Urteil
5 U 73/02
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:1207.5U73.02.0A
5mal zitiert
4Zitate
26Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 26 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. März 2002 verkündete Grund- und Teilurteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main zur Abweisung des erstinstanzlichen Widerklageantrages zu 1. (4.705.622,70 € nebst 5 % Zinsen über Basiszins nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit der Widerklage) aufgehoben. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main - Kammer für Handelssachen - zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird in Höhe eines Teilbetrags von 8.875.515,77 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 7. Februar 2001 abgewiesen. Im Übrigen werden die Hauptanträge des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. März 2002 verkündete Grund- und Teilurteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main zur Abweisung des erstinstanzlichen Widerklageantrages zu 1. (4.705.622,70 € nebst 5 % Zinsen über Basiszins nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit der Widerklage) aufgehoben. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main - Kammer für Handelssachen - zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird in Höhe eines Teilbetrags von 8.875.515,77 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 7. Februar 2001 abgewiesen. Im Übrigen werden die Hauptanträge des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wird die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und gerechtfertigt worden. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. An einer Entscheidung in der Sache war der Senat durch die Verschmelzung der bisherigen Klägerin zu 2. auf die Klägerin zu 1. (Anlage BB 1 LO IV) nicht gehindert, weil eine Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß 246 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten ist. Einer Sachentscheidung steht nach § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO die in den Klageanträgen undifferenziert vorgenommene Anrechnung von Gegenansprüchen der Beklagten nicht entgegen. Die Zusammensetzung des Klagebetrags in Ansehung der verschiedenen mit der Beklagten geschlossenen Gesellschaftsverträge, also verschiedener Klagegründe, ergibt sich aus den Anlagen K 30 und K 31 zum Klägerschriftsatz vom 23.11.2001 ( Bl. 278 bis 301 d.A.) und die Anrechnung der von der Klägerin selbst vorgenommenen Kürzung auf die Ansprüche aus den einzelnen Gesellschaftsverträgen ist durch Anlage K 35 (Bl. 339 d.A.) ausreichend bestimmt. Die in den Anlage K 30 und 31 für die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin ausgewiesenen Abfindungsguthaben (99.366.000,00 DM, 15.316.000,00 DM, 36.168.000,00 DM und 2.043.000,00 DM) ergeben den erstinstanzlich und im Berufungsverfahren verfolgten Klagebetrag (152.893.000,00 DM), von dem die Klägerin die Gegenansprüche der Beklagten in Abzug gebracht hat. Der insoweit unrichtige Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 5. Bl. 538 d.A. zum Klageantrag) ist durch das Sitzungsprotokoll vom 19.12.2001 (Bl. 506 d.A.) entkräftet (§ 314 Satz 2 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil ist ohne Erfolg, soweit dieses den Abfindungsanspruch aus dem ATB-Vertrag und aus dem GS-Vertrag für gerechtfertigt erklärt. Der Klägerin steht insoweit aus § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 105 Abs.3 HGB i.V.m. § 131 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 und Satz 2 HGB, hinsichtlich der früheren Klägerin zu 2. zusätzlich aus § 20 Abs. 1 Ziff. 1 Umwandlungsgesetz, zum 12.12.2000 ein Abfindungsanspruch gegen die Beklagte zu. Mit Wirkung zu diesem Tag führte nämlich die unmittelbar per Fax zugegangene Erklärung der Klägerin zur außerordentlichen Kündigung ein Ausscheiden der Klägerin aus den hinsichtlich dieser beiden Fernsprechbücher geschlossenen Gesellschaften herbei. Die Verträge der Parteien waren Gesellschaftsverträge im Sinne des § 705 BGB, denn die Parteien verpflichteten sich, als gemeinschaftlichen Zweck die Herstellung und Verbreitung der Telefonbücher durch Beiträge zu fördern. Die Herstellung und Verbreitung der Telefonbücher war im Gegensatz zu einem Austauschvertrag, zu dem grundsätzlich auch der Verlagsvertrag zu zählen ist, hier als gemeinsamer Zweck gewollt, wie die Verträge erweisen. Die Verträge bezeichnen sich nämlich selbst als Verträge zur Bildung einer BGB-Gesellschaft (§ 1 Abs. 1). Nach § 4 Abs. 3 sollte die Klägerin Drittverträge im Namen der BGB-Gesellschaft abschließen. Nach § 7 Abs. 3 hatte die Beklagte ein Einsichtsrecht in die Unterlagen, die zur Verlegung der Telefonbücher entstanden. Es gibt ausdrückliche Regelungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern, teilweise unter ausdrücklichem Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der BGB-Gesellschaft. Dementsprechend hatte die Beklagte die Kündigungserklärung vom 31.7.2000 (Anlage K 1, LO I) auf „die Gesellschaftsverträge“ bezogen und hatte erstinstanzlich die Verträge als BGB-Gesellschaftsverträge gesehen. Die Parteien waren zur Förderung dieses gemeinsamen Zwecks verpflichtet. Die Beklagte verpflichtete sich nämlich, die notwendigen Daten zu stellen (§ 3 und § 8 Abs. 1), sie war für das äußere - bundeseinheitliche - Erscheinungsbild verantwortlich, besorgte die Verteilung und warb in allgemeiner Form für die Telefonbücher. Demgegenüber beschaffte die Klägerin in den Telefonbüchern abzudruckende Werbung, gestaltete die Bücher und sorgte für deren Druck. Die Gesellschaft war nicht nur als Innengesellschaft gewollt, sondern trat auch als solche nach außen auf. Gemäß § 4 Abs. 3 wurden Aufträge im Namen des Zusammenschlusses angenommen oder erteilt, so dass auch Forderungen gegen Dritte gemeinsame Forderungen wurden, also ein Vermögen zur gesamten Hand entstand. Der Zusammenschluss sollte nach § 4 Abs. 4 in allen Unterlagen und Erzeugnissen durch Bezeichnung beider Gesellschafter gekennzeichnet werden, also sollte ein gemeinsames Auftreten nach außen erfolgen. Die Gesellschaft war über die Voraussetzungen des § 705 BGB hinaus eine - offene - Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1 HGB), denn ihr Zweck war auf dem Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet, ohne, dass eine Haftungsbeschränkung vereinbart worden wäre. Die Gesellschaft führte einen Gewerbebetrieb, übte nämlich nach § 1 Abs. 2 HGB ein Handelsgewerbe aus, d.h. eine planmäßige, auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften. Das gemeinsames Betreiben im Sinne des § 105 Abs.1 HGB war ohne gemeinsame Betriebsstätte oder Unternehmensstätte möglich, denn die Gesellschaft war als solche nach außen tätig (vgl. Schlegelberger/Karsten Schmidt, HGB, 5. Aufl. 1992, § 105 Rdz. 35; Großkommentar zum HGB/Fischer, 1977, § 105 Rdz 10). Wie bereits ausgeführt, hatten die Gesellschafter unter der Nennung ihrer beider Namen, also einheitlich, nach außen aufzutreten und Verträge zu schließen. In den so erworbenen Forderungen war ein Gesamthandsvermögen vorhanden. Eine firmenrechtliche Unzulässigkeit des gemeinsamen Auftretens ist dabei bedeutungslos. Dass die Gesellschaft nur ein Kleingewerbe (§ 1 Abs. 2. Halbsatz HGB) betrieben hätte, ist von der Beklagten nicht eingewandt und liegt nach Art und Umfang der Tätigkeit der Gesellschaft auch fern. Dass die Gesellschafter sich als BGB-Gesellschafter verstanden (§ 1 Abs. 1 der Verträge) ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Eine Gesellschaft ist OHG, wenn objektiv deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHZ 10, 91, 97; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Auf. 2003, § 105 Rdz. 7). Auf die Wirksamkeit der entstandenen Handelsgesellschaft im Verhältnis zu Dritten (§ 123 Abs. 2 HGB) kommt es für das hier interessierende Innenverhältnis nicht an. Die damit gegebene offene Handelsgesellschaft wurde von der Klägerin am 12.12.2000 wirksam gekündigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts kann die Wirksamkeit der wechselseitigen Kündigungen der Parteien nicht dahinstehen, weil hiervon der Bewertungsstichtag einer Abfindung abhängt. Dass die jeweiligen gegenseitigen Erklärungen zur außerordentlichen Kündigung in Aufhebungsangebote gemäß § 140 BGB umzudeuten wären und wie diese ggf. angenommen worden sein sollen, ist dem Parteivortrag und der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht zu entnehmen. Die zu kündigende Gesellschaft bestand am 12.12.2000 noch unverändert als werbend, weil die frühere, von der Beklagten unter dem 31.7.2000 erklärte außerordentliche Kündigung unwirksam war. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 1 der Verträge (hier ATB und GS) stand der Beklagten nämlich nicht zur Seite. Ein wichtiger Grund wäre gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags für den Kündigenden unzumutbar machen (vgl. etwa BGH NJW 1999, 1177, jetzt § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die von der Beklagten herangezogenen Umstände, nämlich der von der Klägerin geschaffene Druck zur Veräußerungszustimmung, das Vorgehen der vorgesehenen Erwerberin und der vermeintliche Täuschungsversuch durch unterbliebene Offenbarung wesentlicher Umstände machten weder für sich genommen noch in einer Gesamtbetrachtung die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Kündigungszeitpunkt für die Beklagte unzumutbar. Der vom früheren Geschäftsführer … der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin gegenüber der Beklagten mit der handschriftlichen Nachricht vom 2.3.2000, (wörtlich wiedergegeben in S. 35 und 36 der Klageerwiderung, Bl. 102, 103 d.A., auch Anlage B 4 LO II, dort inkorporiert unter BB 10) ausgeübte Druck stellte sich noch als erlaubte Interessenwahrung dar. Weder waren für sich genommen der Zweck, nämlich die Zustimmung der Beklagten zur beabsichtigten Anteilsveräußerung zu erreichen, noch die Mittel, nämlich eine Ankündigung einer Anfrage an die Kartellbehörde oder die Inaussichtstellung von Schadensersatzklagen, rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergab sich auch nicht aus einer Zweckmittelabwägung. Die Gesellschafter der Klägerin hatten ein wirtschaftliches Interesse, von der Beklagten die Zustimmung zu erhalten, weil von dieser diese Veräußerung ihre Anteile, zwar nicht rechtlich, aber hinsichtlich deren Bewertung, jedenfalls für den ATB-Vertrag und die ÖTB-Verträge abhing. Es lag nahe, dass ihnen durch eine Verspätung des Vertragsabschlusses oder durch dessen Scheitern Schäden entstehen könnten. Auch die wenig konkrete Ankündigung mit der Befassung der Kartellbehörden steht nicht außer Zusammenhang mit der von der Beklagten erstrebten Einwilligung in den Gesellschaftswechsel, deren Verweigerung in einem tatsächlichen Sinn als Beschränkung gegenüber Wettbewerbern verstanden werden könnte. Ob die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin gegen die Beklagte aus gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten hinsichtlich des ATB-Vertrags und der ÖTB-Verträge einen Anspruch auf Zustimmung hatten, kann dahinstehen. Jedenfalls war die Inaussichtstellung einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz zur Erreichung der Genehmigung kein unangemessenes und auch nicht unnötig scharfes Mittel. Die Beklagte hat ihrerseits von der Klägerin die Vorlage der Due-Diligence-Prüfungsergebnisse erbeten, als ob die Beklagte das Geschäft selbst übernehmen wollte. Die Beklagte hatte das Schreiben vom 2.3.2000 und jenes vom 8.6.2000, enthaltend die Ankündigung einer Weiternutzung der Marken durch die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin, nicht als untragbar angesehen, denn der nachfolgende Schriftwechsel der Parteien enthält keine Abwehr der Beklagten gegen Stil und Inhalt der Schriftstücke. Das Antwortschreiben der Beklagten vom 16.6. 2000 (Anlage BB 22 LO II) rügt die vorangegangen Androhungen nicht und stellt auch keine außerordentliche Kündigung in Aussicht. Lediglich hinsichtlich der Weiternutzung der Marken ist ausgeführt, dass man eine solche nicht dulden werde. Die zwischen dem drängenden Schreiben der Klägerin vom 2.3.2000 und seiner Ergänzung vom 8.6.2000 bis zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung am 31.7.2000 verstrichene Zeit lässt darüber hinaus erkennen, dass die Beklagte durch die Beeinflussungsversuche der Klägerin nicht in außergewöhnlicher Weise irritiert war. Auch bei Unterstellung einer noch etwa 10jährigen Laufzeit der Verträge (dort § 11) war eine vorzeitige Auflösung nicht geboten. Eine eventuelle Vertrauensstörung war auf einen singulären Bereich begrenzt. Sie erfolgte anlässlich der geplanten Veräußerung von Geschäftsanteilen. Auf das gemeinsame Verlegen der Telefonbücher hatte die Störung keinen nachhaltigen Einfluss, zumal die Beklagte nicht personalistisch geprägt war, so dass persönliche Enttäuschungen bei ihr kein entscheidendes Gewicht haben konnten. Nach der mehrere Jahrzehnte dauernden Zusammenarbeit der Parteien, zu der nennenswerte Störungen nicht berichtet sind, konnte die Klägerin im Übrigen auch Nachsicht erwarten, jedenfalls musste sie nicht damit rechnen, ohne Abmahnung deswegen außerordentlich gekündigt zu werden. Auf die in § 12 Abs.4 2. Unterabsatz vertraglich vorausgesetzte - qualifizierte - Abmahnung und die Wirksamkeit einer solchen Beschränkung von Kündigungsrechten kommt es danach nicht an. Auch das Verhalten der potentiellen Erwerberin trägt eine Kündigungsberechtigung der Beklagten nicht. Die Schreiben der … vom 12.4.2000 (Anlage B 17) und vom 5.6.2000 (Anlage B 20) sind in Form und Inhalt ganz eindeutig nicht aus dem Rahmen fallende Geschäftsbriefe, mit denen die … ihr Interesse am Erwerb der Anteile an der Klägerin und ihrer … Rechtsvorgängerin kund tat und um Zustimmung der Beklagten bat. Dessen ungeachtet ist nicht erkennbar, dass die … von der Klägerin und deren Rechtsvorgängerin als Verhandlungsgehilfe eingeschaltet worden wäre, so dass eine Zurechnung der Verhaltens ohnehin auszuscheiden hat. Soweit die Beklagte erstinstanzlich geltend gemacht hat, die … habe versucht, mehrere Telefonbuchverlage aufzukaufen, um die zusammengeführte Gruppe an den Meistbietenden, etwa … zu verkaufen, wodurch der Muttergesellschaft der Beklagten Wettbewerbsnachteile hätten entstehen können, bestand eine Aufklärungspflicht der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin über diese Geschäftsabsichten der … nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass die geschäftlichen Intentionen der … der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin überhaupt bekannt waren. Eine Aufklärungspflicht hätte aber auch bei Kenntnis der wirtschaftlichen Beweggründe nicht bestanden, weil der Vertragszweck, nämlich die Herausgabe von Telefonbüchern, dadurch nicht berührt wurde. Geschäftsinteressen der Muttergesellschaft der Beklagten hatte die Klägerin nicht zu wahren. Die von der Klägerin unter dem 12.12.2000 ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Gesellschaftsverträge, ist - jedenfalls hinsichtlich des ATB-Vertrags und des GS-Vertrags - wirksam. Die betroffenen Gesellschaftsverträge sahen die Möglichkeit einer Kündigung durch den Gesellschafter aus wichtigem Grund vor (jeweils in § 12 Abs. 1 Satz 1), so dass die Klägerin nicht auf eine Ausschlussklage zu verweisen war. Ihr stand auch ein wichtiger Grund zur Seite. Als wichtigen Grund vereinbarten die Parteien jeweils in § 12 Abs. 1 der Verträge „den nach Mahnung fortgesetzten oder wiederholten Verzug einer Vertragspartei mit ihren Leistungen“. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass der Verzug trotz einer zweiten Mahnung fortgedauert haben muss. Denn bei „Fortsetzung eines Verzugs trotz Mahnung" kann die verzugsbegründende Mahnung nicht gemeint sein. Die Beklagte war mit einer Pflicht zur Mitteilung der Auflagenstückzahl und zur Bekanntgabe des Belieferungsplans in Verzug (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), weil sie trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistete. Zur Übermittlung dieser Angaben war die Beklagte gemäß § 5 Abs. 3 ATB-Vertrag ausdrücklich verpflichtet (Anlage K 14). Auch der GS-Vertrag ergab eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten, die dort aus § 8 Abs. 3 und 5 Abs. 2 folgt. Danach war der Klägerin - von der Beklagten - ein Versendeplan zu übermitteln, der die Klägerin in den Stand setzen sollte, die Auflage zu liefern. Einer diesbezüglichen Informationsverpflichtung, von der Klägerin in der Klageschrift (S. 9, Bl. 9 d.A.) und ihrem Schriftsatz vom 30.11.2000 (S. 56, Bl. 396 d.A.) vorgetragen, ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Mit der Klageerwiderung wurde vielmehr dazu nur in pauschaler Weise die Erteilung benötigter Informationen behauptet (Schriftsatz vom 16.10.2001, S. 60, Bl. 127 d.A.). Auch zur Fälligkeit der entsprechenden Verpflichtung hat die Beklagte nicht vorgetragen, obwohl sie mit dem Vortrag einer von § 271 BGB abweichenden Leistungszeit belastet war. Wenn die Beklagte mit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 1.11.2004 (S. 24, Bl. 1184) einen Fälligkeitsmangel einwendet, weil die Angaben erst zu späteren Zeitpunkten von der Klägerin benötigt worden seien, muss sie sich § 296 a ZPO entgegenhalten lassen. Dieser Vortrag ist nicht von dem in der Senatssitzung vom 22.6.2004 eingeräumten Schriftsatznachlass (Bl. 1079, verlängert bis 2.11.2004, Bl. 1090) auf den Schriftsatz der Klägerin vom 21.6.2004 gemäß § 283 ZPO gedeckt, denn dieser Schriftsatz (Bl. 1032 bis 1076 d.A.) verhielt sich zur Kündigung der Klägerin vom 12.12.2000 nicht. § 283 Satz 2 ZPO verpflichtet jedoch nur zur Berücksichtigung einer Erwiderung auf den verspäteten Sachvortrag des Gegners, ermöglicht indessen nicht neues, über eine Replik hinaus gehendes Vorbringen (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 283 Rdz. 5 m.w.N.). Insoweit war auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO nicht geboten oder auch sachdienlich. Denn die Verhandlung wurde verfahrensfehlerfrei im Berufungsverfahren geschlossen. Der Senat hatte in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass er die Wirksamkeit der zeitlich differierenden gegenseitigen Erklärungen der Parteien zur außerordentlichen Kündigung im Gegensatz zur Bewertung des Landgerichts nicht offen lassen wird, ohne dass die Parteien Veranlassung gesehen hätten, hierzu zusätzlich vorzutragen oder etwa wegen Hinderung an aktueller Ergänzung eine Stellungnahmefrist zu erbitten. Der von der Beklagten erhobene Einwand (Schriftsatz vom 16.10.2001, S. 60, Bl. 121 d.A. und Schriftsatz vom 13.12.2001, S. 41, Bl. 472 d.A.), sie habe der Klägerin keine Informationen vorenthalten, ist als Behauptung einer Erfüllung unschlüssig. Es ist auch angesichts ihres Schreibens vom 8.12.2000 (Anlage K 57: „aufgrund der gekündigten Verträge keinen Anspruch auf die von ihnen gewünschten Informationen“) nicht erkennbar, welche Informationen erteilt worden sein sollen und ob dies zu einem Zeitpunkt vor dem 12.12.2000 geschehen sein soll. Der in dem nach Verhandlungsschluss eingereichten Schriftsatz der Beklagten vom 1.11.2004 (dort S. 24, Bl. 1184 d.A.) zu einer (Teil-) Erfüllung gehaltene Vortrag ist nach § 296a ZPO aus den bereits oben dargestellten Gründen nicht zu beachten und rechtfertigt auch keine Wiedereröffnung der Verhandlung. Die Beklagte war mit der Erfüllung der Informationsverpflichtung jedenfalls seit Zugang des Schreibens der Klägerin vom 4.12.2000, der mangels abweichender Angaben als zeitnah erfolgt anzunehmen ist, in Verzug, weil die Beklagte mit diesem Schreiben gemahnt wurde. Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., 2003, § 286 Rdz. 16 m.w.N.). Der in dem Bezug auf das Kündigungsschreiben vom 12.2.2000 (Anlage K 4 LO I) liegende Vortrag der Klägerin, die Beklagte sei am 4.12.2000 und am 6.12.2000 aufgefordert worden, die bereits am 1.12.2000 erbetenen Informationen „unverzüglich zur Verfügung zu stellen“ genügt dem. An die verzugsauslösende Mahnung vom 4.12.2000 schloss sich nicht nur die weitere - zweite - Mahnung vom 6.12.2000 an, sondern auch die sie ersetzende ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten in deren Schreiben vom 8.12.2000 (Anlage K 57 LO III), nämlich die Verweigerung der Information und der Hinweis auf die von der Beklagten ausgesprochene, tatsächlich aber unwirksame Erklärung der außerordentlichen Kündigung vom 31.7.2000. Selbst wenn Geltung einer fruchtlosen zweiten Mahnung als wichtiger Grund nicht vereinbart worden wäre, ergäbe sich aus den Umständen und den Interessen der Parteien die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Klägerin. Die rechtswidrige Kündigung der Beklagten musste sich schon als ernsthafte Belastung des Geschäftsklimas darstellen, hätte jedoch angesichts der eher entfernten und nicht persönlich geprägten Zusammenarbeit der Gesellschafter durchaus auch nur zu einer gerichtlichen Klärung Veranlassung geben können, sofern sie ohne unmittelbaren Einfluss auf die eventuelle Zusammenarbeit blieb. So war es Ende November 2000 noch zu Vergleichsverhandlungen der Parteien gekommen, die in einem Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 28.11. mündeten (Anlage K 56 LO III). Die Erklärung der Beklagten vom 8.12. offenbarte jedoch eine Wendung dahingehend, dass die Beklagte Konsequenzen aus der von ihr ausgesprochenen Kündigung ziehen wollte, die zu einer entscheidenden Störung der Zusammenarbeit ungeachtet der bereits ergangenen einstweiligen Verfügung führten. Dass in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang die Gesellschafter der Klägerin mit dem … Unternehmen … über den Verkauf der Anteile einig geworden waren, ist für die Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit ohne ausschlaggebende Bedeutung. Dass die Kündigungserklärung der Klägerin nicht durch eine Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit, sondern durch den Wunsch des neuen Gesellschafters bestimmt war, mit der Klägerin in Konkurrenz zur Beklagten treten zu können, ist von der Klägerin bestritten und von der Beklagten nicht bewiesen, die mit dem Nachweis eines Missbrauchs einer objektiv gegebenen Kündigungssituation belastet war. Aus Hilfstatsachen, nämlich dem zeitlichen Zusammenhang der Übernahme mit der Kündigungserklärung und der späteren Herausgabe eines eigenen Telefonverzeichnisses, folgt eine ausreichende Überzeugung einer solchen Ausnutzung noch nicht, denn mit der ebenfalls in diesem zeitlichen Zusammenhang erfolgten Verweigerung einer Informationserteilung hatten sich die bisherigen Verhältnisse geändert. Die somit wirksame außerordentliche Kündigung vom 12.12.2000 führte zum Ausscheiden der Klägerin aus den Gesellschaften nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 HGB. Die mit dem Handelsrechtsreformgesetz 1998 eingeführte Bestimmung ist nach Art. 41 EGHGB auf die Altverträge anzuwenden, weil keiner der Gesellschafter bis zum 31.12.2000 der Anwendung des neuen Rechts widersprochen hat. Eine dem Gesetzesrecht vorgehende Auflösung der Gesellschaften zu den ATB- und GS-Büchern ist als Rechtsfolge der klägerischen Kündigung von den Parteien nicht vereinbart worden. § 1 Abs. 1 der Verträge kann in diesem Sinn nicht ausgelegt werden. Dort vereinbarten die Parteien allerdings, dass sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden wollten, d.h. dass sie in nicht ausdrücklich geregelten Bereichen grundsätzlich nach dem Recht der BGB-Gesellschaft Zusammenarbeiten wollten. Dass dies indessen auch für das dispositive BGB-Gesellschaftsrecht zur Auflösungsfolge einer außerordentlichen Kündigung gelten sollte, ergibt sich nicht. Mit den Folgen einer außerordentlichen Kündigung der Klägerin befassen sich nämlich die Parteien in § 13 Abs. 3 Satz 2 der jeweiligen Verträge (ATB und GS). Dort ist geregelt, dass eine Abfindung nicht gezahlt werden soll, wenn der Verlag, hier also die Klägerin, den Vertrag kündigt. Damit wurde von den Parteien vorausgesetzt, dass das Gesellschaftsvermögen infolge der Kündigung des Verlags der Beklagten zufällt, da im Fall der Auflösungsfolge eine Abfindung ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Die Interessenlage zwingt nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis, selbst wenn sich die Übernahmelösung gegenüber der Auseinandersetzung für die Beklagte als wirtschaftlich nachteilig darstellen sollte und damit ihrem Interesse nicht entsprach. Denn andererseits war eine Auseinandersetzung der Klägerin wirtschaftlich nachteilig. Die Klägerin wollte die in einer Zusammenarbeit mit der Beklagten liegende Erwerbschance nicht in einer Auflösung zerstört sehen. Diese sich auch in dem hiesigen Rechtsstreit ausdrückenden gegensätzlichen Interessen lassen einen der Vertragssystematik entgegenstehenden übereinstimmenden Willen der Gesellschafter nicht erkennen. Der sich so grundsätzlich aus § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 738 BGB ergebende Abfindungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist nicht durch § 13 Abs. 3 Satz 2 der Verträge wirksam ausgeschlossen. Im Fall einer wirksamen Kündigung aus wichtigem Grund will die Regelung eine Vergütung der Klägerin gänzlich verneinen. Denn eine Auseinandersetzung soll nicht stattfinden und für das auf die Beklagte übergehende Gesellschaftsvermögen kein Ausgleich gezahlt werden. Die Regelung ist in entsprechender Anwendung des § 723 Abs. 3 BGB nichtig. Nach dieser Bestimmung ist eine Vereinbarung, die das Kündigungsrecht ausschließt oder beschränkt, nichtig. Zwar betrifft der Abfindungsausschluss nicht unmittelbar einen Kündigungsausschluss. Die Regelung erschwerte jedoch schon mit dem Vertragsschluss die Ausübung des Kündigungsrechts war damit geeignet, den Verlag zu einem Verzicht auf eine Kündigung zu veranlassen (vgl. Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnergesellschaft, 4. Aufl. 2004, § 738 Rdz. 49 m.w.N.). Zu dem Abfindungsanspruch hat entgegen der Ansicht der Beklagten mit der Gründung der neuen Gesellschaft zwischen ihr und einem anderen Verlag kein gesetzlicher, befreiender Schuldnerwechsel stattgefunden. Eine rechtliche Grundlage hierfür besteht nicht, insbesondere kann § 613 a BGB nicht herangezogen werden. Der Abfindungsanspruch ist auch fällig, § 271 BGB. Ob sich aus den Umständen ergibt, dass der ausscheidende Gesellschafter der Gesellschaft jedenfalls eine angemessene Zeit für die Erstellung einer Abfindungsbilanz einräumen muss (Ullmer, wie oben, § 738 Rdz. 20), kann dahinstehen, weil eine solche Frist jedenfalls abgelaufen ist und über einen Verzinsungsbeginn im Rahmen der auch den Zinsanspruch betreffenden Grundentscheidung nicht zu befinden ist. Die Frage des Verzinsungsbeginns soll ausdrücklich dem Betragsverfahren zugeordnet werden. Ein Grundurteil ist zulässig (§ 304 Abs. 1 ZPO), weil ein Abfindungsanspruch nebst Zinsanspruch in irgendeiner Höhe mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht, ohne dass es hier auf die umstrittenen Kriterien zur Berechnung der Abfindungshöhe ankäme. Dies folgt bereits daraus, dass im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung der Klägerin noch Gesellschaftsvermögen vorhanden war, nämlich in Gestalt des Umlaufvermögens, d.h. der in Arbeit befindlichen Vertragswerke und der Außenstände der Gesellschaft. Dem Vorhandensein von Umlaufvermögen im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung der Klägerin, näher bezeichnet in den vorgelegten Abfindungsbilanzen (Bl. 325 f. d.A.), ist die Beklagte nicht entgegengetreten, unterstellt dieses vielmehr sogar im Rahmen ihrer Widerklageforderung zu 1). Hinsichtlich der ÖTB-Verträge ist die Klage jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen, weil der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin hierzu kein Abfindungsanspruch entstand und ein Auseinandersetzungsguthaben nicht geltend gemacht ist. Die ÖTB-Verträge (Anlage K 21 LO I und K 22 LO I) enthalten nämlich eine § 131 Abs. 3 HGB vorgehende Regelung in § 13 Abs. 1 dahingehend, dass bei Kündigung die Gesellschaft aufgelöst werde und sich eine Auseinandersetzung anschließen soll. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien anderes gewollt haben, nämlich ein Ausscheiden der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, ergeben sich nicht in ausreichender Weise. Die nach § 133 i.V.m. § 157 BGB vorzunehmende Auslegung hat vom Wortlaut der Regelung auszugehen, der zu § 13 Abs. 1 unmissverständlich ist. Es werden fachsprachliche Begriffe - „Auflösung“ und „Auseinandersetzung“ - verwendet, deren Inhalt keinem Zweifel unterliegt. Die zeitliche Reihung der Fachbegriffe zeigt, dass die Verfasser die Termini nicht zufällig verwendeten, sondern sich deren Bedeutung bewusst waren. Allerdings hat die Auslegung die Gesamterklärung in den Blick zu nehmen. Eine solche Gesamtbetrachtung zeigt, dass die Beteiligten auch im Weiteren von einer Auseinandersetzung ausgegangen sind (§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 der ÖTB-Verträge), andererseits aber auch eine „Abgeltung" durch die Beklagte regeln wollten (§ 13 Abs. 2). Letztere Bestimmung steht jedoch § 13 Abs. 1 nicht entgegen, denn es ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Abgeltung „im Rahmen der Auseinandersetzung" und „ohne Verrechnung mit den anderen Positionen“ zu leisten sei, also als eine zusätzliche zur Auseinandersetzung tretende Zahlung, die die ebenfalls gesonderte Überlassung besonderer Kundendaten ausgleichen sollte (§ 13 Abs. 4). Auch aus § 12 Abs. 7, also der Regelung zur Teilkündigung, lässt sich nicht auf einen dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 entgegenstehenden Willen der Vertragsparteien bei umfassender Beendigung schließen. Die weiteren Bestimmungen des Vertrags, soweit sie die Auseinandersetzung modifizieren, stehen dem Grundsatz nicht entgegen, dass die zu den ÖTB-Verträgen gebildeten Gesellschaften ohne Anwachsung ihres gesamten Vermögens bei einem Gesellschafter aufgelöst werden sollten. Die Klägerin kann für die ÖTB-Verträge eine Abfindung auch nicht in der Form des oben bereits erwähnten zusätzlichen zur Auseinandersetzung zu gewährenden Abgeltungsbetrags fordern. § 13 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, weil nicht die Beklagte, sondern die Klägerin kündigte. § 13 Abs. 3 Satz 2 regelt keine Verpflichtung der Beklagten. Die damit nötige Teilabweisung der Klage ist bezogen auf 15.316.000,00 DM gemäß Anlage VIII zum … Gutachten (Bl. 299 d.A.) und auf 2.043.000,00 DM aus Anlage X (Bl. 301 d.A.), Gutachten in Anlage K 30 und 31 zum Schriftsatz vom 23.11.2001 der Klägerin, zusammen 17.359.000,00 DM, entsprechend 8.875.515,77 €. Die von der Klägerin vorgenommene Kürzung ihres vermeintlichen Anspruchs um zusammen 4.706.497,51 € war schon nach der Fassung des ursprünglichen Klageantrags (Schriftsatz vom 23.11.2001, S. 2 und Bl. 229, 230 d.A.) nicht auf den Anspruch der früheren Klägerin zu 2. aus deren ÖTB-Vertrag bezogen, aber auch nicht, wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 35 (Bl. 339 d.A.) ergibt, auf den von der Klägerin aus ursprünglich eigenem Recht abgewickelten ÖTB-Vertrag. Das angefochtene Urteil ist zur Abweisung der Widerklage in Höhe von 4.705.622,70 €, also in Höhe der geltend gemachten Erlösanteile der Beklagten (Klageerwiderung S. 144, Bl. 211 d.A.) aufzuheben, weil es insoweit auf einem Rechtsfehler beruht, nämlich auf einem Verstoß gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil (§ 301 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die in ihrer Entstehung und zur Höhe nicht bestrittene Forderung der Beklagten abgewiesen, weil die Klägerin diese Forderung der Beklagten durch Aufrechnung mit einem nicht eingeklagten Teil des Abfindungsanspruchs zum Erlöschen gebracht haben soll. Nachdem die Klägerin durch ihre Formulierung des Klageantrags („abzüglich ...“) zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nur einen die Widerklageforderung zuzüglich eines hier zu vernachlässigenden Differenzbetrags übersteigenden Abfindungsanspruch mit ihrer Klage geltend machen will, setzten die Abweisung der Widerklage und die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der Klageforderung jeweils einen die Widerklageforderung erreichenden Abfindungsanspruch der Klägerin voraus. Diese Widerspruchsgefahr ist durch das Grundurteil nicht gebannt, weil es für beide Entscheidungsteile auf die gleichen Bemessungsfaktoren und Berechnungen der Abfindung ankommt. Insoweit hat der Senat nach § 539 ZPO a.F. den Rechtsstreit zurückzuverweisen. Ein sogenanntes Heraufziehen des Betragsverfahrens zur Vermeidung der Widerspruchsgefahr (§ 540 ZPO) ist nicht veranlasst. Es würde die Widerspruchsgefahr zu dem noch in erster Instanz durchzuführenden Betragsverfahren hinsichtlich der Klageforderung nicht beseitigen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten zur Abweisung der Widerklage unbegründet, soweit sie nach Teilrücknahme noch hinsichtlich anteiliger Kosten für die Bereitstellung der Fernmeldeauskunft für die Zeit ab Januar 2001 geführt wird (342.701,89 €, 119.616,82 € und 16.103,08 €, vgl. Anlage B 47 bis 49, LO II. B 57 - 58 LO III). Die Widerklageforderung ist nämlich nicht schlüssig vorgetragen, weil § 7 der gleichlautenden Ergänzungsvereinbarung zu den Verträgen (Anl. K 15 LO I) mit der außerordentlichen Kündigung der Klägerin vom 12.12.2000 hinsichtlich des ATB-Vertrags und des GS-Vertrags entfiel. Zu dem ÖTB-Vertrag ist eine diesbezügliche Forderung in der Auseinandersetzung von deren Durchsetzungssperre erfasst und wird zum Rechnungsposten einer Auseinandersetzungsbilanz. Das in der Kündigungserklärung der Klägerin vom 12.12.2000 (Anlage K 4 LO I) enthaltene Angebot der Klägerin, einzelne in Bearbeitung befindliche Auflagen fertig zu stellen, durfte die Beklagte nicht dahin verstehen, dass sich die Klägerin darüber hinaus an weiterer Kundenpflege beteiligen werde, etwa durch Unterstützung bei der Fernsprechauskunft. Eine über die Fertigstellung hinausgehende Fortführung der Vertragsbeziehung hinsichtlich künftiger Auflagen war von der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin erkennbar nicht gewollt. Die Abweisung dieses Widerklageteils konnte durch Teilurteil erfolgen, weil ein Widerspruch auch in Ansehung der mit der eingeklagten Forderung erklärten Hilfsaufrechnung der Klägerin bei Fortführung des Rechtsstreits für die erste Instanz und für das Berufungsgericht nicht entstehen kann. Denn infolge der Abweisung ist die Prozessbedingung der Hilfsaufrechnung nicht eingetreten. Auch ein eventuelles weiteres Rechtmittel begründet die Widerspruchsgefahr hier nicht. Das Revisionsgericht müsste die Berechtigung der Widerklageforderung ohnehin sachlich prüfen, weil bei einer Bestätigung der Widerklageteilabweisung die Hilfsaufrechnung bedeutungslos bliebe, während bei abweichender Sachbeurteilung zur Widerklage in Ansehung der bestrittenen Höhe der Widerklageforderung ohnehin der Rechtsstreit dem Berufungsgericht zurückzuverweisen wäre. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung angekündigte Antrag einer Erweiterung der Widerklage (Schriftsatz vom 1.11.2004, S. 2, Bl. 1162 d.A.) ist nicht Entscheidungsgegenstand. Insoweit ist auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten, weil der Rechtsstreit ohnehin zu der von der Erweiterung betroffenen Widerklageforderung zu 1. in die erste Instanz zurückverwiesen wird. Eine Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren kann wegen der Teilzurückverweisung nicht erfolgen. Ebenso scheidet eine Teilkostenentscheidung im Umfang der Teilberufungsrücknahme aus, sodass dem nachgereichten Klägerantrag auf Kostenbeschluss nicht zu entsprechen war. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird dem Landgericht übertragen. Ein Vollstreckbarkeitsausspruch hatte auch in Ansehung des § 775 Ziff. 1 ZPO als unnötig zu unterbleiben, denn weder das Urteil des Senats noch das angefochtene Urteil haben einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die nachgereichten Schriftsätze der Klägerin vom 24.11.2004 und der Beklagten vom 29.11.2004 veranlassen keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach Erklärung der außerordentlichen Kündigung von die Zusammenarbeit regelnden Verträgen eine Abfindung, die Beklagte widerklagend Auszahlung von Gewinnanteilen und Übernahme nachvertraglich entstandener Aufwendungen. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der … auch firmierend als Telefonbuchverlag … [im Folgenden vereinfachend nur: Klägerin), die mit der früher unter … firmierenden Beklagten, deren sämtliche Anteile die … hält, zur gemeinsamen Herausgabe und dem gemeinsamen Verlegen von Telefonverzeichnissen vertraglich verbunden war. Dabei stellte die Beklagte die von der … entgeltlich bezogenen Daten und Gestaltungsrechte an den Büchern und übernahm deren Verteilung, während die Klägerin die übrigen erforderlichen Leistungen erbrachte, einschließlich des Akquirierens von Werbekunden und des Einzugs der gegen diese bestehenden Forderungen. Die bereits mehrere Jahrzehnte bestehende, sehr gewinnbringende Geschäftsbeziehung, bezogen auf eine Vielzahl von Telefonbüchern in und im Großraum war zuletzt in Verträgen über die einzelnen Telefonbuchtypen geregelt, nämlich in dem Vertrag zu überörtlichen Telefonverzeichnissen, früher „Amtliches Telefonbuch“ (im Folgenden nur: ATB), in dem Vertrag über örtliche Telefonverzeichnisse (im Folgenden nur: ÖTB) und in einem Vertrag über Branchenverzeichnisse („Gelbe Seiten“, im Folgenden nur: GS). Auf die Verträge wird zu den Einzelheiten verwiesen (Anlage K 14, K 16 und K21 LO I). Die Klägerin ist außerdem Rechtsnachfolgerin der früheren Klägerin zu 2., der … die während des Rechtsstreits auf die Klägerin verschmolzen worden ist und die mit der Beklagten hinsichtlich des örtlichen Telefonbuchs für … dem ÖTB-Vertrag der Klägerin mit der Beklagten entsprechend, verbunden war. Die Gesellschafter der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin beabsichtigten ab 1999 den Verkauf ihrer Geschäftsanteile. Schwierigkeiten ergaben sich dadurch, dass sich die Beklagte in den ATB- und ÖTB- Verträgen ein besonderes Kündigungsrecht für den Fall vorbehalten hatte, dass sich der Gesellschafterbestand der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin unzumutbar ändere, während andererseits für einen Anteilserwerber gerade die einträgliche Zusammenarbeit der Klägerin mit der Beklagten einen wesentlichen Erwerbsanreiz abgab. Außer der mit der Beklagten geführten Bearbeitung der Telefonbücher hatten die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin, also die frühere Klägerin zu 2., keine andere unternehmerische Betätigung. Die Gesellschafter der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin erstrebten deshalb von der Beklagten die Zustimmung zu einer Veräußerung, und zwar an die … zu der die Beklagte Bedenken hegte, weil sie einen Einbruch in den deutschen Telefonbuchmarkt befürchtete. Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin sowie auch … forderten in den sich über mehrere Monate hinziehenden Verhandlungen immer wieder, die Klägerin teilweise unter Androhung von Schadensersatzansprüchen und einer Anfrage bei der Kartellbehörde, die Zustimmung der Beklagten zu der beabsichtigten Anteilsveräußerung. Am 31.7.2000 erklärte daraufhin die Beklagte unter Hinweis auf das Verhalten der Klägerin anlässlich der geplanten Veräußerung der Anteile durch ihre Gesellschafter die außerordentliche Kündigung (Bezugnahme auf Anlage K 1 LO I), auf die hin die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin eine die Beklagte zur weiteren Zusammenarbeit anhaltende einstweilige Verfügung erwirkten (Anlage K 2 LO I). Zur Durchführung der Verteilung der Telefonbücher benötigten die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin grundsätzlich Angaben der Beklagten zu den Stückzahlen und den vorgesehenen Versendungen an die einzelnen Poststellen, bei denen die Telefonbücher zur Ausgabe bereit liegen sollten. Am 1.12.2000, 4.12.2000 und 6.12.2000 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Auflagenstückzahl und die Belieferungspläne zu anstehenden Büchern unverzüglich mitzuteilen, worauf die Beklagte unter dem 8.12.2000 erklären ließ, die Klägerin habe aufgrund der gekündigten Verträge keinen Anspruch auf die gewünschten Informationen (Bezugnahme auf Anlage K 57 LO II). Daraufhin erklärten die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin unter dem 12.12.2000 ihrerseits die außerordentliche Kündigung der Verträge und der damit verbundenen Zusatzvereinbarungen (Bezugnahme auf Anlage K 4 LO I). Zu dieser Zeit wurden sich die Gesellschafter der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin auch mit dem schwedischen Konzern hinsichtlich einer Übernahme der Gesellschaftsanteile einig. In der Kündigungserklärung bot die Klägerin der Beklagten die Fertigstellung der bereits in Vorbereitung bzw. in Produktion befindlichen Telefonbücher an, was die Beklagte auch dahin verstand, dass die Klägerin weiterhin anteilig die Kosten für die Fernsprechauskunft übernehme, die in Zusatzverträgen zu den Hauptverträgen teilweise und zeitanteilig auf die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin umgelegt waren. Die Fertigstellung und Verteilung jener laufender Auflagen der Telefonbücher erfolgte anschließend im Einvernehmen mit der Beklagten. Nachdem die Beklagte in der Folgezeit noch einmal ihrerseits eine weitere außerordentliche Kündigung ausgebracht hatte, gingen die Parteien - aus unterschiedlichen Gründen - von der Beendigung der vertraglichen Beziehung aus und orientierten sich im bisherigen Betätigungsfeld unternehmerisch neu, die Klägerin durch die Herausgabe eines eigenen Telefonverzeichnisses, die Beklagte durch Gründung einer neuen Gesellschaft mit einem anderen Verlagsunternehmen zur Bedienung der bislang durch die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin versorgten Bezirke. Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin, die frühere Klägerin zu 2., haben sich in den Anlagen K 30 und K 31 ein Abfindungsguthaben errechnet (Bl. 298 bis 301), und dieses um die der Beklagten noch zustehenden Gewinnanteile, aufgeschlüsselt in der Aufgliederung K 35 (Bl. 339 d.A.), herabgesetzt. Sie haben die eigene Kündigung für berechtigt angesehen, später auch die Auffassung vertreten, ihnen stehe ungeachtet der Wirksamkeit der eigenen Kündigungen der Abfindungsanspruch zu. Die Klägerin und die frühere Klägerin zu 2. haben beantragt (Bezugnahme auf das Protokoll vom 19.12.2001, 506 d.A.), und zwar : die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an sie 150.850.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes hieraus p.a. seit dem 7.2.2001 abzüglich am 20.7.2001 geleisteter 1.562.689,01 €, am 20.9.2001 geleisteter 2.030.973,90 €, am 20.10.2001 geleisteter 509.600,02 € und am 30.11.2001 geleisteter 603.234,58 € zu zahlen, hilfsweise, 1. den als Anlagekonvolut K 30 vorgelegten Abschichtungsbilanzen der Gesellschaften bürgerlichen Rechts betreffend die Telefonverzeichnisse „Gelbe Seiten“, „Das Telefonbuch“ und „Das Örtliche“ zuzustimmen und diese festzustellen, 2. an die Klägerin die sich aus den in Ziff. 1 genannten Abschichtungsbilanzen für die Klägerin ergebenden Abfindungsbeträge von 150.850.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes hieraus p. a. seit dem 7.2.2001 abzüglich am 20.7.2001 geleisteter 1.562.689,01 €, am 20.9.2001 geleisteter 2.030.973,90 €, am 20.10.2001 geleisteter 509.600,02 € und am 20.11.2001 geleisteter 603.234,58 € zu zahlen, die frühere Klägerin zu 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.043.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes hieraus p.a. seit dem 7.2.2001 zu zahlen, hilfsweise, . 1. der als Anlage K 31 vorgelegten Abschichtungsbilanz für die BGB-Gesellschaft … zuzustimmen und diese damit festzustellen, 2. den sich aus den in Ziff. 1 genannten Abschichtungsbilanz für die Klägerin zu 2. ergebenden Abfindungsbetrag von 2.043.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes hieraus p.a. seit dem 7.2.2001 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, 1. 4.705.622,70 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes p.a. seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen, 2. 670.266,64 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes aus dem Betrag von 299.042,04 DM seit dem 27.4.2001 p.a. und aus dem Betrag von 371.224,60 DM seit dem 30.6.2001 p.a. zu zahlen sowie 119.616,82 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes aus diesem Betrag seit dem 30.9.2001 p.a. zu zahlen, 3. an die Beklagte 237.280,40 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit dem 25.4.2001 p.a. zu zahlen, 4. an die Beklagte 80.197,89 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit 7.4.2001 p.a. zu zahlen, und die frühere Klägerin zu 2. zu verurteilen, 5. an die Beklagte 31.494,80 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes aus dem Betrag von 14.051,56 DM seitdem 1.4.2001 p.a. und aus dem Betrag von 17.443,32 DM seit dem 30.6.2001 zu zahlen, 6. an die Beklagte 20.383,19 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit dem 7.4.2001 p. a. zu zahlen. Die Beklagte hat u.a. die Ansicht vertreten, mit der Neugründung einer Gesellschaft durch sie und einen dritten Verlag sei die Passivlegitimation auf diese neue Gesellschaft übergegangen. Die Verträge hätten sich als Verlagsverträge dargestellt, die keine Abfindung ermöglichten. Eine solche komme auch deshalb nicht in Betracht, weil es kein von der Beklagten zu übernehmendes Gesellschaftsvermögen gegeben habe. Jedenfalls sei die Abfindung zur Höhe von der Klägerin unzutreffend ermittelt. Die Widerklageforderung zu 1. aus verdienten Gewinnanteilen sei nicht durch die Aufrechnung der Klägerin erloschen, weil ein Abfindungsanspruch der Klägerin nicht zugestanden habe. Zu den Widerklageforderungen zu 2. und 5. aus anteiligen, zur Höhe umstrittenen Kosten ab 2001 für die Bereithaltung der Fernsprechauskunft hat die Beklagte die Ansicht vertreten, aus der Zusage der Klägerin vom 12.12.2000 in ihrer Erklärung zur außerordentlichen Kündigung hinsichtlich der Fertigstellung bereits in Bearbeitung genommener Auflagen folge eine entsprechende Kostenübernahme. Die Klägerin und die frühere Klägerin zu 2. haben beantragt, die Widerklagen abzuweisen. Sie haben die Widerklagen für unschlüssig angesehen, zu 1. wegen der erfolgten Aufrechnung mit dem Abfindungsanspruch, im Übrigen unter hilfsweiser Aufrechnung mit der Klageforderung. Das Landgericht hat die Hauptanträge mit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil aufgrund der am 19.12.2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage abgewiesen. Die dem Widerklageantrag zu 1. zugrunde liegende Forderung sei durch die Aufrechnung der Klägerin mit ihrem Abfindungsanspruch erloschen. Die weitergehenden Widerklageforderungen seien unschlüssig vorgetragen. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil verwiesen (Bl. 534 bis 548 d.A.). Mit ihrer Berufung wendet die Beklagte ein, durch die Verschmelzung der früheren Klägerin zu 2. auf die Klägerin sei der Rechtsstreit unterbrochen. Hinsichtlich der Abweisung ihres Gewinnauszahlungsanspruchs stelle sich die landgerichtliche Entscheidung als unzulässiges Teilurteil dar. Die Beklagte sei auch nicht passivlegitimiert, weil der neue mit ihr verbundene Verlag den Geschäftsanteil der Klägerin übernommen habe. Zwischen den Parteien hätten keine Gesellschaftsverträge, sondern Verlagsverträge bestanden, jedenfalls sei aber eine Fortführung der Gesellschaft allein durch die Beklagte nicht vereinbart worden und könne die Abfindung wirksam ausgeschlossen werden. Die Widerklageforderungen zu 2. und 5. seien begründet, weil die Klägerin noch bis zum 3. Quartal 2001 Vorteile aus der Herausgabe der Verzeichnisse gehabt habe. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, 1. 4.705.622,70 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 9.6.1998 seit dem 24.10.2001 zu zahlen, 2. 342.701,89 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 9.6.1998 aus 152.897,77 € seit dem 27.4.2001 und aus 189.804,12 € seit dem 30.6.2001 zu zahlen; 119.616,82 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 9.6.1998 seit dem 30.9.2001 zu zahlen, 3. 121.319,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 9.6.1998 seit dem 25.4.2001 zu zahlen, 4. 41.004,53 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 9.6.1998 seit dem 7.4.2001 zu zahlen, 5. 16.103,08 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 9.6.1998 aus 7.184,45 € seit dem 1.4.2001 und aus 8.918,63 € seit dem 30.6.2001 zu zahlen, 6. 10.421,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 9.6.1998 seit dem 7.4.2001 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter redaktioneller Neuformung der Klageanträge (Schriftsatz vom 21.5.2004, Bl. 751, 752 d.A.) das angefochtene Urteil und tritt den von der Beklagten geäußerten Rechtsauffassungen entgegen. Der Senat hat in der Sitzung vom 22.6.2004 darauf hingewiesen, dass es entgegen der Ansicht des Landgerichts auf die Wirksamkeit der Erklärungen vom 31.7.2000 und 12.12.2000 zur außerordentlichen Kündigung ankomme. Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichtem Schriftsatz vom 1.11.2004 hat die Beklagte - unter Zustimmung der Klägerin - die Berufung zu den Widerklageanträgen Nr. 3., 4. und 6. zurückgenommen und eine Erweiterung des Widerklageantrags zu 1. angekündigt.