Beschluss
5 AktG 2/20
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1215.5AKTG2.20.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin bei dem Landgericht Frankfurt am Main (dort Az. 3-05 78/20) erhobene Klage gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 27. August 2020 zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Herabsetzung der Grundkapitalziffer und Zusammenlegung der Aktien sowie entsprechende Anpassung der Satzung) der Eintragung der Maßnahme der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister nicht entgegensteht und (etwa gegebene) Mängel des Beschlusses die Wirkung seiner Eintragung unberührt lassen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin bei dem Landgericht Frankfurt am Main (dort Az. 3-05 78/20) erhobene Klage gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 27. August 2020 zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Herabsetzung der Grundkapitalziffer und Zusammenlegung der Aktien sowie entsprechende Anpassung der Satzung) der Eintragung der Maßnahme der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister nicht entgegensteht und (etwa gegebene) Mängel des Beschlusses die Wirkung seiner Eintragung unberührt lassen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine nicht börsennotierte deutsche Aktiengesellschaft, begehrt die Feststellung, dass die von der Antragsgegnerin, einer langjährigen, mit einem anteiligen Betrag in Höhe von 130,00 EUR am Grundkapital der Antragsgegnerin beteiligten Aktionärin, beim Landgericht Frankfurt am Main erhobene Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen den unter Tagesordnungspunkt 6 (im Folgenden: TOP 6) gefassten Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 27.08.2020 der Eintragung des Beschlussinhalts in das Handelsregister nicht entgegensteht und etwaige Mängel des Beschlusses die Wirkung seiner Eintragung unberührt lassen. Herr A teilte dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 10.06.2020 mit, dass Herr B, Großaktionär und Alleinvorstand der Antragstellerin, entschieden habe, bei der Antragsgegnerin keinen Squeeze-Out zu machen, sondern eine Kapitalherabsetzung. Der Prozessbevollmächtigte informierte Herrn C, den Ehemann der Antragsgegnerin, von dem Anruf und seinem Inhalt. Am 17.06.2020 telefonierte Herr B mit Herrn C, der erläuterte, dass seine Frau „treue Kleinaktionärin“ der Antragstellerin bleiben wolle. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin wollte Herr B bei dem Telefonat für sein Vorhaben werben, es kam während des Telefonats zu Verständigungsschwierigkeiten. Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 14.07.2020 lud die Antragstellerin zu ihrer Hauptversammlung am 27.08.2020 ein. Die Antragsgegnerin wurde zusätzlich mit Schreiben vom 14.07.2020 per Post eingeladen. Am 30.07.2020 stellte der Aktionär B, der mehr als den zwanzigsten Teil des Grundkapitals hält, ein Ergänzungsverlangen, wonach die Tagesordnung um einen Punkt ergänzt werden sollte, der eine Kapitalherabsetzung zum Inhalt hatte dahin, insbesondere das Grundkapital von 15.600.000,00 EUR um 15.550.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR herabzusetzen, den Betrag in die Kapitalrücklage einzustellen, die Aktien im Verhältnis 12:1 zusammenzulegen und eine Behandlung von Spitzen zu regeln. Auf das Ergänzungsverlangen (Anlage 8) nebst Beschlussvorlage wird Bezug genommen. Nach Prüfung der Formalia des Gesuchs machte die Antragstellerin die Ergänzung der Tagesordnung am 10.08.2020 im elektronischen Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Antragstellerin bekannt. Eine unmittelbare Information der Antragsgegnerin erfolgte nicht. Am 18.08.2020 meldete sich die Antragsgegnerin zur Hauptversammlung an und erhielt mit Schreiben vom 21.08.2020 die Eintrittskarte zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten übersandt. Auf der Hauptversammlung der Antragstellerin am 27.08.2020 waren durchgehend 599.995 von 600.000 Stimmen vertreten, 5 Stimmen entfielen auf die Antragsgegnerin, die sich von ihrem Prozessbevollmächtigten vertreten ließ. Die Antragsgegnerin erhob keine Rügen im Zusammenhang mit den Formalitäten der Einberufung der Hauptversammlung. Sie erklärte Widerspruch zu Protokoll gegen die Beschlussfassungen, wie aus der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung hervorgeht. Die Hauptversammlung der Antragstellerin fasste den Beschluss zu TOP 6 mit einer Mehrheit von 599.990 zu den 5 Stimmen der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin erhob beim Landgericht Frankfurt am Main am 01.09.2020 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss. Die Klage wurde der Antragstellerin am 17.09.2020 zugestellt. Am 08.10.2020 hat die Antragstellerin den Antrag auf Freigabe gestellt. Die Freigabe sei bereits deshalb zu erteilen, weil die Antragsgegnerin mit 130,00 EUR die notwendige Beteiligung von 1.000,00 EUR am Grundkapital der Gesellschaft nicht erreiche (§ 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG). Auch die Gründe der Nr. 1 und Nr. 3 dieser Vorschrift seien erfüllt. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin bei dem Landgericht Frankfurt am Main (dort Az. 3-05 78/20) erhobene Klage gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 27. August 2020 zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Herabsetzung der Grundkapitalziffer und Zusammenlegung der Aktien sowie entsprechende Anpassung der Satzung) der Eintragung der Maßnahme der Kapitalherabsetzung, der die Hauptversammlung der Antragstellerin vom 27. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 6 mit dem angegriffenen Beschluss zugestimmt hat, in das Handelsregister nicht entgegensteht und (etwa gegebene) Mängel des Beschlusses die Wirkung seiner Eintragung unberührt lassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin, einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft mit konzernweit über 50.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von zuletzt mehr als 2,2 Milliarden EUR, auf Freigabe einer Kapitalherabsetzung auf lediglich noch 50.000,00 EUR von vornherein als unstatthaft, hilfsweise als offensichtlich unzulässig oder aber unbegründet zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin sieht eine grundsätzliche Bedeutung. Nach Schaffung der §§ 327a ff. AktG stehe § 222 AktG für eine „Ausbootung von Minderheitsaktionären“ nicht mehr zur Verfügung. Die Zulassung eines solchen Kapitalherabsetzungszwecks verstoße gegen Art. 14 GG. Es sei kein Interesse erkennbar, den Hauptversammlungsbeschluss noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Beschlussmängelverfahrens ins Register einzutragen. Der Beschluss sei nichtig. Das Vorgehen sei sittenwidrig gemäß § 241 Nr. 4 AktG. Der wahre Zweck des Beschlusses sei nicht der angegebene gewesen, sondern ein Squeeze-Out der Antragsgegnerin. Es fehle eine tragfähige Begründung für eine Kapitalherabsetzung. Der Geschäftsbericht erwähne die Kapitalmaßnahmen nicht einmal. Das Vorgehen des Alleinvorstands/Hauptaktionärs habe die Antragsgegnerin in Sicherheit wiegen sollen, indem sie eine Einladung erhalten habe, in der kein Tagesordnungspunkt zu einer Beschlussfassung über eine Kapitalherabsetzung enthalten gewesen sei. Das Ergänzungsverlangen habe der Hauptaktionär gestellt, ohne die Antragsgegnerin zu informieren. Die Antragsgegnerin sei eine Kleinaktionärin und müsse Veröffentlichungen der Gesellschaft im Bundesanzeiger kontrollieren. II. Der Freigabeantrag ist zulässig und begründet. A. Der Antrag auf die Freigabe des unter TOP 6 der Hauptversammlung vom 17.08.2020 gefassten Beschlusses betreffend die Herabsetzung des Grundkapitals ist zulässig. 1. Insoweit handelt es sich um eine Maßnahme der ordentlichen Kapitalherabsetzung nach §§ 222ff. AktG, für die nach § 246a Abs. 1 Satz 1 AktG, der explizit die Kapitalherabsetzungsvorschriften der §§ 182 bis 240 AktG nennt, das Freigabeverfahren statthaft ist. a) Einwände gegen die Statthaftigkeit ergeben sich nicht etwa deshalb, weil - wie die Antragsgegnerin meint -, jedenfalls nach Inkrafttreten der §§ 327a ff. AktG, die Mehrheitsaktionären die Elimination von Aktionärsminderheiten in Einklang mit Art. 14 GG ermöglichen, eine solche Elimination qua isolierter Kapitalherabsetzung ab 2002 vollends unstatthaft geworden sei nach dem alten Rechtsgrundsatz, dass eine spezialgesetzliche Regelung die Anwendung allgemeiner Rechtsnormen ausschließt (lex spezialis derogat legi generali). Die Kapitalherabsetzung als solche bezweckt nicht den Ausschluss von Minderheitsaktionären, weil diesen jedenfalls mindestens aus ihrer mitgliedschaftlichen und vermögensrechtlichen Beteiligung immer noch „Spitzen“ verbleiben, die sie durch Zukauf weiterer Teilrechte oder unter Verzicht auf ihre Mitgliedschaft veräußern können. Wenn den Aktionären nur noch Spitzen verbleiben, führt das zu einem Eingriff in die mitgliedschaftliche Stellung der Aktionäre, da diese Aktionäre nicht über die zur Zusammenlegung erforderliche Anzahl von Aktien verfügen, und daher, um ihre Beteiligungsquote zu erhalten und das Verhältnis ihrer Beteiligung zu derjenigen der anderen Aktionäre zu wahren, zusätzliche Aktien erwerben müssen. Sind sie dazu nicht bereit, müssen sie den Verlust ihrer Mitgliedschaft hinnehmen. Aber auch in diesem Falle bedarf es keiner sachlichen Rechtfertigung der Kapitalherabsetzung. Sie ist bereits in der gesetzlichen Regelung enthalten, die auf einer abschließenden Abwägung der Belange der betroffenen (Klein-)Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft an der Maßnahme beruht (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1998, II ZR 278/96, juris Rn. 12-13). Auch im Übrigen ist für die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien anerkannt, dass insoweit lediglich ein Konkurrenzverhältnis, also ein gesetzgeberisch gewolltes nebeneinander von Kapitalherabsetzungsmöglichkeit und Sqeeze-Out-Möglichkeit besteht. Denn anerkannt ist, dass die Kapitalherabsetzung dem Ausschluss einzelner Aktionäre oder der Beseitigung einer Aktiengattung dienen kann (vgl. BeckOGK/Marsch-Barner/Maul, 01.07.2020, AktG, § 237 Rn. 17); die Vernichtung bestimmter Mitgliedsrechte kann Zweck einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung sein; die betreffenden Aktionäre scheiden dann (gegen ihren Willen) aus der Gesellschaft aus (Ausschluss bestimmter Aktionäre, vgl. Veil in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 237 AktG, Rn. 2). Ebenso ist im Anwendungsbereich des § 179a AktG anerkannt, dass der Mehrheitsgesellschafter weder verpflichtet ist, sich zum Ausschluss der Minderheit derjenigen aktien- oder umwandlungsrechtlichen Verfahren zu bedienen, die einen stärkeren Minderheitenschutz gewährleisten, noch liegt in der übertragenden Auflösung eine rechtsmissbräuchliche Umgehung (vgl. Seibt in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 179a AktG, Rn. 25). Deshalb ist der Antragstellerin darin zu folgen, dass wenn nach alledem schon eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien oder jede sonstige Maßnahme, die unmittelbar auf den Ausschluss von Minderheitsaktionären zielt, neben der Möglichkeit des Squeeze-Out zulässig und anerkannt ist, dies erst recht für eine Kapitalherabsetzung wie die vorliegende gelten muss. Das Freigabeverfahren ist daher insbesondere auch dann statthaft, wenn Zweck der Einziehung von Aktien die Beseitigung des konkret betroffenen Mitgliedschaftsrechts wäre, denn auch dann führte der mit der Einziehung verfolgte Ausschließungszweck nicht dazu, dass es sich bei der Einziehung nicht mehr um eine Maßnahme der Kapitalherabsetzung (im entschiedenen Fall: nach § 237 AktG) handeln würde (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.03.2015, 23 AktG 1/15, juris Rn. 29). Im Übrigen zielt die Argumentation der Antragsgegnerin darauf, dass die Kapitalherabsetzung als solche in der vorliegenden Konstellation nicht gesetzeskonform sei, was allenfalls auf Ebene der Begründetheit des Freigabeverlangens prüfungsrelevant sein könnte. b) Der Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Auffassung ist, der Beschluss sei nichtig. Nach § 241 Nr. 4 AktG sind Beschlüsse nichtig, die gegen die guten Sitten - also gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden im Sinne von § 138 BGB - verstoßen, wobei der Beschlussinhalt als solcher sittenwidrig sein muss (vgl. BeckOGK/Drescher, 01.07.2020, AktG § 241 Rn. 253). Eine Sittenwidrigkeit des Schlussinhalts wird von der Antragsgegnerin schon nicht aufgezeigt und liegt auch nicht vor, weil Inhalt des Beschlusses eine Kapitalherabsetzung und Erhöhung der Kapitalrücklage ist. Soweit die Antragsgegnerin andere Beweggründe hinter dem Beschluss vermutet, nämlich ihren Ausschluss ohne ein Squeeze-Out-Verfahren, vermag ein Ausnutzen der gesetzlichen Folgen einer Kapitalherabsetzung den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2001, 11 Wx 12/01, juris Rn. 11). Eine hinter dem Beschluss stehende Motivation könnte allenfalls eine Anfechtbarkeit des Beschlusses rechtfertigen (vgl. BeckOGK/Drescher, 01.07.2020, AktG § 241 Rn. 253), was der Statthaftigkeit des Freigabeverfahrens nicht entgegensteht. 2. Die Antragstellerin ist im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß nach § 78 Abs. 3 Satz 2 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Antragstellerin durch den einzelvertretungsberechtigten Vorstand B vertreten und antragsbefugt, da die Nichtigkeits- und Anfechtungsklage der Antragsgegnerin gegen den freizugebenden Beschluss seit 17.09.2020 rechtshängig ist. B. Der Freigabeantrag ist begründet. Die Antragsgegnerin hat nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen, dass sie - jeweils - seit der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung einen anteiligen Aktienbesitz von mindestens 1.000,00 EUR hat. Die Antragsgegnerin hält unstreitig nur einen Anteil in Höhe von 130,00 EUR am Grundkapital der Antragstellerin. 1. Soweit die Antragsgegnerin insoweit darauf verweist, dass mit der nach ihrer Ansicht allein zu dem Zweck, ihr die Aktionärsstellung zu entziehen, beschlossenen Kapitalherabsetzung die Regelungen eines Squeeze-Out aushebelt werden, trifft das zum einen - wie zur Statthaftigkeit ausgeführt - in der Sache nicht zu und rechtfertigt zudem nicht eine Entscheidung gegen den klaren Gesetzeswortlaut. Der Senat schließt sich der Ansicht des OLG München (Beschluss vom 26.03.2015, 23 AktG 1/15, juris Rn. 35) an, dass der Gesetzgeber sich bei der Einführung des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG für eine Bestimmung des Quorums entschieden hat, die nicht auf eine bestimmte quotale Beteiligung abstellt, obwohl dies dem Aktienrecht nicht grundsätzlich fremd gewesen wäre (vgl. etwa §§ 142 Abs. 2, 254 Abs. 2 Satz 3 AktG); außerdem kann nicht unterstellt werden, dass dem Gesetzgeber der offensichtliche Umstand entgangen wäre, dass nach dem Wortlaut in den Anwendungsbereich der Regelung nicht nur größere börsennotierte Aktiengesellschaften, sondern auch personalistisch geprägte Aktiengesellschaften oder auch Aktiengesellschaften mit dem Mindestnennbetrag des Grundkapitals nach § 7 AktG fallen. Es ist danach von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen, im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in Kauf zu nehmen, dass im Einzelfall das gesetzgeberische Ziel durch die Anwendung der Norm nicht verwirklicht wird. Diese Entscheidung ist von der Rechtsprechung zu akzeptieren. 2. Eine Korrektur des Anwendungsbereichs des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Der Senat hat dies bereits entschieden (Senat, Beschluss vom 23.02.2010, 5 Sch 2/09, juris Rn. 43 ff.) und seinerzeit ausgeführt, dass ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/11642 zu Nr. 38 u. 39, lit. b) das eingeführte Bagatellquorum eine Atomisierung der Klagebefugnis verhindern soll. Es soll vermieden werden, dass Kleinaktionäre unternehmensstrukturelle Maßnahmen von größter Bedeutung aufhalten können sollen. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Anordnung des Quorums geeignet. Denn durch das Quorum in § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG können Aktionäre, die das Quorum nicht erfüllen, z.B. die in der Vorschrift genannten Kapitalmaßnahmen nicht verhindern. Das Quorum ist auch erforderlich, denn ein milderes Mittel, das gesetzgeberische Ziel (keine Verhinderung unternehmensstruktureller Maßnahmen von Aktionären mit Aktienbesitz unter 1.000,00 EUR) zu erreichen, ist nicht ersichtlich. Denkbar und auch im Rahmen der damaligen Reform diskutiert wäre lediglich, das Klagerecht für diesen Aktionärskreis gänzlich auszuschließen. Dies jedoch stellte einen noch gravierenderen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Insofern hat der Gesetzgeber typisiert: Die Interessen eines Kleinaktionärs, der nicht mindestens einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000,00 EUR am Grundkapital hält, sind gegenüber den Interessen der Gesellschaft (und ihrer übrigen Aktionäre, die dem Beschluss zugestimmt haben) immer nachrangig. Die Auffassung des Senats zur Vereinbarkeit der Regelungen der §§ 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG, 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG mit dem Grundgesetz wird von diversen Obergerichten geteilt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 11.12.2009, 11 AR 1/09, juris Rn. 9), dem OLG Stuttgart (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2009, 20 AR (Freig) 1/09, juris Rn. 10) und dem OLG München (OLG München, Beschluss vom 26.03.2015, 23 AktG 1/15, juris Rn. 36). Denn über § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG fordert der Gesetzgeber das Innehaben eines Mindestquorums nicht für die Erhebung der Anfechtungsklage selbst, wogegen sich verfassungsrechtliche Bedenken erheben würden, sondern lediglich für das Freigabeverfahren. Zwar führt das Nichterreichen des Quorums dazu, dass ein [seinerzeit war es ein Übertragungs-]Beschluss auf Grund eines erwirkten Freigabebeschlusses in das Handelsregister eingetragen wird, weswegen die Minderheitsaktionäre selbst im Falle der Begründetheit ihrer Hauptsacheklage lediglich auf Schadensersatz beschränkt bleiben (vgl. § 246a Abs. 4 AktG). Dies stellt jedoch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. etwa Grunewald, NZG 2009, 967). Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Zweck des Squeeze-Out (vgl. §§ 327 a ff. AktG), nämlich die Behinderungen des Hauptaktionärs bei der Unternehmensführung durch die Inhaber von Klein- und Kleinstbeteiligungen zu vermeiden, für legitim erachtet hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2007, 1 BvR 390/04, juris Rn. 19 ff.), muss dies erst recht für den gesetzgeberischen Zweck des Quorumserfordernisses im Freigabeverfahren gelten. Hierfür spricht auch die Überlegung, dass in der Literatur die Zulässigkeit eines Squeeze-Out durch Kapitalherabsetzung (im Ergebnis ablehnend) diskutiert wurde (vgl. Priester, DNotZ 2003, 592), diese Überlegungen dem Gesetzgeber daher bekannt gewesen sein dürften und er gleichwohl im Jahre 2005 ein Quorumserfordernis eingeführt hat. Für die Frage der Vereinbarkeit der Regelung des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG kann es auch nicht entscheidend auf die Aktionärsstruktur der Aktiengesellschaft ankommen, insbesondere nicht, ob die jeweilige Aktiengesellschaft personalistisch geprägt ist oder nicht. Die möglichen Auswirkungen des Freigabeverfahrens auf die Mitgliedschaftsrechte im Falle der Eintragung einer Kapitalherabsetzung sind unabhängig vom Charakter der Aktiengesellschaft. Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die Regelung in § 327e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichheitswidrigkeit beanstandet, dass das Quorum auf den absoluten Mindestbeteiligungsbetrag von 1.000,00 EUR und nicht auf einen quotalen Betrag abstellt. Gegen die entsprechende Regelung in § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG bestehen daher unter diesem Aspekt ebenfalls keine Bedenken. Mangels Erreichens des Quorums kann auch dahinstehen, dass die Antragsgegnerin das Vorgehen des Mehrheitsaktionärs für treuwidrig hält, ihr sein nachträgliches Ergänzungsverlangen der Tagesordnung nicht ebenfalls per Brief bekannt zu geben. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S.1 ZPO. Für den Streitwert gilt § 247 AktG gem. § 246a Abs. 1 Satz 2 AktG entsprechend. Danach ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen, er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000,00 EUR beträgt, 500.000,00 EUR nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist. Die Antragstellerin hat ihn mit 50.000,00 EUR beziffert. Die Antragsgegnerin ist dem nicht entgegengetreten.