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Urteil

5 U 237/20

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0910.5U237.20.00
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Leitsätze
1. Führt ein Insolvenzverwalter zugleich für mehrere verschiedene Vermögensmassen einen Prozess, liegt eine subjektive - und nicht eine objektive - Klagehäufung vor. 2. Als Passiva II im Sinne der Entscheidung BGH, Urteil vom 19.12.2017 - II ZR 88/16 sind Forderungen, die binnen einer Frist von drei Wochen ab dem relevanten Stichtag fällig werden, unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie der Insolvenzschuldner innerhalb dieses Zeitraums tatsächlich vorfällig beglichen hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Juli 2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Limburg a. d. Lahn (Az. 5 O 31/16) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Dieses und dass mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 3.150.911,62 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Führt ein Insolvenzverwalter zugleich für mehrere verschiedene Vermögensmassen einen Prozess, liegt eine subjektive - und nicht eine objektive - Klagehäufung vor. 2. Als Passiva II im Sinne der Entscheidung BGH, Urteil vom 19.12.2017 - II ZR 88/16 sind Forderungen, die binnen einer Frist von drei Wochen ab dem relevanten Stichtag fällig werden, unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie der Insolvenzschuldner innerhalb dieses Zeitraums tatsächlich vorfällig beglichen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Juli 2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Limburg a. d. Lahn (Az. 5 O 31/16) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Dieses und dass mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 3.150.911,62 festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche wegen verbotswidriger Zahlungen nach § 64 S. 1 GmbHG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (GmbHG a. F.) und §§ 92 f. AktG. Die X-Unternehmensgruppe plante, produzierte und installierte Photovoltaikdachanlagen für private und institutionelle Investoren. Die X Holding AG war die Holdinggesellschaft der Gruppe. Die Beklagten zu 1) und 2) waren Mitglieder ihres Vorstands. Die X Handels GmbH betrieb den In- und Export von Solarmodulen, Wechselrichtern und sonstigem Zubehör, wobei sie die für den Anlagenbau benötigten Waren einkaufte und weiterveräußerte. Die Beklagten zu 1) und 2) waren Geschäftsführer der X Handels GmbH. Die X Service GmbH erbrachte Montage- und Installationsarbeiten. Der Beklagte zu 1) war einer ihrer Geschäftsführer. Zur X-Gruppe gehörte zudem unter anderem die X GmbH als Betriebsgesellschaft. Es existieren Verträge zwischen der Y Co. Lt. (im Folgenden Y) und der X Handels GmbH über die Lieferung von Solarmodulen. Für den Inhalt der Verträge wird auf S. 402-411 im Anlagenband I zum Gutachten der Sachverständigen A verwiesen. Am 7. Februar 2012 stellten die Beklagten in ihrer jeweiligen Funktion als Vorstand bzw. Geschäftsführer Insolvenzanträge u. a. für die X Holding AG, die X Handels GmbH und die X Service GmbH. Die Insolvenzverfahren wurden durch Beschlüsse vom 1. April 2012 eröffnet und Rechtsanwalt B jeweils zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Y machte die Eigentumsvorbehalte im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH geltend. Der Kläger zu 1) hat die von der Y im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X Handels GmbH angemeldeten Forderungen bestritten. Der Insolvenzverwalter holte ein Gutachten der Wirtschaftsprüfer C vom 12. Februar 2016 (Anlage K7 = Bl. 26 ff. d. A.) ein. Dieses gelangte zu dem Ergebnis, dass die X Service GmbH am 31. August 2011, die X Handels GmbH am 30. Juni 2011 und die X Holding AG am 31. Oktober 2011 zahlungsunfähig gewesen seien. Gestützt auf dieses Gutachten hat der Insolvenzverwalter Zahlungsklage erhoben. Die Klageschrift vom 8. September 2016 weist im Aktivrubrum Rechtsanwalt B als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Handels GmbH, der X Service GmbH und der X Holding AG aus. Der in der Klageschrift angekündigte Antrag zu 1) geht dahin, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Handels GmbH € 7.474.298,09 nebst Zinsen zu bezahlen. Der Antrag zu 2) ist darauf gerichtet, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Holding AG € 93.146,28 nebst Zinsen zu bezahlen. Der Antrag zu 3 verfolgt die Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung von € 860.285,55 nebst Zinsen an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Service GmbH. Auf Seite 3 der Klageschrift heißt es, dass der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Gruppe, unter anderem namentlich der X Holding AG, X Handels GmbH und X Service GmbH handele. Das Amtsgericht Limburg - Insolvenzgericht - habe mit Beschlüssen vom 1. April 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X Holding AG, der X Service GmbH und der X Handels GmbH eröffnet und den Kläger jeweils zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 hat die Klägerseite die Berichtigung des Aktivrubrums dahingehend beantragt, dass keine einheitliche Parteibezeichnung für den Kläger geführt werden solle, sondern drei Klageparteien aufträten. Das Landgericht hat das Rubrum antragsgemäß berichtigt. Die Kläger haben auf Grundlage des Gutachtens der Wirtschaftsprüfer C (Anlage K7 = Bl. 26 ff. d. A.) behauptet, dass die X Handels GmbH spätestens zum 1. Juli 2011, die X Holding AG spätestens zum 1. November 2011 und die X Service GmbH spätestens zum 1. September 2011 insolvenzreif gewesen seien. Die Kläger haben die vorstehend dargelegten Anträge aus der Klageschrift - gesamtschuldnerische Zahlung von € 7.474.298,09 an den Kläger zu 1), gesamtschuldnerische Zahlung von € 93.146,28 an den Kläger zu 2) und Zahlung von € 860.285,55 durch den Beklagten zu 1) an den Kläger zu 3) - gestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf haben die Kläger die Ansprüche durch Eventual-Klagehäufung auf ergänzende Sachverhalte gestützt, die indes für das hiesige Berufungsverfahren ohne Bedeutung sind. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage verfolgt. Sie haben die Auffassung vertreten, die Klage sei durch einen nicht prozessführungsbefugten Kläger erhoben worden. Das Rubrum der Klageschrift habe einen einheitlichen Kläger bezeichnet. Ein übergeordneter Konzerninsolvenzverwalter existiere allerdings nicht. Die Rubrumsberichtigung sei unstatthaft gewesen. Es habe vielmehr eine Parteiänderung vorgelegen, die keine Zustimmung der Beklagten gefunden habe und auch nicht sachdienlich gewesen sei. Die drei Gesellschaften seien vor Insolvenzantragstellung nicht zahlungsunfähig gewesen. Es habe ein Cash-Pool in der Unternehmensgruppe existiert. Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit seien die für Cash-Pools geltenden Grundsätze und insbesondere die liquiden Mittel aus dem Cash-Pool nicht beachtet worden. Die Forderungen der Y hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, da sie umstritten gewesen seien. Die Beklagten haben zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Die durch den nicht prozessführungsbefugten Kläger erhobene Klage sei nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen. Das Landgericht hat nach Erhebung von Sachverständigenbeweis zur Zahlungsunfähigkeit der drei Gesellschaften der Klage teilweise stattgegeben. Es hat - jeweils unter dem Vorbehalt der Verfolgung ihrer deckungsgleichen Gegenansprüche - die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) € 3.044.930,47 nebst Zinsen und an den Kläger zu 2) € 93.146,28 nebst Zinsen bezahlen. Darüber hinaus hat es den Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger zu 3) € 12.834,87 nebst Zinsen zu bezahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, dass die Klage von Beginn an durch drei Kläger erhoben worden sei. Wer Partei eines Rechtsstreits sein solle, sei durch Auslegung der Klageschrift zu ermitteln. Entscheidend sei, wie die Bezeichnung der Partei bei objektiver Deutung aus Sicht des Gerichts und der Gegenpartei zu verstehen sei. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung sei grundsätzlich diejenige Person Partei, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden solle. Dies gelte selbst bei offenkundig unrichtiger Bezeichnung. In den Blick zu nehmen sei der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger Anlagen. Danach könne vorliegend kein Zweifel bestehen, dass die Klage durch drei Kläger, nämlich jeweils durch den Insolvenzverwalter der genannten drei Gesellschaften, als Partei kraft Amtes erhoben worden sei. Die Beklagten seien aus § 64 S. 1 GmbHG a. F. als Gesamtschuldner hinsichtlich der X Handels GmbH verpflichtet, dem Kläger zu 1) € 3.044.930,47 zu bezahlen. Die Zeitpunkte der Zahlungsunfähigkeit der X Handels GmbH, der X Holding AG und der X Service GmbH hat das Landgericht gestützt auf das von ihm eingeholte Gutachten der Sachverständigen Diplom-Kauffrau A festgestellt. Der Begutachtung lag eine Alternativ-Betrachtung zugrunde. Das Landgericht hatte angeordnet, dass in einer Alternative die Intercompany-Forderungen und -verbindlichkeiten in der X Gruppe berücksichtigt werden sollten, in einer anderen Alternative sie jedoch nicht in die Betrachtung einfließen sollten. Seine Entscheidung hat es sodann sich auf die zweite Alternative gestützt. Auf dieser Grundlage sei, so das Landgericht, die X Handels GmbH zum 1. September 2011 zahlungsunfähig gewesen. Zur Ermittlung der für § 64 S. 1 GmbHG a. F. relevanten Zahlungsunfähigkeit sei entscheidend, ob der Schuldner in der Lage sei, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderung benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen und eine etwaige Liquiditätslücke auf unter 10% zurückzuführen. Ausschlaggebend seien die objektiven Umstände. Notwendig sei eine stichtagsbezogene Liquiditätsbilanz. In eine solche seien auf der Aktivseite die verfügbaren Zahlungsmittel (Aktiva I) und die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel (Aktiva II) einzuziehen. Auf der Passivseite seien die zu den am Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (Passiva I) und die innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (Passiva II) anzusetzen. Die Sachverständige habe jeweils ein Liquiditätsstatus zum Monatsletzten erstellt. Als liquide Mittel habe sie die verfügbaren Bankkontoguthaben, Bargeld und freie Kreditlinien berücksichtigt. Als fällige Verbindlichkeiten seien diejenigen angesetzt worden, die zum Betrachtungszeitpunkt bereits hätten bezahlt sein müssen. Den übrigen Bilanzpositionen seien dagegen keine Werte beizumessen. Da die Sachverständige eine Unterdeckung festgestellt habe, habe sie die einzelnen Positionen in Liquiditätsplänen weiterentwickelt. Dabei hätten auch Einzahlungen Berücksichtigung gefunden, die innerhalb von 21 Tagen ab dem Betrachtungsstichtag erfolgt seien, sowie Verbindlichkeiten, welche ab dem jeweiligen Betrachtungsstichtag innerhalb von 21 Tagen zur Zahlung fällig geworden seien. Hinsichtlich der Frage eines Cash-Pools habe die Sachverständige auf Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen keine Hinweise auf einen solchen Pool, dem eine ausgewogene Vertragsgestaltung zwischen den Gruppenunternehmen zugrundegelegen hätte, der aufgrund regelmäßiger Berichterstattungen und Einsichtsrechte transparent gewesen wäre oder in dem Konditionen und Kreditlimits für die Gruppenunternehmen festgestellt worden wären, finden können. Es hätten sich für sie keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die einzelnen Unternehmen direkten Zugriff auf die Bankkonten der anderen Unternehmen der Gruppe gehabt hätten. Die Sachverständige habe insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass innerhalb der Gruppe ein Cash-Pool derart gelebt worden sei, das Darlehen vergeben worden seien, und der Ausgleich der Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Unternehmen aktiv und unabhängig von Fälligkeit bzw. dem üblichen Geschäftsverlauf gesteuert worden sei. Der Umstand, dass den betreffenden Gesellschaften schließlich trotz Notwendigkeit keine weiteren Darlehen zur Verfügung gestellt worden seien, gestatte den Schluss, dass offenbar keine Liquidität vorhanden gewesen sei. Die Sachverständige habe zudem nachvollziehbar dargelegt, dass die Kreditlinien, über welche die Finanzierung der Unternehmensgruppe erfolgt sei, über den gesamten Betrachtungszeitraum ausgeschöpft gewesen seien. Soweit die Beklagten die Methodik des Sachverständigengutachtens als unzureichend ansähen, weil die Passiva II anhand tatsächlich erfolgter Auszahlungen ermittelt worden seien, greife dies zu kurz. Die Sachverständige habe erläutert, dass es ihr anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht möglich gewesen sei, die Fälligkeiten aller Verbindlichkeiten festzustellen. Insofern habe sie hilfsweise die tatsächlichen Zahlungen auf Verbindlichkeiten berücksichtigt. Sie sei davon ausgegangen, dass gezahlte Verbindlichkeiten in jedem Fall zur Zahlung fällig gewesen seien. Auf Grundlage dieser Betrachtung würden die berücksichtigten Verbindlichkeiten sogar nur den Mindestbetrag der fälligen Verbindlichkeiten darstellen. Gegen diese Vorgehensweise der Sachverständigen bestünden keine Bedenken. Es sei Sache der Beklagten gewesen, nachvollziehbar und detailliert darzulegen, in welchen Situationen und gegenüber welchen Gläubigern sie Zahlungen auf noch nicht fällige Forderungen vorgenommen haben wollten. Soweit die Beklagten auf Grundlage der Anlage K17.1 bei mehreren hundert Zahlungen auf den Abzug von Skonti durch die X Handels GmbH rekurrierten, deute dies keineswegs darauf hin, dass die Forderungen nicht fällig gewesen seien. Die Einräumung eines Skontos habe auf die Fälligkeit der Forderung keinen Einfluss. Einer gesonderten Aufstellung der Passiva I und II zum jeweiligen Stichtag durch die Sachverständige sei nicht notwendig gewesen. Die Sachverständige habe nachvollziehbar erläutert, wie sich die Werte, die sie in den Liquiditätsstatus und die Liquiditätsplänen eingetragen habe, aus den Offenen-Posten-Listen zu den jeweiligen Stichtagen (Anlagen 35 bis 42 des Gutachtens) ergeben. Abweichungen habe sie im Gutachten, Seite 103-106, im Einzelnen erläutert. Im Rahmen des Ergänzungsgutachtens, S. 10 f. (Bl. 977 f. d. A.), habe sie anhand eines Beispiels nochmals konkret ihre Vorgehensweise erläutert. Jedenfalls auf Grundlage dieser Erläuterungen sei es möglich festzustellen, welche Verbindlichkeiten sie herangezogen habe. Eine gesonderte Aufstellung der angenommenen Verbindlichkeiten zu den jeweiligen Stichtagen sei nicht erforderlich gewesen. Soweit die Beklagten im Hinblick auf die Anlage K 42, die nach Klägervortrag buchhalterisch nicht erfasst Zahlungen enthalte, in den Raum gestellt hätten, die Sachverständige könnte irrig bereits bezahlte Verbindlichkeiten zu einem Stichtag angenommen haben, sei der Beklagtenvortrag nicht ausreichend konkret. Es hätte den Beklagten oblegen, anhand der vorliegenden Kontenumsätze sowie der Offenen-Posten-Listen konkret vorzutragen, dass bestimmte Verbindlichkeiten bereits gezahlt worden seien. Zudem habe die Sachverständige ausgeführt, dass Verbindlichkeiten existierten, die in der Buchhaltung nicht erfasst worden seien. Da es nicht möglich gewesen sei, die Fälligkeit aller Verbindlichkeiten festzustellen, habe sie hilfsweise die tatsächlichen Zahlungen berücksichtigt, sodass die berücksichtigten Verbindlichkeiten ohnehin lediglich einen Mindestbetrag darstellten. Die Sachverständige habe zu Recht die Verbindlichkeiten gegenüber der Y berücksichtigt. Sie seien über Belege feststellbar gewesen und zum 30. November 2011 auch buchhalterisch erfasst. Der Umstand, dass die Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X Handels GmbH vom Kläger bestritten worden sei, ändere hieran nichts. Nachvollziehbar sei, dass das Bestreiten auf verfahrensrechtlichen Gründen beruhe. Die Y habe ein Aussonderungsrecht nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X Handels GmbH, sondern im die X GmbH betreffenden Insolvenzverfahren geltend gemacht. Hierdurch könnten die Ansprüche im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X Handels GmbH gegebenenfalls geringer ausfallen. Der Kläger habe zudem erläutert, dass man aus Gründen der Vorsicht und im Hinblick auf den Umstand, dass es sich um einen ausländischen Gläubiger handle, auch keinen Teilbetrag anerkannt habe. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten als Geschäftsführer der X Handels GmbH im Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 7. Februar 2012 nach § 64 S. 1 GmbHG a.F. verbotene Zahlungen i.H.v. € 3.044.930,47 vorgenommen. Für die Einzelheiten wird auf Seite 20-38 der Urteilsgründe (Bl. 1252-1270 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagten hätten schuldhaft gehandelt. Die Ansprüche seien, soweit sie zuerkannt worden seien, nicht verjährt. Die Beklagten hätten auf die Einrede der Verjährung bis zum 30. November 2016 verzichtet. Die Verjährung sei durch Klageerhebung im Wege der Zustellung an beide Beklagten am 30. September 2016 gehemmt worden. Bei verständiger Auslegung der Klageschrift hätten die Kläger zu 1) bis 3) die vorliegende Klage erhoben. Die Beklagten zu 1) und 2) schuldeten dem Kläger zu 2) als Vorstände der X Holding AG € 93.146,28 aus §§ 93 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 6, 92 Abs. 2 AktG. Die X Holding AG sei zum 1. November 2011 zahlungsunfähig gewesen. Dies stehe aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens fest. Hinsichtlich der Richtigkeit der Vorgehensweise und Methodik der Sachverständigen gelte das zur X Handels GmbH Ausgeführte. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten als Vorstände verbotene Zahlungen i.H.v. € 93.146,28 vorgenommen. Für die Einzelheiten zu den Zahlungen wird auf S. 43 des landgerichtlichen Urteils (Bl. 1275 d. A.) verwiesen. Dass die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar gewesen wären, hätten die Beklagten nicht vorgetragen. Auch hätten sie nichts zur Erkennbarkeit der Insolvenzreife dargetan. Die Ansprüche seien nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Klageerhebung am 30. September 2016 gehemmt worden sei. Der Beklagte zu 1) schulde als Geschäftsführer der X Service GmbH dem Kläger zu 3) gemäß § 64 S. 1 GmbHG a.F. € 12.834,87. Die X Service GmbH sei zum 1. Februar 2012 zahlungsunfähig gewesen. Dies ergebe sich aus dem überzeugenden gerichtlichen Sachverständigengutachten. Der Beklagte habe masseschmälernde Überweisungen vorgenommen bzw. Abbuchungen gestattet, für deren Zusammenstellung auf S. 45 des landgerichtlichen Urteils (Bl. 1277 d. A.) verwiesen wird. Die Ansprüche seien nicht verjährt, weil durch die Klagezustellung am 30. September 2016 Hemmung eingetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz und der landgerichtlichen Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 1233 ff. d. A.) verwiesen. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Zur Begründung führen sie aus, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger nicht prozessführungsbefugt sei. Die Klage sei nur durch eine Prozesspartei erhoben worden. Dies ergebe sich aus dem Aktivrubrum und aus der Angabe in der Klageschrift, der Kläger handele „als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Gruppe, unter anderem namentlich der X Holding AG, X Handels GmbH und X Service GmbH.“ Die Klageschrift beinhalte keine auslegungsfähige Falschbezeichnung. Vielmehr sei Herr Rechtsanwalt B bewusst als einheitlicher Kläger gewählt worden. Eine Einbeziehung der „richtigen“ drei Kläger hätte einer Parteiänderung bedurft. Aus der Entscheidung OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.5.2003 - I-21 W 24/03, BeckRS 2010, 14947, ergebe sich, dass eine Rubrumsberichtigung vorliegend nicht möglich gewesen sei. Das Landgericht habe unzulässigerweise aus einer nicht prozessführungsbefugten Partei durch Auslegung drei prozessführungsbefugte Parteien geschaffen. Die Klage sei zudem auch unbegründet. Die X Gesellschaften hätten im vorinsolvenzlichen Zeitraum im Rahmen des Cash-Poolings auf erhebliche Liquiditätsreserve zurückgreifen können. Wenn eine Gesellschaft einer Unternehmensgruppe direkten Zugriff auf die Liquidität anderer Gesellschaften im Rahmen eines Cash-Pooling-Systems habe, seien die bestehenden Zahlungsansprüche bei den Aktiva II anzusetzen. Bereits erstinstanzlich sei die Existenz eines solchen Cash-Pools in der Klageerwiderung, S. 5 ff. (Bl. 99 ff. d. A.) und im Schriftsatz vom 9. November 2018, S.3 f. (Bl. 918 f. d. A.), erläutert und unter Beweis gestellt worden. Der wechselseitige Zugriff auf die Liquidität sei bei der X Gruppe insbesondere mittels Darlehen ausgestaltet gewesen. Das Landgericht habe dem korrespondierend auch festgestellt, dass ein solcher Cash-Pool existiert habe. Es habe sodann aber ohne weitere Begründung die unzutreffende Auffassung vertreten, dass die gerichtlich bestellte Sachverständige zu Recht keine freien Kreditlinien oder Bankguthaben anderer Unternehmen der Gruppe als liquide Mittel berücksichtigt habe. Bei der X Handels GmbH seien zu Unrecht Verbindlichkeiten gegenüber der Y über einen Betrag von € 1.550.992,24 als Passiva II berücksichtigt worden. Eine Forderung, deren Berechtigung im Streit stehe, könne nur dann bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit Berücksichtigung finden, wenn wenigstens ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorliege oder wenn keine ernsthaften Zweifel an der Verbindlichkeit bestünden und eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich sei. Die Geschäftsleitung der X Handels GmbH habe jedoch diese Forderungen als unberechtigt abgelehnt. Auch der Kläger als Insolvenzverwalter habe die von der Y zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen bestritten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die klägerische Begründung, dass das Bestreiten auf verfahrensrechtlichen Gründen beruhe, weil die Y einen vermeintlichen Eigentumsvorbehalt nicht im Verfahren über das Vermögen der X Handels GmbH geltend gemacht habe, nicht überzeugend. Denn die Tatsache, dass ein Gläubiger neben einer schuldrechtlichen Forderung ein dingliches Recht gegenüber der Insolvenzschuldnerin oder einem Dritten geltend mache, führe nicht dazu, dass die Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten werden dürfe. Berechtigte Forderungen seien auch dann zur Tabelle festzustellen, wenn der Gläubiger über ein Aus-/ oder Absonderungsrecht verfüge. Die Besicherung führe lediglich zur Beschränkung der Feststellung auf den Ausfall. Zudem seien die vermeintlichen Verbindlichkeiten gegenüber der Y trotz des Umstands berücksichtigt worden, dass sie zum Stichtag 31. Oktober 2011 noch nicht in der Buchhaltung der X Handels GmbH vorhanden gewesen seien. Insofern habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast bei einer nicht gebuchten Forderung falsch beurteilt. Bei einer solchen Forderung habe der Kläger das Bestehen der Verbindlichkeiten darzulegen und zu beweisen gehabt. Insofern mangele es an hinreichendem klägerischen Vortrag. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien zudem verjährt. Zwar hätten die Beklagten bis einschließlich zum 30. November 2016 auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet. Durch die Klageerhebung sei jedoch keine Hemmung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten. Denn ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Insolvenzmassen der X Handels GmbH, der X Service GmbH und der X Holding AG und den Beklagten sei mangels entsprechender Parteibezeichnung in der Klageschrift nicht hergestellt worden. Zudem hemme lediglich eine wirksame Klage des materiell Berechtigten die Verjährung. Zudem sei das Landgericht aufgrund unzutreffender Beweiswürdigung zur Zahlungsunfähigkeit der drei Gesellschaften zu den festgestellten Zeitpunkten gelangt. Es habe die tatsächlichen, von der Sachverständigen zusammengetragenen Umstände einschließlich der juristischen Einschätzungen der Sachverständigen ohne eigene kritische Überprüfung übernommen. Die Sachverständige habe für die X Handels GmbH zum Stichtag 31. August 2011 Passiva in einer Gesamthöhe von € 914.832,53 festgestellt (Seite 43 des Ausgangsgutachtens). Der einzige Anhaltspunkt zur Klärung der Frage, welche konkreten Passiva sich hinter diesem Betrag verbergen sollten, bilde die Kreditorenaufstellung der X Handels GmbH (Gutachten S. 77 ff.), welche in der Anlage zum Gutachten (Anlagenband I, Seite 326 ff.) näher aufgeschlüsselt werde. Der Großteil der Verbindlichkeiten entfalle mit einem Betrag von € 734.981,84 auf den Warenlieferanten Z AG. Mit diesem sei jedoch eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden, was die Sachverständige in ihrem Gutachten auch grundsätzlich zutreffend gesehen habe (Seite 103 f. des Gutachtens). Aufgrund dieser Ratenzahlungsvereinbarung seien bei den Passiva II jedoch lediglich drei Raten von jeweils € 106.308,20 anzusetzen. Zudem seien Verbindlichkeiten, die ausweislich der Aufstellung im Anlagenband I, S. 326 ff., erst nach dem relevanten Zeitraum von drei Wochen, d. h. nach dem 21. September 2011, fällig geworden seien, einbezogen worden. Es handele sich um eine Forderung der W KG über € 886,79, die am 25. September 2011 fällig geworden sei, eine Forderung der Q direkt über € 61,80, die am 24. September 2011 fällig geworden sei, eine Forderung der V GmbH über € 62,95, die am 28. September 2011 fällig geworden sei und eine Forderung der O über € 2.975,00, die am 30. September 2011 fällig geworden sei. Es ließen sich deshalb lediglich Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von rund € 700.000,00 herausarbeiten. Die Sachverständige habe deshalb, um zu stichtagsrelevanten Verbindlichkeiten von € 914.832,53 zu gelangen, weitere Verbindlichkeiten hinzurechnen müssen. Vor diesem Hintergrund hätten die Beklagten erstinstanzlich beantragt, der Sachverständigen aufzugeben, eine Aufstellung der von ihr zugrunde gelegten Passiva I und II vorzulegen. Zudem hätten sie eine Aufstellung der Konten mit etwaig verbundenen Gesellschaften gefordert. Der Sachverständigen sei durch das Landgericht sodann die Ergänzung ihres Gutachtens aufgegeben worden. Sie habe in ihrem Ergänzungsgutachten vom 24. Juni 2019, S. 6 (Bl. 973 d. A.) dargelegt, dass es ihr anhand der vorliegenden Unterlagen nicht möglich gewesen sei, die Fälligkeit aller Verbindlichkeiten festzustellen. Insofern seien teilweise hilfsweise die tatsächlichen Zahlungen auf Verbindlichkeiten als Liquiditätsplanwerte berücksichtigt worden. Einer nochmaligen Anregung der Beklagten, dass die Sachverständige eine Aufstellung der von ihr angenommenen Verbindlichkeiten vorlegen solle, sei das Landgericht nicht nachgegangen. Vielmehr habe es die Argumentation der Sachverständigen übernommen, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen die Feststellung der Fälligkeit aller Verbindlichkeiten nicht gestattet hätten und deshalb die hilfsweise Heranziehung der tatsächlichen Zahlungen durch die Sachverständige möglich gewesen sei, da die Sachverständige insofern davon ausgegangen sei, dass gezahlte Verbindlichkeiten in jedem Fall fällig gewesen seien. Die Sachverständige habe aber zu keinem Zeitpunkt ausgeführt, dass die Buchhaltung nicht vollständig übermittelt worden sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum sie nicht in der Lage gewesen sein solle, sämtliche Passiva II zu ermitteln oder jedenfalls konkret zu bezeichnen, welche Zahlungen sie in Passiva II „umgedeutet“ habe. Der Rückschluss von tatsächlich getätigten Auszahlungen auf fällige Verbindlichkeiten sei unzulässig. Ein solches Vorgehen führe zur doppelten Berücksichtigung derselben Verbindlichkeit, wenn auf zum Stichtag fällige Verbindlichkeiten geleistet worden sei. Eine solche Verdoppelung bestimmter Verbindlichkeiten sei offensichtlich erfolgt. So sei die Rechnung der W KG, Nr. … vom 12. August 2011 - aufgeführt bei den Verbindlichkeiten zum 31. August 2011 unter Konto …, 2. Zeile (Anlagenband I, S. 326) - als Passiva I erfasst. Sie sei jedoch am 19. September 2011, also innerhalb des Dreiwochenzeitraums, bezahlt worden. Zudem sei bereits erstinstanzlich dargelegt worden, dass die X Handels GmbH erhebliche Zahlungen auf noch nicht fällige Verbindlichkeiten geleistet habe. Dies hätten die Beklagten damit belegt, dass die Zahlungen unter Abzug von Skonto gezahlt worden seien. Die Zahlungen auf nicht fällige Verbindlichkeiten seien nicht als Passiva II zu berücksichtigen. Das Landgericht habe insofern ausgeführt, dass die Einräumung eines Skontos keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Forderung habe. Die zum Beleg zitierte Literaturstelle aus dem Kommentar Grüneberg, BGB, gehe aber von einer Auslegungsfrage raus. Wenn das Landgericht zur Auslegung etwaiger Skontoabrede weiteren Vortrag für notwendig gehalten hätte, hätte es einen Hinweis erteilen müssen. Außerdem habe das Landgericht rechtsirrig angenommen, dass die Beklagten hinsichtlich von Zahlungen auf noch nicht fällig gewordene Forderungen darlegungs- und beweisbelastet seien. Nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH, Urt. v. 19.12.2017 - II ZR 88/16, ergäben sich Beweiserleichterungen lediglich bei Verbindlichkeiten, die in der Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin eingepflegt seien. Stütze sich eine Gesellschaft im Prozess gegen ihre Geschäftsführer auf vorhandenen Buchungen und Buchungsunterlagen, obliege es dem Geschäftsführer, eine etwaige Unrichtigkeit der Buchhaltung darzulegen und zu beweisen. Diese Darlegungs- und Beweislastverteilung gelte jedoch nicht, wenn aus Auszahlungen im relevanten Dreiwochenzeitraum auf die Existenz von Passiva II geschlossen werde. Hinzu trete, dass die Sachverständige die relevanten Passiva I und II trotz mehrmaliger Aufforderung nicht konkret benannt habe. Deshalb seien die Beklagten – selbst wenn sie darlegungs- und beweisbelastet wären - zu hinreichendem Vortrag nicht in der Lage. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des am 22. Juli 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg an der Lahn, Az. 5 O 31/16, die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Das Landgericht sei zur Beantwortung der Frage, wer auf Klägerseite Partei sei, zutreffend nicht am Wortlaut des Aktivrubrums aus der Klageschrift verhaftet geblieben, sondern habe die gesamte Klage in den Blick genommen. Aus der Formulierung der Anträge und der vorgerichtlichen Korrespondenz, die der Klage beigegeben gewesen sei, habe sich eindeutig ergeben, dass der jeweilige Insolvenzverwalter der jeweils bezeichneten Insolvenzschuldnerin die Beklagten in Anspruch genommen habe. Die Rechtsfigur eines Konzerninsolvenzverwalters existiere im deutschen Recht nicht, sodass die Beklagten nicht hätten annehmen dürfen, von einem einheitlichen Insolvenzverwalter der gesamten X Gruppe oder einem übergeordneten Konzerninsolvenzverwalter verklagt worden zu sein. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.5.2003 - I-21 W 24/03, BeckRS 2010, 14947, betreffe einen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Hinsichtlich des „faktischen“ Cash-Pools habe die Sachverständige auf Seite 5 ihres Ergänzungsgutachtens vom 24. Juni 2019 (Bl. 972 d. A.) festgestellt, dass keine Liquiditätsreserven vorhanden gewesen seien, auf welche die Gesellschaften hätten zugreifen können bzw. die als Darlehen auf die Gesellschaften hätten verteilt werden können. Zudem habe das Landgericht festgestellt, dass sich für die Sachverständige keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die einzelnen Unternehmen direkten Zugriff auf die Bankkonten der anderen Unternehmen der Gruppe gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund sei die landgerichtliche Auffassung, dass Bankguthaben oder freie Kreditlinien anderer Gruppenunternehmen nicht als freie Liquidität hätten berücksichtigt werden können, zutreffend. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber der Y gelte, dass streitige Verbindlichkeiten im Rahmen der Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich zu berücksichtigen seien, weil Forderungen jedenfalls im Rahmen einer Eröffnungsentscheidung generell nicht auf ihre Rechtsbeständigkeit zu prüfen seien. Zudem sei die Forderung bei einer objektiven ex-ante-Betrachtung nicht streitig gewesen. Vorinsolvenzlicher Schriftverkehr, in welchem die Forderung zurückgewiesen worden sei, existiere nicht. Sie sei, was sich aus dem Ergänzungsgutachten vom 24. Juni 2019, S. 13 (Bl. 980 d. A.), ergebe, zudem zum 30. November 2011 als Verbindlichkeit gebucht worden. Die Y habe ihr Absonderungsrecht nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X Handels GmbH geltend gemacht. Deshalb sei es nicht möglich gewesen, in dem Insolvenzverfahren, das die X Handels GmbH betroffen habe, eine Ausfallforderung festzustellen. Das Bestreiten der Forderung habe vielmehr verfahrenstechnische Gründe, weil unklar sei, in welchem Umfang eine Befriedigung der Forderung im Insolvenzverfahren, in dem das Aussonderungsrecht geltend gemacht worden sei, erfolgen werde. Hinsichtlich der stichtagsrelevanten Passiva der X Handels GmbH verbliebe zum Stichtag 31. August 2011 eine Unterdeckung von 25%, selbst wenn man mit der Berufungsbegründung fällige Verbindlichkeiten in Höhe von nur rund € 700.000,00 ansetzen wolle. Zudem seien gemäß der Ratenzahlungsvereinbarung mit der Z vom 29. Juli 2011 zum 31. August 2011 bereits vier Raten in Höhe von insgesamt € 890.433,31 fällig gewesen und deshalb als Passiva I anzusetzen. Hinzu träten die drei von der Berufung genannten Raten in Höhe von insgesamt € 318.924,60, die als Passiva II zu berücksichtigen gewesen seien. Die Notwendigkeit, von tatsächlichen Zahlungen auf Verbindlichkeiten zu schließen, habe ihren Grund darin gehabt, dass die von den Beklagten zu verantwortende Buchhaltung kein vollständiges Bild der Lage der Gesellschaften gewährleistet habe. Zudem habe das Landgericht eine dem Beklagten letztlich sogar begünstigende Vorgehensweise gewählt. Denn es habe festgestellt, dass die Sachverständige mangels anderer Hinweise aus der Buchhaltung die tatsächliche Zahlung herangezogen habe, um auf die Fälligkeit einer Forderung zu schließen. Die Sachverständige habe insofern angegeben, dass auf diese Weise nur der Mindestbetrag der fälligen Verbindlichkeiten darstellbar sei. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lasse sich keine Aussage dahingehend feststellen, dass nicht von Zahlungen auf Fälligkeiten geschlossen werden dürfe. Wenn eine ordnungsgemäße und vollständige Buchhaltung vorliege, so treffe es zu, dass allein auf die gebuchten Verbindlichkeiten und nicht auf die tatsächlichen Auszahlungen abzustellen sei. Jedoch dürfe eine unzureichende Buchhaltung den für sie verantwortlichen Organen nicht zum Vorteil gereichen. Vor diesem Hintergrund sei die von der Sachverständigen gewählte Methodik, mit der eine möglichst realitätsnahe Betrachtung habe erreicht werden können, zutreffend. Angesichts der angespannten Liquiditätslage der Unternehmen sei es auch naheliegend, dass nicht mehr als notwendig und mithin nicht vorfällig geleistet worden sei. Die Ausführungen der Berufung zur Rechnung der W KG, Nr. … vom 12. August 2011 ließen keine Verdopplung derselben Verbindlichkeit erkennen. Vielmehr sei aus der Buchung im Anlagenband I, S. 326 zum Konto … ersichtlich, dass diese Verbindlichkeit offenbar ordnungsgemäß verbucht worden sei. Die Zahlung sei bei der Berechnung der Passiva II gerade nicht hilfsweise berücksichtigt worden. Die Zahlung unter Abzug von Skonto gestatte keinen Rückschluss auf eine bereits eingetretene Fälligkeit. Der Kläger habe erstinstanzlich hierauf hingewiesen und die angeblich vorfälligen Zahlungen bestritten. Die Beklagten hätten hierauf nicht substantiiert erwidert. Rechtlich sei ein Skonto nur zu berücksichtigen, wenn er vereinbart sei. Er sei folglich nicht abhängig von der Fälligkeit einer Forderung. Hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast könne es keinen Unterschied machen, ob der Geschäftsführer eine unzutreffende oder unvollständige Buchhaltung zu verantworten habe. Die Zahlungen, welche die Sachverständige hilfsweise habe hinzuziehen müssen, seien durch die Geschäftsführer zu verantworten und gegebenenfalls durch diese nachzuvollziehen. Eine Erklärung zu diesen Zahlungen mit Nichtwissen sei unzulässig. Die Beklagten hätten keinen substantiierten Gegenvortrag zu Unrichtigkeit der Fälligkeitsdaten gehalten. Zudem hätten die vermeintlichen vorfälligen Zahlungen die Unterdeckung nicht beseitigt, sondern lediglich gesenkt. Hinsichtlich der Aufforderung der Beklagten, die Passiva I und II konkret zu benennen, habe die Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 24. Juni 2019, Seite 7 ff. (Bl. 974 ff. d. A.), dargelegt, dass sie zu Ermittlung der Fälligkeit der Verbindlichkeiten die Offene-Posten-Listen (OPOS) verwendet habe. Sie habe zudem dargelegt, dass sich die Liquiditätsstatus- und die Liquidationsplanwerte aus den OPOS-Listen ergeben hätten, die dem Gutachten beigegeben worden seien. Abweichende Werte habe sie sodann im Gutachten beschrieben. Damit seien alle Zahlenwerte benannt und erläutert worden, die es den Beklagten ermöglichten, angebliche Doppelzahlungen oder vorfällige Zahlungen zu benennen und sich zu ihnen zu verhalten. Schließlich habe das Landgericht die vorgelegten Gutachten zutreffend aufgrund eigener Würdigung als schlüssig und nachvollziehbar erachtet. Der Senat hat die gerichtlich bestellte Sachverständige in den öffentlichen Sitzungen am 28. September 2023 und am 10. September 2024 zur Erläuterung ihres Gutachtens angehört. Für den Inhalt der Anhörungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28. September 2023 (Bl. 1453 bis 1455R d. A.) und vom 10. September 2024 (Bl. 1534 bis 1535R d. A.) Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründet Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) zum Nachteil der Beklagten und die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere als die angefochtene Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist durch Herrn Rechtsanwalt B als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Holding AG, das Vermögen der X Service GmbH und das Vermögen der X Handels GmbH in subjektiver Klagehäufung durch die Klageschrift vom 8. September 2016 wirksam erhoben worden. a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. aa) Wer Partei eines Zivilrechtsverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung jedoch grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch eine etwaig fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung durch die oder gegen die in Wahrheit gemeinte Partei oder der durch die Antragstellung bezweckte Erfolg nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage oder der Antragsschrift und den etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, Urt. v. 29.3.2017 - VIII ZR 11/16, NJW 2017, 2472 Rn. 19 f. m. w. N.). Eine für alle Beteiligte erkennbare Falschbezeichnung ist unschädlich und durch Rubrumsberichtigung zu korrigieren (Thomas/Putzo/Hüßtege, 45. Aufl. 2024, Vorb § 50 Rn. 6). Eine solche Rubrumsberichtigung ist etwa für den Fall zugelassen worden, dass die Insolvenzschuldnerin, vertreten durch den Insolvenzverwalter, verklagt wurde, sich aus der Klageschrift jedoch die Absicht, den Insolvenzverwalter verklagen zu wollen, ergab (BAG, Urt. v. 27.3.2003 - 2 AZR 272/02, BeckRS 2003, 41475; Gruschwitz, JA 2012, 689, 690). bb) Der Insolvenzverwalter führt Prozesse als Partei im eigenen Namen für die Insolvenzmasse, nämlich als Partei kraft Amtes (sog. Amtstheorie, vgl. Anders/Gehle/Vogt-Beheim, ZPO, 82. Aufl. 2024, Vor § 50 Rn. 12). Er ist selbst Partei, jedoch nur mit Wirkung für und gegen das verwaltete Vermögen. Es handelt sich um einen Fall gesetzlicher Prozessstandschaft (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl. 2018, § 40 Rn. 13). Dies hat zur Folge, dass allein der Insolvenzverwalter die Parteistellung innehat (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl. 2024, Vorb. § 50 Rn. 29), während der Insolvenzschuldner als Dritter zu behandeln ist (MünchKom-ZPO/Lindacher/Hau, 6. Aufl. 2020, Vorbem. § 50 Rn. 60). Führt ein Insolvenzverwalter zugleich für mehrere verschiedene Vermögensmassen einen Prozess, liegt eine subjektive - und nicht eine objektive - Klagehäufung vor (Wieczorek/Schütze/Loyal, 5. Aufl. 2022, ZPO, Vor § 50 Rn. 25; MünchKom-InsO/Vula, 4. Aufl. 2019, § 80 Rn. 82). Der nämliche Insolvenzverwalter hat in diesem Fall mehrere Parteistellungen inne, die durch die betroffenen Vermögensmassen vermittelt werden. Es handelt sich insofern eigentlich um eine "Partei kraft Ämter", da sich die subjektive Klagehäufung aus dem Umstand ableitet, dass der nämlichen natürlichen Person mehrere Ämter - die Insolvenzverwaltungen in mehreren Insolvenzverfahren - anvertraut wurden. Deshalb ist beim Auftreten eines Insolvenzverwalters für mehre Insolvenzmassen von der Begründung nicht nur eines, sondern mehrerer Prozessrechtsverhältnisse auszugehen. b) Hieraus folgt indes nicht, dass im Rubrum einer Klage eine solche subjektive Klagehäufung wie bei Parteien, die tatsächlich personenverschieden sind, durch gesonderte Nennung und Nummerierung kenntlich gemacht werden müsste. Jedenfalls lässt sich vorliegend durch Auslegung der Klageschrift ermitteln, dass der Kläger jeweils gesondert für die jeweilige Insolvenzmasse auftreten wollte. Der Klageschrift ist für alle Beteiligen eindeutig entnehmbar, dass der Insolvenzverwalter einzeln für die drei Insolvenzmassen - und nicht als ein vom deutschen Insolvenzrecht nicht vorgesehener Konzerninsolvenzverwalter - Leistung begehrt hat. Dies ergibt sich aus den angekündigten Klageanträgen, die hinsichtlich der Insolvenzmassen klar unterscheiden und den Kläger in seiner Funktion als Verwalter der jeweiligen Masse benennen. So geht der Antrag zu 1) dahin, zur Leistung an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Handels GmbH zu verurteilen. Mit dem Antrag zu 2) wird Leistung an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Holding AG begehrt. Der Antrag zu 3) verfolgt das Ziel der Verurteilung zur Zahlung an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Service GmbH. Zwar wird auf Seite 3 der Klageschrift ausgeführt, der Kläger handele „als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Gruppe“ Damit ist aber ersichtlich - wenn auch sprachlich ungenau - gemeint, dass der Kläger zum Insolvenzverwalter über die jeweiligen Vermögen sämtlicher zur X Gruppe gehörenden Gesellschaften bestellt worden ist. Dies ergibt sich aus den unmittelbar nachfolgenden Erläuterung, das Amtsgericht Limburg - Insolvenzgericht - habe mit Beschlüssen vom 1. April 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X Holding AG, der X Service GmbH und der X Handels GmbH eröffnet und den Kläger jeweils zum Insolvenzverwalter bestellt. Damit bestehen keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten, nämlich der Inanspruchnahme der Beklagten aufgrund ihrer organschaftlichen Stellungen bei den drei Insolvenzschuldnerinnen zur Leistung an die jeweilige Insolvenzmasse. c) Soweit die Berufung auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.5.2003 - I-21 W 24/03, BeckRS 2010, 14947, rekurriert, ist der Sachverhalt der dortigen Entscheidung mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Im Fall des OLG Düsseldorf, a. a. O., ist - soweit aus der Entscheidung entnehmbar - auf Klägerseite eine Person als Insolvenzverwalter aufgetreten, die tatsächlich nicht zum Insolvenzverwalter bezüglich der betroffenen Insolvenzmasse ernannt worden war. Insofern liege, so das OLG Düsseldorf, a. a. O., keine durch Rubrumsberichtigung korrigierbare Falschbezeichnung, sondern ein Parteiwechsel vor, wenn der tatsächlich ernannte Insolvenzverwalter das Verfahren führen wolle. In diesem Fall war mithin die Identität der natürlichen Person, die als Insolvenzverwalter auftrat und damit die Parteistellung innehatte, verschieden von derjenigen natürlichen Person, die tatsächlich Insolvenzverwalter war. Vorliegend ist die nämliche natürliche Person, Herr Rechtsanwalt B, stets als Partei des Verfahrens aufgetreten und als solche bezeichnet worden. Fraglich ist allein die Repräsentation der Insolvenzmassen, zu deren Verwalter er ernannt wurde. Diese Konstellation ist vielmehr vergleichbar mit derjenigen in der Entscheidung BAG, a. a. O., BeckRS 2003, 41475, in welcher als Partei der Insolvenzschuldner, vertreten durch einen Insolvenzverwalter, genannt wurde. Denn auch in diesem Fall steht die Identität der Person, welche für die Masse auftritt - anders als im Fall des OLG Düsseldorf, a. a. O., - nicht in Frage. 2. Die Klage ist im Umfang ihrer Stattgabe durch das Landgericht begründet. Die Beklagten haften nach § 64 S. 1 GmbHG a. F. bzw. aus §§ 93 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 6, 92 Abs. 2 AktG. Zutreffend und von der Berufung unangegriffen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten die in den drei Gesellschaften relevanten Stellungen als Geschäftsführer bzw. Vorstände innehatten, welche Grundlage ihrer Haftung sind. Die Gesellschaften waren im vorliegend relevanten Zeitraum zahlungsunfähig. Dies steht nach zweimaliger ergänzender mündlicher Erläuterung des Gutachtens, das die Sachverständige A erstinstanzlich erstellt hat, zur Überzeugung des Senats fest. a) Überzeugend hat das Landgericht zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften die zweite der beiden von ihm zur Begutachtung vorgegebenen Alternativen in der Variante der Berücksichtigung der Passiva II herangezogen. Die Sachverständige hat insofern erläutert, dass diese Betrachtungsweise der Entwicklung der Liquiditätslage der drei Gesellschaften aus betriebswirtschaftlicher Sicht am nächsten komme (Gutachten S. 25, 33 und 40). Sie entspricht zudem den in der Grundsatzentscheidung BGH, Urt. v. 19.12.2017 - II ZR 88/16, NJW 2018, 1089, enthaltenen Vorgaben. Die Berufung erinnert insofern auch nichts. b) Zu Recht hat das Landgericht die Existenz des „faktischen“ Cash-Pools als für die Frage der Zahlungsfähigkeit der drei Insolvenzschuldnerinnen nicht relevant angesehen. aa) Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass im Rahmen eines Cash-Pool-Systems vorhandene Liquidität bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2022 - II ZR 112/21, NZI 2022, 787, 788 Rn. 17; Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl. 2019, § 17 Rn. 64; K.Schmidt/ders./Herchen, InsO, 20. Aufl. 2023, § 17 Rn. 14). Dies bezieht sich indes im Ausgangspunkt auf ein „echtes“ Cash-Pooling mit taggleichem Ausgleich und Glattstellung. Man mag insofern auch ein „faktisches“, d. h. atypisches Cash-Pooling genügen lassen, wenn es verfestigt ist und nach außen hervortritt (vgl. KG, Urt. v. 28.4.2022 - 2 U 39/18, NZI 2022, 573, 575, Rn. 23). Es müssen in einem solchen Fall aber durchsetzbare Rechtsansprüche im Verbund gewollt gewesen sein. Denn die Wirkung eines solchen Cash-Poolings besteht darin, dass die sich aus der Pooling-Abrede ergebenden Zahlungsansprüche gegen den Poolführenden in der Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen sind (vgl. KG, a. a. O.). Die Existenz eines solchen, durchsetzbare Rechtsansprüche im Verbund begründenden Pools ist nicht dargelegt. In der Klageerwiderung, S. 5 (Bl. 99 d. A.) wird ausgeführt, dass ein faktischer Cash-Pool dergestalt existiert habe, dass sich die Gesellschaften der Gruppe gegenseitig Liquidität zur Verfügung gestellt hätten. Es sei jederzeit möglich gewesen, liquide Mittel von den Konten der jeweils anderen Gesellschaften abzurufen. Den Pool führende Gesellschaft sei die X GmbH gewesen, welche über die größten Barmittel verfügt habe. Im Schriftsatz vom 9. November 2018, S. 3 (Bl. 918 d. A.) ist vorgetragen, dass sich die Gruppengesellschaften verpflichtet hätten, sich gegenseitig im Rahmen eines faktischen Cash-Pools Liquidität zur Verfügung zu stellen. Diese Vorgehensweise sei einvernehmlich durch sämtliche ehemaligen Organe der Gruppengesellschaften geregelt gewesen. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten, Seite 15, ausgeführt, dass sich anhand der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen Hinweise auf einen Cash-Pool, dem eine ausgewogene Vertragsgestaltung zwischen den Gruppenunternehmen zugrundegelegen habe, der aufgrund regelmäßiger Berichterstattungen und Einsichtsrechten transparent gewesen sei oder in dem die Konditionen und Kreditlimits für die Gruppenunternehmen festgelegt worden seien, nicht gefunden hätten. Auch hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Gruppenunternehmen direkt auf die Bankkonten anderer Gruppenunternehmen Zugriff gehabt hätten. Damit sind indes bilanzierungsfähige durchsetzbare Rechtsansprüche gegen einen Poolführer nicht ersichtlich. Eine Abrede genereller Art, je nach finanzieller Lage der an der Gruppe beteiligten Gesellschaften Liquidität zur Verfügung zu stellen, ist insofern nicht hinreichend, um einen konkret durchsetzbaren Rechtsanspruch zu begründen. Dem steht insbesondere - worauf auch die Sachverständige in ihrem Gutachten, S. 15, hingewiesen hat - entgegen, dass bei einer Gesellschaft bestehende Liquidität nicht bei allen Gruppenunternehmen zugleich berücksichtigt werden kann. Wenn also bei einem Unternehmen Liquidität vorhanden war, war deren Verfügbarkeit für ein anderes Unternehmen der Gruppe daran geknüpft, dass die Liquidität nicht an anderer Stelle - sei es bei dem Unternehmen, bei dem sie vorhanden war, sei es bei einem anderen Unternehmen der Gruppe - dringender benötigt wurde. bb) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, hat das Landgericht zudem zutreffend darauf abgestellt, dass nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen der Umstand, dass den betreffenden Gesellschaften trotz Notwendigkeit gerade keine weiteren Darlehen (von anderen Unternehmen der Gruppe) zur Verfügung gestellt worden seien, den Schluss auf die offenbar fehlende Liquidität gestatte. Die Sachverständige habe nachvollziehbar und unter Heranziehung konkreter Zahlen ausgeführt, dass die Kreditlinien, über welche die Finanzierung der Unternehmensgruppe erfolgt sei, über den gesamten Betrachtungszeitraum ausgeschöpft gewesen seien, sodass keine Liquiditätsreserven vorhanden gewesen seien, die einzelnen Unternehmen der Gruppe hätten zur Verfügung gestellt werden können (Urteil S. 17 f. = Bl. 1248 f. d. A.). Gegen diese in sich stimmigen und damit überzeugenden landgerichtlichen Feststellungen erinnert die Berufung nichts. c) Der Einwand der Beklagten, bei einer Vielzahl von Forderungen sei Skonto abgezogen worden, was ihrer Berücksichtigung als fällig i. S. v. § 17 Abs. 2 InsO entgegenstehe, greift nicht durch. Zivilrechtlich hat die Gewährung von Skonto grundsätzlich keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Forderung, d. h. die Forderung wird nicht bis zum Zeitpunkt, bis zu dem der Schuldner Skonto abziehen darf, gestundet (vgl. Staudinger/Bittner/Kolbe, Stand 2019, § 271 Rn. 20 und § 272 Rn. 2; BeckOGK/Mundt, 1.4.2023, BGB § 632 Rn. 206). Die Skontoabrede ist nur als Anreiz zu beschleunigter Zahlung gedacht. Die vorleistende Partei will eine beschleunigte Zahlung des anderen Teils erreichen. Dabei geht es vor allem darum, den Verlust an Liquidität auszugleichen, der aus der Kreditierung folgt; darüber hinaus bezweckt die Skontogewährung auch den reibungslosen Erhalt der Gegenleistung (Staudinger/Bittner/Kolbe, a. a. O., § 271 Rn. 20). Der Gläubiger prämiert daher mit dem Skonto eine Leistung, die zwar nicht schneller erfolgt, als sie geschuldet ist, aber in jedem Falle schneller, als er sie aus tatsächlichen Gründen durchsetzen kann (Nehls, WM 1995, 1657). Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine Skonto-Abrede eine fälligkeitsmodizifierende Stundung enthält. Insofern kann es auf die Auslegung im Einzelfall ankommen (vgl. LG Wuppertal Urt. v. 4.5.2007 - 2 O 317/06, BeckRS 2010, 13434 (in casu verneint); Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, § 157 Rn. 16). Insolvenzrechtlich ist eine Forderung dann i. S. v. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO fällig und damit für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit relevant, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Erforderlich ist demnach ein „ernsthaftes Einfordern“. Dieses Merkmal dient dem Zweck, Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind. Die Fälligkeit i. S. v. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist grundsätzlich schon bei Übersendung einer Rechnung zu bejahen, obgleich die Existenz einer Rechnung keine zwingende Voraussetzung für die Fälligkeit ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2017 - II ZR 88/16, NJW 2018, 1089 f., Rn. 16; Beschl. v. 19. 7. 2007 - IX ZB 36/07, NZI 2007, 579 Rn. 19). Wird eine Verbindlichkeit in die Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin eingebucht, ist - auch ohne Vorlage einer Rechnung - von einem ernsthaften Einfordern auszugehen. Im Prozess der (insolventen) Gesellschaft gegen ihr Organ kann sich jene auf vorhandene Buchungen und Buchungsunterlagen stützen. Es obliegt dann dem Organ, eine etwaige Unrichtigkeit der Buchung darzulegen und zu beweisen (BGH, a. a. O., NJW 2018, 1089, 1090, Rn. 17). Vor diesem Hintergrund ist der pauschale Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 22. August 2019, S. 3 (Bl. 1003 d. A.), auf eine Vielzahl von Forderungen gemäß Anlage K 17.1 (im Anlagenband „Replik“), bezüglich derer sich die fehlende Fälligkeit durch die Inanspruchnahme von Skonto zeige, nicht hinreichend. Bei Anlage K 17.1 handelt es sich um eine Übersicht von Kontoumsätzen der X Handels GmbH. Gelegentlich (z. B. S. 5, S. 134 Anlage K 17.1) ist im Verwendungszweck eines Kontoumsatzes ein Skonto-Abzug angegeben. Dies genügt indes nicht, um die fehlende Fälligkeit der betreffenden Forderung darzulegen. Weder lässt sich entnehmen, wie sich der vorgenommene Skonto-Abzug zur Fälligkeit verhält, noch, ob der Skonto-Abzug überhaupt berechtigt ist. Es wäre vielmehr für jede einzelne Forderung konkret darzulegen und ggf. zu beweisen gewesen, dass sie - entgegen der Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin - nicht fällig i. S. v. § 17 Abs. 2 InsO war. d) Die von der Berufung anhand der X Handels GmbH erhobenen Einwänden gegen die Nachvollziehbarkeit der stichtagsrelevanten Passiva, wie sie im Gutachten und Ergänzungsgutachten dargestellt sind, greifen nicht durch. Ausgangspunkt für die Beurteilung der X Handels GmbH ist die sachverständige Feststellung, dass ausweislich der Liquiditätspläne zum 31. August 2011/1. September 2011 die Zahlungsunfähigkeit der X Handels GmbH vorgelegen habe (Gutachten Seite 25). Der von der Sachverständigen erstellte Liquiditätsplan weist unter Berücksichtigung der Passiva II eine Unterdeckung von € 389.276,68 aus. Eine nähere Aufschlüsselung findet sich auf Seite 43 des Ausgangsgutachtens. Auch dort ist als Ergebnis eine Unterdeckung nach der Alternative II i.H.v. € 389.276,68 ausgewiesen. Dies basiert auf der Annahme, dass sich die fälligen Verbindlichkeiten auf 914.832,53 € und die liquiden Mittel auf € 525.555,85 - unter Herausrechnung der Intercompanyforderungen und -verbindlichkeiten - beliefen. Bei Berücksichtigung der Intercompanyforderungen und -verbindlichkeiten ergibt sich eine Summe der fälligen Verbindlichkeiten von 2.627.867,03 € und eine Summe der liquiden Mittel von 616.292,19 €. Damit lassen sich als wesentlich für die Passiva I und II ohne Intercompany-Forderungen die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen i.H.v. € 833.314,89, die sonstigen Verbindlichkeiten i.H.v. € 54.194,20 und die sonstigen Auszahlungen i.H.v. € 27.178,38 identifizieren. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ist auf Seite 103 ff. des Gutachtens ausgeführt, dass zur Prüfung der in der Buchhaltung als kurzfristig zur Zahlung fällig oder bereits überfällig ausgewiesenen Forderungen die Offene-Posten-Listen für Kreditoren herangezogen worden sei. Verwiesen wird auf die Anlagen 35-42 (Bl. 317 ff. im Anlagenband). Die zum Stichtag 31. August 2011 relevante Liste befindet sich auf Bl. 326 ff. des Anlagenbandes I zum Gutachten. aa) Der Einwand der Berufung, es seien in unzulässiger Weise Forderungen, die erst nach dem 21. September 2011 fällig geworden seien, in dieser Liste enthalten sind, greift nicht durch. Zwar sind in der Tat die Forderung der W KG über € 886,79 (Bl. 326 des Anlagenbands), die am 25. September 2011 fällig wurde, die Forderung der Q direkt über € 61,80 (Bl. 328 des Anlagenbands), die am 24. September 2011 fällig wurde, die Forderung der V GmbH über € 62,95 (Bl. 327 des Anlagenbands), die am 28. September 2011 fällig wurde, und die Forderung der O über € 2.975,00 (Bl. 330 des Anlagenbands), die am 30. September 2011 fällig wurde, in der Liste Bl. 326 ff. des Anlagenbands enthalten. Die Sachverständige hat insofern jedoch im Termin am 28. September 2023 nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei dieser Liste (Bl. 326 ff. des Anlagenbands) um den Datenbestand der X Handels GmbH handele, den sie vorgefunden habe. Es sei keine von ihr gefertigte Übersicht, sondern es seien Daten, die ihr von Seiten der X Handels GmbH zugänglich gemacht worden sein. Sie habe diese Daten in ihr eigenes Kalkulationsprogramm überführt und dabei das von ihr verwendete Computerprogramm dergestalt eingestellt, dass bei Forderungen die eine Fälligkeit von mehr als 21 Tagen ab dem zu betrachteten Stichtag aufwiesen, ein Betrag von € 0,00 angesetzt werde. Damit sei sichergestellt, dass auch die am 21. Tag nach dem Bewertungsstichtag fällig werdenden Forderungen ordnungsgemäß einbezogen seien (Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 28. September 2023, S. 2 f. = Bl. 1452R f. d. A.). Dies hat die Sachverständige an der von ihr erarbeiteten Tischvorlage, die sie im Termin am 20. September 2023 überreicht hat, anhand der Forderungen der W KG Stadt1 über € 886,79 veranschaulicht. Hier wird auf S. 2 der Tischvorlage diese Forderung sowohl in der viertletzten Spalte (überfällige Verbindlichkeiten) als auch in der vorletzten Spalte (fällige (21 T.) Fremdverbindlichkeiten) mit € 0,00 angegeben. bb) Vor diesem Hintergrund trifft auch der Einwand der Berufung nicht zu, dass die Verbindlichkeiten gegenüber der Z AG (Bl. 327 f. im Anlagenband) nicht stimmig berücksichtigt seien. (1) Im Gutachten (Seite 103 f. des Gutachtens) ist eine Ratenzahlungsvereinbarung dargelegt. Ausweislich der tabellarischen Übersicht sollten - soweit für den Stichtag 31. August 2011 relevant - am 5. August 2011 und am 12. August 2011 jeweils € 338.913,46 und am 19. August 2011, 26. August 2011, 2. September 2011, 9. September 2011 und 16. September 2011 jeweils € 106.308,20 gezahlt werden. Ebenfalls ausweislich der Tabelle sind die beiden Zahlungen über € 338.913,46 ebenso erfolgt wie die beiden Zahlungen über € 106.308,20, die am 19. August 2011 und am 26. August 2011 fällig wurden. Damit waren bezüglich dieser Ratenzahlungsvereinbarung keine Passiva I und die am 2. September 2011, am 9. September 2011 und am 16. September 2011 fällig werdenden Zahlungen über jeweils € 106.308,20, insgesamt also € 318.924,60, als Passiva II zu berücksichtigen. Die Sachverständige hat anhand ihrer Tischvorlage erläutert (Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 28. September 2023, S. 6 = Bl. 1454R d. A.), dass sie in dieser, S. 2, aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung die Verbindlichkeiten gegenüber der Z AG (Seite 2 der Tischvorlage grau hinterlegt) vollständig aus der Berechnung herausgenommen habe. Diese weise nur einen debitorischen Kreditor mit einem Wert von - 9.175,57 aus. Wenn man die als Passiva II zu berücksichtigenden € 318.924,60 zu dem aus der Tischvorlage S. 3 angegebenen Wert von € 514.390,29 hinzuaddiere, erhalten man den im Gutachten S. 43 unter Ziff. 15 angenommenen Wert von € 833.314,89 für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Zudem stellte die Sachverständige klar, dass ihr in ihrem Ergänzungsgutachten auf Seite 9 (Bl. 976 d. A.) bezüglich des Kreditors Z AG ein Fehler unterlaufen sei. Sie habe zum Stichtag 31. Oktober 2011 und 30. November 2011 vergessen, die Verbindlichkeiten gegenüber der Z AG herauszunehmen und nur die Ratenzahlungsvereinbarungen zu berücksichtigen. Vielmehr habe sie eine unzutreffende Doppelung vorgenommen. Richtig wäre es gewesen, nur die Raten zu berücksichtigen. Dies hat die Sachverständige in der Tischvorlage korrigiert (Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 28. September 2023, S. 7 = Bl. 1455 f. d. A.). (2) Der weitere Einwand der Beklagten, dass die der Z AG geschuldeten Raten zu Unrecht berücksichtigt worden seien, weil sie bezahlt worden seien, bevor sie überhaupt fällig geworden seien, greift nicht durch. Konkret haben die Beklagten dargelegt, dass die Sachverständige hinsichtlich der angenommenen Zahlungsunfähigkeit der X Handels GmbH zum Stichtag 31. August 2011 zu Unrecht die Ratenzahlungsverpflichtungen an die Z AG vom 2., 9. und 16. September 2011 in Höhe von jeweils € 106.308,20 berücksichtigt habe. Es handele sich um die 5., 6. und 7. Rate aus der Ratenzahlungsvereinbarung vom 29. Juli 2011. Die 5. Rate sei mit Ablauf des 4. September 2011, die 6. Rate mit Ablauf des 11. September 2011 und die 7. mit Ablauf des 18. September 2011 zur Zahlung fällig geworden. Gezahlt worden seien die Raten am 2. September, am 8. September und am 16. September 2011. Die Raten seien deshalb vor Fälligkeit bzw. bevor sie als eingefordert worden seien beglichen worden. Sie dürften deswegen nicht berücksichtigt werden. Dies ist sowohl aus rechtlicher als auch aus kaufmännischer Sicht unzutreffend. Für die Passiva II zum Bewertungsstichtag sind diejenigen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, deren Fälligkeit in einem Zeitraum von drei Wochen ab dem Bewertungsstichtag - vorliegend: 31. August 2011 - eintritt. Die einzunehmende Perspektive ist deshalb in zeitlicher Hinsicht diejenige vom 31. August 2011. Dass die entsprechenden Raten nach dem 31. August 2011, aber vor ihrer jeweiligen Fälligkeit beglichen wurden, ändert hieran nichts. Anders läge es vielmehr nur, wenn die Raten bereits vor dem 31. August 2011 vorfällig bezahlt worden wären. In diesem Fall wären sie zum Stichtag 31 August 2011 nicht in die Passiva II einzustellen. Dies entspricht - anders als die Beklagten annehmen der Grundsatzentscheidung BGH, Urt. 19.12.2017 - II ZR 88/16, NJW 2018, 1089. Der BGH definiert als Passiva II (a. a. O., Rn. 33) die „innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II)“. Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass der BGH, a. a. O., Rn. 62, von „fällig gewordene[n] und eingeforderte[n] weiteren Verbindlichkeiten“ spricht, handelt es sich um die Subsumption im konkreten Fall, welche nicht geeignet ist, Zweifel an der genannten Definition aufzuwerfen. Die Sachverständige hat zudem erläutert, dass diese Rechtsauffassung auch aus kaufmännischer Sicht stringent sei. Denn das verwendete Geld habe nicht anderweitig zur Verfügung gestanden (Sitzungsprotokoll vom 10.9.2024, S. 2 = Bl. 1534R d. A.). Zudem ließen sich die „vorfälligen“ Überweisungen auch damit erklären, dass die Fristenden jeweils auf einen Sonntag gefallen seien und eine fristgemäße Zahlung daher erfordert hätte, die Überweisung vor dem jeweiligen Wochenende zu veranlassen. Zudem gehe man bei einer Liquiditätsplanung stichtagsbezogen vor. Es handele sich aus der Perspektive des Stichtags um eine zukünftige Betrachtung. Diese Betrachtung könne aber nicht davon abhängen, ob die innerhalb der Frist von drei Wochen fällig gewordenen Forderungen vor Fälligkeit, bei Fälligkeit oder nach Fälligkeit beglichen würden. Wollte man dies - mit den Beklagten - anders sehen, gerate man auch in einen Widerspruch zur Aktiva-Seite. Denn in diesem Fall müsste man bei der Aktivaseite im Rahmen der 3-Wochen-Planung bedenken, dass das Geld, was zur vorfälligen Tilgung verwendet werde, schon gebunden sei. Man könne es dann bei den Aktiva nicht so bilanzieren, als ob es zur freien Verfügung stünde. Aus demselben Grund ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Berücksichtigung der im Zeitraum von drei Wochen fällig gewordenen, vorfällig gezahlten Raten zum Stichtag 31. Oktober 2011 zutreffend. cc) Soweit die Berufung einwendet, dass von der Sachverständigen hilfsweise herangezogene tatsächliche Zahlungen in dem Gutachten nicht ersichtlich seien, vermag dies ebenfalls an der Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit keine Zweifel zu wecken. Die Sachverständige hat in ihrem Ergänzungsgutachten, Seite 6 (Bl. 973 d. A.), zwar dargelegt, dass teils hilfsweise die tatsächlichen Zahlungen auf Verbindlichkeiten berücksichtigt worden seien. Der Vorgehensweise liege die Annahme zu Grunde, dass die gezahlten Verbindlichkeiten in jedem Fall fällig gewesen seien. Insofern stellten die auf diese Weise berücksichtigen Verbindlichkeiten einen Mindestbetrag der fälligen Verbindlichkeiten dar. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens hat die Sachverständige hingegen klargestellt, dass der Schluss von der Zahlung auf die Fälligkeit grundsätzlich nicht zulässig sei. Sie halte es aber aus kaufmännischer Sicht für sachgerecht, bei einem Verband von Unternehmen Zahlungen bei InterCompany-Forderungen zu berücksichtigen, da das Geld tatsächlich geflossen sei. Denn es sei davon auszugehen, dass die Unternehmensgruppe eine Finanzplanung habe und Überlegungen angestellt würden, an welcher Stelle der Gruppe Liquidität benötigt werde und wo sie zur Verfügung gestellt werden könne. Gegenstand dieser Überlegungen seien aber nur die Zahlungsströme innerhalb der Unternehmensgruppe gewesen. Sie habe diese Vorgehensweise nicht für Verbindlichkeiten bzw. Zahlungen gegenüber Dritten verwendet (Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 28. September 2023, S. 5 = Bl. 1454 d. A.). Da bei der vorliegend gewählten Betrachtung - deren Zugrundelegung durch das Landgericht von der Berufung nicht in Frage gestellt wird, zumal auch die Sachverständige (Gutachten S. 25) der Auffassung ist, dass diese Betrachtungsweise der Entwicklung der Liquiditätslage aus betriebswirtschaftlicher Sicht am nächsten kommt - jedoch die InterCompany-Forderungen und -Verbindlichkeiten nicht einbezogen werden, kann die Problematik dahinstehen. dd) Hinsichtlich der Forderung der Y hat die Sachverständige ausgeführt, sie habe diese Forderung passiviert. Unterschieden habe sie zwischen dem Anzahlungsbetrag und dem Restzahlungsbetrag. Sie habe einen Restzahlungsbetrag von € 1.550.992,24 zugrunde gelegt, weil sich dieser aus der Forderungsanmeldung ergeben habe. Eine inhaltliche Prüfung der Berechtigung der Forderung habe sie nicht vorgenommen. Insbesondere habe sie nicht geprüft, ob die Fälligkeit der Restforderung eingetreten sei. Der in der Berufungsinstanz erstmalig erhobene Einwand der Beklagten, dass die Fälligkeit des Restzahlungsbetrags nach dem Vertrag mit der Y die Lieferung der Solarmodule in einem europäischen Hafen verlange, sei für sie nicht prüffähig gewesen. Selbst wenn man aber die Forderung von € 1.550.992,24 zum relevanten Stichtag 31. Oktober 2011 herausrechne, verbleibe weiter eine Unterdeckung von 14,28 % (Sitzungsprotokoll vom 10.9.2024, S. 3 f. = Bl. 1535 d. A.). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Berücksichtigung der Forderung der Y zutreffend erfolgte oder nicht. ee) Soweit die Beklagten die Nachvollziehbarkeit der Gutachten dahingehend rügen, dass die Sachverständige das Datenmaterial zu den einzelnen Stichtagen nicht wie für den 31. August 2011 geschehen aufgearbeitet habe, so hat sie klargestellt, dass die Darlegungen - insbesondere durch die überreichte Tischvorlage - der Erläuterung ihrer Vorgehensweise und der Art der Datengewinnung gedient hätten. Sie habe zudem für die Stichtage 31. Oktober 2011 und 30. November 2011 Korrekturen vornehmen müssen, weshalb sie auch insofern in der ersten mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens eine Tischvorlage erstellt habe (Sitzungsprotokoll vom 10.9.2024, S. 2 = Bl. 1534R d. A.). Für das Verständnis und die Nachvollziehbarkeit der Daten im Übrigen - etwa zum Stichtag 30. September 2011 - sei eine solche Aufbereitung nicht erforderlich gewesen. ff) Der Senat schließt sich den inhaltlich stimmigen und deshalb überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Überprüfung an. Das schriftliche Gutachten und das Ergänzungsgutachten sind detailliert erarbeitet und werden der komplexen Aufgabenstellung gerecht. Die Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens ausführlich und tiefgehend zu sämtlichen aufgeworfenen Fragen überzeugend Stellung genommen. So wurde deutlich, dass die als Anlage zum Ausgangsgutachten überreichten Listen gerade keine von der Sachverständigen selbst erstellten Daten enthalten, sondern vielmehr diejenigen Daten abbilden, welche die Sachverständige vorgefunden hat. Die Aufbereitung und Darstellung dieser Daten konnte sie insbesondere anhand der von ihr erarbeiteten Tischvorlage plausibel und nachvollziehbar erläutern. Dabei hat die Sachverständige auch - von sich aus - offengelegt, dass ihr bei der Gutachtenerstellung ein Fehler unterlaufen war. Sie hat diesen durch die Vorlage der Tischvorlage transparent korrigiert. Dieser offene Umgang mit einem Fehler, der bei einer so komplexen Angelegenheit wie der vorliegenden durchaus vorkommen kann, zeigt, dass die Sachverständige bereit und in der Lage war, ihre eigenen Prämissen und Vorgehensweise kritisch zu hinterfragen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinerlei Bedenken, die sachverständigen Ausführungen zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. e) Die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Die Klage ist beiden Beklagten am 30. September 2016 zugestellt und damit gemäß § 253 Abs. 1 ZPO erhoben geworden. Dies hemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BGB die Verjährung. Soweit die Beklagten einwenden, zwischen ihnen und den Insolvenzmassen der X Handels GmbH, der X Service GmbH und der X Holding AG sei mangels entsprechender Parteibezeichnung in der Klageschrift ein Prozessrechtsverhältnis nicht hergestellt worden, entsteht bei der Klage eines Insolvenzverwalters als gesetzlicher Prozessstandschafter das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Verwalter und dem Beklagten, nicht hingegen zwischen der von ihm verwalteten Masse und dem Beklagten. Zudem ist aus der Klageschrift hinreichend ersichtlich, dass der Kläger als jeweiliger Insolvenzverwalter der drei Gesellschaften Klage erhoben hat. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage Bezug genommen. 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. ZPO. 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertigt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung aus dem Gebiet der Haftung nach § 64 GmbHG a. F. und §§ 92 f. AktG, die aufgrund einer Beweisaufnahme zu entscheiden war. 4. Der Streitwert war gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 40 GKG nach den Anträgen, die den Rechtszug eingeleitet haben, festzusetzen.