OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 106/17

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0319.5U106.17.00
3mal zitiert
7Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.08.2017 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das vorliegende wie auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf den Höchstwert von 30 Mio. Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.08.2017 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das vorliegende wie auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf den Höchstwert von 30 Mio. Euro festgesetzt. I. Der Kläger, ein Kaufmann, war Eigentümer zahlreicher, überwiegend fremdfinanzierter Immobilien. Neben ca. 18 Objekten in Deutschland gehörte hierzu auch ein Schlossgrundstück in Land1. Am 25.1.2002 kaufte er von dem Immobilienkaufmann A für knapp € 4,2 Mio. 18 Einheiten eines Immobilienkomplexes am X in Stadt1. Am gleichen Tag hatte er an Herrn A nach den Feststellungen des Senats in einem Vorprozess (Grund- Teil- und Aufrechnungsvorbehaltsurteil vom 28.10.2008 - .../05) DM 6,8 Mio. in bar übergeben. Im Gegenzug übergab dieser dem Kläger einen Wechsel, welcher eine Fälligkeit zum 25.4.2002 vorsah. Am 22.4.2002 reichte der Kläger den Wechsel bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bank1, zum Inkasso ein. In der Folge geriet er dort unter ungeklärten Umständen in Verlust. Der Verkäufer A trat mit Schreiben vom 25.5.2002 von dem Kaufvertrag zurück und der Notar veranlasste die Löschung der für den Kläger eingetragenen Auflassungsvormerkungen. Ebenfalls am 25.5.2002 verkaufte Herr A die Immobilieneinheiten an eine B GmbH. Die Beklagte finanzierte diesen Verkauf. Bereits zuvor war zugunsten der Beklagten auf dem Objekt eine Gesamtgrundschuld in Höhe von € 5.530.000,00 im ersten Rang eingetragen, die nach den Feststellungen des Senats im Urteil vom 19.5.2009 (.../05) gegen den Schuldner A in Höhe von € 4.821.213,00 valutierte. Bereits unter dem 4.2.2002 hatte die Beklagte insoweit eine Pfandfreigabe- und Löschungserklärung unterzeichnet. Am 25.6.2002 erteilte sie dem Notar C einen bis zum 30.8.2002 befristeten Treuhandauftrag, die Gesamtgrundschuld löschen zu lassen. Dieser übersandte laut seinem Schreiben vom 4.6.2003 (Anlage K 106) am 17.7.2002 den Löschungsantrag an das Grundbuchamt des Amtsgerichts Stadt1. Die Löschung erfolgte im weiteren Verlauf jedoch nicht. Herr Notar C teilte der Beklagten mit Schreiben vom 23.6.2003 mit, dass der Antrag vom 17.7.2002 nicht zu den Akten des Grundbuchamts Stadt1 gelangt sei. Nachdem der Kläger im weiteren Verlauf seine Verbindlichkeiten, die insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Immobilien entstanden waren, nicht mehr erfüllen konnte, wurden Letztere in den Folgejahren zwangsversteigert. In dem Vorprozess (LG Stadt6 .../03, Senat .../05) hat der Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von rund € 3,77 Mio. wegen des Verlusts des Wechsels geltend gemacht. Im Berufungsrechtszug hat der Senat mit Grund-, Teil- und Aufrechnungsvorbehaltsurteil vom 28.10.2008 die Verantwortlichkeit der Beklagten dem Grunde nach sowie darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der D1 GmbH (dortige Streithelferin des Klägers) den weitergehenden Schaden zu erstatten, der dem Kläger über die bei dem Immobilienkaufmann A aus dem Wechsel vom 25.1.2002 nicht beizutreibenden Beträge hinaus entstanden ist und noch entsteht. In den Entscheidungsgründen (S. 14) heißt es dort u.a., dass der Kläger „…als den mit der nötigen Wahrscheinlichkeit iSd § 252 S. 2 2. Alt. BGB zu erwartenden Verlauf ausreichend nur die Vollstreckung aus einem Wechselvorbehaltsurteil durch Eintragung von Zwangshypotheken auf den Wohnungs- und Teileigentumsrechten des A an dem von diesem zuvor ersteigerten Objekt X in Stadt1 (…) und die Vollstreckung in die Eigentümergrundschulden des A wie sie auf diesen Einheiten lasten (…), geltend gemacht“ hat. Eine freiwillige Zahlung durch A auf den protestierten Wechsel oder auf einen erreichten Titel habe der Kläger nicht als wahrscheinlich vorgetragen. Mit Schlussurteil vom 19.5.2009 hat der Senat die Beklagte zu einer Zahlung von € 3.476.784,70 verurteilt. Hierbei ist der Senat davon ausgegangen, dass der Kläger einen dem Verkehrswert des Objekts entsprechenden Erlösanteil erlangt hätte. In den Urteilsgründen hat der Senat ausgeführt, dass die für die Beklagte eingetragene vorrangige Grundschuld nebst deren Zinsen - jedenfalls bis zum 23.7.2003, dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte auf Grund der Zustellung der Klage in Verzug geraten sei - zu berücksichtigen sei. Der Kläger hat zunächst behauptet, dass er seine Schadensersatzansprüche an die D GmbH abgetreten habe (Bl. 131 d. A.) und in Prozessstandschaft für diese den Prozess führe. Mit Schriftsatz vom 11.5.2016 hat der Kläger vorgetragen, dass sie im Jahre 2009 den Anspruch an die E AG abgetreten habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 5.7.2016 hat der Klägervertreter nach Hinweis der Kammer hierzu ausgeführt, dass zwischen der D GmbH und der E Unternehmensgruppe eine Verteilungsvereinbarung und keine Abtretung des Anspruchs erfolgt sei. Der Kläger hat behauptet, dass, hätte ihm die Wechselurkunde zum 25.4.2002 zur Verfügung gestanden, ihm die Mietzinsen aus dem Objekt X ab dem 1.5.2002 zugeflossen wären. Selbst wenn man unterstelle, dass Herr A bei vorhandener Wechselurkunde nicht freiwillig die Vertragsmodalitäten eingehalten und die Immobilieneinheiten an die B GmbH verkauft hätte, ergebe sich spätestens zum 1.8.2002 ein zwangsweiser Zufluss der Mieterträge, da er, der Kläger, die Zwangsverwaltung beantragt hätte. Mit Schriftsatz vom 29.5.2017 hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass sich auf der Basis des Teilurteils vom 28.10.2008 ergebe, dass er trotz der Durchführung des B-Kaufvertrages vom 25.5.2002 durch zwangsweisen Vollstreckungszugriff auf den Mietzinsanspruch seine Anlagestrategie in den Stadt1er X erreicht hätte. Er hätte an den erstrangigen Grundbuchpositionen der beiden von ihm gepfändeten Eigentümergrundschuldbriefe festgehalten. Diese hätten ihm den Zufluss der vollen Mieterträge in Höhe von € 34.536,00 gesichert, was er auch nach dem 22.7.2003 niemals freiwillig aufgegeben hätte. Die Löschungsbewilligung für die Grundschuld über € 5,5 Mio. auf den 18 Teileigentumseinheiten habe die Beklagte am 25.6.2002 im Zuge ihrer übernommenen Finanzierung für die B GmbH vom 7.6.2002 erteilt. Er, der Kläger, wäre infolge dessen ab dem 31.7.2002 erstrangig gesichert gewesen, so dass ihm die Mietzinsen zugestanden hätten. Notar C habe eine Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB begangen, da er einen Millionenbetrag freigegeben habe, ohne die Grundbuchsituation zu überprüfen. Dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, da der Notar ihr Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Wenn er den Betrag der Wechselsumme zzgl. Zinsen zur Verfügung gehabt hätte, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung seines Immobilienportfolios gehabt. Der Verlauf von Tilgung und Abschreibung der einzelnen Immobilienobjekte sei langfristig so angelegt gewesen, dass er steuerneutral unbelastetes Volleigentum erworben hätte. Der Kläger hat zum einen vorgetragen, dass er den Vorenthaltungsbetrag für die Abdeckung des leicht negativen Saldos der übrigen Verbindlichkeiten, die bei den Immobilien bestanden hätten, hätte verwenden können und auch die Verbindlichkeiten aus der Restaurierung und dem Umbau des Schlossprojektes in Land1 hätte begleichen können. Der Kapitalstock des Vorenthaltungsbetrags hätte ihm uneingeschränkt zur anderweitigen unternehmerischen Ausnutzung zur Verfügung gestanden, weil er den Vorenthaltungsbetrag als Eigenkapital für den Erwerb der Eigentumseinheiten im Objekt X in Stadt1 eingesetzt und an diesen Realsicherheiten für die … Banken zur Finanzierung des Schlosshotelprojekts bestellt hätte. Allein aus der Verrechnung der Jahressalden seines Immobilienportfolios mit dem Kapitalertrag aus dem Vorenthaltungsbetrag wären in allen Jahren von 2002 bis 2010 positive Überschüsse verblieben. Bis zum Jahr 2052, dem Abschreibungsende der Immobilienprojekte, hätte dies zu einem Gesamtertrag aus dem Immobilien- und Anlageportfolio in Höhe von € 115.066.012,64 geführt. Dem seien die Substanzwerte der Immobilien in Höhe von € 11.400.670,91 hinzuzurechnen. Aus der Einschätzung des M-Gutachtens (Privatgutachten) zum 1.7.2017 (Anlage K 100) ergebe sich ein Eigenkapitalwert für das Immobilienportfolio in Höhe von € 129.434.040 und für das Schloss in Höhe von € 22.884.536. Des Weiteren hätte er Gehälter erzielt in Höhe von insgesamt € 2.247.051. Er hätte bis 1.7.2017 Steuern in Höhe von € 14.995.285 gezahlt, die von der Beklagten ebenso als Schaden zu erstatten seien. Durch die Nichtverfügbarkeit des Vorenthaltungsbetrags habe der Kläger spätestens seit Dezember 2002 die Immobilienfinanzierungen nicht mehr so, wie diese ursprünglich arrangiert gewesen seien, fortführen können. Dies habe dazu geführt, dass die Objekte zwangsversteigert worden seien. Der Schaden des Klägers umfasse aus diesem Grund auch den Verlust des Wertes der Immobilienobjekte. Die Differenz der Zahllast des Klägers bei ordnungsgemäßer Bedienung der Bankkredite gegenüber den weit höheren Zahlungsverpflichtungen des Klägers infolge seines von der Beklagten verschuldeten Zusammenbruchs bilde eine eigenständige Schadensposition. Hätte der Kläger den Vorenthaltungsbetrag als Realkreditkomponente für sein Schlosshotelprojekt einsetzen können, wäre es ihm gelungen, das Schlosshotelprojekt in einer sog. großen Variante mit einem Volumen von € 20,0 Mio. bis zum Sommer 2003 zu betreiben. Dafür hätte er € 15,0 Mio. finanzieren müssen. Selbst wenn er nur eine sog. kleine Variante in Höhe von € 10,0 Mio. umgesetzt hätte, hätte er bis zum Sommer 2003 einen Unternehmergewinn von € 2,5 Mio. erzielt. Dabei hätte der Kläger durch Verkauf des Schlosshotelprojekts auch das im Projekt selbst eingesetzte Eigenkapital in Höhe von € 1,5 Mio., welches er zuvor sukzessive in die Immobilie „Schloss“ gesteckt habe, wiedererlangt. Zudem hätten die geldgebenden Banken ihre Darlehen zurückerhalten. Nach Abschluss des Schlosshotelprojekts hätten dem Kläger € 7.880.426,40 zur Verfügung gestanden. Die Beklagte sei darüber hinaus auch verpflichtet, ihn von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den ihn finanzierenden Kreditinstituten freizustellen. Nach verschiedenen Klageerweiterungen, wegen deren Wortlauts auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 6 ff.) Bezug genommen wird, hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt beantragt, auf Basis des Teilurteils vom 28.10.2008 die Erstattung all des weitergehenden Schadens der ihm, über die aus dem Wechsel vom 25.01.2002 nicht beizutreibenden Beträge (bereits ausgeurteilter freier Wert der Stadt1 Immobilie X über 3,876 Millionen Euro - Urteil vom 19.05.2009; dort Seite 7) hinaus entstanden ist und noch entsteht in Verbindung mit dem Grundurteil vom 28.10.2008 die Beklagte zu verurteilen (Von der Darstellung wurde abgesehen - die Red.) Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger bereits die Prozessführungsbefugnis fehle. In der Sache hat die Beklagte behauptet, dass der Kläger zum 10.7.2002 nicht über Bargeld verfügt habe. Dies wäre nur und erst dann der Fall gewesen, falls die mit seinen Zwangshypotheken belasteten Wohneigentums- und Teileigentumseinheiten des Objekts X durch freihändigen Verkauf hätten veräußert werden können und mit den Veräußerungserlösen die Forderung des Klägers aus dem Wechsel getilgt worden wäre. Geschädigt sei auch nicht der Kläger, da er sich ausweislich seines eigenen Vortrags das Geld für die Übergabe der Barmittel von verschiedenen Unternehmen geliehen habe. Der Kläger habe schon seit Oktober 2001 massive Zahlungsprobleme gehabt und sei seit dieser Zeit nicht mehr in der Lage gewesen, die gegenüber der Beklagten bestehenden Kreditverbindlichkeiten zu tilgen. Die Einkommenssituation des Klägers sei seitdem zweiten Halbjahr 1998 und 1999 rückläufig gewesen. Die Gewerbeerträge hätten schon 1999 nicht mehr ausgereicht, um die hohen Einnahmeunterdeckungen auszugleichen. Der Kläger habe in dem Vorverfahren (LG Stadt6 .../03, Senat .../05) deutlich gemacht, dass ihm aus dem Liquiditätsverlust finanzielle Nachteile bei der Durchführung weiterer Immobilienprojekte entstanden seien. Hierüber verhielten sich auch die Urteile des Oberlandesgerichts. Dann aber beschränke sich ein weiterer Schaden des Klägers auf dasjenige, was er mit Hilfe der Wechselsumme ab dem Zeitpunkt ihres tatsächlichen Zuflusses hätte erzielen können. Hierzu habe der Kläger aber nichts vorgetragen. Der Vortrag des Klägers zu der Möglichkeit einer Zwangsverwaltung sei damit ausgeschlossen. Im Übrigen hätte der Kläger auch keine Mieterträge aus hypothetischen Zwangsverwaltungsmaßnahmen erzielen können, da die Beklagte auf Grund der vorrangigen Grundschuld zunächst zu bedienen gewesen wäre. Das Grundbuch der Einheiten des X, bei dem die über € 5,53 Mio. zugunsten der Beklagten eingetragene Gesamtgrundschuld erstrangig eingetragen sei, sei auch nicht unrichtig gewesen, da die Beklagte dieses Recht nicht aufgegeben und die Löschung bewilligt habe. Die hierzu erforderliche Erklärung sei weder gegenüber dem Verkäufer A noch gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben worden. Weder Herr A noch der Kläger hätten einen Löschungsanspruch gehabt. Der Kläger hätte auch deshalb nie eine erstrangige Position hinsichtlich der beiden Eigentümerbriefgrundschulden des Verkäufers A über jeweils € 511.291,88 erhalten können, da gem. § 2 Ziff. 2 des zwischen der B GmbH und ihm abgeschlossenen Kaufvertrags über die 18 Einheiten am X in Stadt1 der Verkäufer A verpflichtet gewesen sei, der B GmbH den Vertragsgegenstand lastenfrei in Abteilung III zu übereignen, soweit nicht Belastungen von der Käuferin selbst veranlasst oder übernommen worden seien. Auch habe sich die B GmbH das Recht vorbehalten, die Gesamtgrundschuld über € 5,53 Mio. zu übernehmen, was mit dem Kreditvertrag zwischen der B GmbH und der Beklagten korrespondiert habe. Wäre demnach der Kaufvertrag ordnungsgemäß abgewickelt worden, wären die beiden Eigentümergrundschulden des Verkäufers A gelöscht worden. Im Übrigen seien von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzansprüche, die nicht von dem Feststellungsurteil des OLG Stadt6 gedeckt seien, verjährt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, deren Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Mit Urteil vom 31.8.2017 (Bl. 1547 ff. d.A.), auf das im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen vertritt das Landgericht die Auffassung, dass der Kläger zwar als Prozessstandschafter prozessführungsbefugt sei. Die Voraussetzungen für einen über den bereits zuerkannten Schadensbetrag i.H.v. 3.476.784,70 € nebst Zinsen hinausgehenden Anspruch aus § 252 BGB habe der Kläger jedoch nicht dargetan. Auch für eine Schätzung nach § 287 BGB sei kein Raum, da diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde. Die seitens des Klägers vorgetragenen Anknüpfungszeitpunkte und -tatsachen für die Darlegung seiner Vermögenslage ohne die seitens der Beklagten begangene Pflichtverletzung (Nichtherausgabe des Wechsels) seien präkludiert bzw. stellten keine anzunehmenden Anknüpfungstatsachen dar, die eine entsprechende Schätzung zuließen. Entgegen der Auffassung des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass er ohne die Schädigungshandlung ab dem 10.7.2002 Zugriff auf die Mieten aus dem Stadt1er X gehabt habe. Sein Vortrag hinsichtlich einer Zwangsverwaltung (statt eines Verkaufs der Einheiten) sei im Hinblick auf die Senatsurteile vom 25.10.2008 und 19.5.2009 präkludiert. Zum anderen wären ihm die Mietzinsen auch nicht auf Grund einer fiktiv angenommenen Zwangsverwaltung zugeflossen, da diese aufgrund der für sie bestellten vorrangigen Grundschuld der Beklagten zugestanden hätten. Diese sei weder gelöscht worden, noch müsse sich die Beklagte so behandeln lassen, als sei dies geschehen. Unabhängig hiervon müsse sich der Kläger an seinem Vortrag in dem Vorprozess festhalten lassen, wonach ein Großteil des dem Verkäufer A zur Verfügung gestellten Betrages kein Eigenkapital gewesen sei, sondern er sich das Geld geliehen habe. Es wäre ihm also zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, über den Betrag vollumfänglich weiter zu verfügen. Der Vortrag, dass der Kläger den Vorenthaltungsbetrag nach dem 10.7.2002 dazu eingesetzt hätte, um eine Sicherheit für das Schlossprojekt in Land1 gegenüber den Banken zu gewähren, widerspreche seinem Vorbringen, er hätte den Betrag genutzt, um die Salden aus den Immobilienportfolio auszugleichen. Zum anderen hätte ihm der Betrag zu diesem Zeitpunkt auch nicht zur Verfügung gestanden. Damit aber wäre es ihm auch nicht möglich gewesen, das Schlossprojekt weiter zu betreiben. Einen ursprünglich im Termin vom 9.11.2011 gestellten Antrag auf Ersatz von Wechselzinsen in Höhe von € 43.459,81 habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2017 nicht mehr gestellt, so dass das Landgericht insoweit von einer teilweisen Klagerücknahme ausgegangen ist, welcher die Beklagte nicht entgegengetreten sei. Entsprechendes gelte hinsichtlich eines zunächst geltend gemachten Schadensersatzanspruches hinsichtlich von Prozesskosten eines Verfahrens vor dem Landgericht Stadt2 in Höhe von € 116.796,00. Ein Anspruch auf Herausgabe zweier Bronzestatuen „Y“ und „Z“ gem. § 985 BGB bestehe nicht. Der Kläger sei nicht Eigentümer der Statuen und habe dieses deswegen auch nicht auf die D GmbH übertragen können. Einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes hat das Landgericht mit Beschluss vom 10.01.2018 (Bl. 1673 d. A.) zurückgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Rechtsschutzziel unter nochmaliger Erweiterung seines Klageantrags weiter. Hierzu wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Neben § 252 BGB stützt er den geltend gemachten Anspruch auch auf § 826 BGB. Hinsichtlich der zugrunde zu legenden hypothetischen Kausalität sei zu unterstellen, dass er sich im Zuge eines Vollstreckungszugriffs auf die Einheiten des Stadt1er Xs den Gewinn aus dem Immobilienwert gesichert hätte. Eine „Deinvestition“ aus seiner notariell beurkundeten Kaufentscheidung wäre gar nicht mehr möglich gewesen und deshalb auch nicht zu unterstellen. Dieser Vortrag sei durch die Senatsurteile in dem Vorprozess nicht präkludiert. Wie dies auch das Finanzamt Stadt6 getan habe, sei davon auszugehen, dass der Verkauf an die B GmbH rückabgewickelt und die in Zusammenhang mit diesem Geschäft für die Beklagte bestellten Grundschulden über 3,9 Mio. Euro spätestens zum 22.7.2003 wieder gelöscht worden wären. Die Einheiten des Stadt1er Xs wären freihändig verkauft worden. Nach Klageerweiterungen vom 28.11.2017, 23.4.2018, 16.07.2018 und 22.10.2018 beantragt der Kläger, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.8.2017 abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen: (Von der Darstellung wurde abgesehen - die Red.) Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Hinsichtlich der Kostenentscheidung hält die Beklagte die Berufung teilweise für unzulässig. Da der Kläger die Klage in der ersten Instanz teilweise zurückgenommen habe, habe er insoweit in jedem Fall die Kosten zu tragen. Bezüglich des Antrags zu Ziff. 18 (Herausgabe der Statuen „Y & Z“) habe der Kläger seine Berufung nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist - bis auf die Berufungsanträge zu 12. und zu 18. - zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Dies gilt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO auch, soweit der Kläger die geforderten Beträge in der Berufungsinstanz erhöht hat, was dem - nach seinem Vortrag - infolge Zeitablaufs gestiegenen Schaden geschuldet ist. Der Kläger ist als Prozessstandschafter prozessführungsbefugt. Er hat vorgetragen, dass die D GmbH nach wie vor Inhaberin der an sie abgetretenen Forderung sei. Da der Kläger ein eigenes Interesse an der Prozessführung hat, kann er in gewillkürter Prozessstandschaft klagen. Zu den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Urteil (S. 14) hat die Beklagte im Berufungsverfahren keine Stellung mehr genommen. Der Berufungsantrag zu 12. ist unzulässig, da er keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat; den Berufungsantrag zu 18. hat der Kläger entgegen § 520 Abs. 3 Satz Nr. 3 ZPO nicht begründet. In der Sache hat die Berufung jedoch - soweit zulässig - keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht und gemäß § 529 Abs. 1 ZPO abweichend von der ersten Instanz zugrunde zu legende Tatsachen fehlen oder keine andere Beurteilung veranlassen. Der Kläger hat die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht dargetan. Ausweislich der rechtskräftigen Feststellung im Grund-, Teil- und Aufrechnungsvorbehaltsurteil (hier insoweit: Teilurteil) des Senats vom 28.10.2008 (Anlage B 2, Anlagenband) ist die Beklagte verpflichtet, der D1 GmbH den weitergehenden Schaden zu erstatten, der dem Kläger über die dem Immobilienkaufmann A aus dem Wechsel vom 25.01.2002 nicht beizutreibenden Beträge hinaus entstanden ist und noch entsteht. Der weitergehende Schaden, zu dessen Ersatz die Beklagte verpflichtet ist, ist entsprechend der rechtskräftigen Bescheidung des Streitgegenstandes durch das Grund-, Teil- und Aufrechnungsvorbehaltsurteil entschieden. Die Beklagte hat einen dem Kläger ggf. entgangenen Gewinn infolge Vorenthaltung der Wechselurkunde zu ersetzen. Hierzu muss er (nachvollziehbare) Umstände vortragen, wie sich seine Vermögenlage ohne die Pflichtverletzung dargestellt hätte und welchen Gewinn er hätte erwarten können (BGH NJW-RR 1996, S. 1077, 1078). Einen solchen Vortrag hat der Kläger im Ergebnis nicht gehalten, weil bereits die Grundannahmen, auf denen seine unterschiedlichen Berechnungen des Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns beruhen, nicht schlüssig dargetan sind. Die Schlüssigkeit/Richtigkeit der auf diesen Grundannahmen basierenden Berechnungen kann daher für das Ergebnis dahinstehen. Maßgeblich ist die Verpflichtung der Beklagten wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem geschlossenen Vertrag über das Wechselinkasso aus § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 28.10.2008, S. 13) in deliktischer Ausformung (§§ 823 Abs. 1, 826 BGB), was der Senat in einem vorangegangenen Verfahren, aus dem das vorliegende hervorgegangen ist, herausgearbeitet hat (Teilurteil des Senats vom 13.12.2016, .../15, S. 17 ff.). Hierbei steuert die Anspruchsgrundlage allerdings die Frage nach der Höhe des dem Kläger hypothetisch entstandenen Schadens nicht, weil die schadensausfüllende Kausalität von der Anspruchsgrundlage nicht weiter abhängt. Dementsprechend hat der Senat im ersten Schadensersatzprozess festgestellt, dass der Kläger als einzigen im Sinne des § 252 Satz 2 Alt. 2 BGB hinreichend wahrscheinlichen, zu erwartenden Verlauf lediglich vorgetragen hat, dass er durch eine Vollstreckung eines von ihm erlangten Wechselvorbehaltsurteils auf den Wohnungs- und Teileigentumsrechten des Verkäufers A Zwangshypotheken hätte eintragen sowie dessen Eigentümergrundschulden hätte pfänden lassen können. Dieser hypothetische Kausalverlauf ist als zum Grund der festgestellten Schadensersatzverpflichtung, also zu deren Streitgegenstand, gehörend in dem vorliegenden Rechtsstreit aufgrund der eingetretenen Rechtskraft allein maßgeblich, denn der Senat hat seinerzeit ausdrücklich ausgeführt, dass andere Streitgegenstände vom Kläger nicht eingeführt worden sind. Ist eine im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage, hier die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten, lediglich Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits, ist die Rechtskraft der früheren Entscheidung und die sich daraus ergebende Bindungswirkung von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - Rn. 9, juris). Im jetzigen Leistungsprozess ist mithin allein über die Schadenshöhe zu befinden und es sind im Rahmen dieser, das Feststellungsurteil ausfüllenden Entscheidung diejenigen Einwendungen zu erörtern, die den geltend gemachten konkreten Schaden betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1979 - VI ZR 199/77 - Rn. 10, juris). Soweit das Landgericht in Bezug auf die Erlangung von Eigentum an den gekauften Einheiten im X und in Bezug auf die Erlangung der Mieteinnahmen eine Präklusion angenommen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen, ohne das es hierauf für das Ergebnis ankommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfaltet ein Feststellungsurteil über eine Schadensersatzpflicht nur eine Ausschlusswirkung hinsichtlich von Einwendungen, welche das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens, also die Höhe des Anspruchs wird jedoch von der Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils nicht erfasst (BGH, Urteil vom 24.01.1995, VI ZR 354/93, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 28.06.2005, VI ZR 108/04; Urteil vom 02.12.2008, VI ZR 312/07, Rn. 19, jeweils zitiert nach juris). Die Frage, ob Mietansprüche und Eigentum an den Einheiten des Xs dem Kläger entgangen sind und dies deswegen bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen ist, betrifft jedoch die Höhe, nicht den Grund des geltend gemachten Anspruchs. Ausgangspunkt der klägerischen Schadensberechnung ist seine Annahme, dass er bei einer Aushändigung des Wechsels am 23.05.2002 (Eintritt des Verzugs gemäß Senatsurteil vom 28.10.2008, S. 13) nachfolgend Eigentümer der mit Kaufvertrag vom 25.01.2002 erworbenen 18 Einheiten an dem Immobilienkomplex „X“ in Stadt1 geworden wäre und Zugriff auf die Mieteinnahmen erlangt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers kann dies jedoch nicht angenommen werden. Der Wechselschuldner A war unstreitig weder zahlungswillig (er bestritt noch im Vorprozess, den Wechsel gezeichnet zu haben) noch zahlungsfähig (so auch der Kläger in der Berufungsbegründung, Bl. 1646 d.A.). Eine Aufrechnung mit der Wechselforderung gegen die Kaufpreisforderung, die noch nicht einmal zu deren vollständiger Tilgung geführt hätte, da diese ca. 800.000,00 € höher war, war nicht möglich, da - wie der Senat in seinem Urteil vom 28.10.2008 (S. 26) ausgeführt hat, - in dem Kaufvertrag konkludent ein Aufrechnungsverbot vereinbart war, was sich aus § 2 Nr. 2 und § 4 Nr. 2 des Vertrages ergibt. Hiernach war das Wohnungs- bzw. Teileigentum bezogen auf Abteilung III lastenfrei zu verschaffen und zu diesem Zweck die Kaufpreiszahlung im Umfang der valutierenden Grundpfandrechte an die Grundpfandgläubiger und (lediglich) im Übrigen auf ein Konto des Zeugen A bei der Beklagten zu zahlen. Möglichen, im Wege der Zwangsvollstreckung zu erreichenden Sicherungsrechten (= Zwangshypotheken, die ohne weitergehende Titel gegen A auch lediglich die Anordnung der Zwangsversteigerung ermöglicht hätten, § 867 Abs. 3 ZPO) des Klägers an der Immobilie „X“ ging jedenfalls eine erstrangige Gesamtgrundschuld der Beklagten an dem Grundstück über einen Betrag von 5,53 Mio. € vor. Im Falle einer angeordneten Zwangsverwaltung, für die der Kläger aus den Sicherungshypotheken einen Duldungstitel (§§ 1192, 1147 BGB) benötigt hätte, hätte nicht dem Kläger, sondern der Beklagte gemäß §§ 10 Abs. 1 Ziff. 4, 11, 146, 148 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2 ZVG der Anspruch auf die Mieteinnahmen aus dem X zugestanden. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, steht dem nicht entgegen, dass im Zuge des nach dem Rücktritt des Verkäufers A von dem Kaufvertrag mit dem Kläger und dem Weiterverkauf an die B GmbH die Beklagte den Notar angewiesen hatte, eine Löschungsbewilligung für diese Grundschuld an das Grundbuchamt zu senden. Denn unstreitig ist sie dort nicht zur Akte gelangt, weswegen die Erklärung keine Wirksamkeit erlangte. Dahinstehen kann, ob der befasste Notar eine Amtspflichtverletzung begangen hat. Denn jedenfalls hat der Notar insoweit - wenn überhaupt - eine der Beklagten, nicht jedoch dem Kläger gegenüber bestehende Pflicht verletzt. Unabhängig hiervon verkaufte Herr A die am 25.01.2002 an den Kläger verkauften Einheiten des Immobilienkomplexes am X in Stadt1 nach Rücktritt von dem Kaufvertrag am 25.05.2002 an die B GmbH. Auch aus diesem Grund hätte der Kläger kein Eigentum an den Immobilieneinheiten und damit keinen Anspruch auf die eingehenden Mieten erlangen können. Bis zum 25.05.2002 hätte der Kläger auch keine vorrangigen Sicherungsrechte erlangt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 28.10.2008 (S. 13) Bezug genommen. Soweit der Kläger vorträgt (Berufungsbegründung vom 28.11.2017, S. 10 ff., Bl. 1648 ff. d.A.), dass die Steuerbehörde von einem Rücktritt der B GmbH von dem Kaufvertrag ausgehe, so ist dies für die zivilrechtliche Beurteilung nicht maßgebend. Abgesehen hiervon trägt der Kläger nichts näher zu den Gründen der behaupteten Annahme des Finanzamts vor, wie auch nicht bekannt ist, welche Tatsachen er diesem vorgetragen hat. Die Bezugnahme auf eine App „X“ die in einem App-Store und auf der Internetseite „www.x.de“ zugänglich sein soll, stellt keinen zulässigen zivilprozessualen Vortrag dar. Mangels ausdrücklicher In-Bezugnahme bestimmten Vortrags hatte auch keine Beiziehung der Akte OLG Stadt6 .../17 zu erfolgen. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob bei der anzustellenden Prognose zu unterstellen ist, dass eine Zwangsversteigerung der Immobilie „X“ stattgefunden hätte oder ob es (wie dies der Senat in seinem Urteil vom 15.09.2009, S. 14, annimmt) zu einem freihändigen Verkauf gekommen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn in keinem dieser Fälle hätte der Kläger Eigentum an den Wohn/Gewerbeeinheiten erlangt. Nicht zu berücksichtigen sind mögliche Pflichtverletzungen der Beklagten gegenüber dem Kläger im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaftseinheiten an die B GmbH. Insoweit behauptet der Kläger im vorliegenden Verfahren eine bewusste Schädigung durch die Beklagte im Zusammenwirken mit dem Verkäufer A und der Käuferin B GmbH. Im Vorverfahren hatte der Kläger jedoch ausdrücklich klargestellt, dass er entsprechende Ansprüche nicht geltend mache (Senatsurteil vom 28.10.2008, S. 8). Hierbei handelte es sich mithin um einen weiteren, anderen Streitgegenstand. Entsprechende Ansprüche aus möglichen pflichtwidrigen Handlungen im Jahr 2002 waren bei Einreichung der Widerklage (jetzigen Klage) im vorliegenden Verfahren im Jahre 2011 jedenfalls verjährt. Die Beklagte hat insoweit die Einrede der Verjährung geltend gemacht (Schriftsatz vom 29.06.2017, S. 25, Bl. 1538, wo sie ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhebt, „soweit der Kläger Schadensersatzansprüche geltend macht, die nicht von dem Feststellungsurteil des OLG Stadt6 gedeckt sind“). Unabhängig von dem Ausgeführten scheitert die Schlüssigkeit der klägerischen Schadensberechnung (auch) daran, dass die Wechselsumme mit ca. 3,4 Mio. € deutlich geringer war als der vereinbarte Kaufpreis von knapp 4,2 Mio. €. Dazu, auf welche Weise er die Restsumme von ca. 800.000 € hätte finanzieren wollen, hat der Kläger nichts vorgetragen. Schließlich ist die klägerische Argumentation auch deswegen unschlüssig, weil nicht dargetan ist, dass es sich bei dem an Herrn A hingegebenen Geldbetrag, welcher durch den streitgegenständlichen Wechsel gesichert war, um Eigenkapital handelte. Vielmehr ist - jedenfalls zu einem erheblichen Teil - davon auszugehen, dass es sich bei der hingegebenen Wechselsumme um Fremdkapital handelte, welches der Kläger nach Wechselfälligkeit an die Geldgeber zurückzuzahlen hatte, und welches ihm deshalb für den Erwerb der Immobilien im Stadt1er X in keinem Fall zur Verfügung gestanden hätte. Denn in dem Vorverfahren (LG Stadt6 …/03; Senat .../05) hat die Streithelferin des Klägers und Zessionarin der Ersatzforderung mit Schriftsatz vom 05.04.2004 vorgetragen, dass er sich die Barmittel von unterschiedlichen Unternehmen im Darlehenswege beschafft habe, wobei die Gläubiger davon ausgegangen seien, dass die Rückführung der Beträge spätestens mit Wechselfälligkeit am 25.04.2002 erfolgen würden: „Der Kläger hatte sich die Barmittel, die er am 25.01.2002 Herrn A zur Verfügung stellte, unter anderem im Darlehenswege von ihm nahestehenden Unternehmen beschafft. Diese Unternehmen gingen davon aus, dass die Rückführung der Beträge spätestens am 25.04.2002 erfolgen würde, als nämlich die Wechselverpflichtung des Herrn A zahlungsfällig war. Durch den Ausfall der Rückführung der Vorfinanzierung gerieten mittelbar die darlehensgebenden Unternehmen und Privatpersonen in ernste finanzielle Schwierigkeiten …“ Entsprechendes ergibt sich aus der Berufungsbegründung des Klägers in dem Vorverfahren (.../05 OLG Stadt6.) Dort heißt es auf S. 8: „In der gleichen Zeit im Januar 2002 reiste der Kläger zu Geschäftspartnern und zu Freunden, um den besprochenen Gesamtbetrag abredegemäß am 25.01.2002 dem Herrn A gegen Wechselzeichnung aushändigen zu können. Bis zum 25.01.2002 hatte der Kläger den geforderten Geldbetrag über 6,8 Mio. DM dann auch zusammen.“ In dem Verfahren gegen den Immobilienkaufmann A (anfänglich Landgericht Stadt5, …/02) hat der Kläger vorgetragen (Schriftsatz vom 29.05.2002 auf Seiten 4, 5; Anlage AG 3, Anlagenordner): „Allerdings bat der Beklagte (hier: A) ausdrücklich um Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 6.800.000 DM vorab in bar … Der Kläger, der nicht über Bargeldmittel in dieser Höhe verfügte, reiste daraufhin im Januar 2002 nach Stadt3, Stadt4 und Stadt5, um sich von Freunden bzw. Geschäftspartnern das Bargeld zu leihen. Es handelt sich dabei namentlich um 1. Herrn G, Stadt3/Land1; 2. Herrn H, Stadt4; 3. Herrn I, Stadt4; 4. Frau J, Stadt5“. Im vorliegenden Verfahren trägt der Kläger vor, dass es sich hinsichtlich der Wechselsumme von 6,8 Mio. DM in Höhe von 5,8 Mio. DM um Eigenkapital gehandelt habe. Lediglich einen restliche Betrag von 1 Mio. DM habe er von anderen Privatpersonen erhalten und zwar 400.000,00 DM von Frau J, 500.000,00 DM von Herrn H und 100.000,00 DM von Herrn I (Schriftsatz vom 8.11.2011, S. 20, Bl. 255 d. A.). Zum Beweis hierfür bietet der Kläger das Zeugnis der drei benannten Darlehensgeber an. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2) hat das Landgericht Folgendes als unstreitig und mit Bindungswirkung für den Senat (§ 314 Satz 1 ZPO) aufgenommen: „Er [der Kläger] hatte am gleichen Tag dem Verkäufer, Herrn A, … DM 6,8 Mio. in bar übergeben. Die Barmittel hierzu hatte sich der Kläger nach seinem Vortrag im Verfahren …/03 (SS. v. 05.04.2004) u. a. im Darlehenswege von ihm nahestehenden Unternehmen beschafft. Die Unternehmen gingen nach dem weiteren Vortrag des Klägers davon aus, dass die Rückführung der Beträge spätestens am 25.04.2002 erfolgen würde.“ Nur gegen den letzten Satz, nicht gegen die übrigen Feststellungen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.09.2017 (Bl. 1579 d. A.) einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung angebracht, den er insoweit jedoch nicht nachvollziehbar begründet hat, weshalb das Landgericht den Antrag mit Beschluss vom 10.01.2018 (Bl. 1673 d. A.) zutreffend zurückgewiesen hat. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsrechtszug bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Abweichungen zwischen seinem Vortrag in den vorangegangenen Verfahren und im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der überwiegenden Herkunft des an Herrn A bezahlten Betrages erklärt. Seine Behauptung, es habe sich in Höhe von 5,8 Mio. DM um Eigenkapital gehandelt, ist daher auch aufgrund seines ursprünglichen, entgegenstehenden, detaillierten Vortrages in den vorangegangenen Verfahren als widersprüchlich und damit unsubstantiiert der Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Nicht ersichtlich ist weiter, dass die Kapitalgeber bereit gewesen wären, ihm das Kapital längerfristig zum Erwerb der Immobilien zu überlassen. Gerade dies kann angesichts des Vortrages der Streithelferin in dem Vorverfahren, dem der Kläger - wie ausgeführt - im vorliegenden Prozess nicht inhaltlich entgegengetreten ist, nicht angenommen werden. Denn hiernach gingen die Unternehmen davon aus, dass die Rückführung der Beträge spätestens am 25.04.2002 (also zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Wechsels) erfolgen würde. Auch führte der Ausfall der Rückführung der Gelder dazu, dass die Darlehensgeber in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten. Hiernach kann es sich seitens der Kapitalgeber nicht um eine Beteiligung an dem Immobilienerwerb, sondern lediglich um eine Beteiligung an dem „Wechselgeschäft“ gehandelt haben. Selbst wenn die Kapitalgeber mit einem langfristigen Kapitaleinsatz in der Immobilie „X“ einverstanden gewesen wären, müsste davon ausgegangen werden, dass ihnen dann auch ganz oder jedenfalls überwiegend die aus diesem generierten Erträge zugestanden hätten. Insoweit hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nichts zu etwaigen Vereinbarungen zwischen ihm und seinen Kapitalgebern vorgetragen. Dass - wie er dies geltend macht - die Mieteinnahmen aus dem Stadt1er X allein ihm (bzw. nach erfolgter Abtretung der D GmbH bzw. deren Zessionaren) zugestanden hätten, kann nach alledem nicht unterstellt werden. Eine Verwertung der von dem Kläger eingereichten Schadensberechnungen ist somit nicht möglich, da sie sämtlich Voraussetzungen unterstellen, die der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden können (nämlich: einen Eigentumserwerb des Klägers an den gekauften Wohnungs-/Gewerbeeinheiten im Stadt1er X und in der Folge eines Zugriffs auf die dortigen Mietzahlungen). Aufgrund des Prozessstoffs kann auch im Übrigen nicht angenommen werden, dass der Kläger einen über den mit Schlussurteil des Senats vom 19.05.2009 zuerkannten Betrag hinausgehenden Schaden erlitten hat. In diesem Urteil wurde der Streithelferin in ihrer Eigenschaft als Zessionarin des klägerischen Anspruchs, der D GmbH, und deren weiteren Zessionaren ein Betrag von insgesamt 3.476.784,70 € (Wechselsumme) nebst Zinsen zugesprochen. Dass dem Kläger ein weiterer Schaden entstanden ist, ist nicht feststellbar. Zu Unrecht argumentiert der Kläger insoweit, dass, wenn ihm der Betrag der Wechselsumme zzgl. Zinsen zur Verfügung gestanden hätte, dies erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung seines Immobilienportfolios gehabt hätte. Der Verlauf von Tilgung und Abschreibung der einzelnen Immobilienobjekte sei langfristig so angelegt gewesen, dass er steuerneutral unbelastetes Volleigentum erworben hätte. Denn dieser Verlauf ist nicht derjenige (hypothetische), für den die Beklagte einzustehen hätte. Sie haftet dem Kläger nämlich nicht dafür, dass ihm die Wechselsumme (zuzüglich Zinsen) nicht zur Verfügung stand, sondern lediglich dafür, dass der Kläger den zahlungsunwilligen und -unfähigen Wechselschuldner A nicht im Wege des Wechselprozesses ein Anspruch nehmen konnte. Diese Inanspruchnahme hätte gerade nicht zeitnah zur Verschaffung von Liquidität erheblichen Umfangs und insbesondere nicht über den dem Kläger bereits zuerkannten Betrag hinausgeführt. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, dass er aufgrund des Verlusts bzw. der Nichtherausgabe des streitgegenständlichen Wechsels sein Immobilienvermögen verloren habe. Wie die Beklagte (z. B. Schriftsatz vom 04.04.2014, S. 10, Bl. 830 ff. d.A.) unwidersprochen vorgetragen hat, kam es bereits seit Ende des Jahres 2001 zu Rückständen bei den Annuitätenleistungen des Klägers. Ab November 2001 blieben die Raten sogar komplett aus. Unabhängig hiervon kann nicht angenommen werden, dass der Kläger ohne die Mieteinnahmen aus dem X in Stadt1 die auch nach seinem eigenen Vortrag vorhandenen Unterdeckungen der Finanzierungen seiner insgesamt 18 Immobilienprojekte hätte ausgleichen können. Wenn der Kläger am 10.07.2002 einen Antrag auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Immobilien des Verkäufers A am X in Stadt1 gestellt hätte, so ist davon auszugehen, dass sowohl eine Versteigerung der gepfändeten Immobilie als auch ein möglicher freier Verkauf (sei es von einzelnen Teileinheiten oder des Gesamtkomplexes) noch einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch genommen hätten. Insoweit hat der Kläger keinen konkreten Vortrag gehalten, wie sich seine Vermögens- bzw. finanzielle Lage angesichts des Umstandes, dass der Schuldner A pflichtwidrig nicht zahlte und Zuflüsse aus den hypothetischen Vollstreckungserfolgen sich aus Rechtsgründen jedenfalls nicht zeitnah eingestellt hätten, entwickelt und sich von der Lage unterschieden hätte, wie sie aufgrund der Verunmöglichung der gerichtlichen Inanspruchnahme des Schuldners A aus dem Wechsel und vollstreckungsrechtlichen Zugriffen tatsächlich bestand. Bereits ab September 2002 begannen die finanzierenden Banken damit, die dem Kläger für seine Immobilienprojekte gewährten Darlehen zu kündigen. In der Folge kam es zu Zwangsverwaltungen und schließlich Zwangsversteigerungen seines Immobilienbesitzes. Die ersten Darlehenskündigungen betreffen nach dem eigenen Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17.03.2011 (Bl. 124 ff. (konkret: Bl. 140 ff.) d. A.) neun Einheiten in der Straße1 in Stadt6 (Kündigung des Darlehensvertrages über 621.219,64 € am 30.12.2002 durch die Bank2; Kündigung eines Darlehensvertrages über 383.468,91 € hinsichtlich zweier Einheiten in der Straße1 in Stadt6 durch die Beklagte am 13.12.2002; Kündigung eines Darlehensvertrages über 251.555,60 € hinsichtlich einer Einheit am Weg1 in Stadt6 durch die Bank3 am 05.09.2002; Kündigung eines Darlehensvertrages über 467.934,33 € hinsichtlich drei Einheiten in der Straße2 in Stadt7 am 10.12.2002 durch die Bank4; Kündigung eines Darlehens über 244.397,52 € hinsichtlich zweier Einheiten in der Straße3 in Stadt8 durch die Bank5 am 18.12.2002). Die Darlehen hinsichtlich der übrigen klägerischen Immobilien wurden in den folgenden Jahren gekündigt und die Objekte zwangsweise verwertet. Angesichts dieser Sachlage kann nicht im Sinne eines gewöhnlichen Verlaufs unter Berücksichtigung der getroffenen Anstalten und Vorkehrungen unterstellt werden, dass der Kläger aus den Zwangshypotheken bzw. der Pfändung von Briefgrundschulden des Verkäufers A rechtzeitig genügend Kapital erhalten hätte, um die Darlehenskündigungen und in der Folge die Verwertungen seines übrigen Immobilienvermögens zu verhindern. Dies gilt unabhängig davon, dass - wie ausgeführt - ohnehin davon auszugehen ist, dass der Großteil des für die Wechselforderung hingegebenen Geldbetrages dem Kläger von dritter Seite darlehensweise überlassen worden war. Dazu, dass die Darlehensgeber damit einverstanden gewesen wären, dass der Kläger mit ihrem Geld „Löcher“ bei der Finanzierung seines übrigen Immobilienvermögens „gestopft“ hätte, hat er keinerlei Vortrag gehalten. Schließlich hat der Kläger keinen durch die Nichtherausgabe/das Abhandenkommen des streitgegenständlichen Wechsels verursachten Schaden hinsichtlich seines Schlosshotelprojekts „F“ in Land1 dargetan. Mangels Eigentumerwerbs an den Einheiten im X in Stadt1 waren diese nicht als Sicherheit für weitere Kredite für den Umbau des Schlosses in ein Luxushotel zu verwenden. Unabhängig hiervon ist der klägerische Vortrag hinsichtlich eines von ihm angenommenen Unternehmergewinns von 2,5 Mio. € bis zum Sommer 2003 vollkommen unsubstantiiert und damit unschlüssig. Dies gilt bereits, soweit der Kläger vorträgt, dass hinsichtlich des Schlossausbaus die Möglichkeit einer „kleinen“ und einer „großen“ Variante bestanden habe: Insofern behauptet er, dass er zur Jahresmitte 2002 bereits 1,5 Mio. € in das Schlosshotelprojekt investiert habe. Die Banken hätten das Projekt bereits mit 3 Mio. € an Fremdkapital finanziert. Für den Abverkauf des Schlosses in der „kleinen Variante“ hätten sich seinerzeit verschiedene Personen (die Familie G, K bzw. dessen Bruder L sowie die D Immobilien AG) interessiert. Alle diese Interessenten wären dazu bereit und in der Lage gewesen, für das Schloss in Gestalt der kleinen Variante 10 Mio. € zu bezahlen (Bl. 151 d.A.). Ein Verkaufserlös von 10 Mio. € hätte es dem Kläger ermöglicht, die bestehende Bankfinanzierung von 3 Mio. € abzulösen. Sein eingesetztes Eigenkapital in Höhe von insgesamt 4,5 Mio. € wäre wieder frei geworden und er hätte einen Unternehmergewinn von 2,5 Mio. € erlangt. Einen Vortrag dazu, welche Investitionen zu welchen Kosten für die „kleine Variante“ erforderlich gewesen wären, hält der Kläger nicht. Aus den eingereichten Anlagen 12 und 13, die lediglich ganz oberflächliche Schaupläne darstellen, ergibt sich insoweit nichts Verwertbares. Mangels näherer Darlegung der Kosten und der Ausstattungsmerkmale des Schlosses kann nicht angenommen werden, dass die als Zeugen genannten Personen bereits zuvor fest zugesagt haben, das Schloss in der sog. kleinen Variante für 10 Mio. € zu erwerben. Da es sich lediglich um völlig unverbindliche Absichtserklärungen gehandelt haben kann, für die mangels in irgendeiner Weise konkretisierter Planung keine reale Grundlage ersichtlich ist, ist eine Zeugenvernehmung nicht geboten. Erst recht lässt sich nicht feststellen, dass - einen Verkauf für 10 Mio. € unterstellt - der Kläger hierbei überhaupt einen Gewinn gemacht hätte, da er zu seinen Kosten nichts vorträgt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von ihm alternativ geplanten „großen Variante“. Nach dem klägerischen Vortrag wäre es hier erforderlich gewesen, zu seinem Eigenkapital eine Finanzierung in Höhe von 15 Mio. € zu arrangieren. Ein Verkauf hätte dann für 20 Mio. € erfolgen können. Auch insoweit ist der klägerische Vortrag vollkommen unsubstantiiert. Selbst wenn er die Anteile am X für ca. 4,2 Mio. € erworben hätte, ist nicht nachvollziehbar, dass ... (oder anderen) Banken diese als Sicherheit für einen Kredit über 15 Mio. € ausgereicht hätten. Unabhängig hiervon hat der Kläger seine - von der Beklagten ausdrücklich bestrittene - Behauptung, er sei wirtschaftlicher Eigentümer des Schlosses, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht unter Beweis gestellt. Der Kläger behauptet insoweit, dass das Schloss im Eigentum einer F AG in Land2 stehe, deren Alleinaktionär er sei. Einen Beweis hierfür hat der Kläger nicht angetreten. Auch aus diesem Grund kann nicht unterstellt werden, dass der Kläger aus dem Schlossbauprojekt einen Gewinn erzielt hätte. Hinsichtlich der weiteren ursprünglich geltend gemachten Ansprüche (landgerichtliches Urteil, S. 20/21, Nr. 4 - 7) wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Hierzu hat der Kläger im Berufungsverfahren keine Stellung genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Bemessung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 39 Abs. 2, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der nicht nachgelassenen Schriftsätze der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 16.01.2019 (Bl. 1993 ff. d.A.) und 04.02.2019 (Bl. 2010) waren, soweit sie neues Vorbringen enthalten, nicht mehr zu berücksichtigen, § 296 a Satz 1 ZPO. Das gleiche gilt für den Schriftsatz der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenientin vom 06.02.2019 (Bl. 2029 ff. d.A.). Soweit der Kläger als Partei - über das Ablehnungsverfahren hinaus - selbst Vortrag gehalten hat, war dieser mangels Postulationsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der - verfahrensfehlerfrei - geschlossenen mündlichen Verhandlung besteht nicht.