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Beschluss

5 U 14/13

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:1112.5U14.13.00
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Tenor
Hinsichtlich der Berufung der Beklagten gegen das am 18.12.2012 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Beschlüsse zu TOP 1, 2 und 3 der Hauptversammlung der Beklagten vom 11. April 2013 (LG Frankfurt am Main 3-05 O 151/13) ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der Berufung der Beklagten gegen das am 18.12.2012 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Beschlüsse zu TOP 1, 2 und 3 der Hauptversammlung der Beklagten vom 11. April 2013 (LG Frankfurt am Main 3-05 O 151/13) ausgesetzt. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß § 148 ZPO vor, da die Entscheidung in dem Verfahren LG Frankfurt am Main 3-05 O 151/13 insoweit vorgreiflich ist. In seinem Urteil vom 18.12.2012 hat das Landgericht die Beschlüsse der zu TOP 2, 3, 4, 5 und 9 der Hauptversammlung der Beklagten vom 31.05.2012 wegen eines (des gleichen) Verfahrensmangels für nichtig erklärt, wogegen sich die Berufung der Beklagten richtet. Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 11.04.2013 wurden hinsichtlich der hiesigen Beschlüsse zu TOP 2 (Verteilung des Bilanzgewinns), TOP 5 (Wahl der Abschlussprüferin) und TOP 9 (Wahlen zum Aufsichtsrat) gemäß § 244 Satz 1 AktG Bestätigungsbeschlüsse gefasst (dort zu TOP 1 3). Allerdings sind diese ihrerseits angefochten worden, wobei die betreffenden Klagen noch in erster Instanz anhängig sind (LG Frankfurt am Main 3-05 O 151/13). Sollten die Klagen gegen die Bestätigungsbeschlüsse rechtskräftig abgewiesen werden, würden die vorliegenden Klagen hinsichtlich der Beschlussfassungen zu TOP 2, 5 und 9 gemäß § 244 Satz 1 AktG unbegründet. Besteht wie hier wegen einer Anhängigkeit in unterschiedlichen Instanzen nicht die Möglichkeit einer Verbindung und gemeinsamen Entscheidung der Anfechtungsklagen gegen die Ausgangs- und die Bestätigungsbeschlüsse, kommt als Alternative eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO in Betracht (so ausdrücklich Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 244 Rdnr. 9; Spindler/Stilz/Würthwein, AktG, 2. Aufl., § 244 Rdnr. 40 ff.). Im vorliegenden Fall ist die noch ausstehende Entscheidung über die Wirksamkeit der Bestätigungsbeschlüsse vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO, da die Beschlussfassungen der streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 31.05.2012 wegen eines Verfahrensmangels der Anfechtung unterliegen. Ein Verfahrensmangel könnte durch wirksame Bestätigungsbeschlüsse geheilt werden. Um - ggfs. im Instanzenzug widersprüchliche Entscheidungen hinsichtlich der gleichen Beurteilung (verfahrensfehlerhafte Beschlussfassungen) zu vermeiden, kommt eine isolierte Aussetzung des Berufungsverfahrens der Beklagten nur hinsichtlich der Beschlussfassungen zu TOP 2, 5 und 9 nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.