche Unternehmenswert habe GBP 465 Mio. betragen. Mindestens liege er aber in Höhe der von der Beklagten vorgerichtlich mitgeteilten USD 465 Mio. Der enterprise value, wie in der Transaction Overview verwendet, sei mit dem Transaction Value identisch. Die Klägerin ist insoweit der Auffassung, der relevante Zeitpunkt für die Berechnung ihrer Vergütung sei das Signing des Kaufvertrages. Zu diesem Zeitpunkt erfolge die maßgebliche completion of the sale. Das Risiko von Kaufpreisanpassungen zwischen Signing und Closing habe die Beklagte zu tragen. Nachdem das das Landgericht die Beklagte durch Versäumnisurteil (Bl. 222 ff. d. A.) verurteilt hat, an die Klägerin GBP 2.325.000, - nebst Zinsen zu zahlen und die Beklagte hiergegen fristgerecht Einspruch eingelegt hat, hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. das Versäumnisurteil vom 14. Dezember 2022 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Zahlung auf USD 2.325.000, - lautet, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihre Auskunft zu erteilen über den Kaufpreis für den Verkauf der Q Limited von der Beklagten an die Z S.p.A. gemäß Unternehmenskaufvertrag vom 22. Januar 2022, einschließlich folgender Bestandteile: - „Transaktionswert“ („transaction value“), also Barkaufpreis zuzüglich aller Nettofinanzverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages; alle nachgelagerten Kaufpreisbestandteile („earn-out“), unabhängig davon, ob diese an das Erreichen bestimmter Zielvorgaben und Meilensteine gebunden sind oder nicht, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte erforderlichenfalls durch ihren gesetzlichen Vertreter an Eides statt zu versichern, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine weitere Vergütung in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat erstinstanzlich behauptet, das Advisory Agreement habe nicht die Veräußerung der P-Gruppe, sondern nur die Veräußerung des Therapiegeschäfts zum Gegenstand gehabt. Die Klägerin sei im Rahmen der Kombinationsstrategie überhaupt nicht tätig geworden. Die Beklagte hat insofern die Auffassung vertreten, dass eine automatische Auftragserweiterung wegen der Schriftformklausel nicht möglich sei. Die Beklagte hat auch die Auffassung vertreten, dass sich der Anspruch auf die Transaction Fee nach Maklerrecht richte. Mit dieser Maßgabe fehle es an der wirtschaftlichen Kongruenz und darüber hinaus an der erforderlichen Kausalität, weil der Kaufentschluss des späteren Erwerbers X Ergebnis der Tätigkeit der Bank1 sei. Eine Tätigkeit der Klägerin in Richtung W sei unerheblich, weil dieses Unternehmen nicht Partei der Transaktion sei. Die Beklagte ist weiter der Auffassung gewesen, ein Provisionsanspruch sei allein auf Grundlage des Therapiegeschäfts zu berechnen, welches einen Anteil von lediglich 9,25% an dem Transaktionswert habe. Jedenfalls müsse die Einbeziehung des Plasmageschäfts degressiv erfasst werden. Die Beklagte hat auch vertreten, der Betrag von USD 465 Mio. sei als enterprise value nicht mit dem im Advisory Agreement verwendeten Begriff des Transaction Value gleichzusetzen. Letzterer ergebe sich aus der Addition von equity value und net financial indebtedness und betrage USD 289.376.937, -. Der enterprise value berücksichtige andere non-financial debt-like items und sei Gegenstand eines net working capital adjustment. Die Beklagte ist schließlich der Auffassung gewesen, für die Berechnung des Transaktionswertes komme es auf das Closing des Kaufvertrages an, nachgelagerte Kaufpreisbestandteile hätten unberücksichtigt zu bleiben. Einer Offenlegung des Transaktionswertes stände allerdings eine Vertraulichkeitsverpflichtung aus dem Kaufvertrag entgegen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie der gestellten Anträge wird ergänzend auf das angefochtene Urteil vom 23. Oktober 2023 Bezug genommen. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, an die Klägerin USD 1.446.884,69 nebst Zinsen zu zahlen und Auskunft zu erteilen über den Kaufpreis einschließlich der nachgelagerten Kaufpreisbestandteile („earn-out“). Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich der Anspruch auf Zahlung einer Transaction Fee in Höhe von USD 1.446.884,69 aus dem Advisory Agreement ergebe. Die Bekanntgabe der Transaktion im Januar 2022 falle in den Jahreszeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung des Advisory Agreement und der Erwerber der Beteiligung, ein Unternehmen aus der Gruppe des Finanzinvestors X, sei in Appendix 1 des Advisory Agreement benannt. Zwar könne der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass das Advisory Agreement aufgrund eines Redaktionsversehens nicht den Verkauf der Holding ausweise, das Mandat unter dem Advisory Agreement sei jedoch stillschweigend erweitert worden und habe zuletzt die Veräußerung der gesamten P-Gruppe im Sinne der sog. Kombinationsstrategie umfasst. Diese Erweiterung habe dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprochen oder habe jedenfalls der Beklagten als von der Klägerin so verstanden bewusst sein müssen. In den von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Korrespondenzen (Anlagen K 26, 29 - 34, 38 - 41, Anlagenband; K 44, Bl. 400 ff. d. A.; K 45, Bl. 386 ff. d. A.; K 46, Bl. 407 f. d. A.) zeige sich, dass die Beklagte schon vor der Verweigerung der Kartellfreigabe im November 2020 damit begonnen habe, zusätzliche Szenarien zur Veräußerung des Plasmageschäfts zu prüfen, und die Klägerin daran nach dem 17. Juni 2020 konkret gearbeitet habe. Nach Verweigerung der Kartellfreigabe sei der Geschäftsführer der Klägerin dann weiter eingebunden gewesen. In einer Gesamtschau zeige sich, dass die Klägerin Beratungsleistungen erbracht und Tätigkeit entfaltet habe, die im Sinne der Kombinationsstrategie auch jedenfalls einen Teil des Plasmageschäfts der P-Gruppe umfasst hätten. Es liege auf der Hand, dass die Klägerin damit auch entsprechend beauftragt gewesen sei. Der Wirksamkeit der Mandatserweiterung stehe nicht die Schriftformklausel in Ziffer 7 des Advisory Agreement entgegen, weil es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, denen die vorgenommene Vereinbarung als Individualabrede vorgehe. Die Vergütungsregelung des Advisory Agreement sei hingegen nicht konkludent angepasst worden und die Vergütung nicht degressiv zu erfassen. Einen Anhaltspunkt für einen entsprechenden Parteiwillen gebe es nicht. Eine Vergütungshöchstgrenze der Beklagten mit der Bank1 sei als nachträgliche Vertragsgestaltung mit einem Dritten kein zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Die Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, dass es an der Kausalität der Tätigkeit der Klägerin für das Zustandekommen der Transaktion fehle. Die Mandatsvereinbarung, die für die Entstehung des Erfolgshonorars kein besonderes Kausalitätserfordernis vorsehe, sondern nur auf das Zustandekommen der Transaktion abstelle, sei nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Für das Advisory Agreement habe das Maklerrecht keinen Leitbildcharakter im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klägerin habe die Beklagte in verschiedenen Stadien des M&A-Prozesses beraten und begleiten sollen und habe für diese Beratungsleistung eine erfolgsabhängige Transaction Fee erhalten sollen. Diese weitreichenden makleruntypischen Beratungspflichten habe die Klägerin sämtlich an den Abschluss der Transaktion geknüpft. Leitbild des Advisory Agreement sei stattdessen der Geschäftsbesorgungsdienstvertrag (§§ 675, 611 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung liege insofern in dem Versprechen eines Erfolgshonorars ohne Kausalität der Beratungstätigkeit für das Zustandekommen der Transaktion nicht, erst recht nicht, wenn der Berater - wie vorliegend - nicht zugleich aufwandsbezogen vergütet werde. Nichts Anderes gelte, wenn man das Advisory Agreement nach Maklerdienstrecht beurteile. Das Leitbild des § 652 BGB könne für den typengemischten Vertrag nicht gelten, wenn allein erfolgsbezogen vergütet werde und es zudem makleruntypische Beratungspflichten gebe. Selbst wenn man aber ein Kausalitätserfordernis bejahte, käme es im Hinblick auf die Eigenart der M&A-Beratungstätigkeit nur darauf an, dass sich die Tätigkeit des M&A-Beraters auf die Transaktion fördernd ausgewirkt haben. Ein solcher „mittelbarer“ Beitrag der Klägerin liege vor, weil die Klägerin Beratungsleistungen im Rahmen der Kombinationsstrategie erbracht habe, die für die Beklagte nützlich gewesen und nach der Kündigung auch geblieben seien. Die Kontaktaufnahme zu W sei förderlich gewesen, auch wenn W nicht Partei der Transaktion im engeren Sinne geworden sei. Ob X dann allein aufgrund der Ansprache durch die Bank1 den Kaufentschluss gefasst habe, könne dahinstehen. In der Höhe sei der Berechnung der Provision der Betrag USD 289.376.937, - zugrunde zu legen, was sich nach dem Vortrag der Beklagten, den sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht habe, aus einem equity value im Zeitpunkt des Closing in Höhe von USD 239.059.937, - und einer net financial indebtedness von USD 50.391.315, - errechne. Die Klägerin habe den Beweis nicht erbracht, dass der Transaktionswert USD 465 Mio. betragen habe. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bestehe, allerdings nicht hinsichtlich des Transaktionswertes zum Zeitpunkt des Signing (erster Spiegelstrich des Klageantrags zu 2). Die Berechnung des Transaktionswertes bestimme sich vielmehr nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Closing, was eine Auslegung von Ziffer 3 Abs. 3 des Advisory Agreement ergebe, der von verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten ausgehe. Mit completion of the sale sei nicht der Vertragsschluss, sondern das Closing gemeint. Auf eine Verschwiegenheit gegenüber X könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Weitergabe von Informationen an den eigenen M&A-Berater nach der Natur der Sache erforderlich sei. Es hätte der Beklagten oblegen, diesen Informationsaustausch ggf. von einer Vertraulichkeitsverpflichtung auszunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Teilurteils (Bl. 520 ff. d. A.) Bezug genommen, das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 24. Oktober 2023 (Bl. 549 d. A.) zugestellt wurde. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das erstinstanzliche Teilurteil. Die Beklagte rügt einen Verstoß gegen § 308 ZPO, weil die Klägerin die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 13. Dezember 2022 mit der Maßgabe beantragt habe, dass die Zahlung auf USD laute, und nicht die Aufhebung des Versäumnisurteils und Verurteilung zur Zahlung in USD. Eine Auslegung des klägerischen Antrags sei unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf die Unzulässigkeit des Antrags hingewiesen habe. Die Beklagte ist der Auffassung, dass mit einer konkludenten Erweiterung des Vertragsgegenstandes des Advisory Agreement notwendig die konkludente Anpassung der Struktur der Vergütung einhergegangen sein müsse, weil die lineare Fortschreibung der Vergütung zu einer überhöhten Vergütung führen würde. Die Vergütungsvereinbarung sei deswegen ergänzend auszulegen gewesen. In Anbetracht der Ausweitung des Transaktionsvolumens um mehr als den Faktor zehn lägen außerdem die Voraussetzungen von § 313 Abs. 1 BGB vor. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass nach dem Advisory Agreement zwischen dem Abschluss der Transaktion und dem Entstehen der Transaction Fee ein Kausalitätserfordernis bestehe. Das Landgericht habe eine ordnungsgemäße Vertragsauslegung nicht vorgenommen und verkenne den Charakter des Vertrages, weil Parteien eines M&A-Beratungsvertrages im kaufmännischen Verkehr eine Vergütung in ggf. mehrfacher Millionenhöhe nicht vereinbaren würden, ohne diese vom kausalen Zusammenhang zwischen der geschuldeten Tätigkeit und dem eintretenden Erfolg abhängig zu machen. Das Landgericht setze sich außerdem in Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung, die M&A-Beratungsverträge als Maklerdienstverträge qualifiziere. Bei einer Transaction Fee ohne Kausalitätserfordernis läge ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, weil sich die Regelung zu weit vom Leitbild des Maklerdienstvertrages entferne und auch unter Kaufleuten nicht mehr angemessen wäre. Das Landgericht verletze die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil die Parteien keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Annahme gehabt hätten, dass solche Konstellationen in der M&A-Beraterbranche üblich seien. Die Beklagte ist schließlich der Auffassung, das Landgericht lasse in seinen hilfsweisen Erwägungen zur Kausalität zu Unrecht einen mittelbaren Beitrag der Klägerin ausreichen. Durch eine mittelbare Kausalität werde das vertragliche Leitbild des Maklerdienstvertrages nicht mehr vertragsadäquat charakterisiert. Der nur förderliche oder nützliche Beitrag führte zudem zu einer uferlosen Ausdehnung führen und stände in keinem Verhältnis zu der dem Berater zufließenden Gegenleistung. Das Landgericht habe keine Würdigung vorgenommen, ob die Klägerin in vertragsadäquater Weise hinreichend zum Erfolg der Transaktion beigetragen habe. Außerdem sei die Kausalität durchbrochen, weil X auf die Anfrage der Klägerin kein Interesse geäußert habe und sich erst als Folge der Kontaktaufnahme durch die Bank1 zum Kauf entschlossen habe. Die Aktivität der Bank1 habe einer neue, von den Beratungsleistungen der Klägerin unabhängige Kausalkette in Gang gesetzt. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2023 (3-02 O 56/22) abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, und im Wege der Anschlussberufung, das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2023, Az. 3-02 O 56/22 dahin abzuändern, dass 1. die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin weitere USD 878.115,31 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2023 zu zahlen, hilfsweise, nur für den Fall, dass das Gericht den von der Klägerin dem Antrag 1. zu Grunde gelegten Transaktionswert als nicht bewiesen ansieht, 2. die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Kaufpreis für den Verkauf der Q Limited von der Beklagten an die Z S.p.A. gemäß Unternehmenskaufvertrag vom 22. Januar 2022 einschließlich des „Transaktionswert“ („transaction value“), also Barkaufpreis zuzüglich aller Nettofinanzverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags, 3. die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin weitere Vergütung in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das zu Lasten der Beklagten gehende angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Mit ihrer Anschlussberufung wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Klageabweisung, mit der das Landgericht für die Berechnung ihrer Vergütung einen Betrag von USD 289.376.937, - statt eines Betrages von USD 465 Mio. als Transaktionswert zum Zeitpunkt des Signing zugrunde gelegt und den geltend gemachten Auskunftsanspruch teilweise abgewiesen hat. Die Klägerin ist unter Verweis auf betriebswirtschaftliche Quellen der Auffassung, der in Ziffer 3 des Advisory Agreement bezeichnete Transaction Value sei mit dem in Anlage K 12 genannten enterprise value in Höhe von USD 465 Mio. gleichzusetzen. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, für die Vergütung sei der Transaktionswert zum Zeitpunkt des Signing maßgeblich. Eine Differenzierung zwischen Anspruchsentstehung und Fälligkeit entspreche den gesetzlichen Bestimmungen und gelte auch beim Unternehmenskaufvertrag. Die anwaltlich beratene Beklagte hätte zudem, wenn sie den Zeitpunkt des Closing für maßgeblich gehalten hätte, keine Auskunft zum Transaktionswert vor diesem Zeitpunkt gegeben. Die Klägerin wendet auch ein, die Maßgeblichkeit des Signing folge aus der vertraglichen Regelung zur Kündigung in Ziffer 4 des Advisory Agreement, wonach die Bekanntgabe der Transaktion maßgeblich sei, die regelmäßig direkt nach dem Signing erfolge. Die Beklagte tritt der Anschlussberufung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. 1. Die statthafte und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung zum Nachteil der Beklagten, und die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen erfordern keine abweichende Entscheidung. a) Die Klage ist zulässig. Die Umstellung des Zahlungsantrags der Klägerin von GBP auf USD ist eine infolge rügeloser Einlassung der Beklagten zulässige Klageänderung. Die Zahlung in einer anderen Währung stellt insofern ein aliud dar (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22, juris Rn. 38). Der Ausspruch des Landgerichts, das Versäumnisurteil (mit dem Ausspruch der Verurteilung zu GBP 2.325.000, -) aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung in USD zu verurteilen, verstößt nicht gegen § 308 ZPO, nachdem die Klägerin beantragt hat, das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Zahlung auf USD 2.325.000, - lautet. Der Klageantrag ist als Parteiprozesshandlung der Auslegung fähig und bedürftig. Die Partei darf dabei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden (z.B. BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, juris Rn. 9 m. w. N.). Vielmehr ist stets davon auszugehen, dass die Partei mit ihrer Parteiprozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (z. B. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, juris Rn. 12 m. w. N.). Die Klägerin hat erstinstanzlich deutlich erkennbar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, eine Verurteilung in einer anderen Währung zu begehren. Ob insofern das Versäumnisurteil nach § 343 Satz 1 ZPO (teilweise) mit der Maßgabe aufrechterhalten wird, dass die Verurteilung in der Währung abgeändert wird, oder das Versäumnisurteil nach § 343 Satz 2 ZPO aufgehoben und eine neue Verurteilung ausgesprochen wird, macht für die Klägerin prozessual und/oder materiell-rechtlich keinen Unterschied. Ihr Klageantrag ist mithin im Hinblick auf ihr Klageziel entsprechend auszulegen. Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. September 2023 darauf hingewiesen hat, dass der Austausch der Währung eine Aufhebung des Versäumnisurteils erfordert (Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 511 d. A.), steht einer Auslegung des Klageantrags nicht entgegen. b) Das Landgericht hat der Klage im tenorierten Umfang mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung stattgegeben. Der Begründung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Advisory Agreement auf Zahlung einer Transaction Fee in Höhe von USD 1.446.884,69 hat der erkennende Senat - insbesondere im Hinblick auf die Vertiefung des Vortrags in der Berufungsinstanz - das Folgende hinzuzufügen: aa) Die Parteien haben das Mandat der Klägerin unter dem Advisory Agreement stillschweigend von der P Limited (...) auf jedenfalls einen Teil des Plasmageschäfts der P-Gruppe im Sinne der Kombinationsstrategie erweitert. Eine konkludente Anpassung der Vergütung der Klägerin unter dem Advisory Agreement ist mit dieser Mandatserweiterung nicht einhergegangen. (1) Der Senat vermag - mit dem Landgericht - keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen, dass es dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprochen hätte, die Höhe des Honorars (in welcher Form auch immer) zu verändern oder fortan degressiv zu erfassen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach dem übereinstimmenden Parteiwillen die Erweiterung des Vertragsgegenstandes des Advisory Agreement notwendig mit einer gleichzeitigen Anpassung der Struktur der Vergütung hätte einhergehen müssen. Weder ist ein entsprechender Wille der Klägerin ersichtlich, noch ein Verhalten der Beklagten, das die Klägerin in diesem Sinne verstehen musste. Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine typische Vergütungsstruktur bei der Beratung im M&A-Beratungsbereich berufen. Zwar mag bei der Gestaltung von Beraterverträgen das Transaktionsvolumen auch degressiv zur Höhe der Vergütung verhandelt und entsprechend vertraglich geregelt werden können, zwingend ist das jedoch nicht. Die Beklagte selbst weist darauf hin, dass der M&A-Beratermarkt stark fragmentiert ist und viele kleine und mittelgroße Beratungsfirmen unterschiedliche Preisstrukturen haben, die zudem von zahlreichen variablen Faktoren abhängen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, warum vorliegend eine Anpassung der Vergütungsstruktur objektiv naheliegend oder eine für beide Parteien angemessenere und interessengerechte Lösung gewesen wäre, als eine lineare Fortschreibung der Vergütung. Der einseitige Willen der Beklagten, der sich in der Vergütungsregelung und insbesondere einer (unterstellten) Vergütungshöchstgrenze mit der Bank1 zeigen mag, reicht insofern nicht aus. Eine über die wirtschaftliche Schlechterstellung hinausgehende unsachliche Benachteiligung der Beklagten durch die Vergütungsstruktur legt diese nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. (2) Die Beklagte kann dem Anspruch auf Zahlung der Transaction Fee nicht mit Erfolg § 313 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Nach dieser Norm kann die durch eine Grundlagenstörung im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB benachteiligte Partei ihre Rechte aus § 313 BGB im Wege der Einrede gegen eine Inanspruchnahme aus dem für sie unzumutbar gewordenen Vertrag geltend machen (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 160/09, juris Rn. 16). Maßgeblich hierfür ist die Störung oder der Entfall der Geschäftsgrundlage des Vertrages, die durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 160/09, juris Rn 17), gekennzeichnet ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien die im Advisory Agreement vereinbarte Höhe der Vergütung ausschließlich für den Verkauf nur der P Limited regeln wollten und dies Geschäftsgrundlage wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien einen Vertrag mit einem Mandat in Bezug auf die gesamte P-Gruppe oder Teile davon nach ihrer gemeinsamen Vorstellung mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten als einen Vertrag nur mit dem auf die P Limited bezogenen Mandat. Die einseitige Vorstellung der Beklagten reicht auch an dieser Stelle nicht aus. bb) Die Transaction Fee ist nach der Regelung in Ziffer 3 des Advisory Agreement fällig, weil die Voraussetzungen after the completion of the sale of such Shares in the Target Company or after receipt of the funds from the acquiror of such Shares, whatever occurs first. vorliegen. Es fehlt nicht an der Kausalität des Tätigwerdens der Klägerin für das Zustandekommen der Transaktion. (a) Ein über den Abschluss der Transaktion hinausgehendes Kausalitätserfordernis der Beratungsleistungen für die Transaction Fee ist dem Advisory Agreement im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht zu entnehmen. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Advisory Agreement ergeben sich diesbezüglich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Regelung im letzten Absatz von Ziffer 1 des Advisory Agreement The Client commissions the Contractor to advise him on the evaluation of strategic alternatives and any subsequent Transaction (together the „Mandate“). […] begründet entgegen der Auffassung der Beklagten nach ihrem Wortlaut keine Erfolgskomponente in dem Sinne, dass die Beratung kausal auf ein bestimmtes Ziel gerichtet sein muss. Im Gegenteil spricht die Systematik der Regelung gegen eine solche Verknüpfung: In Ziffer 1 des Advisory Agreement wird unter dem Vertragsgegenstand das Mandat der Klägerin bestimmt, dessen Anwendungsbereich und Entlohnung sodann in den Ziffern 2 und 3 beschrieben werden. Die ausdifferenzierenden Regelungen in Ziffer 2 und 3 greifen eine Einschränkung des Mandats gerade nicht auf. Der Senat vermag - anders als die Beklagte - auch nicht zu erkennen, dass die Parteien nach Wortlaut oder Systematik im zweiten Absatz von Ziffer 1 des Advisory Agreement den Verkauf als notwendige Folge der Beratungsleistungen betrachtet hätten. Die betreffende Regelung lautet The analysis and evaluation of such strategic alternatives could result in the sale of […] und enthält mit dem Wort „could“ lediglich eine Möglichkeit. Eine notwendige Verknüpfung der Analyse und Bewertung mit dem Verkauf erfolgt nicht. Im Gegenteil zeigt die Terminologie auf, dass die Parteien einen Verkauf lediglich für möglich hielten. Soweit die Beklagte ein Kausalitätserfordernis aus dem (deutschen) Begriff des „Erfolgshonorars“ ableitet, ist schon nicht ersichtlich, an welcher Stelle die Parteien sich auf diesen Begriff geeinigt haben sollten. Im Übrigen ist aber auch eine erfolgsabhängige Vergütung von Beratungsleistungen ohne Kausalität keineswegs logisch unmöglich, sondern - im Gegenteil - durchaus denkbar. Auch eine teleologische Auslegung des Advisory Agreement nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte vermag eine weitergehende Kausalität nicht zu begründen. Der M&A-Beratermarkt hat unterschiedliche Preisstrukturen. Die Preise sind einerseits abhängig von der Größe des Verkaufsobjekts und dem Umfang der vereinbarten Beratung, andererseits aber auch von den vereinbarten Vergütungsregelungen im Übrigen. Die Klägerin wird unter dem Advisory Agreement für ihre Beratungsleistungen einzig im Wege der Transaction Fee vergütet, die mit 0,5% des Verkaufswertes im eher unteren prozentualen Bereich rangiert. Eine zusätzliche Vergütung ihrer Leistung nach Zeit- oder Arbeitsaufwand erhält die Klägerin nicht. Damit trägt die Klägerin ein nicht unerhebliches Risiko, ihre Beratungsleistungen (gar) nicht vergütet zu bekommen, wenn es zu keinem Abschluss kommt. Dem entgegen wirkt der Anspruch auf die Vergütung, wenn es nach der Erbringung der Beratungsleistung zum Abschluss des Unternehmenskaufvertrages kommt. Die Klägerin wird also ausschließlich erfolgsabhängig für eine umfassende M&A-Beratung vergütet. Dieses Vergütungsgefüge bedarf im Hinblick auf seinen Sinn und Zweck nicht der Ergänzung um das Erfordernis einer beratungsbezogenen Kausalität der Transaktion. Soweit die Beklagte einwendet, es sei im kaufmännischen Bereich lebensfremd, dass Parteien eines M&A-Beratungsvertrages eine vom Transaktionsvolumen abhängige Vergütung in mehrfacher Millionenhöhe unabhängig von einem kausalen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Zustandekommen der Transaktion vereinbaren, folgt der Senat dem nicht. Unabhängig davon, ob man mit dem Landgericht eine derartige Vergütungsregelung als üblich einstuft, hat es die Beklagte nicht darzulegen vermocht, inwiefern die Regelung lebensfremd ist oder sogar einer im Zuge der Auslegung maßgeblichen Verkehrssitte widerspricht. Die bloße Behauptung reicht insofern nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, juris Rn. 10). (b) Die Regelung in Ziffer 3 des Advisory Agreement, die kein über den Abschluss der Transaktion hinausgehendes Kausalitätserfordernis für die Transaction Fee normiert, ist nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Beklagte nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. (1) Das Advisory Agreement ist ein typengemischter Vertrag mit Dienstvertrags- und Maklerelementen, für das der Maklervertrag keinen Leitbildcharakter im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat. Zum gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages gehört es, dass eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit erbracht wird, eine Vergütungspflicht im Grundsatz an den erfolgreichen Nachweis oder die erfolgreiche Vermittlung anknüpft und der Auftraggeber frei ist, ob er das nachgewiesene Geschäft abschließen will oder nicht (z. B. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003, III ZR 184/02, juris Rn. 9). Davon unterscheidet sich das Advisory Agreement. Die Parteien haben weitreichende - über die Pflichten des Maklers hinausgehende - Beratungs- und Koordinationspflichten der Klägerin vereinbart und haben sich damit vom gesetzlichen Leitbild des § 652 BGB entfernt. Der Maklervertrag nach dem gesetzlichen Leitbild des § 652 BGB begründet nämlich eine Tätigkeitspflicht des Maklers nicht (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 39/80, juris Rn. 33). Steht das Tätigwerden im Vordergrund, ist es eine Frage der Vertragsgestaltung bzw. Vertragsauslegung, in welcher Form die Beratungstätigkeit mit dem Erfolg der Bemühungen des Vermittlers in einem Zusammenhang stehen soll (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 304/98, juris Rn. 24). In gleicher Weise ist es auch eine Frage der Vertragsgestaltung bzw. Vertragsauslegung, welcher Kausalitätsmaßstab für die Verknüpfung der Beratungstätigkeit des Vermittlers mit dem Abschluss des von den Parteien intendierten Geschäfts stehen soll. Vor diesem Hintergrund kann dem Advisory Agreement nach Wortlaut, Systematik und im Hinblick auf Sinn und Zweck ein an § 652 BGB angelehnter Kausalitätsmaßstab nicht entnommen werden (s.o.). Aus einer Qualifizierung des Advisory Agreement als Maklerdienstvertrag folgt nichts Anderes. Soweit das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 U 311/20 einen M&A-Beratungsvertrag als Maklerdienstvertrag qualifiziert und dann einen mittelbaren Kausalitätsmaßstab angewandt hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 U 311/20, juris Rn. 52, unter Verweis auf OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 15 U 58/03, juris Rn. 57), ist das auf das Advisory Agreement nicht übertragbar. Im Advisory Agreement tritt neben die maklertypische Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht zusätzlich - wie in anderen M&A-Beraterverträgen (OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 U 311/20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 15 U 58/03; siehe auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2019 - I-24 U 211/18, juris Rn. 62) - eine Honorarzahlung für die erbrachten Tätigkeiten. Weil keine Differenzierung erfolgt zwischen einer (vergüteten) Tätigkeit des Beraters und einem darüber hinaus vereinbarten Erfolgshonorar, mit dem Leistungsanreize geschaffen und eine erfolgsgeeignete Tätigkeit besonders honoriert werden soll, ist auch der Kausalitätsmaßstab für das Erfolgshonorar nicht übertragbar. (2) Mit der Kausalitätsregelung des Advisory Agreement werden nicht wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages geben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). In diesem Sinne ist bei gemischttypischen Verträgen durch Auslegung zu ermitteln, was den Parteien wesentlich war. Die Abweichung von wesentlichen Rechten oder Pflichten muss dazu führen, dass dem Vertragspartner Rechtspositionen genommen oder geschmälert werden, die ihm der Vertrag nach Inhalt und Zweck geben sollte, und dass dadurch die Verwirklichung des Vertragszwecks tatsächlich gefährdet ist (BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 211/98, juris Rn. 7). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Dass den Parteien des Advisory Agreement die Kausalität der Beratungsleistung wesentlich war, ist insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Beratungsleistungen und die Vergütungsstruktur nicht erkennbar (s.o.). (3) Der Senat vermag im Übrigen in der Kausalitätsregelung des Advisory Agreement keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Pflichten der Klägerin in dem Advisory Agreement stehen zu der erfolgsabhängigen Vergütung ohne weitergehendes Kausalitätserfordernis nicht in einem den Vertragszweck gefährdenden Ungleichgewicht. Andere zu berücksichtigende Interessen zeigt die Beklagte nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. (c) Auch wenn man nach Auslegung des Advisory Agreement oder infolge der Anwendung des § 307 BGB die Kausalität der Leistung der Klägerin für die eine Transaction Fee auslösende Transaktion fordern würde, wäre diese Kausalität zu bejahen. Wird in einem M&A-Beratervertrag für beratende und begleitende Tätigkeiten ein Erfolgshonorar vereinbart, ist es erforderlich, dass der Beratungsbeitrag mittelbar zum Erfolg der Transaktion beigetragen hat. Die für den Erfolg der Transaktion bei wertender Betrachtung zu fordernde wesentliche Leistung muss insofern der Eigenart der vereinbarten Tätigkeit gerecht werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 U 311/20, juris Rn. 66 f. m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten führt dieser Maßstab nicht zu einer uferlosen Ausdehnung der Kausalität, weil sich irgendein fördernder Beitrag immer finden ließe. Im Rahmen der wertenden Bestimmung und Einordnung der Leistung reicht irgendein fördernder Beitrag nämlich gerade nicht aus. Stattdessen ermöglicht der Bezug zu der vertraglich vereinbarten Tätigkeit eine Bestimmung der Kausalität in Ansehung des Einzelfalls, wodurch gerade auch der Verschiedenheit der M&A-Beratungsverträge Rechnung getragen werden kann. Nach diesem Maßstab hat die Klägerin hinreichend zum Erfolg der Transaktion beigetragen. Der Erfolg der Transaktion ist bei wertender Betrachtung auf den Beitrag der Klägerin zurückzuführen, die Beratungsleistungen im Rahmen der Kombinationsstrategie erbracht hat. Die Klägerin hat unter anderem Präsentationsunterlagen zur Veräußerung des Plasmageschäfts gemeinsam mit dem Therapiegeschäft erstellt (Anlage K 26, Anlagenordner) und sie hat eine Unternehmensbewertung der P-Gruppe (Anlage K 29, Anlagenordner), ein Memorandum (Anlage K 30, Anlagenordner) und einen Zeitplan betreffend die Veräußerung von Therapie- und Plasmageschäft (Anlage K 45, Bl. 386 ff. d. A.) vorgelegt und sich dazu mit der Beklagten ausgetauscht. Die Klägerin hat ferner Kontakt mit W aufgenommen, die zwar nicht Partei der Transaktion wurde, in die Transaktionsstruktur jedoch letztlich eingebunden wurde. Sie hat damit auf einen möglichen Verkauf gerichtete Advisory Services unter dem Advisory Agreement erbracht, die von der Beklagten auch verwendet wurden und sich damit in vertragsadäquater Weise auf die Transaktion fördernd ausgewirkt haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde die erforderliche (mittelbare) Kausalität der klägerischen Beratungsleistung für den Abschluss der Transaktion nicht unterbrochen. Die Klägerin hat mit ihrer Beratungstätigkeit im Rahmen der Kombinationsstrategie die Transaktion gefördert, die von der Beklagten am Ende auch realisiert wurde. Ob letztlich X allein aufgrund der Ansprache durch die Bank1 den Kaufentschluss gefasst hat und ob W nicht wegen der Leistung der Klägerin, sondern wegen der langjährigen Beziehung zwischen deren Eignern und X in die Transaktion einbezogen wurde, kann mit dem Landgericht dahinstehen. Denn ein Hinzutreten weiterer fördernder Umstände, insbesondere auch durch Aktivitäten der Bank1, lässt die Kausalität der klägerischen Tätigkeit nicht entfallen. 2. Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin und die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen erfordern keine abweichende Entscheidung. a) Das Landgericht hat der Berechnung der Vergütung der Klägerin zutreffend einen Transaktionswert von USD 289.376.937, - zugrunde gelegt, der sich zusammensetzt aus einem equity value in Höhe von USD 239.059.937, - und einer net financial indebtedness in Höhe von USD 50.391.315, -. Der Senat folgt der Begründung des Landgerichts, dass der in Anlage K 12 genannte enterprise value in Höhe von USD 465 Mio. mit dem Transaction Value in Ziffer 3 des Advisory Agreement nicht gleichzusetzen ist, weil der enterprise value ausweislich der Anlage K 11 subject to adjustments for net debt and working capital ist, während auf den Transaction Value unter dem Advisory Agreement nur eine net financial indebtedness einwirkt, nicht aber Verbindlichkeiten, die dem working capital zugerechnet werden. Dass in der von der Klägerin mit der Anschlussberufung als Link vorgelegten Präsentation der Universität Stadt1 zur transaktionsbezogenen Unternehmensbewertung (Anlage K 50), dem Link auf einen Auszug aus A & Co, M&A Essentials: Understanding the Purchase Price (Anlage K 51), dem Wirtschaftslexikon Law Insider (Anlage K 53, Bl. 70 d. eA. OLG) und den M&A-Lehrgangsinformationen der Wirtschaftskanzlei B (Anlage K 54, Bl. 77 d. eA. OLG) die Begriffe enterprise value und Transaction Value auch synonym verwendet werden, hat vor dem Hintergrund der vorliegend von den Parteien explizit nicht synonymen Verwendung der Begriffe keine Bedeutung. b) Das Landgericht hat für den Auskunftsanspruch betreffend den Transaktionswert zutreffend auf den Zeitpunkt des Closing abgestellt und nicht auf den Transaktionswert zum Zeitpunkt des Signing. Die Regelung in Ziffer 3 Absatz 3 des Advisory Agreement, dass die Vergütung zahlbar ist after the completion of the sale of such Shares in the Target Company or after receipt of the funds from the acquiror of such Shares, whatever occurs first bezieht sich auf das Closing, weil nach der Systematik der Regelung zweier relevanter Zeitpunkte (completion of the sale / receipt of the funds) auch der Zeitpunkt des receipt of the funds zuerst eintreten können muss. Dass insofern der Kaufpreis gezahlt wird (receipt of the funds) bevor als completion of the sale ein Signing stattfindet, ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, praktisch ausgeschlossen. Das Advisory Agreement verwendet die Begriffe sale in Ziffer 3 und Transaction in Ziffer 4 synonym, was sich auch zwanglos aus Ziffer 1 erklärt, wo der Begriff Transaction definiert ist als sale der Anteile an einer Zielgesellschaft. Soweit die Klägerin einwendet, dass bei einer Unternehmenstransaktion für die Anspruchsentstehung einer Vergütung durchaus auch auf den Transaktionswert zum Zeitpunkt des Signing abgestellt werden kann, weil zu diesem Zeitpunkt der Anspruch entsteht, ändert das an der Regelung im Advisory Agreements nichts. Dass die anwaltlich beratene Beklagte, hätte sie den Zeitpunkt des Closing für maßgeblich gehalten, keine Auskunft zum Transaktionswert vor diesem Zeitpunkt gegeben hätte, ist möglich, erlaubt aber keinen Rückschluss auf die Auslegung des Advisory Agreement. Der Senat vermag schließlich entgegen dem Einwand der Klägerin aus der vertraglichen Regelung zur Kündigung in Ziffer 4 des Advisory Agreement, wonach die Bekanntgabe der Transaktion maßgeblich sei, die regelmäßig direkt nach dem Signing erfolge In the event the Client terminates the Advisory Agreement in an ordinary manner and announces a Transaction […], keinen Rückschluss auf die Maßgeblichkeit des Signing als Entstehungszeitpunkt für die Vergütung zu ziehen. Im Gegenteil stellt Ziffer 4 des Advisory Agreement in seinem letzten Satz wiederum darauf ab, dass die Transaction Fee zu zahlen ist once the Transaction has been completed or the funds from the sale of such Shares have been received, und greift damit die Regelung in Ziffer 3 auf. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Entscheidend für die Kostenquote ist das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens bezüglich des Zahlungsanspruchs (USD 1.446.884,69 / USD 2.325.000, - = 38 / 62). Der für die Bildung einer Quote hinzuzurechnende Auskunftsanspruch, den das Gericht nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit € 20.000 ansetzt und mit einem Teilunterliegen der Klägerin von 30 % quotelt, verändert die (Gesamt-)Quote wegen des geringen Wertes nicht. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 6. Die Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung (24. Januar 2024, Bl. 31 d. eA. OLG) maßgeblichen Wechselkurs von USD zu €. Zu Grunde zu legen ist der Zahlungsanspruch in Höhe von USD 2.325.000, so dass sich ein Wert von € 2.135.512,50 ergibt. Der Auskunftsanspruch ist neben diesem Wert nicht separat anzusetzen, weil er denselben Gegenstand betrifft (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).