Urteil
5 U 69/16
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0320.5U69.16.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Mai 2016 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main zur Abweisung der Leistungsstufe abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.877,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 770,25 € ab dem 02.01.2015, dem 02.02.2015, dem 02.03.2015, dem 01.04.2015, dem 01.05.2015, dem 01.06.2015, dem 01.07.2015, dem 03.08.2015, dem 01.09.2015, dem 01.10.2015, dem 02.11.2015, dem 01.12.2015, dem 04.01.2016, dem 01.02.2016, dem 01.03.2016, dem 01.04.2016, dem 02.05.2016, dem 01.06.2016, dem 01.07.2016, dem 01.08.2016, dem 01.09.2016, dem 04.10.2016, dem 01.11.2016, dem 01.12.2016, dem 02.01.2017, dem 01.02.2017, dem 01.03.2017, dem 03.04.2017, dem 01.05.2017 und dem 01.06.2017 sowie weitere 6.932,25 € zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab dem 1. April 2018 lebenslänglich monatlich vorschüssig 770,25 € zu zahlen.
Es wird unter Abweisung des Feststellungsantrags im Übrigen und unter Zurückweisung der hierauf bezüglichen Berufung festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach dem Tode des Klägers für den Fall des Fortbestandes der Ehe an seine Ehefrau A monatlich vorschüssig 462,15 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem vorliegenden Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 27.729,00 €.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Mai 2016 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main zur Abweisung der Leistungsstufe abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.877,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 770,25 € ab dem 02.01.2015, dem 02.02.2015, dem 02.03.2015, dem 01.04.2015, dem 01.05.2015, dem 01.06.2015, dem 01.07.2015, dem 03.08.2015, dem 01.09.2015, dem 01.10.2015, dem 02.11.2015, dem 01.12.2015, dem 04.01.2016, dem 01.02.2016, dem 01.03.2016, dem 01.04.2016, dem 02.05.2016, dem 01.06.2016, dem 01.07.2016, dem 01.08.2016, dem 01.09.2016, dem 04.10.2016, dem 01.11.2016, dem 01.12.2016, dem 02.01.2017, dem 01.02.2017, dem 01.03.2017, dem 03.04.2017, dem 01.05.2017 und dem 01.06.2017 sowie weitere 6.932,25 € zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab dem 1. April 2018 lebenslänglich monatlich vorschüssig 770,25 € zu zahlen. Es wird unter Abweisung des Feststellungsantrags im Übrigen und unter Zurückweisung der hierauf bezüglichen Berufung festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach dem Tode des Klägers für den Fall des Fortbestandes der Ehe an seine Ehefrau A monatlich vorschüssig 462,15 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem vorliegenden Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert für die Berufungsinstanz: 27.729,00 €. I. Der 1949 geborene Kläger hat stufenklagend Auskunft über die Höhe einer Betriebsrente und als unbestimmte Leistung Zahlung der sich auf der Grundlage der Auskunft ergebenden monatlichen Rente ab 1.01.2015 verlangt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses (Bl. 205 bis 214c d. A.), auf das wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags und der vor dem Landgericht gestellten Anträge Bezug genommen wird, die Klage auf allen Stufen abgewiesen, weil dem Kläger jedenfalls kein Anspruch auf Zahlung der Altersrente zustehe, wegen weiterer Einzelheiten der Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen. Auf die Berufung des Klägers ist mit Teilurteil des erkennenden Senats vom 21. März 2017 (Bl. 340 bis 350 d. A.), auf dessen Gründe unter I. für das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug bis zur ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 31. Januar 2017 und der in jenem Termin gestellten Anträge Bezug genommen wird, das landgerichtliche Urteil zur Abweisung des Auskunftsanspruchs teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden, dem Kläger Auskunft über die Höhe der vom Kläger nach dem 17. Dezember 1997 erworbenen Anwartschaft auf Altersrente zu erteilen, im Übrigen ist der Auskunftsanspruch abgewiesen und die auf diesen bezogene Berufung zurückgewiesen worden. Soweit die Abweisung des im Rahmen der Stufenklage noch unbestimmten Leistungsantrags betroffen war, hat der Senat die Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Zwischen den Parteien ist - nach Auskunftserteilung durch die Beklagte - nunmehr zur Höhe des Begehrens unstreitig, dass, so dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte dem Grunde nach zusteht, sich ab 1.01.2015 die monatlich vorschüssig zu zahlende Rente in seinem Fall auf 770, 25 € und die Witwenrente auf 462,15 € monatlich beläuft. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.877,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 770,25 € jeweils ab dem 02.01.2015, dem 02.02.2015, dem 02.03.2015, dem 01.04.2015, dem 01.05.2015, dem 01.06.2015, dem 01.07.2015, dem 03.08.2015, dem 01.09.2015, dem 01.10.2015, dem 02.11.2015, dem 01.12.2015, dem 04.01.2016, dem 01.02.2016, dem 01.03.2016, dem 01.04.2016, dem 02.05.2016, dem 01.06.2016, dem 01.07.2016, dem 01.08.2016, dem 01.09.2016, dem 04.10.2016, dem 01.11.2016, dem 01.12.2016, dem 02.01.2017, dem 01.02.2017, dem 01.03.2017, dem 03.04.2017, dem 01.05.2017 und dem 01.06.2017, 2. festzustellen, dass die Beklagte ab dem 01.07.2017 dem Kläger lebenslänglich monatlich vorschüssig 770,25 € und nach seinem Tod für den Fall des Fortbestandes der Ehe an seine Ehefrau A monatlich vorschüssig 462,15 € zu zahlen hat, hilfsweise zum Antrag Ziffer 2. für den Fall, dass das Feststellungs-interesse in Bezug auf die Person des Klägers verneint werden sollte, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Juli 2017 lebenslänglich vorschüssig 770,25 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen, hilfsweise, die Anträge zu 1. und 2. abzuweisen. Sie macht geltend, entgegen dem Teilurteil des Senats bestehe der Anspruch des Klägers nicht, weil die Pensionszusage unwirksam sei, halte sie doch nicht dem Vergleich einer Zusage gegenüber einem Fremdgeschäftsführer stand, weil sie dem Kläger rückwirkend sofort ohne Ableistung einer Probezeit zur Überprüfung seiner Eignung gewährt worden sei und von ihrem Wortlaut her auch Zeiten der Betriebszugehörigkeit vor Erteilung der Pensionszusage berücksichtige. Auch bleibe es dabei, dass der Kläger mit dem Vergleich bei dem Landgericht Stadt1, vorausgesetzt die Pensionszusage sei wirksam gewesen, auf Pensionsansprüche verzichtet habe, denn bei der Auslegung des Vergleichs komme es hinsichtlich des Willens nicht auf den tatsächlichen Willen der Prozessbevollmächtigten, sondern der Parteien bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter an, wie sich aus § 166 Abs. 2 BGB ergebe, ausreichend sei, dass der Bevollmächtigte das Geschäft in Anwesenheit des Vertretenden abschließe und dieser nicht widersprochen habe. Betreffend den Verzichtswillen auf Versorgungsansprüche könne nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Arbeitnehmern im Kündigungsschutzverfahren abgestellt werden; kein Argument sei, dass die Pensionsansprüche künftige Ansprüche gewesen seien, weil die Anwartschaft gegenwärtig gewesen sei und der Kläger in jedem Fall auf diese verzichtet habe. Soweit der Senat die Schadensersatzansprüche der X GmbH in Höhe von immerhin 85.000,00 € als zweifelhaft ansehe, sei das weder nachvollziehbar, noch stehe dem Senat diese Bewertung zu. Was den Geschäftswert des Rechtsstreits vor dem Landgericht Stadt1 angehe, sei dieser deshalb so niedrig gebildet worden, weil die Beklagte sich bereit erklärt hatte, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Kosten hätten nicht in die Höhe getrieben werden sollen, was die Kammer damals mitgetragen habe. Bezüglich der Ehefrau des Klägers bestehe insoweit derzeit überhaupt kein Anspruch, deren Hinterbliebenen-versorgung bereits jetzt feststellen zu lassen, derzeit sei unklar, ob die Ehe beim Tod des Klägers überhaupt noch bestehen werde, was gemäß Ziffer 2. der Versorgungsbestimmungen Anspruchsvoraussetzung sei, im Übrigen erlösche der Anspruch bei Wiederverheiratung gemäß Ziffer 2. der Versorgungsbestimmungen. II. Der Senat kann über die Berufung auch zum Hilfsantrag der Klage entscheiden, obgleich die Beklagte den Antrag auf Zurückweisung der Berufung insoweit nicht ausdrücklich gestellt hat. Aus den Äußerungen im Übrigen sowie der Verhandlung zur Sache ergibt insgesamt hinreichend deutlich, dass die Beklagte an dem bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.01.2017 gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung festhält, sich nicht nur gegen die Anträge des Klägers aus dem Schriftsatz vom 2. Juni 2017 wendet, sondern auch dem erstmals im Termin am 27.02.2018 gestellten Hilfsantrag auf künftige Leistung entgegentritt. Bei rein negativen Gegenanträgen, die nicht der Feststellung des Inhalts der erbetenen Entscheidung dienen, sondern sich eindeutig aus der Prozesslage ergeben, ist die schriftliche Feststellung nach dem Zweck des § 297 ZPO nicht geboten (BGH, Urteil vom 23.11.1964 - II ZR 200/62 -, Tz. 8, juris; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 297 ZPO, Rdn. 1; a.A. wohl Prütting, in: MüKo, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 297 Rdn. 6). Im noch anhängigen Umfang ist die Berufung im Ergebnis weitgehend erfolgreich. Unbegründet ist sie lediglich, soweit die Klage zum zweitinstanzlich angebrachten Feststellungsbegehren, wie sogleich aufzuzeigen ist, teilweise unzulässig ist. Im Übrigen ist das Rechtsmittel begründet. Aus Sicht des Senats beruht die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts auch zum Zahlungsbegehren auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO), während die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine Entscheidung zugunsten der Beklagten nicht rechtfertigen. Die von der Beklagten beantragte Zurückverweisung an das Landgericht kam nicht in Betracht, worauf der Senat bereits im Teilurteil vom 21. März 2017 (dort S. 11, Bl. 350 d. A.) hingewiesen hat. Die Voraussetzungen einer Zurückverweisung liegen nun aber nicht mehr vor. Ein übereinstimmender Antrag wäre insoweit nicht hinreichend, fehlt aber auch. Nach Erlass des (Teil-)Urteils vom 21.03.2017 kann die diesbezügliche innerprozessualen Bedingung, an die der Kläger im Senatstermin vom 31.01.2017 den Zurückverweisungsantrag geknüpft hat, nicht mehr eintreten, weil der Senat seinerzeit nicht durch Endurteil zur Berufung insgesamt, zur Auskunftsstufe also jedenfalls teilweise stattgebend und im Übrigen aufhebend, entschieden, sondern ein Teilurteil zur Auskunftsstufe erlassen hat (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 538, Rn. 42). Das Feststellungbegehren gemäß dem Antrag zu 2. ist hinsichtlich der Person des Klägers als Gläubiger des Rentenanspruchs unzulässig, deshalb die hierauf bezügliche Berufung unter Abweisung der Klage zurückzuweisen. Zwar ist der Übergang vom unbezifferten Leistungsantrag, den der Kläger im vorangegangenen Senatstermin noch gestellt hat, auf einen Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO), soweit die Rentenansprüche ab 1. Juli 2017 in Rede stehen, eine Antragsbeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO und nicht an die Voraussetzungen des § 533 ZPO gebunden, daher nicht von der Zustimmung des Gegners oder Sachdienlicherklärung durch das Gericht abhängig. Der ursprüngliche Antrag war als solcher auf wiederkehrende Leistung (§ 258 ZPO), seinerzeit noch unbeziffert, zulässig. Das diesbezügliche Rechtsschutz-bedürfnis hätte nicht einmal verneint werden können, wenn die Beklagte - wie nicht - freiwillige und vorbehaltlose Leistung angekündigt hätte. Die prozessuale Möglichkeit der Klage nach § 258 ZPO lässt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO entfallen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 258 Rz. 4). Mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 2. ist der Kläger zum ursprünglichen Antrag der Stufenklage zurückgekehrt, wenn auch nun beziffert, was ebenfalls nicht an § 533 ZPO zu messen ist, weil die Bezifferung nach erfolgreicher Bewältigung der Auskunftsstufe in der Natur der Sache einer Stufenklage (§ 254 ZPO) liegt. Hinsichtlich aufgelaufener, zwischenzeitlich fällig gewordener Rückstände vor Erlass des Urteils, also der noch nicht dem Zahlungsantrag zu Ziffer 1. unterlegten Monatsrenten ab 1. Juli 2017 bis einschließlich Monat März 2018, handelt es sich zwar nicht (mehr) um künftige Leistungen, insoweit kann aber ohne Notwendigkeit einer Änderung des Klageantrags (stattgebend) entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 04. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 -, Rn. 10, juris; Zöller/Greger, a.a.O; § 257, Rn. 6). Das Feststellungsbegehren in Bezug auf die Ehefrau des Klägers ist zulässig. Insoweit kommt ein Antrag gemäß § 258 ZPO derzeit ebenso wenig in Betracht wie eine Klage wegen Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung (§ 259 ZPO), weil dem Grunde nach ein Anspruch der Ehefrau noch nicht besteht, abgesehen davon, dass sie den Prozess nicht führt. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist deshalb zu bejahen. Die Klage ist auf Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien dieses Rechtstreits i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Das Rechtsverhältnis wird nicht erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalles, sondern bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet, die Hinterbliebenenversorgung beruht auf einem Vertrag zugunsten Dritter i. S. d. § 328 Abs. 1 BGB, Empfänger des Versorgungsversprechens ist der Kläger, der nach § 335 BGB das Recht auf die versprochene Leistung selbst geltend machen kann, während seine Ehefrau lediglich Begünstigte ist und erst mit seinem Tod ein Forderungsrecht erwirbt (vgl. BAG, Urteil vom 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 -, BAGE 86, 216-227, Rn. 17). Es besteht auch ein Bedürfnis für eine baldige Klärung, weil die auch im Streitfall aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten - die Beklagte leugnet eine Verpflichtung zur Rentenzahlung bereits gegenüber dem Kläger dem Grunde nach - rasch beseitigt werden müssen, um Versorgungslücken nicht eintreten zu lassen (vgl. BAG, a.a.O:, Rn. 18). Zu den Zahlungsbegehren, betreffend den Hilfsantrag zu Ziffer 2. ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten und der Antrag zur Entscheidung angefallen, ist die Klage fraglos zulässig. Soweit zulässig ist die Klage begründet. Der Kläger hat aufgrund der Pensionszusage vom 2. September 1991 in der Fassung der Erhöhungszusage im Jahr 1996 (Bl. 12 d. A.) Anspruch auf die Betriebsrente im geltend gemachten Umfang, in Bezug auf die Verpflichtung der Beklagten, der Ehefrau nach dem Tode des Klägers Leistungen zu erbringen, war die begehrte Feststellung zu treffen, weil die Beklagte dem Kläger unter den Voraussetzungen der Ziffer 2. auch Leistungen an die Ehefrau des Klägers nach dessen Tod zugesagt hat. Der Anspruch auf die Betriebsrente ist entstanden, die diesbezügliche Anwartschaft ist nachfolgend nicht untergegangen. Zur Begründung verweist der Senat zunächst in vollem Umfang auf die diesbezüglichen Ausführungen in seinem Teilurteil vom 21. März 2017. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass der Senat durch die dortige Begründung nicht gebunden ist. Die zur Auskunft verurteilende Entscheidung, soweit darin der Grund des Hauptanspruchs bejaht wird, erwächst bezüglich dieses Grundes weder in Rechtskraft noch entfaltet sie insoweit Bindungswirkung im Sinne von § 318 ZPO (std. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH, Urteil vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14 -, BGHZ 210, 30-48, Rn. 32 m. w. N.). Es widerspräche dem Wesen der Rechtskraft, wenn man ihre Wirkung über die im Urteil unmittelbar ausgesprochene Rechtsfolge - Zuerkennung eines Anspruchs auf Auskunft - hinausgreifen ließe und auch das zugrunde liegende Rechtsverhältnis - Bestehen des Hauptanspruchs - mit einbezöge (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1969, V ZR 114/66, juris Rz. 21). Der Senat hält die im Teilurteil gegebene Begründung indes auch nach nochmaliger Prüfung für richtig, während die Einwände der Beklagten auch im Schriftsatz vom 31.07.2017 grundsätzlich bereits im Teilurteil berücksichtigt worden sind, das gefundene Ergebnis nicht in Frage zu stellen vermögen und ohne Notwendigkeit einer Beweisaufnahme lediglich Anlass zu nachfolgenden Anmerkungen geben: Soweit die Beklagte die Pensionszusage für unwirksam hält, weil sie einem Vergleich der mit einem Gesellschaftsfremden getroffenen Abreden nicht standgehalten habe, sie doch dem Kläger rückwirkend und sofort ohne Ableistung einer Probezeit gewährt worden sei und zudem Zeiten der Betriebszugehörigkeit vor Erteilung der Pensionszusage berücksichtigt habe, ist dies unerheblich. Dies mag steuerrechtlich Konsequenzen für die Frage haben oder gehabt haben, ob das Finanzamt insoweit Rückstellungen steuerrechtlich anerkannt hat bzw. hätte, oder nicht, weil es sich vielmehr um eine verdeckte Gewinnausschüttung gehandelt haben könnte. Selbst wenn Letzteres der Fall gewesen sein sollte, führte dies nicht zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit der Zusage. Ebenfalls ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger mit Rücksicht auf die steuerrechtlichen Implikationen bei der Frage, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht, weniger schutzwürdig sei. Soweit die Beklagte sich gegen die Ausführungen im Teilurteil wendet, die Anwartschaft sei nicht durch den Prozessvergleich vom 28.4.2003 (Protokoll der Sitzung des Landgerichts Stadt1, Anlage K 5, Bl. 15 d. A.) erloschen, weil ein dahingehender übereinstimmender wirklicher Wille im Sinne einer natürlichen Auslegung schon von der für den Wegfall des Anspruchs vortragsbelasteten Beklagten nicht behauptet sei und bereits Vortrag dazu fehle, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, auf dessen tatsächlichen Willen es nach § 166 Abs.1 BGB ankomme, bei Vergleichsabschluss an die Altersversorgung des Klägers gedacht habe, weil er dann gehalten gewesen wäre, zur Vermeidung späterer Unklarheiten deren Erfassung im Vergleichstext seiner Partei zu empfehlen, und für die Person des Klägervertreters ein tatsächlich vorhandener Wille ebenfalls nicht konkret behauptet sei, und dem § 166 Abs. 2 BGB entgegenhält, greift dies nicht durch. Es mag sein, dass der seinerzeit für die Beklagte anwesende Gesellschafter-Geschäftsführer C angenommen hat, der Vergleich erledige auch die Versorgungsanwartschaft. Zutreffend ist auch, dass letztlich die Beklagte als Vertretene ihren Prozessbevollmächtigten zum Vergleichsschluss veranlasst hat. § 166 Abs. 2 BGB ist vorliegend aber nicht einschlägig. Die Norm bestimmt, dass der hinter dem Vertreter stehende Auftraggeber sich nicht zum Nachteil des anderen Teils auf die Unkenntnis des Vertreters berufen kann, sie erlaubt aber nicht, bestimmte Umstände, die dem Auftraggeber bekannt gewesen sein mögen, zum Nachteil des anderen Teils - hier des Klägers - der Willensbildung des Vertreters - des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten - zu unterlegen. Entscheidend ist für den Senat nach wie vor, dass unstreitig im Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 über die Betriebsrente nicht gesprochen worden ist und deshalb weder bei natürlicher noch bei normativer Auslegung (§§ 133, 157 BGB) Raum für die Möglichkeit verbleibt, anzunehmen, der damalige Vergleich habe den Rentenanspruch in Gestalt der damaligen Anwartschaft erfasst. Der Senat ist zu diesem Ergebnis auch nicht etwa gelangt, weil er zum Nachteil der Beklagten Schadensersatzansprüche der X GmbH in Höhe von 85.000,00 € als zweifelhaft angesehen habe. Er hat im Teilurteil ausdrücklich berücksichtigt, dass sich ein greifbarer Vermögensnachteil durch die vom Kläger veranlasste Tätigkeit der Beklagten in Bezug auf die X GmbH in Höhe von 85.000,00 € (50.000 € Schadenersatzleistung und ein Leistungsguthaben von 35.000 €) ergab. Ebenso hat der Senat konzediert, dass bei Gesamtabwägung einige Aspekte dahin deuten, dass die Vergleichsregelung angesichts erheblicher möglicher Gegenforderungen der Beklagten unausgewogen war. Gleichwohl, und eine andere Beurteilung rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten nach Erlass des Teilurteils nicht, ergibt sich aber ein eindeutiger und zweifelsfreier Verzichtswille hinsichtlich der Altersrente gerade nicht. Entgegen der Kritik der Beklagten hat der Senat auch nicht entscheidend auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Arbeitnehmern im Kündigungsschutzverfahren abgestellt, sondern lediglich in Zusammenhang mit den Anforderungen an die Feststellung des Verzichtswillens Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zitiert, die insoweit aber von allgemein anerkannten und auf vorliegenden Streitfall übertragbaren Erwägungen geleitet waren. Anspruch auf die ausgeurteilten Zinsen betreffend die vom Kläger mit dem Antrag zu 1. eingeklagten Rückstände in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 BGB) waren dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zuzuerkennen, weil eine Stufenklage der Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) gleichsteht (vgl. Palandt/Grüne-berg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 286, Rn. 21). Der Beklagten waren die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), das Teilunterliegen des Klägers in Bezug auf die Auskunftsstufe und das Feststellungsbegehren auf letzter Stufe ist mit Rücksicht darauf, dass sich bei der Stufenklage der Gebührenstreitwert nach dem höchsten der verbundenen Ansprüche (§ 44 GKG) - im Allgemeinen und auch hier das Zahlungsbegehren - richtet und der Kläger bezüglich der an ihn zu leistenden Rente mit dem gegenüber dem Feststellungsantrag höherwertigen, denselben Gegenstand betreffenden Hilfsantrag (§ 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG) obsiegt hat, ohne Kostenrelevanz. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 42 Abs. 2 GKG, bei Klageeinreichung im Dezember 2014 waren noch keine Beträge fällig (§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG).