OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 145/06

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0421.5U145.06.00
4Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.8.2006 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.287,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.7.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.8.2006 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.287,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.7.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Transportvertrag. Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Speditionsvertrag zu festen Kosten hinsichtlich des Transports dreier Maschinen von Stadt1, Florida, nach Stadt2, Frankreich auf dem Seeweg. Die Verschiffung sollte auf direktem Weg von Stadt1 nach Stadt2 auf dem Schiff „A" erfolgen. Des Weiteren war eine Lagerung unter Deck vereinbart. Die Verpackung wurde vereinbarungsgemäß durch die Klägerin vorgenommen, welche die Maschinen auf einen 40-Fuß-Open-Top-Container und ein sog. Flat-Rack verlud. In den 40-Fuß-Open-Top-Container wurden zwei Drehmaschinen, auf das Flat-Rack eine Fräsmaschine verladen. Mit der Durchführung des Auftrags beauftragte die Beklagte die Firma B Inc. Für das Konnossement (Bill of Lading) wird auf die Anlage K 5 (Bl. 10) Bezug genommen. Nachdem die Maschinen von der Klägerin verpackt worden waren, wurden sie zunächst auf dem Landweg zum Hafen Stadt1 gebracht und dort auf das Schiff A verladen. Statt wie vereinbart unter Deck wurden die Container jedoch an Deck abgestellt. Darüber hinaus erfolgte der Transport nicht durchgängig. Vielmehr wurden die Maschinen auf den Bahamas und sodann noch einmal in Stadt3/Spanien umgeladen. Bei der Ankunft in Stadt2 Anfang März 2004 war eine der beiden Drehmaschinen, Marke Hitachi Seiki, …1 durch ein Kippen im Container sowie die Fräsmaschine, Marke Hitachi Seiki, …2 durch eingedrungenes Wasser schwer beschädigt. Die Klägerin hat am 20.4.2004 bei dem Handelsgericht in Stadt2/Frankreich ein einstweiliges Verfügungsverfahren zur Beweissicherung eingeleitet, das am 24.11.2005 durch den Bericht des Gutachters D auf Veranlassung der Klägerin beendet wurde. Wegen des Inhalts des Gutachterberichts wird auf die Anlage 13 (Bl. 124 ff.) Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Klägerin am 12.4.2005 bei dem Handelsgericht in Stadt4, Frankreich, Klage gegen die Beklagte wegen des streitgegenständlichen Transportschadens eingereicht. Die Klägerin hat behauptet, es sei zwischen den Parteien eine Haus-zu-Haus-Lieferung vereinbart gewesen. Weiter hat sie behauptet, dass sie die Maschinen ordnungsgemäß verpackt und befestigt habe. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Schaden an der Drehmaschine nur durch ein Herunterfallen oder Umstürzen des Containers, nicht aber durch die normalen Stampf- und Rollbewegungen während der Seereise hätte verursacht werden können. Der Schaden an der Fräsmaschine wäre nicht eingetreten, wenn diese - wie vereinbart - im Inneren des Schiffs transportiert worden wäre. Durch die Zerstörung der Maschinen sei ihr ein Schaden in Höhe von 127.500,-- € entstanden. Des Weiteren hat die Klägerin Kosten der Schadensermittlung in Höhe von 1.695,69 € sowie in Höhe von 862,05 € geltend gemacht. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 130.057,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich auf die Ausschlussfrist des § 612 HGB berufen. Des Weiteren hat sie behauptet, dass die von der Klägerin ausgeführte Verpackung der Maschinen mangelhaft gewesen sei und sich auf einen Haftungsausschluss gemäß § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB berufen. Darüber hinaus hat sie die behauptete Schadenshöhe bestritten und sich auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 660 HGB berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 189 ff) sowie die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Urteil vom 25.8.2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass der Klägerin gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 606, 659, 660 HGB zustünden, da sich diese auf die Haftungsbefreiung gemäß § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB berufen könne, weil die von der Klägerin ausgeführte Verpackung der Maschinen nicht ausreichend gewesen sei. Bei seiner Beurteilung stützt sich das Landgericht insoweit auf den Bericht des französischen Gutachters. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf Bl. 197 ff. Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Anspruch in vollem Umfang weiter. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 130.057,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E sowie durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Zeugenvernehmung vom 26.6.2008 (Bl. 308 ff), das Ausgangsgutachten des Sachverständigen F vom 17.4.2009 (Bl. 358 ff:), sein Ergänzungsgutachten vom 30.9.2010 (Bl. 568 d.A.) sowie seine Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.3.2011 (Bl. 773 ff:) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der Klägerin steht wegen der Zerstörung der Fräsmaschine Hitachi Seiki, ...2 gemäß §§ 606 S. 2, 659, 660 Abs. 1 und 2 HGB gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 14.287,36 € zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Zerstörung der Drehmaschine Hitachi Seiki, ...1 ist gemäß § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB ausgeschlossen. 1. Die Klage ist zulässig. Die deutsche internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 27 EuGVVO, da die vorliegende Klage am 15.3.2005 und damit früher im Sinne des Art. 30 EuGVVO eingereicht worden ist als die bei dem Handelsgericht in Stadt4/ Frankreich am 12.4.2005 eingegangene Klage. Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit durch das Landgericht ist gemäß § 513 Abs. 2 ZPO bindend. 2. Hinsichtlich der durch Wasserschäden im Ergebnis zerstörten Fräsmaschine Hitachi Seiki, ...2 sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 606 S. 2 HGB erfüllt. Die Geltung deutschen Rechts folgt aus Art. 28 Abs. 2 EGBGB a.F., da die Beklagte, welche mit der durchzuführenden Beförderung die charakteristische Leistung zu erbringen hatte, ihren Sitz in Deutschland hat. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Vereinbarung einer Haus-zu-Haus-Lieferung finden auf den streitgegenständlichen Schadensfall gemäß § 452a Satz 1 HGB die Bestimmungen des Seehandelsrechts Anwendung, da der streitgegenständliche Schaden unstreitig während der Seefracht eingetreten ist. Da eine Spedition zu festen Kosten vereinbart war, hat die Beklagte gemäß § 459 HGB die Rechtsstellung eines Verfrachters. Dass der eingetretene Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätte abgewendet werden können (§ 606 S. 2 HGB) macht die Beklagte nicht geltend. Sie ist daher dem Grunde nach gemäß § 606 S. 1 HGB zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet. Hinsichtlich der Fräse, Marke Hitachi Seiki, ...2, ist die Haftung der Beklagten im Ergebnis nicht gemäß § 608 HGB ausgeschlossen. Zwar hat der Sachverständige F (Ergänzungsgutachten vom 30.9.2010, S. 6, Bl. 572) festgestellt, dass die von der Klägerin verwendete Abplanung kein ausreichendes Mittel zum Korrosionsschutz darstellte. Hierfür hätte es einer geeigneten Konservierung empfindlicher Oberflächen, besser einer vollständigen Umhüllung, etwa in Aluminium-Verbundfolie, mit Beigabe von Trocknungsmitteln oder VCI-Folie bedurft. Allerdings bot die verwendete Verpackung einen Schutz gegen Regen und Spritzwasser, nicht jedoch gegen Luftfeuchte und salzhaltige Seeluft. Wie der Sachverständige weiter feststellt (Ergänzungsgutachten S. 7, Bl. 573) traten die Hauptschäden an der Fräsmaschine nicht durch äußere Korrosion in Folge salzhaltiger Seeluft ein, mit der auch bei einer Beförderung unter Deck zu rechnen gewesen wäre. Vielmehr wurden sie durch eingedrungenes Seewasser in das Innere der Maschine, namentlich in Spindel, Motoren und Bedienpult verursacht. Wie der Sachverständige weiter ausführt (Ergänzungsgutachten, S. 9, Bl. 575) konnten diese inneren Schäden beim Transport nur durch Eindringen von Wasser verursacht werden. Das Risiko des aufgetretenen Nässeschadens schätzt der Sachverständige bei einer Verschiffung unter Deck mit Umladeausschluss als sehr gering ein. Im Ergebnis kann daher die Frage, ob durch die von der Klägerin gewählte Verpackung die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses gemäß § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB erfüllt sind, für die Entscheidung dahinstehen. Denn jedenfalls ist eine mögliche Haftungsbefreiung gemäß § 608 Abs. 3 HGB ausgeschlossen, da nach dem Gutachten des Sachverständigen der Eintritt der Gefahr, die zu dem streitgegenständlichen Hauptschaden geführt hat, vom Verfrachter zu vertreten ist. Die Darstellungen des Gutachters sind nachvollziehbar und verständlich. Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei einer Beförderung der Fräse unter Deck ohne eine Umladung selbst bei einer mangelhaften Abplanung nahezu ausgeschlossen ist, dass Nässe, insbesondere das zur schnellen Korrosion führende Salzwasser, in das Innere der Maschine gelangen kann. Im vorliegenden Fall war unstreitig zwischen den Parteien eine Verschiffung unter Deck vereinbart. Gleiches gilt für den Ausschluss einer Umladung. Insoweit hat die Beklagte den entsprechenden Vortrag der Klägerin in ihrer Klageschrift (S. 2, Bl. 2) nicht bestritten. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen F ist der Senat überzeugt, dass der wesentliche, insbesondere der nicht reparable Schaden an den innen liegenden mechanischen Teilen der streitgegenständlichen Fräse Hitachi Seiki, ...2 durch eingetretenes Salzwasser verursacht wurde, was nur deswegen möglich war, weil entgegen der vertraglichen Vereinbarung das Flat-Rack an Deck der Schiffe befördert wurde und zudem an den Umlageladestellen auf den Bahamas und in Stadt3 im Freien stand. Die Beklagte hat den Schadenseintritt mithin zu vertreten. Allerdings ist der gemäß § 659 HGB zu leistende Wertersatz gemäß § 660 Abs. 1 und 2 HGB beschränkt. Eine unbeschränkte Haftung käme gemäß § 660 Abs. 3 HGB nur in Betracht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung der Organe der Beklagten, d.h. ihrer Geschäftsführer zurück zu führen wäre (BGH Urteil v. 18.6.2009, I ZR 140/06, BGHZ 181, S. 292, zitiert nach Juris, Rdnr. 30 ff. mit ausführlicher Begründung). Dies steht vorliegend nicht in Rede. Gemäß § 660 Abs. 1 S. 1 HGB kann der Geschädigte entweder einen Schadensersatz bis zu einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des beschädigten Gutes beanspruchen. Ausweislich des Konnossements (Anlage K 5, Bl. 10) betrug das Gewicht der streitgegenständlichen Fräse Hitachi Seiki, ...2 6.486 kg, so dass die zweite Alternative für die Klägerin günstiger ist. Gemäß § 660 Abs. 1 S. 2 HGB ist Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des internationalen Währungsfonds, welches derzeit 1,1014 € beträgt. Der dem Kläger zustehende Wertersatz ist daher beschränkt auf: 2 x 6.486 kg = 12.972 Rechnungseinheiten 12.972 x 1,1014 € = 14.287,36 €. Dass dieser Betrag unter dem Zeitwert der praktisch vollständig zerstörten Fräsmaschine liegt, wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Ein - grundsätzlich zu berücksichtigendes - Mitverschulden (vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 4.6.2000, 6 U 184/98, TranspR 2001, S. 38 zitiert nach Juris Rdnr. 40) kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn - wie ausgeführt - hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die eingetretene Zerstörung der Maschine durch die Korrosion der innen liegenden Teile eine Folge mangelhafter Verpackung durch die Klägerin war. Soweit die vorgenommene Abplanung den Bedingungen eines Transports an Deck nicht standhielt, liegt hierin kein Verschulden der Klägerin, da ein Transport unter Deck vereinbart war. Der Anspruch ist nicht gemäß § 612 HGB verjährt, wobei es hierfür nicht darauf ankommt, ob zwischen den Parteien eine Haus-zu-Haus-Lieferung vereinbart war. Denn gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB wurde der Lauf der Verjährung durch das am 20.4.2004 von der Klägerin in Frankreich eingeleitete einstweilige Verfügungsverfahren, das dem selbständigen Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff ZPO entspricht, gehemmt. Das einstweilige Verfügungsverfahren endete mit der Übersendung des Berichts des Sachverständigen D vom 24.11.2005. Die Zustellung der vorliegenden Klage am 20.7.2005 erfolgte mithin noch während der Zeit der Hemmung. 3. Hinsichtlich der Drehmaschine Hitachi Seiki, ...1 ist ein grundsätzlich aus § 606 S. 1 HGB bestehender Anspruch gemäß § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB ausgeschlossen. Denn wie die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, war die von der Klägerin ausgeführte Befestigung der Drehmaschine in dem Container mangelhaft. Hierbei kann für das Ergebnis dahinstehen, ob dies bereits für die auf den Boden des Containers genagelte Pallung gilt. Insoweit vertritt der Sachverständige F in seinem Ergänzungsgutachten, S. 16 ff. (Bl. 582 ff.), die Auffassung, dass diese fehlerhaft war. Allerdings spricht gegen die Ursächlichkeit eines insoweit bestehenden handwerklichen Fehlers, dass nach der Aussage des Sachverständigen in seiner mündlichen Anhörung am 24.3.2011 (Protokoll, S. 3 Bl. 775) die Pallung soweit ersichtlich nicht in Anspruch genommen wurde. Jedenfalls jedoch war die Drehmaschine nicht ausreichend gegen ein - dann eingetretenes - Kippen gesichert. Denn wie der Sachverständige (Ergänzungsgutachten S. 17, Bl. 583; Anhörung, S. 4, Bl. 776) ausgeführt hat, handelte es sich um einen handwerklichen Fehler der Verpackung, dass zur Fixierung elastische Spanngurte eingesetzt wurden, die während der Reise hätten nachgespannt werden müssen. Dies war, da der Container geschlossen war, jedoch nicht möglich. Wie der Sachverständige im Einzelnen ausgeführt hat (Bl. 583), ließ die Spannung der - ohnehin elastischen - Gurte nach, wodurch die Maschine ankippen konnte. Denkbar ist auch, dass sich hierdurch eines der nach Aussage des Zeugen E (Bl. 309) oben auf der Maschine angebrachten Vierkanthölzer löste. Auch deswegen, da die beschädigte Maschine teilweise auf dem Metallboden eines "Goosenecks" stand, war die gewählte Art der Ladungssicherung nach der Überzeugung des Senats nicht ausreichend. Wie der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, war die Ladungssicherung auch für die bei einer Lagerung unter Deck zu erwartende Belastungen in keinem Fall ausreichend. Die Gurte konnten nicht nur durch Herunterfallen des Containers, sondern, zwar nicht durch die Rollbewegungen des Schiffes allein, aber doch im Rahmen der zu erwartenden Belastungen reißen, weil wegen der zu geringen Sicherungswirkung die streitgegenständliche Maschine nicht sicher gegen die Beschleunigungskräfte an ihrem Platz zu halten war und bei Bewegung eine Überbeanspruchung der - gelockerten - Gurte möglich war (Ergänzungsgutachten S. 20, Bl. 586). Unerheblich ist insoweit, dass nach Aussage des Sachverständigen in seiner Anhörung am 24.3.2011 (Bl. 775) das von ihm als optimal angeführte "round-turn-lashing" im Jahre 2004 noch nicht Standard war. Denn die Fehlerhaftigkeit der von der Klägerin durchgeführten Fixierung der Maschine folgt bereits - wie ausgeführt - aus der Verwendung elastischer Gurte, die hätten nachgespannt werden müssen und deshalb im Verlauf der Schiffsreise an Spannung verloren. Zwar ist die tatsächliche Schadensursache letztlich nicht aufzuklären, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Container tatsächlich insgesamt gekippt oder umgestürzt ist, wobei hiergegen spricht, dass nach Aussage des Sachverständigen auf den Fotos am Container keine entsprechenden äußeren Schäden erkennbar waren (Ergänzungsgutachten S. 20 Bl. 586). Die insoweit bestehende Unaufklärbarkeit geht jedoch gemäß § 608 Abs. 2 HGB zu Lasten der Klägerin. Denn nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass ein Schaden, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Abs. 1 bezeichneten Gefahren (hier: Befestigungsmangel) entstehen konnte, auch aus dieser Gefahr entstanden ist. Dies ist vorliegend hinsichtlich der durch die Klägerin mangelhaft ausgeführten Fixierung der Fall. Den gemäß § 608 Abs. 3 HGB ihr obliegenden Gegenbeweis, dass der Eintritt der Gefahr bzw. des Schadens auf einem Umstand beruht, den der Verfrachter zu vertreten hat (z.B. Umstürzen des Containers infolge Unachtsamkeit der Mitarbeiter/Beauftragten der Beklagten) hat die Klägerin - wie ausgeführt - nicht geführt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.