OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 207/21

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:1212.5U207.21.00
14Zitate
29Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 29 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Anspruch aus § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a.F. i.V.m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a.F. unterliegt dem Insolvenzstatut. 2. Die Haftung nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG unterliegt dem Gesellschaftsstatut. 3. Bei der Ermessenausübung nach § 293 ZPO findet Berücksichtigung, ob Vortrag der Parteien zu dem Inhalt des ausländischen Rechts übereinstimmt oder ob sie zu dem Inhalt dieses Rechts nicht Stellung nehmen, obwohl sie dessen Anwendbarkeit kennen oder mit ihr rechnen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Oktober 2021 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 3-13 O 3/21, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 530.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch aus § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a.F. i.V.m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a.F. unterliegt dem Insolvenzstatut. 2. Die Haftung nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG unterliegt dem Gesellschaftsstatut. 3. Bei der Ermessenausübung nach § 293 ZPO findet Berücksichtigung, ob Vortrag der Parteien zu dem Inhalt des ausländischen Rechts übereinstimmt oder ob sie zu dem Inhalt dieses Rechts nicht Stellung nehmen, obwohl sie dessen Anwendbarkeit kennen oder mit ihr rechnen. Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Oktober 2021 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 3-13 O 3/21, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 530.000 festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einer organschaftlichen Stellung des Beklagten in einer Aktiengesellschaft (Naamloze vennootschap) belgischen Rechts. Der Kläger wurde mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 25. Oktober 2016 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der X N.V. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), einer Aktiengesellschaft belgischen Rechts, bestellt. Die Insolvenzschuldnerin ist Teil der B-Gruppe. Zu diesem Konzernverbund gehören neben ihr die B SE, die D GmbH, die B1 AG und die E AG. Durch Markenkaufvertrag vom 29. Dezember 2014 (Anlage K2 im Anlagenband) kaufte die Insolvenzschuldnerin von der D GmbH & Co. KG die Marke „D" zu einem Kaufpreis in Höhe von € 2.800.000. Der Kaufpreis wurde nach der Aufnahme von Darlehen, welche die B1 AG gab, in Raten von € 1.300.000 am 30. März 2015 und von jeweils € 500.000 am 22. Mai 2015, am 28. Mai 2015 sowie am 1. Juni 2015 an die Verkäuferin gezahlt. Die Marke wurde auf die Insolvenzschuldnerin übertragen. Am 11. Oktober 2016 verkaufte die Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des Klägers die Marke für € 50.000. Es existiert ein Kauf- und Übertragungsvertrag vom 26. August 2015 (Anlage K5 im Anlagenband). In diesem wird ein Markenkauf- und Übertragungsvertrag vom 30. Dezember 2014 erwähnt, mit dem die Insolvenzschuldnerin die Marke „G" zu einem Kaufpreis in Höhe von € 2.500.000 von der E AG gekauft haben soll. Ein solcher Markenkauf- und Übertragungsvertrag vom 30. Dezember 2014 liegt nicht vor. Ein korrespondierender Kaufpreis wurde nach der Aufnahme eines Darlehens, welches die B SE gab, am 21. April 2015 von der Insolvenzschuldnerin an die Verkäuferin gezahlt. Die Marke wurde nicht auf die Insolvenzschuldnerin übertragen. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E AG wurde die Marke zum Preis von € 30.000 veräußert. Es existiert ein Gesellschafterbeschluss der Insolvenzschuldnerin vom 5. September 2015 (Anlage 1 zum Antrag auf Insolvenzverfahrenseröffnung, Bl. 21 der Beiakte AG Frankfurt (Oder), Az. … (im Folgenden: Beiakte Insolvenzverfahren)). In diesem wird der Beklagte als „Geschäftsführer“ (Übersetzung von „bestuurder“, Bl. 24 Beiakte Insolvenzverfahren) der Insolvenzschuldnerin abberufen. Der Kläger hat im Weg der Teilklage Schadenersatz in Höhe von 10% der abgeflossenen Gelder von € 5.300.000 begehrt. Er hat behauptet, der Beklagte sei bis zu seiner Abberufung am 5. September 2016 Verwaltungsrat der Insolvenzschuldnerin gewesen. Diese sei bereits 2014/2015 zahlungsunfähig bzw. überschuldet gewesen. Die Marke „D" sei nicht mehr als € 50.000, die Marke „G" nicht mehr als € 30.000 wert gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, € 530.000 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zur Insolvenzmasse zu zahlen. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage verfolgt. Er hat behauptet, von den in Streit stehenden Verträgen und Zahlungen nichts gewusst zu haben. Zudem hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18. März 2021 (BI. 153 f. d. A.) die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptung des Klägers angeordnet, am 29. Dezember 2014 sei die Marke „D“ nicht € 2.800.000, sondern lediglich € 50.000 und am 30. Dezember 2014 sei die Marke „G“ nicht € 2.500.000, sondern lediglich € 30.000 Wert gewesen. Die Einholung des Gutachtens hat es von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses durch den Kläger i. H. v. € 5.000 abhängig gemacht. Mit Schriftsatz vom 25. März 2021 (Bl. 159 f. d. A.) hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beweislast hinsichtlich der Werthaltigkeit der Marken liege beim Beklagten, da der gegen ihn gerichtete Vorwurf sich auf die ungesicherte Weggabe von Vermögenswerten in erheblicher Höhe stütze. Deshalb sei der Beklagte kostenvorschusspflichtig. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2021 (Bl. 186 d. A.) ausgeführt, es sehe angesichts der Ausführungen im Schriftsatz vom 25. März 2021 keinen Anlass, den Beweisbeschluss abzuändern und hat eine Nachfrist zur Zahlung des Vorschusses bis zum 14. Mai 2021 gesetzt. Binnen dieser Frist hat der Kläger den Vorschuss nicht eingezahlt. Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass klägerische Ansprüche aus §§ 93 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 6, 92 Abs. 2 AktG oder aus § 826 BGB daran scheiterten, dass der Kläger einen Schaden nicht nachgewiesen habe. Er habe nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Insolvenzschuldnerin im relevanten Zeitraum 2014/2015 zahlungsunfähig bzw. überschuldet gewesen sei. Ihn - und nicht den Beklagten - treffe die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt eines Schadens bei der Insolvenzschuldnerin durch ein Verhalten des Beklagten. Ein Schaden nach der Differenzhypothese sei durch die im Jahr 2015 vorgenommenen Zahlungen nicht entstanden, weil die Insolvenzschuldnerin durch sie von Verbindlichkeiten in entsprechender Höhe aus den beiden Kaufverträgen befreit worden sei. Dass die Marke „G“ der Insolvenzschuldnerin nicht übertragen worden sei, sei ohne Bedeutung, weil sie einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der Marke gehabt habe. Ein möglicher Schaden hätte allein durch die Verpflichtungen zur Zahlung, welche durch die beiden Kaufverträge begründet worden seien, entstehen können. Nur wenn durch die beiden Verträge eine Zahlungspflicht von € 5.300.000 begründet worden wäre, ohne dass dem ein entsprechender Gegenwert der Marken gegenübergestanden hätte, hätte der Insolvenzschuldnerin ein Schaden entstehen können. Insofern sei der Kläger jedoch beweisfällig geblieben, weil er den Vorschuss für die Einholung des Sachverständigengutachtens binnen ihm gesetzter Nachfrist nicht eingezahlt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 234 ff. d. A.) verwiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel der Klagestattgabe unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er macht geltend, die Klage sei zulässig und insbesondere als Teilklage in der ersten Instanz hinreichend konkret beziffert. Es sei dargelegt worden, dass von jeder der veranlassten Zahlungen jeweils 10% geltend gemacht worden seien. Der Beklagte sei zum Zeitpunkt der Anweisungen der Zahlungen Verwaltungsrat der Insolvenzschuldnerin und damit verantwortlich für den erfolgten bzw. nicht erfolgten Erwerb der streitgegenständlichen Marken, der Darlehensaufnahmen und der Zahlungsanweisungen gewesen. Der Markenkauf- und Übertragungsvertrag vom 30. Dezember 2014 betreffend die Marke „G“ habe dem Landgericht nicht vorgelegen. Deshalb hätte das Landgericht seine Entscheidung nicht auf das Bestehen eines schuldrechtlichen Anspruchs der Insolvenzschuldnerin aus diesem Markenkaufvertrag stützen dürfen. Eine die Vermögensverkürzung von € 2.500.000 ausgleichende Übertragung der Marke „G“ sei zudem gerade nicht erfolgt. Ferner habe sich die Insolvenzschuldnerin nach Vornahme der streitgegenständlichen Zahlungen Darlehensverbindlichkeiten in gleicher Höhe ausgesetzt gesehen, die aus dem liquiden Vermögen und wegen der nicht erfolgten Übertragung der Marke auch nicht aus dem sonstigen Vermögen hätten beglichen werden können. Das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Es habe unstreitig festgestellt, dass die beiden Marken lediglich zu einem Bruchteil der zuvor angewiesenen Beträge hätten verwertet werden können. Zudem habe das Landgericht den Lebenssachverhalt unzulässig zeitlich eingegrenzt und verengt. Auch die bilanziellen Betrachtungen des Landgerichts erschöpften den Sachverhalt - insbesondere im Hinblick auf die festgestellten Darlehensverbindlichkeiten - nicht. Es müsse eine Gesamtbetrachtung des streitgegenständlichen Vorgangs vorgenommen werden. Dabei sei in den Blick zu nehmen, dass € 5.300.000 aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin abgeflossen seien. Zudem hätten Darlehensverbindlichkeiten in selber Höhe bestanden. Demgegenüber wären nach der landgerichtlichen Prämisse der Erwerb einer bzw. zweier Marken anzusetzen. Der Wert der Marken zum Zeitpunkt der Verkürzung der Aktivmasse durch die streitgegenständlichen Zahlungen sei nicht festgestellt worden. Eine Betrachtung des Schadenseintritts sei nicht möglich, weil das Landgericht unabhängig von der verfehlt angenommenen Beweisfälligkeit keine Grundlage für die Feststellung einer Differenz gehabt habe. Das Landgericht verkenne den „Grundsatz“ des geltend gemachten Anspruchs, der sich allein auf die Abverfügung der streitgegenständlichen Zahlungen beziehe. Die Haftung nach § 93 Abs. 2 AktG bestehe unabhängig vom Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Sie knüpfe allein an einen aus der Pflichtverletzung herrührenden Schaden. Die Pflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG sei als die Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu überprüfen. Insofern müsse der Beklagte sich hinsichtlich der objektiven und subjektiven Pflichtwidrigkeit entlasten. Auch im Hinblick auf eine Vorteilsausgleichung oder ein rechtmäßiges Alternativverhalten liege die Darlegungs- und Beweislast beim Beklagten. Der Kläger habe zudem hinreichende Anhaltspunkte für das Nichtbestehen einer Wertäquivalenz vorgetragen. Für eine Haftung nach §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a. F. bedürfte es keiner Betrachtung zu einem Schadenseintritt nach der Differenzhypothese. Die Feststellung der unstreitig erfolgten Zahlungsanweisungen sei in diesem Fall ausreichend. § 826 BGB und die Normen des belgischen Rechts seien nicht geprüft worden. Das Landgericht habe ohne vorausgegangenen Hinweis auf eine nicht belegte Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abgestellt. In der Klageschrift sei ausgeführt worden, dass die Insolvenzschuldnerin lediglich über ein Betriebsgrundstück mit einem Wert von € 593.000 sowie Anlagen im Bau mit einem Wert von € 43.000 verfügt habe. Es habe sich - neben dem streitgegenständlichen Markenerwerb - um den einzigen Vermögensgegenstand der Insolvenzschuldnerin gehandelt. Dem seien die zum Erwerb der Marken eingegangenen Darlehensverpflichtungen in Höhe von € 5.300.000 gegenüberzustellen, welche im Umfang von € 2.500.000 zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien. Berücksichtige man außerdem das Stammkapital von € 100.000, ergebe sich eine erhebliche Überschuldung. Aus den rudimentären Buchhaltungsunterlagen der Insolvenzschuldnerin sei zu entnehmen, dass sie im Geschäftsjahr 2015/2016 Umsatzerlöse von € 559.684,44 verzeichnet habe. Diese hätten zum Zeitpunkt der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch noch zur Zahlung offen gestanden. Zudem habe die Insolvenzschuldnerin unter dem 26. August 2015 einen Schuldbeitritt in Höhe von ca. € 15.000.000 zu seitens der E AG gegenüber der B-Gruppe bestehenden Verbindlichkeiten erklärt. Eine positive Fortführungsprognose habe nicht bestanden. So sei durch das zuständige Finanzamt zum Stichtag 31. Dezember 2015 ein verbleibender Verlustvortrag von € 23.521 festgestellt worden. Dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 12. September 2016 seien zudem Verbindlichkeiten gegenüber der B SE in Höhe von € 9.500.000 zu entnehmen. Im vorläufigen Jahresabschluss zum 31. März 2016 seien immaterielle Vermögensgegenstände im Wert von € 5.000.000 aufgeführt, die allein den streitgegenständlichen Marken zuzuordnen sein. Zudem seien Finanzanlagen durch Beteiligung an weiteren Unternehmen im Umfang von € 9.500.000 angegeben. Diese Beteiligungen seien indes nicht werthaltig, da sie an Unternehmen bestünden, die zu der insolventen Unternehmensgruppe gehörten, der auch die Insolvenzschuldnerin angehöre. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2021, Az. 3-13 O 3/21, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, € 530.000 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zur Insolvenzmasse zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger nicht angegeben habe, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang er seine Teilklage auf die beiden Sachverhaltskomplexe - nämlich die beiden Markenverkäufe - stützen wolle. § 92 Abs. 2 AktG a. F. sei nicht anwendbar. Die Insolvenzschuldnerin sei eine Gesellschaft belgischen Rechts. Nach der im Verhältnis zu Belgien geltenden gesellschaftsrechtlichen Gründungstheorie unterliege die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrats belgischem Recht. Eine Übertragung der Entscheidung BGH, Urt. v. 15.3.2016 - II ZR 119/14, NZG 2016, 550, die zu § 64 GmbHG a. F. ergangen sei, auf den vorliegenden Sachverhalt komme nicht in Betracht. Denn nach belgischem Recht könne die Stellung eines Verwaltungsrats entweder der eines Vorstands oder der eines Aufsichtsratsmitglieds einer deutschen AG entsprechen. Dies hänge von der Ausgestaltung der Satzung ab. Auf Aufsichtsräte sei § 92 Abs. 2 AktG a. F. jedoch nicht anwendbar. Der Beklagte habe zudem bestritten, wirksam zum Verwaltungsrat der Insolvenzschuldnerin bestellt worden zu sein. Der Kläger habe Beweis nur durch Parteivernehmung des Beklagten angetreten. Dies sei unzulässige Ausforschung. Der Kläger sei hinsichtlich der Stellung des Beklagten als Verwaltungsrat beweisfällig. Die nach § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a. F. erforderliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe nicht einmal eine - insofern auch nicht hinreichende - drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 InsO dargelegt. Der klägerische Vortrag, die Insolvenzschuldnerin habe ein wertvolles Betriebsgrundstück besessen, sei aber nicht in der Lage gewesen, die vereinbarten Kaufpreise aus liquiden Mitteln zu bezahlen und habe daher Darlehen aufgenommen, genüge insofern nicht. Auch eine Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO sei nicht dargetan. Die Insolvenzschuldnerin sei bis zum Jahr 2016 fortgeführt worden. Der Kläger habe nur behauptet, dass zum Zeitpunkt der Zahlung der Kaufpreise der Wert der Marken nicht mit den Kaufpreisen übereingestimmt habe. Für den Zeitpunkt der behaupteten Vertragsschlüsse habe er dies nicht behauptet. Grundsätzlich sei ein erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut in einem Überschuldungsstatus gemäß § 255 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung zu den Zeitpunkten der Zahlungen habe der Kläger nicht dargelegt. Der Schuldbeitritt sei in zeitlicher Hinsicht ohne Bedeutung, da er zum 30. Juni 2015 erfolgt sei und mithin nach der vorgeblich letzten Zahlung am 1. Juni 2015. Die - nicht bestehende - Insolvenzreife sei zudem für den Beklagten nicht erkennbar gewesen. Deshalb habe die für § 92 Abs. 2 AktG a. F. erforderliche fahrlässige Unkenntnis nicht vorgelegen. Denn er habe die Markenkaufverträge, die Darlehensverträge und die Zahlungen nicht gekannt und hätte sie auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht kennen können. Die Verwaltungsratsmitglieder seien nur gemeinsam vertretungsberechtigt gewesen. Eine Vollmacht an Dritte habe nicht bestanden. Der Beklagte habe nicht mit Verträgen oder Zahlungen rechnen müssen. Sie seien ohne seine Zustimmung rechtlich überhaupt nicht möglich gewesen. Es fehle zudem an der nach § 92 Abs. 2 AktG a. F. erforderlichen Veranlassung der Zahlungen durch den Beklagten. Die Haftung setze voraus, dass eine Schmälerung des Gesellschaftsvermögens mit Wissen und Wollen des betreffenden Vorstandsmitglieds geschehen sei oder das Vorstandsmitglied sie hätte verhindern können. Der Beklagte habe die Zahlungen nicht geleistet und auch nichts von ihnen gewusst. Es habe sich um Zahlungen gehandelt, die heimlich und rechtswidrig durch nicht vertretungsberechtigte Dritte erfolgt seien. Hilfsweise seien die Zahlungen jedenfalls erlaubt gewesen, weil sie eine wertdeckende Gegenleistung mit sich gebracht hätten. Die für die Marken vorgesehenen Kaufpreise seien als eher günstig einzuschätzen. Die Ansprüche seien zudem verjährt. Die Klage sei erst am 16. April 2020 zugestellt worden. Eine Rückwirkung gemäß § 167 ZPO auf die Anhängigkeit, die am 27. Dezember 2019 eingetreten sei, komme nicht in Betracht. Die Verzögerung der Zustellung habe der Kläger zu verantworten, der eine falsche Wohnanschrift des Beklagten angegeben habe, obgleich sich die richtige Wohnanschrift aus der Anlage 1 zum Insolvenzeröffnungsantrag und aus der Anlage K9 zur Klage ergeben habe. Ansprüche wegen Zahlungen vor dem 16. April 2015 seien gemäß § 93 Abs. 6 AktG verjährt. Im Übrigen seien sie wegen nicht hinreichender Individualisierung der Forderungsteile im I. Rechtszug verjährt. Eine Haftung nach § 93 Abs. 2 AktG sei nicht gegeben. Die Norm sei nicht anwendbar, weil die Insolvenzschuldnerin eine Gesellschaft belgischen Rechts sei. Zudem habe der Kläger eine Beteiligung des Beklagten an den streitbefangenen Vorgängen nicht dargelegt. Die Verträge seien nicht im Original vorgelegt worden. Von den Darlehensverträgen existierten nicht einmal Kopien, und der Kläger lege nicht dar, wer die streitgegenständlichen Zahlungen veranlasst habe. Aufgrund der Vertretungsregelung der Insolvenzschuldnerin sei sichergestellt gewesen, dass der Beklagte an allen Rechtsgeschäften zu beteiligen gewesen sei, sodass er mit dem Abschluss von in betrügerischer Weise geschlossenen Kaufverträgen und Zahlungen nicht habe rechnen müssen. Es sei auch kein Schaden eingetreten, weil die Insolvenzschuldnerin die Marken zu einem außerordentlich günstigen Preis erhalten habe. Der vom Landgericht angeordnete und mangels Vorschusseinzahlung nicht erhobene Sachverständigenbeweis könne nicht in II. Instanz nachgeholt werden. Zudem habe der Kläger nicht streitig gestellt, dass der Wert der Marken im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse höher als die Kaufpreise gelegen hätte. Ferner seien Ansprüche aus § 93 Abs. 2 AktG verjährt. Wenn man einen Schaden annehme, sei dieser durch die behaupteten Vertragsschlüsse am 29. und 30. Dezember 2014 eingetreten. Die erst am 16. April 2020 zugestellte Klage habe die Verjährung nicht hemmen können. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB scheide aus. Im Übrigen wird für den Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.II.Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.Sie ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO. Die in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen im Übrigen keine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO) 1. Die Klage ist zulässig. a) Die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urt. v. 26.3.2019 - XI ZR 228/17, NJW 2019, 2780, 2781 Rn. 14) internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte liegt unabhängig davon vor, ob man die klägerischen Ansprüche als dem allgemeinen Zivilrecht entstammend und damit gemäß Art. 1 Abs. 1 Brüssel Ia-VO von dieser Verordnung erfasst ansieht oder ob man sie insolvenzrechtlich der EuInsVO zuordnet und damit nach Art. 1 Abs. 2 lit. b) Brüssel Ia-VO vom Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO ausnimmt. Im Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO, im Anwendungsbereich der EuInsVO aus Art. 6 Abs. 1 EuInsVO. b) Die Klage ist als offene Teilklage zulässig. Sie ist hinreichend konkretisiert. Wird eine Teilklage auf mehrere prozessual selbständige Ansprüche gestützt, so muss der Kläger angeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll (BeckOK ZPO/Bacher, 49. Ed. 1.7.2023, § 253 Rn. 55). Der Kläger hat in der Klageschrift, S. 8 (Bl. 8 d. A.), dargelegt, dass er den behaupteten Anspruch, der sich auf € 5.300.000 belaufe, „hinsichtlich jeder der einzelnen vorgenommenen Zahlungen lediglich in Höhe von 10%“ geltend mache. Die Zahlungen in Höhe von € 1.300.000 € am 30. März 2015, in Höhe von jeweils € 500.000 am 22. Mai 2015, 28. Mai 2015 und 1. Juni 2015 betreffend die Marke „D“ sowie in Höhe von € 2.500.000 am 21. April 2015 betreffend die Marke „G“ sind zuvor in der Klageschrift dargelegt. Damit ist hinreichend deutlich gemacht, dass der Kläger Ansprüche gegen den Beklagten wegen jeder einzelnen Zahlung behauptet, deren Höhe der jeweiligen Zahlung entspricht. Von diesen, die jeweilige Zahlung betreffenden Ansprüchen fordert er jeweils 10 %. Soweit der Beklagte einwendet, dass bei dieser Berechnung der Schadensersatzforderung die für beiden Marken vereinnahmten Beträge von € 50.000 und € 30.000 nicht berücksichtigt seien, weshalb sich ein geringerer Schadensersatzbetrag ergebe und der Kläger daher nicht 10 % des Schadens fordere, steht dies der Zulässigkeit nicht entgegen. Ob eine im Weg der offenen Teilklage geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Die offene Teilklage wird nicht dadurch unzulässig, dass der Kläger eine höhere Forderung zugrunde legt als ihm nach eigenem Vortrag zustehen könnte. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. a) Ein Anspruch aus § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a. F. i. V. m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a. F. besteht nicht. aa) Die Bestimmungen sind anwendbar, da sie insolvenzrechtlich zu qualifizieren sind und vorliegend das deutsche Recht gemäß Art. 7 Abs. 1 EuInsVO das Insolvenzstatut stellt. Für die Haftung nach § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG a. F. hat der EuGH, Urt. v. 10.12.2015 - C 594/14, Kornhaas ./. Dithmar, EuZW 2016, 155 (dem folgend BGH, Urt. v. 15.3.2016 - II ZR 119/14, NZG 2016, 550, 551 Rn. 18) angenommen, dass die Bestimmung in einem in Deutschland geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen einer englischen Limited Anwendung findet und ein director einer solchen Limited nach dieser haften kann. Mit § 64 GmbHG a. F. werde der Sache nach ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geahndet. Außerdem trügen Bestimmungen wie § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG a. F. zur Verwirklichung eines Ziels bei, das untrennbar mit jedem Insolvenzverfahren verbunden sei, nämlich die Verhinderung etwaiger Masseverkürzungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, damit eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger erfolge (EuGH, a. a. O., EuZW 2016, 155, 156 Rn. 19-20). Der BGH, a. a. O., NZG 2016, 550, 551 Rn. 16, hat dargelegt, dass der Gesetzeszweck des § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG a. F. auf die deutsche GmbH wie auf die englische Limited zutreffe. In beiden Gesellschaftsformen hafteten die Gesellschafter grundsätzlich nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Gesellschaftsschulden, würden die Geschäfte von einer dafür verantwortlichen, nicht notwendig auch als Gesellschafter beteiligten Person geführt und es bestehe die Gefahr, dass der Geschäftsführer oder der Direktor nach Insolvenzreife Zahlungen zu Lasten der späteren Insolvenzgläubiger leiste und damit die Insolvenzmasse verkürze. Die von § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG a. F. vorgesehene Haftung für die GmbH hat ihre Entsprechung in § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a. F. i. V. m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a. F. für die AG. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Gesetzgeber die beiden Vorschriften nunmehr rechtsformübergreifend in § 15b InsO zusammengeführt hat (vgl. K.Schmidt/Herchen, in: K.Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 15b Rn. 1; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Auf. 2023, § 15b InsO Rn. 1). Auf Grundlage der Entscheidung des EuGH, a. a. O., ist deshalb der Anspruch aus § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a. F. i. V. m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a. F. insolvenz- und nicht gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren (Mankowski, in: ders./Müller/J. Schmidt, EuInsoVO 2015, 2016, Art. 6 Rn. 20; Schlosser, in: ders./Hess, EuZPR, 5. Aufl. 2021, Art. 1 Brüssel Ia-VO Rn. 21; Mankowski, NZG 2016, 81, 286; Schulz, NZG 2015, 146, 148). bb) Die Anwendbarkeit von § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a. F. i. V. m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a. F. setzt voraus, dass der Beklagte in der Insolvenzschuldnerin eine Rechtsstellung innehatte, die bei funktionaler Betrachtungsweise derjenigen eines Vorstands in einer deutschen AG vergleichbar ist. Der Beklagte war „bestuurder“ (vgl. die Abberufung in niederländischer Sprache, S. 2 = Bl. 33 Anlagenband), was in der englischen Übersetzung mit „director“ (Bl. 35 Anlagenband) und in der deutschen Übersetzung mit „Geschäftsführer“ (Bl. 31 Anlagenband) übersetzt ist. Die beglaubigte Übersetzung der Ernennung des Beklagten vom 24. Februar 2015 (Anlage K10 = Bl. 38 Anlagenband) bezeichnet ihn als „Vorstandsmitglied“. Nach der beglaubigten Übersetzung der im Staatsblad veröffentlichten Satzung der Insolvenzschuldnerin, S. 3 (Bl. 403 d. A.), handelte es sich um einen Verwaltungsrat. Auch die Parteien benennen ihn als „Verwaltungsrat.“ Der Beklagte behauptet, seine Rechtsstellung habe eher der eines Aufsichtsrats denn der eines Vorstands entsprochen. Die N. V. belgischen Rechts wird von der Generalversammlung (algemene vergaadering van aandeelhouders) und dem Verwaltungsrat (raad van bestuur) geleitet und überwacht (Lebbink/Orban, in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 154. EL Dezember 2015, Länderteil Belgien Rn. B 6). Die Generalversammlung setzt sich aus den Aktionären zusammen. Sie ist für die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder zuständig. Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach außen. In Art. 522 § 2 des Gesetzbuchs über die Gesellschaften (Code des sociétés/Wetboek van vennootschappen) heißt es: „De raad van bestuur vertegenwoordigt de vennootschap jegens derden en in rechte als eiser of als verweerder. De statuten kunnen echter aan een of meer bestuurders bevoegdheid verlenen om alleen of gezamenlijk de vennootschap te vertegenwoordigen. Zodanige bepaling kan aan derden worden tegengeworpen. De statuten kunnen aan deze bevoegdheid beperkingen aanbrengen, maar deze beperkingen kunnen, evenmin als de eventuele verdeling van de taken door de bestuurders overeengekomen, niet aan derden worden tegengeworpen, ook al is die beperking of verdeling openbaar gemaakt.“ Deutsch: „Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten und in Gerichtsverfahren als Kläger oder Beklagter. Die Satzung kann jedoch einem oder mehreren Verwaltungsräten (bestuurders, Anm. d. Senats) die Befugnis verleihen, die Gesellschaft allein oder gemeinsam zu vertreten. Diese Bestimmung kann Dritten gegenüber geltend gemacht werden.“ Vor diesem Hintergrund entspricht die Stellung des Beklagten in der Insolvenzschuldnerin der eines Vorstands in einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts. Dies entspricht auch Ziff. 9 der Satzung der Insolvenzschuldnerin (Bl. 403 d. A.), nach welcher die Insolvenzschuldnerin von einem Verwaltungsrat geleitet sowie gerichtlich und außergerichtlich durch zwei gemeinsam handelnde Verwaltungsräte oder durch jeden delegierten Verwaltungsrat vertreten wird. cc) Soweit der Beklagte bestreitet, wirksam als Verwaltungsrat (bestuurder) der Insolvenzschuldnerin bestellt worden zu sein, ist dies unbehelflich. Der Kläger hat als Teil der Anlage K16 (Bl. 222R d. A.) eine vom Beklagten unterzeichnete Erklärung vorgelegt, in der es heißt, dass er als bestuurder der Gesellschaft handele („handelend als bestuurder“). Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiten des Beklagten unsubstantiiert, da er nicht darlegt, weshalb er trotz fehlender Bestellung für die Insolvenzschuldnerin aufgetreten ist. Entsprechender Vortrag ist ihm auch zumutbar, da es sich um einen Sachverhalt handelt, der in seiner Wahrnehmungssphäre liegt. dd) Eine Haftung nach § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a. F. i. V. m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a. F. besteht erst ab dem Moment, zu dem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat. Darlegungs- und beweisbelastet für die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung ist nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger, da es sich um anspruchsbegründende Umstände handelt (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2009 - II ZR 147/08, NJW 2009, 2599, Rn. 8; Born, in: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, 6. Aufl. 2020, § 110 Rn. 61). Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist wie in § 17 Abs. 2 InsO aufzufassen, derjenige der Überschuldung wie in § 19 Abs. 2 InsO (Hüffer/Koch, AktG 15. Aufl. 2021, § 92 Rn. 11 und 13). Der Kläger hat die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin in Zeitraum vor dem 1. Juni 2015 - dem Datum der letzten Zahlung, auf welche der Kläger seine Ansprüche stützt - nicht dargelegt und bewiesen. (1) Nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, fällige Zahlungen zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit wird gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO bei Zahlungseinstellung vermutet. Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Insolvenzschuldnerin nicht in der Lage gewesen sei, fällige Zahlungen zu erfüllen. Für die Bestimmung der Zahlungsunfähigkeit sind Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die einwendungsfrei und fällig sind (BeckOK InsR/Wolfer, 32. Ed. 15.7.2023, § 17 InsO Rn. 8). Der Kläger hat keine Verbindlichkeit aufgezeigt, welche die Insolvenzschuldnerin nicht zu erfüllen in der Lage war. Die Kaufpreiszahlungen konnte sie aus Darlehen begleichen. Weitere fällige und einredefreie Forderungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Unerheblich ist, dass die Insolvenzschuldnerin Darlehen aufnehmen musste, um die Kaufpreiszahlungen zu finanzieren. Aus welcher Quelle Zahlungsmittel für den Ausgleich fälliger Zahlungen bereitgestellt werden, ist im Rahmen des § 17 InsO ohne Bedeutung (MüKo InsO/Eilenberger, 4. Aufl. 2019, § 17 Rn. 8). Der Kläger rekurriert zentral darauf, dass die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei, weil der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung von € 5.300.000 kein korrespondierender Gegenwert der erworbenen Marken gegenübergestanden hätte. Unabhängig davon, dass dies keine Zahlungsunfähigkeit i. S. v. § 17 InsO belegt - zumal die Insolvenzschuldnerin die Kaufpreiszahlungen durch Darlehen anderer Gesellschaften des Konzernverbunds, dem sie angehörte, finanzieren konnte -, läge die Beweislast für die Behauptung, dass die Marken nicht werthaltig waren, beim Kläger. Nachdem das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen hatte, hat der Kläger den erforderlichen Vorschuss nicht eingezahlt, weshalb die Beweisaufnahme unterblieben ist. Der Kläger ist damit zudem beweisfällig geblieben. (2) Auch eine Überschuldung der Insolvenzschuldnerin ist vom Kläger nicht dargelegt und bewiesen. Überschuldung setzt nach § 19 Abs. 2 InsO voraus, dass das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Für die Ermittlung der rechnerischen Überschuldung ist ein Überschuldungsstatus zu erstellen, bei dem es sich um eine Vermögensanalyse durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva handelt (K. Schmidt/Herchen, in: K. Schmidt, a. a. O., § 19 Rn. 21). Die rechnerische Überschuldung ist m. a. W. grundsätzlich auf der Grundlage einer Überschuldungsbilanz festzustellen, in der die stillen Reserven aufzudecken und Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren aktuellen Liquidationswerten auszuweisen sind (BGH, Urt. v. 19.11.2019 - II ZR 53/18, NZI 2020, 167, 169 Rn. 21). (a) Eine solche Überschuldungsbilanz hat der Kläger bezogen auf die im vorliegenden Zusammenhang relevanten Stichtage nicht vorgelegt. In der Berufungsbegründung, S. 16 (Bl. 298 d. A.) hat er ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Zahlungsanweisung - wobei unklar ist, um welche Anweisung es sich handeln soll - ein Betriebsgrundstück mit einem Wert von € 593.000 und Anlagen im Bau im Wert von € 43.000 vorhanden gewesen seien. Hinzu träten die gekauften Marken. Dem stünden Darlehensverpflichtungen in Höhe von € 5.300.000 gegenüber. Dies genügt den Anforderungen an eine Überschuldungsbilanz ersichtlich nicht. Auf die weiteren Ausführungen der Berufung zum Schuldbeitritt vom 26. August 2015 kommt es ebensowenig an wie auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12. September 2016 oder den vorläufigen Jahresabschluss zum 31. März 2016, da die letzte streitgegenständliche Zahlung am 1. Juni 2015 erfolgte. (b) Immaterielle Vermögenswerte müssen im Überschuldungsstatus aktiviert werden, soweit sie im eröffneten Verfahren veräußerlich sind (Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl. 2019, § 19 Rn. 79; Fröhlich/Köchling, ZInsO 2002, 478, 480). Dies ist bei den beiden streitgegenständlichen Marken der Fall. Eine rechnerische Überschuldung käme auf Grundlage des klägerischen Vortrags nur in Betracht, wenn die Marken tatsächlich mit einem - vor dem Hintergrund der Existenz des Grundstücks und dessen Wert - erheblich geringeren Wert als den gezahlten Kaufpreisen anzusetzen wären. Diesen Beweis hat der Kläger jedoch nicht geführt. Er hat den Vorschuss zur Einholung des Gutachtens, mit welchem der Wert der Marken ermittelt werden sollte, nicht eingezahlt und damit die Beweiserhebung verhindert. Unerheblich ist in dem Zusammenhang, dass das Landgericht die Beweiserhebung zur Wertermittlung bezogen auf den 29. Dezember 2014 (Marke „D“) und den 30. Dezember 2014 (Marke „G“) angeordnet hat. Für den Wert einer Marke ist grundsätzlich die Vergleichspreismethode die einfachste und überzeugendste Bewertungsgrundlage (vgl. Rohnke, DB 1992, 1941). Liegen nun konkrete Transaktionen vor, ist es stringent, für die Bestimmung des Wertes grundsätzlich auf den konkreten Einkaufspreis abzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Wert der Marken bis zum 30. März 2015 (erste Zahlung) bzw. bis zum 1. Juni 2015 (letzte Zahlung) geändert haben könnte. Zudem sind für nach dem bei der Liquidationsbilanz anwendbaren § 255 Abs. 4 S. 3 HGB (vgl. Förschle/Deubert, in: Budde/Förschle/Winkeljohann, Sonderbilanzen, 4. Aufl. 2008, Kap. T Rn. 90) die Anschaffungskosten fortzuschreiben. ee) Zudem mangelt es an - vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden - Zahlungen nach § 92 Abs. 2 S. 1 AktG. Zahlung i. S. d. Norm meint den umfassend zu verstehenden Vermögensabfluss, der dem Vorstand kraft eigener Veranlassung zuzurechnen ist (Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl. 2021, § 92 Rn. 32). Wenn der Vorstand nicht selbst die Zahlung veranlasst, muss er es unterlassen haben, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht unzulässige Zahlungen unterbleiben (Habersack/Foerster, in: Hirte/Müller/Roth, AktG, 5. Aufl. 2015, § 92 Rn. 124; Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2010, § 92 Rn. 26) (1) Der Beklagte hat behauptet, er habe die Markenkaufverträge, die Darlehensverträge und die Zahlungen nicht gekannt. Er sei davon ausgegangen, dass ohne seine Kenntnis und Billigung die Insolvenzschuldnerin nicht hätte handeln können, da sie nur gemeinschaftlich durch zwei Verwaltungsräte habe vertreten werden können. Den Markenkaufvertrag vom 29. Dezember 2014 über die Marke „D“ (Anlage K2 im Anlagenband) habe er nicht unterzeichnet. Der Markenkaufvertrag über die Marke „G“ liege nicht vor, sondern werde nur im Kauf- und Übertragungsvertrag (Anlage K5 im Anlagenband) erwähnt. Die Unterschrift des Beklagten auf diesem Vertrag sei gefälscht. Der Einwand trifft hinsichtlich des Markenkaufvertrags vom 29. Dezember 2014 zu. In Anlage zum Schriftsatz vom 10. August 2021 hat der Kläger eine „Ontslag en Benoeming Bestuurder“ vorgelegt (Bl. 222 d. A.), welche die Unterschrift des Beklagten trägt. Auch auf der Rückseite des Dokuments ist eine Unterschrift des Beklagten vorhanden (Bl. 222R d. A.). Ein Vergleich mit der Unterschrift unter dem Markenkaufvertrag vom 29. Dezember 2014 (Anlage K2 im Anlagenband) zeigt, dass der Beklagte diesen nicht unterschrieben hat. Wer die Darlehensverträge geschlossen haben soll und wer die Auszahlungen veranlasste, hat der Kläger nicht dargetan. Der Kauf- und Übertragungsvertrag vom 28. August 2015, S. 7 (Anlage K5 = Bl. 20 im Anlagenband) scheint hingegen die Unterschrift des Beklagten zu tragen. Der Beklagte hat jedoch behauptet, dass diese gefälscht sei (Schriftsatz vom 26. März 2021, S. 3 = Bl. 166 d. A.) und zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Vorlage des Originals durch den Kläger beantragt. Eine weitere Unterschrift für die Insolvenzschuldnerin ist auf dem Vertrag nicht ersichtlich, sodass bei gemeinschaftlicher Vertretung der Insolvenzschuldnerin durch zwei Verwaltungsräte der vom Beklagten erhobene Vorwurf der Manipulation erheblich ist. Der Kläger hat den Kauf- und Übertragungsvertrag vom 28. August 2015 nicht vorgelegt, obgleich ihm dies das Landgericht mit Beschluss vom 26. April 2021 (Bl. 186 d. A.) unter Fristsetzung aufgegeben hat. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7. Mai 2021, S. 2 (Bl. 210 d. A.), mitgeteilt, dass Originale nicht vorhanden seien, eine Mitteilung aus der Rechtsabteilung der B SE jedoch ergeben habe, dass der „streitgegenständliche Vertrag“ vom Beklagten unterzeichnet worden sei. Zum Beleg ist ein Anschreiben der Rechtsanwältin H vorgelegt worden, welche auf einen Vertrag vom 28. November 2014 Bezug nimmt. Ein solcher Vertrag ist nicht streitgegenständlich. Zudem kann die Auskunft weder den Einwand des Beklagten entkräften, dass seine Unterschrift gefälscht worden sei, noch die Einholung des vom Beklagten für diesen Umstand angebotenen Sachverständigenbeweis ermöglichen. (2) Demnach ist weder dargetan und bewiesen, dass der Beklagte die Zahlungen veranlasste, noch, dass keine geeigneten Vorkehrungen getroffen waren, damit sie unterblieben. Zudem hat sich der Kläger zum Einwand des Beklagten, eine Vertretung sei nur durch zwei Verwaltungsräte möglich gewesen, was ein nach außen wirksames Handeln ohne seine Beteiligung ausschlösse, nicht substantiiert verhalten. Insofern ergibt sich aus Ziff. 9 der Satzung der Insolvenzschuldnerin (Bl. 403 d. A.) die vom Beklagten behauptete Vertretungsregelung. Alleinvertretungsberechtigt wäre allein ein delegierter Verwaltungsrat. Der Beklagte hat behauptet, dass ein solcher nicht existiert habe. Auch dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. ee) In subjektiver Hinsicht verlangt der Anspruch aus § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a. F. i. V. m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a. F. die Erkennbarkeit der Insolvenzreife. Das in Anspruch genommene Vorstandsmitglied ist diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet (BeckOGK AktG/Fleischer, Stand: 1.9.2021, § 92 Rn. 33; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.11.1999 - II ZR 273/98, NJW 2000, 668). Der Beklagte hat vorgetragen, von den Vorgängen um die Markenkaufverträge und die Kaufpreiszahlungen nichts gewusst zu haben. Hierfür bestehen - wie dargelegt - gewichtige Anhaltspunkte, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist. ff) Dahinstehen kann, dass die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchgreift. Der Anspruch aus § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a. F. i. V. m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a. F. verjährt gemäß § 93 Abs. 6 AktG in fünf Jahren. Die Klage ging ausweislich der Faxkennung auf der Klageschrift (Bl. 1 d. A.) am 27. Dezember 2019 bei Gericht ein. Der Gerichtskostenvorschuss wurde am 3. Januar 2020 angefordert (Bl. I d. A.), der Zahlungseingang erfolgte gerichtsseitig gebucht am 17. Januar 2020 (Bl. II d. A.). Das schriftliche Vorverfahren wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2020 angeordnet. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgefordert, eine weitere beglaubigte und einfache Abschrift der Klage zwecks Zustellung an den Beklagten bei Gericht einzureichen. Dem kam er unter dem 3. Februar 2020 nach. Die Zustellung wurde mit internationalem Einschreiben gegen Rückschein veranlasst. Am 18. März 2020 ging bei Gericht der Rückschein mit dem Hinweis, dass die Adresse unbekannt oder unvollständig sei, ein. Mit Verfügung vom 19. März 2020 wurde eine Rückbriefnachricht an den Klägervertreter veranlasst. Dieser teilte am 7. April 2020 die aktuelle Anschrift des Beklagten mit. Die Zustellung erfolgte am 16. April 2020 (Zustellungsurkunde Bl. 30 d. A.). Die Verjährung von Ansprüchen aus § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a. F. i. V. m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a. F. ist wegen der Zahlungen von jeweils € 500.000 am 22. Mai 2015, am 28. Mai 2015 sowie am 1. Juni 2015 - betreffend die Marke D - und von der Zahlung von € 2.500.000 am 21. April 2015 - betreffend die Marke G - jedenfalls nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, weil die Klage mit Zustellung am 16. April 2020 gemäß § 253 Abs. 1 ZPO erhoben wurde. Hinsichtlich der Zahlung von € 1.300.000 am 30. März 2015 - betreffend die Marke D - trat die Hemmung der Verjährung gemäß § 167, 3. Alt. ZPO bereits mit Anhängigkeit der Klage ein. Das Merkmal „demnächst“ der Norm ist nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (BGH, Versäumnisurt. v. 25.9.2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568, 569, Rn. 9). Wenn eine Klage bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tages-Frist nicht miteinzurechnen (BGH, a. a. O., NJW 2016, 568, 569 Rn. 11). Mithin haben vorliegend bis zum 30. März 2015 eingetretene Versäumnisse außer Betracht zu bleiben. Zwar ist die Zustellung nicht am 13. April 2020, sondern erst am 16. April 2020 und damit am dritten Tag nach Ablauf der 14-tägigen Frist erfolgt. Jedoch ist jedenfalls der Zeitraum, den die Ausführung der Zustellung gegen Einschreiben mit Rückschein - veranlasst am 7. April 2020, zugegangen am 16. April 2020 - erforderte, dem Kläger nicht zurechenbar, da diese Zeit vollkommen unabhängig vom klägerischen Verhalten von den Postdiensten benötig wurde. gg) Dahinstehen kann ebenfalls, dass der Ansatz des Landgerichts, der Kläger habe einen Schaden nicht dargelegt und bewiesen, weil den jeweiligen Zahlungen Befreiungen von Verbindlichkeiten aus den Kaufverträgen in gleicher Höhe gegenübergestanden hätten, nicht durchgreift. Denn der Schaden der Gesellschaft liegt bei einem Verstoß gegen das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 AktG a. F. in der Zahlung als solcher (MüKo-AktG/Spindler, 5. Aufl. 2019, § 92 Rn. 41; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.11.2014 - II ZR 231/13, NZG 2015, 149 f., Rn. 10). Auch der parallel gelagerte Einwand des Beklagten, die Marken seien werthaltig gewesen und die Kaufpreise als eher günstig anzusehen, kann offenbleiben. Der Sache nach wird damit der Einwand nach § 92 Abs. 2 S. 2 AktG a. F. erhoben, nämlich, dass die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar waren. Insofern ist jedoch der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (vgl. MüKo-AktG/Spindler, a. a. O., § 92 Rn. 32), sodass er die Werthaltigkeit der Marken beweisen müsste. b) Eine Haftung nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG besteht selbst dann nicht, wenn man die Anwendbarkeit der Norm unterstellt. aa) Die Bestimmung ist kollisionsrechtlich nicht anwendbar. Sie ist dem Gesellschaftsstatut zuordnen und unterfällt - spiegelbildlich hierzu - der für das Internationale Deliktsrecht geltenden Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. d) Rom II-VO. Denn durch diese sollen Aspekte, für die eine spezifische Lösung vorgesehen ist, die sich daraus ergibt, dass diese Aspekte mit der Funktionsweise und dem Handeln einer juristischen Person verbunden sind, unter das einheitliche Statut der lex societatis gefasst werden. Es ist folglich danach zu unterscheiden, ob es sich um eine spezifische Sorgfaltspflicht handelt, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Organ und der Gesellschaft ergibt, die nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom-II-VO erfasst wird, oder um eine erga omnes geltende allgemeine Sorgfaltspflicht, die darunterfällt (vgl. EuGH, Urt. v. 10.3.2022 - C-498/20, ZK Insolvenzverwalter der BMA Nederland BV ./. BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG, NJW 2022, 2739, 2742, Rn. 54-56; Schwemmer, IPRax 2023, 149, 54; vgl. auch v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band 2, 2. Auf. 2019, § 7 Rn. 193). Die Haftung nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG regelt die Schadensersatzpflicht von Vorstandsmitgliedern im Fall von Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft. Sie ergibt sich demnach spezifisch aus dem Verhältnis des Vorstands als Organ und der Gesellschaft und sanktioniert gerade keine erga omnes geltende allgemeine Sorgfaltspflicht. Das Gesellschaftsstatut der Insolvenzschuldnerin wird jedoch nach der im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten geltenden Gründungstheorie durch das belgische Recht gestellt. bb) Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 S. 1 AktG liegen zudem nicht vor. (1) Die Haftung nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG trifft die Vorstandsmitglieder. Der Beklagte hatte - wie dargelegt - bei der Insolvenzschuldnerin eine Rechtsstellung inne, die der eines Vorstands einer deutschen AG entsprach. (2) Die Veranlassung der Zahlungen als Verhalten des Beklagten, das sich möglicherweise als pflichtwidrig und damit haftungsbegründend darstellt, ist nicht substantiiert dargelegt. Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Insolvenzschuldnerin nur durch zwei Verwaltungsräte vertreten werden konnte, von denen er einer gewesen sei, sodass seine Beteiligung an rechtlich relevantem Handeln der Insolvenz-schuldnerin stets sichergestellt gewesen sei. Der Kläger hat nicht dargelegt, wer die Zahlungen veranlasste. (3) Stellt man mit dem Kläger auf die Veranlassung der Zahlungen als potentiell pflichtwidriges Verhalten ab, so ist ein auf diesem Verhalten kausal beruhender Schaden - für den der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist - nicht ersichtlich. Maßgebend für § 93 Abs. 2 S. 1 AktG ist der Schadensbegriff nach §§ 249 ff. BGB (BeckOGK-AktG/Fleischer, 1.7.2023, § 93 Rn. 254 und 256; Dauner-Lieb in: Henss-ler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 93 AktG Rn. 34, jeweils m. w. N.). Dient eine Zahlung der Erfüllung einer Verbindlichkeit, kann sie geeignet sein, die Bilanzsumme zu verkürzen. Ein Vermögensschaden nach der den §§ 249 ff. BGB zugrundeliegenden Differenzhypothese tritt aber - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - nicht ein, weil dem Abfluss der Liquidität die Befreiung von der erfüllten Verbindlichkeit gegenübersteht. Dem entspricht, dass durch einen Verstoß des Vorstands gegen das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a. F. im Regelfall kein Schaden der Gesellschaft i. S. d. § 93 Abs. 2 AktG entsteht. Verringert wird nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren, was zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger führt (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.2010 - II ZR 78/09, NJW 2011, 221, 222 Rn. 14). (4) Stellt man mit dem Landgericht auf die Begründung der Zahlungsverpflichtungen durch die Abschlüsse der Markenkaufverträge ab, so kann die Belastung des Gesellschaftsvermögens mit einer Forderung ohne adäquate Gegenleistung im Grundsatz einen nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG relevanten Schaden begründen (BeckOGK-AktG/Fleischer, 1.7.2023, § 93 Rn. 257). (a) Jedoch ist nicht dargelegt und bewiesen, dass der Abschluss der Markenkauf-verträge durch den Beklagten erfolgte oder er Kenntnis von den Verträgen gehabt habe. Der Markenkaufvertrag vom 29. Dezember 2014 über die Marke „D“ (Anlage K2 im Anlagenband) ist von ihm nicht unterzeichnet, der Markenkaufvertrag über die Marke „G“ liegt nicht vor. (b) Zudem ist der Kläger für einen etwaigen Schaden beweisfällig geblieben. Da für einen etwaig entstandenen Schaden die Gesellschaft, vorliegend damit der Kläger, darlegungs- und beweisbelastet ist, hätte der Kläger jedenfalls beweisen müssen, dass die Marken zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse - mit denen sowohl die Verpflichtungen zur Zahlung der Kaufpreise als auch die Rechte auf Übertragung der Marken begründet wurden - nicht die geschuldeten Kaufpreise wert waren und damit das Gesellschaftsvermögen mit Kaufpreisforderungen belastet wurde, denen keine adäquaten Gegenleistungen gegenüberstanden. Das Landgericht hat die Beweiserhebung durch Sachverständigenbeweis zum Wert der Marken im Zeitpunkt der Kaufvertragsschlüsse angeordnet. Der Kläger hat indes die unzutreffende Auffassung vertreten, dass es auf den Wert der Marken zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse nicht ankomme und hat den für die Einholung des Gutachtens erforderlichen Kostenvorschuss nicht gezahlt. Er ist damit beweisfällig geblieben. c) Ein Anspruch aus § 826 BGB - die Anwendbarkeit der Norm kollisionsrechtlich unterstellt - ist nicht gegeben. Eine solche Haftung eines Organs einer juristischen Person wegen vorsätzlich-sittenwidriger Schädigung ist als Haftung gegenüber Dritten - etwa Anlegern (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.2007 - II ZR 147/05, NZG 2007, 708 Rn. 10 zur vorsätzlich unlauteren Beeinflussung des Sekundärmarktpublikums durch grob unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen) - oder als Existenzvernichtungshaftung beim Entzug von Vermögen durch die Gesellschafter (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Teilendurt. v. 6.11.2018 - II ZR 199/17, NZG 2019, 187, 190 Rn. 26) konzipiert. Eine vorsätzlich-sittenwidrige Schädigung der Gesellschaft durch ihren Vorstand begründet stets jedenfalls eine Haftung nach § 93 Abs. 2 S. 1 Akt, sodass für die Anerkennung eines Anspruchs aus § 826 BGB keine Notwendigkeit besteht. Ferner ist ein vorsätzlich-sittenwidriges Verhalten des Beklagten nicht dargelegt. Außerdem ist Rechtsfolge des § 826 BGB die Verpflichtung zum Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB (vgl. Grüneberg/Sprau, 82. Aufl. 2023, § 826 Rn. 14). Hinsichtlich eines solchen Schadens ist der Kläger - wie dargelegt - jedoch beweisfällig geblieben. Die Berufung rügt hinsichtlich des § 826 BGB auch nur, dass das Landgericht keine Prüfung dieses Anspruchs vorgenommen habe. d) Auch Ansprüche nach belgischem Recht bestehen nicht. aa) Das belgische Recht stellt nach der Gründungstheorie das Gesellschaftsstatut, von dem die Haftung der Organe gegenüber der Gesellschaft erfasst ist. bb) Der Kläger rügt mit seiner Berufung diesbezüglich, dass die „grundsätzlich zu beachtenden Normen“ des belgischen Rechts nicht geprüft worden seien. Vortrag zum Inhalt des belgischen Rechts hat er in der II. Instanz nicht gehalten. In der Klageschrift ist vorgetragen, gemäß der Art. 527 ff. des belgischen Code de Sociétés et Associations hafteten die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen für Fehler in ihrer Geschäftsführung. Der Beklagte hat zum Inhalt des belgischen Rechts bezüglich seiner etwaigen Haftung zweitinstanzlich ausgeführt (Bl. 338 d. A.), dass für die Beklagte der bis zum Jahr 2019 geltende belgische Code des Sociétés gelte. Zudem hat er geltend gemacht, nach Art. 198 Abs. 4 des belgischen Code de Sociétés sei eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Vornahme der schädigenden Handlung vorgesehen, sodass Verjährung eingetreten sei. Den Inhalt ausländischen Rechts hat das Gericht gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hängen Umfang, Intensität und Grenzen der Ermittlungspflicht des Gerichts vom Einzelfall ab. Relevante Parameter sind die Komplexität und der Fremdheitsgrad des ausländischen Rechts sowie der zu diesem Recht geleistete Parteivortrag (Thomas/Putzo/Seiler, 44. Aufl. 2023, § 293 Rn. 4). Bei der Ermessenausübung findet Berücksichtigung, ob der Vortrag der Parteien zu dem Inhalt des ausländischen Rechts übereinstimmt oder ob sie zu dem Inhalt dieses Rechts nicht Stellung nehmen, obwohl sie dessen Anwendbarkeit kennen oder mit ihr rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2022 - IV ZR 110/21, NJW 2022, 2547, 2549 Rn. 17; Urt. v. 30.4.1992 - IX ZR 233/90, NJW 1992, 2026, 2029). Der Senat hat vor diesem Hintergrund sein Ermessen dahingehend ausgeübt, den für die Entscheidung relevanten Inhalt des belgischen Rechts ausgehend von den vorliegenden deutschen Sekundärquellen zu ermitteln, da diese aufgrund der räumlichen Nähe Belgiens zu Deutschland und der Nähe des belgischen Rechts zum rechtsvergleichend gut erschlossenen französischen Recht hinreichen und der klägerische Vortrag zur Haftung zum belgischen Recht äußerst rudimentär ist. Substantiierte Einwände gegen die knappen Ausführungen des Beklagten zum belgischen Recht sind vom Kläger nicht erhoben. cc) Einschlägig ist - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - das belgische Gesellschaftsgesetzbuch (Code des sociétés/Wetboek van vennootschappen, im Folgenden bGGB) vom 7. Mai 1999, d. h. in der Fassung vor der Gesellschaftsrechtsreform des Jahres 2019 (im Folgenden: bGGB), da das reformierte Gesellschaftsgesetzbuch (Code des sociétés et des associations) für Altgesellschaften erst ab dem 1. Januar 2020 gilt (MüKo HGB/Fleischer, 5. Aufl. 2022, Vor § 105 Rn. 163). Die Aktiengesellschaft (société anonyme/ naamloze vennootschap) ist in Art. 437 ff. bGGB geregelt. Haftungsbestimmungen finden sich in Art. 527 bGGB ff., wie der Kläger inhaltlich zutreffend - indes unter unzutreffender Nennung des neuen Gesellschaftsgesetzbuchs (Code des sociétés et des associations) - vorgetragen hat. Die Vorstandsmitglieder einer belgischen Aktiengesellschaft haften danach bei fehlerhafter Ausübung der Geschäftsführung, bei Verstößen gegen das bBGG (einschließlich der Rechnungslegungsvorschriften) oder die Satzung der Gesellschaft und bei unrechtmäßigen Handeln. In allen Fällen haftet das Vorstandsmitglied nur, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass das Fehlverhalten einen Schaden (schade/dommage) verursacht hat (vgl. Vorlat, in: Wegen/Spahlinger/Barth, Gesellschaftsrecht des Auslands, Länderteil Belgien, Stand März 2013, Rn. 106). Vorliegend ist - wie dargelegt - ein Fehlverhalten des Beklagten im Hinblick auf den Abschluss der beiden Markenkaufverträge und die Veranlassung der Zahlungen nicht substantiiert dargelegt, jedenfalls nicht bewiesen. Ein Schaden durch den Abschluss der beiden Markenkaufverträge ist nicht bewiesen, ein Schaden durch Veranlassung der Zahlungen aus rechtlichen Gründen - wegen des Erlöschens der korrespondierenden vertraglichen Verpflichtung - nicht entstanden. d) Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen teilt als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung, von der er abhängt, und ist deshalb ebenfalls abzuweisen. 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertigt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung zur Haftung eines Verwaltungsrats einer insolventen belgischen Aktiengesellschaft. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1 i. V. m. 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG.