Urteil
5 U 95/21
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0621.5U95.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 7.5.2021 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 3-14 O 11/20) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen haben, mit Ausnahme der Mehrkosten des Parteiwechsels, die die frühere Klägerin zu tragen hat.
Dieses und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wie auch der früheren Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 875.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 7.5.2021 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 3-14 O 11/20) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen haben, mit Ausnahme der Mehrkosten des Parteiwechsels, die die frühere Klägerin zu tragen hat. Dieses und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wie auch der früheren Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 875.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Zinsansprüche aus Inhaberschuldverschreibungen über insgesamt 10 Mio. €, die die Beklagte, eine Pensionskasse für steuerberatende Berufe, im Jahr 2014 im Nennbetrag von jeweils 100.000,00 € emittiert hat, wobei an Stelle der jetzigen Klägerinnen erstinstanzlich die S mbB Rechtsanwälte als Gemeinsamer Vertreter aller Nachranggläubiger der Inhaberschuldverschreibungen im Urkundenprozess Leistung an sich geltend gemacht hat. Die Anleihe wurde ursprünglich wie folgt gezeichnet: - T KG: 2.500.000 € = 25 % - Ärztekammer des Saarlands - Versorgungswerk: 2.000.000 € = 20% - Steuerberaterversorgung Niedersachsen: 2.000.000 € = 20% - Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater Schleswig-Holstein: 2.000.000 € = 20% - Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater (Rheinland-Pfalz): 500.000 € = 5% - Steuerberaterversorgungswerk Mecklenburg-Vorpommern: 500.000 € = 5% - Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung der Technischen Überwachungsvereine VVaG: 500.000 € = 5% Die Inhaberschuldverschreibungen sind gemäß § 4 Abs.1 der Anleihebedingungen (Anlage K 2, Anlagenband) am 17.9.2024 zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte schuldet gemäß § 3 der Anleihebedingungen Zinsen in Höhe von 4,375 % p.a. Die Zinsen sind am 17.9. eines jeden Jahres im Nachhinein zu entrichten. Nach § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen, auf dessen Wortlaut wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, begründen die Schuldverschreibungen nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin. Im Fall der Auflösung, der Liquidation, der Insolvenz oder eines „der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahrens“ stehen diese Verbindlichkeiten nicht nachrangigen Ansprüchen anderer Gläubiger im Rang nach. Mit der Einladung zu einer Versammlung der Anleihegläubiger am 19.8.2019 (Anlage K 4, Anlagenband) teilte die Beklagte mit, bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 sei festgestellt worden, dass eine erhebliche Verstärkung der Deckungsrückstellungen zur Zinsvorsorge benötigt werde. Sie beabsichtigte, mit ihren Gläubigern über einen Zinsverzicht zu verhandeln. Nach dem Entwurf des Jahresabschlusses (Anlage B 2, Bl. 37 ff. d. A.) bestehe ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 158 Mio. €, was etwa 13 % der Deckungsrückstellung entspreche. Der zu erwartende Fehlbetrag werde in jedem Fall so hoch sein, dass er zu einem vollständigen Verzehr der Eigenmittel führe mit der Konsequenz, dass die Emittentin die Mindestkapitalanforderung nach § 234g VAG nicht mehr erfülle. Sie erwarte nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Inhaberschuldverschreibung im September 2024 ausreichende Eigenmittel aufgebaut werden könnten, um die Inhaberschuldverschreibungen zurückzahlen zu können. Die Gläubiger lehnten einen Zinsverzicht ab, beschlossen aber, dass nach Vorlage und Prüfung verschiedener Unterlagen über eine Aufhebung der Zinsverpflichtung abgestimmt werden solle. Im Folgenden leitete die Beklagte ein Sanierungsverfahren nach § 16 Abs. 3 der Satzung der Beklagten (Anlage K 1, Anlagenband) ein. Nach dieser Regelung ist ein sich ergebender Fehlbetrag, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken, und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzen der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Seit dem Geschäftsjahr 2018/2019 zahlte die Beklagte die nach dem Anleihevertrag geschuldeten Zinsen nicht mehr. Mit bei einer Abstimmung ohne Versammlung gefasstem Beschluss (vgl. Mitteilung vom 2.12.2019, Anlage K 7, Anlagenband) wählten die damaligen Inhaber der Schuldverschreibungen die S mbB Rechtsanwälte, die frühere Klägerin, handelnd durch Herrn Rechtsanwalt A, zum gemeinsamen Vertreter i. S. d. § 7 SchVG. Die frühere Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, mit Ausnahme der Ärztekammer des Saarlands seien die ursprünglichen Zeichner der Schuldverschreibung weiterhin Eigentümer derselben und entsprechend auch Gläubiger der Zinsforderung. Soweit die Z mbH die Anteile der Ärztekammer des Saarlands übernommen habe, nehme sie als gemeinsamer Vertreter auch für diese die bereits übertragenen Rechte wahr. Mit der Einleitung des Sanierungsverfahrens nach § 16 Abs. 3 der Satzung sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Nachrangfall nach § 2 Abs. 1 S. 2 der Anleihebedingungen eingetreten. Die Anleihebedingungen hätten insoweit klar auf förmliche Verfahren abgestellt, ein solches sei von der Beklagten bislang nicht eingeleitet oder durchgeführt worden. Das Verfahren nach den §§ 132 ff. VAG sei kein „der Abwendung der Insolvenz dienendes Verfahren“ im Sinne der Anleihebedingungen. Die frühere Klägerin hat zunächst die Zinsen für das Geschäftsjahr 2018/2019 (bis zum 17.9.2019) und nach Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 30.11.2020 (Bl. 179 ff. d. A.) auch die Zinsen für das Geschäftsjahr 2019/2020 (bis zum 17.9.2020) begehrt. Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass die jetzigen Klägerinnen die Inhaberschuldverschreibungen derzeit innehielten. Der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 19.8.2019 sei als konkludente Stundung oder zumindest als Stillhaltabkommen auszulegen, weshalb Ansprüche schon deshalb nicht durchsetzbar seien. Mit der Einleitung des Sanierungsverfahrens nach § 16 Abs. 3 der Satzung sei jedenfalls der Nachrangfall nach § 2 Abs. 1 S. 2 der Anleihebedingungen eingetreten. Es handele sich um ein der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahrens. Entsprechend seien die Anleihegläubiger nur noch nachrangig zu befriedigen. Bei einem Scheitern der vorgeschlagenen Sanierung hätte die Beklagte gemäß § 311 Abs. 1 S. 3 VAG die Überschuldung gegenüber der BaFin anzeigen müssen. Der in § 5 Abs.1 der Anleihebedingungen vorgeschriebene Zahlungsweg über die Zahlstelle zur Weiterleitung an das Clearing-System oder nach dessen Weisung zur Gutschrift für die jeweiligen Kontoinhaber sei einzuhalten. Durch - seinerzeit noch nicht rechtskräftigen - Bescheid vom 6.2.2020 (auszugsweise vorgelegt als Anlage B 13, Anlagenband) habe die BaFin die Erlaubnis der Beklagten zum Geschäftsbetrieb gemäß § 234f Abs. 4 S. 2 VAG widerrufen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7.5.2021 (Bl. 318 ff. d. A.), mit dem das Landgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen hat. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dadurch, dass die Anleihegläubiger die frühere Klägerin zum gemeinsamen Vertreter gewählt und ihr die Geltendmachung der aus der Anleihe resultierenden Rechte übertragen hätten, hätten die Anleihegläubiger in Bezug auf die aus der Anleihe resultierenden Rechte ihre Prozessfähigkeit verloren, sodass die Klage für sie (nur noch) durch den gemeinsamen Vertreter habe erhoben werden können. Die Klage sei jedoch derzeit unbegründet. Da sich die Einschränkungen des Urkundenprozesses nicht ausgewirkten, sei kein Vorbehaltsurteil zu erlassen, sondern die Klage als (derzeit) unbegründet abzuweisen. Zwar sei keine Stundung und kein Stillhalteabkommen anzunehmen. Allerdings seien infolge der ergriffenen Sanierungsmaßnahmen die Anleihegläubiger nur noch nachrangig zu befriedigen und damit die Zinsforderungen nach § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen nicht durchsetzbar, da ein Fall des dort vereinbarten Rangrücktritts vorliege. Nach § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen dürften im Fall eines der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahrens Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erst erfolgen, wenn alle Ansprüche gegen die Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig befriedigt seien. Zwar liege, solange der von der Beklagten erwähnte Bescheid der BaFin vom 6.2.2020 betreffend den Widerruf der Erlaubnis der Beklagten zum Geschäftsbetrieb nicht rechtskräftig sei, ein Fall der Auflösung im Sinne der Anleihebedingungen nicht vor. Allerdings löse entgegen der Auffassung der früheren Klägerin bereits das Sanierungsverfahren nach § 16 Abs. 3 der Satzung der Beklagten i. V. m. §§ 132 ff. VAG die nur nachrangige Haftung für Forderungen aus der Anleihe aus. Es handele sich um „ein der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienendes Verfahren" im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2. Was darunter zu verstehen sei, sei durch Auslegung zu ermitteln. Ein der Abwendung der Insolvenz dienendes Verfahren sei auch und insbesondere ein Verfahren vor Insolvenzreife. Dem Wortlaut nach falle hierunter jedes Verfahren, das im Vorfeld einer Insolvenz bei wirtschaftlicher Notlage vorgesehen sei. Ein solches sei hier mit Blick auf die §§ 132 ff. VAG gegeben, da das dort beschriebene Verfahren eingreife, wenn bereits zu einem Zeitpunkt vor Insolvenzreife eine wirtschaftliche Notlage eintrete. Nach § 132 Abs. 2 VAG führe nicht jede Verschlechterung der Finanzlage zu einer sofortigen Anzeigepflicht, sondern es müsse die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen möglicherweise gefährdet sein oder eine mögliche Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens vorliegen. Da sich aus einer solchen möglichen Gefährdung der Eintritt der Gefahr, nämlich die zur Insolvenz führende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entwickeln könne, diene bereits die Bekämpfung der nur möglichen Gefährdung mit den in den §§ 132 ff. VAG vorgesehenen Maßnahmen der Abwendung der Insolvenz. Ein der Abwendung der Insolvenz dienendes Verfahren sei mithin nicht nur das Verfahren nach den §§ 311 ff. VAG. Dass die Aufsichtsbehörde die in § 314 Abs. 1 S. 1 VAG genannten Maßnahmen anordnen könne, wenn sich bei der Prüfung der Vermögenslage eines Unternehmens ergebe, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande sei, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheine, ändere daran nichts, denn dieses Verfahren greife erst, wenn bereits Insolvenzreife eingetreten sei bzw. diese zumindest ernsthaft einzutreten drohe. Der Abwendung eines Insolvenzverfahrens diene aber nicht nur ein Verfahren, das erst greife, wenn „das Kind bereits in den Brunnen gefallen sei oder zu fallen drohe“, sondern auch ein Verfahren, das schon zeitlich früher einsetze, wenn eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit (nur) möglich sei, denn eine solche Einschränkung lasse sich weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck der Regelung in Einklang bringen. Auch sei dem Wortlaut der Anleihebedingungen nicht zu entnehmen, dass es sich um ein förmliches Verfahren wie das Insolvenzverfahren handeln müsse. Es reiche aus, wenn ein Eingriff von staatlicher Seite vorliege. Der Umstand, dass sich die Regelungen der §§ 132 VAG nicht unter den Insolvenzvorschriften, sondern unter der Überschrift: „Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen" befinde, stehe damit in Einklang, dass es sich gerade um ein Verfahren zur Vermeidung der Insolvenz handele. § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen umfasse auch die Zinsforderungen. Zinszahlungen stellten Zahlungen auf die Schuldverschreibung dar, denn zugunsten des Inhabers sei auch das Recht auf Verzinsung verbrieft. Unerheblich sei vor diesem Hintergrund, ob die (damalige) Klägerin die Inhaberschaft bzgl. der Anleihen in ausreichender Weise mit den Mitteln des Urkundenprozesses nachgewiesen habe, indem sie Depotauszüge vorgelegt habe, aus denen nicht ihre derzeitige Anspruchsberechtigung hervorgehe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 318 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit ihrer Berufung hat zunächst weiter die frühere Klägerin, also die S mbB Rechtsanwälte als Gemeinsamer Vertreter der Nachranggläubiger, eine Abänderung des Urteils im Sinne der erstinstanzlichen Klageanträge verfolgt und dabei „klargestellt“, gegen das landgerichtliche Urteil nicht im Wege des Urkundenprozesses, sondern im Wege der „ordentlichen Berufung“ vorzugehen. Sie hat geltend gemacht, das Landgericht habe die Anleihebedingungen der Beklagten über den Wortlaut hinaus zu Lasten der Anleihegläubiger ausgelegt und außer Acht gelassen, dass Unklarheiten in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gingen. Da die Anleihebedingungen gegenüber sieben Gläubigern in identischer Form gestellt worden seien, handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Bei der Auslegung juristischer Begriffe sei der juristische Bedeutungsgehalt bestimmend. Ein förmliches „Verfahren“ im Sinne von § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen habe die Beklagte nie durchgeführt. Das Landgericht sei über den Wortlaut der Regelung hinausgegangen und habe diese in unzulässiger Weise ausgelegt. Soweit es, wie erkennbar, Zweifel daran gehabt habe, ob die von der Beklagten ergriffenen Sanierungsmaßnahmen unter die Regelung der Anleihebedingungen falle, hätte eine Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB zum gegenteiligen Ergebnis führen müssen. Selbst außerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen seien Vertragsbestimmungen, die wesentliche Rechte einer Partei einschränkten, etwa Freizeichnungsklauseln, im Zweifel eng auszulegen. Gegenstand der Regelung in § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen sei im Ergebnis eine Freizeichnung der Beklagten von Zahlungen an Nachranggläubiger. Die Auslegung des Landgerichts, das von einem Nachrangfall ausgehe, benachteilige die Anleihegläubiger in unangemessener Art und Weise. Die Entscheidung differenziere nicht sorgfältig zwischen Sanierungsmaßnahmen und (förmlichen) Sanierungsverfahren. Aus der Interessenlage beider Parteien folge, dass die Klausel so eng wie möglich zu Lasten der Emittentin auszulegen sei. Ansonsten sei es der Emittentin möglich, mit einfachsten Mitteln und schlechtem Wirtschaften einen Nachrangfall auszulösen und die Anleihegläubiger ihrer vertraglich eingeräumten Rechte zu berauben. Selbst bloße Verhandlungen über Stundungen oder Ratenzahlungen lösten nach der Auslegung des Landgerichts sofort den Nachrangfall aus, auch wenn niemand auf die Idee käme, es handele sich bei solchen Verhandlungen um ein der Abwendung der Insolvenz dienendes Verfahren. Eine bloße mögliche Gefährdung der Zahlungsfähigkeit der Beklagten oder ein „Eingriff“ von staatlicher Seite ohne förmliches Verfahren genügten nicht. Das Landgericht setze sich zudem über die Regelung in § 314 Abs. 1 S. 1 VAG hinweg. Diese knüpfe an die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens an, woraus ersichtlich werde, dass es durchaus der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens dienende Verfahren gebe. Dass ein Verfahren nach § 132 ff. VAG unter die Regelung fallen solle, sei für die Anleihegläubiger nicht ersichtlich. Welches Verfahren die Beklagte konkret habe regeln wollen, sei und bleibe unklar. Wie die Anleihebedingungen zum Zeitpunkt der Emission zu verstehen gewesen seien, habe die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde eindeutig und unmissverständlich in ihrem Journal aus dem Juli 2019 (Anlage B 6, Bl. 88 ff. d. A.) bestätigt. Die BaFin sehe regelmäßig den Nachrangfall erst im Insolvenzfall der Emittentin. Dass sie diese Privilegierung der Anleihegläubiger kritisch sehe und erwäge, zukünftig Bedingungen, die die Anleihegläubiger nicht stärker beeinträchtigten, nicht zu genehmigen, sei unerheblich. Soweit das Landgericht meine, die Inhaberschaft der Anleihegläubiger zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei nicht nachgewiesen, übersehe es, dass die Ermächtigung des Gemeinsamen Vertreters zur Prozessführung nicht ende, wenn ein Anleihegläubiger seine Anleihe an einen Dritten veräußere. Die Vorlage der aktualisierten Bescheinigungen, die sie im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Hand gehabt habe, habe das Landgericht nicht erbeten. Soweit die Beklagte aufgrund eigener Fehlentscheidungen nicht in der Lage gewesen sei, den notwendigen Zins zur Bedienung der Ansprüche ihrer Versicherten zu erwirtschaften, bestehe kein Anlass, hierzu vorrangig die Anleihegläubiger heranzuziehen. Diese hätten mit der Anlagepolitik der Beklagten so lange nichts zu tun, bis es tatsächlich zu einem Insolvenzverfahren komme. Dieses Risiko seien die Anleihegläubiger eingegangen, nicht aber das weitere Risiko, das die Beklagte nunmehr zu Lasten der Anleihegläubiger verwirklicht sehen wolle. Nachdem der Bevollmächtigte des Gemeinsamen Vertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.5.2022 auf Bedenken hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis der S mbB Rechtsanwälte hingewiesen wurde, hat er erklärt, Klägerinnen sollten nunmehr die einzelnen Nachranggläubiger, wie im Rubrum des Berufungsschriftsatzes vom 14.6.2021 aufgeführt, vertreten durch den Gemeinsamen Vertreter, sein. Die Klägerinnen beantragen, unter Abänderung des am 7.5.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 3-14 O 11/20, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen 437.500,00 € zu zahlen, 2. hilfsweise zu Klageantrag 1., die Beklagte zu verurteilen, 437.500,00 € über die Zahlstelle Bank1 Aktiengesellschaft, X-Straße (X-Platz), Stadt1, zur Weiterleitung an das Clearingsystem oder nach dessen Weisung zur Gutschrift für die nachbenannten Kontoinhaber zu zahlen: - T KG, Straße1, Stadt2 - Steuerberaterversorgung Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Straße2, Stadt3 - Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater im Lande Schleswig-Holstein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Straße3, Stadt4 - Z mbH, Straße4, Stadt1 - Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Straße5, Stadt5 - Steuerberaterversorgungswerk Mecklenburg-Vorpommern, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Straße6, Stadt6 - Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung der Technischen Überwachungsvereine-VvaG-, Straße7, Stadt7 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen weitere 437.500,00 € zu zahlen, 4. hilfsweise zu Klageantrag 3, die Beklagte zu verurteilen, 437.500,00 € über die Zahlstelle Bank1 Aktiengesellschaft, X-Straße (X-Platz), Stadt1, zur Weiterleitung an das Clearingsystem oder nach dessen Weisung zur Gutschrift für die nachbenannten Kontoinhaber zu zahlen: - T KG, Straße1, Stadt2 - Steuerberaterversorgung Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Straße2, Stadt3 - Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater im Lande Schleswig-Holstein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Straße3, Stadt4 - Z mbH, Straße4, Stadt1 - Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Straße5, Stadt5 - Steuerberaterversorgungswerk Mecklenburg-Vorpommern, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Straße6, Stadt6 - Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung der Technischenüberewachungsvereine -VvaG-, Straße7, Stadt7 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und wendet ein, die Abstandnahme vom Urkundenprozess sei in der Berufungsinstanz nur mit Einwilligung der Beklagten, die nicht erteilt werde, oder bei vorliegend nicht anzunehmender Sachdienlichkeit zulässig. Es habe zudem an der Aktivlegitimation der früheren Klägerin gefehlt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien die Schuldverschreibungsgläubiger auch dann selbst Partei des Rechtsstreits, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter bestellt hätten. Dieser habe die Rechte der Gläubiger im fremden Namen geltend zu machen. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.5.2022 vollzogene Parteiwechsel sei jedoch nicht sachdienlich und werde abgelehnt, wobei auf eine schriftsätzliche Erklärung des Parteiwechsels verzichtet werde. Den Nachweis der Anspruchsberechtigung der Gläubiger habe die frühere Klägerin nicht geführt, die Vorlage aktualisierter Bescheinigungen im erstinstanzlichen Termin zur mündlichen Verhandlung nicht angeboten. Nicht das Landgericht, sondern die Klägerseite verkenne die grundsätzliche Risikoverteilung im Verhältnis von Anleihegläubigern und den Versicherten bzw. Begünstigten der Beklagten, denen der Gesetzgeber in § 315 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VAG gerade eine bevorrechtigte Stellung einräume. Bei den Klägerinnen handele es sich demgegenüber durchgehend um professionelle Anleger, die ganz bewusst ein - höher verzinstes - Nachrangdarlehen gezeichnet hätten. Die Emission habe sich ausschließlich an Versorgungswerke und institutionelle Investoren gerichtet, die über die erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung der Risiken einer - auch nach dem klägerischen Vorbringen - marktüblichen Nachrangabrede verfügten. Dass die Anleihegläubiger nicht lediglich das Insolvenzrisiko übernommen hätten, zeige schon der Umstand, dass die Nachrangklausel noch andere Konstellationen (Auflösung, Liquidation) benenne. Die Differenzierung zwischen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahren und ebensolchen Maßnahmen sei künstlich und zudem unerheblich, weil es sich auch bei den Maßnahmen der Sanierungsklausel (§ 16 Abs. 3 der Satzung der Beklagten) um ein förmliches Verfahren handele, das mehrere Verfahrensschritte vorsehe. Dass es im Belieben der Beklagten stehe, einen Nachrangfall auszulösen, und dass nach dem Verständnis des Landgerichts Verhandlungen über Stundungen oder Ratenzahlungen den Nachrangfall auslösten, treffe vor diesem Hintergrund nicht zu. Der Nachrangfall der „Auflösung“ erfordere im Übrigen keine weitergehenden Verfahrensschritte als das Verfahren nach § 16 Abs. 3 der Satzung. Die §§ 132 VAG stellten nicht lediglich Ordnungsvorschriften dar, sondern dienten dem Schutz der Versicherten und sollten getreu dem Grundsatz „Sanierung vor Liquidation“ sicherstellen, dass es nicht zu einer Insolvenz des Versicherungsunternehmens komme. Die drohende oder eingetretene Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderungen stelle dabei eine besondere Zäsur dar, in einem solchen Fall drohe - wie bei einer Insolvenz - der Widerruf der Geschäftserlaubnis, was bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wie ein Auflösungsbeschluss wirke. Der Anwendungsfall der satzungsmäßigen Sanierungsklausel sei die letzte mögliche Maßnahme zur Vermeidung einer Überschuldung und einer Insolvenzanzeige nach § 311 VAG und damit ein der Abwendung der Insolvenz dienendes Verfahren. Es sei nicht anzunehmen, dass die BaFin durch einen Artikel im BaFin-Journal eine Auslegung bestehender Anleihebedingungen habe vorgeben wollen. Die Vielgestaltigkeit möglicher Anleihebedingungen stehe einer allgemeingültigen Auslegung entgegen, wonach Anleihebedingungen grundsätzlich so zu verstehen seien, dass Nachranggläubiger nicht zur Sanierung herangezogen werden könnten. Die auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen der BaFin stützten die Position der Beklagten. Nach dem Widerspruchsbescheid vom 25.2.2021 solle die Sanierungsklausel gerade der Abwendung der Insolvenz dienen. Bei den Anleihebedingungen handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, auch wenn die Rechtsprechung dies regelmäßig annehme. Es seien bereits keine Vertragsbedingungen, da durch Schuldverschreibungen weder ein Austauschvertrag noch ein Dauerschuldverhältnis begründet werden und das Leistungsversprechen nach seiner Begebung losgelöst vom ursprünglichen Begebungsvertrag zu einem Börsenkurs bzw. Preis gehandelt werde. Vorliegend seien die Bedingungen jedenfalls auch nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden, da die Schuldverschreibungen im Wege der Fremdemission begeben worden seien. Die Beklagte habe die gesamten Schuldverschreibungen bei der Bank1 AG platziert, die es übernommen habe, die Papiere weiter zu veräußern (vgl. Übernahmevertrag vom 15.9.2014, Anlage B 20, Bl. 409 ff. d. A.). Es fehle demnach an einer direkten Vertragsbeziehung zwischen Emittent und Anlegern, die Anleihebedingungen seien zwischen der Beklagten und der Bank1 AG ausgehandelt worden. Unabhängig davon handele es sich bei § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen nicht um eine überraschende Klausel. Die Nachrangklausel sei schon objektiv, erst recht aber bezüglich der konkreten Adressaten (ausnahmslos institutionelle Anleger) und deren Kenntnissen und Erfahrungen nicht ungewöhnlich. Auch sei die Klausel nicht unklar. Die Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB sei entgegen der Auffassung der Klägerinnen erst und nur dann anzuwenden, wenn nach den vorrangigen allgemeinen Auslegungsprinzipien ein nicht behebbarer Zweifel verbleibe. Das Landgericht habe sich bei seiner Auslegung im Rahmen dieser Auslegungsregeln bewegt, sei nicht über den Wortlaut hinausgegangen und habe in Bezug auf das Auslegungsergebnis keine Zweifel gehabt. Mit Freizeichnungs- und Haftungsausschlussklauseln sei die Nachrangabrede ohnehin nicht zu vergleichen. Einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB sei die Klausel entzogen, da es sich nicht um eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Bestimmung handele. Selbst bei Annahme einer Unwirksamkeit der Klausel führte angesichts der gegebenen Interessenlage und Risikoverteilung eine ergänzende Auslegung der Anleihebedingungen zu keinem anderen Ergebnis. Unzutreffend sei schließlich, dass sich das Landgericht über § 314 Abs. 1 S. 1 VAG hinweggesetzt habe. Die Sanierungsklausel in § 16 Abs. 3 der Satzung sei in Teilen dieser Regelung nachgebildet. Voraussetzung des § 314 VAG sei aber die Anzeige der Zahlungsunfähigkeit nach § 311 Abs. 1 S. 1 VAG. Wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten sei, könne § 314 VAG kein der Abwendung der Insolvenz dienendes Verfahren sein, der Anknüpfungspunkt müsse, wie das Landgericht erkannt habe, zeitlich früher liegen. Mit Schriftsatz vom 24.1.2022 (Bl. 416 f. d. A.) hat die Beklagte vorgebracht, das angegriffene Urteil sei nunmehr auch deshalb richtig, weil die Beklagte eine gegen den Bescheid der BaFin vom 6.2.2020, mit dem die Erlaubnis der Beklagten zum Geschäftsbetrieb widerrufen worden sei, zum Verwaltungsgericht erhobene Klage am 31.12.2021 mit der Folge zurückgenommen habe, dass der Bescheid nunmehr bestandskräftig sei, was sich aus einer Verlautbarung der BaFin vom 21.1.2022 (Anlage B 21, Bl. 418 d. A.) ergebe und somit eine offenkundige Tatsache sei (Schriftsatz vom 14.4.2022, Bl. 433 ff. d. A.). Gemäß § 304 Abs. 6 S. 1 VAG wirke der Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb wie ein Auflösungsbeschluss, so dass neben dem Nachrangfall des der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens der weitere Nachrangfall der Auflösung der Emittentin vorliege. Eine Befriedigung der Nachranggläubiger komme nicht in Betracht, bis die bestehenden Versicherungsverhältnisse vollständig abgewickelt seien. Die frühere Klägerin hat hierzu ausgeführt (Schriftsätze vom 31.1.2022 und 1.4.2022, Bl. 421 und 428 ff. d. A.), der Inhalt des behaupteten, von der Beklagten aber nicht (vollständig) vorgelegten Bescheides bleibe ebenso bestritten wie die vermeintliche Rücknahme der hiergegen erhobenen Klage. Durch Vorlage unvollständiger Urkunden werde kein Beweis angetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die Berufung gegen das Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main ist durch die frühere Klägerin form- und fristgerecht erhoben und begründet worden (§§ 517, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 2 und 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO. Die in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Klagepartei im vorliegenden Verfahren ist nach der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Erklärung des klägerischen Bevollmächtigten nicht mehr die frühere Klägerin, d.h. die S mbB Rechtsanwälte. Die durch diese vertretenen Anleihegläubiger haben die Position der früheren Klägerin übernommen und sind nunmehr Klägerinnen im vorliegenden Rechtsstreit. Die Beklagte hat erstmals mit der Berufungserwiderung den Einwand erhoben, es fehle der früheren Klägerin an der Aktivlegitimation, weil sie als (rechtsgeschäftliche) Vertreterin der Gläubiger deren Rechte nicht in eigenem Namen, sondern nur in fremdem Namen geltend machen könne. Tatsächlich fehlte es der früheren Klägerin bereits an der Prozessführungsbefugnis. Da sie als Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger im Sinne des § 7 Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) weder Partei kraft Amtes noch Prozessstandschafterin ist, war sie nicht befugt, im Klageweg Forderungen Dritter im eigenen Namen geltend zu machen. In einem Prozess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus den Schuldverschreibungen sind diese auch dann Partei des Prozesses, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben. Der gemeinsame Vertreter ist in einem derartigen Prozess, soweit seine Vertretungsbefugnis reicht, rechtsgeschäftlicher Vertreter der Gläubiger (BGH, Urteil vom 22.3.2018 - IX 99/17, juris, Rn. 22 ff.; Urteil vom 14.7.2016 - IX ZR 9/16, juris, Rn. 12; OLG München, Urteil vom 12.7.2018 - 23 U 2832/17, juris Rn. 29) und hat deren Rechte im Namen der Gläubiger, d.h. im fremden Namen geltend zu machen. Zwar befassen sich die genannten Entscheidungen mit Fallkonstellationen, in denen ungeachtet der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ein einzelner Schuldverschreibungsgläubiger selbst Klage erhoben hat, für die es angesichts der Bestellung des gemeinsamen Vertreters an der Prozessfähigkeit fehlen soll. Die insofern angestellten Überlegungen kommen aus Sicht des Senats aber auch in der vorliegenden Konstellation zum Tragen und haben dazu geführt, dass die im eigenen Namen erhobene Klage der früheren Klägerin nicht zulässig war. Der auf den entsprechenden Hinweis des Senats erfolgte Parteiwechsel auf Klägerseite auf die von der früheren Klägerin gemeinsam vertretenen Anleihegläubiger war - auch in der Berufungsinstanz und ohne Zustimmung der Beklagten - zuzulassen (von der Zulässigkeit ohne weiteres ausgehend etwa BGH, Beschluss vom 7.5.2003 - XII ZB 191/02, juris, Rn. 12). Denn einem Parteiwechsel zwischen Vertreter und Vertretenem stehen die §§ 529, 533 Nr. 2 ZPO regelmäßig und auch im vorliegenden Fall ebenso wenig entgegen wie die Anforderungen an die zu bejahende Sachdienlichkeit. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist, dass der Angriff des Rechtsmittelführers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein muss. Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (vgl. auch dazu BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, juris, Rn. 17; Musielak/Voit/Foerste, 19. Aufl. 2022, ZPO § 263 Rn. 19). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Streitgegenstand ändert sich nicht dadurch, dass nunmehr die Anleihegläubiger selbst anstelle der vermeintlichen Prozessstandschafterin ihre etwaigen Ansprüche weiterverfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelangt mit dem zulässigen Rechtsmittel außer den vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen auch der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz. Das Berufungsgericht darf daher schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, auch wenn es im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat (BGH, Urteil vom 13.4.2011 - XII ZR 110/09, juris, Rn. 35). Da lediglich rechtliche Fragen der Auslegung der Anleihebedingungen zu entscheiden sind, hierzu auch erstinstanzlich umfassend vorgetragen worden und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich ist, ist der Senat bei Zulassung des Parteiwechsels nicht zur Beurteilung und Entscheidung eines völlig neuen Streitstoffs gezwungen, § 533 Nr. 2 ZPO. Der Parteiwechsel ist auch sachdienlich. Für die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist entscheidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt. Eine Klageänderung ist danach nicht sachdienlich, wenn - was nach dem bereits Gesagten aber gerade nicht der Fall ist - ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 13.4.2011 - XII ZR 110/09, juris, Rn. 41; Urteil vom 4.7.2012 - VIII ZR 109/11, juris, Rn. 20). Soweit in der Literatur vertreten wird (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 263 Rn. 26 und 29), ein Parteiwechsel auf Klägerseite setze voraus, dass der bisherige Kläger in einem der Beklagten zuzustellenden Schriftsatz sein Ausscheiden aus dem Prozess mitteilt und der neue Kläger ebenfalls in einem der Beklagten zuzustellenden Schriftsatz dem Rechtsstreit beitritt, während die wohl überwiegende Auffassung (Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 263 Rn. 19; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 263 Rn. 76; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl. § 263 Rn. 50) auch entsprechende Erklärungen in der mündlichen Verhandlung für ausreichend erachtet, kann dies aus Sicht des Senats dahinstehen, da die Beklagte auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, die diesbezügliche Erklärung des Bevollmächtigten der Klägerseite für ausreichend zu erachten. Vor diesem Hintergrund war es weder erforderlich, der Beklagten nochmals eine Erwiderungsfrist zu setzen, noch die mündliche Verhandlung zu vertagen, zumal sich der Tatsachenstoff und die zu klärenden Rechtsfragen durch den Parteiwechsel nicht geändert haben. Auch die mit der Berufungsbegründung erfolgte Abstandnahme vom Urkundenprozess ist aus Sicht des Berufungsgerichts ungeachtet dessen zulässig, dass die Beklagte ihr entgegengetreten ist und darauf hingewiesen hat, die frühere Klägerin habe kein Wort zur Sachdienlichkeit dieses Vorgehens verloren. Nach § 596 ZPO kann ein Kläger, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. Die Erklärung der Abstandnahme bewirkt bei Fortdauer der Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs einen Wechsel in der Form des geforderten Rechtsschutzes. Der Rechtsstreit wird im ordentlichen Verfahren ohne die Beschränkungen der §§ 592, 595 ZPO fortgeführt (BGH, Urteil vom 13.4.2011 - XII ZR 110/09, juris, Rn. 17). Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch nach dem Zivilprozessreformgesetz 2002 das Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren wie eine Klageänderung zu behandeln und daher zulässig ist, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (BGH, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 4.7.2012 - VIII ZR 109/11 -, juris, Rn. 14). Ob für ein Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren zusätzlich die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO erfüllt sein müssen, hat der Bundesgerichtshof in den vorgenannten Urteilen dahinstehen lassen können. Die Frage ist auch im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Denn nach dem bereits zum Parteiwechsel auf Klägerseite Gesagten ist davon auszugehen, dass weder die §§ 529, 533 Nr. 2 ZPO noch fehlende Sachdienlichkeit dem Vorgehen der Klägerseite entgegenstehen, weil zu den zu beurteilenden rechtlichen Fragen erstinstanzlich umfassend vorgetragen worden und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich ist und der Senat auch bei Zulassung der Abstandnahme vom Urkundenprozess nicht zur Beurteilung und Entscheidung eines völlig neuen Streitstoffs gezwungen ist. Insofern kann offenbleiben, ob, wie in der Literatur diskutiert, die Abstandnahme auch ohne die Einschränkung des § 263 ZPO zuzulassen ist, wenn in erster Instanz kein Vorbehaltsurteil ergangen ist, sondern die Klage - wie vorliegend der Fall - im Rahmen eines Endurteils abgewiesen wurde (vgl. etwa Voit, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 596 Rn. 7). Weder der erfolgte Parteiwechsel noch die Abstandnahme vom Urkundenprozess vermögen der Klage aber hinsichtlich der Haupt- oder Hilfsanträge im Ergebnis zum Erfolg zu verhelfen. Die von den Anleihegläubigern verfolgte Klage ist als derzeit unbegründet abzuweisen, die Entscheidung des Landgerichts mithin im Ergebnis zutreffend. Dies gilt unabhängig davon, dass das Landgericht den Nachrangfall „Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienendes Verfahren“ mit Recht angenommen hat, auch schon deshalb, weil zwischenzeitlich der Nachrangfall „Auflösung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen eingetreten ist. Zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, dass in Bezug auf die streitgegenständlichen Zinsforderungen keine Stundungsabrede getroffen worden ist. Dem Umstand, dass die Anleihegläubiger in der Gläubigerversammlung vom 19.8.2019 beschlossen haben, (erst) nach Vorlage gewisser Unterlagen über eine Aufhebung der Zinsverpflichtung entscheiden zu wollen (und nicht, wie von der Beklagten gefordert, bereits in der Versammlung am 19.8.2019), kommt kein Erklärungswert dahingehend zu, Zinsansprüche sollten bis zu einer späteren Abstimmung nicht geltend gemacht werden können, so dass im Falle des Ausbleibens einer solchen Abstimmung davon auszugehen sei, die Gläubiger hätten die Zinsforderungen bis auf weiteres gestundet. Vielmehr geht aus dem Verhalten der Gläubiger am 19.8.2019 und in der Folgezeit (Aufforderungsschreiben vom 16.9.2019, Anlage K 11, Bl. 127 ff. d. A.) deutlich hervor, dass sie zu einer Stundung der Zinsforderungen nicht bereit waren. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vorgebracht, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) habe mit Bescheid vom 6.2.2020 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Beklagten widerrufen, und dazu die erste und die letzte Seite des Bescheides als Kopie eines notariell beglaubigten Auszugs vorgelegt (Anlage B 13, Anlagenband). Zutreffend und von Klägerseite nicht in Abrede genommen geht sie weiter davon aus, bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit wirke der Widerruf der Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb nach § 304 Abs. 6 S. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wie ein Auflösungsbeschluss. Dass die Klägerseite die Vorlage lediglich eines kopierten Auszugs des Widerrufsbescheides als unzureichend beanstandet und die frühere Klägerin sowie die Beklagte vor dem Landgericht in einem weiteren Rechtsstreit (Az.: ..., Berufungsverfahren beim OLG Frankfurt am Main anhängig unter dem Az. ...) über die Frage gestritten haben, ob der Bescheid dem Gemeinsamen Vertreter in Gänze zugänglich gemacht werden muss (was das Landgericht verneint hat), ist aus Sicht des Berufungsgerichts unerheblich. Denn der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass am 6.2.2020 ein Bescheid der BaFin betreffend den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts der Beklagten ergangen und dieser mit Ablauf des 31.12.2021 bestandskräftig geworden ist. Zwar hat die Klägerseite diesen Vortrag bestritten und die Vorlage der als Anlage B 21 (Bl. 418 d. A.) zur Akte gelangten öffentlichen Bekanntmachung der BaFin als zur Beweisführung unzureichend kritisiert. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs eine im Sinne des § 291 ZPO offenkundige Tatsache darstellt und deshalb das bloße Bestreiten der Klägerseite nicht ausreichend ist. Die von der Beklagten vorgelegte Bekanntmachung ist unter der von ihr angegebenen Adresse „www.(...).de“ aktuell abrufbar. Eine Tatsache ist allgemeinkundig, wenn sie generell oder in einem bestimmten Bereich einer beliebig großen Zahl von Personen bekannt oder zumindest wahrnehmbar ist. Es kommt also nicht darauf an, dass die Tatsache jedermann gegenwärtig ist. Es genügt, dass man sich aus einer allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quelle ohne besondere Fachkenntnis über die Tatsache sicher unterrichten kann (MüKoZPO/ Prütting, § 291 Rn. 5, beck-online). Dem Sinn des § 291 ZPO, unnötige Beweisaufnahmen zu ersparen, entspricht es, dass dem Gericht gestattet ist, seine Überzeugung auf Informationen aus allgemein einfach zugänglichen, zuverlässigen Quellen zu stützen, wie zum Beispiel den in der Fachpresse veröffentlichten Index der Lebenshaltungskosten, amtlichen Statistiken, zuverlässige Presseberichte, Nachschlagewerken oder Internetseiten (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 291 ZPO, Rn. 1b m. w. N.). Dies ist bei der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ohne weiteres der Fall (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.4.2017 - I-4 U 31/17, juris, Rn. 23). Es handelt sich insofern nicht um eine - unzulässige - eigenmächtige Ermittlung des Gerichts, denn zum einen hat die Beklagte einen Ausdruck der Bekanntmachung selbst in das Verfahren eingeführt, und zum anderen könnte eine Internetrecherche auf amtlichen Seiten prozessleitend auch nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durchgeführt werden (auch dazu: Zöller/Greger, a. a. O.). Dass die auf der Internetseite der BaFin veröffentlichten Informationen, namentlich der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts und der Eintritt der Bestandskraft des entsprechenden Bescheides vom 6.2.2020, inhaltlich unzutreffend sind, hat die Klägerseite schon nicht dargetan. Angesichts einer für entsprechende amtliche Angaben (auch im Internet) sprechenden Richtigkeitsvermutung wäre es an ihr gewesen, konkret und unter Beweisantritt, beispielsweise durch Vorlage einer schriftlichen Auskunft der BaFin, darzutun, dass die Erlaubnis nicht widerrufen bzw. der Widerrufsbescheid nicht bestandskräftig geworden sind und die Internetauskunft damit falsch ist (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O, Rn. 24). Demgegenüber hat die Beklagte zum Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung passend vorgetragen, am 31.12.2021 sei die beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage gegen den Widerrufsbescheid zurückgenommen worden. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bedarf es entgegen der Annahme der Klägerseite weder der genaueren Kenntnis des Inhalts bzw. der Begründung des Widerrufsbescheids noch des Widerspruchs- oder des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnten Regelung in § 18 Abs. 2 der Satzung der Beklagten. Vom Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen hängt die Auflösung der Beklagten im Fall des Widerrufs der Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb nach § 304 Abs. 6 S. 1 VAG gerade nicht ab, da es sich insofern um eine zwingende gesetzliche Konsequenz handelt. Dem Eintritt des Nachrangfalles „Auflösung“ kann auch nicht entgegengehalten werden, dass vorliegend mit den Zinsen für die Geschäftsjahre 2018/2019 und 2019/2020 Verbindlichkeiten der Beklagten betroffen sind, die vor Eintritt der Auflösung entstanden bzw. fällig geworden sind. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass, was auch das Landgericht angenommen hat, die Nachrangklausel in § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen nicht lediglich den durch die Schuldverschreibung begründeten Rückzahlungsanspruch, sondern auch die aus der Verzinslichkeit der Schuldverschreibungen folgenden Zinsansprüche erfasst. Dies wird von der Klägerseite im Berufungsverfahren auch nicht ausdrücklich angegriffen. Zwar geht der Bundesgerichtshof (Urteil vom 6.12.2018 - IX ZR 143/17, juris, Rn. 36) davon aus, in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern sei eine qualifizierte Nachrangvereinbarung nur dann hinreichend transparent, wenn aus ihr die Rangtiefe, die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, deren Dauer und die Erstreckung auf die Zinsen klar und unmissverständlich hervorgehe, während vorliegend § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen Zinsforderungen nicht ausdrücklich erwähnt. Die Schuldverschreibungen richteten sich aber, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, ausschließlich an institutionelle Anleger und somit nicht an Verbraucher. Bei den nunmehr klagenden Anleihegläubigern handelt es sich um Banken, Investmentgesellschaften und Versorgungswerke, bei denen vorausgesetzt werden kann, dass ihnen die Bedeutung einer Nachrangklausel bewusst und der Inhalt ersichtlich gewesen ist. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, in der Zusammenschau der Regelungen und ihres Sinngehalts gehe aus den Anleihebedingungen hervor, dass die Nachrangklausel auch Zinsforderungen erfasse. § 2 Abs. 1 S. 2 der Anleihebedingungen besagt, dass „Zahlungen auf die Schuldverschreibungen“ erst erfolgen, wenn alle Ansprüche aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig befriedigt sind. Eine Beschränkung des Nachrangs auf das zurückzuzahlende Kapital ist dem nicht zu entnehmen. Nimmt man § 5 Abs. 1 der Anleihebedingungen hinzu, in dem es heißt, die Emittentin verpflichte sich, „Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit in Euro zu zahlen“, ergibt sich, dass „Zahlungen auf die Schuldverschreibungen“ sowohl das Anlagekapital als auch die Zinsen meint. Soweit die Klägerseite (Schriftsatz vom 30.11.2020, dort S. 18, Bl. 196 d. A.) demgegenüber darauf abstellt, aus § 2 Abs. 1 ergebe sich, dass „die Schuldverschreibungen“ nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin begründeten, so dass sich diese Regelung nicht auf die Zinsen beziehe, blendet sie aus, dass auch die Zinsforderungen aus den Schuldverschreibungen herrühren. Sie gehören zu den von den Schuldverschreibungen begründeten Verbindlichkeiten. Den Anleihebedingungen ist zudem nicht zu entnehmen, dass der Nachrang nur in Bezug auf Verbindlichkeiten gelten soll, die nach Eintritt des Nachrangfalles fällig geworden sind. Vielmehr „begründen“ die Schuldverschreibungen nach § 2 Abs. 1 lediglich nachrangige Verbindlichkeiten, das heißt die aus den Schuldverschreibungen folgenden Zahlungsverbindlichkeiten der Beklagten (wiederum in Bezug auf Kapital und auf Zinsen) existieren nicht zunächst ohne Nachrangigkeit, die erst mit Eintritt der genannten Nachrangfälle entsteht, sondern sind von vorneherein mit der Eigenschaft der Nachrangigkeit behaftet, wobei Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten bis zum Eintritt des Nachrangfalles natürlich erfolgen können und sollen. Sobald aber der Nachrangfall eintritt, spielt es nach der getroffenen Regelung - in den Grenzen treuwidrigen Verhaltens, das vorliegend mit Blick auf die (wie im Folgenden noch auszuführen) zutreffende Rechtsauffassung der Beklagten nicht vorliegt, zu Zahlungen schon vor Eintritt der Fälligkeit der Zinsen für das Jahr 2018/19 nicht mehr verpflichtet bzw. berechtigt gewesen zu sein - keine Rolle, ob Zahlungen auf die Verbindlichkeiten vor Eintritt des Nachrangfalls hätten erfolgen können und aus welchen Gründen solche Zahlungen nicht erfolgt sind. Unabhängig davon ist das Landgericht aus Sicht des Berufungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, entgegen der Auffassung der Klägerseite löse bereits das Sanierungsverfahren nach § 16 Abs. 3 der Satzung der Beklagten die nur nachrangige Haftung für Forderungen aus der Anleihe aus, da es sich insofern um „ein der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienendes Verfahren" i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 der Anleihebedingungen handele. Die mit der Berufung vorgebrachten Einwände der Klägerinnen vermögen diese rechtliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich ungeachtet der Besonderheiten der im Wege einer Fremdemission, das heißt unter Einschaltung der Bank1 AG begebenen Inhaberschuldverschreibungen bei den Anleihebedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, denn selbst bejahendenfalls handelte es sich weder bei § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen um eine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) noch weist die Regelung eine sich zu Lasten der Beklagten auswirkende Unklarheit auf (§ 305c Abs. 2 BGB). Die Klägerseite tritt der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass die Nachrangklausel in den Anleihebedingungen keinesfalls (weder in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild des Vertrages noch in inhaltlicher Hinsicht) objektiv ungewöhnlich sei. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerseite vorgelegten Passage des Journals der BaFin. Vielmehr trifft zu, dass die konkreten Adressaten der Anleihen, bei denen es sich unstreitig ausnahmslos um professionelle Anleger gehandelt hat, die Nachrangklausel und die damit verbundenen Risiken gekannt und mit Blick auf die höhere Verzinsung einer solchen Anleihe auch bewusst in Kauf genommen haben. Soweit die Klägerinnen meinen, da das Landgericht erkennbar Zweifel daran gehabt habe, ob die von der Beklagten ergriffenen Sanierungsmaßnahmen unter die Regelung der Anleihebedingungen fielen, hätte die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB zum gegenteiligen Auslegungsergebnis führen müssen, ist dies bereits im Ansatz unzutreffend. Für die Anwendung der Unklarheitenregel genügt es gerade nicht, dass Streit über die Auslegung einer Regelung besteht bzw. die Regelung grundsätzlich abweichend verstanden werden kann. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel besteht (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 305c Rn. 15). Davon ist das Landgericht gerade nicht ausgegangen und geht auch der Senat nicht aus. Das vom Landgericht zugrunde gelegte Verständnis der Nachrangabrede bleibt innerhalb der vom Wortlaut vorgegebenen Grenzen, orientiert sich an Sinn und Zweck der Regelung und berücksichtigt in nicht zu beanstandender Weise die Interessen der Beteiligten. In Bezug auf den Wortlaut der Regelung stellt die Klägerseite in erster Linie darauf ab, dass es sich bei den von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen nicht um ein - von § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen aber vorausgesetztes - förmliches „Verfahren“ handele. Die insofern angestellten Überlegungen überzeugen nicht. Unstreitig hat die Beklagte mit Zustimmung der BaFin die - beruhend auf den Vorgaben der §§ 132 ff. VAG - in § 16 Abs. 3 ihrer Satzung (Anlage K 1, Anlagenband) vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen ergriffen, also die Herabsetzung von Leistungen und die Erhöhung von Beiträgen zum Ausgleich eines weder durch die Verlustrücklage noch durch Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen zu deckenden Fehlbetrages veranlasst. Die Beklagte legt in der Berufungsbegründung dar, dass es sich auch bei dem Vorgehen im Sinne der Sanierungsklausel des § 16 Abs. 3 der Satzung der Beklagten um ein (förmliches) Verfahren handelt, das nur unter bestimmten Voraussetzungen und dann in mehreren Schritten durchzuführen sei, und dass der Nachrangfall der „Auflösung“ insofern keine weitergehenden Verfahrensschritte voraussetzt als etwa das Verfahren nach § 16 Abs. 3 der Satzung. Nach der Satzungsregelung setzen die ergriffenen Maßnahmen voraus, dass der Vorstand der Beklagten vom Verantwortlichen Aktuar gemachte Vorschläge zur Herabsetzung der Leistungen bzw. zur Erhöhung der Beiträge dem Aufsichtsrat vorlegt, die Vorschläge mit Stellungnahme des Aufsichtsrats der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorlegt und schließlich die Zustimmung der BaFin als der zuständigen Aufsichtsbehörde einholt. Was aus ihrer Sicht zur Annahme eines förmlichen Verfahrens über die beschriebenen Schritte hinaus erforderlich wäre, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerinnen nicht. Soweit sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Begriff des förmlichen Verfahrens mit „gesetzlich vorgesehenes Verfahren“ gleichgestellt hat, findet sich dafür in der Formulierung der Anleihebedingungen kein Anhalt. Der Nachsatz „soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorschreiben“ in § 2 Abs. 1 S. 1 der Anleihebedingungen bezieht sich entgegen dem Verständnis der Klägerinnen allein auf gesetzliche Vorgaben, die einer Gleichrangigkeit der Verbindlichkeiten gegenüber den Nachranggläubigern mit anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin entgegenstehen. Dass bei einer Auslegung, die in der vorliegenden Situation vom Eintritt des Nachrangfalles ausgehe, auch schon bloße Verhandlungen mit Gläubigern über Stundungen oder Ratenzahlungen den Nachrangfall auslösten, wie dies die Klägerseite meint, ist ersichtlich unzutreffend. Davon ist auch das Landgericht ungeachtet seiner (möglicherweise zu weitgehenden) Formulierung, unter den Wortlaut des § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen falle „jedes Verfahren vor Insolvenzreife, welches im Vorfeld einer Insolvenz bei wirtschaftlicher Notlage vorgesehen“ sei, ersichtlich nicht ausgegangen. Nicht zu beanstanden ist jedenfalls das Verständnis des Landgerichts, wonach ein der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienendes Verfahren nicht den Eintritt der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfordert, sondern bereits an einen früheren Zeitpunkt anknüpft. Außerdem ist nicht allein das Verfahren des § 314 Abs. 1 S. 1 VAG ein der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens dienendes Verfahren, wobei dahinstehen kann, ob die Beklagte mit Recht annimmt, dass dieses bereits die Anzeige der Zahlungsunfähigkeit nach § 311 Abs. 1 S. 1 VAG voraussetzt. Denn auch die vorliegend eingeleiteten, dem Schutz der Versicherten dienenden Maßnahmen nach § 13 Abs. 6 der Satzung der Beklagten sollen, ebenso wie das in den §§ 132 ff. VAG vorgeschriebene mehrstufige System (von der Beklagten als „Aufsichtsleiter“ bezeichnet), erreichen, dass es nicht zu einer Insolvenz des Versicherungsunternehmens kommt. Für die §§ 132 ff. VAG hat die Beklagte dies ausführlich und unter Hinweis auf zahlreiche Stimmen in der Literatur dargelegt (zuletzt Berufungserwiderung, S. 12 f., Bl. 392 f. d. A.). Jedenfalls soweit die dort beschriebenen Maßnahmen die drohende oder bereits eingetretene Nichtdeckung der Mindestkapitalanforderungen voraussetzen, die wie die Insolvenz bereits zum Widerruf der Geschäftserlaubnis führen kann (und vorliegend auch geführt hat), stellt dies - und damit auch der Anwendungsfall der satzungsmäßigen Sanierungsklausel, die einen nur durch Beitragserhöhungen oder die Herabsetzung von Leistungen zu beseitigenden Fehlbetrag voraussetzt - aus Sicht der betroffenen Gesellschaft die letzte Vorstufe vor einer Insolvenzanzeige nach § 311 VAG dar. Dass das Landgericht darin ein der Abwendung der Insolvenz dienendes Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen gesehen hat, ist zutreffend und überzeugend. Im Übrigen kann daraus, dass § 314 VAG ein der Abwendung der Insolvenz dienendes Verfahren betrifft, nicht im Sinne der Klägerseite geschlossen werden, die Regelung in § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen könne allein dieses Verfahren meinen, so dass für die §§ 132 ff. VAG bzw. die Sanierungsklausel des § 16 Abs. 3 nicht angenommen werden könne, auch diese Maßnahmen seien von der Regelung erfasst. § 314 VAG beschreibt Handlungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde, während die §§ 132 ff. VAG eigene interne Maßnahmen des Versicherungsunternehmens im Falle der Verschlechterung seiner finanziellen Lage betreffen. Unerheblich ist es, dass nach dem Vorbringen der Klägerseite auch Anlagebedingungen von Unternehmen, die nicht den Regelungen des VAG unterliegen, entsprechend formulierte Nachrangbedingungen enthalten. Ein Argument gegen die Annahme, dass es sich vorliegend bei dem Verfahren nach den §§ 132 ff. VAG bzw. § 16 Abs. 3 der Satzung um ein der Abwendung der Insolvenz dienendes Verfahren handelt, ist das nicht. In unterschiedlichen Zusammenhängen können unter dieselbe Vertragsklausel ohne weiteres verschiedene und damit auch nur in einzelnen Konstellationen zur Verfügung stehende Verfahren fallen. Soweit die Klägerinnen vorbringen, die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde habe in ihrem Journal aus dem Juli 2019 (Anlage B 6, Bl. 88 ff. d. A.) „eindeutig und unmissverständlich“ bestätigt, wie Anleihebedingungen zum Zeitpunkt der Emission verstanden werden mussten, und sie sehe den Nachrangfall regelmäßig erst im Insolvenzfall der Emittentin, so ergibt sich bereits aus dieser Formulierung (“regelmäßig“), dass eine Aussage der BaFin für die konkret vorliegenden Anleihebedingungen darin nicht ohne weiteres zu sehen ist, sondern allenfalls eine Beschreibung dessen, was „regelmäßig“ der Fall sei. Ohnehin macht die Einschätzung der BaFin eine Auslegung der betroffenen Vertragsklausel nicht entbehrlich. Nachvollziehbar führt die Beklagte, ohne dass es darauf nach dem Vorgesagten entscheidend ankäme, aus, der auszugsweise vorgelegte Widerspruchsbescheid der BaFin vom 25.2.2021 (Anlage B 18, Bl. 297 ff. d. A.) stützte auf den konkreten Fall bezogen vielmehr ihre Position, wonach das in der Sanierungsklausel des § 16 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Vorgehen gerade der Abwendung der Insolvenz habe dienen sollen. Den Klägerinnen ist auch nicht darin zu folgen, die Auslegung des Landgerichts benachteilige die Anleihegläubiger in unangemessener Weise und aus der Interessenlage beider Seiten folge, dass die Klausel, weil sie wesentliche Recht der Anleihegläubiger einschränke, so eng wie möglich zu Lasten der Emittentin auszulegen sei, weil diese sonst in die Lage versetzt würde, „mit einfachsten Mitteln und schlechtem Wirtschaften einen Nachrangfall auszulösen und die Anleihegläubiger ihrer vertraglich eingeräumten Rechte zu berauben“. Zutreffend hält die Beklagte dem entgegen, der Gedanke, die Anleihegläubiger hätten mit der Anlagepolitik der Beklagten so lange nichts zu tun, bis es tatsächlich zu einem Insolvenzverfahren komme, da sie nur dieses Risiko eingegangen seien, sei schon deshalb unzutreffend, weil die Nachrangklausel außer dem Insolvenzfall noch andere Konstellationen (Auflösung, Liquidation) benenne. Auch überzeugt die von der Klägerseite vorgenommene Gleichstellung der Nachrangklausel mit Freizeichnungsklauseln nicht. Die Regelung sieht nicht „die Freizeichnung der Beklagten von Zahlungen an Nachranggläubiger“ vor, sondern begründet ein Rangverhältnis der Forderungen unterschiedlicher Gläubiger (und damit eine Einrede gegenüber den Nachranggläubigern) und definiert dessen Voraussetzungen. Zum Tragen kommt an dieser Stelle erneut der Gedanke, dass die Anleihegläubiger als institutionelle Anleger ganz bewusst ein - höher verzinstes - Nachrangdarlehen gezeichnet haben. Die von den Klägerinnen gesehene besondere Schutzbedürftigkeit der Anleihegläubiger in Bezug auf die ihre Rechte einschränkende Regelung ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen, zumal die Beklagte zutreffend darauf hinweist, dass im Verhältnis von Anleihegläubigern einerseits und den Versicherten bzw. Begünstigten der Beklagten andererseits zu berücksichtigen sei, dass der Gesetzgeber in § 315 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VAG Letzteren gerade eine bevorrechtigte Stellung einräumt. Zutreffend ist schließlich auch die Ansicht der Beklagten, die Regelung in § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen sei einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB entzogen, da es sich bei den Anleihebedingungen nicht um eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Bestimmung handele (§ 307 Abs. 3 BGB), sondern die Anleihebedingungen erst das verbriefte Leistungsversprechen mit Inhalt füllen, also der AGB-Kontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.2018 - IX ZR 143/17, juris, Rn. 31). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, wobei die frühere Klägerin analog § 269 Abs. 3 ZPO die Mehrkosten zu tragen, die ohne den Klägerwechsel nicht entstanden wären (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.2015 - V ZR 169/14, juris, Rn. 26). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens war entsprechend der vorläufigen Festsetzung des Senats mit Beschluss vom 22.7.2021 (Bl. 375 d. A.) auf 875.000,00 € festzusetzen (§§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO).