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Beschluss

5 W 47/04

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2004:0310.5W47.04.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird auf 150.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird auf 150.000,-- € festgesetzt. I. Der frühere Kläger zu 4. hielt zum Zeitpunkt der Klageerhebung zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn 23.280 Stück Aktien der Beklagten, die Klägerin zu 5., deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger zu 4, ist, hielt weitere 1.355.850 Aktien und damit zusammen rund 2,7 % der Gesamtaktien, deren Hauptaktionärin mittelbar bzw. unmittelbar 96,82 % des Grundkapitals der Beklagten hält. Das Grundkapital der Beklagten betrug zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Landgerichts vom 9. März 2004 130.509.451,23 €. Die Kläger zu 4. und 5. hatten gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 25. August 2003 zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie, insoweit neben den weiteren Klägern, gegen den vom Versammlungsleiter festgestellten Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Bestellung von Sonderprüfungen gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen der Geschäftsführung, namentlich Kursmanipulationen im Hinblick auf den im November 2002 beschlossenen squeeze out) Anfechtungs- bzw. Nichtigkeits- und Beschlussfeststellungsklage unter Zugrundelegung eines Gesamtgegenstandswertes von 50.000,-- € erhoben. Die früheren Kläger zu 4. und 5. haben ihre Beteiligung an der Beklagten vor Klagerücknahme für etwa 21.000.000,-- € verkauft. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Streitwert für jeden der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse auf einen Gegenstandswert von je 100.000,-- € festgesetzt. Der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger zu 4. und 5. erstrebt mit der im Rahmen eines Verfahrens nach § 19 BRAGO angebrachten eigenen Beschwerde eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes für die Klageanträge 1. a) und b) auf jeweils 500.000,-- €, für den Klageantrag 1 c) (Beschlussfeststellung Sonderprüfung) auf 3.447.8254,-- €. Die Kläger zu 4. und 5. begehren mit der Anschlussbeschwerde Herabsetzung des Streitwertes auf 50.000,-- € je angefochtenem Beschluss. Die nach dem 1. Juli 2004 eingelegte Beschwerde, die sich gegen die erfolgte Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren richtet, ist gemäß §§ 72 Nr. 1, 68 Abs. 1 GKG n. F. i. V. m. § 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO i. V. m. §§ 60, 61 RVG statthaft. Das Beschwerderecht ist entgegen der Ansicht der früheren Kläger zu 4. und 5. selbst dann nicht verwirkt, wenn der Beschwerdeführer bereits vor Klageerhebung den Gegenstandswert statt mit 50.000 € auf der Grundlage seines nunmehrigen Vortrags unter Angabe des von ihm für zutreffend erachteten Gesamtstreitwerts mit 4.447.825,-- € hätte beziffern können. Die Kläger zu 4. und 5. durften bei verständiger Würdigung nicht davon ausgehen, dass sich der von ihnen beauftragte Rechtsanwalt durch eine solche Angabe hinsichtlich seiner Gebühreninteressen, ungeachtet der möglichen Entwicklung des Rechtsstreits und des Mandatsverhältnisses, würde binden wollen. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, vielmehr war der Streitwert, wie von der Anschlussbeschwerde beantragt, gegenüber der Festsetzung des Landgerichts auf 50.000 € je angefochtenem Beschluss herabzusetzen. Gemäß § 247 Abs. 1 S. 1 AktG ist der Streitwert der aktienrechtlichen Anfechtungsklage - für den Klageantrag zu 1. c), in dem der Anfechtungsantrag um einen Antrag auf Feststellung, dass der Beschluss mit dem dort näher bezeichneten Inhalt zustande gekommen sei, ergänzt worden ist, gilt nichts anderes - unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien nach billigem Ermessen zu bestimmen. Damit sind die wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen maßgeblich, die der angefochtene Beschluss bzw. seine Vernichtung für den Aktionär und die Gesellschaft haben. Aus § 247 Abs. 1 S. 2 AktG ergibt sich nur eine Höchstgrenze hinsichtlich der Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft, die der zunächst nach Satz 1 vorzunehmenden Abwägung nachrangig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2004 - 5 W 26/04, der in einem vorangegangenen aktienrechtlichen Anfechtungsstreit der Parteien dieses Rechtsstreits mit der Modifikation, dass die hiesige frühere Klägerin zu 5. dort lediglich Streithelferin des hiesigen früheren Klägers zu 4. war, ergangen ist); § 247 Abs. 1 AktG ordnet also insbesondere nicht an, dass grundsätzlich von einem Regelstreitwert in Höhe von 500.000,- € auszugehen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der gemäß § 247 Abs. 1 S. 1 AktG zu treffenden wertenden Ermittlung der Zwischengröße zwischen den Interessen der Beteiligten eine weitgehende Näherung an die niedrigeren Interessen des Aktionärs vorzunehmen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 20. September 2004 - 5 W 26/04 mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung). Der Senat hält daran fest, dass seine dementsprechende Bewertungspraxis auch zu berücksichtigen hat, dass bei Klagen gegen Beschlüsse von Großgesellschaften der rechtsstaatliche Schutz nicht mit allzu großen Risiken belastet sein darf. Deshalb sind bei der Bestimmung der Zwischengröße auch Aspekte der Rechtssicherheit zu berücksichtigen, die eine Orientierung an der bisherigen Spruchpraxis des Senates nahe legen, zufolge derer der Senat bei Anfechtungen zu Hauptversammlungsbeschlüssen mittlerer und großer Aktiengesellschaften, zu denen die Beklagte zu rechnen ist, einen Wert von 50.000,- € je Beschlusspunkt für gegeben hält, sofern nicht besondere Umstände, an denen es auch hier fehlt, eine Abweichung gebieten. Auch im vorliegenden Verfahren haben die früheren Kläger zu 4. und 5. sich gegen die von der Gesellschaft erstrebte Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat vor dem Hintergrund eines hohen Verlusts im Geschäftsjahr 2002 und sämtliche Kläger gegen einen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten gewandt, der die Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung von Vorgängen der Geschäftsführung, namentlich Kursmanipulationen, im Hinblick auf den im November 2002 beschlossenen squeeze out ablehnte. Der Wert der Beschlussanfechtungspunkte betreffend die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist auf 50.000,-- € zu bemessen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt schon nicht die Heraufsetzung des Wertes - wie das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss meinte - auf jeweils 100.000,- €, geschweige denn auf jeweils 500.000,- €. Die früheren Kläger zu 4. und 5. halten insgesamt lediglich einen Anteil von ca. 2,7 % am Grundkapital der Beklagten. Diese Zahlen rechtfertigen ungeachtet des Wertes der jeweiligen Aktienpakete keine Abweichung von dem bei Anfechtungen von Hauptversammlungsbeschlüssen mittlerer und großer Aktiengesellschaften vom Senat regelmäßig zugrunde gelegten Wertes. Das gilt gleichermaßen für Interesse des früheren Klägers zu 4. wie das der früheren Klägerin zu 5. mit ihrer deutlich höheren Beteiligung an der Beklagten an der Beschlussanfechtung. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 20. September 2004 (5 W 26/04) darauf hingewiesen, dass das Interesse der früheren Kläger an der Verweigerung einer Entlastung lediglich einem Bruchteil des Kurswertes der von ihnen gehaltenen Aktien entspricht, weil die Versagung der Entlastung durch mögliche Ersatzansprüche gegen Organmitglieder oder eine Auswechslung der Organmitglieder nur einen mittelbaren und durchaus ungewissen Einfluss auf die Vermögenslage der Kläger genommen haben würde, zumal die Entlastung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche enthält (§ 120 Abs. 2 S. 2 AktG). Dem stehen die deutlich höheren Interessen der Beklagten gegenüber. Demgemäß haben sich keine Besonderheiten des hier zu beurteilenden Einzelfalles ergeben, die bei der gebotenen Abwägung dem Senat Veranlassung geben könnten, von seiner bisherigen Bewertungspraxis abzugehen. Dies gilt gleichermaßen für die Anfechtung des zu Tagesordnungspunkt 7 festgestellten Beschlusses der Hauptversammlung. Auch wenn die früheren Kläger zu 4. und 5. von Kursmanipulationen der Beklagten und deren Hauptaktionären im Werte von mehreren Euro pro Aktie mit angesichts des Aktienbesitzes der Kläger mehreren Millionen Euro zu ihren Lasten ausgegangen sein sollten, war Gegenstand des Beschlusses der Hauptversammlung allein die Frage, ob Sonderprüfer bestellt und eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden würde oder nicht. Da das Ergebnis einer derartigen Prüfung naturgemäß nicht feststeht, kann das klägerseits erwartete Ergebnis nicht zur Grundlage der Wertbemessung gemacht werden. Ebenso wenig spielt eine Rolle, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei der auf Initiative der Beklagten eingeleiteten Untersuchung Anhaltspunkte für die von den Klägern behauptete Kursmanipulation nicht gefunden hat. Wie bei der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat wirkt sich der Streit um die Stellung von Sonderprüfern auf das öffentliche Interesse an den zugrunde liegenden Vorgängen und damit auf den Kurs der Aktien der Beklagten aus. Der Wert ist bei ergebnisoffener Betrachtung entsprechend der Senatsrechtsprechung daher auch auf 50.000,-- € festzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, die Anfechtungen der Entlastungsbeschlüsse seien als Teil der Strategie der früheren Kläger zu 4. und 5. zu sehen, durch eine größere Zahl aktienrechtlicher Auseinandersetzungen die Beklagte unter Druck zu setzen, um letztlich zu erreichen, dass ihnen die Hauptaktionärin ihr sonst unverkäufliches Aktienpaket abkaufe, rechtfertigt dies keine Erhöhung der Bewertung der Klägerinteressen. Dass die von den Klägern zu 4. und 5. erhobene Klage von derartigen, dem Wesen der Anfechtungsklage fremden Interessen motiviert gewesen sein könnte, ist dem Klagevorbringen nicht zu entnehmen, weshalb dahinstehen kann, ob sie schon deshalb außer Betracht zu bleiben hätten, weil sie rechtlich nicht zu billigen sein könnten. Die Entscheidung ergeht gemäß § 68 Abs. 3 GKG n. F. gerichtsgebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten.