Urteil
5-3 StE 4/10 - 4 - 3/10
OLG Frankfurt 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0218.5.3STE4.10.4.3.10.0A
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen
Beihilfe zum Völkermord zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.
Es wird festgestellt, dass sechs Monate dieser Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Er hat darüber hinaus die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auf die Anträge des Pfarrers A vom 10.01.2011, der Psychotherapeutin B vom 04.01.2011 und der Rechtsanwältin RA1 vom 10.01.2011 auf Überprüfung der mit den Beschlüssen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 07.04.2008 (Az.: 4 BGs 1/20083, BJs 10/08-2), vom 03.11.2008 (Az.: 4 BGs 2/2008, 3 BJs 10/08-2) und vom 03.12.2008 (Az.: 4 BGs 4/2008, 3 BJs 10/08-2) angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen an den Anschlüssen 01XX/XXXXXX und 06XXX/XXXXXX wird festgestellt, dass diese Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen rechtmäßig angeordnet und in rechtmäßiger Art und Weise vollzogen worden sind.
Angewendete Strafvorschriften:
§ 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F, § 27 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Völkermord zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Es wird festgestellt, dass sechs Monate dieser Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Er hat darüber hinaus die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Auf die Anträge des Pfarrers A vom 10.01.2011, der Psychotherapeutin B vom 04.01.2011 und der Rechtsanwältin RA1 vom 10.01.2011 auf Überprüfung der mit den Beschlüssen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 07.04.2008 (Az.: 4 BGs 1/20083, BJs 10/08-2), vom 03.11.2008 (Az.: 4 BGs 2/2008, 3 BJs 10/08-2) und vom 03.12.2008 (Az.: 4 BGs 4/2008, 3 BJs 10/08-2) angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen an den Anschlüssen 01XX/XXXXXX und 06XXX/XXXXXX wird festgestellt, dass diese Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen rechtmäßig angeordnet und in rechtmäßiger Art und Weise vollzogen worden sind. Angewendete Strafvorschriften: § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F, § 27 StGB. Vorbemerkung: Die in dem zentralafrikanischen Land Ruanda lebende Bevölkerung wurde seit frühester Zeit in die durch ihr Volkstum bestimmten Gruppen der Hutu, der Tutsi und der Twa eingeteilt. Es gab vielfach ethnisch motivierte Gewalttaten. Der Angeklagte, der der Volksgruppe der Hutu angehört, war seit 1988 Bürgermeister der ca. 65.000 Einwohner zählenden, im Norden Ruandas gelegenen Gemeinde Muvumba. Nachdem am 1. Oktober 1990 die Front Patriotique Rwandais (FPR), der mehrheitlich Tutsi angehörten, von Uganda aus Ruanda angegriffen hatte, flohen die Bürger Muvumbas in Richtung Süden. 1993 erreichten sie die Gemeinde Murambi, wo sie unter der Verwaltung des Angeklagten in drei Flüchtlingslagern lebten. In dieser Zeit wurde in Ruanda eine Propaganda betrieben, der zufolge die Angehörigen der durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi "Komplizen" der FPR und deshalb Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen. Es hatten sich die extremistischen Interahamwe-Milizen gebildet, die Tutsi angriffen und verfolgten. Als am Abend des 6. April 1994 das Flugzeug des ruandischen Präsidenten Habyarimana beim Landeanflug auf den Flughafen von Kigali abgeschossen wurde, begann der ruandische Genozid, bei dem Angehörige der Bevölkerungsmehrheit der Hutu in der Zeit vom 6. April 1994 bis zum 18. Juli 1994 zwischen 500.000 und 1.000.000 Menschen töteten, die zum allergrößten Teil der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi angehörten. Ein kleiner Teil der Getöteten waren sogenannte "gemäßigte" Hutu, die in Opposition zur Regierung standen oder sich dem Töten widersetzten. Im Zuge dieser Geschehnisse fand auch das sogenannte "Kirchenmassaker von Kiziguro" statt. Mindestens 450 Menschen, von denen die allermeisten den Tutsi angehörten, hatten vor den Gewalttaten auf dem Gelände der Kirche des in der Gemeinde Murambi gelegenen Ortes Kiziguro Schutz gesucht, das am 11. April 1994 von Soldaten, Gendarmen, Gemeindepolizisten sowie Bürgern Murambis und Muvumbas und Angehörigen der Interahamwe-Milizen angegriffen wurde. Dieser Angriff wurde vom ehemaligen Bürgermeister der Gemeinde Murambi Jean-Baptiste G. und anderen Autoritätspersonen befehligt, zu denen auch der Angeklagte zählte. Der Angeklagte erschien zu Beginn des Massakers am Kirchengelände, stand neben G., als dieser den Befehl gab, mit dem Töten zu beginnen, und rief den Angreifern sodann selbst Aufforderungen wie "Helft!", "Helft mal!", "Arbeitet" und "Fangt mit Eurer Arbeit an!" zu. Die Angreifer töteten mindestens 400 der auf dem Kirchengelände befindlichen Menschen überwiegend mit Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen und Hacken zumeist auf sehr qualvolle Weise. Viele der Getöteten und einige noch Lebende warfen die Angreifer in eine Grube; sie vergewaltigten Tutsi-Frauen und -Mädchen. Während des Massakers erkundigte sich der Angeklagte bei den Angreifern nach dem Stand der Tötungen, brachte mit seinem Fahrzeug weitere bewaffnete Angreifer zum Kirchengelände, die sich an den Tötungen beteiligten, forderte sodann die Angreifer auf, weiter zu töten, die Leichen zur Grube zu transportieren und sich dabei zu beeilen. Die das Kirchengelände umstellenden Angreifer wies er an aufzupassen, dass niemand entkomme. Nach Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §§ 154, 154a StPO hat der Senat den Angeklagten der Beihilfe zum Völkermord schuldig gesprochen. Eine Verständigung nach § 257c StPO hat nicht stattgefunden. Inhalt: I. Feststellungen A. Feststellungen zur Person des Angeklagten B. Feststellungen zum Tatgeschehen 1. Der geschichtliche Hintergrund der zur Verurteilung gelangten Tat a) Die geographischen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ruandas b) Die Unterscheidung der Bevölkerung in Hutu, Tutsi und Twa c) Die Entwicklung und Geschichte der ruandischen Gesellschaft bis 1946 d) Die Entwicklung und Geschichte Ruandas von 1946 bis zum 1. Oktober 1990 e) Der Aufbau der ruandischen Verwaltung und die besondere Rolle der Bürgermeister f) Die Entwicklung und Geschichte Ruandas vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 g) Die Geschehnisse von April bis Juli 1994 2. Die Situation der vom Angeklagten geführten Bürger von Muvumba in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 a) Die Entwicklung im Norden und im Nordosten Ruandas nach dem Angriff vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 b) Die Flucht der Bürger von Muvumba nach Ngarama und Murambi und deren Aufenthalt in den dortigen Flüchtlingslagern c) Die Machtverhältnisse in der Gemeinde Murambi nach Ankunft der Flüchtlinge aus Muvumba 3. Die ambivalente Haltung des Angeklagten zu der Volksgruppe der Tutsi 4. Der Beginn der gegen die Volksgruppe der Tutsi gerichteten Gewalttaten in Murambi 5. Die örtlichen Verhältnisse des Krankenhauses und des Kirchengeländes von Kiziguro 6. Das Schutzsuchen im Krankenhaus und auf dem Kirchengelände und dessen Belagerung 7. Die Vorbereitung des Angriffs auf das Kirchengelände und die Abreise der Priester 8. Die zur Verurteilung gelangte Tat: Das Kirchenmassaker von Kiziguro am 11. April 1994 9. Die Flucht von Murambi nach Tansania 10. Einstellungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO II. Beweiswürdigung A. Zu den unter I. A. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten B. Zu den unter I. B. getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen 1. Zu den Feststellungen zum geschichtlichen Hintergrund der zur Verurteilung gelangten Tat (I. B. 1.) und der Entwicklung im Norden und im Nordosten Ruandas nach dem Angriff vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 (I. B. 2 a)) 2. Zur Flucht der Bürger von Muvumba nach Ngarama und Murambi und deren Aufenthalt in den dortigen Flüchtlingslagern (I. B. 2 b)) und zu den Machtverhältnissen in der Gemeinde Murambi nach Ankunft der Flüchtlinge aus Muvumba (I. B. 2. c)) 3. Zur ambivalenten Haltung des Angeklagten zu der Volksgruppe der Tutsi 4. Zum Beginn der gegen Tutsi gerichteten Gewalttaten in Murambi 5. Zu den örtlichen Verhältnissen des Krankenhauses und des Kirchengeländes von Kiziguro 6. Zum Schutzsuchen im Krankenhaus und auf dem Kirchengelände und zu dessen Belagerung 7. Zur Vorbereitung des Angriffs auf das Kirchengelände und zur Abreise der Priester 8. Zum Kirchenmassaker von Kiziguro und insbesondere der Beteiligung des Angeklagten an diesem a) Die Bekundungen der Zeugen 21, 32 und 35 b) Die Bekundungen der Zeugen 30, 33, 34, 37, 40 und 41 c) Die Bekundungen der Zeugen 54, 48, 47, 46 und 45 d) Die Bekundungen des Zeugen 39 e) Zur möglichen Sanktionslosigkeit unwahrer Aussagen und zu möglichen Traumatisierungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 f) Zur politischen und gesellschaftlichen Situation in Ruanda und zur Existenz eines "offizielles Narrativs" über die Geschehnisse in den Jahren 1990 bis 1994 g) Zu Denunziationen und falschen Verdächtigungen in Ruanda h) Zur möglichen Einflussnahme auf Zeugen durch Einzelpersonen, Opferorganisationen und/oder staatliche Stellen Ruandas i) Zu finanziellen bzw. materiellen Interessen als mögliche Motive, den Angeklagten der Wahrheit zuwider zu belasten j) Zur Nichtbenennung des Angeklagten im Strafverfahren des IStGHR gegen G. und der Nichterwähnung im Urteil der Trial Chamber III des IStGHR vom 31. März 2011 k) Die Bekundungen der Zeugen 84 und 85 l) Die Bekundungen des Zeugen 86 m) Die Bekundungen des Zeugen 87 n) Die Bekundungen des Zeugen 14 o) Die Bekundungen der in Ruanda inhaftierten Zeugen p) Die Bekundungen der Zeugen 80, 81, 82, 83 und 94, 95 q) Zum Beginn der Flucht von Murambi nach Tansania nach dem Kirchenmassaker von Kiziguro r) Die Bekundungen der Zeugin 64 s) Die Bekundungen der Zeugen 92, 88 und 89 t) Die Teileinlassung des Angeklagten u) Zur Anzahl der beim Kirchenmassaker in Kiziguro getöteten Menschen und zur qualvollen Art und Weise der Tötungen sowie zur Zugehörigkeit der allermeisten Getöteten zu den Tutsi v) Zur Bedeutung der Handlungen des Angeklagten für G. und die Angreifer w) Zur inneren Tatseite x) Zu den Handlungen des Angeklagten vor und nach der zur Verurteilung gelangten Tat, die Tutsi schützten y) Zum Unrechtsbewusstsein des Angeklagten z) Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten, zum Nichtvorliegen eines Hanges zu erheblichen Straftaten und zum Nichtvorliegen einer Notstands- oder notstandsähnlichen Lage 9. Zur Flucht von Murambi nach Tansania C. Zur Entbehrlichkeit weiterer Beweiserhebungen 1. Zu Jean-Baptiste G. 2. Zu den von der Zeugin 64 benannten Personen 3. Zu den vom Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda unter den Pseudonymen LA84, LA27 und LA32 vernommenen Personen sowie zu ICTR1, und ICTR2 4. Zu den Hilfsbeweisanträgen der Verteidigerinnen a) Zum Antrag auf Vernehmung des Vert1 b) Zum Antrag auf Übersetzung und Verlesung der Protokolle der Vernehmungen der Zeugin 84 vom 24. September 2007 und vom 31. Juli 2008 im französischen Auslieferungsverfahren gegen Z und auf Vernehmungen des Kriminalkommissars Vert2 und des Kriminalkommissars Vert3 c) Zum Antrag, den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda im Wege der Rechtshilfe zu ersuchen, Niederschriften über die Vernehmung des Zeugen 48 in dem (Ermittlungs-) Verfahren des IStGHR gegen Jean-Baptiste G. (ICTR-2000-61-T) dem Senat zu überlassen, die Niederschriften über diese Vernehmung zu den Akten zu nehmen, übersetzen zu lassen und (die Übersetzungen) zu verlesen d) Zum Antrag, den Redebeitrag von Alison Des Forges bei einem Treffen des "European Network Contact Points in respect of persons responsible for genocide, crimes against humanity and war crimes" am 7./8. Mai 2007 in Den Haag übersetzen zu lassen und diese Übersetzung zu verlesen e) Zum Antrag auf Vernehmung des Vert4 f) Zum Antrag auf erneute Vernehmung des Sachverständigen Dr. H. g) Zum Hilfsbeweisantrag des Vertreters der Nebenkläger vom 13. Juni 2013 III. Rechtliche Würdigung A. Die Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. in Verbindung mit § 27 StGB 1. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts 2. Die Anwendbarkeit der § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. und § 6 Nr. 1 StGB a. F. 3. Objektiver Tatbestand a) Die Haupttaten aa) Die Tat des G. bb) Die Taten der Angreifer b) Die Beihilfehandlungen des Angeklagten 4. Subjektiver Tatbestand 5. Gesamttat als Bezugspunkt 6. Tatsächliche Gefahr der Zerstörung der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi 7. Rechtswidrigkeit und Schuld 8. Tateinheit 9. Zum Nichtvorliegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung 10. Zum Nichtvorliegen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) B. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Völkermords C. Zum Unterbleiben eines Schuldspruchs wegen Beihilfe zum Mord, bzw. zum Totschlag IV. Bestimmung der Rechtsfolge A. Strafrahmen B. Strafzumessung V. Kompensation der langen Dauer des Verfahrens VI. Keine Anrechnung der im Kongo erlittenen Gefangenschaft auf die verhängte Strafe VII. Kostenentscheidung VIII. Die Rechtmäßigkeit der an den Anschlüssen 01XX/XXXXXX und 06XXX/XXXXXX durchgeführten Telekommunikationsüberwachungs-Maßnahmen I. Feststellungen A. Feststellungen zur Person des Angeklagten Der Angeklagte wurde am XX.XX. 1957 in Byumba / Kiyombe in Ruanda geboren. Er wuchs gemeinsam (...) bei (...) auf. Von 1963 bis 1971 besuchte er eine Regelschule. 1971 wechselte der Angeklagte auf eine in Kigali, der Hauptstadt von Ruanda, gelegene Schule für Technik, die er 1976 mit einem Abschluss beendete, der dem deutschen Fachabitur vergleichbar ist. (...) Von 1982 bis 1985 lebte der Angeklagte in Deutschland. Gefördert durch ein Stipendium, das der ruandische Staat gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ) vergab, studierte er in diesem Zeitraum an der Staatlichen Fachschule für Bautechnik am Balthasar-Neumann-Technikum in Trier mit Schwerpunkt Tiefbau und erlangte den Abschluss eines staatlich geprüften Technikers für Tiefbau. 1985 kehrte der Angeklagte nach Ruanda zurück und erhielt eine Beschäftigung als Ingenieur für Straßenbau in der Abteilung für Brückenbau des ruandischen Verkehrsministeriums, das ihn in die Präfektur Byumba entsandte, wo der Angeklagte als Vertreter des Ministeriums für die Instandhaltung der Straßen und ähnliche Fragen zuständig und auch mit einem Projekt der GTZ befasst war. Im Jahr 1985 heiratete der Angeklagte die am XX.XX.19XX geborene ruandische Staatsbürgerin, die Zeugin 64, mit der er bis zu seiner Entsendung in die Präfektur Byumba in Kigali wohnte. (...) Aufgrund seiner Tätigkeit für das Ministerium in Byumba war der Angeklagte dem Präfekten dieser Präfektur bekannt. Dieser und weitere Personen kamen zu der Auffassung, der Angeklagte solle für die im Norden der Präfektur, an der Grenze zu Uganda gelegene, ca. 25 Kilometer von Nyagatare entfernte, ungefähr 65.000 Bürger umfassende Gemeinde Muvumba arbeiten und deren Bürgermeister werden. Nachdem der Angeklagte im März 1988 in das Innenministerium versetzt worden war und eine dafür zuständige Kommission die Eignung des Angeklagten, der den Hutu angehörte, für das Amt des Bürgermeisters von Muvumba geprüft und seiner Ernennung zugestimmt hatte, ernannte der damalige Staatspräsident Ruandas, Juvénal Habyarimana, den Angeklagten auf Vorschlag des Innenministeriums noch im Jahr 1988 zum Bürgermeister von Muvumba. Der Angeklagte betätigte sich nun auch politisch; er war Mitglied in der staatlichen Einheitspartei MRND (Mouvement révolutionnaire national pour le développement / national-revolutionäre Bewegung für Entwicklung), an deren Versammlungen in seiner Gemeinde er teilnahm und deren "Bureau Préfectoral" er angehörte. Der Angeklagte und seine Ehefrau zogen 1988 von Kigali nach Muvumba. (...) Nachdem die Front Patriotique Rwandais (Ruandische Patriotische Front, im Folgenden: FPR) am 1. Oktober 1990 von Uganda aus Ruanda angegriffen hatte (vgl. dazu unten unter I. B. 1. f) und I B. 2. a)), nahm sie gleich Anfang Oktober 1990 als erste ruandische Gemeinde Muvumba ein. Muvumba war nun nicht nur stark von den Kämpfen zwischen der FPR und der ruandischen Armee FAR (Forces armées rwandaises) betroffen, es kam auch zu Gräueltaten an der Zivilbevölkerung und zu Plünderungen. Deshalb verließ der Angeklagte mit seiner Familie Muvumba und zog für einige Zeit nach Ngarama. Als die FAR die FPR zurückgeschlagen hatte, begab sich der Angeklagte wieder nach Muvumba. In der Folgezeit mussten er und seine Familie mehrfach vor der FPR fliehen, um nach deren jeweiligem Rückzug wieder nach Muvumba zurückzukehren. Am 1. Februar 1992 griffen Soldaten der FPR das Haus des Angeklagten durch Beschuss an, während sich der Angeklagte und seine Familie darin aufhielten. Es gelang ihnen, ihr Leben dadurch zu retten, dass sie sich zu viert in eine Badewanne kauerten. Danach verbrachte die Ehefrau des Angeklagten mit den beiden Töchtern längere Zeiten bei ihren Eltern in X. und in Y. kam nur in ruhigeren Zeiten zurück, wenn keine Angriffe zu befürchten waren. Im Zuge der seit dem 1. Oktober 1990 stattfindenden militärischen Kämpfe und der mit diesen einhergehenden Angriffen auf die Zivilbevölkerung wurden auch zahlreiche Angehörige des Angeklagten getötet, so (...). Während die allermeisten der vom Angeklagten geführten Bürger von Muvumba Ende 1991 / Anfang 1992 in das südlich gelegenere Ngarama und im Februar 1993 in die noch weiter süd-südöstlich in der Präfektur Umutara gelegene Gemeinde Murambi flohen, wo sie in Flüchtlingslagern lebten, zog die Ehefrau des Angeklagten im Jahr 1993 mit den Töchtern nach X.. Der Angeklagte nahm sein Amt als Bürgermeister der Angehörigen der Gemeinde Muvumba auch in Murambi weiter wahr und wohnte bei einem seiner Onkel, dem (...) Z, im Sektor Kiramuruzi der Gemeinde Murambi; seine Familie besuchte der Angeklagte an den Wochenenden. Nach dem Tatgeschehen (siehe dazu unten unter I. B.) floh der Angeklagte mit vielen Angehörigen seiner Gemeinde vor den herannahenden Truppen der FPR über Kayonza, Kabarondo und Kibungo nach Rusumo, von wo aus er am 29. April 1994 die Grenze nach Tansania überschritt. Seine Ehefrau floh mit den Töchtern nach (...) in den Kongo. Der Angeklagte und die weiter von ihm geführten Angehörigen der Gemeinde Muvumba kamen in tansanischen Flüchtlingslagern unter, wo der Angeklagte fünf Monate lang blieb und für das Deutsche Rote Kreuz arbeitete. Mit Hilfe des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR konnte er dann über Kenia nach (...) im Kongo fliegen. Nach einer Woche Suche fand er seine Familie im Flüchtlingslager (...) wieder, wo er nun mit ihr lebte. Hier arbeitete der Angeklagte zunächst für XXXX, danach für XXX und schließlich für XXX. (...) Nachdem die FPR das Flüchtlingslager (...) bereits im August 1995 angegriffen hatte, nahm sie dieses im November 1996 gemeinsam mit der vom späteren Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo Kabila geführten Armee ein, weshalb der Angeklagte erneut mit seiner Familie fliehen musste. Die Flucht führte sie über Walikali und Tingi-Tingi, von wo aus sie im März 1997 nach Kisangani flohen. Während des ca. drei Monate dauernden Fußmarsches im Flüchtlingsstrom verlor die Familie die damals knapp neun Jahre alte Tochter K., als es zu einer Schießerei kam. Der Angeklagte, seine Ehefrau und die beiden jüngeren Töchter kamen schließlich in (...) im Kongo an. Dort blieben sie bis 2002. (...) Im März/April 2001 wurde der Angeklagte von einer Truppe des Milizenführers Jean-Pierre Bemba gefangen genommen. Der Angeklagte hat zum Grund dieser Gefangennahme angegeben, die Truppe von Bemba habe alle Ruander "gejagt", insbesondere aber Angehörige der Volksgruppe der Hutu. Da er als Gefangener für den Straßenbau eingesetzt wurde, konnte der Angeklagte sowohl Kontakt zu seiner Familie herstellen als auch mit Hilfe eines Geschäftsmannes die Flucht vorbereiten. Im August 2002 floh der Angeklagte mit seiner Familie über den Ubangi-Fluss nach Bangui in Zentralafrika. Von dort aus fuhr sie der Geschäftsmann nach Yaoundé / Kamerun, von wo aus sie über Paris nach Frankfurt am Main flogen. Nach der Ankunft am 21. August 2002 meldeten sie sich am 22. August 2002 bei der Polizei in (...). Der Angeklagte, seine Ehefrau und die beiden jüngeren Töchter kamen zunächst in einer Unterkunft für Asylbewerber in (...) unter. Die vom Angeklagten und seiner Ehefrau gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit Bescheid vom 26. September 2002 ab und forderte sie unter Abschiebungsandrohung nach Ruanda zur Ausreise aus Deutschland auf. Auf die vom Angeklagten und seiner Ehefrau zunächst zum Bayerischen Verwaltungsgericht (...) erhobene und sodann an das Bayerische Verwaltungsgericht (...) verwiesene Klage verpflichtete dieses das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Urteil vom 23. November 2006 dazu festzustellen, dass beim Angeklagten und seiner Ehefrau die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Das Verwaltungsgericht sah den Angeklagten als ausländischen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge an, weil er als zum "Volk der Hutu" gehörendes, ehemaliges Mitglied der MRND und als ehemaliger Bürgermeister von Muvumba in Ruanda Verfolgung befürchten müsse. Dies gelte auch wegen seines Engagements in der Exilpartei RDR. Der Angeklagte zählt zu den ersten Mitgliedern der ruandischen Exilpartei RDR ("Rassemblement pour la Démocratie et le Retour des Réfugiés au Rwanda"), die 1995 in den Flüchtlingslagern im Kongo gegründet und später in "Rassemblement Républicain pour la Démocratie au Rwanda" umbenannt wurde. Nach seiner Flucht aus dem Flüchtlingslager Mugunga war er kaum für die RDR aktiv, schloss sich ihr aber nach Ankunft in Deutschland erneut an. 2006 trat die RDR mit anderen Gruppierungen der Partei UDF (United Democratic Forces) bei, deren Präsidentin die in Ruanda inhaftierte Victoire Ingabire ist. Diese ernannte den Angeklagten zu einem der "Informationsbeschaffer" für "RDR-Monde" ("RDR-Welt")". In dieser Funktion berichtete der Angeklagte über die aktuelle Situation und Entwicklungen in Ruanda. Er nahm auch an den jährlichen Treffen der RDR teil und arbeitete für den Vorstand der RDR in einer Kommission mit, die eine Verwaltungsstruktur für Ruanda entwarf. Der Angeklagte nahm auch an den jährlichen Versammlungen der RDR teil, bei denen er auch einen Vertreter der FDLR (Forces Démocratiques de Libération du Rwanda) kennenlernte. Gegen den Präsidenten der FDLR, Dr. Ignace M., und den Vizepräsidenten dieser Organisation, Straton M., ist derzeit vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ein Strafverfahren anhängig, in dem den beiden vorgeworfen wird, als Mitglieder der Führungsspitze der als Hutu-Milizen-Organisation in den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu der Demokratischen Republik Kongo operierenden FDLR für die Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich zu sein. Im April 2008 gingen drei Überweisungen in Höhe von insgesamt € 210,- auf einem Girokonto des Angeklagten ein, die für M. bestimmt waren. Der Angeklagte hat angegeben, er habe dies zugelassen, weil ihm gesagt worden sei, er könne auf diese Weise seinem Bruder D, der seit 1997 in Ruanda wegen des Vorwurfs, 1994 an Tötungen in Kigali beteiligt gewesen zu sein, ohne rechtsstaatliches Verfahren inhaftiert gewesen und 2007 aus der Haft entlassen worden sei, Geld zukommen lassen. Ende November 2008 wurde der Angeklagte zum Vize-Präsidenten der Ländersektion Deutschland der RDR gewählt, übte dieses Amt jedoch infolge seiner Inhaftierung in vorliegender Sache am 22. Dezember 2008 nicht aus. Im Jahr 2005 fanden der Angeklagte und seine Ehefrau die 1997 im Flüchtlingsstrom verlorene älteste Tochter in einem Waisenhaus in (...) und nahmen sie wieder in die Familie auf. Seit August 2005 lebte der Angeklagte mit seiner Familie in der (...). Der Angeklagte und seine Familie integrierten sich gut. (...) Aufgrund dieses Strafverfahrens ist ein Verwaltungsverfahren zur Beendung des Aufenthalts des Angeklagten in Deutschland eingeleitet worden, das derzeit ruht. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Mit Verbalnote vom 31. Oktober 2007 (SAO Bd. I, Bl. 17) übersandte das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit der Republik Ruanda eine Anklageschrift des Generalstaatsanwalts von Ruanda vom 19. Juli 2007 (Übersetzung in die deutsche Sprache: SAO I, Bl. 129 bis 142) sowie einen internationalen Haftbefehl vom 19. August 2007 (Übersetzung in die deutsche Sprache: SAO I, 146 bis 154) und ersuchte um Festnahme und Auslieferung des Angeklagten. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ordnete daraufhin mit Beschluss vom 25. März 2008 die Auslieferungshaft des Angeklagten an, der sogleich festgenommen wurde. Mit Beschluss vom 6. November 2008 hob der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Beschluss vom 25. März 2008 mit der Begründung auf, dass die Auslieferung des Angeschuldigten nach Ruanda unzulässig sei, da in Ruanda ein faires Strafverfahren nicht gewährleistet sei. Der Angeklagte wurde aus der Auslieferungshaft entlassen. Im vorliegenden Strafverfahren wurde der Angeklagte am 22. Dezember 2008 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2008 festgenommen und befand sich sodann bis zur Aufhebung dieses Haftbefehls durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2009 in Untersuchungshaft. Der Angeklagte wurde am 26. Juli 2010 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2010 erneut festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, die bis zum 13. September 2011 zunächst in der JVA1 vollzogen wurde und ab diesem Tag in der JVA2 vollzogen wird. Aufgrund der Art der ihm zur Last gelegten Straftaten kam es nach Beginn der Hauptverhandlung und entsprechenden Berichten in der Presse - noch in der JVA1 - zu Anfeindungen und Handgreiflichkeiten von Mitgefangenen gegen den Angeklagten, weshalb dieser in ein anderes Haus der Justizvollzugsanstalt verlegt und zunächst nicht mehr als Hausarbeiter eingesetzt wurde. B. Feststellungen zum Tatgeschehen 1. Der geschichtliche Hintergrund der zur Verurteilung gelangten Tat a) Die geographischen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ruandas Ruanda liegt in Ost-Zentralafrika, etwa 200 Kilometer südlich des Äquators und grenzt im Norden an Uganda, im Westen an die Demokratische Republik Kongo (bis 1997 Zaire, zuvor Belgisch-Kongo), im Süden an Burundi und im Osten an Tansania. Mit einer Fläche von 26.338 qkm ist das Land nur gut 5.000 qkm größer als das Bundesland Hessen (21.114 qkm). Mehr als die Hälfte Ruandas liegt in einer Höhe von 1500-2000 Metern. Das Landschaftsbild ist im Nordwesten von Vulkanbergen (bis 4507 m), in weiten Teilen West- und Zentralruandas von Hügeln geprägt, weshalb Ruanda auch "Land der 1000 Hügel" genannt wird. Der Osten des Landes ist ein größtenteils mit Savannen und Felsformationen bedecktes Hochplateau, das sich von der ugandischen Grenze über den Akagera-Nationalpark bis in den Südosten des Landes und von dort nach Westen bis in die Region Bugesera südlich der Hauptstadt Kigali erstreckt. Ruanda hat ca. 10.100.000 Einwohner, es ist nach seiner Fläche eines der kleinsten Länder Afrikas, hat aber die höchste Bevölkerungsdichte dieses Kontinents. Mit ungefähr 1.000.000 Bewohnern ist die Hauptstadt Kigali die größte Stadt des Landes. Die Wirtschaft Ruandas ist zu über 90 Prozent von einer auf Selbstversorgung ausgerichteten Landwirtschaft geprägt. Nachdem im Jahr 1900 die erste katholische Missionsstation gegründet worden war, ist das katholische Christentum seit 1946 Staatsreligion. b) Die Unterscheidung der Bevölkerung in Hutu, Tutsi und Twa Alle Ruander sprechen die Sprache Kinyarwanda, eine Bantusprache. Sie praktizierten in der Vorkolonialzeit dieselbe Religion und glaubten an denselben Gott Imana , der in grauer Vorzeit in Ruanda die Monarchie eingesetzt und den König ( mwami ) zu seinem Stellvertreter bestimmt habe. Trotz dieser Gemeinsamkeiten entwickelte sich die als physisch und physiognomisch sehr heterogen wahrgenommene ruandische Bevölkerung zu einer tief gespaltenen Gesellschaft, was sich in der Zuordnung jedes einzelnen Ruanders zu den Volksgruppen der Hutu, Tutsi oder Twa ausdrückte. 1991 bestand die ruandische Bevölkerung zu ca. 88 bis 90 Prozent aus Hutu, ca. 9 bis 12 Prozent der Bevölkerung gehörten den Tutsi an. Weniger als 1 Prozent zählten zur Gruppe der Twa, bei denen es sich um kleinwüchsige, häufig auch als "Pygmäen" bezeichnete Menschen handelt. Schon in vorkolonialer Zeit nahm man an, die Tutsi stünden nach der gottgewollten Ordnung in der ruandischen Gesellschaft oben. Unter ihnen, und mit diesen in einem nicht hinterfragbaren Abhängigkeitsverhältnis verbunden, befänden sich die Hutu, am Rande der Gesellschaft, Paria gleich, die Twa. So habe der Gott Imana nicht alle Menschen gleich erschaffen, weshalb die Twa gute und erfahrene Jäger seien, die gern Schaffleisch essen, aber Ziegenfleisch ablehnten. Die Twa seien Hörige des Königs, einige auch Hörige mächtiger Tutsi, die ihnen Schafe geben können. Ein Tutsi, der Gemeinschaft mit einem Twa habe, werde verstoßen und müsse mit dem Twa zusammenleben. Die Hutu seien Bauern und züchteten Ziegen. Auch sie seien Hörige der Tutsi, die wiederum dem König unterstünden. Es bestand eine Monarchie, in der die Tutsi über den beiden anderen Bevölkerungsgruppen standen, den Adel bildeten und den König stellten. c) Die Entwicklung und Geschichte der ruandischen Gesellschaft bis 1946 Es entwickelte sich eine von großen Unterschieden und einem tief verinnerlichten Rollenverständnis ihrer Mitglieder geprägte Gesellschaftsstruktur, die sich seit Ende des 19. Jahrhunderts noch stärker differenzierte. Die Tutsi bildeten die herrschende, die Hutu die beherrschte Gesellschaftsschicht. Die Volksgruppen der Tutsi und der Hutu entwickelten jeweils eine Gruppenidentität, der zufolge sich die einzelnen Personen selbst als der jeweiligen Gruppe zugehörig betrachteten und auch von anderen als Mitglied der jeweiligen Gruppe wahrgenommen wurden. Dieser Internalisierung der Gruppenidentität entsprach die Zuordnung typischer Erscheinungsbilder, nach denen Tutsi groß und dünn seien, lange, schlanke Gliedmaßen, ein schmales Gesicht mit regelmäßigen Zügen hätten, während Hutu klein und kräftiger seien, starke Gliedmaßen, sehr dunkle Haut, gekräuseltes Haar, einen breiten Schädel, breite Gesichtszüge mit vorspringendem Kinn, breiter Nase und dicken Lippen hätten. Mit der jeweiligen Gruppenidentität ging eine jeweils andere, durch die zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Mittel geprägte, unterschiedliche Lebensweise einher. Eheschließungen zwischen Hutu und Tutsi waren äußerst selten. Nachdem die Königreiche Ruanda und Urundi (heute: Burundi) 1884/85 auf der Berliner Kongo-Konferenz dem deutschen Kaiserreich zugeordnet worden waren, gehörte Ruanda als Deutsch-Ostafrika zum deutschen Kaiserreich, bis die deutsche Kolonialherrschaft 1916 mit dem Einmarsch belgischer und britischer Truppen endete. Ruanda war nun eine Kolonie des belgischen Königreichs. 1923 wurde Ruanda-Urundi als Mandatsgebiet des Völkerbunds belgischer Verwaltung unterstellt. Die Kolonialmächte nutzten die angebliche rassische Überlegenheit und tatsächliche militärische und politische Dominanz der Tutsi für die Verwaltung Ruandas aus. Nach einer 1933 durchgeführten Volkszählung wurde die Zugehörigkeit zu den Gruppen der Hutu, Tutsi oder Twa in den Personalausweisen vermerkt. Damit wurde die Unterscheidung der Ruander in Hutu, Tutsi und Twa in einem administrativen Akt auch rechtlich manifestiert. Die Zugehörigkeit zu einer dieser dauerhaften Gruppen war nun ein objektives Differenzierungskriterium. Von nun an war die Zugehörigkeit zu einer der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppen der Tutsi, Hutu oder Twa für jeden in Ruanda Geborenen ein unausweichliches Schicksal. Jeder Ruander wurde in eine dieser Gruppen hineingeboren, ein Verlassen der jeweiligen Gruppe war nicht möglich. d) Die Entwicklung und Geschichte Ruandas von 1946 bis zum 1. Oktober 1990 Im Jahr 1946 wurde Ruanda-Urundi unter UN-Treuhand gestellt und Belgien zur UN-Treuhandverwaltungsmacht bestellt. Allgemeines Ziel des UN-Treuhandsystems war es, "den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner der Treuhandgebiete und ihre fortschreitende Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabhängigkeit zu fördern" (Art. 76 Nr. b UN-Charta). In diesem Sinne unternahm die belgische Verwaltung eine Reihe von Reformen, die eine stärkere Teilnahme der Ruander an der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten gewährleisten sollten. Der Erfolg dieser Reformen, die Anfang der 1950er Jahre einsetzten, war allerdings begrenzt, da sie an der Ungleichbehandlung von Hutu und Tutsi nichts änderten. Hauptstreitpunkt war das Wahlsystem zur Besetzung der Räte auf den verschiedenen Verwaltungsebenen. Bis 1956 wurden sie von Wahlmännern gewählt, die von den Leitern der unteren Verwaltungseinheiten (sous-chefs) ernannt wurden, von denen die meisten Tutsi waren. Dieser ungleichen Verteilung entsprechend waren auch die Wahlmännerzusammensetzung und die Wahlergebnisse. Ab Mitte 1956 war zwar die gesamte erwachsene männliche Bevölkerung wahlberechtigt, doch hatten die sous-chefs jetzt Einfluss auf die Auswahl der Kandidaten für die Wahllisten, was im Ergebnis zu keiner nennenswerten Änderung führte. Der Unmut unter der Hutu-Bevölkerung stieg und erstmals wurde er auch von Hutu in die Öffentlichkeit getragen, die, da für sie der Zugang zu anderen Einrichtungen begrenzt war, an Schulen und in Seminaren der Katholischen Kirche gelernt und studiert hatten. Der belgische Vize-Generalgouverneur Jean-Paul Harroy (1955-1960) zeigte mehr und mehr Verständnis für die Forderungen der Hutu, und auch die Katholische Kirche stellte sich nach der Amtseinführung des neuen apostolischen Vikars Monseigneur Perraudin 1955 immer offener auf die Seite der Hutu. Beflügelt von dieser Unterstützung und frustriert von der sozialen Realität veröffentlichten neun Hutu, fast alle ehemalige Seminaristen, am 24. März 1957 ein Manifest, das eine Zäsur in der jüngeren ruandischen Geschichte ist. Dieses als "Manifest der Hutu" bekannt gewordene Dokument, das ursprünglich als "Bemerkung über den sozialen Aspekt des Rassenproblems in Ruanda" ("Note sur l'aspet social du problème racial indigène au Rwanda") veröffentlicht worden war, befasste sich mit dem Verhältnis zwischen Hutu und Tutsi, das derart konfliktbeladen sei, dass es zu einer großen Gefahr für die Zukunft Ruandas zu werden drohe. Die Treuhandmacht müsse die Belange aller Ruander berücksichtigen und dürfe nicht nur einseitig die Interessen einer "Kaste" von nicht einmal 14 Prozent der Gesamtbevölkerung vertreten. Das Hauptproblem des gegenwärtigen Ruanda sei das allumfassende Monopol, welches eine "Rasse", d.h. die Tutsi ("une race, le mututsi"), ausübe. Die "Rasse" der Tutsi übe in der Politik, in der Wirtschaft und in der Kultur eine Vorherrschaft aus, und das in einer Weise, die auch nach der möglichen Unabhängigkeit des Landes Schlimmes befürchten lasse. Es müsse daher unbedingt die mental verfestigte Haltung aufgebrochen werden, wonach die Eliten Ruandas nur aus Kreisen der Tutsi stammen könnten. Alle Willkür, der die Hutu ausgesetzt sei, müsse beendet und ihnen in allen Bereichen gleiche Rechte eingeräumt werden. Andernfalls werde es keine wirkliche Demokratisierung des Landes geben. Die Tutsi verurteilten das Manifest scharf. Die Kolonialmacht Belgien und die Katholische Kirche nahmen dagegen eindeutig Partei für die Hutu, sehr zum Unwillen der Tutsi, die sich verraten fühlten. Anfang 1959 erlaubte Belgien die Gründung von politischen Parteien, wohl wissend, dass sie sich sogleich den durch ihr Volkstum bestimmten Gruppen gemäß konstituieren würden. Im Mai 1959 gründeten Tutsi die Unar (Union nationale rwandaise), die für eine möglichst schnelle Loslösung von Belgien und die Einführung einer konstitutionellen Monarchie eintrat. Wenige Monate später gründeten Hutu um Grégoire Kayibanda, der schon zu den Unterzeichnern des Hutu-Manifests gehört hatte, die Partei Parmehutu (Parti du mouvement et de l'émancipation hutu / Partei für die Bewegung und die Emanzipation der Hutu), die offen für eine Befreiung der Hutu eintrat. Ihre Führer plädierten für eine soziale Revolution, forderten die Teilhabe an der Macht und, mit dem absehbaren Ende der Kolonialzeit, die Macht schlechthin. Im Zuge dieser Radikalisierung der Beziehungen zwischen Hutu und Tutsi kam es ab November 1959 zu den ersten politisch motivierten Morden und weiteren massiven Gewaltaktionen. Auf Morde an Hutu-Politikern wurde mit einem Massenmord an Tutsi erwidert: Tausende von Hütten, in denen Tutsi lebten, wurden in Brand gesetzt und ihre Bewohner vertrieben. Der Unmut, und - nach den ersten Morden - die Wut und der Hass der Hutu richteten sich nicht nur gegen solche Tutsi, die Machtpositionen inne hatten, vielmehr wurden nun alle Tutsi zum Feind der großen Mehrheit der Ruander. Sie galten automatisch als Teil des königlichen und des kolonialen Machtsystems; aus Sicht der Hutu waren sie eine Bedrohung für die noch junge und fragile Hutu-Identität, die mit allen Mitteln, Gewalt eingeschlossen, geschützt werden musste. Im Januar 1961 riefen Hutu-Politiker die Republik aus, erklärten den Mwami für abgesetzt und die Monarchie sowie all ihre Institutionen und Symbole für abgeschafft. Die neue Verfassung vom 28. Januar 1961 unterstrich dies noch einmal, indem sie in der Präambel das Ziel formulierte, das Volk vom Joch des Feudalismus und des Kolonialismus zu befreien. Erster Präsident des ab dem 1. Juli 1962 unabhängigen Ruanda wurde Grégoire Kayibanda, der inzwischen der bekannteste Führer der Hutu-Bewegung geworden war. Die neue Elite kam nun aus den Reihen der ehemals benachteiligten Hutu, die alte Elite und die mit ihr die ganze Volksgruppe der Tutsi war nunmehr nur noch geduldet, solange sie sich loyal zur Hutu-Republik verhielt. Aufgrund der Gewalttätigkeiten, die mit dieser sozialen Revolution einhergingen, verließen etwa 150.000 Tutsi das Land und flüchteten nach Uganda, Tansania, Burundi und Zaire (heute Demokratische Republik Kongo). Versuche, die Rückkehr durch militärische Angriffe gewaltsam zu erzwingen, wurden seitens der Hutu-Regierung ebenfalls mit militärischer Gewalt abgewehrt. Die noch in Ruanda lebenden Tutsi wurden aus Rache und Vergeltung für die Angriffe der Exil-Tutsi zu Hunderten und Tausenden getötet. So gelangten etwa im Dezember 1963 1000 bewaffnete Tutsi von Burundi aus bis in die Nähe der Hauptstadt Kigali, woraufhin in verschiedenen Präfekturen Ruandas Tutsi ermordet wurden. Allein in der Präfektur Gikongoro, die im Süden an Burundi grenzt, wurden um die Jahreswende 1963/64 innerhalb weniger Wochen zwischen 8.000 und 12.000 Tutsi (Männer, Frauen und Kinder) getötet. Der Plan dazu war von der politischen und militärischen Führung des Landes gefasst worden. Präfekten, Bürgermeister und Offiziere organisierten die Aufstellung von Milizen, die das Land vor den "Tutsi-Terroristen" und ihren Helfern schützen sollten; bei dem Massaker in der Präfektur Gikongoro war sogar ein Minister anwesend, um den "geordneten Ablauf" der Operation zu überwachen. Auch als die Angriffe von außen in der zweiten Hälfte der auch als "Erste Republik" bezeichneten Regierungszeit Kayibandas, deutlich nachließen, änderte sich an dem "Hutismus" in Ruanda nichts, er blieb das bestimmende Merkmal der neuen ruandischen Identität, die in Frage zu stellen bei Strafe der vollständigen Vernichtung der Tutsi (so Kayibanda Ende 1964 in einer Warnung an die Tutsi im Exil) verboten war. So wurde im Jahr 1973 die Tötung von ca. 100.000 Hutu (Schätzungen belaufen sich auf bis zu 300.000) durch die Tutsi-Armee im benachbarten Burundi an den in Ruanda lebenden Tutsi gerächt; ab Februar 1973 gab es auch "Säuberungsaktionen" im öffentlichen Dienst, an Schulen und Universitäten. Am 5. Juli 1973 wurde Präsident Kayibanda von einer Gruppe von Offizieren aus dem Norden des Landes gestürzt. Nach diesem Staatsstreich wurde Juvénal Habyarimana, Generalmajor und aus dem Norden Ruandas stammender Hutu, Staatspräsident der sogenannten "Zweiten Republik". Dessen neue Regierung wollte die "soziale Revolution" durch eine "moralische Revolution" ergänzen. Dazu gehörte neben der Beseitigung von Bereicherung und Protektion aufgrund der regionalen Herkunft (unter Kayibanda waren bevorzugt Menschen aus dem Zentrum und dem Süden des Landes mit attraktiven Posten versorgt worden) vor allem die Aufwertung der Tutsi. Die gleichmäßige regionale Berücksichtigung bei der Besetzung von Posten in Verwaltung und Militär sollte durch ein Quotensystem gewährleistet werden, welches nach Größe der jeweiligen, durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe und der regionalen Bevölkerungsdichte gestaltet war. Entgegen dieser programmatischen Aussage wurden jedoch die bereits zuvor existierende Korruption, der Nepotismus und der Klientelismus intensiviert und systematisiert. Die politische, militärische und ökonomische Macht lag bald in den Händen einer kleinen Gruppe aus der Heimatregion des neuen Präsidenten Juvénal Habyarimana im Norden des Landes, die "ak azu " (kleines Haus) genannt wurde und nach und nach die Macht im Staat übernahm. Begünstigt und verstärkt wurde diese Entwicklung durch eine lückenlose, zentralisierte Verwaltung und ein Ein-Parteien-System, das dadurch gekennzeichnet war, dass jeder Ruander qua Geburt der Einheitspartei MRND angehörte. e) Der Aufbau der ruandischen Verwaltung und die besondere Rolle der Bürgermeister Das Staatsgebiet der Republik Ruanda war in 11 Präfekturen aufgeteilt (einschließlich Kigali-Stadt), denen jeweils ein Präfekt (préfet) vorstand. Die Präfekturen waren nach der Verfassung mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Unterhalb der Präfekturen gab es 24 "Unter-Präfekturen" (sous-préfectures), die einem Unter-Präfekten (sous-préfet) unterstanden. Die Unter-Präfekturen besaßen keine eigene Rechtspersönlichkeit und waren das administrative Bindeglied zwischen Präfektur und den Gemeinden (communes). Auch wenn die Unter-Präfekten formal unmittelbare Vorgesetzte der Bürgermeister waren, waren ihre Kompetenzen sehr begrenzt und davon abhängig, welche Rechte und Aufgaben ihnen vom Präfekten übertragen worden waren. Die Gemeinden hatten eine eigene Rechtspersönlichkeit. 1990 betrug ihre Zahl 145. Sie wurden von Bürgermeistern (bourgmestres) geleitet. Die Gemeinden teilten sich weiter in Sektoren (secteurs, landesweit ca. 1.500) und Zellen (cellules, landesweit ca. 9.500) auf. Unterhalb der Zellen gab es auf eher informeller Ebene die sogenannten nymbakumi (Beauftragte für 10 Häuser). Der Staatspräsident, der die nationale Politik bestimmte, hatte die Befugnis, den Premierminister zu ernennen oder zu entlassen. Auf dessen Vorschlag hin ernannte und entließ er auch die Minister. Der Staatspräsident ernannte auch die Präfekten und Bürgermeister auf Vorschlag des Innenministers, der den Präfekten und Bürgermeistern unmittelbar übergeordnet war. Die 145 Bürgermeister leiteten die Gemeindeverwaltung und waren für die Umsetzung der Beschlüsse des Gemeinderats (conseil communal) verantwortlich, der sich aus den Verantwortlichen für die Sektoren (conseillers de secteur) und dem jeweiligen Bürgermeister zusammensetzte. Die Bürgermeister waren für Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet zuständig und übernahmen dazu auch richterliche Aufgaben; ihnen unterstanden die Gemeindepolizei und, falls in besonderen Situationen angefordert, auch die in die Gemeinde abkommandierten Einheiten der Nationalpolizei (gendarmerie nationale). Die Bürgermeister waren zugleich Vorsitzende der Habyarimana-Einheitspartei MRND in der Gemeinde. Die Bürgermeister der Gemeinden, die von der Bevölkerung ebenso wie andere staatliche Funktionsträger respektvoll als "Verwalter" bezeichnet wurden, hatten auch die Beschlüsse des Staatspräsidenten und der Regierung umzusetzen. Da die Bürgermeister vom Staatspräsidenten ernannt wurden, wurden sie allgemein als dessen Vertreter in den Gemeinden angesehen. Deshalb war der Einfluss der Bürgermeister in ihren Gemeinden groß, deutlich größer als der Einfluss der hierarchisch über ihnen stehenden Präfekten. Zwar waren diese für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Präfekturen verantwortlich und konnten den Einsatz von Beamten der gendarmerie nationale beschließen, die dabei unter ihrer Befehlshoheit verblieben, die Bürgermeister jedoch standen in einer engeren Beziehung zu den Bewohnern ihrer Gemeinden. Sie kümmerten sich um deren administrative Belange, waren verantwortlich für den Gemeindehaushalt und das Bindeglied zu den höheren Verwaltungsinstanzen und zur Regierung. Außerdem hatten sie bei zivil- oder kleineren strafrechtlichen Auseinandersetzungen dank ihrer Autorität und lokalen Präsenz eine quasi-justizielle Kompetenz. Bei Streitigkeiten in Grundstücksfragen kam ihnen die Funktion einer Streitschlichtungsstelle zu und sie konnten in dieser Hinsicht auch notarielle Handlungen vornehmen - eine gerade im dichtbesiedelten Ruanda einflussreiche Position. Bürgermeister waren die Vorgesetzten der Gemeindeangestellten sowie der Personen, die an der Spitze der zur Gemeinde gehörenden Sektoren und Zellen standen ("conseillers de secteur" bzw. "responsables de cellule"). Sie beriefen die Sitzungen des Gemeinderats ein, auf denen vor allem die conseillers über die Situation in ihren Sektoren berichteten, so dass die Bürgermeister laufend über alle relevanten Probleme, einschließlich solchen, die die Sicherheit betrafen, informiert waren. Sie unterschrieben die Protokolle, die über die Gemeinderatssitzungen geschrieben und an den Präfekten weitergeleitet wurden. Außerdem hatten sie die Befehlsgewalt über die kommunale Polizei über zivile Milizen wie die Interahamwe (zu diesen siehe sogleich unter I. B. f)). Auf das Gesuch des Bürgermeisters hin stellte die Gendarmerie Beamte für die Gemeinden ab, die zwar im Befehlsgefüge der Gendarmerie bzw. der Präfektur verblieben, was jedoch nicht ausschloss, dass bei ausgeprägter ideologischer Übereinstimmung die Autorität von Bürgermeistern auch bei den Gendarmerie-Beamten groß war. f) Die Entwicklung und Geschichte Ruandas vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 Dieses System war zunächst stabil, das nach Größe der jeweiligen durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe gestaltete Quotensystem funktionierte leidlich, obgleich es unter den Bürgermeistern und Präfekten keinen Tutsi gab (mit Ausnahme des im August 1992 ernannten Präfekten von Butare), unter den Offizieren der ruandischen Armee FAR und den zwischen 25 und 30 Ministern nur jeweils einer Tutsi war und sich auch unter den 70 Abgeordneten nur zwei Tutsi fanden. Allerdings stieg die Zahl der Eheschließungen zwischen Hutu und Tutsi und damit auch die Zahl der Kinder, die aus solchen Ehen hervorgegangen waren und die nicht mehr die charakteristischen Züge einer bestimmten Gruppe trugen oder aber entgegen ihrer physischen Erscheinung - im patrilinearen System Ruandas entschied die Zugehörigkeit des Vaters über die der Kinder - einer anderen Gruppe angehörten. Die Gesellschaft schien befriedet, die Wirtschaft florierte, die Armut ging zurück und Ruanda galt bei den Geberländern der internationalen Entwicklungshilfe bald als "Modellstaat" in Afrika. Doch Ende der 1980er Jahre folgte der wirtschaftliche Einbruch: Kaffee, der 75 Prozent des Außenhandels von Ruanda ausmachte, verfiel im Preis. Eine Dürre verwüstete die Ernte. Hunger und Arbeitslosigkeit wurden schnell zu einem Massenphänomen. Der Druck der Öffentlichkeit, der Geberländer und der Gläubiger wie der Weltbank auf die Regierung wuchs. Reformen wurden verlangt, deren wichtigste die Zulassung von Parteien war, um auf diese Weise - so hoffte man - das korrupte System der Günstlingswirtschaft aufbrechen und das Land mittels der Einführung demokratischer Strukturen wieder stabilisieren zu können. Gleichzeitig sollte erstmals auch die Frage einer Rückkehr der im Exil lebenden Tutsi, deren Zahl sich zwischen 600.000 und 700.000 bewegte, diskutiert werden. In dieser Phase, in der trotz aller Widrigkeiten erste Fortschritte im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr der im Exil lebenden Tutsi erreicht worden waren und eine Kommission zur Erarbeitung konkreter politischer Reformen eingerichtet worden war, griff am 1. Oktober 1990 von Uganda aus die FPR Ruanda an. Ziele der FPR waren die Beseitigung des Habyarima-Regimes, die Rückkehr der Flüchtlinge nach Ruanda und die Einsetzung einer demokratischen Regierung. Viele ihrer Offiziere hatten die Kriegführung in der ugandischen National Resistance Army gelernt, mit der Yoweri Museveni die Macht in Uganda übernommen hatte (der heutige Staatspräsident Ruandas und General der FPR, Paul Kagame, war Geheimdienstchef unter Museveni). Die Führung der FPR wusste, wie ein Krieg zu führen ist; sie stand an der Spitze einer hoch motivierten und auch mit brutaler Disziplin zusammengehaltenen Armee, die der korrupten, schlecht ausgerüsteten ruandischen Armee FAR weit überlegen war. Es gelang der FPR, bis kurz vor die Hauptstadt Kigali vorzustoßen; nur belgisch-französische Militärhilfe und internationaler Druck hielten sie vom weiteren Vorrücken ab. Zwar wäre die Einnahme Kigalis durch die FPR von vielen in Ruanda lebenden Tutsi begrüßt worden, jedoch fürchteten dies auch viele, weil sie sich an die Vernichtungsdrohungen der Vergangenheit erinnerten. Ein Leben in einem Quotensystem mit der halbwegs realistischen Aussicht auf dessen baldige Aufhebung erschien vielen lebenswerter als ein Leben begleitet von der Gefahr möglicher Racheakte. Zu solchen Racheakten des Habyarimana-Regimes kam es sodann. In Kigali wurden am 4./5. Oktober 1990 Tausende inhaftiert, vor allem Tutsi aber auch Hutu, die der Opposition zugerechnet wurden - auch weil sie aus dem Zentrum und dem Süden des Landes, d.h. aus den Herkunftsgebieten führender Politiker der "Ersten Republik", stammten. Für den Fall, dass die FPR die Hauptstadt einnehmen sollte, wurde den Inhaftierten die Erschießung angedroht. Dutzende wurden erschossen. Der Druck der Opposition und der internationalen Öffentlichkeit auf das Regime wuchs deshalb, ab Frühjahr 1991 wurden die ersten Oppositionsparteien gegründet. Die wichtigsten Parteien waren nun: • der MDR (Mouvement démocratique républicain/demokratisch-republikanische Bewegung), eine Partei in der Tradition der Parmehutu-Bewegung, die sich als Gegenkraft zum Hutu-Machtzirkel ( akazu) im Norden verstand und daher ihr Wählerpotential im Süden (Gitarama, Butare) sah; • die PSD (Parti social-démocrate / sozialdemokratische Partei), nach der politischen Ausrichtung der linken Mitte zuzuordnen, wollte in erster Linie Lehrer, Angestellte im öffentlichen Dienst und vergleichbar Beschäftigte ansprechen; • die PL (Parti libéral / liberale Partei), in der rechten Mitte zu verorten, versuchte ihre Mitglieder und Wähler unter Händlern, Geschäftsleuten und den Tutsi zu rekrutieren bzw. zu mobilisieren; • die PDC (Parti démocrate-chrétien / christdemokratische Partei), hatte zunächst Schwierigkeiten, anerkannt zu werden, weil die langjährige Einheitspartei MRND, die der Katholischen Kirche nahe stand, sie als Konkurrentin empfand. Der MRND änderte daraufhin und allgemein wegen der neuen "demokratischen Parteienlandschaft" seinen Namen in: • MRND (D) (Mouvement révolutionnaire national pour le développement et la démocratie / national-revolutionäre Bewegung für Entwicklung und Demokratie); die Partei des Staatspräsidenten Habyarimana; • die CDR (Coalition pour la défense de la République/Koalition zur Verteidigung der Republik), im März 1992 von radikalen, extremistischen Hutu gegründet, die die MRND nicht mehr als ihre politische Heimat ansahen. Die CDR stand rechts von dem MRND (D). Nach der Einführung des Mehrparteiensystems im Juni 1991 war die Bindung zwischen dem Staatspräsidenten und den Präfekten bzw. Bürgermeistern nicht mehr so eng wie zuvor, da es nicht mehr zwingend war, dass die Präfekten oder Bürgermeister der Einheitspartei MRND angehörten. Zwar ernannte der Präsident noch Präfekten und Bürgermeister, doch konnte er sie nicht mehr allein bestimmen, sondern war auf die Zustimmung der Regierung angewiesen. An der sehr starken Präsenz von Hutu unter den hohen und höchsten Staatsbeamten änderte das allerdings nichts. Sämtliche Bürgermeister waren Hutu, die große Mehrheit von ihnen gehörte der früheren Einheitspartei MRND an, im Norden und Westen Ruandas waren Anfang 1994 sogar noch alle Bürgermeister Mitglied im MRND und von den Präfekten war zu Beginn des Völkermords nur einer Tutsi (der im August 1992 ernannte Präfekt von Butare, der als schwach und manipulierbar galt). Die Hoffnung auf eine Beruhigung der Lage durch mehr (formale) Demokratie trog jedoch. Zum einen bestand die militärische Bedrohung durch die FPR fort, zum andern standen die neuen Parteien zwar mehrheitlich in Opposition zur herrschenden Partei Habyarimanas, doch bedeutete das keineswegs, dass sie alle durchweg Demokratie, die Achtung der Menschenrechte oder einen friedlichen Kompromiss mit dem Kriegsgegner vertraten. Im Gegenteil: durch mehrere der neuen Parteien, und vor allem durch die 1992 gegründeten Jugendorganisationen - die Interahamwe (diejenigen, die zusammenarbeiten) des MRND (D) und die Impuzamugambi (diejenigen, die das gleiche Ziel haben) der CDR -, erfuhr die ruandische Politik einen immensen Radikalisierungsschub. Eine besondere Rolle spielte dabei der Rückgriff auf rassistische Stereotypen und entsprechend begründete Verhaltensempfehlungen, wie sie im Dezember 1990 in der Zeitung "Kangura" (Weck ihn auf!), dem Presseorgan der CDR, unter der Überschrift "Les dix commandements du Hutu" (Die Zehn Gebote des Hutu) erschienen waren. Diese lauteten: Die Zehn Gebote des Hutu 1. Jeder Hutu muss wissen, dass jede Tutsi-Frau, wo auch immer sie lebt, nur für die Interessen ihrer Tutsi-Rasse arbeitet. Darum ist jeder Hutu ein Verräter, der eine Tutsi-Frau heiratet, mit einer Tutsi-Frau befreundet ist, eine Tutsi-Frau zu seiner Sekretärin oder seinem Schützling macht. 2. Jeder Hutu muss wissen, dass unsere Hutu-Töchter ehrwürdiger und gewissenhafter sind in ihrer Rolle als Frau, Ehegattin und Mutter. Sind sie nicht hübscher, bessere Sekretärinnen und ehrlicher? 3. Hutu-Frauen, seid wachsam und bringt eure Ehemänner, Brüder und Söhne zurück zur Vernunft. 4. Jeder Hutu muss wissen, dass jeder Tutsi in Geschäftsdingen unehrlich ist. Er ist nur auf die Vorherrschaft seiner Rasse bedacht. Jener, der von der Nacht erzählt, ist auch jener, der sie erlebt hat.' ('Ruzabara Uwariraye'; ruandisches Sprichwort). Darum ist jeder Hutu ein Verräter, der Geschäftsbeziehungen mit den Tutsi unterhält, der eigenes Geld oder Regierungsgelder in Tutsi-Unternehmen investiert, einem Tutsi Geld leiht, einem Tutsi Begünstigungen einräumt (Einfuhrlizenzen, Bankkredite, Baugrundstücke, Marktanteile usw.). 5. Alle wichtigen Posten in Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Armee und Sicherheit müssen mit Hutu besetzt werden. 6. Der Bildungssektor (Lehrer, Schüler, Studenten) muss mehrheitlich aus Hutu bestehen. 7. Der ruandischen Armee dürfen ausschließlich Hutu angehören. Die Erfahrungen vom Oktober (1990) waren uns eine Lehre. Kein Soldat darf eine Tutsi heiraten. 8. Die Hutu müssen aufhören, mit den Tutsi Mitleid zu haben. 9. Die Hutu müssen, wo immer sie auch sind, einig und solidarisch sein und sich um das Schicksal ihrer Hutu-Brüder sorgen. Die Hutu im In- und Ausland müssen immer auf der Suche nach Freunden und Verbündeten sein, die sie für die Hutu-Sache gewinnen können, vor allem ihre Bantu-Brüder. Sie müssen der Tutsi-Propaganda stets entgegenwirken. Die Hutu müssen wachsam und entschlossen gegenüber dem Tutsi-Feind sein. 10. Die soziale Revolution von 1959, das Referendum von 1961 und die Hutu-Weltanschauung muss allen Hutu auf allen Ebenen gelehrt werden. Jeder Hutu hat die Pflicht, diese Weltanschauung zu verbreiten. Jeder Hutu hingegen, der seinen Hutu-Bruder an der Vermittlung und Verbreitung dieser Weltanschauung hindert, ist ein Verräter. Mit der unter 7. benannten "Erfahrungen vom Oktober" war gemeint, dass man den Tutsi, die nach einem Quotenschlüssel in einem bestimmten Mannschaftsdienstgrad in der ruandischen Armee FAR tätig sein konnten, das Versagen dieser Armee gegenüber der FPR zuschrieb. Im Januar 1992 griff die FPR die im Norden des Landes gelegene Stadt Ruhengeri an und befreite rund 350 Gefangene aus dem Gefängnis der Stadt. Französische Präsenz verhinderte, dass dieser für die FAR demoralisierende Angriff auf das "Zentrum des Hutismus" zur einer weiteren Destabilisierung des Regimes führte, erhöhte aber zugleich, weil künftige Unterstützung an diese Bedingung geknüpft wurde, den Druck auf Präsident Habyarimana, konkrete demokratiefördernde Maßnahmen zu ergreifen. Anfang April 1992 reagierte dieser mit der Bildung einer Koalitionsregierung, in der seine Partei, der MRND (D), lediglich die Hälfte der Minister stellte (unter ihnen mit dem Verteidigungs- und Innenminister allerdings auch die wichtigsten) und die andere Hälfte aus den Reihen der Oppositionsparteien MDR, PSD, PL und PDC stammten. Premierminister wurde ein MDR-Politiker. Die Regierung begann Sondierungsgespräche mit der FPR über einen möglichen Friedensschluss, wobei es jedoch immer wieder, nach dem bekannten Muster von Aktion und Reaktion, zu Morden und Massakern kam. In diesem Kontext startete die FPR im Juni 1992 einen Angriff auf die Region Byumba, der, zusammen mit einem weiteren, dieses Mal breiter angelegten Angriff im Februar 1993 zur Einrichtung einer "befreiten Zone" im Norden Ruandas führte. Im Waffenstillstandsabkommen einen Monat später wurde die Zone mit einer maximalen Tiefe von rund 30 Kilometern zu einer "demilitarisierten Zone" erklärt, was sie jedoch, da sich die FPR nicht aus ihr zurückzog, niemals wirklich war. Die Zahl der Menschen, die aufgrund der Kämpfe ihre Häuser und Wohngebiete verlassen hatten, betrug Ende 1992 gut 300.000. Durch die massiven Angriffe vom Februar 1993 erhöhte sie sich auf ca. 860.000. Die Flüchtlinge waren in ihrer großen Mehrheit Hutu, doch fanden sich auch viele Tutsi unter ihnen. Sie schlossen sich den Hutu-Flüchtlingen an, weil sie fürchteten, in den Augen der FPR als Kollaborateure der Hutu-Macht zu gelten, von ihrer physischen Erscheinung her nicht zweifelsfrei als Tutsi erkennbar waren oder sie zogen schlicht und einfach die gewohnte brüchige Gemeinschaft ihres bisherigen sozialen Umfelds der unkalkulierbaren Gefahr plötzlicher militärischer Präsenz vor. Eine Rückkehr in die "befreite" bzw. "demilitarisierte Zone" war möglich, allerdings nicht ohne Risiko und fand daher nach den Angriffen des Februar 1993 praktisch nicht mehr statt. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich bekannt geworden, dass FPR-Soldaten, beginnend mit der Einnahme von Ruhengeri, eine Reihe von Massakern auch an Frauen und Kindern begangen hatten. Die infolgedessen bestehende Angst innerhalb der ruandischen Bevölkerung wurde noch durch die folgenden drei Faktoren zusätzlich geschürt: 1. Auf Drängen der internationalen Gemeinschaft erfolgte die Unterzeichnung des Friedensvertrages von Arusha im August 1993 zwischen der ruandischen Regierung unter Präsident Habyarimana und der FPR unter Paul Kagame. Dass darin die FPR als Vertragspartei aufgewertet und ihr in Ruanda eine starke Stellung eingeräumt wurde (in der neuen Armee sollten z.B. 40 Prozent der Soldaten von der FPR gestellt werden, bei den höheren Offizieren waren es 50 Prozent), stieß auf erbitterten Widerstand unter extremistischen Hutu, die Präsident Habyarimana schon längst an den Rand ge- und aus dem "akazu" verdrängt hatten. Vom Beginn einer Apokalypse sprach der ehemalige Oberst der ruandischen Armee, Théoneste Bagosora, einer der Wortführer der extremistischen Hutu und Mitglied des "akazu". 2. Durch die Ermordung des ersten Hutu-Präsidenten Burundis, F. Ndadaye, im Oktober 1993 durch extremistische Tutsi. Während der folgenden Massaker an burundischen Hutu flüchteten etwa 350.000 Hutu aus Burundi nach Ruanda, wo sie auf Rache brannten. Zugleich bekräftigte die Ermordung Ndadayes die verbreitete Meinung in Ruanda, den Tutsi könne nicht vertraut werden. Nie würden sie, so hieß es auch in gemäßigten Kreisen, die Macht mit den Hutu teilen, sondern sie immer zu beherrschen suchen. 3. Der dritte Faktor, der erheblich zur Radikalisierung beitrug und den Ruf nach Vergeltung begründete, war die Serie von Massakern und Attentaten an Hutu, die 1993 und in den ersten Monaten des Jahres 1994 begangen wurden. Dass Hutu-Extremisten, jugendliche Selbstverteidigungsgruppen (réseau zéro, Hutu Power) oder Militärs für viele von ihnen verantwortlich sind, gilt als sicher. In einer ganzen Reihe von Fällen (z.B. bei der Ermordung von Félicien Gatabazi, Generalsekretär der PSD, im Februar 1994) aber gab es klare Hinweise auf eine Urheberschaft der FPR und das reichte, um ihr in der ruandischen öffentlichen Meinung, auch dort, wo die Urheberschaft nicht klar war, pauschal jede Verantwortung für Morde und Attentate an Hutu zuzuweisen. Parallel entwickelte sich ein die Tutsi verachtender Sprachgebrauch, zu dem insbesondere die rhetorische Entmenschlichung der Tutsi gehörte. Für sie wurde der Begriff "Kakerlaken" (Inyenzi) gewählt, die ein für alle Mal besiegt werden müssten. Im November 1992 drohte der MRND-Politiker Léon Mugesera in einer vielbeachteten Rede den Tutsi mit ihrer Rücksendung in ihre angebliche Heimat Äthiopien, als Kadaver auf einem Fluss treibend, von dem man annahm, er führe über den Nil dorthin. Die Rede Mugeseras endete mit der Warnung an seine Zuhörer: "Ihr müsst wissen, dass derjenige, dessen Kehle ihr nicht durchtrennt, es sein wird, der eure aufschlitzen wird." Außerdem wurden geplante oder bereits ausgeführte Gewaltaktionen der eigenen Hutu-Anhänger gezielt dem "Tutsi-Feind" zugeschrieben. Die extremistischen Hutu-Propagandisten erhoben - regelmäßig unter Anführung von erfundenen Vorfällen - gegen die Tutsi den Vorwurf, sie bereiteten einen Krieg vor, bei dem es keine Überlebenden geben würde. Die Verbreitung derartiger Botschaften erfolgte in der Regel über das Radio. Dieses war die wichtigste Informationsquelle, da die große Mehrheit der ruandischen Bevölkerung weder lesen noch schreiben konnte. Nahezu jede Familie besaß ein Transistorradio, mit dem die ruandische Regierung die Bevölkerung erreichen konnte. Zwecks gegen Tutsi gerichteter Propaganda wurde im April 1993 - unter anderen durch verschiedene ruandische Regierungsmitglieder - neben dem bereits bestehenden Radiosender "Radio Rwanda" der Sender "Radio Télévision Libre des Mille Collines" (RTLM) gegründet, zu dessen Aktionären neben Präsident Habyarimana auch der gesamte "akazu" gehörte. Insbesondere dieser Sender und die extremistische Zeitung "Kangura" verbreiteten aggressiv eine Propaganda, der zufolge die Tutsi "feudalistische Teufel" und Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen. So hieß es in der "Kangura" im März 1993: "Eine Kakerlake wird immer nur eine Kakerlake zur Welt bringen die Geschichte Ruandas zeigt uns deutlich, dass ein Tutsi immer derselbe bleibt und dass er sich nie verändert hat die inyenzi, die im Oktober 1990 angriffen, und jener der 60er Jahre haben eine ganze Menge miteinander zu tun ihre Boshaftigkeit ist dieselbe...,". Diese Propaganda wurde gesteigert, so dass im Frühjahr 1994 eine von Hass, Vergeltungssucht und Kriegsbereitschaft geprägte Atmosphäre herrschte und jeder erwachsene Ruander wusste, dass derjenige, der sich der "Kabuhoza", der zwangsweise herzustellenden Einheit der Ruander gegen die Bedrohung durch die Exil-Tutsi, verweigerte, als Feind galt. Die körperliche Vernichtung der als Feinde angesehenen Tutsi und ihre Beseitigung als soziale Gruppe wurde als eine alle Hutu als "richtige Ruander" verbindende "Arbeit" euphemisiert - eine Arbeit zur Säuberung des Landes von "Kakerlaken" und den inländischen Komplizen und Spionen der FPR. Aus den Jugendorganisationen der Parteien MRND (D), den Interahamwe, und der CDR, den Impuzamugambi, wurden extremistische Milizen, die gezielt gegen Tutsi vorgingen. Die Propaganda trug dazu bei, dass ab Mitte 1993 der Zulauf zu den Milizen immer größer wurde. Detaillierte Pläne zu deren Aufstellung, Ausrüstung und Training im Rahmen einer "zivilen Selbstverteidigung" waren einige Monate zuvor schon von Théoneste Bagosora ausgearbeitet worden. Zeitgleich hatte der Import von Waffen und solchen Artikeln, die als Waffe genutzt werden konnten, stark zugenommen. Berechnungen zufolge sind zwischen Januar 1993 und März 1994 rund 581.000 Macheten nach Ruanda geliefert worden, das doppelte der Vorjahrsimporte und genug, um, wie Bagosora es geplant hatte, jeden dritten erwachsenen Ruander mit einer Machete auszustatten. Die Waffen wurden an Milizen und andere Anhänger des Regimes verteilt, es wurden geheime Waffenlager angelegt und Listen mit den Namen von Personen erstellt, die als Sympathisanten oder Komplizen der FPR oder allgemein als Verräter galten. Schließlich bekräftigte im Februar/März 1994 ein von hochstehenden Politikern und Militärs aus dem Umfeld Habyarimanas verfasstes und als streng vertraulich deklariertes Dokument noch einmal die zentralen Aufgaben und erinnerte in kaum verhüllten Worten daran, dass jeder Tutsi ein potentieller Feind ist. g) Die Geschehnisse von April bis Juli 1994 Am Abend des 6. April 1994 wurde gegen 20.20 Uhr das Flugzeug des ruandischen Präsidenten Habyarimana, der auf dem Rückflug von einem Treffen mehrerer Staatsoberhäupter in Daressalam / Tansania war, beim Landeanflug auf den Flughafen von Kigali abgeschossen. An Bord waren auch der Präsident von Burundi, C. Ntaryamira, und mehrere hohe Offiziere, unter ihnen der ruandische Generalstabschef, die sämtlich ums Leben kamen. Schon unmittelbar nach dem Abschuss wurde die Verantwortung für die Ermordung des Präsidenten Habyarimana offiziell und über Radiosender den Tutsi zugewiesen, an denen Rache zu nehmen sei. So berichtete der Radiosender RTLM, dass "verräterische Hutu gemeinsam mit Tutsi" das Präsidentenflugzeug abgeschossen hätten. Daraufhin kam es an vielen Orten in Kigali und in anderen Städten zu spontanen Gewaltaktionen. Ungefähr eine Stunde nach dem Abschluss des Flugzeuges des Präsidenten wurden in Kigali die ersten Straßensperren errichtet, an denen Menschen und Fahrzeuge kontrolliert wurden. Etwa zeitgleich begannen in den in der Nähe vom Flughafen gelegenen Stadtvierteln von Kigali Mordaktionen. Ausgestattet mit Namens- oder Adressenlisten erschossen oder erschlugen Soldaten der Präsidentengarde und Interahamwe-Milizionäre insbesondere Tutsi, die der Sympathie für die FPR verdächtig waren, mitsamt ihren Familien. Ziel der Täter und ihrer Auftraggeber war es, zunächst all die Personen zu ermorden, die tatsächlich oder vermeintlich der Opposition angehörten und sich der geforderten "rücksichtslosen Entschlossenheit im Kampf gegen den äußeren Feind" hätten widersetzen können. Unter den Opfern in dieser ersten Phase der Massentötungen, die sich hauptsächlich auf die Hauptstadt Kigali erstreckten und bereits am Mittag des 7. April beendet waren, waren auch Hutu, unter ihnen vor allem diejenigen, die nach dem Arusha-Friedensvertrag eine legitime Regierung hätten übernehmen können (z.B. die Premierministerin des Landes, Agathe Uwilingiyimana, der Präsident der "Cour Suprême", des höchsten ruandischen Gerichts, Joseph Kavaruganda, und andere mehr). Von den Tutsi, die in dieser Phase umgebracht wurden, sollten einige in der nach dem Friedensvertrag neu zu bildenden Regierung ebenfalls herausgehobene Positionen bekleiden, so z.B. Landoald Ndasingwa von der liberalen Partei (PL). Am Vormittag des 7. April wurden zehn belgische Blauhelmsoldaten ermordet. Belgien zog seine 450 Blauhelmsoldaten kurze Zeit später ab und auch der UN-Sicherheitsrat beschloss am 21. April 1994 mit der Resolution 912/1994 die Reduzierung der Friedenstruppe von 2.500 auf 270, wobei de facto knapp 500 Blauhelmsoldaten in Ruanda verblieben. Die FPR kündigte den Waffenstillstand auf und marschierte von Norden her auf Kigali zu, um den dort stationierten ca. 600 FPR-Soldaten zu Hilfe zu kommen (im Zusammenhang mit der im Arusha-Friedensvertrag festgelegten Machtteilung war diese militärische FPR-Präsenz in der Hauptstadt als "vertrauensbildende Maßnahme" vereinbart worden). Unter Vorsitz von Théoneste Bagosora wurde ein Krisenstab gebildet, der am 8. April 1994 eine sogenannte Interimsregierung einsetzte, deren 19 Mitglieder den radikalen "Hutu-Power"-Flügeln ihrer jeweiligen Parteien angehörten. Premierminister dieser Regierung war Jean Kambanda, Staatspräsident Théodore Sindikubwabo. Trotz gegenteiliger Erklärungen des Premierministers Kambanda mobilisierte diese Regierung die Hutu-Bevölkerung. Die Propaganda vermittelte den Ruandern - wiederum vor allem über Radiosender -, dass eine staatliche Doktrin existierte, der zufolge die Tutsi als "Komplizen" der als "Inkontanyi" oder "Inyenzi" (Kakerlaken) bezeichneten, aus Uganda anrückenden FPR und damit Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, und der Kampf gegen den "inneren Feind" eine alle Hutu als "richtige Ruander" verbindende "Arbeit" zur Säuberung des Landes von den "Inyenzi" und ihren inländischen Komplizen und Spionen (ibiyetso) sei, so dass schließlich jeder der Gruppe der Hutu angehörende Ruander wusste, dass man von staatlicher Seite von ihm die Erledigung dieser "Arbeit" durch Tötung der den Tutsi angehörenden Menschen erwartete. Über den Radiosender RTLM wurde ein Lied verbreitet, das zunächst in den Straßen Kigalis, dann auch in anderen Städten gesungen wurde und dessen Refrain in der Übersetzung lautet: "Wir haben nur einen Feind - Wir kennen ihn - Es sind die Tutsi." So begann der ruandische Genozid, dem in der Zeit vom 6. April 1994 bis zum 18. Juli 1994 zwischen 500.000 und 1.000.000 Menschen zum Opfer fielen, die zum allergrößten Teil den Tutsi angehörten. Angestachelt von der vorstehend beschriebenen Propaganda töteten Armee, Polizei, Milizen und Angehörige der Hutu-Bevölkerung (in wechselnder Zusammensetzung) einen Großteil der in Ruanda lebenden Tutsi. Ein kleiner Teil der Getöteten waren sogenannte "gemäßigte" Hutu, die in Opposition zur Regierung standen oder sich dem Töten widersetzten. Die Gewalttaten wurden zumeist besonders grausam ausgeführt, insbesondere weil sie mit sogenannten "traditionellen Waffen" wie Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen und Hacken verübt wurden. Auch kam es zu einer Unzahl brutaler Vergewaltigungen. Das Ziel dieser Tötungen war die Zerstörung der Volksgruppe der Tutsi als solcher im Sinne einer Beendigung der Existenz jedenfalls der in Ruanda lebenden Tutsi als soziale Gruppe. Von Kigali aus erstreckten sich die Tötungsaktionen über das gesamte Land. Es gab zwar Orte, an denen Widerstand geleistet wurde: von Hutu gegen die an sie gerichtete Forderung, sich an den Morden zu beteiligen, von Tutsi gegen die ihnen zugedachte körperliche und soziale Vernichtung. Doch endeten alle bekannten Fälle damit, dass der Widerstand schließlich überwunden wurde. Zu viele aus der Masse aufgehetzter, in zentralistischen, autoritären Strukturen aufgewachsener Ruander folgten aktiv den Tötungsaufrufen, viele halfen ihnen dabei und konnten mit der Unterstützung derjenigen rechnen, für die der langjährige Tutsi-Nachbar plötzlich mitsamt seiner Familie zu einer tödlichen Bedrohung geworden war. In der im Norden Ruandas gelegenen Präfektur Byumba wurden die meisten Tutsi gerettet, weil dort die FPR-Truppen aus Uganda kommend nach dem 7. April 1994 schnell vorrückten und die Präfektur besetzten. In den Präfekturen Gisenyi und Ruhengeri gelang vielen Tutsi die Flucht in das sichere Uganda oder nach Zaire (heute: Demokratische Republik Kongo). Flohen sie hingegen in die südlichen Präfekturen, waren die Überlebenschancen gering. Zwar wurden in den Präfekturen Gitarama und Butare im Vergleich zum Geschehen in Kigali zunächst relativ wenige Tutsi getötet, weil sich dortige lokale Amtsträger den Tötungsaufforderungen der Interimsregierung widersetzten, doch änderte sich dies abrupt in der dritten Aprilwoche; es kam dann auch in diesen Präfekturen zu zahlreichen Massakern. In den übrigen Präfekturen war zu diesem Zeitpunkt bereits der größte Teil der Tutsi-Bevölkerung ermordet worden. In Mugonero, in der Präfektur Kibuye, wurden am 16. April in einem aus Krankenhaus und Kirche bestehenden Komplex der Siebenten-Tags-Adventisten mehrere tausend Menschen getötet, in der Technischen Schule von Murambi in der Provinz Gikongoro sollen vom 18. bis zum 20. April 1994 zwischen 30.000 und 60.000 Tutsi getötet worden sein. In der Präfektur Kibungo fanden mehrere größere Massaker statt, unter anderem das Massaker auf dem Kirchvorplatz und in der Kirche von Nyarubuye, bei dem zwischen dem 15. und 17. April mehr als 20.000 Tutsi ermordet wurden. Die Tutsi, die das Morden in den südlichen Provinzen überlebten - Schätzungen zufolge fallen zwei Drittel aller Opfer unter der Tutsi-Bevölkerung in die Zeit bis Ende April -, verdanken dies entweder glücklichen Umständen, der Hilfe von Hutu und/oder dem Vormarsch der FPR. Gegen Ende April hatte die FPR weite Teile der im Osten Ruandas gelegenen Präfektur Kibungo erobert. Dieser Vormarsch war von großen Fluchtbewegungen der Hutu begleitet, einschließlich vieler Täter der zuvor begangenen Verbrechen. Zwischen dem 22. und 30. April 1994 flüchteten 250.000 - 500.000 Hutu nach Tansania. Danach, dem weiteren Vormarsch der FPR entsprechend, flüchteten über eine Million Hutu über Cyangugu an der Südspitze des Kivu-Sees nach Zaire in die Region Bukavu, und eine ähnlich hohe Zahl flüchtete über Gisenyi an der Nordspitze des Kivu-Sees nach Goma, ebenfalls in Zaire. Am 18. Juli, nach der Eroberung Gisenyis, wohin sich die Interimsregierung zurückgezogen hatte (nachdem sie vorher schon nach Gitarama ausgewichen war), erklärte die FPR den Krieg für beendet. Nur etwa ein Viertel der ruandischen Tutsi überlebte den Genozid, viele nur deshalb, weil sie ins Ausland fliehen konnten. Nur das schnelle Vordringen der FPR verhinderte die Fortsetzung des Genozids bis zur Erreichung des Ziels, sämtliche in Ruanda lebende Tutsi zu ermorden. 2. Die Situation der vom Angeklagten geführten Bürger von Muvumba in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 a) Die Entwicklung im Norden und im Nordosten Ruandas nach dem Angriff vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 Die FPR unternahm den Angriff vom 1. Oktober 1990 in einer Stärke von ca. 2500 Mann im Nordosten des Landes in der Präfektur Byumba. Nach einem schnellen Vormarsch, der auf die Schwäche der ruandischen Armee FAR und auf die Überraschungswirkung zurückzuführen ist, erreichten FPR-Truppenteile am 3. Oktober 1990 das Gebiet der Gemeinde Muvumba und nahmen es ein. Wenig später nahmen sie die Stadt Gabiro ein. Von der Hauptstadt Kigali waren zu diesem Zeitpunkt schon Weisungen an die Bürgermeister und Präfekten gerichtet worden, auf "ibiyetso" (Komplizen, Spione) zu achten und verdächtige Personen festzunehmen. Es kam deshalb zu zahlreichen Übergriffen, Morden und Plünderungen gegen die lokale Tutsi-Bevölkerung und ihre vermeintlichen Unterstützer, die pauschal als "fünfte Kolonne" der FPR denunziert wurden. Infolge des Vormarschs der FPR flüchteten viele Bewohner des Nordens kurzfristig in südlich gelegene sichere Regionen. Nachdem die FPR-Truppen in der zweiten Oktoberhälfte endgültig vor allem mit französischer Militärhilfe zurückgeworfen worden waren, kehrten die meisten Personen wieder in ihre Heimatorte zurück. Allerdings flohen sie 1992 erneut, als FPR-Truppen im Januar und im Juni die ruandische Nordgrenze angriffen und begannen, sich dort festzusetzen. Nach dem dritten Angriff im Februar 1993, der die FPR bis auf wenige Dutzend Kilometer an die Hauptstadt Kigali brachte, stieg die Zahl der Flüchtlinge bis auf fast 900.000 an. Nur etwa 1800 Hutu blieben in der demilitarisierten Zone. Die Flüchtlinge ließen sich in Lagern nieder, wo sie nach Gemeinden, Sektoren und Zellen aufgeteilt lebten und die Bürgermeister nach wie vor Autorität besaßen. Gestützt auf mehrere Assistenten kümmerten sie sich um Recht und Ordnung. Gewöhnlich gab es in den Lagern zudem Bürgermeisterämter, von denen aus alle die Gemeinde betreffenden Angelegenheiten geregelt wurden. Selbst die Gemeindemitglieder, die in dem unsicheren Gebiet im Norden geblieben oder dorthin zurückgekehrt waren, mussten sich, wenn sie z.B. eine Bescheinigung benötigten, in ein provisorisches Bürgermeisteramt im Flüchtlingslager begeben. In den Lagern lebten bis April 1994 tausende, bisweilen sogar zehntausende Menschen. Die Versorgung der Flüchtlinge mit Nahrung, Trinkwasser, Zelten und Medikamenten erfolgte über das UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz. Allerdings konnte diese Versorgung nicht verhindern, dass die Situation in den Lagern mit zunehmender Verweildauer der Flüchtlinge (die FPR hatte die Heimatgebiete der Flüchtlinge größtenteils besetzt) in medizinischer und hygienischer Hinsicht immer schlechter und schließlich sogar dramatisch wurde. Abgesehen von kleineren, durch den Kriegsverlauf bedingten zahlenmäßigen Fluktuationen, existierten die Lager bis Mitte April 1994. Dann flüchteten die Menschen vor der erneuten Offensive der FPR meistens in Richtung Kibungo und von dort weiter nach Tansania. In großen Menschenströmen bewegten sich die Flüchtlinge, deren Zahl sich noch durch die Hutu aus den grenzferneren Gebieten der Präfektur Kibungo erhöhte, auf die tansanische Grenze zu. Nach kurzen Aufenthalten an geeigneten Etappenzielen (z.B. unter dem Aspekt der Wasserversorgung) zogen sie, getrieben von der Angst vor der Rache der vorrückenden FPR-Soldaten, weiter. Ab dem 12./13. April gab es in der Gemeinde Rusumo im Süd-Osten Ruandas viele Flüchtlingslager mit bald mehreren Hunderttausend Flüchtlingen. Tutsi, derer man habhaft werden konnte, wurden getötet, ihr Eigentum unter Hutu aufgeteilt und für das Leben in den Flüchtlingslagern genutzt. Auch dabei waren wieder lokale Autoritäten anwesend, nämlich G., der frühere Bürgermeister von Murambi (bis Juni 1993), oder G., der damalige Bürgermeister von Rusumo, oder das "akazu"-Mitglied R., der zu dieser Zeit "starke Mann" in der Präfektur Kibungo. Ab dem 20. April 1994 überschritten innerhalb weniger Tage bis zu 500.000 Menschen bei Rusumo die Grenze zu Tansania. Auf der tansanischen Seite, in den neuen Flüchtlingslagern, wurden die Flüchtlinge wiederum nach Dorf, Gemeinde und Präfektur organisiert und denselben Autoritäten unterstellt. b) Die Flucht der Bürger von Muvumba nach Ngarama und Murambi und deren Aufenthalt in den dortigen Flüchtlingslagern Aufgrund eines Angriffs der FPR verließen die meisten der Bürger der Gemeinde Muvumba unter Führung des Angeklagten Ende 1991 / Anfang 1992 Muvumba und flohen Richtung Süden nach Ngarama. Der überwiegende Teil der in Muvumba Verbliebenen folgte bei einer weiteren FPR-Offensive im Juni 1992. In Ngarama blieb die Bevölkerung Muvumbas für etwa ein Jahr. Nach einem weiteren Angriff im Februar 1993, der die FPR bis auf wenige Dutzend Kilometer an die Hauptstadt Kigali heranbrachte, flohen die Bürger von Muvumba - ca. 65.000 Personen, darunter auch Tutsi - unter Führung des Angeklagten in die südlich von Gabiro in der Präfektur Umutara gelegene Gemeinde Murambi. Der damalige Bürgermeister der Gemeinde Murambi, Jean-Baptiste G., stellte dem Angeklagten Flächen zur Verfügung, auf denen die Bürger Muvumbas mit Unterstützung von Mitarbeitern des Hilfswerks der Vereinten Nationen UNHCR Flüchtlingslager errichten konnten. Die allermeisten der Flüchtlinge aus Muvumba ließen sich daraufhin in den nur wenige Kilometer voneinander entfernt gelegenen Lagern Bidudu, Gikoma und Rwakirenga in der Nähe des Sektors Kiziguro im Gemeindegebiet von Murambi nieder. Nur wenige konnten es sich leisten, ein Haus zu mieten. Auch konnten nur einige - wie der Angeklagte - bei Verwandten oder Freunden unterkommen. Der Angeklagte wohnte von nun an bis zu seiner Flucht nach Tansania im Haus seines in Murambi als (...) tätigen Onkels Z im Sektor Kiramuruzi der Gemeinde Murambi. Der Senat konnte nicht abschließend klären, ob in den Lagern Bidudu, Gikoma sowie Rwakirenga neben den Bürgern von Muvumba auch Flüchtlinge aus anderen, im Norden Ruandas gelegenen Gemeinden, beispielsweise aus Kiyombe, Gituza und Ngarama, lebten. Die Situation in den Flüchtlingslagern Bidudu, Gikoma sowie Rwakirenga war katastrophal. Die Versorgung der Flüchtlinge mit Nahrung, Trinkwasser, Zelten und Medikamenten erfolgte über das Flüchtlingshilfswerk UNHCR und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz. Gleichwohl wurden die Zustände in den Lagern mit zunehmender Verweildauer der Flüchtlinge in medizinischer und hygienischer Hinsicht immer unerträglicher. Dies führte dazu, dass Flüchtlinge einzeln oder in Gruppen die Lager verließen, um Essen zu beschaffen. Mehrfach kam es vor, dass Flüchtlinge Bürger von Murambi überfielen und Lebensmittel raubten. Auch sah ein Großteil der Flüchtlinge in den Tutsi die Verursacher für ihre Flucht und die schlechte Lage in den Flüchtlingslagern. Die Flüchtlinge setzten die Tutsi im Laufe der Zeit - insbesondere auch aufgrund der oben beschriebenen Propaganda - immer mehr mit den Kämpfern der FPR gleich, durch die sie vertrieben worden waren und derentwegen sie nun in den Lagern in elenden Zuständen leben mussten. Es kam zu Angriffen und Überfällen auf Tutsi innerhalb und außerhalb der Lager. Die dort und in der Umgebung lebenden Tutsi waren häufig gezwungen, vor Übergriffen zu flüchten. Wenn der Angeklagte davon erfuhr, begab er sich in die Lager und forderte die Flüchtlinge auf, Übergriffe auf Bürger von Murambi zu unterlassen. Entsprechende Anweisungen des Angeklagten wurden - jedenfalls bis zum 6. April 1994 - von den Bürgern der Gemeinde Muvumba befolgt, weil diese - wie nahezu alle Ruander - sehr obrigkeitshörig waren. Dem Angeklagten, der weiterhin das Amt des für diese Gemeindeangehörigen zuständigen Bürgermeisters wahrnahm, kam deshalb eine starke Autorität zu, die er bewusst einsetzte. c) Die Machtverhältnisse in der Gemeinde Murambi nach Ankunft der Flüchtlinge aus Muvumba In den Flüchtlingslagern Bidudu, Gikoma und Rwakirenga blieben die zuvor bestehenden Verwaltungsstrukturen der Herkunftsgemeinde Muvumba erhalten. Die Flüchtlinge lebten in den Lagern nach den Sektoren und Zellen geordnet, in denen sie zuvor in Muvumba gewohnt hatten. Unbeschadet der Tatsache, dass die Bürger von Muvumba ihr Gemeindegebiet verlassen hatten, behielt der Angeklagte seine Stellung als deren Bürgermeister. Nach wie vor gewährleistete er die tatsächliche Umsetzung der von der Regierung angeordneten Maßnahmen und vorgegebenen Richtlinien. Er blieb der Vorgesetzte der Angestellten der Gemeinde sowie der Personen, die an der Spitze der zur Gemeinde gehörenden Sektoren und Zellen gestanden hatten und nun den Bürgern dieser Einheiten in den Flüchtlingslagern vorstanden. Diese Conseillers und die Bürgermeisterassistenten berichteten dem Angeklagten über die Situation der Bürger, informierten ihn über Probleme, insbesondere auch über die Sicherheitslage. Der Angeklagte behielt damit in seiner Funktion als Bürgermeister die Kontrolle über die Mitarbeiter seiner Gemeindeverwaltung, die Gemeindepolizisten und die Kämpfer der Interahamwe-Miliz. Kraft der Autorität seines Amtes konnte er darüber hinaus das Handeln aller Gemeindeangehörigen maßgeblich bestimmen. Er kümmerte sich um die Angelegenheiten seiner Gemeindemitglieder, begab sich, begleitet von seinen Bürgermeisterassistenten und Conseillers, häufig in die Flüchtlingslager und hielt dort Versammlungen ab, in denen es regelmäßig in erster Linie um Fragen der Versorgung der Flüchtlinge ging. Er arbeitete wegen der Versorgung der Flüchtlinge insbesondere mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zusammen. Die Bürger der Gemeinde Muvumba erkannten den Angeklagten weiterhin unverändert als staatliche Autorität an. Der Angeklagte war bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die enge Zusammenarbeit mit den Verwaltern der Gemeinde Murambi angewiesen. Jean-Baptiste G., der Bürgermeister von Murambi, stellte dem Angeklagten in Räumlichkeiten der Gemeinde Murambi ein Büro zur Verfügung, damit er dort, unterstützt von seinen Untergebenen, die anfallenden Verwaltungsaufgaben erledigen konnte. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben stand dem Angeklagten auch ein Fahrzeug der Gemeinde Muvumba, ein weißer Toyota-Pick-up, zur Verfügung. G. stand als Bürgermeister von Murambi auch den Interahamwe von Murambi vor. Er war Mitglied des MRND und der ideologische Führer der Hutu-Power-Strömung in Murambi und betrieb die gegen die Tutsi als solche gerichtete Propaganda in extremer Weise. Insbesondere hielt er bei Versammlungen Hetzreden, in denen er zur körperlichen Ausrottung der Tutsi und ihrer Beseitigung als soziale Gruppe aufrief. Das Vorgehen Gs gegen die Tutsi war derart aggressiv, dass es für erhebliche Unruhe sorgte, weshalb er im Juni 1993 in das Ministerium für Frauen- und Familienangelegenheiten in Kigali versetzt wurde, wo er bis April 1994 einen Direktorenposten bekleidete. Zum neuen Bürgermeister wurde M. ernannt. Dennoch blieb G. weiterhin der eigentliche regionale Machthaber in Murambi. Denn Bürger wie Gemeindeangestellte und -funktionäre sahen ihn, der sich regelmäßig an den Wochenenden und häufig auch während der Woche in Murambi aufhielt, unverändert als den "starken Mann" und ihren Führer an und befolgten weiterhin seine Befehle. Auch M. tat dies. Auch der Angeklagte kooperierte weiter mit G., insbesondere in Angelegenheiten, die die Flüchtlinge in den Lagern und auch die Gemeinde Murambi betrafen. Auch mit den weiteren Personen, die in der Verwaltung von Murambi zentrale Funktionen ausübten oder als wichtige Persönlichkeiten angesehen wurden, arbeitete er zusammen. Dazu gehörten neben M. insbesondere A. N., der Schatzmeister der Gemeinde Murambi und zugleich Führer der Interahamwe im Sektor Kiziguro war, G. K., der Conseiller des Sektors Kiziguro, J. - B. N., ein weiterer Befehlshaber der Interahamwe des Sektors Kiziguro, der (...) C sowie die ... E, F, gG und H. Der Interahamwe-Führer N. betrieb eine in einem Zentrum namens Shanti in Kiziguro gelegene Kneipe mit dem Namen "Shonga", in der sich die vorgenannten Autoritätspersonen regelmäßig trafen und sich über alle wichtigen Angelegenheiten unterhielten. Auch der Angeklagte, der sich auch an Parteiversammlungen des MRND in Murambi beteiligte, bei denen G. Hetzreden hielt, in denen er zur Ausrottung der Tutsi aufrief, nahm an den Treffen in der Kneipe des N. teil und war in die Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde Murambi eingebunden. Der Angeklagte und seine Untergebenen wurden nach und nach fester Bestandteil der faktischen Verwaltungs- und Machtstruktur in Murambi, wobei dem Angeklagten im Wesentlichen die Aufgabe der Versorgung der Flüchtlinge in den Lagern zukam. Die Interahamwe-Kämpfer von Muvumba taten sich mit den Interahamwe von Murambi zusammen, sie hielten gemeinsame Versammlungen ab und führten gemeinsam Attacken auf Tutsi durch. Der Angeklagte war den Bürgern Murambis als Bürgermeister der Flüchtlinge bekannt und genoss auch bei diesen ein hohes Ansehen. Die Bevölkerung Murambis sowie die Interahamwe-Milizionäre betrachteten ihn als Respektsperson und sahen ihn auch als ihren "Verwalter" an. Seine Anweisungen wurden von den Bürgern und den Interahamwe Murambis ebenso befolgt wie die Anweisungen ihres eigenen Bürgermeisters M., wobei der Angeklagte - ebenso wie M. -, faktisch dem "starken Mann" G. untergeordnet war, was sämtlichen Bewohnern Murambis einschließlich der in den Flüchtlingslagern lebenden Personen bewusst war. Spätestens Anfang April 1994 bestand in Murambi eine faktische Hierarchie, nach der G. als "starker Mann" die unumstrittene Autorität in dieser Gemeinde und faktischer Oberbefehlshaber war, dem sich sowohl N., K. und der Angeklagte sowie die weiteren Autoritätspersonen und sämtliche Bürger und Flüchtlinge unterordneten, wobei sie N., K., den Angeklagten und die weiteren Autoritätspersonen als ihre unmittelbaren Befehlsgeber ansahen, die ihrerseits den Befehlen Gs folgten, denen sich auch die einfachen Bürgern und Flüchtlinge unterordneten. 3. Die ambivalente Haltung des Angeklagten zu der Volksgruppe der Tutsi Der Angeklagte war durchaus bereit, gewalttätig zu werden. So zielte er Anfang Oktober 1990 mit einem geladenen und gespannten Gewehr auf den Zeugen 11, um diesen zu töten - was der Zeuge 98 verhinderte, indem er schnell entschlossen an das Gewehr des Angeklagten griff und den Lauf der Waffe nach oben richtete. Vorrangig war dem Angeklagten aber sowohl zu der Zeit, als sich er und die ihm unterstehenden Bürger noch in Muvumba befanden, als auch in der Zeit in Murambi daran gelegen, seine Aufgabe als "Verwalter" der Bürger von Muvumba zu deren Wohl zu erfüllen. Die Verfolgung und Vernichtung der Volksgruppe der Tutsi war dem Angeklagten selbst kein besonderes eigenes Anliegen, er war vielmehr - auch wegen der Erfahrungen während seines Studiums in Deutschland - in dem Sinne fortschrittlich eingestellt, dass er auch am Wohlergehen derjenigen der ihm unterstehenden Bürger Muvumbas interessiert war, die Tutsi waren. Da er aber auch seine Stellung als Bürgermeister innehalten und dieses Amt zur Zufriedenheit der ihm übergeordneten Personen ausüben wollte und in diesem Sinne obrigkeitsergeben war, musste er als dem MRND angehörender, das Regime repräsentierender Bürgermeister auch die staatliche Doktrin, der zufolge die Tutsi Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, jedenfalls insoweit vertreten, dass er bei der Obrigkeit - insbesondere bei dem die auf die körperliche und soziale Vernichtung der Volksgruppe der Tutsi als solcher gerichtete Propaganda extrem vertretenden G. - keinen Anstoß erregte. Der Angeklagte nahm deshalb gegenüber der Volksgruppe der Tutsi eine ambivalente Haltung ein: Einerseits unterschied er bei der Behandlung seiner Bürger grundsätzlich nicht zwischen Hutu und Tutsi und nahm auch, insbesondere wenn es um Tutsi ging, die Bürger von Muvumba waren und damit seinem Zuständigkeitsbereich unterfielen, sogar diese schützende Handlungen vor. So beendete er sowohl noch in Muvumba als auch in den Flüchtlingslagern Unruhen und forderte die Bürger von Muvumba auf, sich nicht in die Angelegenheiten von Murambi einzumischen. So ist es zu erklären, dass Vert5 und Vert6 den Angeklagten als fairen Bürgermeister kennenlernten, der keine Unterschiede zwischen Hutu und Tutsi machte und seine Bürger ohne Ansehen ihrer Herkunft oder Ethnie behandelte. Der Angeklagte hielt auch nach dem 6. April 1994 Versammlungen ab, in denen er die nach Murambi geflohenen Bürger von Muvumba aufforderte, sie sollten sich ruhig verhalten und sich nicht in die Unruhen in Murambi einmischen. Er forderte sie auch auf, dafür zu sorgen, dass in den Lagern niemandem etwas passiert und auch niemand in die Lager komme, um Hutu und Tutsi auseinanderzubringen - was die Zeugen 49, 50, 52, 51 sowie Vert5 den im März 2012 nach Ruanda gereisten Verteidigerinnen bei Gesprächen, bei denen auch der die Verteidigerinnen begleitende Rechtsanwalt RA2 anwesend war, ohne Vorhalte durch die Verteidigerinnen berichteten. Andererseits hielt der Angeklagte auch Reden - insbesondere in den Lagern -, in denen er die offizielle gegen die Volksgruppe der Tutsi gerichtete Propaganda verkündete, welche er auch in die Tat umzusetzen bereit war, wenn es ihm aufgrund der jeweiligen Situation opportun erschien, um seiner Stellung als Funktionsträger des Regimes zu genügen und diese zu erhalten. 4. Der Beginn der gegen die Volksgruppe der Tutsi gerichteten Gewalttaten in Murambi Auch in der Gemeinde Murambi begannen ab dem Morgen des 7. April 1994, nachdem die Bürger und die Flüchtlinge in den Lagern durch Berichte im Radio über den Abschuss des Flugzeugs des Staatspräsidenten Habyarimana informiert worden waren, Tötungen von Tutsi. Trotz der Aufforderungen des Angeklagten, denen zufolge sich die Flüchtlinge ruhig verhalten und sich nicht "einmischen" sollten, töteten im Lager Bidudu lebende Flüchtlinge bereits wenige Stunden nach dem Abschuss des Flugzeugs D, die Schwester der Zeuginnen 92 und 37. In den folgenden Tagen töteten Flüchtlinge aus den Lagern weitere Tutsi, u. a. am 9. April 1994 den Vater des Zeugen 39. Viele Tutsi flohen daraufhin aus ihren Häusern und aus den Flüchtlingslagern. Nur wenigen gelang es, Murambi zu verlassen und nach Norden in die bereits von der FPR besetzten Gebiete zu fliehen. Die meisten Tutsi versteckten sich in nahegelegenen Plantagen oder Büschen oder suchten - wie bereits bei früheren Pogromen - auf dem Gelände der Kirche von Kiziguro, aber auch in dem etwa einhundert Meter vom Gelände dieser Kirche entfernt gelegenen Krankenhaus Schutz. 5. Die örtlichen Verhältnisse des Krankenhauses und des Kirchengeländes von Kiziguro Zu den Örtlichkeiten des Krankenhauses und des Kirchengeländes von Kiziguro im April 1994 hat der Senat folgende Feststellungen getroffen: Das Areal des Krankenhauses von Kiziguro befand und befindet sich an einer kleinen Straße, die vom - vom Krankenhaus aus gesehen links gelegenen - Zentrum Shanti zum - vom Krankenhaus aus gesehen rechts gelegenen - auf einer kleinen Anhöhe befindlichen, mit mehreren Gebäuden bebauten Gelände der Kirche von Kiziguro führt. Das Kirchengelände ist etwa einhundert Meter vom Krankenhaus entfernt. Vor dem Kirchengelände knickt die Straße nach links ab und führt weiter zu den Gebäuden einer Schule. In dieser Kurve öffnet sich die Straße zu einem bis auf die Kirchengebäude unbebauten Platz, dem sogenannten "Vorplatz", an den die kurze Seite des eigentlichen Kirchengebäudes und ein Nebengebäude grenzen, in dem sich die Wohnräume und Büros der Priester befinden. Das gesamte Kirchengelände ist von einer Mauer von mindestens 1,90 Meter Höhe umgeben. Vom Vorplatz aus gesehen steht das Kirchengebäude links, das Nebengebäude rechts. An der - ebenfalls vom Vorplatz aus gesehen - rechten Seite des Kirchengebäudes beginnt, um 10,50 Meter zurückgesetzt, eine Mauer, die zum Nebengebäude führt und den Vorplatz vom Innenhof abgrenzt. Der Abstand zwischen Kirchen- und Nebengebäude und damit die Breite des vorderen Teils des Innenhofs beträgt 24 Meter. In der Mauer zwischen den beiden Gebäuden befindet sich ein großes Eingangstor zum Innenhof, das als Haupteingang zum Kirchengelände diente und dient. Die Entfernung zwischen dem Eingangstor und der diesem gegenüber liegenden Mauer am Ende des Innenhofs beträgt 57 Meter. Im hinteren Bereich des Innenhofs, von dem aus man sämtliche Gebäude betreten kann, liegen Wirtschaftsgebäude. 23,60 Meter vom Eingangstor entfernt befand und befindet sich im - vom Eingangstor aus gesehen - linken Bereich des Innenhofs eine Zisterne - ein Wassertank, zur Wasserversorgung -, die von einem 38 Zentimeter hohen Sockel umgeben ist. Auf der dem Innenhof gegenüberliegenden Seite des Nebengebäudes schließt sich ein weiterer Hof an, der 22 Meter lang und 27 Meter breit ist. Vom Vorplatz aus gesehen befindet sich rechts vom Nebengebäude eine kleine Tür, die zu dem weiteren Hof führt. Hinter den Gebäuden der Schule - ungefähr 350 Meter vom Eingangstor des Kirchengeländes entfernt - befindet sich eine Grube, die einen Durchmesser von 2,40 Meter bis 2,50 Meter hat und 28 Meter tief ist. Diese Grube war in den 1960er Jahren auf Veranlassung des damals in Kiziguro tätigen spanischen Priesters P als Brunnenschacht gegraben, aber mangels Wasser niemals als solcher genutzt worden. 6. Das Schutzsuchen im Krankenhaus und auf dem Kirchengelände und dessen Belagerung Zu den ersten Tutsi, die auf das Gelände der Kirche von Kiziguro flüchteten, zählten die Zeuginnen 92, 37, 35 und deren Schwester 84, die bereits am Morgen des 7. April 1994 dort ankamen und von den Priestern der Kirche in Zimmern untergebracht wurden. An den folgenden Tagen flüchteten immer mehr Tutsi zum Kirchengelände, unter ihnen die Zeugen 32 und 33, die in der Nacht vom 7. auf den 8. April 1994 eintrafen. Am 9. April 1994 erreichten die Zeugen 30, 21, 40 und 41, die sich zunächst in der näheren Umgebung versteckt hatten, das Kirchengelände. Wegen der großen Anzahl der Schutzsuchenden mussten die später eingetroffenen Personen in der Kirche und auf dem Innenhof übernachten. Etwa 100 bis 150 Tutsi, unter ihnen auch die Nebenklägerin 34, hatten sich zunächst im Waisenhaus von Gakoni versteckt. Am 9. April 1994 kamen von G. angeführte Interahamwe dorthin und brachten diese Tutsi ebenfalls zur Kirche von Kiziguro. Der Zeuge 39 flüchtete am Morgen des 8. April 1994 mit seinem jüngeren Bruder (...) und seiner jüngeren Schwester (...) zunächst ebenfalls zur Kirche. Da seine Geschwister aber zuvor von Interahamwe verletzt worden waren, begab er sich noch am selben Tag mit ihnen in das in der Nähe gelegene Krankenhaus, wo er sich bis zum 12. April 1994 versteckte. Am 10. April 1994 erschien der Angeklagte zusammen mit G., N., dem Conseiller K., seinem Onkel Z, dem ...inspektor J, dem (...) H und weiteren Autoritätspersonen wie dem Leiter des ...zentrums von Murambi, K, sowie Interahamwe und Soldaten am Krankenhaus von Kiziguro, in dem sich auch der Zeuge 39 und seine Geschwister (...) und (...) aufhielten. Im Innenhof des Krankenhauses erkundigten sie sich bei dem ...arzt L nach der Situation im Krankenhaus und insbesondere danach, wie viele Tutsi sich dort aufhielten. Sie ließen einen Arzt namens Sylvère von Interahamwe abführen. Der Senat hat zum weiteren Schicksal des Sylvère keine Feststellungen getroffen. Er geht deshalb zugunsten des Angeklagten davon aus, dass Sylvère nicht verletzt und / oder getötet wurde. Nachdem bekannt geworden war, dass immer mehr Tutsi zum Kirchengelände flüchteten, begab sich eine Vielzahl von mit "traditionellen Waffen" wie Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen und Hacken ausgestatteten Interahamwe und Bürger Murambis sowie ebenso bewaffnete Interahamwe und Flüchtlinge aus Muvumba, die in den Lagern Bidudu, Gikoma und Rwakirenga lebten, zum Kirchengelände und umstellten es. Auch errichteten sie am Krankenhaus eine Straßensperre. Aufgrund der Propaganda, der zufolge die Tutsi Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, wollten sie alle der Volksgruppe Tutsi angehörenden Personen töten, um die Volksgruppe der Tutsi auszurotten. Aufgrund ihrer Autoritätshörigkeit wagten sie es jedoch nicht, das Kirchengelände ohne die Anweisung ihrer "Verwalter" zu stürmen. Zudem waren sie ohne die Steuerung des Geschehens durch Autoritätspersonen auch nicht zu einem koordinierten Angriff fähig. Sie beschränkten sich zunächst darauf, die Tutsi, die sich auf dem Kirchengelände in Sicherheit bringen wollten, anzugreifen, um sie daran zu hindern, in das Innere des Kirchengeländes zu gelangen. Einige der Schutz suchenden Tutsi wurden auf dem Weg zum Kirchengelände getötet, anderen gelang es nur unter Inkaufnahme einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben, auf das Kirchengelände zu flüchten. Vor dem Kirchengelände erschienen auch Gendarmen der in Ndatemwa stationierten Einheit der Nationalpolizei, die sich vor dem Tor zum Innenhof der Kirche postierten. Die Gendarmen hinderten die Tutsi nicht daran, in das Kirchengelände zu gelangen. Allerdings kamen sie den von Interahamwe, Bürgern von Murambi und Flüchtlingen aus Muvumba verfolgten Personen, die auf dem Kirchengelände Schutz suchen wollten, auch nicht zur Hilfe, wenn sie vor dem Eingang zum Kirchhof angegriffen wurden. 7. Die Vorbereitung des Angriffs auf das Kirchengelände und die Abreise der Priester Am 10. April 1994 trafen sich G., N. und weitere Autoritätspersonen im Haus von H. Dabei fassten sie den Entschluss, das Kirchengelände von Kiziguro von den vor diesem wartenden Interahamwe, Bürgern von Murambi und Flüchtlingen aus Muvumba stürmen zu lassen, welche von der Propaganda, der zufolge die Tutsi Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, aufgehetzt und wütend waren, damit diese die Menschen, die im Kirchengelände Schutz suchen, noch vor dem Eintreffen der anrückenden Truppen der FPR töteten. Der Senat hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei diesem Treffen zugegen war. Weil die Autoritätspersonen, die den Angriff beschlossen hatten, Respekt vor den auf dem Kirchengelände befindlichen katholischen Priestern hatten und auch befürchteten, dass die vor dem Kirchengelände wartenden Interahamwe, Bürger Murambis und Flüchtlinge aus Muvumba es nicht wagen würden, Priester zu attackieren, begaben sich nun mehrfach Verwalter, unter anderem G. sowie der Angeklagte in Begleitung von weiteren Personen sowie Militärs zum Kirchengelände. Diese Autoritätspersonen führten Gespräche mit den Priestern, in denen sie ihnen zu verstehen gaben, dass auch sie bei dem bevorstehenden Angriff getötet werden würden, wenn sie das Kirchengelände nicht verließen. Auch wurde ein Mann, der dafür zuständig war, für die Priester zu kochen, und deshalb das Kirchengelände zwischendurch verlassen konnte, um Getränke und Nahrung zu besorgen, aufgefordert, den Priestern zu sagen, dass sie das Kirchengelände verlassen sollten. Eine von der belgischen Botschaft gesandte Person erschien und forderte die Priester zum Verlassen des Kirchengeländes auf. Die Priester - unter ihnen die vom Senat als Zeugen vernommenen 31 und 58 -, die mit einem Angriff der auf dem Vorplatz versammelten Menschen rechneten und um ihr Leben flüchteten, blieben zunächst noch auf dem Kirchengelände, entschieden sich dann aber doch, dieses zu verlassen. Am Mittag des 10. April 1994 reisten sie ab. Den auf dem Kirchengelände zurückbleibenden Personen, die die Priester fragten, wohin sie führen, antworteten sie wahrheitswidrig, sie führen in die in der Nähe gelegene Ortschaft Rwamagana, um Essen zu holen. Anschließend verließen die Priester das Kirchengelände. Am Nachmittag des 10. April 1994 fand in der Kneipe des N. eine - weitere - Zusammenkunft der "Verwalter" statt, an der unter anderen G., N. und der Angeklagte teilnahmen. Sie besprachen, dass das Kirchengelände von den vor diesem wartenden Interahamwe von Murambi und Muvumba, Bürgern von Murambi und Flüchtlingen aus Muvumba angegriffen werden sollte, welche wie vorstehend beschrieben von der auf auf die Ausrottung der Volksgruppe der Tutsi gerichteten Propaganda aufgehetzt und wütend waren, damit diese die Menschen, die im Kirchengelände Schutz suchen, noch vor dem Eintreffen der anrückenden Truppen der FPR töteten. Da die Interahamwe von Murambi und die Interahamwe von Muvumba nicht ausreichen würden, um alle Tutsi auf dem Kirchengelände zu töten, sollten zur Verstärkung Soldaten aus Gabiro geholt werden. 8. Die zur Verurteilung gelangte Tat: Das Kirchenmassaker von Kiziguro am 11. April 1994 Bis zu den frühen Morgenstunden des 11. April 1994 gelang es mindestens 460 Menschen, auf das Kirchengelände zu flüchten. Die allermeisten von ihnen waren Tutsi, einige wenige Hutu. Mittlerweise befanden sich mehrere Hundert Interahamwe-Milizionäre, bewaffnete Bürger Murambis und ebenso bewaffnete Flüchtlinge aus Muvumba - unter ihnen K., N., C. und der Zeuge 22 - vor dem Kirchengelände, die sich in ihrem Hass gegen Tutsi gegenseitig aufputschten, indem sie Lieder sangen, in denen die Tutsi verhöhnt und zu deren körperlicher Vernichtung sowie der Beseitigung der Tutsi als soziale Gruppe aufgefordert wurde. Ein Teil von ihnen betrank sich, sie warfen gelegentlich Steine auf das Kirchengelände, um die dort befindlichen Personen einzuschüchtern und zu verletzen. Unter den auf das Kirchengelände Geflohenen waren Menschen jeden Alters und Geschlechts. Spätestens seit der Abfahrt der Priester am 10. April 1994 gingen sie sicher davon aus, dass das Kirchengelände von denjenigen, die sich um dieses versammelt hatten und deren gegen die Tutsi gerichteten Gesänge sie hörten, angegriffen werden würde, um sie zu töten. Sie hatten deshalb extreme Todesangst. Da sie auch die Art der Bewaffnung der um das Kirchengelände Versammelten kannten, fürchteten sie zudem die Qualen, die sie bei ihrer Tötung würden erleiden müssen. Spätestens in den frühen Morgenstunden des 11. April 1994 erschienen auch Soldaten der ruandischen Armee und Gemeindepolizisten am Kirchengelände, so dass sich vor diesem nunmehr mehrere Hundert Personen - Soldaten, Gendarmen, Gemeindepolizisten, Interahamwe-Milizionäre und Bürger Murambis und Flüchtlinge aus Muvumba - befanden, die sämtlich bewaffnet waren, wobei die Milizionäre, Bürger Murambis und Flüchtlinge aus Muvumba sogenannte "traditionelle Waffen" wie Macheten, Lanzen, Knüppel, Äxte, Beile und (eigentlich zum Bearbeiten von Erde bestimmte) Hacken trugen. Diese - im Folgenden "Angreifer" genannten - Soldaten, Gendarmen, Gemeindepolizisten, Interahamwe-Milizionäre, Bürger Murambis und Flüchtlinge aus Muvumba waren voller Hass gegen die Tutsi, die sie ausrotten wollten und den sie gegen die in das Kirchengelände geflüchteten Personen richteten, die sie gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Tutsi töten wollten. Weder die Soldaten noch die sonstigen Personen, die sich um das Kirchengelände versammelt hatten, trauten sich jedoch ohne einen entsprechenden Befehl Gs, den sie sämtlich als faktischen Machthaber der Gemeinde anerkannten, mit dem Angriff auf das Kirchengelände zu beginnen. Sie warteten auf diesen Befehl, um das Kirchengelände anzugreifen und die darin befindlichen, verängstigten Personen mit ihren Waffen zu töten. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen den frühen Morgenstunden und dem Mittag des 11. April 1994, begaben sich G., N., K., der Angeklagte und weitere Autoritätspersonen zum Kirchengelände, um den Angriff auf das Kirchengelände zu befehligen und zu koordinieren. Schon aufgrund des Erscheinens dieser "Verwalter" war den Angreifern klar, dass nun der mit dem Ziel der Tötung der im Kirchengelände befindlichen Personen geführte Angriff beginnen würde. Das mit einem Schließriegel versehene große Eingangstor zum Innenhof des Kirchengeländes wurde geöffnet - der Senat hat nicht feststellen können, wer diese Öffnung vornahm - und G., N., K., der Angeklagte und weitere Autoritätspersonen betraten den Innenhof. Mindestens 100 der Angreifer folgten ihnen, während die anderen das Kirchengelände umstellten, um gegebenenfalls aus dem Kirchengelände flüchtende Tutsi an der Flucht zu hindern und zu töten. Auch Gendarmen der Nationalpolizei, die zuvor das Kirchengelände bewacht hatten, gingen auf Befehl ihres (...) M in den Innenhof. Die auf das Kirchengelände Geflohenen begriffen das Öffnen des Tores zutreffend als den Beginn des Angriffs, dem sie hilflos ausgesetzt waren und der mit dem Ziel ihrer qualvollen Tötung geführt wurde. Sie liefen aufgeregt umher, schrien, beteten und sangen fromme Lieder. Mit dem Begleiten Gs und dem gemeinsamen Erscheinen mit diesem am Kirchengelände verlieh auch der Angeklagte mit der ihm als Bürgermeister von Muvumba zukommenden Autorität und Anerkennung den für alle Angreifer ersichtlichen Angriffsvorbereitungen Legitimität. Die Angreifer erfuhren durch die bloße Präsenz auch des Angeklagten, dass ihr Tun "richtig" sei. Im Innenhof angekommen blieben G., N., K., die weiteren Autoritätspersonen und auch der Angeklagte stehen. Nun forderte G. die Angreifer durch Zurufe auf ihre "Arbeit" zu machen. Aufgrund der Propaganda, die die körperliche und soziale Vernichtung der als Feinde angesehenen Tutsi als eine alle Hutu als "richtige Ruander" verbindende "Arbeit" euphemisiert hatte, verstanden die Angreifer- gemäß dem Willen Gs - unter "Arbeit" das Töten von Tutsi zwecks deren Ausrottung sowohl im körperlichen Sinn als auch hinsichtlich der Existenz der Tutsi als soziale Gruppe und damit die Aufforderung Gs als Befehl, mit dem Angriff zu beginnen und die in das Kirchengelände geflüchteten Personen mit den mitgebrachten Waffen zu töten. Die Angreifer waren entschlossen, diesem Befehl zu folgen, weil sie G. als ihren Oberbefehlshaber ansahen, dessen Aufforderungen sie zu folgen hatten, so dass G. das Verhalten der Angreifer bestimmen konnte. Als diesem nachgeordnete weitere Befehlshaber, denen sie sich unterordneten, verstanden die Angreifer N., K. und den Angeklagten sowie die weiteren Autoritätspersonen. Während dessen stand der Angeklagte neben G. und vermittelte damit den ihn als "Verwalter" als Autorität respektierenden Angreifern die Gewissheit, richtig zu handeln, wenn sie dem Befehl Gs folgten. Die Angreifer erfuhren durch die Präsenz des Angeklagten neben G. auch, dass die Aufforderung Gs auch dem Willen des Angeklagten entsprach, so dass sie sich nicht in einem Loyalitätskonflikt befanden, die Befolgung der Aufforderung Gs vielmehr mit der Unterordnung auch unter den Angeklagten vereinbar war. Dies bestärkte die Angreifer in ihrem Entschluss, der Aufforderung Gs gemäß zu handeln. Nun rief auch der Angeklagte den Angreifern Aufforderungen zu, wobei er Worte wie "Helft!", "Helft mal!", "Arbeitet" und "Fangt mit Eurer Arbeit an!" verwendete. Diese Aufforderungen des Angeklagten bestärkten die Angreifer darin, dem Befehl Gs zu folgen. Denn sie verstanden diese Aufforderungen gemäß dem Willen des Angeklagten, dahin, dass die von G. angeordnete Tötung der auf das Kirchengelände geflohenen Tutsi auch seinem Willen entsprach und deshalb kein Loyalitätskonflikt für die Angreifer bestand, wessen Befehl sie folgen sollten. Daraufhin trieben die Angreifer die auf das Kirchengelände Geflohenen im Innenhof zusammen; die Soldaten unter den Angreifern begaben sich in das Innere des Kirchengebäudes und zwangen die Personen, die sich dort aufhielten, auf den Innenhof, in dem sich nun mehrere hundert Personen - Angreifer wie Flüchtlinge -, teilweise verängstigt schreiende, aber auch betende oder weinende Menschen - Männer, Frauen und Kinder - befanden. Nachdem sie einen Großteil der auf das Kirchengelände Geflohenen im Innenhof zusammengetrieben hatten, zwangen die Angreifer sie, sich hinzusetzen oder hinzulegen. Sodann kontrollierten die Angreifer die Personalausweise der Zusammengetriebenen auf die Eintragung der Zugehörigkeit zu den Tutsi, wobei sie höchstens zehn Personen, in deren Ausweisen die Zugehörigkeit zu den Hutu vermerkt war, erlaubten, das Kirchengelände zu verlassen. Die Angreifer durchsuchten Personen, die im Verdacht standen, mit der FPR über Funk zu kommunizieren, nach Funkgeräten. Einzelne namentlich bekannte Personen wie die Lehrer Munana und Nkindi - beide Tutsi -, die im Verdacht standen, für die FPR zu spionieren, wurden von den Angreifern sofort "aussortiert", aus dem Innenhof auf den Vorplatz gebracht und dort getötet. Ein Angreifer schlug Munana, der sich vor dem Abführen an eine Metallsäule klammerte, mit einer Machete die Finger ab, damit er aus dem Innenhof gebracht werden konnte. N. schoss mit einem Gewehr in die Menge und tötete mehrere Menschen. Sodann begannen die Angreifer, unter denen sich viele der aus Muvumba stammenden Flüchtlinge befanden - unter ihnen K., N., C. und der Zeuge 22 - damit, die auf das Kirchengelände geflohenen Personen zu töten. Zunächst holten sie die unbewaffneten, aber immerhin wehrhafteren Männer aus der Menge und töteten diese mit Macheten, Lanzen, sowie anderen "traditionellen Waffen", zu denen auch Knüppel, Äxte, Beilen und Hacken zählten. Die Angreifer versetzten den allermeisten Opfer mehrere Schläge und / oder Stiche, durch die die Opfer zunächst schwerste und stark blutende Verletzungen erlitten, derentwegen sie sich über einen meist mehrere Minuten währenden Zeitraum unter extremen Schmerzen und Qualen wandten und schrien, bevor sie starben. Die schutzlosen Frauen und Kinder verfolgten das Geschehen voller Angst und Schrecken, schrien und beteten laut, bis auch sie auf die vorstehend beschriebene Weise von den Angreifern getötet wurden. Einige der Frauen - wie etwa die Mutter des Nebenklägers und Zeugen 88, A. M., eine Tutsi - wurden von Angreifern dadurch getötet, dass ihnen ein spitzer Holzpfahl in das Geschlechtsteil eingeführt und durch den gesamten Körper gestochen wurde, wodurch sie extreme Schmerzen erlitten, bevor sie starben. Viele der auf das Kirchengelände geflohenen Frauen und Mädchen wurden von den Angreifern brutal vergewaltigt. Die Angreifer plünderten auch, insbesondere Nahrungsmittelvorräte und Wertgegenstände der Priester. Aufgrund der Anzahl der auf das Kirchengelände geflohenen Personen dauerten die Tötungen über einen Zeitraum von mehreren Stunden an. Während N. und K. zunächst noch auf dem Kirchengelände blieben, entfernten sich sowohl G. als auch der Angeklagte zunächst vom Kirchengelände. Um zu verhindern, dass das Massaker entdeckt würde, bevor sie sich vor der anrückenden FPR in Sicherheit bringen könnten, transportierte ein Teil der Angreifer die überall auf dem Kirchengelände liegenden Leichen an den unterhalb des Kirchengeländes gelegenen Schulgebäuden vorbei zur etwa 350 Meter entfernt außerhalb der Mauern des Kirchengeländes gelegenen Grube, indem sie die toten Körper zogen, trugen oder auf Schubkarren luden, und warfen die Körper in die Grube. Nach einiger Zeit stellten die Angreifer fest, dass die Anzahl der getöteten und noch zu tötenden auf das Kirchengelände geflohenen Menschen zu hoch war, um sie selbst vor Eintreffen der FPR-Truppen allesamt in die Grube zu transportieren. Daher zwangen sie diejenigen der auf das Kirchengelände geflohenen Personen, die jung und kräftig waren - zumeist junge Männer -, ebenfalls Leichen zur Grube zu schleppen. Damit sie von den Angreifern unterschieden werden konnten, befahlen ihnen diese, ihre Oberkörper zu entkleiden. Während die Tötungen auf dem Kirchengelände andauerten schleppten oder zogen diese Tutsi nun mit nackten Oberkörpern die Leichen der kurz zuvor getöteten Personen zur Grube. Hatten sie die Leichen zur Grube gebracht und hineingeworfen, wurden sie von Angreifern mit Knüppeln, Äxten, Beilen und / oder Hacken geschlagen, getötet und ebenfalls in die Grube hineingeworfen. Wenige, wie die Zeugen 21, 30 und 40, schafften es, in die Grube zu springen, bevor sie getötet wurden. Andere wie die Zeugin 41 und der Zeuge 32 wurden schwer verletzt in die Grube geworfen, weil die Angreifer glaubten, sie seien bereits tot oder zumindest tödlich verletzt. Diesen Personen gelang es, auf die nachfolgend in die Grube geworfenen Körper zu steigen und auf dem wachsenden "Leichenberg" auszuharren. Einen nicht mehr genau feststellbaren Zeitraum nach Beginn der Tötungen fuhr der Angeklagte ebenso wie G. auf dem Vorplatz vor und hielt am Eingangstor des Innenhofs. G. und der Angeklagte ließen die Interahamwe-Führer N., K. und Ka. zu sich kommen und fragten diese nach dem Stand der weiter andauernden Tötungen. N., K. und Ka. teilten mit, die Anzahl der noch zu tötenden Personen sei so hoch, dass es die bislang anwesenden Angreifer nicht schaffen würden, die auf das Kirchengelände Geflohenen bis zum erwarteten Eintreffen der FPR-Truppen sämtlich zu töten. Dies war sowohl G., N., K. und Ka. als auch dem Angeklagten auch deshalb wichtig, weil sie aufgrund der lauter werdenden Kampfgeräusche erkannten, dass sich die Truppen der FPR Kiziguro näherten und sie verhindern wollten, dass Überlebende ihre Beteiligung am Massaker bezeugen würden. G. und der Angeklagte antworteten, sie würden "Unterstützung bringen", die derzeit tätigen Angreifer müssten aber das Möglichste tun, die auf das Kirchengelände Geflohenen zu töten. Daraufhin fuhren der Angeklagte, G., N. und der ebenfalls am Kirchengelände anwesende (...) der Gendarmerie namens M in den ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Fahrzeugen weg, um weitere Angreifer zum Kirchengelände zu befehligen. Der Angeklagte fuhr dabei mit seinem Toyota - Pick-Up zu den umliegenden Flüchtlingslagern, wo er einigen der sich dort aufhaltenden Flüchtlinge aus Muvumba den Befehl gab, sich mit ihm zum Kirchengelände zu begeben und die dort befindlichen Tutsi zu töten. Aufgrund der Autorität, die dem Angeklagten als Bürgermeister von Muvumba zukam, folgten sie diesem Befehl und bestiegen das Fahrzeug des Angeklagten. Dieser fuhr sie jeweils zum Kirchengelände und setzte sie dort ab, woraufhin sie sich dann gemäß dem Befehl des Angeklagten mit mitgebrachten "traditionellen Waffen" an den Tötungen beteiligten. Unter diesen waren die auch die aus Muvumba stammenden P und Q. Auch G., N. und M brachten mit ihren Fahrzeugen weitere Angreifer zum Kirchengelände. Nachdem der Angeklagte weitere Angreifer gebracht hatte, kam er - ebenso wie G. und N. - in den Innenhof, in dem überall Leichen lagen und auf dem das Blut der Getöteten und Sterbenden an einigen Stellen knöchelhoch stand, und forderte die dort tötenden Angreifer auf, weiter zu töten und die Leichen zur Grube zu transportieren und sich dabei zu beeilen, weil die Inkontanyi sich näherten. Durch diese Aufforderung stärkte er den Willen der Angreifer, das Massaker fortzuführen. Im weiteren Verlauf des Massakers erschien der Angeklagte bei den Angreifern, die weiterhin das Kirchengelände umstellten, und wies diese an, aufzupassen, dass niemand entkomme, wodurch er diese in ihrem Entschluss, keinen der auf das Kirchengelände geflohenen Tutsi entkommen zu lassen, bestärkte. Während die Tötungen auf dem Kirchengelände andauerten, begaben sich nun der Angeklagte, G. und N. zusammen mit zahlreichen der Angreifer - darunter Interahamwe aus Kiziguro und aus Muvumba sowie Soldaten - im Laufe des Nachmittags des 11. April 1994 zum in der Nähe der Kirche gelegenen Krankenhaus von Kiziguro. G., N. und der Angeklagte befahlen den Angreifern, Tutsi, die sich dort versteckt hatten oder sich nach Gewalttaten in Behandlung befanden, herauszuholen. Die Angreifer trieben diese Personen zunächst im Innenhof des Krankenhauses zusammen. Während dessen vergewaltigten einige Angreifer Tutsi-Frauen, die sich in der Geburtsstation des Krankenhauses versteckt hatten. Die Angreifer trieben die im Innenhof des Krankenhauses befindlichen Personen nun in Richtung des Kirchengeländes fort. Der Senat hat zum weiteren Schicksal dieser Personen keine Feststellungen getroffen. Er geht deshalb zugunsten des Angeklagten davon aus, dass diese nicht getötet oder verletzt wurden. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in den frühen Abendstunden des 11. April 1994 endeten die Tötungen, weil die Angreifer keine lebenden Tutsi mehr fanden und davon ausgingen, die auf das Kirchengelände geflohenen Personen vollständig getötet zu haben. Aufgrund des zunehmenden Lärms der Kämpfe zwischen der FAR und der anrückenden FPR nahmen sie wahr, dass die Einnahme von Kiziguro durch die FPR unmittelbar bevorstand. Sie entschlossen sich deshalb zur Flucht, weshalb sie aufhörten, die Leichen zur Grube zu transportieren. Sie verließen das Kirchengelände, auf dem noch überall durch Machetenhiebe und ähnliches verunstaltete Körper von Getöteten umherlagen. Insgesamt fielen diesen, vorstehend geschilderten Tötungen jedenfalls 400 Menschen zum Opfer, die zum größten Teil - mit nur wenigen Ausnahmen - den Tutsi angehörten. Unter ihnen waren auch die den Tutsi zugehörenden A. M., die Mutter des Nebenklägers und Zeugen 88, und (...), die Mutter der Nebenklägerin 34, und deren Brüder (...), (...), (...), (...) und ihre jüngere Schwester (...), ebenfalls sämtlich Tutsi. Die Tötungen waren in den allermeisten Fällen mit zunächst von den Opfern erlittenen extremen Schmerzen und Qualen verbunden, weil sie mit den "traditionellen Waffen" durchgeführt wurden. Während des gesamten vorstehend beschriebenen Massakers handelten G. sowie die persönlich unmittelbar tötenden Angreifer mit der Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens, die auf das Kirchengelände und zum Krankenhaus geflohenen Tutsi zu töten. Sie handelten auch in der Absicht, die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche zumindest teilweise, aber so weitgehend wie nur irgendwie möglich zu zerstören. Die Ausrottung jedenfalls der in Ruanda lebenden Tutsi und damit die Beendigung der sozialen Existenz der Tutsi als Volksgruppe war Endziel ihres Handelns. Deshalb wählten sie die auf das Kirchengelände geflohenen Menschen gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Tutsi als Opfer aus. Der Angeklagte wusste während des gesamten vorstehend geschilderten Geschehens um die Bedeutung der Aufforderung Gs für die Angreifer und die Bereitschaft der Angreifer, dieser Aufforderung zu folgen. Ihm war klar, dass die Handlungen Gs und der Angreifer mit dem Ziel der Tötung der auf das Kirchengelände geflohenen Menschen durchgeführt werden würden und wurden. Er wusste, dass die auf dem Kirchengelände Schutz Suchenden und während des Massakers Getöteten zum größten Teil - mit nur wenigen Ausnahmen - Mitglieder der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi waren. Der Angeklagte kannte auch die Absicht Gs und der Angreifer, die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi zumindest teilweise, aber so weitgehend wie nur irgendwie möglich zu zerstören. Er wusste auch darum, dass G. und die Angreifer mit dem Ziel der Ausrottung jedenfalls der in Ruanda lebenden Tutsi handelten und deshalb sie die auf das Kirchengelände geflohenen Menschen gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Tutsi als Opfer auswählten. Der Angeklagten wusste, dass er durch sein vorstehend beschriebenes Tun die Tötungen förderte, was er auch wollte. Dass diese Tötungen in den allermeisten Fällen mit zunächst von den Opfern erlittenen extremen Schmerzen und Qualen verbunden waren bzw. sein würden, war ihm schon seit Beginn des Massakers klar. Die psychische Funktionsfähigkeit des Angeklagten war während des gesamten Geschehens in vollem Umfang gegeben; er war dazu fähig, das Unrecht seiner Handlungen zu erkennen und konnte sein Verhalten gemäß seinen Einsichten steuern. Nicht mehr als 60 der auf das Kirchengelände von Kiziguro Geflohenen überlebten das Massaker. Einige von ihnen waren in die auf dem Kirchengelände befindliche Zisterne gefallen oder gesprungen, von denen vier überlebten, unter ihnen die Zeugen 33 und 85. Nicht mehr als Zehn Frauen, darunter die Nebenklägerinnen 34 und 35, wurden von Milizionären lebend vom Kirchengelände weggebracht, um sie außerhalb zu vergewaltigen. Die Zeuginnen 92 und 37 hatten sich in Räumlichkeiten der Priester versteckt, wo sie von den Angreifern nicht entdeckt wurden. Schließlich überlebten zehn der in die Grube gesprungenen, bzw. geworfenen Personen, darunter die Zeugen 21, 30, 40, 32 und die Zeugin 41. Ihnen war es gelungen, auf die nach ihnen in die Grube geworfenen Körper zu steigen und auszuharren. Weil die Grube zu tief war, konnten sie sich nicht selbst aus dieser befreien. Erst etwa eine Woche nach dem 11. April 1994 konnten sie von Soldaten der FPR in Begleitung des als Zeuge vernommenen Schweizer Journalisten 9 aus der Grube gerettet werden. Infolge des durch hohe Luftfeuchtigkeit und Wärme verstärkten Kadavergeruchs war die Grube voller Fliegen, die die Augenlieder der Überlebenden teilweise bereits so angefressen hatten, dass diese nach ihrer Rettung zunächst nichts sehen konnten. 9. Die Flucht von Murambi nach Tansania Nach dem vorstehend geschilderten Tatgeschehen floh der Angeklagte mit vielen Angehörigen seiner Gemeinde aus den Lagern Bidudu, Gikoma und Rwakirenga in Murambi vor den herannahenden Truppen der FPR in südöstlicher Richtung nach Tansania. Während die Flüchtlinge zu Fuß in einem Strom von mehr als 200.000 Menschen unterwegs waren, benutzte der die Bürger von Muvumba begleitende Angeklagte weiter den weißen Toyota Stout mit der Aufschrift "Gemeinde Muvumba". Der Angeklagte unterstützte die Bürger von Muvumba während dieser Flucht. Gemäß seiner oben unter I. B. 3. beschriebenen ambivalenten Haltung gegenüber der Volksgruppe der Tutsi sagte der Angeklagte, niemand dürfe die Bürger von Muvumba berühren, gleichgültig, ob es ein Tutsi oder ein anderer sei; wenn jemand seinen Leuten etwas antun wolle, müssten sie erst mit ihm kämpfen. Wenn auf dem Fluchtweg Übergriffe drohten, stellte sich der Angeklagte vor seine Bürger und ließ es nicht zu, dass Angehörige der Tutsibevölkerung angegriffen wurden. Der Angeklagte verschaffte auch einigen, aus Muvumba stammenden Tutsi - darunter Vert7 und Vert5, und deren Ehefrauen - Ausweise mit Hutu-Vermerken bzw. Papiere, aus denen sich ergab, dass sie Hutu seien und ihren Ausweis verloren hätten, und half ihnen und ihren Kindern dadurch, bei der Flucht nach Tansania nicht an Straßensperren aufgehalten und getötet zu werden. Der Angeklagte betonte auf dem Fluchtweg immer wieder, die Bevölkerung von Muvumba solle sich ruhig verhalten und sich nicht in die Angelegenheiten von Murambi einmischen. Der Fluchtweg führte die aus Muvumba stammenden Flüchtlinge und auch den Angeklagten über Kayonza, Kabarondo und Kibungo nach Rusumo, von wo aus er am 29. April 1994 die Grenze nach Tansania überschritt. 10. Einstellungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO Dem Angeklagten ist mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2010 unter II. 3. und II. 4. vorgeworfen worden, sich auf dieser Flucht an zwei weiteren Massakern, die am 13. April 1994 in der Kirche von Kabarondo und am 15. April 1994 im Economat von Kibungo - einer kirchlichen Lagerstätte für Lebensmittel und Baumaterial - stattgefunden haben sollen, beteiligt zu haben. So soll der Angeklagte zusammen mit zwei Offizieren das Massaker in der Kirche von Kabarondo überwacht und beaufsichtigt haben, bei dem etwa 60 Gemeindepolizisten und Interahamwe-Milizionäre mindestens 1.360 Tutsi mit Pfeilen und ähnlichen Waffen, Granaten und Maschinengewehren getötet haben sollen. Dem Massaker im Economat von Kibungo, das der Angeklagte angeordnet haben soll, sollen 1.170 Tutsi zum Opfer gefallen sein. Insoweit hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 gemäß § 154 StPO im Hinblick auf die zur Verurteilung gelangte Tat vorläufig eingestellt. Mit dem Beschluss vom 14. Dezember 2011 hat der Senat das Verfahren auch insoweit eingestellt, als dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 29. Juli 2010 auch vorgeworfen worden war, wenige Tage vor dem 7. April 1994 mindestens sechs Gewehre an Milizionäre der Interahamwe mit dem Hinweis ausgegeben zu haben, dass es Aufgabe dieser Gewehre sei, Tutsi zu töten, und am Morgen des 7. April 1994 diejenigen Bewohner seiner Gemeinde Muvumba, die sich im Flüchtlingslager Rwakirenga aufhielten, dazu aufgefordert zu haben, die in dem Lager befindlichen Tutsi zu töten, worauf J. S. und mindestens ein weiterer Tutsi getötet worden seien (II. 1. a) des konkreten Anklagesatzes). Ebenfalls gemäß § 154 StPO hat der Senat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs eingestellt, der Angeklagte habe am 7. April 1994 im Flüchtlingslager Bidudu eine Versammlung einberufen, um den Hutu in seinem Machtbereich durch den Interahamwe-Führer J das Startsignal zum Genozid zu geben, weshalb dann zahlreiche Lagerbewohner eine nicht näher zu beziffernde Anzahl von Tutsi getötet haben sollen (II. 1. b) des konkreten Anklagesatzes). Ebenso ist der Senat mit Bezug auf den Anklagevorwurf verfahren, der Angeklagte habe einige Tage nach dem 6. April 1994 die Hutu-Bevölkerung in Akabuga, Sektor Gasange, Distrikt Gatsibo, gegen die Tutsi mit dem Hinweis aufgehetzt, dass er Einwohner seiner Gemeinde bereits in den Nachbarort Kiramuruzi geschickt habe, um dort den Tod des Staatspräsidenten Habyarimana zu rächen, woraufhin mehrere Hutu mit Unterstützung von Interahamwe-Milizionären, die Tutsi J. K. und P. K., sowie mindestens je zwei ihrer Familienangehörigen getötet haben sollen und im Anschluss weitere zahlreiche Tutsi von der Hutu-Bevölkerung in Akabuga ermordet worden seien, (II. 1. c) des konkreten Anklagesatzes). Eine weitere Einstellung gemäß § 154 StPO ist mit Bezug auf den Vorwurf erfolgt, der Angeklagte habe in der Nacht zum 9. April 1994 den ihm unterstellten Verwaltungsbeamten der Gemeinde Muvumba, 28, in dessen Haus Tutsi Zuflucht gefunden hatten, zu sich zitiert und ihm deswegen angedroht, dass er seinen Leuten befehlen werde, die Familie des 28 umzubringen, woraufhin 28 die Tutsi weggeschickt haben soll, von denen einer, A. R., von Interahamwe getötet worden sein soll (II. 5. des konkreten Anklagesatzes). II. Beweiswürdigung A. Zu den unter I. A. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten Die oben unter I. A. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seinem Lebensweg beruhen auf der von der Verteidigern Dr. W. in der Sitzung vom 25. Januar 2011 abgegebenen Erklärung, die der Angeklagte als eigene bestätigt hat, und den ergänzenden Einlassungen des Angeklagten, die dieser auf entsprechende Nachfragen sodann machte. Sie beruhen darüber hinaus auf der schriftlichen Erklärung des Angeklagten, die seine Verteidigerin W. in der Sitzung vom 21. Januar 2014 verlesen und die der Angeklagte als seine Erklärung bestätigt hat. Die Zeugin 64, die Ehefrau des Angeklagten, hat zum Lebensweg des Angeklagten und dem Schicksal der Familie mit den Erklärungen des Angeklagten übereinstimmende Angaben gemacht. Die Feststellungen gründen auch auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen tabellarischen Lebenslauf (SAO VI, Bl. 82 d. A.), der - wie der Angeklagte bestätigt hat - vom Angeklagten unterschrieben ist, dem in Auszügen verlesenen Protokoll des Haftprüfungstermins vom 2. Dezember 2010 (Band "Vorgänge ab Eingang der Anklageschrift" II, Bl. 141 - 146) und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts (...) vom 23. November 2006 (Nr. ..., SAO I, Bl. 53 - 61). Die Überzeugung des Senats von unter I. A. getroffenen Feststellungen wird des Weiteren von folgenden, in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden getragen: Schriftsätze der damaligen Prozessbevollmächtigten des Angeklagten vom 17. April 2003 (in Auszügen verlesen: SASO III, Bl. 98 - 102 -, Bl. 107 Mitte - 110), vom 10. Juli 2003 (SASO III, Bl. 152) und vom 10. März 2004 (SASO III, Bl. 161), vom Zeugen B. unterzeichnete Bescheinigung der RDR vom 30. Oktober 2002 (SASO III, Bl. 50), Übersetzung der "Aussage" des Onkels des Angeklagten B. vom 14. Mai 2003 (SASO III, Bl. 153), Übersetzung der "Ehrenerklärung" des R. vom 14. Mai 2003 (SASO III, Bl. 155), Schreiben des Bürgermeisters von (...), R, vom 1. Februar 1993 und vom 27. Februar 2004 (SASO III, Bl. 162, 163, 164), Übersetzung des Schreibens des Angeklagten an den Bürgermeister von (...) in französischer Sprache vom 13. März 1993 (SASO III, Bl. 166, Übersetzung: Anlage 1 zum Protokoll der Sitzung des Senats vom 25. Januar 2011), Übersetzung des Schreibens des Angeklagten an Rechtsanwalt RA3 in französischer Sprache vom 13. November 2006 (SASO III, Bl. 225, 226, Übersetzung: Anlage 2 zum Protokoll der Sitzung des Senats vom 25. Januar 2011), Niederschrift der Sitzung des Verwaltungsgerichts (...) vom 23. November 2006 (in Auszügen verlesen: SASO III, Bl. 247 - 250). Dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, folgt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen, ihn betreffenden Auszug aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister vom 26. Mai 2010 (SAO II, Bl. 207). B. Zu den unter I. B. getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen 1. Zu den Feststellungen zum geschichtlichen Hintergrund der zur Verurteilung gelangten Tat (I. B. 1.) und der Entwicklung im Norden und im Nordosten Ruandas nach dem Angriff vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 (I. B. 2 a) Die Überzeugung des Senats von den oben unter I. B. 1. und I. B. 2. a) geschilderten Feststellungen zum geschichtlichen Hintergrund der zur Verurteilung gelangten Tat und der Entwicklung im Norden und im Nordosten Ruandas nach dem Angriff vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 beruht auf den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. H., der sein Gutachten "Der Völkermord in Ruanda 1994 - Hintergründe und Abläufe" in den Sitzungen vom 9. und 14. Februar und vom 8. März 2011 mündlich erstattet hat. Dr. H. arbeitete nach Abschluss seines Studiums der angewandten Sprachwissenschaften zunächst für die Gesellschaft für internationale Entwicklung und war hier für den Bereich "Dritte Welt" zuständig. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte er Kontakt zu einer Vielzahl von Menschen aus Ruanda und Burundi. Anschließend studierte er von 1988 bis 1994 in Bremen Rechtswissenschaft und war danach Rechtsreferendar in Oldenburg. Seine juristische Dissertation befasst sich mit der strafrechtlichen Verfolgung deutscher Kriegsverbrechen nach dem Ersten Weltkrieg ("Leipziger Prozesse"). Seit 1998 arbeitet Dr. H. für das Hamburger Institut für Sozialforschung und betreut dort seit 2002 das bis heute andauernde Projekt "Die Aufarbeitung des Völkermordes in Ruanda", in dessen Rahmen er in Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt und dem Deutschen Entwicklungsdienst Konferenzen organisiert(e) und sich mit Menschen aus Ruanda auseinandersetzt(e), die über die Geschehnisse während des Völkermordes berichten. Seit 2002 hielt sich Dr. H. im Rahmen seines Forschungsprojekts mehr als dreißig Mal - teilweise für zwei bis drei Monate - in Ruanda auf, wobei er insbesondere die Arbeit der sogenannten Gacaca-Gerichte beobachtete und bewertete. Diese, nach dem Vorbild einer vorkolonialen Justiz gebildeten Gerichte, die nach dem traditionellen Ort der Verhandlung "Gacaca" (= Rasen) benannt waren, wurden in Ruanda eingesetzt, weil die ordentliche ruandische Justiz mit der Bearbeitung der Strafverfahren gegen Personen, die in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1994 Straftaten begangen haben sollen, überfordert war. Nachdem im Sommer 2002 in zwölf Distrikten Ruandas erste Gacaca-Gerichte eingerichtet worden waren, waren seit März 2005 bis Juni 2012 in ganz Ruanda ca. 13.000 dieser Gacaca-Gerichte tätig. Sie waren jeweils mit neun, aus der Bevölkerung einer Zelle ("Cellule") oder eines Sektors ("Secteur") gewählten Laienrichtern besetzt. Das Gacaca-Gericht auf der Ebene der Zelle war zuständig für Vermögensdelikte, das auf der Ebene des Sektors für Mord, Totschlag und schwere Körperverletzung. Alle anderen Delikte verblieben in der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Gacaca-Gerichte konnten Freiheitsstrafen von fünf bis 30 Jahren verhängen sowie Verpflichtungen aussprechen, Schadensersatz an Opfer oder ihre Hinterbliebenen zu zahlen. Sie verhandelten in drei Verfahrensabschnitten: In der Phase der Informationssammlung kamen die Bewohner eines "Hügels" zusammen, von denen jeder berichten sollte, was er in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1994 in der Zelle, bzw. dem Sektor, wahrgenommen hatte. In der zweiten Phase wurde das Geschehen einzelnen Angeklagten zugeordnet, indem die Gemeinschaft der Mitglieder der Zelle in einem Prozess von Rede und Gegenrede klärte, ob und welche strafbare Handlungen eine bestimmte Person begangen hatte. Daraufhin ordnete das Gericht die Angeklagten einer von drei, nach dem Grad der Schwere der Delikte gebildeten Gruppen zu. In einer dritten Phase fand eine öffentliche Sitzung statt, aufgrund der das Gericht darüber entschied, ob die dem jeweiligen Angeklagten vorgeworfenen Taten von diesem begangen wurden. Der Sachverständige Dr. H. befasst sich des Weiteren mit dem Ost-Kongo, insbesondere mit den dortigen Provinzen Nord- und Südkivu sowie mit Burundi. Der Sachverständige ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum humanitären Völkerrecht und zum Völkerstrafrecht. Zur Aufarbeitung des Völkermordes in Ruanda hat er zahlreiche wissenschaftliche Aufsätze verfasst, unter Artikel "Vergangenheitsaufarbeitung durch die Justiz? - Das Beispiel Ruanda" (In: Frank Neubacher, Anne Klein (Hg.): Vom Recht der Macht zur Macht des Rechts? Interdisziplinäre Beiträge zur Zukunft internationaler Strafgerichte. Berlin, 2006; S. 263-277). Seine Fachkompetenz ist hervorragend. Das Gutachten von Dr. H. basiert auf den eigenen Forschungen des Sachverständigen sowie auf der Auswertung wissenschaftlicher Fachliteratur und der Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda (IStGHR). Davon, dass der Sachverständige diese zutreffend ausgewertet hat, hat sich der Senat durch die auszugsweisen Verlesungen des Buchs von Alison Des Forges "Kein Zeuge darf überleben - Der Genozid in Ruanda", des Urteils der Trail Chamber III des IStGHR vom 31.03.2011 im Verfahren gegen Jean-Baptiste G., Az.: ICTR-2000-61-T, und des Urteils der Trial Chamber I des IStGHR vom 02.09.1998 im Verfahren gegen Jean-Paul A., Az.: ICTR-96-4-T, überzeugt. Der Sachverständige hat sein Gutachten unparteiisch, in sich widerspruchsfrei, überzeugend und sehr gut nachvollziehbar erstattet. Seine Quellen hat er benannt. Fragen der Verfahrensbeteiligten hat er überzeugend beantwortet, wobei sich seine herausragende Sachkunde gezeigt hat. Aufgrund der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen, der wissenschaftlich fundierten Arbeitsweise und der sehr gut nachvollziehbaren Darstellung der Ergebnisse war sein Gutachten in jeder Hinsicht überzeugend. Dies gilt insbesondere für die Unterscheidung der Ruander in die dauerhaft verbundenen Gruppen der Hutu, Tutsi und Twa, die für jeden Einzelnen unausweichlich und unabänderlich war. Dr. H. hat insbesondere die Entwicklung der jeweils eigenen Gruppenidentität der Hutu und Tutsi anschaulich geschildert, der zufolge sie sich selbst als der jeweiligen Gruppe zugehörig betrachteten und auch von anderen als Mitglied der jeweiligen Gruppe wahrgenommen wurden. Dr. H. hat auch den wissenschaftlichen Streit um die Ursache der Internalisierung der Gruppenidentität geschildert - einem Streit, der auch dadurch geprägt ist, dass mangels ausreichender schriftlicher Überlieferungen aus Ruanda selbst (schon die etymologische Bedeutung der Namen Hutu, Tutsi und Twa ist umstritten) nicht mehr zu klären ist, inwieweit er durch das Vorverständnis des beispielsweise europäischen Beobachters beeinflusst wird. Nach einer Auffassung handelt es sich bei den Hutu, Tutsi und Twa um drei unterschiedliche Rassen. Das ergebe sich schon aus der äußeren Erscheinung. Die Tutsi seien "von hohem Körperwuchs, schlankem Körperbau, mit langen, schlanken Gliedmaßen, regelmäßigen Gesichtszügen, mit vornehmer Haltung, ernst und stolz". Sie beeindruckten überdies "durch ihr nobles Wesen, das etwas überheblich wirkt, aber korrekt ist". Die Hutu hingegen "seien im Schnitt etwa 1,67 Meter groß, mit sehr dunkler Haut und gekräuseltem Haar, breitem Schädel, vorspringendem Kinn, breiter Nase, dicken Lippen und starken Gliedmaßen". In ihrem Charakter seien sie weniger höflich und schüchterner als die Tutsi und von schlichterer Wesensart. Die Twa schließlich "seien Neger, klein, gedrungen, mit schlechtproportioniertem Körper". Dank ihrer natürlichen Überlegenheit hätten die Tutsi, ein Hamiten-Volk, das zwischen dem 13. und 14. Jahrhundert von Nordostafrika kommend eingewandert sei, die Hutu, die der Rasse der Bantu angehörten, sowie die Twa unterworfen und ein Königreich errichtet. Über ein ausgeklügeltes Herrschaftssystem ( ubuhake, uburetwa ), das in Form und Funktionsweise der in Europa verbreiteten mittelalterlichen Praxis der Feudalherrschaft ähnelte, hätten die Tutsi ihre Macht gesichert. Die zweite Auffassung geht auch von typischen Erscheinungsbildern der Ruander aus, vermeidet es aber, den Begriff "Rassen" zu verwenden und lehnt auch die Hamiten-Theorie ab. Die viehzüchtenden Tutsi seien aus dem Osten Tansanias nach Ruanda eingewandert, und der Begriff Hutu habe ursprünglich, und zwar unabhängig von einer Gruppenzugehörigkeit, "Untertan" oder "Diener" bedeutet. Im Laufe der Zeit hätte sich an den Herrscherhöfen die Sitte eingebürgert, alle Herrschenden Tutsi und alle Untertanen Hutu zu nennen. Ehen innerhalb einer Gruppe hätte "einen gemeinsamen Genbestand" entstehen lassen, was bedeute, dass im Laufe der Generationen Viehzüchter immer mehr aussahen wie Viehzüchter - groß, dünn und schmalgesichtig - und die Bauern wie andere Bauern - kleiner, kräftiger und mit breiteren Gesichtszügen. Das Verhältnis zwischen beiden Gruppen sei wegen der Frondienste, die die Hutu hätten erbringen müssen, voller Misstrauen und Feindschaft gewesen, doch hätten sie sich keineswegs als verschiedene Rassen oder Ethnien gesehen. In das rassische oder ethnische Raster seien sie erst durch die Kolonialherren gepresst worden, nachdem diese angeblich wissenschaftlich abgesicherte Rassentheorien auf das Land übertragen hätten. Nach der dritten Meinung ist die Rassentheorie wie ein Fluch über das Land gekommen. Viel wichtiger als die Zugehörigkeit zur Gruppe der Hutu oder Tutsi sei lange Zeit die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan gewesen ( ubwoko ). Die Begriffe Hutu und Tutsi seien erst zu späterer Zeit entstanden. Es handelt sich bei diesen Meinungen um Versuche, das Entstehen der jeweils eigenen Gruppenidentität der Hutu, Tutsi und Twa zu erklären. Bezüglich des für die Entscheidung der vorliegenden Sache maßgeblichen Umstandes, dass solche verschiedenen Gruppenidentitäten bestanden, sind sich die Vertreter dieser Auffassung einig. Der Angeklagte hat die von Dr. H. geschilderten geschichtlichen Vorgänge in den von seinen Verteidigerinnen verlesenen und von ihm als eigene bestätigten Erklärungen insofern bestätigt, als er viele dieser historischen Vorgänge selbst erwähnt hat und sich die Schilderung seines Lebenswegs zwangslos in die Darlegungen von Dr. H. einfügt. Der Angeklagte hat bei seiner Erklärung insbesondere auch die Trennung zwischen den durch ihr Volkstum bestimmten Gruppen der Hutu und der Tutsi vorausgesetzt, etwa durch die Formulierung von "den Tutsi, die mit uns gemeinsam in Ruanda lebten", mit der er zum Ausdruck gebracht hat, dass er zwischen seiner Volksgruppe der Hutu ("uns") und den Tutsi unterscheidet. Der Angeklagte hat die von Dr. H. dargestellte Diskussion um die Rückkehr der im Exil lebenden Tutsi, den Druck der internationalen Gemeinschaft auf Zulassung mehrerer Parteien, die Existenz von Personalausweisen, in denen die Zugehörigkeit zu den Hutu oder den Tutsi vermerkt war und deren beabsichtigte Abschaffung erwähnt. Des Weiteren hat er den Angriff der FPR vom 1. Oktober 1990 und dessen Folgen für ihn, seine Familie und die Bürger von Muvumba beschrieben. Er hat von "einflussreichen Kräften innerhalb der politischen Parteien in Ruanda" berichtet, die Angst, Misstrauen und Wut schürten. Auch hat er vom Abschuss des Flugzeugs des Staatspräsidenten und dem Tod der Premierministerin Uwilingiyimana berichtet. Der Angeklagte hat ferner erklärt, nachdem er vom Abschuss des Flugzeugs erfahren habe, sei ihm sehr schnell klar gewesen, dass dieser "eine Katastrophe für Ruanda" bedeuten würde. Er hat auch berichtet, dass bereits ab dem 7. April 1994 in Murambi geplündert, Menschen verletzt und getötet und Häuser angezündet wurden. Die Darlegungen von Dr. H. wurden darüber hinaus von folgenden Zeugen insofern bestätigt, als sich die von diesen Zeugen geschilderten, zum Teil grauenhaften Erlebnisse vollkommen in den von Dr. H. dargelegten historischen Kontext einfügen: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53 und 54. Die Zeugen 55, 56 und 18 haben die von Dr. H. geschilderte, insbesondere über den Radiosenders RTLM verbreitete Propaganda, der zufolge die Angehörigen der durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi "Komplizen" der FPR und deshalb Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, bestätigt. Die Zeuginnen 1, 3 und 4 sowie der Zeuge 5 haben von der Errichtung von Straßensperren und den Gewaltaktionen gegen die Tutsi nach Abschuss der Präsidentenmaschine am 6. April 1994 in Kigali, Byumba, Nyabitare und Nyarubuye berichtet. Die Zeugin 1 hat unter Tränen beschrieben, wie ihre Eltern und Geschwister vor ihren Augen von Hutu mit Macheten getötet wurden. Die Zeugin 3, die in dem durch den Film "Hotel Ruanda" bekannt gewordenen "Hotel des Mille Collines" überlebte, arbeitete zur Zeit des Genozids für die Hilfsorganisation X und erlebte die Geschehnisse in Kigali von April bis Juni 1994 unmittelbar mit. Sie hat eindrücklich geschildert, wie ihr damaliger Ehemann und weitere männliche Tutsi getötet wurden: Weil sie am Abend des 30. April 1994 keine Zeit mehr hatten, die Tötungen zu vollenden, schlugen die Täter den männlichen Tutsi mit Macheten die Füße ab, um sie an der Flucht zu hindern, und kamen erst am nächsten Morgen zurück, um sie zu töten. Die aus (...) stammende Zeugin 4 verlor während des Genozids ihre Eltern und fand nach ihrer Rückkehr aus Tansania etwa sechs Monate später zahlreiche Leichen der beim Kirchenmassaker von Nyarubuye getöteten Menschen vor. Der Zeuge 5 konnte in der Nacht vor dem Massaker in der Pfarrkirche von Nyarubuye fliehen und sah auf der Flucht nach Tansania und bei seiner Rückkehr nach Ruanda viele Leichen. An der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen bestehen keine Zweifel. Die Zeugen haben das damalige Geschehen aus anderen Landesteilen als dem Gebiet geschildert, in dem sich der Angeklagte aufhielt. Den Angeklagten kannten und belasteten sie nicht. Besonders eindrücklich sind auch die Schilderungen des Zeugen 9 gewesen, der am Morgen des 9. April 1994 im Hof des Krankenhauses von Kigali einen "Haufen" von ca. 100 Leichen sah, die dort lagen, weil das Leichenhaus voll war, unter dessen Tür Blut nach außen floss. Er hat Berichte von Soldaten gehört, die Kranke mit Bajonetten getötet hatten, und getötete Frauen gesehen, die nackt und mit gespreizten Beinen herumlagen. Der Zeuge hat unter anderem auch von einer gerade getöteten Person berichtet, die eine lange Wunde hatte, aus der noch das Blut spritzte. Auch hat er eine "Jagdsituation" geschildert, bei der ein junger Mann von zwei mit Macheten bewaffneten Männern verfolgt wurde; ein anderer junger Mann sei mit von einer Machete aufgeschlagenen Schädel, aus dem Teile des Hirns austraten, noch bis zu einem Krankenwagen gelaufen. 2. Zur Flucht der Bürger von Muvumba nach Ngarama und Murambi und deren Aufenthalt in den dortigen Flüchtlingslagern (I. B. 2 b)) und zu den Machtverhältnissen in der Gemeinde Murambi nach Ankunft der Flüchtlinge aus Muvumba (I. B. 2. c)) Die oben unter I. B. 2. b) geschilderten Feststellungen zur Flucht der Bürger von Muvumba nach Ngarama und Murambi und deren Aufenthalt in den dortigen Flüchtlingslagern beruhen zunächst ebenfalls auf den Angaben des Sachverständigen Dr. H., die der Angeklagte bestätigt hat. So hat er sich in seiner Erklärung vom 21. Januar 2014 dahin eingelassen, dass die Bürger von Muvumba von Ende 1991 / Anfang 1992 nach Ngarama und im Februar 1992 nach Murambi in die Lager Bidudu, Gikoma sowie Rwakirenga geflohen waren. Die Bedingungen dort seien katastrophal gewesen, viele Menschen hätten auf engstem Raum in notdürftigen Behausungen leben müssen, die sanitären Einrichtungen seien völlig unzureichend gewesen. Er selbst habe in Kiramuruzi / Murambi im Haus seines Onkels B. gelebt - was die Zeugen 28 (ein damaliger Nachbar von Z), 17, 26, 36 und 39 bestätigt haben - und sich um die Bürger seiner Gemeinde und die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Roten Kreuz zur Versorgung der Flüchtlinge gekümmert. Des Weiteren haben eine Vielzahl von Zeugen, insbesondere die Zeugen 13, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 24, 26, 28, 30, 32, 33, 34, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 45, 46 und 48 die Angaben des Sachverständigen Dr. H., dass die Flüchtlinge aus Muvumba in ganz überwiegender Zahl ab Februar 1993 in den Flüchtlingslagern Bidudu, Gikoma und Rwakirenga lebten und nur wenige in Unterkünften außerhalb der Lager in der Gemeinde Murambi wohnten, bestätigt. Diese Zeugen haben auch die Situation in den Lagern geschildert, auch wenn nicht alle Zeugen jedes Flüchtlingslager erwähnt haben und zum Teil abweichende Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Ankunft der Flüchtlinge und deren Anzahl machten. Besonders eindrücklich waren die die Übergriffe der Flüchtlinge auf die örtliche Bevölkerung betreffenden Schilderungen des Zeugen 40 gewesen -einem Tutsi aus Murambi, der in der Nähe des Flüchtlingslagers Rwakirenga lebte. Er hat geschildert, wie seine Familie von Flüchtlingen aus den Lagern überfallen und der Kühe beraubt wurde, die die Flüchtlinge dann ins Lager trieben, um sie zu schlachten und zu essen. Zu nach dem 6. April 1994 erfolgten Übergriffen der Bewohner der Flüchtlingslager auf die örtliche Bevölkerung hat der Angeklagte angegeben, die Stimmung sei wegen der Nachricht vom Abschuss der Präsidentenmaschine und dem anschließenden Vormarsch der FPR aufgeheizt gewesen und durch Extremisten verstärkt und angestachelt worden. Es sei ihm zunehmend unmöglich geworden, die Kontrolle über die zehntausende Bürger aus seiner Gemeinde zu behalten. Er habe versucht, die Menschen in den Flüchtlingslagern von Übergriffen auf die Bevölkerung von Murambi abzuhalten und Unruhen in den Flüchtlingslagern zu verhindern. Er habe ihnen gesagt, sie sollten sich ruhig verhalten, die Lager nicht verlassen und sich nicht in die Angelegenheiten von Murambi einmischen. Viele der Flüchtlinge seien jedoch voller Angst und Wut gewesen. Er habe gefürchtet, mit einem allgemeinen Appell an Ruhe und friedliches Verhalten nicht mehr durchzudringen. Dies sei ihm als die einzige Möglichkeit erschienen, die aufgewühlten Menschen, insbesondere junge Männer, vom Plündern und Töten in der Umgebung der Flüchtlingslager abzuhalten. In dieser Situation habe er nicht mehr alle erreichen können. Der Senat hat nicht abschließend klären können, ob in den Lagern Bidudu, Gikoma sowie Rwakirenga neben den Bürgern von Muvumba auch Flüchtlinge aus anderen, im Norden Ruandas gelegenen Gemeinden, beispielsweise aus Kiyombe, Gituza und Ngarama, lebten. Der Angeklagte hat insoweit angegeben, es hätten "in den Flüchtlingslagern in Murambi" auch "zehntausende" Flüchtlinge aus Kiyombe, Gituza und Ngarama gelebt. Insgesamt seien in Murambi zu der fraglichen Zeit mehr als 150.000 Flüchtlinge gewesen. Diese Einlassung ist insofern ungenau, als nicht klar wird, ob der Angeklagte hat behaupten wollen, die Flüchtlinge aus Kiyombe, Gituza und Ngarama hätten auch in den Lagern Bidudu, Gikoma und Rwakirenga oder möglicherweise in anderen Lagern gelebt. Die Beweisaufnahme hat diese Angabe des Angeklagten auch nicht bestätigt. So haben die Bürgermeisterassistentin, die Zeugin 36, und der Conseiller Zeuge 14 angegeben, in den Lagern hätten ausschließlich Flüchtlinge aus Muvumba gelebt. Die Zeugen 20 und 22 haben dagegen ausgesagt, im Lager Bidudu hätten ausschließlich Flüchtlinge aus Muvumba gelebt, im Lager Rwakirenga - so der Zeuge 20 - beziehungsweise in anderen Lagern - so der Zeuge 22 - hingegen auch Flüchtlinge aus anderen Gemeinden, während der Zeuge 24 und die Zeugin 84 bekundet haben, im Lager Bidudu hätten auch Flüchtlinge aus anderen Gemeinden gelebt. Der Zeuge 48 hat angegeben, in den Lagern hätten auch Flüchtlinge aus anderen Gemeinden gewohnt. Der Senat ist dieser Frage nicht weiter nachgegangen, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Denn es steht jedenfalls fest, dass der Angeklagte, derjenige war, der in den Lagern Bidudu, Gikoma und Rwakirenga als der zuständige "Verwalter" angesehen und von allen Bewohnern dieser Lager als Autoritätsperson anerkannt wurde. Das oben unter I B. 2. c) dargestellte Fortbestehen der Verwaltungsstrukturen der Herkunftsgemeinde Muvumba in den Flüchtlingslagern haben die Zeugen 5, 50, 51, 86 und 95 glaubhaft beschrieben. Die diesbezügliche Überzeugung des Senats gründet auch auf den Bekundungen der Zeugin 36, die als für den Bereich (...) zuständige Bürgermeisterassistentin des Angeklagten dessen Stellvertreterin im Amt des Bürgermeisters war und ausgesagt hat, dass sich "die Verwaltung" um die Flüchtlinge kümmerte, insbesondere wegen der Ernährung mit dem Roten Kreuz zusammenarbeitete, aber auch zuständig war, wenn ein Bürger seinen Personalausweis verloren hatte. Der Zeuge 14 war als Conseiller dem Angeklagten unmittelbar unterstellt und hat bekundet, dass die Gemeindeverwaltung von Muvumba weiterarbeitete. Sie sei in den von G. zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ihren Verwaltungsgeschäften weiter nachgegangen und habe zum Beispiel Personalausweise ausgestellt. Die Gemeinde sei "mit der Kartei" umgezogen, habe "noch das Recht auf die Bevölkerung" der Gemeinde Muvumba gehabt und auch Versammlungen abgehalten, um den Bürgern von Muvumba in Ernährungsfragen beizustehen. Die festgestellte Bereitstellung von Räumlichkeiten der Gemeinde Murambi durch G. für den Angeklagten als Bürgermeister von Muvumba hat der Angeklagte in seiner Einlassung mitgeteilt. Sie ergibt sich darüber hinaus insbesondere aus den Aussagen des späteren Bürgermeisters von Murambi, M., und den Angaben der ebenfalls in der Verwaltung der Gemeinde Murambi tätig gewesenen Zeugen 28 und A. N. sowie den Bekundungen der Zeugen 13, 14, 17, 19, 26, 32, 36, 44, 45, 48 und 54. Dass dem Angeklagten ein Fahrzeug der Gemeinde Muvumba, ein weißer Toyota-Pick-up, zur Verfügung stand, folgt aus den Mitteilungen der Zeugen 14, 26, 47, 49, 50, 51, 52, 54, 82, 86 und 95 die den Angeklagten sahen, als er dieses Fahrzeug benutzte. Die Überzeugung des Senats davon, dass G. als Mitglied des MRND der ideologische Führer der Hutu-Power-Strömung in Murambi war und die gegen die Tutsi als solche gerichtete Propaganda in extremer Weise betrieb, auf Versammlungen Hetzreden hielt, in denen er zur Ausrottung der Tutsi aufrief, und wegen seines aggressiven Vorgehens gegen die Tutsi im Juni 1993 in das Ministerium für Frauen und Familienangelegenheiten versetzt wurde, beruht zunächst auf den Bekundungen des Zeugen 31, der als Pfarrer und Missionar in Kiziguro / Murambi tätig war, und ausgesagt hat, G. sei "sehr streng" gewesen und habe deutlich gezeigt, dass er gegen die Tutsi war. Auch der Zeuge 40 hat G. in diesem Sinne als "sehr streng" beschrieben. Der Zeuge 5 hat von öffentlichen Reden Gs berichtet, in denen dieser gegen Tutsi hetzte. Die Absetzung Gs als Bürgermeister der Gemeinde Murambi hat der Zeuge M., der Nachfolger Gs als Bürgermeister von Murambi, ebenso geschildert wie die zur damaligen Zeit in der Verwaltung von Murambi tätig gewesenen Zeugen 28 und A. N. Der Wechsel im Amt des Bürgermeister von Murambi von G. auf M. ergibt sich des Weiteren aus den auszugsweise verlesenen Feststellungen im Urteil des IStGHR vom 31. März 2011 im Verfahren ICTR-2000-61-T gegen Jean-Baptiste G. sowie aus den Angaben der Zeugen 17, 18, 19, 21, 30, 33, 34, 39, 96, 45, 46 und 47, die in der Gemeinde Murambi lebten, sowie den Mitteilungen der Zeugen 26 und 36, die in der Verwaltung der dorthin geflüchteten Gemeinde Muvumba tätig waren und deshalb den Wechsel unmittelbar miterlebten. Auch der Angeklagte hat den Amtswechsel insofern bestätigt, als er in seiner Einlassung ausgeführt hat, G. habe auch nach seiner Absetzung als Bürgermeister bestimmenden Einfluss ausgeübt. Die Überzeugung des Senats von der Kooperation des Angeklagten mit der Verwaltung von Murambi und die im Laufe der Zeit erfolgende Einbindung des Angeklagten und seiner Untergegebenen in die Verwaltungsstrukturen der Gemeinde Murambi beruht auf den Angaben des Zeugen M., der von der Kooperation der Bürgermeister berichtet hat, und den Mitteilungen des Bürgermeisterassistenten 26, der den Angeklagten mit G. und später mit M. regelmäßig in den Gemeindebüros sah. Des Weiteren haben die Zeugen 34, 19 und 45 mitgeteilt, den Angeklagten mit den Autoritäten von Murambi in der Kneipe "Shonga" des N. gesehen zu haben. Auch A. N., dem es in seiner Vernehmung ersichtlich darauf ankam, G. und den Angeklagten in einem guten Licht erscheinen zu lassen und eine eigene Tatbeteiligung in Abrede zu stellen, bestätigte, dass der Angeklagte häufiger mit Jean-Baptiste G. und Z bei ihm zu Gast war. In Anbetracht dieser glaubhaften Bekundungen stehen die Angaben der Zeugen 22, 36 und 38, sie hätten den Angeklagten nie in Begleitung von G. gesehen, der Überzeugung des Senats von der Zusammenarbeit des Angeklagten mit G. nicht entgegen. Überdies wäre die Annahme, der Angeklagte und die örtlichen Verwalter in Murambi hätten nicht zusammengearbeitet, lebensfremd. Es gab bei der Verwaltung der Gemeinde Murambi und der Flüchtlinge eine Vielzahl von Maßnahmen, die gemeinsam organisiert werden mussten - etwa bei der Versorgung der Flüchtlinge und in Fragen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die hungernden Flüchtlinge. Auch der Zeuge 18 hat die Zusammenarbeit des Angeklagten mit G. und auch das Zusammenwirken der Interahamwe von Muvumba mit der von Murambi eindrücklich geschildert. Davon, dass G. weiterhin tatsächlich der "starke Mann" und ideologische Führer der Hutu-Power-Strömung in Murambi blieb, dessen Befehle die Bürger Murambis ebenso befolgten wie die Gemeindeangestellten und -funktionäre ist der Senat aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen 5, 17, 18, Fidéle 19, 21 und 33 sowie der mit diesen korrespondierenden Feststellungen im Urteil des IStGHR gegen G. vom 31. März 2011 überzeugt. Auf diesen Beweismitteln beruht auch die Überzeugung des Senats davon, dass spätestens Anfang April 1994 in Murambi eine faktische Hierarchie bestand, nach der G. als "starker Mann" die unumstrittene Autorität in dieser Gemeinde und faktischer Oberbefehlshaber war, dem sich sowohl N., K. und der Angeklagte sowie die weiteren Autoritätspersonen und sämtliche Bürger und Flüchtlinge unterordneten, wobei sie N., K., den Angeklagten und die weiteren Autoritätspersonen als ihren unmittelbaren Befehlsgebern ansahen, die ihrerseits den Befehlen Gs folgten, denen sich auch die einfachen Bürgern und Flüchtlinge unterordneten. Auch der Zeuge 54 hat diesen Umstand mitgeteilt und anschaulich geschildert, als er folgendes bekundete: "Obwohl G. im Ministerium gearbeitet hat, hat er die Gemeinde im Hintergrund weitergeleitet, mittels M. und N., sie haben die Tutsi weiter verfolgt. G. war weiter der starke Mann, M. war wie eine Marionette." Der Priester 58, der von 1990 bis zum 10. April 1994 in Kiziguro lebte, hat insoweit angegeben, M. sei als Nachfolger Gs diesem gegenüber nicht autonom, G. "weiterhin der starke Mann in der Gemeinde" gewesen. Dass der Angeklagte ebenso wie M., faktisch dem "starken Mann" G. untergeordnet war, hat auch der Zeuge 40, ein (...) aus Kiziguro, eindrücklich beschrieben. Die Beteiligung des Angeklagten an von den Verwaltern organisierten Parteiversammlungen der MRND-Partei in Murambi, bei denen G. Hetzreden hielt, in denen er zur Ausrottung der Tutsi aufrief, wird belegt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen 13. Dieser hat etwa von einer solchen Versammlung im Februar 1993 in Rwagitima berichtet, die von G., N. und dem Angeklagten organisiert worden sei und auf der der Sänger Simon Bikindi aufgetreten sei. Zwar hat der Zeuge 13 angegeben, den Angeklagten aufgrund der Vielzahl der anwesenden Menschen nicht selbst gesehen zu haben. Ihm sei aber von ebenfalls anwesenden Interahamwe gesagt worden, dass einer der Redner der Angeklagte gewesen sei. Bei Simon Bikindi handelt es sich nach Mitteilung des sachverständigen Zeugen T, dem Dolmetscher für Kinyarwanda in der Hauptverhandlung, der dem Gericht auch als sachverständiger Zeuge für ruandaspezifische Fragen zur Verfügung stand, um einen wegen Völkermordes verurteilten Sänger, dessen aggressive Kriegslieder vor und während des Völkermordes insbesondere im Radiosender RTLM ausgestrahlt wurden. Die Überzeugung des Senats von der festgestellten Autorität, die dem Angeklagten gegenüber den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung von Muvumba, den Gemeindepolizisten, den Kämpfern der Interahamwe-Miliz und sämtlichen Bürger von Muvumba zukam, folgt zunächst aus den Darlegungen des Sachverständigen Dr. H., die hinsichtlich des generellen Ansehens der Bürgermeister in Ruanda u. a. auch von der Zeugin 3 bestätigt worden sind. Diese Zeugin hat bekundet, ein Bürgermeister sei in Ruanda "die höchste Autorität in der Gemeinde" gewesen. Dass Anweisungen, die der Angeklagte in den Flüchtlingslagern gab, aufgrund seiner Autorität jedenfalls bis zum 6. April 1994 gegenüber allen Bewohnern dieser Lager wirksam waren, folgt auch aus der Einlassung des Angeklagten, der zufolge es ihm nach dem 6. April 1994 "zunehmend unmöglich" wurde, "die Kontrolle über die zehntausende Bürger aus meiner Gemeinde zu behalten", was voraussetzt, dass dem Anklagten diese Kontrolle bis zu diesem Tag möglich war. Dass der Angeklagte diese Autorität auch gegenüber den Bürgern Murambis hatte, folgt aus den Bekundungen der Zeugen 33 und 48, die beide Bürger der Gemeinde Murambi waren. So hat der Zeuge 33 folgendes bekundet: "Es kam eine Zeit, in der sich Bürger aus den verschiedenen Gemeinden Muvumba und Murambi und anderen Gemeinden vermischt haben. Die Verwalter haben sie gemeinsam geführt. Die Bürger, die aus Muvumba gekommen waren, die im Flüchtlingslager in unserer Region gelebt haben, haben sich vermischt mit den Bürgern aus unserer Region. Auch die Verwalter haben zusammen gearbeitet. Sie konnten der Einheit Befehle geben." 3. Zur ambivalenten Haltung des Angeklagten zu der Volksgruppe der Tutsi Von der oben unter I. B. 3. beschriebenen ambivalenten Haltung des Angeklagten zu der Volksgruppe der Tutsi ist der Senat aufgrund der festgestellten Handlungen des Angeklagten überzeugt, die sowohl eine nicht grundsätzlich gegen die Tutsi gerichtete innere Haltung, aber auch einen Opportunismus zeigen, gemäß dem der Angeklagte die Propaganda, der zufolge die Angehörigen der durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi "Komplizen" der FPR und deshalb Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, vertrat und umsetzte, um seiner Stellung als Funktionsträger des Regimes zu genügen und diese zu erhalten. Dass der Angeklagte nach dem 6. April 1994 Versammlungen abhielt, in denen er die nach Murambi geflohenen Bürger von Muvumba aufforderte, sie sollten sich ruhig verhalten und sich nicht in die Unruhen in Murambi einmischen und dafür sorgen, dass in den Lagern niemandem etwas passiert und auch niemand in die Lager komme, um Hutu und Tutsi auseinanderzubringen - was die Zeugen 49, 50, 52, 51 sowie der Vert5, den im März 2012 nach Ruanda gereisten Verteidigerinnen bei Gesprächen, bei denen auch der die Verteidigerinnen begleitende Rechtsanwalt RA2 anwesend war, ohne Vorhalte durch die Verteidigerinnen berichteten - und dass Vert5 und Vert6 ihn als fairen Bürgermeister kennenlernten, der keine Unterschiede zwischen Hutu und Tutsis machte und seine Bürger ohne Ansehen ihrer Herkunft oder Ethnie behandelte, folgt aus dem Beschlüssen des Senats vom 22. Januar 2013 und vom 18. Dezember 2013. Mit diesen hat der Senat entschieden, diese Tatsachen gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2, 7. Alt. StPO als wahr zu behandeln. Ebenso ist der Senat hinsichtlich der mit dem auf Vernehmung der Zeugen Vert5 und Vert6 gerichteten Antrag vom selben Tage vorgebrachten Tatsache verfahren, dass Vert5 und Vert6 den Angeklagten als fairen Bürgermeister kennenlernten, der keine Unterschiede zwischen Hutu und Tutsis machte und seine Bürger ohne Ansehen ihrer Herkunft oder Ethnie behandelte. Diese Tatsachen korrespondieren mit den Bekundungen des Zeugen 97, denen zufolge der Angeklagte im Oktober 1990 - noch in Muvumba - Unruhen beendete, und den Angaben des Zeugen 49, der davon berichtet hat, der Angeklagte habe Unruhen in den Flüchtlingslagern beendet, sowie den Mitteilungen der Zeugen 49, 50, 51 und 52, die ausgesagt haben, der Angeklagte habe in seiner Eigenschaft als Bürgermeister nicht zwischen Hutu und Tutsi unterschieden. Gleiches gilt für die Angaben der Zeugen 14, 20, 49 und 50 die von vor dem 11. April 1994 erfolgten Aufforderungen des Angeklagten an die Bürger von Muvumba, sich nicht in die Angelegenheiten von Murambi einzumischen, berichtet haben. Auch der Zeuge 33 hat darauf hingewiesen, dass der Angeklagte in den Lagern zur Ruhe aufgerufen habe, wenn es zu Unruhen im Zusammenhang mit der Essensverteilung gekommen sei. Die oben unter I. B. 3. beschriebene ambivalente Haltung des Angeklagten gegenüber den Tutsi zeigt sich auch in seinen für Tutsi günstigen Handlungen während der Flucht von Murambi nach Tansania (vgl. oben unter I. B. 9.). Von Reden, in denen der Angeklagte die Propaganda gegen die Volksgruppe der Tutsi vertrat, haben die Zeugen 13, 17 und 18 berichtet. Die Schilderungen der Zeugen 11, 12, 16, und 28, die von eigenen negativen Erfahrungen mit dem Angeklagten - wie ein gegen den Zeugen 11 gerichteter Tötungsversuch des Angeklagten - berichtet haben, bestätigen die ambivalente Haltung des Angeklagten zur Volksgruppe der Tutsi, zu der auch gehörte, dass er gegen einzelne Tutsi gerichtete Handlungen vornahm. So hat der audiovisuell vernommene Zeuge 98 ebenso wie die der Zeuge 11 glaubhaft berichtet, dass der Angeklagte Anfang Oktober 1990 ein geladenes und gespanntes Gewehr auf den Zeugen 11 richtete und auf ihn zielte, um ihn zu erschießen. Der Zeuge 98 konnte die Tötung des Zeugen 11 verhindern, indem er schnell entschlossen an das Gewehr des Angeklagten griff und den Lauf der Waffe nach oben richtete, woraufhin der Zeuge 98 von einem Brigadier am Hals gepackt und gewürgt wurde und ein Sergeant namens S anfing, den Zeugen 11 zu schlagen. Sodann habe der Angeklagte gesagt, der ältere Bruder von 11 sei der Anführer der FPR-Truppe gewesen, die Muvumba angegriffen habe, woraufhin umstehende Soldaten wütend angefangen hätten, den Zeugen 11 zu schlagen. Auf den diesbezüglichen glaubhaften Schilderungen der Zeugen 11 und 98 gründet auch die Überzeugung des Senats von der Gewaltbereitschaft des Angeklagten. 4. Zum Beginn der gegen Tutsi gerichteten Gewalttaten in Murambi Dass es ab dem Morgen des 7. April 1994 nach dem Abschuss des Flugzeugs des Staatspräsidenten am Abend zuvor auch in der Gemeinde Murambi zu Tötungen kam und Tutsi begannen, in Plantagen und Büsche und zur Kirche von Kiziguro zu fliehen, steht fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen 21, 30, 32, 33, 34, 35, 37, 39, 40 und 41, deren Angaben die an den Gewalttaten beteiligten Zeugen 45, 46, 47 und 48 bestätigt haben. Auch die wegen Beteiligung am Genozid in Ruanda inhaftierten Zeugen A. N., M., 99, 22, 28, 29, 42, 43, M. No., 96 und J. - B. N. sowie die in der Verwaltung der Gemeinde Muvumba tätig gewesenen Zeugen 26, 36, 20, 14 und 24 haben nicht in Abrede gestellt, dass es nach dem Abschuss der Präsidentenmaschine in Murambi zu Tötungen kam, auch wenn diese Zeugen die Verantwortlichkeit dafür marodierenden Banden, die sich den Anordnungen der Verwalter widersetzt hätten, zugeschrieben haben. Die Überzeugung des Senats von den Tötungen der C. und des J. S. beruht auf den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeuginnen 37 und 41. 5. Zu den örtlichen Verhältnissen des Krankenhauses und des Kirchengeländes von Kiziguro Die Feststellungen zur Örtlichkeit des Krankenhauses und des Kirchengeländes beruhen auf den Inaugenscheinnahmen der Lichtbildmappen aus SAO II, Bl. 165 ff. und aus dem Band "Vorgänge ab Eingang der Anklageschrift VI", Bl. 76 ff., sowie auf der Inaugenscheinnahme der im Internet unter " https://maps.google.de/maps? hl=de&tab=wl " über die Funktion "Satellit" abrufbaren Aufnahme von Kiziguro. Sie gründen ferner auf den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Kriminalhauptkommissars 57 vom Bundeskriminalamt, der dem Team des Bundeskriminalamts angehörte, das in der Zeit vom 14. bis zum 19. November 2011 in Kiziguro war und dort in Anwesenheit der Verteidigerin W. und des Vertreters des Generalbundesanwalts K. mittels einer vollsphärigen Panoramakamera Aufnahmen gemacht und mit einem "3-D-Laserscanner" das Kirchengelände dreidimensional eingescannt und so ein maßstabsgetreues digitales Modell des Kirchengeländes erstellt hat. Die die tatsächlichen Verhältnisse in beeindruckender Weise wiedergebenden Aufnahmen hat der Zeuge Kriminalhauptkommissar 57 in der Sitzung vom 20. Dezember 2011 vorgeführt, wobei sie der Senat in Augenschein genommen hat. Dass diese Aufnahmen die Örtlichkeiten bis auf den nach 1994 an das Kirchengebäude angebauten heutigen Altarraum, so wiedergeben, wie sie auch im April 1994 waren, folgt aus den Angaben der Zeugen 31 und 58. Der Zeuge 31 war bis zum 10. April 1994 und ab 1995 als Priester der Kirche von Kiziguro tätig, der Senat hat mit ihm die Lichtbildmappe aus SAO II, 165 ff. in Augenschein genommen. Der Zeuge 58, der ebenfalls als Priester bis zum 10. April 1994 auf dem Kirchengelände lebte und arbeitete, hat bei seiner Schilderung der Geschehnisse die Lichtbildmappe aus dem Band "Vorgänge ab Eingang der Anklageschrift VI", Bl. 76 ff., in Augenschein genommen und anhand dieser seine Bekundungen gemacht, wodurch zum Ausdruck kam, dass diese die Örtlichkeiten so abbilden, wie sie im April 1994 waren. Die Überzeugung des Senats von der Tiefe der Grube beruht auf den Angaben des Zeugen 58. Dieser hat glaubhaft angegeben, dass er den in 1960er Jahren in Kiziguro tätig gewesenen spanischen Priester P1 im Juli 1994 (...) getroffen und mit ihm über die Grube gesprochen habe. P1 habe ihm gesagt, diese sei 28 Meter tief, die Grabung sei bei dieser Tiefe eingestellt worden, weil die Arbeiter nicht "zum Wasser" gekommen seien. Der Zeuge 57 hat den Durchmesser der Grube ausgemessen und mitgeteilt, dass dieser 2,40 bis 2,50 Meter beträgt. 6. Zum Schutzsuchen im Krankenhaus und auf dem Kirchengelände und zu dessen Belagerung Die Feststellungen zum Eintreffen der Geflohenen am Kirchengelände, zu den marodierenden Interahamwe, zur Verletzung und Tötung von Flüchtlingen auf dem Weg zur Kirche und zur Belagerung der Kirche durch Interahamwe beruhen auf den glaubhaften Angaben der in die Kirche geflüchteten Zeugen 21, 30, 32, 33, 34, 35, 37, 39, 40 und 41. Sie werden bestätigt durch die Bekundungen der Priester 31, 58 und 38, die Angaben zur Ankunft und Versorgung der Flüchtlinge und zu Übergriffen von Interahamwe auf auf das Kirchengelände flüchtender Tutsi gemacht haben. Das Werfen von Steinen auf die im Kirchengelände befindlichen Flüchtlinge ist von den Zeugen 21, 30, 32, 33, 34 und 37 übereinstimmend und glaubhaft geschildert worden. Von den Geschehnissen am Krankenhaus am 10. April 1994 ist der Senat aufgrund der ebenfalls glaubhaften Bekundung des Zeugen 39 überzeugt. Hinsichtlich der Erwägungen des Senats zur Glaubhaftigkeit der Angaben der vorgenannten Zeugen und ihrer Glaubwürdigkeit, wird auf die nachfolgenden Ausführungen (II. B. 8.) verwiesen. 7. Zur Vorbereitung des Angriffs auf das Kirchengelände und zur Abreise der Priester Von dem Treffen im Haus von H am 10. April 1994, bei dem die Entscheidung zum Angriff auf das Kirchengelände getroffen wurde, ist der Senat aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen 54 überzeugt (zur Glaubwürdigkeit des Zeugen 54 und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben siehe unten unter II. B. 8. c)). Er habe sich mit anderen an einer Straßensperre beteiligt, als N. gekommen und zwei der an der Straßensperre beteiligten Männer dazu abkommandiert habe, bei der Versammlung Wache zu halten. Einer dieser Männer sei ein "E." gewesen. Dieser habe, als er nach der Versammlung zur Straßensperre zurückkehrte, über das dort Besprochene berichtet. Der Senat hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei diesem Treffen zugegen war. So hat der Zeuge 54 angegeben, der Angeklagte sei bei dieser Versammlung nicht anwesend gewesen, Die Überzeugung des Senats von der Abreise der Priester am 10. April 1994 und den Umständen dieser Abreise beruht auf den Bekundigungen der Zeugen 31 und 58, die zu den Priestern zählen, die das Kirchengelände am 10. April 1994 verließen, sowie auf den Angaben des Zeugen 33. Die Feststellungen zu dem Treffen am Nachmittag des 10. April 1994 in der Kneipe des N. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin 45 (zur Glaubwürdigkeit dieser Zeugin und zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sie unten unter II. B. 8. c)), die geschildert hat, wie sie als "einfaches Mitglied" der Interahamwe in der Nähe der Kneipe stand und auf Anweisungen wartete. Sie habe den Angeklagten sowohl beim Betreten der Kneipe als auch bei deren Verlassen gesehen, ihr Interahamwe-Führer habe ihr vom Inhalt des Treffens erzählt. Von diesem wisse sie auch, dass der Angeklagte noch am 10. April 1994 gemeinsam mit G. nach Gabiro gefahren sei und die Soldaten zur Verstärkung angefordert habe. Der Interahamwe-Führer habe die Zeugin und ihre Kameraden von der Interahamwe auch aufgefordert, am nächsten Morgen früh aufzustehen und mit ihren Waffen zum Kirchengelände zu gehen, damit sie beim Angriff "kräftig dabei" seien. Auch der Zeuge 19 hat glaubhaft von der Teilnahme des Angeklagten an dem Treffen in der Kneipe des N. am Nachmittag des 10. April 1994 berichtet 8. Zum Kirchenmassaker von Kiziguro und insbesondere der Beteiligung des Angeklagten an diesem Der Angeklagte hat in seinem letzten Wort angegeben, er sei fassungslos über die Beschuldigungen, die von Zeugen, die er nicht kenne, gegen ihn vorgebracht werden. Er habe "diese Verbrechen" weder in Kiziguro noch an anderen Orten begangen. Es schmerze ihn, wenn ihm vorgeworfen werde, er habe "Hass gegen die Tutsi gesät". In seinen Teileinlassungen hat der Angeklagte zwar seine Erlebnisse bis zum 8. April 1994 und ab dem 29. April 1994 geschildert, nicht aber mitgeteilt, wo er sich am 11. April 1994 aufhielt. Dass ihm die Angabe seines Aufenthaltsortes an diesem Tag nicht möglich sei, hat er nicht behauptet. Den mit ihm befreundeten Zeugen 67 und 68, 69, 71, 73 und 77 gegenüber hat er jedoch angegeben, er sei am 11. April 1994 nicht am Kirchengelände von Kiziguro gewesen, weil er an diesem Tag mit "seinen" Bürgern bereits weiter nach Südosten Richtung Tansania geflohen gewesen sei. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Behauptung des Angeklagten unzutreffend ist und sich das Tatgeschehen wie oben unter I. B. 8. dargestellt zugetragen hat. Die Überzeugung des Senats vom Ablauf des Kirchenmassakers von Kiziguro und insbesondere von der Anwesenheit des Angeklagten bei diesem Massaker und seinem, oben unter I. B. 8. beschriebenen Verhalten bei diesem beruht auf den Bekundungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41 und 39, die das Massaker auf Seiten der Opfer erlebt und überlebt haben, sowie auf den Angaben der Zeugen 54, 48, 47, 46 und 45, die zu den Angreifern zählten. Bei der Würdigung der Angaben sämtlicher aus Ruanda stammender Zeugen, insbesondere aber der Belastungszeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 hat der Senat zunächst folgende, zu einer besonders kritischen Auseinandersetzung mit den Angaben der Zeugen Veranlassung gebende Umstände bedacht: Die Zeugen entstammen einem dem Senat fremden Kulturkreis, sie sind entweder Opfer der zur Verurteilung gelangten Tat oder haben sich an dieser als Täter oder Gehilfe beteiligt. Die meisten der Zeugen leben nach den Schilderungen des Zeugen 61, der sich als Kriminalkommissar des Bundeskriminalamts insgesamt mehrere Monate in Ruanda aufhielt, um Zeugen ausfindig zu machen, ihre Reisen nach Deutschland zu organisieren und die Durchführung der audiovisuellen Vernehmungen zu organisieren, auch nach ruandischem Maßstab in äußerst ärmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie haben - soweit sie nicht audiovisuell vernommen worden sind - mit der Reise nach Deutschland zur Vernehmung durch den Senat erhebliche physische und psychische Belastungen auf sich genommen. Der Senat hat sich intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich diese Umstände insofern auf die Einstellung dieser Zeugen zur Wahrheit auswirken, dass befürchtet werden muss, diese Zeugen oder ruandische Zeugen generell würden besonders häufig, leichtfertig oder ungehemmt Unwahres bekunden. Dies ist nicht der Fall. Der Senat hat sowohl bei den audiovisuellen Vernehmungen als auch bei den Vernehmungen im Sitzungssaal besonders auf die Art und Weise, wie ruandische Zeugen im Gerichtssaal agieren, Fragen verstehen, auf diese reagieren und antworten, geachtet und dabei die Überzeugung gewonnen, dass die Neigung zu unwahren Angaben nicht zu den Besonderheiten zählt, die ruandische Zeugen von Zeugen aus dem westlichen Kulturkreis unterscheidet. Solche Besonderheiten haben sich vielmehr lediglich in der Art und Weise ihrer Schilderungen gezeigt. So haben die vom Senat vernommenen ruandischen Zeugen sehr oft Schwierigkeiten damit gehabt, bei freien Schilderungen bestimmter Vorgänge zwischen unmittelbar selbst wahrgenommenen Tatsachen und ihnen nur vom Hörensagen bekannt gewordenen Umständen zu differenzieren. Bei gezielten Nachfragen haben die betreffenden Zeugen dann stets freimütig eingeräumt, bestimmte geschilderte Umstände nicht unmittelbar selbst wahrgenommen, dies aber nicht erwähnt zu haben, weil ihnen die Bedeutung dieses Umstandes nicht klar gewesen ist. Der Senat hat deshalb bei den jeweiligen Vernehmungen stets in besonderer Weise darauf geachtet, ob die Zeugen eigene unmittelbare Wahrnehmungen wiedergeben oder nur ihnen von anderen mitgeteiltes wiedergeben. Durch wiederholte Nachfragen unter mehrfacher Erläuterung der Wichtigkeit dieser Differenzierung hat der Senat sichergestellt, dass die Zeugen bei ihrer Schilderung zwischen unmittelbaren eigenen und ihnen nur mitgeteilten fremden Wahrnehmungen unterschieden haben. Auch ist den ruandischen Zeugen die zeitliche Einordnung bestimmter Vorgänge schwergefallen, weil sie kein Zeitgefühl haben, das dem von Menschen aus westlichen Kulturen entspricht. Sie orientieren sich vielfach nur am Stand der Sonne und tragen keine Armbanduhr. Da es auf dem Gelände der Kirche von Kiziguro auch keine Kirchenuhr gab und gibt, konnte die Uhrzeit nur am Stand der Sonne geschätzt werden. Deshalb beruhen Nennungen von konkreten Uhrzeiten durch ruandische Zeugen oft nur auf sehr vagen Schätzungen. Hinzu kommt, dass diese Zeugen Schwierigkeiten haben, Zeiträume, die zwischen verschiedenen Ereignissen oder Handlungen liegen, zu bestimmen, weshalb es durchaus zu Fehleinschätzungen von mehreren Stunden kommen kann - wie sich etwa bei der Vernehmung der Zeugin 45 gezeigt hat. Auch wenn es deshalb nicht möglich war, die genauen Zeitpunkte der jeweiligen Ereignisse während des Massakers, insbesondere der Handlungen des Angeklagten, zu bestimmen, so haben die Bekundungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 in ihrer Gesamtschau den Senat doch von der festgestellten Chronologie der Ereignisse und Handlungen (insbesondere des Angeklagten) überzeugt. Hinsichtlich der Daten der Tage, an denen die von den Zeugen geschilderten Ereignisse stattfanden, insbesondere hinsichtlich des 11. April 1994 sind sich die Zeugen jeweils deshalb sicher gewesen, weil sich ihnen der Zeitpunkt, in dem sie vom Abschuss des Flugzeugs des Staatspräsidenten erfahren hatten, stark eingeprägt hat. Die Zeugen sind sehr gut dazu in der Lage gewesen, die Daten der jeweiligen Ereignisse danach zu bestimmen, wie viele Tage und Nächte seit diesem Zeitpunkt verstrichen waren. Eine weitere Besonderheit hat der Senat bei ruandischen Zeugen insofern festgestellt, als diese Verwandtschaftsverhältnisse anders bezeichnen als Mitteleuropäer. So haben sie häufig auch Halbbrüder und -schwestern und Cousins und Cousinen als Brüder bzw. Schwestern bezeichnet. Der Senat hat auch insoweit durch präzises Nachfragen für Klarheit gesorgt. Dabei wie auch sonst bei den auf Kinyarwanda durchgeführten Vernehmungen hat der Dolmetscher T in hervorragender Weise übertragen. So hat der gut deutsch verstehende und die Ausführungen der Zeugen und des Dolmetschers stets aufmerksam verfolgende Angeklagte die Übersetzungen von T kein einziges Mal beanstandet. Der Senat hat in besonderer Weise darauf geachtet, bei den Zeugen keinesfalls den Eindruck zu erwecken, er erwarte einen bestimmten Aussageinhalt. Der Senat hat auch Kriminalkommissar 61 entsprechend instruiert, so dass dieser schon bei der ersten Ansprache der Zeugen und auch im weiteren Kontakt mit ihnen stets klar gestellt hat, dass kein bestimmter Aussageinhalt erwartet wird. Als Zeuge vernommen hat Kriminalkommissar 61 die strikte Beachtung dieser Instruktion glaubhaft versichert. Der Senat hat bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 des Weiteren berücksichtigt, dass zwischen dem 11. April 1994 und dem Tag ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung ein Zeitraum von 17 oder mehr Jahren verstrichen ist. Erinnerungsverluste im Randbereich sind daher unvermeidlich gewesen. Bei dem Geschehen, über das sie zumeist erstmals vor einem Gericht berichtet haben, befanden sich die Zeugen in einer Ausnahmesituation, in der sie fürchterlichste Gräueltaten miterlebten oder begingen. Dass die Bekundungen dieser Zeugen im Randbereich teilweise nicht unerheblichen Abweichungen etwa hinsichtlich der Uhrzeiten, der bei dem Geschehen anwesenden weiteren Verwalter, der Anwesenheit von Angehörigen der Präsidentengarde und dem Beschuss des Inneren des Kirchengebäudes mit Granaten aufgewiesen haben, ist deshalb weder verwunderlich noch spricht es gegen die Wahrheit ihrer Bekundungen zum Kernbereich, insbesondere zur Anwesenheit des Angeklagten und seinen Handlungen. Es zeigt vielmehr, dass die Zeugen - von denen sich einige untereinander kennen, weil sie an den Gedenkveranstaltungen teilnehmen, die jährlich in Erinnerung an das Massaker in Kiziguro stattfinden - den Inhalt ihrer Bekundungen nicht abgesprochen und tatsächlich Erlebtes geschildert haben. Bis ins Detail identische Bekundungen hätten dagegen nahegelegt, dass die Zeugen ihre Aussagen abgesprochen haben. Dass die "Opferzeugen" hinsichtlich der genauen zeitlichen Einordnung und des Randgeschehens sowie in einigen Details des Ablaufs des Massakers unterschiedliche Angaben gemacht haben, erklärt sich überdies mit der von Verwirrung, Angst und Panik gekennzeichneten Situation, in der sich die Zeugen am 11. April 1994 befanden. Eine realistische Chance, den qualvollen Tötungen zu entkommen, bestand für sie nicht. Sie hatten deshalb den sicheren Tod vor Augen und mit ihrem Leben abgeschlossen. Es ist nur zu verständlich, dass sie in einer derartigen Gemütslage nicht auf Details achteten. Des Weiteren handelte es sich beim Kirchenmassaker in Kiziguro nicht um ein statisches Geschehen. Mehrere hundert Angreifer standen mindestens 460 auf das Kirchengelände Geflohenen gegenüber. Es herrschte ein "Chaos" (so der Zeuge 85, der insoweit Zutreffendes bekundet hat). Die sich im Tötungsrausch befindlichen, teilweise alkoholisierten Angreifer und die auf das Kirchengelände Geflohenen schrien und sangen. Die Schutzsuchenden beteten auch laut. Viele der auf das Kirchengelände Geflohenen liefen umher, teils in der vagen Hoffnung, vielleicht doch übersehen und nicht getötet zu werden, begaben sich in die Ecken des Kirchengeländes oder versteckten sich hinter Büschen oder Gebäudevorsprüngen, auch wenn sie wussten, dass ihr Tod eigentlich unausweichlich war. Angreifer nutzten die Situation aus, um Tutsi-Frauen und -Mädchen in der Nähe des Kirchengeländes zu vergewaltigen oder sie zur Vornahme sexueller Handlungen mit nach Hause zu nehmen. Es wurde getötet, Leichen wurden zur Grube geschleppt. Auf dem Kirchengelände herrschte somit ein Tumult und ein Durcheinander auf engem Raum, so dass es selbstverständlich ist, dass nicht jeder Zeuge zu jeder Zeit das gesamte Geschehen überblicken konnte. Es ist deshalb auch sehr gut nachvollziehbar, dass die Zeugen nicht auf alle Einzelheiten des Tatgeschehens geachtet haben. Trotz der vorstehend benannten Abweichungen ihrer Schilderungen fügen sich die Angaben der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 zu einem stimmigen, zur Überzeugung des Senats festgestellten und oben unter I. B. 8. dargestellten Bild vom Ablauf des Kirchenmassakers von Kiziguro und insbesondere von der Anwesenheit des Angeklagten und seinen Handlungen zusammen. Der Senat ist von der Wahrheit der den Kernbereich des Tatgeschehens und insbesondere die Beteiligung des Angeklagten betreffenden Bekundungen dieser Zeugen auch deshalb überzeugt, weil ihre Aussagen eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen: So haben die Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 durchaus auch Erinnerungslücken zugegeben, was regelmäßig nur bei erlebnisbegründeten Aussagen zu erwarten ist, weil von Zeugen, die bewusst unwahr aussagen, anzunehmen ist, dass sie es vermeiden, Erinnerungslücken einzugestehen. Die Zeugen haben ferner eine Vielzahl von für die Belastung des Angeklagten nicht maßgeblicher Details und zum Randgeschehen zählende Episoden geschildert. Auch haben sie Umstände benannt, die aus ihrer Sicht dazu geeignet sein konnten, den Angeklagten zu entlasten, wie etwa den dominierenden Einfluss von G. Ihre Angaben sind jeweils in sich logisch konsistent und widerspruchsfrei, ohne dass sie diese stets chronologisch vorgebracht haben. Die Zeugen sind durchaus auch zu unsystematischen und ungeordneten Darstellungen in der Lage gewesen und haben auch auf Nachfragen zu einzelnen Episoden schlüssig geantwortet. Insbesondere haben sie die geschilderten Ereignisse kontextuell eingebettet, Verhaltensweisen und Handlungen der beteiligten Personen geschildert und selbständig Korrekturen ihrer Bekundungen vorgenommen. Sie waren auch sehr gut dazu in der Lage, ihre Schilderungen auf detailliertere Nachfragen stimmig zu erweitern oder haben solche Erweiterungen von sich aus vorgenommen. Beispielsweise hat die Zeugin 41 darauf hingewiesen, bei ihrer ersten Schilderung " nicht über alles erzählt" zu haben, und dann ergänzt, dass "kleine Kinder auch gegen die Wände der Häuser geschlagen" wurden. Zudem haben die "Opferzeugen" 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41 und 39 - auch wenn sie grundsätzlich eher zurückhaltend aufgetreten sind - ihre eigenen Empfindungen während des geschilderten Geschehens in oft sehr beeindruckender Weise wiedergegeben. Vielfach haben sie während ihrer jeweiligen Vernehmung - teilweise sehr ergreifende - Emotionen gezeigt, so etwa die Zeugin 34, die stark geweint hat, als sie beschrieben hat, wie sie und viele andere Tutsi von einem Soldaten, der eine Mütze und einen langen Mantel trug, aufgefordert wurden, ein "letztes Lied" zu singen, weil sie nun alle sterben würden, und ihre Mutter sodann ein religiöses Lied anstimmte, weil sie im Gemeinderat der Kirche war. Singend und betend seien sie dann mit erhobenen Händen aus dem Kirchengebäude in den Hof getrieben worden. Die Zeugin 37 hat nicht nur beim Bericht über den Tod ihrer Schwester C. im Lager Bidudu stark weinen müssen, sondern vor allem auch, als sie berichtet hat, wie die Zeugin 34 die Leiche eines Familienmitglieds schleppen musste. Dabei hat die Zeugin 37 auch gut zwischen eigenen Wahrnehmungen und ihr nur vom Hörensagen bekannten Tatsachen differenziert - etwa als sie berichtet hat, dass sie zwar den Transport der Getöteten, nicht aber die Grube sehen konnte. Die Zeugin 35 hat bei ihren Schilderungen ebenfalls stark weinen müssen, wofür sie um Entschuldigung gebeten hat; es sei nicht einfach für sie, über die Geschehnisse zu berichten. Diese heftigen Emotionen sind insbesondere bei den Berichten der Zeugin über die Tötungen mit Macheten, den Transport der Leichen zur Grube und der Schilderung ihrer Vergewaltigung hervorgetreten. Sehr eindrücklich waren auch die bewegenden Schilderungen des Zeugen 32, der sehr anschaulich beschrieben hat, wie ihm ein ihm unbekannter Angreifer befahl aufzustehen, woraufhin der Zeuge den Angreifer anflehte, sagte, er sein kein Tutsi, nur seine Mutter sei Tutsi. Der Angreifer schlug dem Zeugen 32 mit einer Keule auf den Hinterkopf, so dass der Zeuge umfiel. Der Angreifer schlug den Zeugen weiter mit der Keule auf Beine und Oberkörper, bis der Zeuge bewusstlos wurde. Der Zeuge kam in der Grube wieder zu sich, als sein Kopf beim Fallen in die Grube gegen deren Wand stieß. Er hat sehr plastisch geschildert, wie er sitzend hinfiel und sich in einem "tiefen Loch" inmitten eines "Blutbads von Leuten, die getötet worden waren" wiederfand. Diejenigen, die aus Angst, mit Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen und Hacken getötet zu werden, nachdem sie Leichen zur Grube transportiert hatten, in die Grube gesprungen waren, hätten ihn dann "an die Seite des Lochs" geschoben, "damit andere Leichen nicht auf mich fallen." Diejenigen, die lebendig in das "Loch" geworfen worden oder gesprungen waren, hätten sich dann gegenseitig geholfen, "immer weiter nach oben zu kommen", "wir sind auf den neu hineingeworfenen Leichen immer nach oben geklettert." Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41 und 39 spricht auch, dass es ihnen durchaus schwer gefallen ist, ihre Erlebnisse während des Kirchenmassakers in Worte zu fassen. So ist etwa die Zeugin 35 bei der Schilderung ihrer Vergewaltigung in Tränen ausgebrochen und hat zunächst nicht weiter sprechen können. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob sie vergewaltigt worden sei, hat sie geantwortet, "Ja, es ist geschehen!". Sie habe gedacht, sie werde sowieso sterben, sie werde das nicht überleben. Die Zeugin 41 hat die Zugehörigkeit der A. M., der Mutter des Nebenklägers und Zeugen 88, zu den Tutsi und deren Tötung glaubhaft bekundet. Die Durchführung dieser Tötung mittels eines spitzen Holzpfahls, der A. M. von einem Interahamwe in das Geschlechtsteil eingeführt und durch den gesamten Körper gestochen wurde, hat die Zeugin kaum in Worte fassen können. Die Zeugin hat schließlich gesagt, ein Interahamwe namens U habe A. "mit einem spitzen Holzstück" getötet, mit aufgerissenen Augen hat sie dann beschrieben, wie dies "von unten" geschah. Die Bildung der Überzeugung des Senats von der Glaubwürdigkeit der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 und der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen zum Kerngeschehen, insbesondere zur Anwesenheit des Angeklagten und seinem Verhalten während des Massakers, beruht darüber hinaus auf folgenden Erwägungen: a) Die Bekundungen der Zeugen 21, 32 und 35 Die als Tutsi verfolgten Zeugen 21, 32 und 35 haben übereinstimmend bekundet, der Angeklagte sei zu Beginn des Kirchenmassakers zugegen gewesen und habe den Angreifern Befehle erteilt, mit den Tötungen der Tutsi auf dem Kirchengelände zu beginnen. Der Zeuge 21 hat hinsichtlich der Anwesenheit des Angeklagten und dessen Handlungen ausgesagt, er - der Zeuge - habe sich am 11. April 1994 im Innenhof der Kirche aufgehalten, als am Vormittag - der Zeuge meinte, es müsse "gegen 11.00 Uhr" gewesen sein - das Tor zum Vorplatz von außen geöffnet worden sei. Daraufhin seien G., der Angeklagte und N. gefolgt von einer Vielzahl von Interahamwe, mit Macheten, Keulen und anderen traditionellen Waffen ausgerüsteten Bürgern aus Murambi und aus Muvumba sowie Soldaten in den Innenhof eingedrungen. Den Angeklagten habe er erkannt, weil er diesen zuvor ein paar Mal bei Fußballspielen zwischen Mannschaften aus Murambi und aus Muvumba gesehen hatte. Der Angeklagte habe "Helft" und "Helft mal!" gerufen. Die Soldaten hätten die in der Kirche befindlichen Personen herausgeholt. Man habe alle Personen im Innenhof zusammengebracht und die Personalausweise auf die Eintragung der Zugehörigkeit zu den Tutsi kontrolliert. Einige wenige, dabei als Hutu identifizierte Personen seien dann aus dem Kirchengelände "rausgeholt" worden. Ein Lehrer namens Munana sei herausgesucht, abgeführt und getötet worden. Die Angreifer hätten sich "an die Tutsi gemacht", diese mit Macheten und Keulen "gehackt". Der Zeuge 32 hat zu seinen, den Angeklagten betreffenden Wahrnehmungen angegeben, am 11. April 1994 seien - nach seiner Schätzung zwischen 10.30 Uhr und 13.00 Uhr - G., N., der Angeklagte und deren Mitarbeiter und Bürger auf den Vorplatz des Kirchengeländes gekommen und hätten das Tor aufgebrochen. G., N. und der Angeklagte, den er gekannt habe, weil der Zeuge in der Nachbarschaft des Z gelebt habe, seien als erste in den Innenhof gekommen, gefolgt von vielen weiteren Personen, unter denen auch der Conseiller K. gewesen sei. G. und der Angeklagte hätten zu den Angreifern gerufen: "Arbeitet!". Dann sei der Zeuge zusammen mit anderen Tutsi-Flüchtlingen in die Kirche gerannt. Interahamwe, die Gendarmen und Soldaten seien in die Kirche gekommen und hätten die Personen aufgefordert, sich in den Hof zu begeben, wo ihnen befohlen worden sei, sich auf den Boden zu setzen. Es sei eine Listen mit Namen von gesuchten Personen verlesen worden, diejenigen, die auf der Liste gestanden hätten und anwesend gewesen seien, darunter ein Lehrer namens Munana, seien aussortiert, auch Männer und Frauen getrennt worden. Dann sei mit den Tötungen begonnen worden. Die Zeugin 35 hat mit Bezug auf die Beteiligung des Angeklagten am Massaker bekundet, am 11. April 1994 seien "gegen 10.00 Uhr" zunächst Soldaten der Präsidentengarde in die Kirche gegangen und hätten die dort anwesenden Personen aufgefordert, Funkgeräte, mit denen sie mit den FPR-Truppen kommunizierten, herauszugeben. Nachdem sie aber nichts gefunden hätten, seien sie wieder gegangen. Kurze Zeit später hätten Leute im Innenhof gerufen, die Leiter der Interahamwe seien gekommen, dies sei das Ende. Dann seien G., N. und der Angeklagte zusammen mit Interahamwe in den Innenhof gekommen. Der Angeklagte hätte zu den Interahamwe gesagt "Fangt mit der Arbeit an!" Die im Innenhof anwesenden Personen seien sortiert worden, Frauen hätten sich auf die eine Seite, Männer auf die andere Seite stellen müssen. woraufhin die Tötungen begonnen hätten. Einige Leute seien gezielt herausgesucht und zuerst getötet worden, als erster ein Lehrer namens Munana. Die Zeugen 21, 32 und 35 sind glaubwürdig, ihre Aussagen sind glaubhaft. Es bestehen keine Zweifel, dass es sich bei den vorgenannten Zeugen um Überlebende des Kirchenmassakers handelt. Die Zeugen 21 und 32 gehören zu den Personen, die das Massaker in der Grube überlebt haben und knapp eine Woche später von Soldaten der FPR, die von Journalisten, unter anderem von dem vom Senat als Zeuge 9 vernommenen Schweizer Journalisten, begleitet wurden, aus der Grube gezogen wurden. Der Zeuge 9 hat die Rettung von mehreren Menschen aus der Grube eindrücklich beschrieben. Eine der geretteten Personen interviewte er zusammen mit einer ebenfalls anwesenden ugandischen Journalistin, wobei ein aus der Grube geretteter Mann fotografiert wurde. Dieses Foto wurde mit einem - vom Senat in Augenschein genommenen - Zeitungsartikel, der die Rettung beschrieb, in der Zeitung "The New Vision" vom 19. April 1994 veröffentlicht, wobei der Name des Geretteten mit "..." angegeben wurde. Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich dabei um den Zeugen 21 handelt, der unmittelbar vor dem Interview mit von Fliegen angefressenen Augen aus der Grube gezogen worden war, und dessen Name in der Zeitung lediglich falsch geschrieben worden war. An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen 9 zur Bergung von Überlebenden aus der Grube bestehen ebenfalls keine Zweifel. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Rettung von Personen aus der Grube um ein erfundenes Ereignis handelt. Der Zeuge 21 hat bestätigt, dass er die auf einem Foto in der Zeitung abgebildete Person ist. Er nannte als weitere Überlebende die Zeugen 32 und 30. Es steht - auch aufgrund deren detaillierter Aussagen (zu diesen siehe unten) - fest, dass auch diese zu den Überlebenden des Massakers in der Grube gehören. Die Namen der Überlebenden sind seit der Bergung in Kiziguro allgemein bekannt. Es ist auszuschließen, dass sich später Personen als Überlebende ausgeben, die nicht zu den aus der Grube geretteten Menschen gehörten. Es finden jährlich Gedenkveranstaltungen in Kiziguro statt, bei denen sich die Überlebenden treffen. Eine Person, die sich zu Unrecht als Geretteter aus der Grube ausgibt, wäre den tatsächlich Überlebenden, die fast eine Woche zusammen in dieser verbrachten, aufgefallen. Außerdem ist der Zeuge 21 ebenso wie der Zeuge 30 dem vom Senat auszugsweise verlesenen, im Verfahren gegen G. ergangenen Urteil des IStGHR vom 31. März 2011 zufolge von den unter den Pseudonymen BBP und BBM vernommenen Zeugen als Überlebender benannt worden (Fußnoten 268 und 271 des Urteils des IStGHR vom 31. März 2011). Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Zeugin 35 bei den Ereignissen auf dem Kirchengelände anwesend war. Sie hat sehr gut nachvollziehbar geschildert, wie sie zur Kirche flüchtete und wie sie dort überlebte. So hat sie unter Tränen berichtet, wie sie den als Angreifer auf dem Kirchengelände anwesenden und tätigen Zeugen 54 traf, den sie aus ihrer Schulzeit kannte. Dieser habe zu den Angreifern, die sie töten wollten, gesagt, sie sollten sie "begnadigen", woraufhin diese erwiderten: "Wir lassen sie am Leben, sie wird unsere Frau sein". Daraufhin sei sie von mehreren Angreifern vom Kirchengelände weg an einen anderen Ort gebracht und vergewaltigt worden. Der Zeuge 54 hat diese Bekundung der Zeugin 35 bestätigt, seine "Kumpel" hätten die Zeugin 35 "gerettet", irgendwo hingebracht und auch vergewaltigt. Der Zeuge 58, der als Priester bis zum 10. April 1994 auf dem Kirchengelände war, hat die Anwesenheit der Zeugin 35 bestätigt. Die Zeugin 35 hat detailliert berichtet, wie sie sich am Morgen des 7. April 1994 gemeinsam mit dem Kind ihrer Schwester, der Zeugin 84 zuhause aufhielt, als Marodierende zu ihrem Haus kamen und sie nach ihrer Schwester und deren Ehemann fragten, woraufhin sie in die nahegelegenen Büsche floh. Auf dem Weg sei sie Verwandten begegnet, die ihr geschildert hätten, dass der Präsident des Landes getötet worden sei und nun alle Tutsi sterben müssten. Daraufhin habe sie sich am 7. April 1994 in die Kirche von Kiziguro begeben, wo sie, da sie als eine der ersten angekommen sei, ein Zimmer in dem Gebäude der Priester zugeteilt bekommen habe. Die Zeugin hat die Geschehnisse vom 11. April 1994 detailreich und widerspruchsfrei geschildert und nachvollziehbar dargelegt, wie sie von einem Interahamwe vor dem sicheren Tod gerettet worden sei und wie andere Interahamwe sie auf der Flucht vergewaltigt hätten. Die Zeugin 35 war bei diesen Schilderungen in sehr ergreifender Weise emotional beteiligt, insbesondere bei der Schilderung der Vergewaltigung weinte sie sehr. Die Zeugen 21 und 32 haben erklären können, woher sie den Angeklagten, der nicht aus ihrer Gemeinde stammte, kannten und dass sie ihn erkannten. Auch die Erklärung der Zeugin 35, sie habe den Angeklagten bis zu diesem Tag nicht gekannt und es sei ihr von neben ihr stehenden Personen gesagt worden, bei dieser Person handele es sich um O. R., den Bürgermeister von Muvumba, ist plausibel. Es ist daher auszuschließen, dass die Zeugen den Angeklagten mit einer anderen Person verwechselt haben. Die Zeugen verfügten über die erforderliche Wahrnehmungsfähigkeit und -möglichkeit. Sie haben geschildert, dass sie sich in der Nähe des Angeklagten aufhielten, so dass sie - trotz des hohen Geräuschpegels - die Anweisungen des Angeklagten hören konnten. Keiner der Zeugen hat ein Motiv, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Die Zeugen haben den Angeklagten über die Schilderungen zum Tatgeschehen hinaus in keiner Weise belastet, insbesondere nicht behauptet, der Angeklagte habe selbst aktiv an den Tötungen während des Massakers teilgenommen. Die Angaben der Zeugen 21, 32 und 35 sind jeweils in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Ihre Schilderungen stimmen hinsichtlich des Kerngeschehens überein. Insbesondere nennen die Zeugen G., N. und den Angeklagten als verantwortliche Verwalter und schildern im Einklang, dass diese unmittelbar nach Öffnung des Tores, gefolgt von Interahamwe und Soldaten, den Innenhof betraten. Sie berichten übereinstimmend von einem Versuch der Angreifer, die in den Innenhof geflüchteten Personen zu sortieren, und über das Aussortieren bestimmter Personen, die zuerst getötet wurden, darunter ein Lehrer namens Munana. Der Senat ist auch in Anbetracht der Feststellung, dass die Schilderungen der Zeugen 21, 32 und 35 in Teilen voneinander abweichen, von der Wahrheit ihrer den Kernbereich des Tatgeschehens und insbesondere die Beteiligung des Angeklagten betreffenden Angaben überzeugt. Solche Abweichungen hat es hinsichtlich des Zeitpunkts der Abreise der Priester gegeben, die der Zeuge 21 auf den 11. April 1994 datiert, während der Zeuge 32 und die Zeugin 35 bekundet haben, die Priester seien am 10. April 1994 abgereist. Auch hat die Zeugin 35 davon berichtet, dass das Tor am 11. April 1994 zwei Mal geöffnet worden sei und beim ersten Mal nur Soldaten hineingekommen seien, um nach Funkgeräten zu suchen. Auch den Beginn des Tatgeschehens haben die Zeugen zu unterschiedlichen Zeitpunkten angesetzt. Der Zeuge 21 hat zudem angegeben, dass die Angreifer Granaten in die Kirche geworfen hätten, was von keinem weiteren Zeugen bestätigt wird. Das Verlesen von Namen aus einer Liste hat nur der Zeuge 32 geschildert. Auch schildert der Zeuge 21 eine Unterteilung der Flüchtlinge in Tutsi und Hutu, während der Zeuge 32 und die Zeugin 35 von einer Trennung von Frauen und Männern berichten. Die Zeugin 35 hat bekundet, dass Leichen unter anderem auch mit Schubkarren zur Grube gebracht wurden, während die Zeugen 21 und 32 keine Schubkarren erwähnt und ausgesagt haben, die Leichen seien von anderen Personen zur Grube getragen worden. Bei der Würdigung dieser Unterschiede hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass die drei Zeugen - wie oben dargelegt - ihre Wahrnehmungen in einer von Todesangst geprägten Situation gemacht haben, in der die auf das Kirchengelände Geflohenen aufgeregt umherliefen, schrien, beteten und fromme Lieder sangen. Auch nahmen die Zeugen 21, 32 und 35 das Geschehen aus unterschiedlichen Blickwinkeln wahr, sie standen zwar jeweils im Innenhof des Kirchengeländes, aber an unterschiedlichen Orten, wobei sie sich inmitten der Menschenmenge befanden. Es ist daher erklärlich, dass die Zeugen 21 und 32 im Gegensatz zur Zeugin 35 das erstmalige Betreten des Innenhofs durch Soldaten, das andere Zeugen geschildert haben, nicht wahrgenommen haben. Auch müssen in der aufgeregten und lauten Menschenmenge nicht zwangsläufig alle Zeugen das Verlesen von Namen aus einer Liste mitbekommen haben. Auch dass der Zeuge 21 davon berichtet hat, die Soldaten hätten Granaten in die Kirche geworfen, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen. So ist es durchaus nicht ausgeschlossen, dass die Angreifer auch Granaten in das Kirchengebäude warfen, und dies von den anderen, vom Senat vernommenen unmittelbaren Tatzeugen in dem herrschenden Chaos nicht wahrgenommen wurde - so kann dies etwa geschehen sein, nachdem die Zeugin 34 das Kirchengebäude schon verlassen hatte und während sie gemeinsam mit vielen anderen singenden und betenden Personen auf dem Innenhof zusammengetrieben wurde. Es ist durchaus auch möglich, dass der Zeuge 21 die Geräusche der Schüsse, die N. aus einem Gewehr abgab in der herrschenden Geräuschkulisse missdeutete. Erklärbar ist es auch, dass nur die Zeugin 35 mitbekommen hat, dass Leichen nicht nur getragen, sondern auch mit einer Schubkarre gefahren wurden, weil die Zeugen 21 und 32 nach ihren eigenen Angaben bereits zu einem relativ frühen Zeitpunkt des Geschehens Leichen zur Grube gebracht hatten und selbst hinein geworfen wurden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Geschehnisse bereits lange Zeit zurückliegen, so dass Verschiebungen in der Erinnerung hinsichtlich der genauen Abläufe unvermeidbar sind. Diese Abweichungen im Randbereich sprechen in erheblichem Maße dafür, dass die Zeugen ihre Aussage nicht abgesprochen haben und ihnen ihre Aussage auch nicht von anderen Personen vorgegeben wurde, sie zeigen vielmehr, dass die Zeugen tatsächlich Erlebtes geschildert haben. Anderenfalls wären jedenfalls hinsichtlich der Abreise der Priester, des erstmaligen Betretens des Kirchhofs durch Soldaten, des Zeitpunkts des Beginns des Massakers und des Transports der Leichen zur Grube identische Angaben zu erwarten gewesen. Dies gilt auch hinsichtlich des Wortlauts der vom Angeklagten erteilten Tötungsbefehle, den die Zeugen 21, 32 und 35 unterschiedlich wiedergegeben haben. Dieser Umstand zeigt nicht nur, dass sich die Zeugen nicht abgesprochen haben. Er streitet auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Er ist vielmehr damit zu erklären, dass der Angeklagte ebenso wie G. nicht nur ein Kommando gab, sondern mehrere - unterschiedlich formulierte - Aufforderungen aussprach, von denen die Zeugen 21, 32 und 35 jeweils andere in Erinnerung behielten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte seine Aufforderungen nicht nur in der ruandischen Landessprache Kinyarwanda ausrief, sondern auch in einem als "Gikiga", "Gakiga" oder auch "Rukiga" bezeichneten Dialekt der Sprache Kinyarwanda. Diesen Dialekt sprachen und sprechen den Angaben der Zeugen 45, 50, 54, 30, 47 und 51 zufolge viele aus dem Norden Ruandas stammende Personen, insbesondere auch die aus Muvumba stammenden Flüchtlinge und die am Kirchenmassaker beteiligten Angreifer (die gegenteiligen Angaben des Zeugen 85 haben sich in Anbetracht der übereinstimmenden Schilderungen der vorgenannten Zeugen als unwahr erwiesen, siehe dazu unten II. B. 8. k)). Neben Kinyarwanda spricht der Angeklagte diesen Dialekt den Angaben des am 14. Dezember 2011 vernommenen katholischen Priesters 38 zufolge auch heute noch in seiner Familie. Während der Zeuge 21 bekundet hat, der Angeklagte habe "Helft!" und "Helft mal!" auf Kinyarwanda ausgerufen, hat die Zeugin 35 mitgeteilt, der Angeklagte habe bei seinem Ausruf "Fangt mit Eurer Arbeit an!" den Dialekt "Gikiga" verwendet und sich dezidiert daran erinnert, dass der Angeklagte dabei das Wort "Mukora" für "Arbeit" verwendete. Damit wird klar, dass sich den Zeugen jeweils unterschiedliche, teils auf Kinyarwanda, teils auf "Gikiga" ausgerufene Kommandos des Angeklagten eingeprägt haben. Diese Bekundungen der Zeugen 21 und 35 werden durch die Angaben der Zeugen 40 und 34 bestätigt, die ausgesagt haben, der Angeklagte habe etwas gesprochen, was sie nicht verstanden hätten, da er "Gikiga" gesprochen habe (zur Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen 40 und 34 siehe sogleich unten unter II. B. 8. b)). Der Glaubwürdigkeit des Zeugen 21 und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben steht auch nicht entgegen, dass er bei seinen Vernehmungen durch Ermittler der Anklagebehörde des IStGHR am 4. März 2003 und am 18. September 2003 in dem Verfahren gegen Jean-Baptiste G. den Angeklagten nicht namentlich als eine der für das Kirchenmassaker verantwortlichen Personen genannt hat. Die Übersetzungen der Niederschriften dieser Vernehmungen, die dem Senat zum Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen 21 am 14. Juni 2011 noch nicht vorgelegen haben, hat der Senat in der Sitzung vom 15. August 2012 durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Inhalte dieser Protokolle stehen der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen 21 nicht entgegen. Sie haben auch nicht die erneute Ladung des Zeugen zwecks Vorhalts dieser Protokolle erforderlich gemacht. Denn der Zeuge 21 machte in seinen Vernehmungen durch die Ermittler der Anklagebehörde des IStGHR gar keine Personen namhaft, er berichtete vielmehr lediglich allgemein von einem Angriff von Interahamwe-Milizionären. Diese hätten das Tor zum Gelände der Priester aufgebrochen und die Kirchentür geöffnet, woraufhin alle, die sich in der Kirche aufgehalten hätten, in das Gelände gerannt seien. Dort hätten die Interahamwe-Milizionäre den Tutsi befohlen, sich hinzulegen, Ausweise kontrolliert und angefangen, die Menschen totzuhacken. Tutsi-Flüchtlinge seien gezwungen worden, die Leichen zur Grube zu tragen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Zeuge Veranlassung hatte, den Angeklagten namentlich zu benennen. Denn es ist der Vernehmungsniederschrift nicht zu entnehmen, dass der Zeuge nach Namen von Autoritätspersonen befragt worden wäre. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen 21 wird auch nicht dadurch erschüttert, dass er in der Hauptverhandlung nicht von der Vernehmung durch Ermittler der Anklagebehörde des IStGHR berichtet hat. Ausdrücklich verneint hat er die Frage nach früheren Vernehmungen nicht, sondern freimütig von einer Aussage vor einem ruandischen Gacaca-Gericht berichtet. Daraus folgt, dass er die entsprechende Frage auf gerichtliche Vernehmungen bezogen und deshalb gemeint hat, nach der Vernehmung durch die Ermittler der Anklagebehörde des IStGHR, die in der Pfarrei von Kiziguro und in einem Hotel stattfand, sei er nicht gefragt worden. Überdies hat der Zeuge der Überlassung der Niederschrift dieser Vernehmung an den Senat ausdrücklich zugestimmt, was er nicht getan hätte, wenn er diese Vernehmung und seine dortigen Angaben hätte verheimlichen wollen. Im Übrigen weicht die Aussage des Zeugen 21 in der Hauptverhandlung von seinen Angaben gegenüber Ermittlern des IStGHR lediglich hinsichtlich der Frage seiner Verhaftung durch G. ab. Soweit er in der Hauptverhandlung davon berichtet hat, er sei in den Jahren 1990 bis 1993 von G. dreimal festgenommen worden, während in der Vernehmungsniederschrift nur über eine Verhaftung seines Bruders berichtet wird, dürfte dies damit zusammenhängen, dass er damals nicht ausdrücklich dazu befragt worden ist. Auch die Mitteilung des Zeugen 21, er sei während des gesamten Massakers mit seinem Bruder T. zusammen gewesen, und der Umstand, dass T. bei seiner unter dem Pseudonym BBP erfolgten Vernehmung in der Sitzung des IStGHR vom 20. Oktober 2009 im Verfahren gegen Jean-Baptiste G., Az.: ICTR-2000-61-T, den Angeklagten nicht namentlich benannt hat, stehen der Überzeugung des Senats von der Wahrheit der den Kernbereich des Tatgeschehens betreffenden Bekundungen des Zeugen 21 nicht entgegen. T. antwortete ausweislich der in der Sitzung vom 2. Juli 2012 verlesenen beglaubigten Übersetzung der Seiten 14 bis 57 des Protokolls der vorgenannten Sitzung des IStGHR auf die Frage, ob er sagen könne, was er sah, als er G. in Begleitung von Soldaten und Angreifern sah: "G. war in Begleitung von N. und K. sowie Soldaten und vielen Interahamwe-Milizen, an deren Namen ich mich nicht erinnere. Als für die Gemeinde verantwortliche Autoritätsperson führte G. den Angriff an." Es ist nicht festzustellen, dass diese Mitteilung des T. in dem Sinne abschließend zu verstehen sein sollte, dass er sämtliche anwesend gewesenen Autoritätspersonen benennen wollte. Auch steht nicht fest, dass T. den nicht aus seiner Gemeinde stammenden Angeklagten überhaupt kannte - auch wenn dies beim Zeugen 21 der Fall war. Des Weiteren ist es durchaus naheliegend, dass T. die aus seiner Sicht maßgeblichen Hauptverantwortlichen aus seiner Gemeinde benennen wollte und den Angeklagten - so er ihn denn kannte - als im Vergleich weniger einflussreich und deshalb weniger verantwortlich einschätzte. Schließlich kann T. mit der Benennung von Interahamwe-Milizen, an deren Namen er sich nicht erinnerte, auch den Angeklagten gemeint haben. Überdies kann daraus, dass ein aus Ruanda stammender Überlebender des Genozids eine bestimmte Person nicht als Beteiligten eines Massakers benennt, nicht geschlossen werden, der Überlebende habe diese Person nicht als Beteiligten des Massakers wahrgenommen. Die in diesem Verfahren durchgeführten Vernehmungen ruandischer Zeugen haben gezeigt, dass ruandische Zeugen "offene" Fragen nicht gewöhnt sind und auf solche oft nur zögernd antworten - auch um nicht mehr als unbedingt nötig mitzuteilen. So hat eine Vielzahl der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen die Frage, ob sie den Angeklagten in früheren Vernehmungen, unter anderem auch durch Ermittler des IStGHR in dem Verfahren gegen G., aber auch in Gacaca-Verfahren erwähnt hätten, verneint und zur Begründung angegeben, sie seien nicht zur Person des Angeklagten befragt worden. Mangels konkret auf den Angeklagten bezogener Fragen hätten sie keine Veranlassung gehabt, diesen zu benennen, zumal sie wussten, dass der Angeklagte geflohen war und nicht gegen ihn ermittelt wurde. Diese Einstellung entspricht der Mentalität ruandischer Zeugen, die Kriminalhauptkommissar 61 ebenso aus seinen Erfahrungen bestätigt hat wie der Zeuge 11, ein ruandischer Staatsanwalt. Kriminalkommissar 61, der im Rahmen der Vorbereitungen der Reisen der in Deutschland zu vernehmenden Zeuge eine Vielzahl von Gesprächen in Ruanda geführt und die Mentalität der Ruander kennengelernt hat, hat bekundet, er habe die Erfahrung gemacht, dass man einen Punkt konkret ansprechen müsse, um eine konkrete Aussage zu erhalten. Regelmäßig hätten die Personen, mit denen er gesprochen habe, nicht von sich aus "den nächsten Schritt gemacht". Auch der am 5. und 6. März 2013 vernommene Zeuge 59 hat diese Erfahrung bestätigt. Der Zeuge ist als Chief of Prosecutions seit dem Jahr 2000 bei der Staatsanwaltschaft beim IStGHR und jetzt bei der Staatsanwaltschaft des Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe der Vereinten Nationen (Mechanism for International Criminal Tribunals = MICT) tätig, wo er eine Gruppe von Anklägern leitet(e). Der Zeuge hat seit seinem Dienstantritt eine Vielzahl von Verfahren geführt und an zahlreichen Hauptverhandlungen mitgewirkt. Er besitzt deshalb einen guten Überblick über die Besonderheiten in Verfahren vor dem IStGHR und das Aussageverhalten von ruandischen Zeugen. Der Zeuge 59 ist glaubwürdig, Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten hat er nicht erkennen lassen. Der Zeuge hat mitgeteilt, dass nach seiner in einer Vielzahl von den Völkermord in Ruanda betreffenden Verfahren getätigten Wahrnehmungen der Umstand, dass eine Person bei Schilderungen von Zeugen nicht als Anwesender erwähnt wird, nicht geschlossen werden kann, dass diese Person tatsächlich nicht anwesend war. So antworteten in Verfahren des IStGHR vernommene Zeugen stets auf konkrete Fragen der Vertreter der Anklagebehörde oder der Verteidigung. Sie würden nicht wie im deutschen Strafprozess aufgefordert, die Geschehnisse zunächst im Zusammenhang zu schildern. Die Antworten des jeweiligen Zeugen bezögen sich dann regelmäßig fokussiert auf den Angeklagten vor Gericht, gegebenenfalls auch auf einige der engen Mittäter. Ruandische Zeugen hätten daher einen "Kontext" bzw. "Fokus", auf den sie ihre Angaben bezögen und antworteten stets auf "fokussierte" - d. h. auf spezielle Personen gerichtete - Fragen. Dieser Fokus habe sowohl bei den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren des Strafverfahrens des IStGHR gegen G. als auch bei den Vernehmungen in der in der Hauptverhandlung dieses Verfahrens auf G. und den für Genozidhandlungen Verantwortlichen aus Murambi gelegen, nicht aber auf den Flüchtlingen aus Muvumba oder deren "Verwalter". Ein weiterer Grund dafür, dass es ruandische Zeugen regelmäßig zu vermeiden versuchen, Personen als am Völkermord Beteiligte konkret zu benennen ist ihre Befürchtung, von deren Freunden und/oder Angehörigen in Ruanda dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Sie versuchen es zu vermeiden, durch nicht unbedingt erforderliche Belastungen von Genozidären deren Zorn, bzw. den Zorn der Angehörigen dieser Personen auf sich zu ziehen. Diesbezüglich hat der Zeuge 59 bestätigt, dass von der Anklagebehörde des IStGHR benannte Zeugen, die in Gemeinden leben, in denen die Angeklagten "gute Netzwerke" haben, befürchten, dass man ihnen etwas antun könnte. Deshalb werde beim IStGHR auch bedacht, dass nach Berichten von Untersuchungsbehörden, des US-Außenministeriums und von Organisationen wie "Human Rights Watch" in den späten 1990iger Jahren Zeugen umgebracht worden seien, um Beweise zu unterdrücken. Der Sachverständige Dr. H. hat bestätigt, dass es in Ruanda nicht selten vorkommt, dass Belastungszeugen bedroht oder ermordet werden, bevor sie gegen eine bestimmte Person aussagen können. Dies kann auch bei T. der Fall gewesen sein. So hat der Zeuge 21 zu Beginn seiner Vernehmung den Vorsitzenden gebeten, nichts zu seinen Personalien sagen zu müssen und zur Begründung angegeben, sein älterer Bruder T. sei "nach Arusha gegangen, um dort auszusagen." Er habe im Verfahren gegen G. ausgesagt und sei auch zum Kirchenmassaker von Kiziguro befragt worden. Nach seiner Rückkehr nach Ruanda sei er angegriffen worden und danach gestorben. Dass auch im vorliegenden Verfahren vernommene Zeugen durchaus Grund haben, sich um ihre Sicherheit zu sorgen, folgt aus den Bekundungen des Zeugen 61, der als Kriminalhauptkommissar des Bundeskriminalamts im Wege der Amtshilfe für den Senat Zeugen in Ruanda aufgesucht und deren Reisen zwecks Vernehmung in diesem Verfahren organisiert hat. Der Zeuge 61 hat bei seiner Vernehmung am 15. Mai 2012 mitgeteilt, dass die Zeugin 92 nach ihrer Vernehmung und ihrer Rückkehr nach Ruanda mittels einer SMS bedroht worden sei. Sie habe auch einen Anruf erhalten, bei dem ihr eine unbekannte Person sagte, man wisse, dass sie in Deutschland war, sie sei eine Kakerlake, man wisse, was man mit solchen Leuten zu tun habe. So hat auch der in Ruanda inhaftierte, audiovisuell vernommene Zeuge 22 "Bedenken, etwas Negatives zu sagen" geäußert, weil Verwandte des Angeklagten dies erfahren könnten, und den Senat darum gebeten, die ruandischen Behörden zu bitten, sich um die Sicherheit der Familie des Zeugen zu kümmern. Auch hat die Zeugin 37 den Wunsch geäußert, dass ihr Name und ihre Adresse nicht bekannt werden sollten. So erklärt es sich, dass ruandische Zeugen am Völkermord beteiligt gewesene Personen regelmäßig nur dann benennen, wenn sich dies nicht vermeiden lässt, etwa weil konkret nach der jeweiligen Person gefragt wird, diese als jeweils Angeklagte klar erkennbar ist oder aber eine Schilderung des Massakers ohne die Handlungsweisen der jeweiligen Person nicht möglich ist. Dies ist hinsichtlich des Angeklagten nicht der Fall, weil er als "Verwalter" der Flüchtlinge dem "starker Mann" der Gemeinde Murambi G. faktisch untergeordnet war. Maßgeblich dafür, ob ruandische Zeugen eine Person namhaft machen, ist zudem, ob die betreffende Person aus der Gemeinde, dem Sektor oder der Zelle stammt, in dem auch der jeweilige Zeuge lebte oder lebt. Für die namentliche Benennung ist für ruandische Zeugen auch die Wahrscheinlichkeit maßgeblich, später gegen diese Person aussagen zu müssen. Demgemäß haben die vom Senat vernommenen Zeugen, auf die Frage, ob sie in ihren Vernehmungen durch Ermittler des IStGHR oder durch die ruandische Staatsanwaltschaft den Angeklagten erwähnt haben, bekundet, sie hätten zum Zeitpunkt der Vernehmungen nicht gewusst, wo er sich aufhielt, und nicht damit gerechnet, einmal in einem Verfahren gegen ihn aussagen zu müssen, weshalb sie keine Veranlassung gehabt hätten, den Angeklagten zu benennen. Darüber hinaus hat der Zeuge 59 auch seine Erfahrung aus Verfahren des IStGHR mitgeteilt, dass Diskrepanzen zwischen den im Ermittlungsverfahren gefertigten Vernehmungsniederschriften und den Angaben der Zeugen in der Hauptverhandlung nicht ungewöhnlich seien. Dies sei mit Übersetzungsfehlern, zum Teil auch durch den Zeitablauf zwischen der Vernehmung im Ermittlungsverfahren und der Aussage in der Hauptverhandlung zu erklären. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Vernehmungsniederschrift nur eine Zusammenfassung der Angaben des Zeugen darstelle. Es sei nicht gesichert, dass sämtliche von den Zeugen genannten Mittäter auch in die Vernehmungsniederschrift aufgenommen würden. Dies gelte insbesondere, wenn der Schwerpunkt der Ermittlungen nicht auf diesen weiteren Personen lag. Der Glaubwürdigkeit des Zeugen 32 und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Kerngeschehen steht nicht entgegen, dass er bekundet hat, er habe an den Tagen vor dem 11. April 1994 aus dem Kirchenfenster heraus das Geschehen außerhalb des Kirchengeländes sehen können. Zwar hat die Inaugenscheinnahme der vollsphärischen Aufnahme des Kirchengeländes von Kiziguro ergeben, dass sich die Unterkante der Kirchenfenster etwa 2,54 Meter über dem Fußboden und 2,30 Meter über der Kirchenbank befindet, so dass man wegen der Höhe dieser Fenster aus diesen nicht ohne Hilfe oder Hilfsmittel herausschauen kann. Nicht auszuschließen ist indes, dass sich der Zeuge auf eine Leiter oder einen anderen Gegenstand gestellt hat, um aus dem Fenster zu schauen, zumal den auf dem Kirchengelände befindlichen Personen bewusst war, dass sich auf dem Vorplatz eine Vielzahl von Menschen aufhielten, die die Tutsi töten wollten. Es liegt daher nahe, dass sich der Zeuge - notfalls auch unter Einsatz von Hilfsmitteln - einen Überblick über die Situation außerhalb des Kirchengeländes verschaffen wollte. Doch selbst wenn die Erinnerungen des Zeugen in diesem Punkt nicht zutreffend sein sollten, spräche dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Übrigen. Es handelt sich bei der Frage des Blicks aus dem Fenster um eine Aussage zum Randgeschehen, die insbesondere nicht die Geschehnisse am 11. April 1994 betrifft. Aufgrund des Zeitablaufs und der Dramatik der Situation ist es erklärlich, dass Erinnerungen, die nicht das Massaker selbst betreffen, verblassen und unscharf werden. Als die für den Zeugen wesentlichen Ereignisse am 11. April 1994, das Öffnen des Tores und die Erteilung des Befehls, mit der Arbeit zu beginnen, geschahen, hielt er sich nach seinen glaubhaften Angaben hingegen im Innenhof auf, wo er das für ihn unmittelbar lebensbedrohliche Geschehen wahrnehmen konnte. Der Senat ist von der Wahrheit der das Kerngeschehen betreffenden Bekundungen des Zeugen 32 auch in Anbetracht einer Diskrepanz seiner Angaben zu denen des Zeugen 30 überzeugt, der ebenfalls in der Grube überlebte. Dieser hat angegeben, er sei vom Zeugen 32 angerufen worden, der ihm gesagt habe, er solle sich mit dem für den Senat in Ruanda tätig gewesenen Kriminalhauptkommissar 61 und dessen Dolmetscherin treffen, während der Zeuge 32 mitgeteilt hat, er habe 30 nicht angerufen. Der Senat geht hinsichtlich dieser nicht zum Kerngeschehen zählenden Tatsache, die für den Zeugen 32 nicht besonders wesentlich gewesen sein dürfte, davon aus, dass sich der Zeuge hierzu nicht zutreffend erinnert. Dass er seine Bekanntschaft bzw. seinen Kontakt zum Zeugen 30 hat verheimlichen wollen, ist jedenfalls ausgeschlossen. Denn der Zeuge 32 hat bei seiner Vernehmung durch den Senat freimütig angegeben, er habe "mit einigen, die mit mir im Loch waren" telefonischen Kontakt, insbesondere kenne er 30 ebenso wie 21, er habe "den Deutschen" gesagt, wo sie 30 finden könnten. Dass sich die Zeugen 32, 30 und 21 hinsichtlich des Inhalts ihrer Bekundungen vor dem Senat abgesprochen haben, ist wegen der Unterschiedlichkeit, die ihre Bekundungen im Randbereich aufweisen, ausgeschlossen. Der Senat ist von der Glaubhaftigkeit der den Kernbereich des Tatgeschehens und insbesondere die Beteiligung des Angeklagten an diesem betreffenden Angaben der Zeugin 35 und ihrer Glaubwürdigkeit auch in Anbetracht der am 28. Dezember 2013 vorgenommenen Verlesung der vom Zeugen 59 mit E-Mail vom 15. August 2013 übersandten Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin 35 durch die Ermittlerin V der Anklagebehörde des IStGHR vom 6. und 15. Februar 2007 überzeugt, deren Übersetzung der Senat in der Sitzung vom 28. Oktober 2013 verlesen hat. Zwar hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung am 16. November 2011 angegeben, noch nie als Zeugin vernommen worden zu sein. Dies ist aber dahin zu verstehen, dass die Zeugin damit persönliche Vernehmungen vor einem Gericht gemeint hat und nicht - wie im Fall der Vernehmung durch die Ermittlerin der Anklagebehörde des IStGHR - eine Befragung in der Kirchengemeinde von Kiziguro. Die Zeugin 35 hat bei ihrer Vernehmung durch den Senat am 16.11.2012 umfassende und detaillierte Angaben zum Ablauf des Kirchenmassakers von Kiziguro und zur Beteiligung des Angeklagten gemacht, gegenüber dem Ermittler der Anklagebehörde des IStGHR indes angegeben, sie habe sich während des Massakers bis zu ihrer Flucht in einem kleinen Zimmer versteckt und deshalb keine Tötungen gesehen, sondern nur Schreie von Menschen gehört, die zu Tode geprügelt wurden. Wegen dieser Diskrepanz hat der Senat die Zeugin 35 am 8. Oktober 2013 erneut vernommen und sie mit dem Inhalt der Niederschrift ihrer Vernehmung durch die Ermittlerin der Anklagebehörde des IStGHR konfrontiert. Dabei hat die Zeugin 35 ohne Umschweife mitgeteilt, dass sie der Ermittlerin gegenüber die Unwahrheit gesagt hat. Auf Nachfrage der Verteidigerin Dr. W. hat sie sogar eingeräumt, die Ermittlerin habe ihr die Namen von G., N. und des Angeklagten vorgehalten; sie habe geantwortet, den Angeklagten und G. habe sie nicht gesehen. Auch insoweit habe sie die Unwahrheit gesagt. Dagegen träfen ihre Bekundungen vor dem Senat zu. Die Zeugin ist trotz ihrer unzutreffenden Bekundungen vor der Ermittlerin des IStGHR glaubwürdig. Denn sie hat ihre Motive, der Ermittlerin der Anklagebehörde des IStGHR nicht von ihren Erlebnissen während des Massakers zu berichten, nachvollziehbar geschildert. So seien damals in Ruanda Informationen kursiert, denen zufolge der IStGHR nicht nur am Genozid beteiligt gewesene Personen zu Unrecht freigesprochen habe, sondern auch "unter den Richtern" Leute gewesen seien, die am Genozid beteiligt waren. Sie habe deshalb kein Vertrauen zu der sie vernehmenden Ermittlerin gehabt und vermeiden wollen, zum IStGHR nach Arusha geladen zu werden, um dort als Zeugin auszusagen. Diese Angabe der Zeugin ist glaubhaft und nachvollziehbar. So hat die in der Sitzung vom 17. Januar 2014 vorgenommeine Verlesung der auszugsweisen Übersetzung des aus dem November 2008 stammenden Berichts der Menschenrechts-Organisationen "Redress" und "African Rights" mit dem Titel "Survivors and post-genocide justice in Rwanda" = "Überlebende und die Justiz nach dem Völkermord in Ruanda" ergeben, dass es zur Zeit der Vernehmung der Zeugin durch die Ermittlerin der Anklagebehörde des IStGHR tatsächlich entsprechende Informationen gab, die in Ruanda bekannt waren. So hat dem Bericht zufolge der Umstand, dass "eine beträchtliche Anzahl von Völkermordverdächtigen" als Ermittler für den IStGHR tätig war - hauptsächlich als Ermittler der Verteidigung, manchmal in einem einen Verwandten betreffenden Fall - bei Überlebenden des Völkermordes zu Ängsten und Sorgen um ihre Sicherheit geführt. Überlebenden-Organisationen hätten den IStGHR wegen seiner Einstellungspraktiken, die Völkermordverdächtigen eine Aufnahme in ihren Mitarbeiterstab ermöglichten, kritisiert. Auch habe insbesondere der Freispruch des Emmanuel B. durch den IStGHR Schock, Ungläubigkeit und äußerste Verbitterung bei Überlebenden des Genozids ausgelöst. African Rights habe schon im Juni 2004 eine Reihe von Überlebenden, Gefangenen und anderen Zeugen befragt, die im Fall des Z mit Ermittlern des IStGHR gesprochen hätten. Die meisten von ihnen hätten einen schlechten Eindruck von diesen Ermittlern gehabt, die ihren Angaben zufolge nicht energisch genug nach Augenzeugen oder anderen wichtigen Beweismitteln gesucht hätten. Auch seien Beweismittel, die bei den Ermittlungen zum Vorschein gekommen waren, nicht in Anklageschriften aufgenommen worden. Die Zeugin 35 erläuterte zudem weiter, dass sie als Überlebende des Genozids nur von ihren Erlebnissen berichtet, wenn sie der sie befragenden Person vertraut. Die Zeugin hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass sie während des Massakers vergewaltigt wurde. Zur Zeit der Vernehmung durch die Ermittlerin der Anklagebehörde des IStGHR sei sie noch nicht verheiratet gewesen und es sei in ihrer Kultur für ein Mädchen oder eine junge Frau "nicht einfach", davon zu erzählen, vergewaltigt worden zu sein. Die Zeugin äußerte unter Tränen, erst nach ihrer Eheschließung im Jahr 2008 und nachdem sie mit ihrem Ehemann über die Vergewaltigung gesprochen hätte, habe sie die Kraft gewonnen, davon zu berichten. Auch weil die Zeugin sodann ihre Angaben vom 16. November 2011 bestätigt bzw. präzisiert hat und sich bereitwillig entsprechend vereidigen ließ, ist der Senat davon überzeugt, dass die Bekundungen der Zeugin 35 vor dem Senat zutreffen. b) Die Bekundungen der Zeugen 30, 33, 34, 37, 40 und 41 Die Aussagen der Zeugen 21, 32 und 35 werden in zentralen Bereichen durch die Angaben der als Zeugen vernommenen weiteren Überlebenden 30, 33, 34, 37, 40 und 41 bestätigt, die zwar keine konkreten Aufforderungen des Angeklagten an die Angreifer, sich an den Tötungen zu beteiligen, gehört haben, aber glaubhaft bekundet haben, diesen zu Beginn des Geschehens im Innenhof oder beim Betreten des Kirchengeländes gesehen zu haben. Die Zeugen 30, 33, 34, 37, 40 und 41 haben zur Anwesenheit des Angeklagten folgendes bekundet: Der Zeuge 30 hat ausgesagt, er habe sich am 11. April 1994 im Innenhof aufgehalten, als G., N., K. und der Angeklagte in Pkws gekommen seien und vor dem Kirchengelände ausgestiegen. Er hat den Zeitpunkt dieser Beobachtung auf "gegen 10.00 Uhr" geschätzt. Das Tor zum Innenhof sei von Gendarmen geöffnet worden. G., N. und der Angeklagte hätten einen jungen Mann und eine junge Frau aus der Menge der Interahamwe ausgewählt und seien mit diesen zusammen in den Innenhof der Kirche gekommen. Der Mann habe mit einem Schwert auf den Boden geschlagen und sinngemäß gesagt, man werde jetzt die Tutsi töten. Die Verwalter hätten daraufhin den Interahamwe befohlen, in den Innenhof zu kommen, insbesondere G. habe den Interahamwe befohlen, mit der Arbeit anzufangen. Der Angeklagte habe zu diesem Zeitpunkt neben ihm gestanden. Befehle des Angeklagten habe der Zeuge nicht gehört. Die Tutsi seien gezwungen worden, sich auf den Boden zu setzen. Dann habe man einige Leute aussortiert, die zuerst getötet wurden, unter anderem einen Lehrer namens Munana. Anschließend seien die übrigen Menschen umgebracht worden. Der am Tag des Kirchenmassakers etwa 14 Jahre alt gewesene Zeuge 33 hat ausgesagt, er habe sich am 11. April 1994 im Inneren des Kirchengebäudes aufgehalten, als Interahamwe hereingekommen seien und die Menschen aufgefordert hätten, mit erhobenen Händen herauszukommen. Draußen seien die Tutsi von den Hutu getrennt worden, man habe nur ganz wenige Hutu gefunden, die dann "entlassen" worden seien. Die Interahamwe hätten diese aber auch aufgefordert, sie sollten nicht weggehen, sondern "helfen". G. habe Befehle gegeben. Neben ihm hätten N., B., C, K., 48, W, Y, der Angeklagte und weitere Autoritätspersonen gestanden. Der Angeklagte sei zusammen mit K. und anderen Personen für den Transport der Leichen zur Grube zuständig gewesen. Die Zeugin 34 hat angegeben, am Vormittag 11. April 1994 - nach ihrer Schätzung etwa um 11.00 Uhr - seien N., G. und der Angeklagte zusammen mit Soldaten und Gendarmen im Innenhof der Kirche erschienen und hätten die auf dem Kirchengelände Schutzsuchenden aufgefordert, in das Kirchengebäude zu gehen, wo diese dann nach Waffen durchsucht worden seien. Dann seien sie wieder gegangen. Das Kirchengelände sei von Gendarmen bewacht worden. Später seien Interahamwe zusammen mit G., dem Angeklagten, N. und M. in den Innenhof gekommen, als die Zeugin sich gerade in der Küche aufgehalten habe. Der Angeklagte habe gesprochen, sie habe aber nicht verstanden, was er gesagt habe, weil er Gakiga gesprochen habe. Den Tutsi sei befohlen worden, in die Kirche zu gehen. Später seien sie wieder herausgeholt worden und hätten sich auf den Boden legen müssen. Dann hätten die Tötungen angefangen. Die Zeugin 34 hat weiter in ergreifender Weise beschrieben, wie sie gezwungen wurde, eine Leiche zu schleppen und dabei bemerkte, dass es sich um die ihres Bruders (...) handelte, der ebenso wie ihre Mutter, (...), und ihre Brüder (...), (...), (...) und ihre jüngere Schwester (...) - alle Tutsi - während des Massakers getötet worden war. Zuvor habe sie wie die anderen, die Leichen schleppten, ihren Oberkörper frei machen müssen. Da die Leiche ihres Bruders, der ein kräftiger junger Mann gewesen sei, so schwer gewesen sei, habe sie diese nicht alleine schleppen können. Da sei ein Interahamwe aus dem Lager Bidudu, der "CDR" genannt worden sei - wohl weil er der Partei CDR (Coalition pour la défense de la République/Koalition zur Verteidigung der Republik) angehört habe - gekommen und habe sie aufgefordert, eine Hand ihres Bruders zu nehmen während er die andere Hand nahm. So hätten sie die Leiche dann gemeinsam geschleppt. Als sie an der Grube angekommen seien, seien dort sechs, mit langen Schlagstöcken bewaffnete Männer gewesen, die den Dialekt Gikiga gesprochen hätten. Sie habe in die Grube springen wollen, einer der Männer habe sie aber an der Hand festgehalten, während ein anderer mit seinem Schlagstock auf ihren Kopf schlagen wollte. Es sei ihr aber gelungen, etwas zurückzuweichen, weshalb sie der Schlag nur an der Hand getroffen habe. Dann habe "CDR" gesagt, die Männer sollten sie in Ruhe lassen. Sie sei quasi "aussortiert" worden. "CDR" habe sie dann vom Kirchengelände weggebracht. In einer Plantage habe er sie vergewaltigt, wobei er gesagt habe, er hätte sie gerettet, dafür müsse sie ihn belohnen. Die Zeugin 37 hat bekundet, sie habe sich zusammen mit ihrer Schwester, der Zeugin 92, in einem Zimmer des Nebengebäudes mit Blick auf den Kirchvorplatz aufgehalten. Sie habe gesehen, wie Soldaten das Gelände umstellt hätten. Der Angeklagte sei mit einem Auto zum Kirchvorplatz gekommen und habe dort mit G., N. und M. gestanden. Dann seien sie gemeinsam mit den dort befindlichen Interahamwe und Flüchtlingen aus Muvumba zum Kirchtor gegangen. Später habe sie durch das Fenster noch sehen können, wie Leichen zur Grube getragen wurden. Der Zeuge 40 hat ausgesagt, am 11. April 1994 habe er sich im Innenhof aufgehalten. G., der Angeklagte, N., K. und Z seien zusammen mit örtlichen Interahamwe und mit Flüchtlingen aus den Lagern zum Kirchengelände gekommen. Diesen Zeitpunkt hat er auf ungefähr 10.00 Uhr geschätzt. Ein Gendarm habe das Tor geöffnet, woraufhin die Verwalter zusammen mit den Interahamwe in den Innenhof gekommen seien. G. habe befohlen, die Leute zu töten. Auch der Angeklagte habe etwas gesagt, was er aber nicht verstanden habe, da er Gakiga gesprochen habe. Die in der Kirche befindlichen Leute seien aufgefordert worden, mit erhobenen Händen herauszukommen und sich auf den Boden zu legen. Dann seien bestimmte Personen aussortiert und zuerst getötet worden, bevor die Interahamwe die übrigen Menschen mit Lanzen und Macheten getötet hätten. Die aus Kiziguro stammende Zeugin 41 hat bekundet, sie habe den ihr damals nicht namentlich, sondern nur als "Bürgermeister der Flüchtlinge" "vom Gesicht her" bekannten Angeklagten am 11. April 1994 am Kirchengelände gesehen. Am Vormittag - wohl zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr - sei das Tor zum Innenhof geöffnet worden. Der Angeklagte, G., N. und K. seien zusammen mit Interahamwe und Soldaten der Präsidentengarde hineingekommen. Sie sei in die Kirche gelaufen. Ein Soldat habe sie aufgefordert, die Kirche zu verlassen. Draußen hätten sich die Tutsi auf den Bauch legen müssen. Dann hätten die Interahamwe mit dem Töten begonnen und dabei mit Munana angefangen. Die Verwalter hätten mit den Interahamwe gesprochen. Sie habe aber nicht mitbekommen, was die Verwalter gesagt hätten, weil sie auf dem Bauch gelegen habe. Die Soldaten hätten das Töten überwacht, aber selbst niemanden getötet. Die Zeugen 30, 33, 34, 37, 40 und 41 sind glaubwürdig. Auch bei diesen Zeugen bestehen keine Zweifel daran, dass sie Überlebende des Kirchenmassakers von Kiziguro sind. Bei den Zeugen 30, 40 und 41 handelt es sich um Überlebende aus der Grube. Die Behauptung des audiovisuell vernommenen, wegen Beteiligung am Genozid zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilten und in Ruanda inhaftierten Zeugen 96, er habe gesehen, dass sich der Zeuge 40 im Gebüsch versteckt habe, so dass er gar nicht in der Grube habe sein können, ist unwahr. Der Zeuge 54 hat glaubhaft eingeräumt, einer von denjenigen Angreifern gewesen zu sein, die den Zeugen 40 "in die Grube geworfen haben". Der Zeuge 40 hat dem Senat während seiner Vernehmung zudem die Narbe des Machetenhiebes gezeigt, von dem er während des Massakers am Kopf getroffen worden war. Der Zeuge 40 hat mitgeteilt, dass die Zeugen 21, 32, 30, und 41 mit ihm in der Grube überlebt haben. Die Zeugin 41 hat 40, 21, T. und 30 als Personen benannt, die mit ihr in der Grube überlebt haben. Sie hat die Verzweiflung, die in der Grube herrschte, während die Überlebenden auf den verwesenden Leichen ausharrten und sich nicht selbst befreien konnten, ergreifend beschrieben. Sie hätten unter extremem Durst gelitten, geschrien und gebetet, sich auch manchmal gegenseitig beschimpft. Auch seien des Öfteren Leute zur Grube gekommen und hätten große Steine hineingeworfen, denen sie hätten ausweichen müssen. Wegen der vielen verwesenden Leichen habe es viele Fliegen gegeben, die ihre Augen "kaputt" gemacht hätten, so dass sie nicht mehr viel habe sehen können. Des Weiteren sind der auszugsweise verlesenen Übersetzung des Urteils des IStGHR vom 31. März 2011 zufolge vom dort unter dem Pseudonym BBM vernommenen Zeugen auch 41, "Vorname von Zeuge 40" und 30 als Überlebende benannt worden (Fußnote 271 des Urteils des IStGHR vom 31. März 2011). Der Zeuge 33 hat anschaulich geschildert, dass ihm befohlen wurde, eine Kiste zu transportieren, die so schwer war, dass er sie nicht tragen konnte und deshalb mit ihr in die Zisterne gefallen sei. Drei Männer, die bereits zuvor in die Zisterne gesprungen waren, hielten ihn über Wasser, so dass er überlebte. Sie seien bis zum 13. April 1994 in der Zisterne geblieben, dann habe ihn ein Mann gepackt und er sei auf die Schultern eines anderen Mannes gestiegen. So habe er aus der Zisterne gelangen können und nach Anweisungen der Männer eine Leiter und Seile holen können. Er habe die Seile an die Leiter gebunden, die Männer hätten an der Leiter gezogen und er an den Seilen. So sei die Leiter in das Wasser gekommen; als aber die Männer an der Leiter zogen, sei er mit der Leiter und den Seilen wieder in die Zisterne gestürzt und habe sich an der Seite verletzt. Die Luft sei ihm ausgegangen, aber einer der Männer, der noch Kraft gehabt habe, habe ihn auf die Schulter genommen. Der Zeuge 85, der ebenfalls in der Zisterne überlebte, hat diesen Vorgang im Wesentlichen (bis auf die mit der Leiter geholten Seile) bestätigt, sich insbesondere an den "Jungen" erinnert, der die Leiter heranbrachte. Dass er dessen Namen als "Mb." erinnert, streitet nicht gegen die Wahrheit der Angaben des Zeugen 33, es lässt sich vielmehr mit einer insoweit nicht zutreffenden Erinnerung des Zeugen 85 erklären. Von der Anwesenheit der Zeuginnen 37 und 34 während des Massakers ist der Senat aufgrund ihrer jeweils detaillierten Schilderungen, die sie mit deutlich wahrnehmbarer, stimmiger emotionaler Beteiligung gemacht haben, überzeugt. Diese waren besonders deutlich und authentisch, als die Zeugin 37 beschrieben hat, wie die Zeugin 34 die Leiche eines engen Familienangehörigen zur Grube bringen musste, was die Zeugin 34 bestätigt hat. Dass die Zeugin 37 sich zu erinnern meinte, die Zeugin 34 habe die Leiche ihrer Mutter zur Grube gebracht, während diese detailliert angegeben hat, es habe sich um die Leiche ihres Bruders (...) gehandelt, ist vor diesem Hintergrund von untergeordneter Bedeutung. Hinzu kommt, dass die Personen, die in der Grube überlebt haben, in Kiziguro allgemein bekannt sind. Da sich die Überlebenden des Massakers häufig bei Gedenkveranstaltungen wiedersehen, ist es ausgeschlossen, dass sich jemand zu Unrecht als Überlebender aus der Grube ausgibt, ohne dass dies den Personen, die tatsächlich dort waren, aufgefallen wäre. Die Zeugen 30, 33, 34, 37, 40 und 41 haben nachvollziehbar geschildert, woher sie den Angeklagten kannten und wie und warum sie ihn erkannten. Auch die Angabe der Zeugin 41, sie habe den Angeklagten damals nur in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der Flüchtlinge wahrgenommen und erst viel später - nämlich im Jahr 2000 - erfahren, dass es sich dabei um O. R. handelt, ist plausibel. Die Aussagen der Zeugen ließen keine Belastungstendenzen erkennen. Sämtliche Zeugen haben den Angeklagten - abgesehen von seiner Beteiligung am Kirchenmassaker von Kiziguro - in keiner Weise belastet. Der Zeuge 33 hat sogar darauf hingewiesen, dass der Angeklagte in den Lagern zur Ruhe aufgerufen habe, wenn es zu Unruhen im Zusammenhang mit der Essensverteilung gekommen sei - was zeigt, dass es ihm nicht darauf ankam, den Angeklagten in einem möglichst schlechten Licht erscheinen zu lassen. Bei keinem der Zeugen ist ein Motiv erkennbar, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Zwar haben die Zeuginnen 34 und 41 beim Kirchenmassaker großes Leid erlitten und Angehörige verloren. Ein Motiv, einen Unschuldigen zu belasten, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Auch die Zeugin 37, die den Angeklagten bereits aus der Zeit im Muvumba kannte, hat außer seiner Anwesenheit am Kirchengelände nichts Negatives über ihn berichtet. Die Aussagen der Zeugen 30, 33, 34, 37, 40 und 41 weisen im Randbereich zwar einige Abweichungen auf, stimmen aber hinsichtlich der wesentlichen Teile des Kerngeschehens überein. Alle diese Zeugen haben angegeben, sie hätten G., N. und den Angeklagten am Ort des Geschehens gesehen. Soweit die Angaben hinsichtlich weiterer anwesender Verwalter oder Autoritätspersonen voneinander abweichen, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Die Zeugen haben das Geschehen nicht aus demselben Blickwinkel wahrgenommen, so dass nicht jeder Anwesende zwingend jeden Verwalter sehen musste, zumal unklar ist, ob die von einem Zeugen genannte Person dem anderen Zeugen überhaupt bekannt war. Dass die Zeugen 40 und 41 als einzige angegeben haben, der Angeklagte sei auch bei einem Gespräch mit den Priestern dabei gewesen, bevor diese die Pfarrei verlassen hätten, spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit, da ein solches Gespräch nicht zwingend alle im Innenhof befindlichen Personen mitbekommen mussten. Die Aussage des Zeugen 30 weicht von den anderen Zeugenaussagen in erster Linie dadurch ab, dass er bekundet hat, dass die Verwalter zwei Interahamwe ausgewählt hätten, von denen einer mit einem Schwert auf den Boden geschlagen habe. Auch dieses Geschehen muss nicht zwingend von jedem Zeugen beobachtet worden sein. Übereinstimmend haben die Zeugen bekundet, die Verwalter seien mit einer Vielzahl von Interahamwe in den Innenhof gekommen. Der Umstand, dass die Zeugen 30, 33, 34, 37, 40 und 41 selbst keine Tötungsbefehle des Angeklagten wahrgenommen haben, auch wenn sie ihre Aufmerksamkeit auf die im Innenhof befindlichen "Verwalter" richteten, steht den Wahrnehmungen der Zeugen 21, 32 und 35 nicht entgegen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt war das Kirchengelände voller Flüchtlinge, das Gelände war seit mehreren Tagen von Gendarmen, Soldaten, bewaffneten Interahamwe-Milizionären und Bürgern aus Murambi und Muvumba umzingelt. Die auf das Kirchengelände Geflohenen gingen deshalb spätestens seit der mit Todesdrohungen erzwungenen Abfahrt der Priester der Kirche am 10. April 1994 davon aus, dass das Kirchengelände angegriffen werden würde, um sie zu töten. Sie hatten aus diesem Grund seit mindestens einem Tag Todesangst und begriffen das Öffnen des Tores zutreffend als den Beginn des Angriffs, dem sie hilflos ausgesetzt waren und der mit dem Ziel ihrer qualvollen Tötung geführt wurde. Die Flüchtlinge verhielten sich deshalb nicht still und schweigsam, als die "Verwalter" in den Innenhof kamen und befahlen, mit den Tötungen zu beginnen. Sie liefen vielmehr aufgeregt umher, schrien, beteten und sangen fromme Lieder. So hat etwa die Zeugin 37 angegeben, "die Leute" hätten geschrien und geweint. Der Zeuge 85 hat die Situation als "Chaos" beschrieben. Die Zeugen 30, 34, 37, 40 und 41 mussten deshalb die vom Angeklagten gesprochenen Worte nicht hören. So erklärt sich, dass die Zeugin 34 und der Zeuge 40 bekundet haben, auch der Angeklagte habe etwas gerufen, sie hätten dies aber nicht verstanden. Auch die Zeugin 41 hat angegeben, sie habe mitbekommen, dass die Verwalter etwas riefen, aber keine Einzelheiten wahrnehmen können, weil sie mit dem Gesicht auf dem Boden gelegen habe. Die Zeugin 37 konnte von dem Zimmer aus, in dem sie sich aufhielt, keine im Innenhof erteilten Befehle hören. Der Zeuge 33 befand sich unter denen, die zunächst im Inneren des Kirchengebäudes waren und erst nach den Ausrufen des Angeklagten auf den Innenhof getrieben wurden. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin 34 spricht zudem der Umstand, dass sie von sich aus deutlich gemacht hat, welche Tatsachen sie selbst wahrgenommen hat, und was ihr nur von anderen berichtet worden ist. So hat die Zeugin auch geschildert, sie habe gehört, dass der Angeklagte unter den Männern war, die alte Frauen töteten, die zur Grube gebracht worden waren - eine Tatsache, die sich durchaus in das zur Überzeugung des Senats festgestellte Bild des Ablaufs des Massakers einfügen würde, die der Senat aber nicht zu Lasten des Angeklagten festgestellt hat, weil die Zeugin 34 nicht aufgrund eigener Wahrnehmung von ihr berichtet hat. Der Glaubwürdigkeit der Zeugen 40, 41, 33 und 30 und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen steht nicht entgegen, dass in den Protokollen ihrer Vernehmungen durch Ermittler der Anklagebehörde des IStGHR im Strafverfahren des IStGHR gegen G. der Name des Angeklagten nicht genannt ist. Die Übersetzungen der Niederschriften dieser Vernehmungen, die dem Senat zum Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugen 40, 41, 33 und 30 noch nicht vorgelegen haben, hat der Senat in der Sitzung vom 15. August 2012 durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Inhalte dieser Protokolle stehen der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen nicht entgegen. Sie haben auch nicht ihre erneute Ladung zwecks Vorhalts dieser Protokolle erforderlich gemacht. Der Zeuge 40 wurde am 28. September 2004 und am 22. Oktober 2004 von den Ermittlern der Anklagebehörde des IStGHR B1 und V vernommen. Der Zeuge benannte den Angeklagten dort nicht namentlich als eine am Kirchenmassaker von Kiziguro beteiligte Person. Der Zeuge 40 berichtete von dem mit einem Gewehr bewaffneten N., der eine Gruppe von Interahamwe-Milizionären in das Gelände geführt habe. Auch diese Angabe lässt sich mit der bereits oben dargelegten Scheu ruandischer Zeugen, am Massaker beteiligte Personen konkret zu benennen, erklären. Da der Zeuge nicht ausdrücklich nach dem Angeklagten gefragt wurde, war dessen Benennung auch nicht zu erwarten. In seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hat sich der Zeuge 40 die Frage, ob er von Ermittlern der Anklagebehörde des IStGHR befragt worden sei, bejaht, sich aber nicht mehr genau erinnern können, ob er damals auch über den Angeklagten gesprochen habe. Er fügte von sich aus hinzu, es könne sein, dass er ihn nicht erwähnt habe, weil er nicht davon ausgegangen sei, dass er in einem Verfahren gegen jemanden, der in Europa sei, aussagen würde. Diese Erklärung ist plausibel. Der Zeuge musste bei seiner Aussage berücksichtigen, dass der Angeklagte Angehörige in Ruanda hat, die dem Zeugen im Falle einer den Angeklagten belastenden Aussage Nachteile zufügen konnten. Demgegenüber erschien aus Sicht des Zeugen im Jahr 2004 die Wahrscheinlichkeit, dass ein Strafverfahren gegen den Angeklagten geführt werden würde, äußerst gering. Die Zeugin 41 wurde im Verfahren des IStGHR gegen G. vom 28. Mai 1998 von den Ermittlern der Anklagebehörde des IStGHR A1 und C1 vernommen. Die Zeugin berichtete in dieser Vernehmung von Soldaten, Interahamwe-Milizionären und anderen Personen, die zur Bevölkerung gehörten, die an dem Massaker beteiligt waren. Namentlich nannte sie lediglich G. und N. Eine namentliche Benennung des Angeklagten war der Zeugin bei dieser Vernehmung bereits deshalb nicht möglich, weil sie ihn, wie sie in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, zu diesem Zeitpunkt lediglich als Bürgermeister der Flüchtlinge kannte, ihr sein Name aber nicht bekannt war. Diesen erfuhr sie erst etwa im Jahr 2000 bei einer Gedenkveranstaltung. Es verwundert auch nicht, dass die Zeugin in der damaligen Vernehmung nicht vom "Bürgermeister der Flüchtlinge" sprach, weil sie auch in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet hat, sie habe keine konkreten, vom Angeklagten erteilten Befehle mitbekommen, sondern lediglich gesehen, dass er anwesend war und nach ihrem Eindruck die Tötungen überwacht habe. Hinzu kommt, dass es ruandische Zeugen - wie oben dargelegt - regelmäßig zu vermeiden versuchen, Personen als am Völkermord Beteiligte konkret zu benennen, weil sie befürchten, von deren Angehörigen und/oder Freunden in Ruanda dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden, weshalb sie Personen nur dann konkret benennen, wenn sich dies nicht vermeiden lässt - was für die Zeugin 41 bei dieser Vernehmung nicht der Fall war, weil sie weder konkret nach dem Angeklagten gefragt wurde noch die Schilderung des Massakers zwingend die Benennung des Angeklagten erforderte. Soweit die Zeugin in ihrer Vernehmung durch die Ermittler des IStGHR ausgesagt hat, G. sei mit einem roten Pick-Up der Marke Daihatsu gekommen, während andere Zeugen von einem weißen Fahrzeug sprechen, mit dem G., der Angeklagte und andere Personen gekommen seien, handelt es sich um eine fehlehrhafte Erinnerung, die einen unwesentlichen Umstand betrifft. Die Farbe des Fahrzeugs von G. war für die Zeugin während des Massakers völlig unwichtig, sie dürfte sich ihr deshalb nicht so eingeprägt haben, dass sie sich mehr als vier Jahre danach zutreffend an sie erinnern konnte. Im Übrigen entsprechen die Angaben der Zeugin in der Vernehmungsniederschrift aus dem Jahr 1998 ihren Angaben in der Hauptverhandlung. Der Zeuge 33 wurde am 16. Januar 2007 und am 19. Januar 2007 von der Ermittlerin der Anklagebehörde des IStGHR V im gegen G. geführten Verfahren vernommen, wobei er den Angeklagten ebenfalls nicht erwähnte. Der Zeuge berichtete dort von G., einigen Conseillers wie zum Beispiel K. und anderen Zivilisten sowie von Soldaten und von Interahamwe. In seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hat der Zeuge auf die Frage, wer in Begleitung von G. gewesen sei, acht Personen namentlich genannt, darunter den Angeklagten, und darauf hingewiesen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sei. Auch dieses Aussageverhalten lässt sich mit der oben beschriebenen "Vorsicht" ruandischer Zeugen, am Massaker auf der Seite der Angreifer beteiligte Personen namhaft zu machen und mit der vom Zeugen 59 deutlich beschriebenen "Fokussierung" auf spezielle Personen erklären. Bei der Vernehmung durch die Ermittlerin der Anklagebehörde des IStGHR stand der Angeklagte nicht in diesem Sinne im "Fokus" des Zeugen. Dies vor allem auch deshalb, weil der Zeuge 33 keine Äußerungen oder Befehle des Angeklagten, mit dem Töten zu beginnen, wahrgenommen hatte. Es ist deshalb gut nachvollziehbar, dass er den Angeklagten bei der Vernehmung im gegen G. geführten Verfahren nicht erwähnte. Soweit der Zeuge 33 in der Hauptverhandlung bekundet hat, er habe den Angeklagten in einer anderen Vernehmung "in einem Verfahren über G." erwähnt, sich der Name des Angeklagten aber nicht in der in der Sitzung vom 15. August 2012 verlesenen Übersetzung der Vernehmungsniederschrift findet, spricht dies nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Zum einen ist unklar, ob der Zeuge die Frage dahingehend verstanden hat, ob er den Angeklagten namentlich erwähnt hat. Er benannte in der Vernehmung durch die Ermittlerin der Anklagebehörde des IStGHR Interahamwe und Zivilisten, zu denen er, wie in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung deutlich wurde, auch den Angeklagten zählt. Zum anderen hat er bekundet, die Personen, die ihn befragt hätten, hätten europäische Namen gehabt. Auch sei er im Gemeindehaus aufgesucht worden. Mithin kann es sich nicht um die Vernehmung vom 16. und 19. Januar 2007 handeln, da die Vernehmungsbeamtin V und ihr Dolmetscher S1 keine europäischen Namen hatten, und die Vernehmung in einem Lokal am Muhazi-See durchgeführt worden sein soll. Aus den Vernehmungen der Zeugen 30, 39, 40 und 41 ist bekannt, dass einige Zeugen mehrfach von Ermittlern des IStGHR aufgesucht wurden, aber nicht immer Niederschriften über die Gespräche angefertigt worden sind. Daher ist es möglich, dass der Zeuge 33 den Namen des Angeklagten bei anderer Gelegenheit erwähnte. Da es aufgrund der vom Zeugen 59 beim IStGHR durchgeführten Recherche (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 26. November 2013, Anlage 4 zum Protokoll vom 26. November 2013) keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass sich bei den Akten des Verfahrens des IStGHR gegen G. noch Unterlagen oder Dokumente befinden könnten, die Protokolle von Vernehmungen von (Augen-) Zeugen des Kirchenmassakers von Kiziguro und insbesondere auch vom Senat vernommener Zeugen betreffen und dem Senat bislang noch nicht übermittelt worden sind und der Zeuge 33 die europäischen Namen der Vernehmungspersonen nicht nennen konnte, sind dem Senat weitergehende Nachforschungen - etwa mit dem Ziel, die Vernehmungspersonen mit den europäischen Namen als Zeugen zu vernehmen - nicht möglich gewesen. Schließlich stehen der Glaubwürdigkeit des Zeugen 33 auch nicht die unterschiedlichen Angaben zu seinem Alter in der Niederschrift über die Vernehmung durch die Ermittlerin der Anklagebehörde des IStGHR und in der Hauptverhandlung entgegen. In der Hauptverhandlung sind sowohl der Reisepass als auch der Personalausweis des Zeugen 33 in Augenschein genommen worden, in denen als Geburtsdatum der 1. Januar 1979 vermerkt ist, während im Vernehmungsprotokoll das Jahr 1982 als Geburtsjahr angegeben ist. Da lediglich der Reisepass für die Reise nach Deutschland ausgestellt und der Personalausweis nach den glaubhaften Angaben des Zeugen zum Zeitpunkt seiner Vernehmung etwa drei Jahre alt gewesen sein soll, ist auszuschließen, dass der Zeuge für seine Vernehmung Ausweise mit falschem Geburtsdatum erhalten hat, aus denen folgt, dass er zum Tatzeitpunkt bereits vierzehn oder fünfzehn Jahre und nicht erst elf oder zwölf Jahre war. Wäre es dem Zeugen darum gegangen, aufgrund eines höheren Alters zur Tatzeit als Zeuge zum Geschehen in Kiziguro glaubwürdiger zu erscheinen, hätte es nahegelegen, dass er das frühere Geburtsdatum auch gegenüber der Ermittlerin des IStGHR angegeben hätte. Außerdem wäre zu erwarten gewesen, dass er in der Hauptverhandlung den Angeklagten stärker belastet hätte. Indes hat er über die Schilderung der Anwesenheit des Anklagten hinaus keine diesen belastenden Angaben gemacht. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die Angabe des Geburtsjahrs in der Vernehmungsniederschrift der Anklagebehörde des IStGHR unrichtig ist. Der Zeuge 30 wurde am 5. März 2003 und am 18. September 2003 durch die Ermittler O1 und V von der Anklagebehörde des IStGHR vernommen. Ausweislich der in der Sitzung des Senats am 15. August 2012 erfolgten Verlesung der Übersetzung des Protokolls dieser Vernehmung erwähnte der Zeuge 30 den Namen des Angeklagten nicht. Der Zeuge 30 sprach vielmehr von Soldaten, von Gendarmen und von Interahamwe, zu denen er alle Zivilisten zählte, die sich am Kirchenmassaker von Kiziguro beteiligten. Namentlich erwähnte er nur N. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge 30 ausgesagt, er habe den Angeklagten in der damaligen Vernehmung nicht erwähnt, weil er nicht zu ihm befragt worden sei. Dies ist in Anbetracht der oben geschilderten "Fokussierung" ruandischer Zeugen und ihre generellen Scheu, am Massaker beteiligte Personen zu benennen, gut nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Zeuge 30 keine Befehle oder Anweisungen des Angeklagten hörte und ihn lediglich neben G. stehen sah. Die in der Sitzung vom 6. September 2013 vorgenommenen Verlesungen von Übersetzungen von Kopien von auf den 8. August 2006 und auf den 14. März 2012 datierten handschriftlichen Aufzeichnungen, die die Verteidigerinnen mit dem in der Sitzung vom 18. April 2012 verlesenen Schriftsatz vom 17. April 2012 zum Protokoll gereicht haben, streiten nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin 37. Nach den auf den Angaben des Zeugen 80 beruhenden Behauptungen der Verteidigerinnen soll es sich bei den handschriftlichen Aufzeichnungen vom 8. August 2006 um eine schriftliche Erklärung der Zeugin 37 handeln, die diese in der Informationssammlungsphase eines Verfahrens vor einem ruandischen Gacaca-Gericht abgegeben haben soll. Mit der auf den 14. März 2012 datierten handschriftlichen Aufzeichnung soll der Zeuge 80 die Übereinstimmung der Kopie der Aufzeichnungen mit dem Original bestätigt haben. Der Senat hat indes nicht feststellen können, dass die der Zeugin 37 zugeschriebenen Aufzeichnungen tatsächlich von dieser stammen. Das Rechtshilfeersuchen vom 20. September 2012, mit dem der Senat den Generalstaatsanwalt von Ruanda gebeten hat, eine beglaubigte Kopie des Originals dieser angeblichen Erklärung der Zeugin 37 zu übersenden, ist erfolglos geblieben; der Generalstaatsanwalt von Ruanda hat auf dieses Ersuchen nicht reagiert. Daraufhin hat der Senat den für ihn in Ruanda tätigen Kriminalkommissar 61 gebeten, eigene Recherchen anzustellen. Auch diese blieben zunächst ohne Erfolg. Kriminalkommissar 61 hat schließlich mit - ebenfalls in der Sitzung vom 6. September 2013 verlesenem - Vermerk vom 30. Mai 2013 mitgeteilt, er habe die (...) der ruandischen Genocide Fugitive Tracking Unit (einer der ruandischen Staatsanwaltschaft zugeordneten Einheit), D1, um Unterstützung gebeten. Diese habe mit dem Zentralarchiv für Gacaca-Verfahren in Kigali Kontakt aufgenommen und versucht, das Original der handschriftlichen Erklärung ausfindig zu machen. Dies sei ohne Angabe weiterer Details wie Aktenzeichen oder Angaben zum Verfahren - wie etwa dem Namen des Beschuldigten - nicht möglich. Da dem Senat solche Angaben nicht zur Kenntnis gelangt sind, sind weitere Bemühungen sinnlos gewesen. Dies gilt insbesondere für das Einfordern einer offiziellen Antwort auf das Rechtshilfeersuchen vom 20. September 2012, weil auch der Generalstaatsanwalt von Ruanda nur mit Hilfe des Zentralarchivs für Gacaca-Verfahren nach dem Original der Erklärung suchen könnte, eine dortige Suche aber mangels der dafür notwendigen Angaben nicht erfolgreich sein kann. Aber selbst wenn die Zeugin 37 die ihr zugeschriebenen handschriftlichen Aufzeichnungen gemacht haben sollte, folgt daraus nicht, dass sie bei ihrer Vernehmung am 7. Dezember 2011 den Angeklagten zu Unrecht belastet hat. Aus dem Umstand, dass in der Erklärung zwar mehrere Personen namhaft gemacht werden, die an gegen Tutsi gerichteten Handlungen im Zusammenhang mit dem Genozid beteiligt sein sollen, nicht aber der Angeklagte, kann nicht geschlossen werden, die Zeugin habe den Angeklagten entgegen ihren Angaben bei ihrer Vernehmung durch den Senat nicht gesehen. Dies folgt schon daraus, dass in der Erklärung nicht behauptet wird, dass sie eine vollständige Schilderung enthalte. Überdies soll die Erklärung in einem Verfahren vor einem Gacaca-Gericht abgegeben worden sein. Ruandische Gacaca-Gerichte waren örtliche Gerichte, die sich mit den Verstrickungen der in den jeweiligen Gemeinden aktuell lebenden Personen befassten. Da der Angeklagte im Jahr 2006 bereits seit ca. vier Jahren in Deutschland lebte, hatte die Zeugin - sollte die Erklärung denn von ihr stammen - keine Veranlassung, den Angeklagten vor dem örtlichen Gacaca-Gericht namhaft zu machen. Überdies kann - wie bereits mehrfach oben dargelegt - daraus, dass ein aus Ruanda stammender Überlebender des Genozids eine bestimmte Person nicht als Beteiligten eines Massakers benennt, nicht geschlossen werden, der Überlebende habe diese Person nicht als Beteiligten des Massakers wahrgenommen. c) Die Bekundungen der Zeugen 54, 48, 47, 46 und 45 Von den weiteren, oben unter I. B. 8. beschriebenen Handlungen des Angeklagten am und auf dem Kirchengelände - der Erkundigung nach dem Stand der Tötungen, dem Versprechen des Bringens von Unterstützung, der Aufforderung zum Tun des "Möglichsten", dem Befehligen und Transportieren weiterer Flüchtlinge aus Muvumba zum Kirchengelände und deren Beteiligung an den Tötungen, dem Erscheinen des Angeklagten im Innenhof und seiner an die Angreifer gerichteten Aufforderung, weiter zu töten und die Leichen zur Grube zu transportieren und sich dabei zu beeilen, dem Erscheinen des Angeklagten bei den weiterhin das Kirchengelände umstellenden Angreifern und die an diese gerichtete Anweisung, aufzupassen, dass niemand entkomme - ist der Senat aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen 54, 48, 47, 46 und 45, die am 11. April 1994 auf der Seite der Angreifer standen, und den Angaben des "Opferzeugen" 33 überzeugt. Dass die anderen "Opferzeugen" den Angeklagten nur zu Beginn des Massakers gesehen haben, steht den Angaben der Zeugen 54, 48, 47, 46 und 45 nicht entgegen. Zum einen herrschte das schon beschriebene "Chaos", zum anderen waren diese Zeugen entweder mit dem Leichentransport beschäftigt, an der Grube oder bereits in diese hineingeworfen worden. Die Zeugin 37 konnte das Geschehen im Innenhof nicht verfolgen. Die Zeuginnen 35 und 34 sind im Verlauf des Massakers vom Kirchengelände weggebracht und vergewaltigt worden. Der Senat hat den 1972 geborenen Zeugen 54 am 6. November 2012 und am 5. November 2013 vernommen. Der Zeuge, der den Hutu angehörte, stammt aus Kiziguro. Er arbeitete 1992 als Hausjunge ("Boy") des am Krankenhaus von Kiziguro beschäftigten ...arztes L und wohnte bei diesem auf dem einhundert Meter vom Kirchengelände entfernten Areal des Krankenhauses von Kiziguro. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, den Angeklagten 1994 als den Bürgermeister der aus Muvumba stammenden Flüchtlinge gekannt zu haben, die in den Flüchtlingslagern in Murambi lebten. Zur Zeit des Genozids habe er den Angeklagten an zwei Tagen gesehen - und zwar am 7. und am 11. April 1994. Am 7. April 1994 habe der Zeuge an einer Straßensperre teilgenommen, an der Tutsi abgefangen wurden, um sie zu töten. Die Straßensperre habe bis zum 11. April 1994 bestanden, dort hätten sich der Zeuge und weitere Personen - unter diesen auch Flüchtlinge aus den Lagern - abgewechselt, er sei ab und zu nach Hause gegangen, um etwas zu essen und zu trinken. Nachdem die Priester am 10. April 1994 das Kirchengelände verlassen hätten, hätten Soldaten, Gendarmen, Interahamwe und aus Muvumba stammende Flüchtlinge aus den Lagern, die er am Dialekt Gikiga erkannt habe, das Kirchengelände umstellt. Er habe insofern an der Umstellung des Kirchengeländes in der Nacht vom 10. auf den 11. April 1994 teilgenommen, als er sich an der zunächst weiterhin am Krankenhaus eingerichteten Straßensperre beteiligt habe, die dann zum Kirchengelände verlegt worden sei. N. habe ihn zum Kirchengelände beordert. Das Töten habe nach seiner Schätzung gegen 12.00 Uhr begonnen. Die Soldaten hätten das Tor zum Kirchengelände geöffnet. Der Zeuge sei unter den Angreifern gewesen, die zunächst auf dem Vorplatz der Kirche gewartet hätten. Nachdem die Soldaten in den Innenhof eingedrungen seien, seien G. und N. sowie viele bewaffnete Angreifer, unter denen viele Flüchtlinge aus Muvumba gewesen seien, in den Innenhof gegangen. Soldaten hätten die im Kirchengebäude befindlichen Tutsi in den Innenhof getrieben. Munana und Nkindi seien aus diesem Hof gebracht und getötet worden, weil man vermutet habe, dass sie Funkgeräte hätten und über diese mit der FPR in Verbindung stünden. Der Zeuge sei nun auch mit den vielen anderen Angreifern auf das Kirchengelände gegangen. Sodann hätten die Tötungen begonnen, die Tutsi seien grausam umgebracht worden. Er selbst sei unter den Mördern gewesen. Auch viele Flüchtlinge aus Muvumba seien unter den Mördern gewesen. Der Zeuge und seine Kumpane hätten ihre Befehle von N. bekommen, aber auch von den anwesenden Soldaten. Die Leichen der Getöteten seien - auch mit Schubkarren - zur Grube gebracht und in diese hineingeworfen worden. Auch er selbst habe Leichen in die Grube geworfen, manchmal auch Lebende. Man habe jungen Tutsi-Männern befohlen ihre getöteten "Stammesgenossen" zur Grube zu tragen. Sie hätten sich entkleiden müssen, damit man sie von den Angreifern habe unterscheiden können. Diese jungen Männer seien dann selbst an der Grube getötet worden. Der Zeuge hat weiter geschildert, dass Tutsi-Frauen zu einem in der Nähe der Grube gelegenen Feld gebracht worden seien, die seien dann auch in die Grube geworfen worden. Den ihm als Bürgermeister von Muvumba von Angesicht bekannten Angeklagten habe er erstmals ungefähr zwischen 13 und 14 Uhr gesehen, die Tötungen seien im Gange und der Zeuge und die anderen Angreifer schon damit beschäftigt gewesen, die Leichen zur Grube zu schaffen. Der Angeklagte sei mit seinem Fahrzeug gekommen, und habe dieses am Kirchengelände geparkt. Auf der Ladefläche des Fahrzeugs des Angeklagten seien Flüchtlinge aus den Lagern gewesen, diese hätten sich sodann an den Tötungen beteiligt und "Tutsi mit Macheten abgeschlachtet". Der Angeklagte sei nicht der einzige gewesen, der weitere Angreifer gebracht habe, auch andere hätten das getan, es seien viele Fahrzeuge dort gewesen. Der Angeklagte sei dann auch in den Hof gekommen und habe - ebenso wie G. und N. - zu den Angreifern, unter denen der Zeuge gewesen sei, gesagt, dass sie sich sowohl mit dem Töten als auch mit dem Transportieren der Leichen beeilen sollten, weil sich die Inkontanyi näherten. Bis in den frühen Abend ("17, 18 Uhr") sei getötet worden. Die Bekundungen des Zeugen 54 sind glaubhaft. Sie sind in sich stimmig und widerspruchsfrei und lassen sich zwanglos mit den Bekundungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40 und 41 in Einklang bringen. Dass der Zeuge 54 den Angeklagten zu Beginn des Massakers nicht sah, spricht weder gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der vorgenannten Zeugen noch gegen die der Mitteilungen des Zeugen 54. Dieser Umstand lässt sich unschwer damit erklären, dass der Zeuge 54 unter der Vielzahl von Angreifern war, die sich zunächst auf dem Vorplatz befanden und erst nach Erteilung des Tötungsbefehls durch die "Verwalter" in den Innenhof kamen. Dies folgt zum einen daraus, dass der Zeuge von einem Befehl der "Verwalter", mit dem Töten zu beginnen, nicht berichtet hat. Zum anderen hat der Zeuge zu dem Zeitpunkt, an dem er das Kirchengelände betrat, wörtlich bekundet: "Als ich ankam, wurden Munana und Nkindi rausgeholt und starben dann." Aus dieser Angabe des Zeugen und dem Umstand, dass Munana und Nkindi erst nach den von G. und dem Angeklagten erteilten Aufforderungen zum Töten ermordet wurden, folgt, dass der Zeuge 54 erst nachdem G. und der Angeklagte zum "Arbeiten" und "Helfen" aufgefordert hatten, das Kirchengelände betrat und sich während dieser Aufforderung noch nicht auf dem Kirchengelände, sondern noch auf dem Vorplatz aufhielt, so dass er diese - im Innenhof erteilten - Aufforderungen nicht wahrnehmen konnte. Dass der Zeuge den Angeklagten auch nicht wahrnahm, als er vom Vorplatz aus beobachtete, dass G. und N. den Innenhof betraten, führt ebenfalls nicht zu dem Schluss, die Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40 und 41 oder der Zeuge 54 hätten Unwahres bekundet. Der Zeuge 54 war als aus Kiziguro stammender Angreifer am Kirchengelände, weshalb für ihn die für ihn zuständigen Verwalter G. und N., deren Befehlen er zu gehorchen hatte, maßgeblich waren. So hat der Zeuge in Bezug auf den Beginn der Tötungen gesagt: "Wir haben unsere Befehle von N. erhalten." Der Zeuge richtete seine Aufmerksamkeit deshalb auf "seine" Verwalter G. und N. Darauf dass auch der Angeklagte unter den Personen war, die mit G. und N. in den Innenhof gingen, musste der Zeuge 54 nicht achten, es war für ihn bedeutungslos. Hinzu kommt, dass der Zeuge ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass unter den Angreifern, die mit G. und N. in den Innenhof gingen, viele Flüchtlinge aus Muvumba waren - zu denen auch der Angeklagte zählte. Der Zeuge 54 hat keinerlei Belastungseifer erkennen lassen. Er hat vielmehr auch für den Angeklagten Günstiges geschildert. So habe dieser in der Zeit, als die Flüchtlinge in den Lagern in Murambi lebten, in Fällen, in denen die Flüchtlinge Probleme gemacht hätten, etwa weil sie nichts zu essen hatten oder sich "schlecht benommen" hätten, für Ruhe gesorgt. Der Senat ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen 54 auch aufgrund der vielen von diesem Zeugen mitgeteilten Details überzeugt. Diese hat er nicht nur von sich aus geschildert, er hat auch auf entsprechende Nachfragen seine Schilderung detailliert erweitert, wobei sich sämtliche von ihm genannten Einzelheiten stimmig sowohl in seine Beschreibung der Geschehnisse als auch die der "Opferzeugen" 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40 und 41 eingefügt haben. Solche Details hat der Zeuge 54 etwa mit Bezug auf die Beteiligung des J. - B. N., des Zeugen 48, des K. und des 42 am Massaker, der Farbe des Fahrzeugs, das der Angeklagte am 11. April 1994 benutzte, das weiß gewesen sei und die Aufschrift "Gemeinde Muvumba" in blauen Buchstaben gehabt habe, mitgeteilt. Das von G. zum Transport weiterer Angreifer genutzte Fahrzeug sei das einer Kooperative aus Murambi, die Copapam hieß, gewesen. Die weiteren Fahrzeuge, mit denen ebenfalls Angreifer zum Kirchengelände gebracht worden seien, seien unter anderem Fahrzeuge von E und H gewesen. Der Zeuge 54 hat auch freimütig eingeräumt, bestimmte Umstände nicht zu wissen. So hätte er nicht alle Namen der Flüchtlinge, die mit ihm an der Straßensperre, bzw. der Umstellung des Kirchengeländes beteiligt waren, gekannt, er erinnere sich aber noch an N., K., und N. Einige hätten Spitznamen gehabt, so sei einer (...) und ein anderer (...) genannt worden. Der Zeuge 54 hat zu seiner Erinnerung an den Angeklagten und dem Umstand, dass er ihn in der Hauptverhandlung wiedererkannt hat, nachvollziehbare Angaben gemacht. So habe er sich bei der Ansprache durch den Zeugen 61 in Ruanda an den Angeklagten als Bürgermeister von Muvumba erinnert, beim Betreten des Gerichtssaals habe er ihn wiedererkannt; es sei ihm aufgefallen, dass der Angeklagte aber im Gegensatz zu 1994 nun eine Brille trage. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen 54 spricht auch, dass er eine Vielzahl von Tatsachen geschildert hat, die ihn selbst in schlechtem Licht erscheinen lassen. Insbesondere hat er eingeräumt, "unter den Mördern" gewesen zu sein. Er hat geäußert: "Wir haben diese Tutsi grausam umgebracht, sie sind einen Kreuzweg gegangen, der Weg zur Grube war voller Blut." Er habe auch Leichen transportiert und auch Leute zur Grube geführt, er habe auch einen Nackten zur Grube geführt. Den Zeugen 40, mit dem er aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, habe er gemeinsam mit anderen lebend in die Grube geworfen. Er habe seine Tat gestanden und ihn um Verzeihung gebeten. Sie lebten heute in Nachbarschaft, hätten einen guten Kontakt und gingen sogar ab und an zusammen etwas trinken. Die Kenntnisnahme von den Übersetzungen der vom Zeugen 59 mit E-Mail vom 15. August 2013 übersandten Niederschriften über die Vernehmungen des Zeugen 54 am 28. September 2004, am 21. Oktober 2004 und am 16. Februar 2005 durch die Ermittler der Anklagebehörde des IStGHR V und B1 hat die Überzeugung des Senats von der Wahrheit der Angaben, die der Zeuge 54 bei seiner Vernehmung in der Sitzung vom 6. November 2012 gemacht hat, nicht erschüttert, sondern erhärtet. Soweit bei Kenntnisnahme der Übersetzungen der Vernehmungsniederschriften Unterschiede zwischen den Bekundungen des Zeugen bei den Ermittlern der Anklagebehörde des IStGHR und bei seiner Vernehmung durch den Senat am 6. November 2012 festzustellen waren, sind diese bei der erneuten Vernehmung des Zeugen 54 am 5. November 2013 aufgeklärt worden. Die Übersetzungen der Niederschriften über die Vernehmungen des Zeugen durch die Ermittler des IStGHR, die der Senat am 26. November 2013 durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt hat, haben bei der Vernehmung des Zeugen am 5. November 2013 allen Verfahrensbeteiligten vorgelegen und sind ihm auszugsweise vorgehalten worden. Der Senat war aufgrund der Vernehmung vom 6. November 2012 davon ausgegangen, der Zeuge heiße mit Nachnamen 54R. Seine erneute Vernehmung und die Ausführungen des insoweit als Sprachsachverständigen vernommenen T haben jedoch ergeben, dass in der Sprache Kinyarwanda die Buchstaben "X" und "R" oft verwechselt werden und der Zeuge korrekt mit Nachnamen 54 heißt. Es hat sich auch geklärt, warum in den Niederschriften über die Vernehmungen durch die Ermittler der Anklagebehörde des IStGHR der Vorname des Zeugen mit "A." angegeben ist, während der Senat zunächst davon ausgegangen war, die Vornamen des Zeugen lauteten "Elias K.". Der Zeuge hat insoweit bekundet, bei seiner Vernehmung durch den Senat am 6. November 2012 angegeben zu haben, 54 zu heißen, weil er in Ruanda auch K. genannt werde. Der Senat hat die damalige Angabe "alias K." aufgrund eines akustischen Missverständnisses als "Elias K." verstanden und angenommen, es handele sich um die Vornamen des Zeugen. Die erneute Vernehmung des Zeugen hat auch ergeben, dass sich seine Angaben gegenüber den Ermittlern der Anklagebehörde des IStGHR, er habe sich am Morgen des 11. April 1994 im Krankenhaus von Kiziguro befunden, von wo ihn N. zum Kirchengelände befohlen habe, mit der Bekundung, er sei in der Nacht vom 10. auf den 11. April 1994 am Umstellen des Kirchengeländes beteiligt gewesen, und zwar an einer Straßensperre, nicht gegenseitig ausschließen. Der Zeuge 54 hat klargestellt, dass die Straßensperre zunächst in der Nähe des Krankenhauses war und er sich dort auch nicht durchgängig aufhielt, sondern zwischendurch auch ins Krankenhaus gegangen ist. Denn er habe damals als "Boy" eines Arztes des Krankenhauses gearbeitet und deshalb auch dort gewohnt. Dies stimmt mit den Äußerungen des Zeugen bei seiner Vernehmung am 6. November 2012 überein, bei der u. a. folgendes gesagt hat: "Wir haben uns immer abgewechselt an der Straßensperre. Ich ging ab und zu nach Hause, um etwas zu essen und zu trinken." So ist klar geworden, dass der Zeuge mit der Angabe, er sei "nach Hause" gegangen, auch mitgeteilt hat, ins Krankenhaus gegangen zu sein. Durch die erneute Vernehmung des Zeugen 54 hat der Senat auch klären können, dass der Zeuge die Tötungen des Munana und des Nkindi zu Beginn des Massakers gesehen hat. Soweit er bei seiner ersten Vernehmung angegeben hat, er habe gesehen, wie diese aus dem Kirchenhof "rausgeholt" wurden, hat der Zeuge die in grausamer Weise mit Macheten vorgenommenen Tötungen umschreiben wollen. Der Umstand, dass der Zeuge 54 bei den Ermittlern der Anklagebehörde des IStGHR behauptet hat, Munana und Nkindi seien bei der Ankunft des Zeugen am Kirchengelände schon tot gewesen, und seine Mitwirkung an der Straßensperre und den Tötungen verschwiegen hat, lässt sich zwanglos damit erklären, dass der Zeuge zur Zeit der Vernehmungen durch die Ermittler der Anklagebehörde des IStGHR, die am 28.09.2004, am 21.10.2004 und am 16.02.2005 stattfanden, wusste, dass noch ein Strafverfahren wegen seiner Beteiligung am Genozid durchgeführt werden würde. Seit dieses im Jahr 2008 rechtskräftig beendet wurde, hat der Zeuge keinen Anlass mehr, seine Teilnahme am Kirchenmassaker beschönigend zu schildern. Der Zeuge 54 hat auch schlüssig erklärt, warum er den Namen des Angeklagten bei seiner Vernehmung durch die Ermittler der Anklagebehörde des IStGHR nicht genannt hat. Er habe sich bei den Vernehmungen durch die Ermittler der Anklagebehörde des IStGHR durchaus an die Flüchtlinge in den Flüchtlingslagern in Murambi erinnert. Er habe aber nicht gewusst, ob der Angeklagte noch am Leben sei. Außerdem habe man ihn ja auch nicht nach dem Angeklagten, sondern nach anderen bestimmten Personen gefragt. Der Zeuge hat auch darauf hingewiesen, dass "Leute", die im Ausland seien, ja Verwandte in Ruanda hätten. Damit zeigt sich auch bei diesem Zeugen wieder die oben (siehe II. B. 8. a)) beschriebene Fokussierung ruandischer Zeugen auf jeweils bestimmte Personen - hier auf die Verwalter von Murambi, insbesondere auf G. - und ihre Zurückhaltung, weitere Personen als Genozidäre namhaft zu machen, um nicht den Zorn ihrer in Ruanda lebenden Angehörigen und Freunde auf sich zu ziehen. Die Vernehmung des Zeugen 54 vom 5. November 2013 hat die Überzeugung des Senats von der Wahrheit der Bekundungen dieses Zeugen zur Beteiligung des Angeklagten am Kirchenmassaker von Kiziguro bestärkt. Die diesbezüglichen Angaben sind trotz der zwischen den beiden Vernehmungen liegenden Zeit von knapp einem Jahr kongruent gewesen. Der Zeuge ist bei seiner zweiten Vernehmung überdies sehr gut dazu in der Lage gewesen, seine ursprünglichen Schilderungen stimmig zu erweitern. Insbesondere hat er dargetan, dass das Fahrzeug des Angeklagten an einem am Kirchengelände dort ehemals gelegenen Zypressenwald stand. Auch hat er anhand einer gemeinsam mit ihm in Augenschein genommenen, aus "Google-Maps" ausgedruckten Luftbildaufnahme von Kiziguro schlüssig dargelegt, wo die Straßensperre ursprünglich war und wo das Fahrzeug des Angeklagten stand und diese Orte auf der Luftbildaufnahme markiert. Die erneute Vernehmung des Zeugen 54 hat auch bestätigt, dass sich dieser von einer denkbaren Falschbelastung des Angeklagten keine Vorteile für sein eigenes Strafverfahren versprechen kann, weil dieses schon seit 2008 rechtskräftig beendet ist. Auch Vergünstigungen hinsichtlich der Vollstreckung der gegen den Zeugen verhängten Freiheitsstrafe hat sich der Zeuge nicht versprechen können, weil diese bereits im Jahr 2008 in die Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit umgewandelt wurde (Travaux d'Intérêt Général, "TIG"), der Zeuge nicht inhaftiert ist und ihm die Ausreise aus Ruanda gestattet wurde. Die Schilderung des Kirchenmassakers von Kiziguro, die der Zeuge 54 gegenüber dem Priester R., dem Bruder des Nebenklägers Zeugen 88, mitgeteilt hat und die R. in seinem Buch "Wie der Genozid der Tutsi in der ehemaligen Gemeinde Murambi in Buganza abgelaufen ist" veröffentlicht hat, steht mit seinen Bekundungen vor dem Senat in Einklang. Daraus, dass er den Angeklagten gegenüber R. nicht erwähnt hat, ist nicht zu schließen, dass der Zeuge bei seinen Vernehmungen durch den Senat den Angeklagten zu Unrecht belastet hätte. Es ist nicht nur möglich, sondern auch durchaus naheliegend, dass der Zeuge 54 die Aufzählung der Verantwortlichen für das Kirchenmassaker von Kiziguro auf die aus Murambi stammenden Beteiligten beschränkt hat, wo er selbst 1994 wohnte. Der Zeuge 48 hat ausgesagt, er habe sich am Nachmittag des 11. April 1994 in dem in unmittelbarer Nähe des Kirchengeländes befindlichen Zentrum namens Shanti aufgehalten, als N. dort hingekommen sei und die dort anwesenden Personen aufgefordert habe, zum Kirchengelände zu kommen. Der Zeuge, der den Interahamwe angehörte, und viele andere Personen hätten die Anweisung N.s befolgt und am Kirchengelände Soldaten und Gendarmen sowie eine Vielzahl von Interahamwe und Bürgern aus Murambi und aus den Flüchtlingslagern wahrgenommen. Der Angeklagte sei zu diesem Zeitpunkt bereits am Kirchengelände gewesen. Das Tor zum Innenhof der Kirche sei schon geöffnet gewesen. Der Angeklagte und N. hätten den im Innenhof befindlichen Interahamwe, Gendarmen und Soldaten befohlen, die Leute zu töten und zur Grube zu bringen, was entsprechend den Befehlen umgesetzt worden sei. Der Angeklagte habe dann mit seinem Pkw das Gelände verlassen. Er, 48, habe selbst einen Menschen mit der Keule geschlagen, Leichen zur Grube getragen. Bis gegen 18.00 Uhr sei er dort geblieben. G. habe er am Kirchengelände nicht gesehen, sondern erst am Abend im Zentrum namens Shanti. Der Zeuge 47 hat bekundet, am 11. April 1994 habe er sich in Kiziguro aufgehalten und Kühe gehütet. Am Nachmittag - nach seiner Schätzung zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr - sei er von Gendarmen angewiesen worden, sich zum Kirchengelände zu begeben, um Leichen zu transportieren. Dort habe er N. angetroffen, der aber keine Befehle erteilt habe. Befehlshaber seien Soldaten und Gendarmen gewesen. Dann sei ein Fahrzeug vom Typ Toyota Stout mit der Aufschrift "Gemeinde Muvumba" mit dem Angeklagten am Steuer und vielen Leuten auf der Ladefläche, unter anderem O, Q und anderen Interahamwe aus Muvumba gekommen. Die Personen seien ausgestiegen und hätten sich zusammen mit den anderen bereits anwesenden Interahamwe an den Tötungen und am Transport der Leichen beteiligt. Einen Befehl des Angeklagten habe er nicht gehört. Auch habe der Angeklagte keinen Menschen selbst getötet oder geschlagen. Er, der Zeuge 47 selbst, habe eine Leiche zur Grube geschleppt und dann auf Anweisung von N. zwei Kinder vom Kirchengelände weggebracht und sie ihren Eltern übergeben. Der Zeuge 46 hat ausgesagt, er habe sich am Vormittag des 11. April 1994 in dem Zentrum namens Shanti in Kiziguro aufgehalten, als - nach seiner Erinnerung und Schätzung zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr - N. und J. - B. N. alle dort befindlichen Personen aufgefordert hätten, zur Kirche zu kommen. Mit einem Holzstock bewaffnet sei er den anderen zur Kirche gefolgt, wo die Tötungen bereits im Gange gewesen seien. Das Tor sei geöffnet gewesen. Er habe dort N., M., J. - B. N. und den (...) C2 sowie den (...) der Gendarmerie M gesehen. Ihm sei befohlen worden, mit anderen Personen eine Art Menschenkette um das Kirchengelände zu bilden und dafür zu sorgen, dass kein Tutsi den Tötungen entkommt. Was im Innenhof geschah, habe er von seiner Position aus nicht sehen können. Der Angeklagte, den er zuvor nicht gesehen habe, N. und M seien "gegen 14.00 Uhr" mit ihren Fahrzeugen weggefahren, um Verstärkung aus den Flüchtlingslagern zu holen. Sie seien dann in ihren eigenen Fahrzeugen mit vielen Flüchtlingen aus den Lagern zurückgekommen. Auch andere Fahrzeuge seien mit Personen auf der Ladefläche gekommen. Der Angeklagte habe, nachdem er zurückgekommen sei, die Personen in der "Menschenmauer" angewiesen, aufzupassen, dass niemand entkomme. Die Zeugin 45 hat mitgeteilt, sie sei am 11. April 1994 "zwischen 6.30 Uhr und 7.00 Uhr morgens" zum Kirchengelände gekommen. Sie habe dort zusammen mit anderen Menschen vor dem Eingangstor zum Innenhof der Kirche "eine Straßensperre" errichtet. Nach dem Beginn der Tötungen seien G. und der Angeklagte mit ihren Fahrzeugen vorgefahren und ausgestiegen. Die beiden hätten dann N., K. und Ka. zu sich kommen lassen und diese nach dem Stand der Tötungen gefragt. Die Zeugin habe dies selbst gehört, weil sie in unmittelbarer Nähe gestanden habe. N., K. und Ka., die die "Vorgesetzten der Interahamwe" gewesen seien, hätten gesagt, dass es zu viele Tutsi seien, um alle an diesem Tag zu töten. Daraufhin hätten G. und der Angeklagte geantwortet, sie würden "Unterstützung zu bringen", "aber Ihr müsst das Möglichste zu tun, die Leute heute umzubringen". Daraufhin seien der Angeklagte und G. weggefahren. G. und der Angeklagte hätten ihre eigenen Fahrzeuge gehabt. Sie hätten den Fahrern gesagt, sie sollten sich beeilen, um weitere Leute zu holen. Der Angeklagte habe mit seinem Fahrzeug dann später aus Muvumba stammende Leute aus den Flüchtlingslagern, die sie am Dialekt Gikiga erkannt habe, zum Kirchengelände gebracht und dort abgesetzt. Die hätten dann dort auch getötet. Gegen 14.00 Uhr habe sie den Angeklagten zudem gesehen, als er Anweisungen erteilt habe, Leichen zur Grube zu bringen. Die Vernehmungen der Zeugen 48 und 47 sind verwertbar. Den Vernehmungen hat weder ein Beweiserhebungsverbot entgegengestanden noch ist die Verwertung dieser Vernehmungen unzulässig. Der von den Verteidigerinnen in der Sitzung vom 25. April 2012 gegen die Verwertungen der Vernehmungen der Zeugen 48 und 47 erhobene Widerspruch (Anlage 1 zum Protokoll vom 25. April 2012) ist unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen § 247a Satz 1, 2. Halbsatz StPO in Verbindung mit § 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO die audiovisuelle Vernehmung von Zeugen gestattet, haben hinsichtlich beider Zeugen vorgelegen (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Januar 2012 - in dem der Nachname des Zeugen 47 versehentlich mit "(...)" angegeben ist -, Anlage 1 zum Protokoll vom 31. Januar 2012, und Beschluss des Senats vom 24. April 2012, Anlage zum Protokoll vom 24. April 2012). Insbesondere hat dem Erscheinen beider Zeugen trotz ihrer Entlassungen aus der Haft in Ruanda für eine ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegengestanden. Denn beide Zeugen waren mit der Auflage, im ruandischen Bewährungsprogramm gemeinnützige Arbeit zu leisten ("TIG"), aus der Haft entlassen worden und die ruandischen Behörden hatten durch den National Prosecutor 79 dem Kriminalhauptkommissar 61 mitgeteilt, den Zeugen 48 und 47 wegen des Bestehens von Fluchtgefahr keine Erlaubnis für eine Reise nach Deutschland zu erteilen. Dies folgt aus der E-Mail des Kriminalhauptkommissars 61 vom 19. April 2012 ("Vorgänge ab Eingang der Anklageschrift" VI, Bl. 280, 281). Die Aussagen der Zeugen 48, 47, 46 und 45 sind ebenso glaubhaft wie die des Zeugen 54. Die Zeugen hatten nach ihrer Rückkehr aus den Flüchtlingslagern im Ausland nach Ruanda ihre eigene Beteiligung am Kirchenmassaker eingeräumt und sind dafür zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Ein Motiv für eine Falschaussage zu Lasten des Angeklagten ist auch bei diesen Zeugen nicht erkennbar. Ihre Entlassungen aus der Haft standen in keinem Zusammenhang mit ihren Aussagen vor dem Senat. Sie waren allesamt zu dem Zeitpunkt, als sie erstmalig als Zeugen in dem vorliegenden Verfahren in Betracht kamen, längst wieder auf freiem Fuß. Ihre Aussagen weisen keinen Belastungseifer auf. Abgesehen von seiner Beteiligung am Kirchenmassaker von Kiziguro haben sie den Angeklagten nicht belastet. Der Zeuge 47 hat den Angeklagten sogar teilweise in positivem Licht erscheinen lassen, indem er bekundet hat, der Angeklagte habe es unterbunden, wenn seine Bürger vor April 1994 Straßensperren errichtet hätten, um an diesen Leute zu überfallen und ihnen Lebensmittel zu stehlen. Zwar dürften die Zeugen ihren eigenen Tatbeitrag heruntergespielt haben. Insbesondere liegt es nahe, dass der Zeuge 48, der nach den Aussagen von mehreren Zeugen eine Vielzahl von Menschen getötet haben soll, mehr tat, als einen Menschen mit einer Keule zu schlagen. Daraus folgt aber nicht, dass die Zeugen 48, 47, 46 und 45 hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten falsche Angaben gemacht haben. Denn die Beteiligung des Angeklagten an dem Massaker steht in keinem Zusammenhang mit der Frage, wie viele Menschen die Zeugen selbst getötet haben. Für ein Komplott der Zeugen 48, 47, 46, 45 und 54 mit den "Opferzeugen" 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41 und 39 gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Zeugen 48, 47, 46, 45 und 54 stehen zu keinem der Überlebenden in engerer Beziehung. An den Gedenkveranstaltungen nehmen die damals zur Täterseite gehörenden Zeugen nicht teil. Mitglieder einer Überlebendenorganisation sind sie ebenfalls nicht. Der Zeuge 33 hat in seiner Vernehmung sogar erhebliche Vorwürfe gegen den Zeugen 48 erhoben. Die Behauptung des Zeugen 96, der Zeuge 40 habe den Zeugen 46 im Gefängnis besucht und ihm Geld gegeben, damit er den Zeugen 96 zu Unrecht belaste, ist unwahr. Der Zeuge 96 hat angegeben, der Zeuge 40 habe ihn deshalb einer ungerechtfertigten Verurteilung zuführen wollen, weil er wisse, dass der Zeuge 40 tatsächlich kein Überlebender aus der Grube sei. Dies kann aber kein Motiv des Zeugen 40 sein, weil - wie oben dargelegt - insbesondere auch wegen der Angabe des Zeugen 54, er sei einer von denjenigen Angreifern gewesen, die den Zeugen 40 in die Grube warfen, feststeht, dass der Zeuge 40 tatsächlich in der Grube überlebt hat. Der Senat ist aufgrund der detaillierten und sich zwanglos in sämtliche anderen Feststellungen einfügenden Bekundungen der Zeugen 45 und 46 davon überzeugt, dass diese Zeugen entgegen den Angaben des Zeugen 54 am Massaker beteiligt waren, und zwar beide Zeugen an der Umstellung des Kirchengeländes. Soweit die Zeugin 45 ausgesagt hat, sie habe zusammen mit anderen Menschen vor dem Eingangstor zum Innenhof der Kirche "eine Straßensperre" errichtet, hat sie zum Ausdruck bringen wollen, dass sie an der Abriegelung des Innenhofs von der Straße beteiligt war. Eine Straßensperre in dem Sinne, dass die zur Schule und zum Krankenhaus führende Straße als solche gesperrt wurde, war aus Sicht der Angreifer nicht sinnvoll. Wenn sie das Entweichen der auf dem Kirchengelände befindlichen Personen durch das Eingangstor zum Innenhof verhindern wollten, mussten sie nicht die Straße, sondern den Zugang vom Innenhof zur Straße sperren. Damit ist auch klar, dass die Zeugin nicht an der vom Zeugen 54 beschriebenen Straßensperre beteiligt war. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge 54 bei seinen Angaben zur Anwesenheit der Zeugen 45 und 46 während des Massakers irrt. Der Zeuge 54 hat diesbezüglich ausgesagt, er kenne die Zeugen 45 und 46 gut, sie wüssten nichts vom Massaker von Kiziguro, weil sie am 11. April 1994 nicht am Kirchengelände von Kiziguro gewesen seien. Der Zeuge 54 beharrte bei näherer Nachfrage darauf, er wisse dies, war aber nicht in der Lage zu erläutern, worauf sein angebliches Wissen gründet. Der Zeuge 54 kann aber nicht sicher wissen, welche Personen nicht am Massaker von Kiziguro, insbesondere an der Umstellung des Kirchengeländes beteiligt waren, weil dies voraussetzt, dass er alle beteiligten Personen wahrnahm, was wegen der Vielzahl der Angreifer ausgeschlossen ist. Überdies sind die Zeugen 45 und 46 wegen ihrer Beteiligung am Kirchenmassaker von Kiziguro von ruandischen Gerichten verurteilt worden, nachdem sie diese Beteiligung eingeräumt, bzw. gestanden hatten. Auch während ihren Vernehmungen durch den Senat haben diese Zeugen ihre Tatbeteiligung geschildert. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich die Zeugen 45 und 46 der Wahrheit zuwider einer so schweren Straftat bezichtigen sollten. Wie auch die Angaben des Zeugen 54 sind die Aussagen der Zeugen 48, 47, 46 und 45 in sich schlüssig, detailreich und dadurch gekennzeichnet, dass die Zeugen auf genauere Nachfragen hin sehr gut dazu in der Lage gewesen sind, ihre Schilderungen durch Bericht weiterer Einzelheiten stimmig zu erweitern. Ihre Bekundungen stehen weder zueinander noch zu den glaubhaften Aussagen der Überlebenden des Kirchenmassakers in Widerspruch, sie ergeben vielmehr in ihrer Gesamtheit ein stimmiges Bild vom Ablauf des Massakers und insbesondere der Handlungen der Verwalter, unter denen der Angeklagte war. Die Zeugen hielten sich, als sie den Angeklagten sahen, an verschiedenen Stellen des Kirchengeländes auf und haben das Geschehen aus unterschiedlichen Blickwinkeln wahrgenommen. Der Zeuge 48 hielt sich nach seinem Eintreffen am Kirchengelände am Tor zum Innenhof auf, von wo aus er wahrnahm, dass der Angeklagte Anweisungen erteilte, die Tutsi zu töten und die Leichen zur Grube zu schleppen. Der Zeuge 47 war nur am Nachmittag des 11. April 1994 für kurze Zeit am Kirchengelände, wo er eine Leiche trug, als er den Angeklagten mit einem Fahrzeug der Gemeinde Muvumba mit Personen auf der Ladefläche kommen sah, die sich dann an den Tötungen beteiligten. Die Zeugen 46 und 45 haben bekundet, dass sie zusammen mit vielen anderen Bürgern an der Umstellung des Kirchengeländes beteiligt waren. Der Zeuge 46 hat den Angeklagten gesehen, als er mit einem Fahrzeug wegfuhr und als er später mit Interahamwe und bewaffneten Bürgern zurückkam. Die Zeugin 45 stand an einer anderen Stelle in der Umzingelung. Sie hat gesehen, dass der Angeklagte zusammen mit G. kam, um sich nach dem Stand der Tötungen zu erkundigen, und dass beide anschließend wegfuhren und mit weiteren Angreifern wiederkamen. Außerdem hat sie mitbekommen, dass der Angeklagte den in der Umzingelung stehenden Personen Anweisungen erteilte. Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen 54, 47, 46 und 45 zum Holen von "Verstärkung" durch den Angeklagten steht nicht entgegen, dass weder die vom Senat vernommenen "Opferzeugen" noch der Zeuge 48 etwas davon mitbekommen haben. Die Zeugen 21, 32, 30, 40 und 41 hielten sich zunächst im Innenhof und dann in der Grube auf. Die Zeugin 34 schleppte eine Leiche zur Grube und wurde von dort von einem Interahamwe zur Vornahme sexueller Handlungen vom Kirchengelände zu sich nach Hause verschleppt, so dass auch sie sich nur kurze Zeit auf dem Kirchengelände aufhielt. Die Zeugin 35 wurde von Interahamwe vom Kirchengelände weggebracht und anschließend vergewaltigt, sie hätte den Angeklagten daher allenfalls in der kurzen Zeitspanne, als sie vom Hof gebracht wurde, sehen können. Die Zeugin 37 hätte von dem Zimmer aus, in dem sie sich aufhielt, zwar das Geschehen auf dem Vorplatz beobachten können, sie hat aber glaubhaft geschildert, dass sie, um nicht entdeckt zu werden, sich dort versteckt und nur selten aus dem Fenster geschaut hätte. Es ist deshalb gut nachvollziehbar, dass die Zeuginnen davon nichts mitbekommen haben, dass der Angeklagte weitere Angreifer zum Kirchengelände brachte. Der Zeuge 48 war als Angreifer mit der Tötung zumindest eines Opfers und damit beschäftigt, Leichen zur Grube zu schaffen. Das Geschehen auf dem Vorplatz konnte er deshalb allenfalls zeitweilig verfolgen, so dass er den Angeklagten nicht gesehen haben muss, als dieser weitere Angreifer zum Kirchengelände brachte. Der Glaubwürdigkeit der Zeugin 45 steht nicht entgegen, dass sie hinsichtlich der Uhrzeit der Geschehnisse von anderen Zeugenaussagen abweichende Angaben gemacht hat. Die meisten Zeugen haben bekundet, dass das Kirchenmassaker von Kiziguro am späteren Vormittag des 11. April 1994 begann, auch wenn ihre Angaben hinsichtlich der genauen Uhrzeit abwichen. Nicht damit überein stimmt die Aussage der Zeugin 45, die bekundet hat, sie sei an dem Tag gegen 6.30 Uhr oder 7.00 Uhr zum Kirchengelände gekommen. Das Tor zum Kirchhof sei zu diesem Zeitpunkt bereits geöffnet gewesen. Die Tötungen hätten bereits begonnen. Aufgrund der weitgehend übereinstimmenden Angaben der übrigen Zeugen ist davon auszugehen, dass die Angaben der Zeugin zur Uhrzeit nicht zutreffen können. Die Zeugin trug keine Uhr und hatte wie alle Zeugen aus Ruanda kein einem Mitteleuropäer vergleichbares Zeitgefühl. Sie kann sich lediglich am Aufgehen oder am Stand der Sonne orientieren und abschätzen, wie viel Zeit bis zu ihrem Eintreffen am Kirchengelände vergangen ist. Dabei sind auch Fehleinschätzungen von mehreren Stunden möglich und - insbesondere für Menschen, die den Umgang mit konkreten Uhrzeiten nicht gewohnt sind - nicht ungewöhnlich. Die Angaben des Zeugen 48 stehen nicht im Widerspruch zu Bekundungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 41 und 40. Zwar hat der Zeuge 48 anders als die vorgenannten Zeugen G. nicht gesehen. Dies erklärt sich jedoch aus dem Umstand, dass der Zeuge 48 erst während des Verlaufs des Massakers zum Kirchengelände kam. Denn der Zeuge hat angegeben, erst am Nachmittag von N. aufgefordert worden zu sein, sich zum Kirchengelände zu begeben, bei seiner Ankunft sei das Tor zum Innenhof bereits offen gewesen. Auch der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen 47 und 46 steht nicht entgegen, dass sie G. nicht gesehen haben. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass sich der Angeklagte ständig in der Nähe von G. aufhielt. Dies und die jeweils nur begrenzten Blickwinkel der Zeugen erklären, dass nicht jeder Zeuge während des Geschehens G. sehen musste. Der Senat ist von der Wahrheit der die Anwesenheit und die Handlungen des Angeklagten beim Kirchenmassaker betreffenden Bekundungen der Zeugen 48, 47, 46 und 45 auch in Anbetracht des Umstandes überzeugt, dass diese, wegen ihrer eigenen Beteiligung am Kirchenmassaker von Kiziguro verurteilten und inhaftierten, inzwischen wieder auf freiem Fuß befindlichen Zeugen ihre eigenen Tatbeiträge mit hoher Wahrscheinlichkeit beschönigend geschildert haben. Es spricht viel dafür, dass diese Zeugen bei dem Massaker eine Vielzahl von Menschen töteten. Der Zeuge 48, der nach eigenen Angaben nur einen Menschen mit einer Keule geschlagen haben will, ist von den Zeugen 33, 35, 45, 47, 54 und 86 als in maßgeblicher Weise am Massaker beteiligter Angreifer genannt worden. Auch bestehen Zweifel, ob der Zeuge 47, der dem im Verfahren des IStGHR gegen G. am 31. März 2011 ergangenen Urteil des IStGHR zufolge in dem dortigen Verfahren von einem Zeugen als Tatbeteiligter genannt wurde, wie von ihm behauptet nur eine Leiche getragen hat und die Zeugin 45 und der Zeuge 46 tatsächlich nur vor dem Kirchengelände aufgepasst haben, dass kein Tutsi den Tötungen entkommt. Diese Beschönigungen, die auch dem Zweck dienen können, es den Zeugen zu ermöglichen, mit ihrer Beteiligung an den Gräueltaten psychisch zurecht zu kommen und in Ruanda gemeinsam mit Überlebenden des Genozids in einer Gesellschaft leben zu können, führen nicht zu dem Schluss, dass die Zeugen 48, 47, 46 und 45 den Angeklagten der Wahrheit zuwider belastet haben. Keiner dieser Zeugen hatte ein Motiv, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Insbesondere besteht kein Zusammenhang zwischen den vorzeitigen Haftentlassungen und ihren Aussagen in der Hauptverhandlung. Die Reststrafen der Zeugen waren schon mit der Auflage, im ruandischen Bewährungsprogramm gemeinnützige Arbeit zu leisten ("TIG"), zur Bewährung ausgesetzt worden, bevor die Zeugen wussten, dass sie im vorliegenden Verfahren vernommen werden würden. Vorteile oder Vergünstigungen konnten sie sich von einer den Angeklagten belastenden Aussage nicht versprechen. Auch erwarteten sie keine Nachteile, wenn sie den Angeklagten nicht belastet hätten. Überdies werden die Schilderungen der 54, 48, 47, 46 und 45 durch die Mitteilungen des "Opferzeugen" 33 insofern bestätigt, als dieser glaubhaft bekundet hat, den Angeklagten auch im weiteren Verlauf des Massakers gesehen zu haben. Der Zeuge sah den Angeklagten, als dieser "mit seinen Leuten" im Innenhof war. Er habe Anweisungen gegeben, die Leichen zur Grube transportieren. Der Zeuge 33 hielt sich im Innenhof auf, musste eine Leiche schleppen und für einen Interahamwe Gegenstände tragen, die dieser stehlen wollte, bis der Zeuge mit einer Kiste in die im Innenhof befindliche Zisterne fiel. Bei der Würdigung der Bekundungen der Zeugen 48, 47, 46 und 45 berücksichtigt der Senat in besonderer Weise auch den Umstand, dass diese Zeugen lediglich audiovisuell vernommen worden sind. Die Art und Weise der Durchführung der audiovisuellen Vernehmungen dieser Zeugen hat der einer solchen Vernehmung von im Inland aufenthältlichen Zeugen entsprochen; die Einhaltung der für die Hauptverhandlung geltenden wesentlichen Verfahrensgarantien ist stets gewährleistet gewesen. Insbesondere ist jeweils eine unbeeinflusste Vernehmung möglich gewesen. Der Zeuge Kriminalhauptkommissar 91 vom Bundeskriminalamt, der als Beamter des Bundeskriminalamts diese audiovisuellen Vernehmungen organisiert und technisch betreut hat, hat glaubhaft bekundet, dass er sich bei geschlossenen Türen allein mit den Zeugen in einem Raum des Supreme Courts in Kigali aufgehalten habe. Ein Vertreter der ruandischen Behörden sei während der Vernehmung nicht anwesend gewesen und habe auch nicht die Möglichkeit gehabt zu hören, was die Zeugen 48, 47, 46 und / oder 45 ausgesagt haben. Für eine Einflussnahme auf die Zeugen habe er keine Hinweise. Auch die mit der Organisation weiterer audiovisueller Vernehmungen in Ruanda befassten Kriminalhauptkommissare 61 und 90 vom Bundeskriminalamt haben bei ihren Vernehmungen übereinstimmend geschildert, dass sie sich während der audiovisuellen Vernehmungen jeweils alleine mit dem jeweils vernommenen Zeugen im Raum des Supreme Courts befunden haben. Anhaltspunkte für eine Aufzeichnung der Ton- und/oder Bildsignale durch ruandische Behörden oder sonstige Dritte haben die Zeugen 91, 61 und 90, die auch mit der technischen Einrichtung der Videokonferenzschaltungen befasst gewesen sind, nicht festgestellt. Ebenso wenig haben sie Wahrnehmungen gemacht, die darauf schließen lassen könnten, die Zeugen 48, 47, 46 und/oder 45 hätten befürchtet, dass ihre Vernehmungen aufgezeichnet oder von anderen Personen als den Verfahrensbeteiligten wahrgenommen werden könnten. Solche Befürchtungen haben auch die weiteren audiovisuell vernommenen, in Ruanda inhaftierten Zeugen 98, 22, 24, 25, 26, 27, 25, 29, 43, M. No., 44, 53, 99, A. N., 42, 96 und J. - B. N. weder mitgeteilt noch sonst erkennen lassen. Die letztgenannten Zeugen haben im Wesentlichen für den Angeklagten günstige Angaben gemacht, was zeigt, dass sie weder befürchtet haben, ihre Vernehmungen würden aufgezeichnet noch ihnen sonst zum Nachteil gereichen, weil sie den Angeklagten nicht belastet haben. Dies gilt auch für die weiteren audiovisuell vernommenen Zeugen 81, 82, 83 und 94. Sowohl während der audiovisuellen Vernehmungen dieser Zeugen als auch während der Vernehmungen der Zeugen 48, 47, 46 und 45 hat die Verhandlungsleitung stets beim Vorsitzenden gelegen, die Ausübung der prozessualen Befugnisse aller Prozessbeteiligten, namentlich das Konfrontationsrecht des Angeklagten und das für die Wahrheitsfindung unerlässliche Recht der Gegenkontrolle sind stets gewährleistet gewesen. Der Dolmetscher, der die Kommunikation des Zeugen 91 mit den Zeugen 48, 47, 46 und 45 vermittelt hat, hat sich nach den Bekundungen des Zeugen 91 während der Vernehmungen dieser Zeugen nicht in dem Raum des Supreme Courts, in dem sich die Zeugen während ihrer Vernehmungen befunden haben, aufgehalten. Der Zeuge 91 hat auch unmittelbar vor den jeweiligen Vernehmungen die Identität der Zeugen 48, 47, 46 und 45 festgestellt. Trotz der wegen des technischen Mediums und der fehlenden körperlichen Anwesenheit der Zeugen 48, 47, 46 und 45 eingeschränkten Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und obwohl die Übertragung der Ton- und Bildsignale nicht immer von bester Qualität gewesen ist, hat sich der Senat hinsichtlich jedes dieser Zeugen einen hinreichenden Eindruck von der Persönlichkeit des jeweiligen Zeugen und seinen Reaktionen auf die ihm übersetzten Fragen verschaffen können. Während der Dauer der jeweiligen Vernehmung, bei der jeweils der im Sitzungssaal anwesende Dolmetscher T übersetzt hat, ist es dem Vorsitzenden gelungen, trotz der technisch bedingten Distanz eine Beziehung zum jeweiligen Zeugen herzustellen, so dass die Zeugen auf die Fragen aller Verfahrensbeteiligten ungehemmt und spontan reagiert haben. Der Senat ist so in der Lage gewesen, sich selbst einen hinreichenden Eindruck von der individuellen Eigenart der Zeugen und auch ihrem nonverbalen Aussageverhalten zu verschaffen. Des Weiteren fügen sich die Schilderungen der audiovisuell vernommenen Zeugen 48, 47, 46 und 45 stimmig in die Bekundungen der im Sitzungssaal vernommenen Zeugen 54 und 33 ein. d) Die Bekundungen des Zeugen 39 Die Angaben der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 54, 48, 47, 46 und 45 werden insofern von den Bekundungen des Zeugen 39 bestätigt, als dieser berichtet hat, den Angeklagten am 10. und 11. April 1994 am und auf dem nur etwa einhundert Meter vom Kirchengelände entfernt gelegenen Areal des Krankenhauses von Kiziguro gesehen zu haben. Auch widerlegen die Bekundungen dieses Zeugen die vom Angeklagten gegenüber den Zeugen 67 und 68, 71, 73 und 76 geäußerte Behauptung, er sei am 11. April 1994 nicht am Kirchengelände von Kiziguro gewesen, weil er an diesem Tag mit "seinen" Bürgern bereits weiter nach Südosten Richtung Tansania geflohen gewesen sei. Die Bekundungen des Zeugen 39 fügen sich in die Schilderungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 54, 48, 47, 46 und 45 ein, weil der Angeklagte ebenso wie die anderen am Massaker beteiligten Verwalter nicht durchgängig am Kirchengelände gewesen sein muss, sondern dieses zwischendurch verlassen konnte. Dies betrifft nicht nur das Holen weiterer Angreifer, sondern auch sein Erscheinen am Krankenhaus. Die Feststellungen zum Geschehen am Krankenhaus am 10. und 11. April 1994 beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen 39. Der 1994 31 Jahre alt gewesene Zeuge 39 stammt aus Kiramuruzi/Murambi. Da er und seine Familie den Tutsi angehörten, waren sie ab 1990 tutsifeindlichen Übergriffen ausgesetzt, bei denen einige Familienmitglieder getötet wurden. Der Zeuge hat beschrieben, wie die Flüchtlinge aus Muvumba nach Murambi kamen und sich dort in den Flüchtlingslagern niederließen. Er lernte den Angeklagten als den Bürgermeister dieser Flüchtlinge kennen und wusste, dass dieser bei seinem Onkel Z, der Vorsitzender des ...gerichts von Murambi war, wohnte. Der Zeuge hat berichtet, dass er den Angeklagten "immer" sah, weil sein Haus und das von B. nur ungefähr zweieinhalb Kilometer auseinander lagen und der Angeklagte häufig mit seinem Fahrzeug am Haus des Zeugen vorbeigefahren sei. Der Angeklagte habe auch die Interahamwe der Flüchtlinge geleitet und für deren Ausbildung gesorgt. Im Frühjahr 1994 sei es in Ruanda so gewesen, dass der Bürgermeister auch stets "de facto" der Vorsitzende der Interahamwe gewesen sei. Der Zeuge 39 hat weiter eindrücklich und schlüssig geschildert, wie er bei seiner Familie zuhause vom Abschuss des Flugzeugs des Staatspräsidenten erfuhr und die Familie danach angegriffen wurde, weshalb er zunächst - ebenso wie sein jüngerer Bruder (...) und seine Schwester (...) - zur Kirche von Kiziguro floh, wo der Zeuge am frühen Morgen des 8. April 1994 ankam. Weil (...) und (...) verletzt worden seien, sei er gemeinsam mit den beiden am Mittag desselben Tages ins Krankenhaus von Kiziguro gebracht worden, wo der Zeuge 39 bis zum 12. April 1994 blieb. Sie seien dort ebenso wie viele andere vor den gegen die Tutsi gerichteten Gewalttaten Geflohene, die im Krankenhaus Schutz gesucht hatten, nicht in Sicherheit gewesen. So seien am Samstag, dem 9. April 1994, Interahamwe gekommen, um das Lebensmittellager des Krankenhauses zu plündern. Am Nachmittag des 10. April - nach Schätzung des Zeugen gegen 17 Uhr - habe er dann G., den Angeklagten, Z, (...), den ...inspektor J, U und H sowie weitere Autoritätspersonen wie den Leiter des ...zentrums von Murambi, K, Soldaten und Interahamwe gesehen, als sie das Gelände des Krankenhauses betraten. Sie hätten im Hof gestanden, G. habe den ...arzt L rufen lassen und diesen nach der Situation im Krankenhaus und danach gefragt, wie viele Flüchtlinge im Krankenhaus seien. Der Zeuge hat geschildert, dass er in einem Zimmer an einem Fenster zum Hof stand, das zwar einen Vorhang hatte, dennoch habe K. ihn und weitere Personen am Fenster gesehen. K. sei dann hereingekommen und habe in dem Zimmer auch einen Arzt namens Sylvère gesehen, der auch "unter den Leuten, die verfolgt waren" gewesen sei. K. sei zu G. gegangen. Daraufhin hätte man Sylvère aus dem Zimmer geholt, ihm befohlen, sich im Hof hinzusetzen, was dieser getan habe. Dann hätten die Verwalter, unter denen auch der Angeklagte war, den Sylvère den Interahamwe "ausgehändigt", die ihn dann getötet hätten; diese Tötung habe er aber nicht selbst wahrgenommen. Am nächsten Tag, dem 11. April 1994, seien nachmittags - "so gegen 15 Uhr" - G., U und der Angeklagte mit zahlreichen Interahamwe aus Muvumba und Interahamwe aus Kiziguro und auch Soldaten am Krankenhaus erschienen. G., U und der Angeklagte hätten im Hof gestanden und Befehle gegeben, auf die hin die Interahamwe "die Leute" aus dem Krankenhaus geholt hätten. Sie hätten "Menschen von verschiedenen Stationen des Krankenhauses" - etwa der Pädiatrie und der Geburtsabteilung - "genommen", all diese Leute in den Hof gebracht und sie dort versammelt. Dabei gelang es dem Zeugen 39, der zunächst auch von Interahamwe in den Hof getrieben worden war, sich in einem Toilettenhaus zu verstecken, aus dem er herausschauen konnte. So sah er, wie G., U und der Angeklagte im Hof standen und bekam mit, wie sie Befehle gaben - welche der Zeuge allerdings nicht wörtlich verstehen konnte, weil die Toilette zu weit vom Geschehen entfernt war. Die Interahamwe hätten dann die im Hof zusammengetriebenen Leute, unter denen auch der jüngere Bruder (...) des Zeugen 39 war, in Richtung des Kirchengeländes fortgetrieben. Einige Zeit nachdem die Leute vom Krankenhaus weggetrieben worden seien - nach seiner Schätzung handelte es sich um einem Zeitraum von ungefähr zweieinhalb Stunden - sei er aus der Toilette herausgegangen und habe nachgeschaut, wer noch im Krankenhaus verblieben war, wobei er seine Schwester (...) gefunden habe. Er habe auch Frauen angetroffen, die sich in der Geburtsabteilung des Krankenhauses versteckt hatten und vergewaltigt worden waren. Der Zeuge 39 hat angegeben, die vom Krankenhaus weggetriebenen Personen seien zur am Kirchengelände gelegenen Grube getrieben und dort getötet und in diese hineingeworfen worden, was er aber nicht selbst wahrgenommen habe, sondern nur vom Hörensagen wisse. Der Zeuge 39 ist glaubwürdig, seine Bekundungen sind glaubhaft. Er hat gut nachvollziehbar erklärt, weshalb er den Angeklagten im Jahr 1994 kannte und dabei auch den vom Angeklagten selbst geschilderten Umstand berichtet, dass dieser im Hause seines Onkels Z wohnte. Der Zeuge hat viele Details genannt, was bei einer unwahren Aussage so nicht zu erwarten gewesen wäre. So etwa wie er am 7. April 1994 von zuhause floh und auf dem ungefähr fünf Kilometer langen Weg zur Kirche Soldaten und Gendarmen "ausweichen" musste. Auch hat er seinen Nachbarn (...) als eine Person benannt, die mit ihm zur Kirche geflohen war. Zutreffend hat der Zeuge den 8. April 1994 als einen Freitag und den 12. April 1994 als einen Dienstag benennen können. Der Zeuge hat Einzelheiten wie die erinnert, dass G. am 10. April 1994 den ...arzt L durch seinen Brigadier rufen ließ, dass der ...arzt L aus Gikoro gekommen war und man sich von ihm erzählte, dass er aus dem Kongo stammte. Die Bekundungen des Zeugen 39 decken sich hinsichtlich der Person des Arztes L insofern mit den Angaben des Zeugen 54, als dieser mitgeteilt hat, als "Boy" des am Krankenhaus von Kiziguro tätig gewesenen Arztes L gearbeitet zu haben. Der Zeuge 39 hat auch schlüssig erklärt, wie er die Interahamwe von Kiziguro und die Interahamwe von Muvumba erkennen und unterscheiden konnte, die am 11. April 1994 am Krankenhaus erschienen. Mit ersteren hätte er früher zusammen Fußball gespielt und sie deshalb erkannt, die Interahamwe aus Muvumba habe er zwar nicht namentlich, aber "vom Gesicht" gekannt. Der Zeuge hat die Positionen, von denen aus er die bekundeten Geschehnisse wahrnahm, klar benannt und diese sowie die Örtlichkeiten des Krankenhauses und des Kirchengeländes stimmig und sehr gut nachvollziehbar mit einer von ihm selbst gefertigten Skizze (Anlage 2 zum Protokoll vom 18. Januar 2012) beschrieben. Der Zeuge ist bei seinen Schilderungen deutlich emotional beteiligt gewesen, auch wenn es ihm gelungen ist, gefasst zu bleiben. Er hat von sich aus zwischen seinen eigenen Beobachtungen am Krankenhaus und den ihm nur vom Hörensagen bekannten Tötung des Sylvère und den Tötungen der vom Krankenhaus Fortgetriebenen an der Grube differenziert. Der Senat ist von der Wahrheit der Bekundungen des Zeugen 39 auch deshalb überzeugt, weil der Zeuge aufgrund von Fragen des Senats festgestellt hat, dass er zunächst missverstanden worden ist und dieses Missverständnis von sich aus klargestellt hat. So hat der Senat die Ausführungen des Zeugen zunächst dahin missverstanden, der Zeuge habe sich bereits vor dem Eintreffen des Angeklagten am Krankenhaus am 11. April 1994 in der Toilette befunden. Der Zeuge hat sodann klargestellt, dass er zunächst ebenfalls aus dem Krankenhaus auf den Hof getrieben wurde und es ihm erst dann gelang, zum Toilettenhaus zu fliehen. Der Zeuge hat auch klar gemacht, dass er von dort aus den Angeklagten nur sehen aber nicht hören konnte, was dafür spricht, dass er den Angeklagten nicht durch unwahre Angaben hat belasten wollen. Denn es wäre dem Zeugen ein Leichtes gewesen zu behaupten, er hätte von seinem Standort aus konkrete Befehle des Angeklagten hören können. Der Zeuge hat auch kein Motiv, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Zwar sind auch Familienangehörige von ihm dem Massaker zum Opfer gefallen. Dies ist aber kein Grund, einen Unschuldigen der Wahrheit zuwider zu belasten. Der Zeuge hat auch freimütig mitgeteilt, Mitglied der ...organisation X1 zu sein, was zeigt, dass er keine Umstände verschwiegen hat, von denen er annehmen musste, aus ihnen ließe sich ableiten, er habe ein Interesse an der Verurteilung des Angeklagten. Dass er sich auf den Vorhalt der Verteidigerin W., er werde in der von der Menschenrechtsorganisation "African Rights" verfassten, gegen G. gerichteten "Anklageschrift Nr. 5" (SASO XI, 183f.), die der Senat in der Sitzung vom 18. Dezember 2012 auszugsweise verlesen hat, zitiert (SASO XI, 198), nicht daran hat erinnern können, mit Mitarbeitern dieser Organisation gesprochen zu haben, steht der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen 39 nicht entgegen. Der Zeuge hat mitgeteilt, dass er vielfach vernommen und befragt wurde, weshalb es verständlich ist, dass er sich nicht mehr an jedes einzelne Gespräch erinnern und heute nicht mehr zwischen Ermittlern und Mitarbeitern von "African Rights" unterscheiden kann. Der Glaubwürdigkeit des Zeugen steht auch nicht entgegen, dass er in einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft von Byumba am 11. November 1999, deren Protokoll - bzw. dessen Übersetzung (Anlage 1 zum Protokoll vom 18. Januar 2012) - ihm vorgehalten worden ist, bei seiner Schilderung der Ereignisse am Krankenhaus am 10. April 1994 (Abführen des Sylvère) den Namen des Angeklagten nicht erwähnte, sondern nur von G., N., K., M. und Ka. sprach. Der Zeuge hat dazu nachvollziehbar erläutert, diese Aussage habe er in einem Verfahren gegen K, den Direktor des ...zentrums, gemacht, der auch unter den Autoritätspersonen gewesen sei, die am 10. April 1994 am Krankenhaus erschienen seien. Er habe sich deshalb bei den Namhaftmachungen auf die Personen konzentriert, die mit K in Zusammenhang standen. Zutreffend hat der Zeuge darauf hingewiesen, dass er damals angegeben hatte, K sei mit den "Leuten, mit denen er früher zusammen gekommen war", erschienen. Damit habe er auch den Angeklagten gemeint. Dessen namentliche Benennung habe er nicht für erforderlich gehalten, weil er ohnehin nicht gewusst habe, wo sich dieser aufhalte. Darin zeigt sich wiederum das bereits oben (II. B. 8 a)) beschriebene, für ruandische Zeugen typische Aussageverhalten, nur die Personen namentlich zu benennen, zu denen sie konkret befragt werden, und allenfalls noch mit diesen in Verbindung stehende Personen namhaft zu machen. Dieses Aussageverhalten hat seinen Grund insbesondere auch in der Angst vor möglichen Repressalien seitens der Freunde und/oder Angehörigen von am Völkermord beteiligt gewesenen Personen. Dies trifft auch auf den Zeugen 39 zu, der erklärt hat, er wolle, dass seine Personalien nicht bekannt würden. Er fürchte um seine Sicherheit, denn er habe Angst vor der Familie des Angeklagten, die er "fast alle" kenne; es gebe davon "viele in unserer Gegend". Dass der Zeuge 39 am Völkermord beteiligt gewesene Personen aber benennt, wenn sie für ihn erkennbar im Zusammenhang mit der jeweils angeklagten Person stehen, zeigt sich darin, dass er nicht nur in dem ruandischen Strafverfahren gegen K Personen namentlich benannte, die zur örtlichen Verwaltung von Murambi gehören, sondern auch in dem vor dem IStGHR anhängig gewesenen Verfahren gegen G.. Im ruandischen Verfahren gegen Z benannte der Zeuge hingegen auch dessen Neffen, den Angeklagten. Darauf hat der Zeuge während seiner Vernehmung von sich aus hingewiesen, woraufhin der Senat ihm die Übersetzung des Protokolls seiner Vernehmung vom 25. September 2007 durch den ruandischen Kriminalkommissar B2 (Anlage 1 zum Protokoll vom 17. Januar 2012) vorgehalten hat. Der Zeuge hat bestätigt, dass er bei dieser, in einem Strafverfahren gegen Z erfolgten Vernehmung den Angeklagten ebenso wie Z als einen engen Mitarbeiter von G. bezeichnete. Auf die gegen Ende der Vernehmung gestellte Frage, ob er seiner Aussage etwas hinzuzufügen habe, benannte der Zeuge Z, G., N., den Angeklagten, K. und K. als Personen, die zusammen mit "vielen anderen Milizionären" am Krankenhaus erschienen. Der Zeuge 39 wurde im Strafverfahren des IStGHR gegen G. am 20. April 1998 sowie am 9. und 23. Mai 2007 und am 16. Juni 2010 durch Ermittler der Anklagebehörde des IStGHR vernommen. Die Übersetzungen der Niederschriften dieser Vernehmungen, die dem Senat zum Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen 39 am 18. Januar 2012 noch nicht vorgelegen haben, hat der Senat in der Sitzung vom 14. August 2012 durch Verlesung in die Hautverhandlung eingeführt. Die Inhalte dieser Protokolle stehen der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen 39 nicht entgegen. Sie haben auch nicht die erneute Ladung des Zeugen zwecks Vorhalts dieser Protokolle erforderlich gemacht. Bei seiner Vernehmung am 16. Juni 2010 machte der Zeuge lediglich Angaben zu seinen Wahrnehmungen bei an den Genozid erinnernden Gedenkfeiern und das Bekanntwerden davon, dass bestimmte Personen als Zeugen des Genozids Angaben in Strafverfahren machen. Dieses Protokoll gibt ebenso wie die Niederschriften der Vernehmungen vom 20. April 1998 und vom 9. und 23. Mai 2007 den Wortlaut der dem Zeugen gestellten Fragen nicht wieder, weshalb nicht hinreichend klar wird, ob der Zeuge die Ereignisse in seiner Vernehmung vom 20. April 1998 chronologisch schildern sollte. Das Protokoll dieser Vernehmung weist hinsichtlich der Uhrzeit, zu der der Zeuge am 8. April 1994 bereits im Krankenhaus war und des Tages, an dem der Arzt Sylvère abgeführt wurde, Unterschiede zu den Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung auf. Diese Unterschiede führen indes nicht zu dem Schluss, der Zeuge 39 habe vor dem Senat die Unwahrheit gesagt. So sind seine Angaben zum Kerngeschehen konsistent: Er berichtet von zwei Vorfällen, bei denen mehrere Verwalter am Krankenhaus erschienen sind. Beim ersten Vorfall hätten diese sich nach der Situation dort erkundigt und den Sylvère abgeführt. Beim zweiten Vorfall seien mehrere Verwalter zusammen mit Interahamwe gekommen und hätten die Tutsi, die im Krankenhaus behandelt wurden oder sich dort versteckt hatten, "abtransportiert". Er selbst habe überlebt, weil er sich in einer Toilette versteckte. Hinzu kommt, dass der Zeuge 39 in seiner weiteren Vernehmung am 9. und 23. Mai 2007 seine Erlebnisse - mit Ausnahme der Beteiligung des Angeklagten - im Wesentlichen so schilderte, wie bei seiner Vernehmung durch den Senat, insbesondere die Daten der Tage, an denen er seine Beobachtungen machte, gleich benannte. Die vom Zeugen in dieser Vernehmung geschilderten Einzelheiten decken sich mit seinen Angaben vor dem Senat. Soweit er bestimmte Details - wie etwa die von K. beim Antreffen des Sylvére gestellte, verhöhnende Frage, wie er atme - vor dem Senat nicht genannt hat, fügen sich diese zwanglos in seine Schilderungen in der Hauptverhandlung ein. Dass der Zeuge den Angeklagten bei den Ermittlern des IStGHR nicht namentlich benannte, steht der Glaubhaftigkeit seiner den Angeklagten betreffenden Bekundungen nicht entgegen. In der Vernehmungsniederschrift vom 20. April 1998 ist hinsichtlich der Beteiligten am Abtransport von Personen aus dem Krankenhaus von K. und weiteren Personen, die in der Vernehmungsniederschrift nicht namentlich genannt werden, die Rede. Im Protokoll über die Vernehmung vom 9. und 23. Mai 2007 heißt es, beim Vorfall am 10. April 1994, als Sylvère mitgenommen wurde, sei G. in Begleitung von N., K., K., 28, S., M. und vielen anderen gewesen. Hinsichtlich des Abtransports der Personen aus dem Krankenhaus am 11. April 1994 ist dort von Soldaten und Interahamwe die Rede, namentlich genannt wird nur K. Aus beiden Vernehmungsniederschriften wird deutlich, dass die Aufzählung der beteiligten Personen nicht abschließend sein sollte. Der Zeuge hat "andere Personen" und "Interahamwe" benannt, womit er auch den Angeklagten - der ja nach seiner Wahrnehmung als Bürgermeister "de facto" Vorsitzender der Interahamwe war - gemeint haben kann. Dass der Zeuge 39 ausdrücklich nach dem Angeklagten gefragt worden ist, ergibt sich aus den Vernehmungsprotokollen nicht. Der Zeuge hatte auch deshalb keine Veranlassung, den Angeklagten namhaft zu machen. Soweit die Angaben des Zeugen in seinen verschiedenen Vernehmungen Abweichungen aufweisen, betreffen diese allesamt den Randbereich und sind mit den zwischen den Wahrnehmungen und den jeweiligen Vernehmungen verstrichenen Zeiträumen zu erklären. Schließlich werden die Angaben des Zeugen 39 insofern von den Zeugen 40 und 54 bestätigt, als der Zeuge 40 von seinem Cousin A2 berichtet hat, der Arzt im Krankenhaus war und getötet wurde. Der Zeuge 54 hat eingeräumt, unter denen gewesen zu sein, die Sylvére vom Krankenhaus fortbrachten. Da der Zeuge 39 die angebliche Tötung des Sylvère nicht selbst gesehen, sondern nur von dieser gehört hat, und auch die Zeugen 40 und 54 insoweit keine unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen bekundet haben, hat der Senat zum weiteren Schicksal des Sylvère keine Feststellungen treffen können. Er ist deshalb zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass Sylvère nicht verletzt und/oder getötet wurde. Der Zeuge 39 hat auch den Umstand, dass die vom Krankenhaus weggetriebenen Personen an der am Kirchengelände gelegenen Grube getötet und in diese hineingeworfen wurden, nicht aufgrund unmittelbarer eigener Wahrnehmungen bekunden können, weil er davon nur vom Hörensagen weiß. Deshalb hat der Senat zum weiteren Schicksal der vom Krankenhaus weggetriebenen Personen keine Feststellungen treffen können. Er ist aus diesem Grund zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass diese Personen nicht verletzt und/oder getötet wurden. e) Zur möglichen Sanktionslosigkeit unwahrer Aussagen und zu möglichen Traumatisierungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 Der Senat ist von der Wahrheit der Bekundungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 auch in Anbetracht dessen überzeugt, dass die im Sitzungssaal vernommenen Zeugen schon kurz nach ihren jeweiligen Vernehmungen nach Ruanda zurückgereist sind, wobei ihnen dieser Umstand zur Zeit der Vernehmung jeweils bekannt gewesen ist, und die audiovisuell vernommenen Zeugen sich gar nicht in Deutschland aufgehalten haben. Zwar ist die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für eine Falsch- oder pflichtwidrige Nichtaussage im zwischenstaatlichen Verhältnis zwischen Deutschland und Ruanda nicht im Sinne einer effektiven Sanktionierbarkeit geklärt. Die Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 haben indes nicht davon ausgehen können, straffrei zu bleiben, falls sie vor dem Senat unwahre Angaben machen. So ist nicht festzustellen gewesen, dass die Zeugen wussten, dass die Sanktionierbarkeit von Falsch- oder pflichtwidriger Nichtaussage im Verhältnis zwischen Deutschland und Ruanda nicht geklärt ist. Den im Sitzungsaal vernommenen, vom Vorsitzenden gemäß § 57 StPO belehrten Zeugen ist zudem bewusst gewesen, dass sie sich nach ihrer Vernehmung zumindest noch für einen kurzen Zeitraum in Deutschland aufhalten und damit noch der Strafgewalt der deutschen Justiz unterworfen sein würden. Sämtliche audiovisuell vernommenen Zeugen hat der Vorsitzende nicht nur nach § 57 StPO belehrt, sondern jeweils auch angemerkt, er gehe davon aus, dass unwahre Angaben bei Gericht auch in Ruanda strafbar seien. Schließlich mussten sowohl die im Sitzungssaal als auch die audiovisuell vernommenen Zeugen davon ausgehen, dass der Senat die ruandischen Behörden über unwahre Angaben der Zeugen mit der Folge informieren würde, dass entweder die deutsche oder die ruandische Justiz dieses Aussageverhalten sanktionieren würde. Sowohl die Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41 und 39, die das Massaker auf Seiten der Opfer erlebt haben, als auch die zu den Angreifern zählenden Zeugen 54, 48, 47, 46 und 45 haben beim Kirchenmassaker Schrecklichstes erlebt. Die Opferzeugen haben zudem großes physisches und psychisches Leid erfahren, sie waren stundenlang in einer Extremsituation von unmittelbarer Todesangst und Todeserwartung. Die "Täterzeugen" haben sich an grausamen Handlungen beteiligt und dabei ebenfalls extreme Erfahrungen gemacht. Es ist deshalb naheliegend, dass zumindest einzelne der Zeugen oder sogar alle durch die Geschehnisse beim Kirchenmassaker von Kiziguro traumatisiert sind. Es hat sich deshalb die Frage gestellt, ob es Spezifika von Erinnerungen an traumatische Ereignisse gibt, die die Aussagetüchtigkeit traumatisierter Zeugen und/oder die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben betreffen. Des Weiteren ist zu prüfen gewesen, ob und gegebenenfalls wie sich eine möglicherweise bei einem oder mehreren der vorgenannten Zeugen vorliegende posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) auf die Aussagetüchtigkeit der Zeugen und/oder die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben auswirken kann. Der Senat hat deshalb mündliche Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. R. V. und Prof. Dr. T. E. eingeholt. Die Sachverständige Prof. Dr. V. ist Diplom-Psychologin und Fachpsychologin für Rechtspsychologie (BDP/DGPs). Sie hat sich an der Freien Universität Berlin mit einer Schrift "Zur Zuverlässigkeit von Erinnerungen an persönlich bedeutsame Ereignisse" habilitiert. Sie hat eine Professur für Psychologie am Institut für Forensische Psychiatrie der Charité in Berlin inne, wo sie insbesondere zu Fragen der Suggestion, der interkulturellen Glaubhaftigkeitsattribution und der Effekte ausgewählter psychiatrischer Erkrankungen auf die Qualität von Aussagen sowie zu psychologischen Implikationen rechtlicher Regelungen zum Umgang mit geschädigten Zeugen forscht. Die Sachverständige ist durch eine Vielzahl wissenschaftlicher Veröffentlichungen in Erscheinung getreten, u. a. durch die Monographie "Beurteilungen von Aussagen über Traumata. Erinnerungen und ihre psychologische Bewertung" und die Beiträge "Aussagen über Traumata", "Sekundäre Viktimisierung" und "Aussagetüchtigkeit" im "Handbuch der Rechtspsychologie" sowie den Beitrag "Die Beurteilung von Angaben über Traumata in klinischer und aussagepsychologischer Begutachtung" in der Festschrift für Venzlaff "Forensische Psychiatrie. Entwicklungen und Perspektiven". Die Sachverständige hat auch den im Internet über www.springermedizin.de abrufbaren Aufsatz "Aussagen über traumatische Erlebnisse - Spezielle Erinnerung? Spezielle Begutachtung?" verfasst. Die Sachverständige ist in hervorragender Weise dazu qualifiziert, ein Gutachten über Besonderheiten von Erinnerungen an traumatische Ereignisse und die Aussagetüchtigkeit traumatisierter Zeugen sowie die Glaubhaftigkeit der Bekundungen traumatisierter Zeugen zu erstatten. Sie hat ihr Gutachten unparteiisch, widerspruchsfrei und sehr gut nachvollziehbar erstattet. Die Sachverständige hat sowohl über eigene Forschungen als auch über ihre Auswertung der einschlägigen Fachliteratur und insbesondere über die Analyse empirischer Studien referiert. Diese Studien befassen sich mit dem Vergleich von Aussagen über traumatische Erlebnisse mit Aussagen über positive oder neutrale Erlebnisse, vergleichen Aussagen über traumatische Ereignisse mit objektiven Erkenntnissen und untersuchen, ob Traumaopfer spezifische kognitive Verarbeitungsmuster beim Umgang mit traumabezogenem Material zeigen. Ferner werden Erinnerungen an traumatische, neutrale oder positive Ereignisse von an posttraumatischer Belastungsstörung leidenden Personen mit Erinnerungen an solche Ereignisse von Personen verglichen, die nicht an einer solchen Störung leiden. Die Sachverständige hat sehr gut nachvollziehbar und deshalb überzeugend dargelegt, dass die Annahme, Erinnerungen an traumatische Ereignisse unterschieden sich generell von anderen Erinnerungen qualitativ dahingehend, dass sie fragmentierter seien und nicht in eine narrative Erinnerung integriert werden könnten, durch empirische Untersuchungen nicht bestätigt werden. Die empirischen Studien belegen vielmehr, dass traumatische Erlebnisse in der Regel besonders gut erinnert werden können und dass sich bezüglich Fragmentierung und Kohärenz entweder keine Unterschiede zu anderen Erinnerungen ergeben oder dass die Traumaerinnerungen sogar kohärenter und stabiler sind als Erinnerungen an andere Ereignisse. Die Annahme, es käme infolge traumatischer Erlebnisse zu Amnesien, wird durch empirische Daten nicht gestützt. Bei traumatisierten Personen treten substanzielle Beeinträchtigungen der expliziten Erinnerung, die deutlich über normale Vergessensprozesse hinausgehen, nicht auf. Die Sachverständige hat weiter überzeugend dargelegt, dass unter posttraumatischer Belastungsstörung leidende Personen sich nicht "zu wenig" erinnern, sondern in dem Sinne ein "Zuviel" an Erinnerung vorhanden ist, dass sich bestimmte Erinnerungen immer wieder aufdrängen. Die Sachverständige ist deshalb überzeugend zu dem Schluss gekommen, dass Erinnerungen an traumatische Ereignisse - auch wenn es zu Schein- oder "Pseudo"-Erinnerungen kommen kann - keine grundsätzlich andere Belastungsqualität haben als andere Erinnerungen und es keine Hinweise dafür gibt, dass Aussagen von Zeugen, die traumatische Erlebnisse schildern, besonders fehlerhaft sind. Es können deshalb dieselben Glaubhaftigkeitskriterien angelegt werden wie bei nicht traumatisierten Zeugen. Die Sachverständige Prof. Dr. V., die Fragen der Verfahrensbeteiligten überzeugend beantwortet und dabei ihre hervorragende Fachkunde belegt hat, hat darüberhinaus zur Überzeugung des Senats ausgeführt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung keinen Einfluss auf die Aussagetüchtigkeit traumatisierter Zeugen hat. Der Sachverständige Prof. Dr. T. E. ist Professor für Klinische Psychologie und Neuropsychologie an der Universität Konstanz. Er forscht u. a. zur Psychobiologie menschlicher Gewalt- und Tötungsbereitschaft, zu posttraumatischen Veränderungen in der zerebralen Organisation, zu psychotherapeutischen Interventionen bei Trauma-Spektrum und stressbedingten Störungen und zur mentalen Gesundheit in Konflikt- und Krisenregionen. Prof. Dr. E. hat eine Vielzahl wissenschaftlicher Publikationen verfasst, insbesondere auch Studien zu traumatischem Stress. Er ist Mitentwickler der Narrativen Expositionstherapie, die seelische Erkrankungen infolge traumatischen Stresserlebens behandelt. Als Spezialist für Traumaforschung betrieb er Feldstudien in Afghanistan, Somalia, Sri Lanka, im Kongo, in Uganda und Ruanda. Seit 2003 ist er spezifisch mit Ruanda und den angrenzenden Gebieten befasst, untersucht Überlebende des Genozids ebenso wie Personen, die wegen Beteiligung am Genozid verurteilt sind. Er war auch mit der Rückführung von Kämpfern aus dem Ostkongo befasst, die in die ruandische Gesellschaft integriert werden sollten. In seinem mündlichen Gutachten, das aufgrund der hervorragenden Fachkompetenz des Sachverständigen, seiner wissenschaftlich fundierten Arbeits- und der sehr guten Darstellungsweise in jeder Hinsicht überzeugt hat, hat Prof. Dr. E. die gutachterlichen Darlegungen von Prof. Dr. V. vollumfänglich bestätigt. Prof. Dr. E. hat überzeugend dargetan, dass traumatische Erlebnisse besonders gut abgespeichert werden, es allerdings zu Schwierigkeiten bei der geschichtlichen Verortung kommen kann, wenn sehr viele traumatische Ereignisse erlebt worden sind. Indes sei bei autobiographischer bzw. historischer Schilderung eine Wiedergabe gut möglich. Nach seinen, insbesondere bei der Arbeit mit ruandischen Zeugen gewonnenen Erkenntnissen ist es zwar durchaus nicht unüblich, dass traumatisierte Zeugen aus Angst vor der Erinnerung an schreckliche Erlebnisse einen "shut down" in dem Sinne vornehmen, dass sie zu diesen Erlebnissen keine Angaben machen. Bei einer Traumatisierung wahrgenommene Tatsachen werden aber regelmäßig besonders gut erinnert, weil sie sich gleichsam "einbrennen". Prof. Dr. E. hat anschaulich ausgeführt, dass von traumatisierten Zeugen, wenn sie nicht von Angst und/oder Erregung gänzlich an Bekundungen gehindert werden, sehr gute Erinnerungen und Schilderungen der traumatisierenden Erlebnisse zu erwarten sind. In Anbetracht der Darlegungen der Sachverständigen Prof. Dr. V. und Prof. Dr. E. und weil bei keinem der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 Hinweise darauf hervorgetreten sind, dass sie nicht aussagetüchtig seien und/oder an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würden, hat keine Veranlassung bestanden, hinsichtlich der Aussagetüchtigkeit dieser Zeugen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Mit Bezug auf die bei den Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 generell möglichen Traumatisierungen und den Umstand, dass diese Zeugen aus Ruanda stammen und dort leben, ist der Senat durch die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. V. und Prof. Dr. E. in hervorragender Weise sach- und fachkundig beraten worden. Da bei keinem der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die zu Zweifeln an ihrer Wahrnehmungsfähigkeit während des Kirchenmassakers von Kiziguro Anlass geben und sich auch hinsichtlich keines dieser Zeugen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten, für Persönlichkeitsstörungen und/oder für sonstige psychische Auffälligkeiten oder Erkrankungen ergeben haben, liegen keine besonderen Umstände vor, deren Würdigung eine spezielle, dem Senat nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erfordern würde. Der Senat ist mit Richtern besetzt, die langjährige Erfahrungen auch mit Vernehmungen ausländischer Zeugen haben. Er kann deshalb auch das Entstammen der Zeugen aus einem fremden Kulturkreis mit entsprechendem Wertesystem, damit zusammenhängende Erlebnis- und Verhaltensweisen sowie die spezifische Kommunikations- und Narrativkultur dieser Zeugen bewerten. Die Einholung von Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsgutachten hinsichtlich der Bekundungen der vorgenannten Zeugen ist deshalb nicht erforderlich gewesen, sodass dem Beweisermittlungsantrag der Verteidigerinnen vom 4. April 2011 (Anlage 2 zum Protokoll vom 4. April 2011) nicht weiter nachzugehen gewesen ist. Dies gilt auch in Anbetracht des von Prof Dr. V. berichteten Auftretens von "Pseudoerinnerungen". Es ist zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass 15, jeweils in unterschiedlicher Weise vom Massaker betroffene oder daran beteiligte Zeugen gerade im Hinblick auf die Beteiligung des Angeklagten solche Scheinerinnerungen haben, bzw. insoweit konfabulieren. f) Zur politischen und gesellschaftlichen Situation in Ruanda und zur Existenz eines "offiziellen Narrativs" über die Geschehnisse in den Jahren 1990 bis 1994 Bei der Würdigung der Angaben sämtlicher aus Ruanda stammender Zeugen, insbesondere aber der Belastungszeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45, hat der Senat auch die vom Sachverständigen Dr. H. überzeugend dargestellte derzeitige politische und gesellschaftliche Situation in Ruanda bedacht, in der die Zeugen leben und die zu einem staatlichen und gesellschaftlichen Konformitätsdruck geführt haben könnte, der die Bekundungen der Zeugen beeinflusst haben könnte. Dr. H. hat ausgeführt, dass die ruandische Verfassung zwar eine Gewaltenteilung vorsieht, diese aber real nicht existiert. Paul Kagame sei ein sehr starker Staatspräsident, seine Partei FPR habe im Parlament ebenfalls eine sehr starke Position. Bei der Präsidentschaftswahl im Jahr 2008 sei es zu Wahlfälschungen gekommen. Die FPR sei ein Bündnis mit anderen Parteien im Sinne eines Block-Parteien-Systems eingegangen, welches die Parlamentswahl zunächst mit mehr als 100 Prozent der Stimmen gewonnen habe. Dieses habe dann "rechnerisch etwas umgeschichtet werden müssen", so dass der von der FPR geführte Block die Wahl schließlich mit 93 Prozent der Stimmen gewonnen habe. Die das Parlament und die Gesellschaft dominierende FPR sehe sich nicht als Partei, sondern als "Bewegung" mit dem Ziel der Verhinderung einer Wiederholung des Genozids. Einer Religion gleich vertrete die FPR, dass jeder, der "gegen Völkermord" sei, zur FPR stehen müsse. Unter diesen Umständen verweigere sich kaum jemand ernsthaft dem Machtanspruch der FPR. 2004 habe eine Reform der Justiz stattgefunden, bei der sich alle Richter und Staatsanwälte auf ihre Stellen erneut bewerben mussten. Wer bei dieser ein Amt habe er-oder behalten wollen, habe der FPR angehören müssen. Das von der FPR vertretene, in Politik und Gesellschaft vorherrschende "offizielle Narrativ" von den Geschehnissen in den Jahren 1990 bis 1994 gehe dahin, dass die in dieser Zeit von der FPR begangenen Taten negiert würden, bzw. zu negieren sind. Die FPR werde einzig als die heldenhafte Befreierin des Landes von einem verbrecherischen "Völkermord-Regime" angesehen, das ein Hutu-Regime gewesen sei, ebenso wie die Mörder Hutu waren. Die Rolle der Opfer komme exklusiv den Tutsi zu. Deshalb dürfe in Ruanda heute kein Hutu sagen, dass auch seine Familie - möglicherweise gar von der FPR - ermordet wurde. Erst recht passten Untersuchungen über von der FPR an Hutu begangene Verbrechen nicht ins Bild. Es gebe eine ganze Reihe von Gesetzen, etwa das Gesetz gegen "genozidale Ideologie", das drakonische Strafen gegen Personen vorsehe, die "Divisionismus" begingen. Das Gesetz stellt es unter Strafe, "genozidales Gedankengut", zu verbreiten. Schon das Nennen der Begriffe Hutu und Tutsi, das Festhalten an der Trennung dieser Volksgruppen werde bestraft. Kinder, die jünger als zwölf Jahre seien und "genozidales Gedankengut" äußerten, könnten von ihren Eltern getrennt und in Heime gebracht werden. Es sei nicht erlaubt, den Völkermord und die alleinige Verantwortlichkeit der Hutu für diesen in Frage zu stellen. So dürfe niemand - etwa bei Verhandlungen von Gacaca-Gerichten - sagen, seine Familie sei nicht von Interahamwe umgebracht worden, sondern von der FPR. Die ruandische Presse sei gelenkt, kritische Zeitungen mittlerweile verboten, kritische Journalisten hätten Ruanda verlassen oder seien inhaftiert. Diese Situation stehe einer wirklichen gesellschaftlichen Aufarbeitung der Ereignisse in den Jahren 1990 bis 1994 entgegen. Da Opfer, bzw. Hinterbliebene von Opfern, mit den Tätern und deren Angehörigen in einer Gesellschaft und oft in unmittelbarer Nachbarschaft lebten, sei das Zusammenleben vielfach schwierig. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich diese durchaus schwierige gesellschaftliche und politische Situation, in der die ruandischen Zeugen leben, nicht dahin ausgewirkt hat, dass sie den Angeklagten der Wahrheit zuwider belastet hätten. Der Sachverständige Dr. H. hat nämlich auch ausgeführt, dass sich das "offizielle Narrativ" insbesondere bei der geschichtlichen und gesellschaftlichen Aufarbeitung des Genozids dahin auswirkt, dass mögliche Verbrechen der FPR nicht behauptet oder untersucht werden dürfen. Es gehöre aber nicht zu diesem Narrativ, Unschuldige - auch wenn sie Hutu sind - zu Unrecht der Beteiligung am Völkermord zu bezichtigen, und zwar auch nicht solche, die bereits angeklagt sind oder mit Haftbefehl gesucht werden. Zwar kann das Gesetz gegen "genozidale Ideologie" zur Beeinflussung von Zeugen missbraucht werden, jedoch hat der Sachverständige von einer Freispruchquote in vor ordentlichen ruandischen Gerichten und vor Gacaca-Gerichten geführten Strafverfahren wegen Beteiligung am Genozid berichtet, die etwa zwanzig Prozent beträgt. Diese relativ hohe Zahl von Freisprüchen zeigt, dass Zeugen nicht schon deshalb belastende Angaben machen, weil eine bestimmte Person wegen der Beteiligung am Genozid angeklagt ist. Würden sich Zeugen in Anbetracht der gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Lage regelmäßig nicht wagen, für Angeklagte entlastende Angaben zu machen, müsste die Zahl der Freisprüche erheblich geringer sein. Dies korrespondiert mit den Darlegungen des Prof. Dr. T. E., der sich als Klinischer Psychologe und Neuropsychologe seit 2003 mit aus Ruanda und den angrenzenden Gebieten stammenden und dort lebenden Zeugen des Genozids und auch mit den Wirkungen des "offiziellen Narrativs" befasst. Dieser hat überzeugend ausgeführt, dass die kulturellen und sozialen Einflüsse auf ruandische Zeugen nicht stärker sind als solche, auf Zeugen aus anderen Ländern und Kulturkreisen wirkende Einflüsse. Für die vom Senat vernommenen ruandischen Zeugen gilt zudem, dass staatliche ruandische Stellen lediglich in organisatorischen, die Suche der Zeugen durch den Zeugen 61 und die Reisen der Zeugen betreffenden Fragen am Verfahren beteiligt waren. Die Zeugen mussten deshalb nicht befürchten, einer tatsächlichen oder vermeintlichen Forderung des ruandischen Staates nicht zu genügen, wenn sie gegenüber dem Zeugen 61, der sie alleine und nur in Anwesenheit einer deutschstämmigen Dolmetscherin befragt hat, angegeben hätten, den Angeklagten nicht zu kennen oder sich nicht an ihn zu erinnern. Der Zeuge 61 hätte den ruandischen Behörden dann lediglich mitgeteilt, dass die Reise der betreffenden Person nach Deutschland zwecks Vernehmung im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich ist. Dass ruandische Zeugen aufgrund des "offiziellen Narrativs", bzw. der gesellschaftlich-politischen Situation in Ruanda eigens die Mühen einer Reise nach Deutschland und insbesondere das Risiko, wegen der Belastung des Angeklagten in Ruanda in die Gefahr der Rache zu geraten, auf sich genommen haben, ist extrem unwahrscheinlich. Den Zeugen ist bei ihren Vernehmungen bewusst gewesen, dass sie in einem deutschen Strafverfahren aussagen, sie sind gemäß § 57 StPO belehrt worden. Ein staatlicher und/oder gesellschaftlicher Konformitätsdruck wie er etwa bei Verhandlungen von Gacaca-Gerichten, bei denen die Mitglieder der örtlichen Zelle (also die Nachbarn der jeweiligen Zeugen) anwesend sind, hat - auch wenn nicht auszuschließen ist, dass Inhalte der Aussagen der Zeugen in Ruanda bekannt werden oder geworden sind - nicht bestanden. Die These der Verteidigerinnen, die Zeugen, die den Angeklagten belastet haben, hätten die in Ruanda allgegenwärtige Propaganda der kollektiven Schuld aller Hutu, insbesondere aber der Repräsentanten des Regimes von Habyarimana, internalisiert und sodann bei ihren Vernehmungen zwar tatsächlich Erlebtes geschildert, dabei aber tatsächlich wahrgenommene Verwalter gegen den Angeklagten ausgetauscht, ist zur Überzeugung des Senats unzutreffend. Weder die Darlegungen von Dr. H. noch die Vernehmungen der ruandischen Zeugen haben ergeben, dass der von Dr. H. beschriebene "offizielle Narrativ" die Qualität einer allgegenwärtigen Propaganda von der kollektiven Schuld aller Hutu hätte, die einer "Gehirnwäsche" gleich die Zeugen zu dem von den Verteidigerinnen vermuteten Austausch veranlasst haben könnte. Das "offizielle Narrativ" mag zwar dazu führen, dass Straftaten von Angehörigen der FPR nicht benannt werden. Dass aber ein aus Ruanda stammender Zeuge wegen der oben dargestellten gesellschaftlichen und politischen Lage in Ruanda eine konkrete, unschuldige Person - auch wenn sie wie der Angeklagte als Bürgermeister von Muvumba Funktionär des früheren Regimes war - der Wahrheit zuwider der Beteiligung am Genozid beschuldigt, ist extrem unwahrscheinlich. Noch unwahrscheinlicher ist es, dass dies gleich 15 Zeugen tun. g) Zu Denunziationen und falschen Verdächtigungen in Ruanda Der Senat hat bei der Würdigung der Angaben sämtlicher aus Ruanda stammender Zeugen, insbesondere aber der Belastungszeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45, auch berücksichtigt, dass es in Ruanda zu Denunziationen und falschen Verdächtigungen in Bezug auf die (Mit-)Täterschaft einzelner an Völkermordhandlungen kommt. So hat der Sachverständige Dr. H. ausgeführt, dass der sogenannte "Mucyo-Report" - der Bericht einer aus sieben Personen bestehenden Kommission der Republik Ruanda, die Beweise über die Verstrickung Frankreichs in den Genozid von 1994 sammeln sollte - wegen der angeblichen Beeinflussung von Zeugen angezweifelt wird. Auch habe er von in Ruanda Inhaftierten gehört, dass ein Drittel bis die Hälfte der wegen Beteiligung am Genozid Inhaftierten unschuldig sei. Es komme nach seiner Kenntnis zu falschen Beschuldigungen, weil man "für das Schreckliche" Schuldige haben wolle oder weil man an ihren Besitz wolle. Diese Ausführungen des Sachverständigen stehen der Glaubhaftigkeit der Belastungszeugen indes nicht entgegen. So ist zu bedenken, dass die vom Sachverständigen genannte sehr hohe Zahl von zu Unrecht Verurteilten nicht auf den Angaben offizieller Stellen, sondern von in Ruanda Inhaftierten beruht. Sie ist deshalb damit zu erklären, dass diese ihre Schuld nicht eingestehen wollen und als unschuldig Verurteilte angesehen werden wollen. Dass ruandische Zeugen besonders leichtfertig oder besonders häufig Unschuldige der Wahrheit zuwider beschuldigen, ist aus dieser Mitteilung nicht zu folgern. Dass es in Einzelfällen zu Denunziationen und falschen Verdächtigungen hinsichtlich der Beteiligung am Genozid kommt, führt nicht zu dem Schluss, die Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 hätten den Angeklagten zu Unrecht belastet. Die vom Sachverständigen Dr. H. für solche falschen Beschuldigungen genannten Motive - man wolle Schuldige "für das Schreckliche" oder man wolle an ihren Besitz - können hinsichtlich des Angeklagten und seiner Beteiligung am Kirchenmassaker von Kiziguro nicht vorgelegen haben. Für die zur Verurteilung gelangte Tat ist - was in Ruanda allgemein bekannt ist - insbesondere auch G. verurteilt worden, so dass ein Schuldiger schon gefunden wurde. Materielle Interessen können die Zeugen ebenfalls nicht dazu motiviert haben, den Angeklagten zu Unrecht zu beschuldigen (vgl. dazu unten unter II. 8. i)). h) Zur möglichen Einflussnahme auf Zeugen durch Einzelpersonen, Opferorganisationen und/oder staatliche Stellen Ruandas Bei der Würdigung der Aussagen der "Opferzeugen" 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41 und 39 hat der Senat auch deren Verbindung bzw. Mitgliedschaft zu bzw. in Überlebendenorganisationen wie zum Beispiel X1 (...) bedacht. So hat etwa die Zeugin 34 bekundet, jeder Überlebende sei gleichsam "automatisch" Mitglied der Organisation X1. Es ist durchaus verständlich und nachvollziehbar, dass Opfer des Massakers oder Angehörige von Opfern ein Interesse an der Verurteilung der für dieses verantwortlichen Autoritätspersonen haben und sich - wie die Zeugen 34, 35 und 88 - dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen haben. Daraus folgt indes nicht, dass die Zeugen und Nebenkläger und/oder andere Personen und/oder Opferorganisationen wie X1 ein Interesse daran hätten, dass ruandische Zeugen den Angeklagten der Wahrheit zuwider belasten oder dies selbst getan hätten. Denn weder eine ...vereinigung noch ein einzelnes Opfer oder seine Angehörigen werden ein Interesse an der Verurteilung einer nicht für das Massaker (mit-)verantwortlichen, also unschuldigen Person haben. Ihnen ist an der Verurteilung der wirklich Schuldigen gelegen. Dies gilt auch in Anbetracht des von den Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41 und 39 bei und aufgrund des Massakers erlittenen Leids. Dieses begründet zwar ein erhebliches Interesse an der Verfolgung und Verurteilung der Täter. Ein Interesse an der Verurteilung eines Unschuldigen lässt sich daraus aber nicht herleiten. Da von der Verteidigung der Verdacht geäußert wurde, der Zeuge und Nebenkläger 88 sei für X1 äußert engagiert tätig und unternehme es auch, Personen, die für das vorliegende Verfahren als Zeugen in Betracht kommen, zu beeinflussen, hat der Senat in besonderer Weise auf Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41 und 39 durch den Zeugen und Nebenkläger 88 und/oder durch X1 oder andere ...vereinigungen geachtet. Solche Anhaltspunkte sind jedoch nicht zu Tage getreten. Es gibt auch keinerlei Hinweise, dass Zeugen den Angeklagten nur deshalb belastet haben, weil sie befürchteten, ansonsten aus der ...organisation ausgeschlossen zu werden oder ihre Unterstützung durch diese zu verlieren. Soweit die Verteidigung in der Hauptverhandlung vorgebracht hat, eine Beeinflussung von Zeugen durch X1 sei in Verfahren vor dem IStGHR und an anderen Stellen diskutiert worden, ist zunächst zu bedenken, dass die Zeugen - anders als im Verfahren vor dem IStGHR - nicht als Zeugen der Anklage oder als Zeugen der Verteidigung ausgesagt haben, so dass sie sich nicht von vornherein für oder gegen den Angeklagten positionieren mussten. Auch ist zu bedenken, dass die in Ruanda lebenden Zeugen als Auslandszeugen nicht verpflichtet waren, überhaupt zu ihrer Vernehmung in Frankfurt am Main zu erscheinen oder sich audiovisuell vernehmen zu lassen. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass sie im Falle zu befürchtender Repressalien durch eine ...organisation keine Angaben gemacht hätten. Des Weiteren hat der Zeuge 61 glaubhaft bekundet, kein Zeuge habe ihm berichtet, dass er nicht nach Deutschland habe reisen wollen, weil er Schwierigkeiten mit X1 befürchte. Auch habe ihm, als er vielfach auch nach ihrer Rückkehr nach Ruanda Kontakt mit den Zeugen gehalten habe - zum Teil auch, um weitere Zeugen ausfindig zu machen -, kein Zeuge erklärt, dass er nach seiner Aussage Probleme bekommen habe, weil er nicht wie erwünscht ausgesagt habe. Damit korrespondiert, dass die Überlebenden 84 und 85, die den Angeklagten am Kirchengelände von Kiziguro nicht gesehen haben - was bei der Vielzahl der anwesenden Personen in der dynamischen Situation und den nur zeitweiligen Aufenthalten des Angeklagten während des Massakers nachvollziehbar ist, aber eine Anwesenheit des Angeklagten nicht ausschließt -, dies in der Hauptverhandlung auch so bekundet haben. Es ist nicht bekannt geworden, dass diese Zeugen aufgrund ihrer Aussagen irgendwelchen Repressalien durch X1 ausgesetzt gewesen wären. Dies wäre Kriminalhauptkommissar 61, der zu den Zeugen auch nach ihrer Rückkehr nach Ruanda noch engen Kontakt hatte, zu Ohren gekommen. Auch spricht nichts dafür, dass eine Einzelperson, X1 oder eine andere Organisation ein Komplott mit dem Ziel geschmiedet hätte, dass Zeugen den Angeklagten der Wahrheit zuwider belasten. In einem solchen Fall wären - ebenso wie bei sonst vorgegebenen oder abgesprochenen Bekundungen - einheitliche, übereinstimmende und gleichförmige Schilderungen des Geschehens und insbesondere der - dann angeblichen - Handlungen des Angeklagten zu erwarten gewesen. Wie oben gezeigt, sind die Bekundungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41 und 39 jedoch durchaus heterogen. Diese Zeugen haben sehr individuell aus ihrem jeweiligen Blickwinkel und ihrer Situation während des Massakers berichtet und im Randbereich durchaus voneinander abweichende Detailerinnerungen bekundet, was wegen der seit dem Massaker verstrichenen Zeit und unter Berücksichtigung der Ausnahmesituation, in der sich die Zeugen befanden, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterstreicht. Hinzu kommt, dass in ein solches Komplott auch die Zeugen 54, 48, 47, 46 und 45, die zu den Angreifern zählten, hätten einbezogen sein müssen - was äußerst unwahrscheinlich ist, da schon die Ansprache eines solchen "Täterzeugen" die Gefahr in sich geborgen hätte, dass dieser den Beeinflussungsversuch öffentlich oder jedenfalls bekannt macht. Dass ohne zugrunde liegende Absprache 15 Zeugen den Angeklagten in der geschilderten Weise unabhängig voneinander - gleichsam zufällig - vorsätzlich der Wahrheit zuwider belasten, ist zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Annahme, einige dieser 15 Zeugen hätten eine solche Absprache getroffen, während der/die nicht an der Absprache beteiligte(n) Zeuge(n) den Angeklagten unabhängig von dieser Absprache wie dargestellt belasten. Der Senat ist davon überzeugt, dass ruandische Behörden und/oder andere staatliche Stellen der Republik Ruanda die vom Senat vernommenen Zeugen - vor allem die Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 - nicht dahin beeinflusst haben, zum Nachteil des Angeklagten unwahre Angaben zu machen. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte für eine solche Beeinflussung oder entsprechende Versuche ergeben. Es ist schon kein nachvollziehbares Interesse des ruandischen Staates erkennbar, den Angeklagten zu Unrecht einer Verurteilung zuführen zu wollen. Der Angeklagte war im Jahr 1994 einer von 145 Bürgermeistern. Er war weder vor dem Völkermord politischer Entscheidungsträger auf nationaler Ebene oder sonst landesweit bekannt noch ist er nach 1994 als gewichtiger Oppositioneller oder Kritiker des derzeitigen Regimes in Ruanda in Erscheinung getreten wie etwa die in Ruanda inhaftierte ehemalige Präsidentschaftskandidatin und Oppositionelle Victoire Ingabire oder der in (...) wohnhafte Zeuge 8. Der Angeklagte wirkte weder auf einen gewaltsamen Sturz der derzeitigen ruandischen Regierung hin noch hat er Augenzeugenberichte oder Statements veröffentlicht, die dem heutigen ruandischen Regime "gefährlich" oder auch nur unangenehm erscheinen könnten. Seine Mitgliedschaft in und sein Engagement für die ruandische Exilpartei RDR hatte keine besondere Außenwirkung. So ist insbesondere nicht bekannt geworden, dass er in seiner Funktion als "Informationsbeschaffer" für "RDR-Monde" ("RDR-Welt"), in der er über die jeweils aktuelle Situation und über Entwicklungen in Ruanda berichtet hatte, Informationen öffentlich gemacht hätte, die den derzeit in Ruanda politisch Verantwortlichen unangenehm sind. Auch die Mitarbeit des Angeklagten in einer Kommission der RDR, die eine Verwaltungsstruktur für Ruanda entwarf, hatte und hat für die Machtverhältnisse in Ruanda keine Konsequenz. Sein Amt als Vize-Präsident der Ländersektion Deutschland der RDR, in das er Ende November 2008 gewählt wurde, übte er infolge seiner Inhaftierung in vorliegender Sache am 22. Dezember 2008 nicht aus. Auch ist eine Verurteilung des Angeklagten schon gar nicht geeignet, ihn "mundtot" zu machen. Er könnte auch aus der Haft heraus Informationen öffentlich machen, die etwa den ruandischen Staatspräsidenten in einem schlechten Licht erscheinen lassen könnten. Überdies sind die Angaben von Zeugen, die ein entsprechendes Motiv staatlicher Stellen der Republik Ruanda nahegelegt haben, trotz eingehender Nachfragen stets unkonkret geblieben: So hat der der RDR angehörende Zeuge 62, angegeben, der Angeklagte sei ein wichtiger Zeuge für die Gräueltaten, die die damals vom heutigen Staatspräsidenten Ruandas Paul Kagame geführte FPR ab dem 1. Oktober 1990 in der Region Muvumba begangen habe. Der Angeklagte sei insofern "eine sehr wichtige Person". Die FPR sei deshalb daran interessiert, den Angeklagten "auszuschalten". Die Zeit reiche nicht, um zu schildern, was der Angeklagte als Bürgermeister gesehen habe, wie "die Leute umgebracht" worden seien. Der Zeuge sei oft mit dem Angeklagten zu Demonstrationen gefahren; dabei habe dieser erzählt, was er gesehen habe, dass die FPR grausam war. Auf die Frage, was der Angeklagte ihm denn Konkretes bei den Fahrten zu den Demonstrationen erzählt habe, hat der Zeuge 62 keine Angaben machen können. Auch das RDR-Mitglied 63 hat auf entsprechende Fragen keine konkreten Tatsachen benennen können. Er hat davon berichtet, dass der Angeklagte ihm gesagt habe, es seien Menschen umgebracht und Häuser zerstört worden, auch sei es zu Viehdiebstählen gekommen. Allerdings habe der Angeklagte ihm nicht erzählt, was er über die Gräueltaten der FPR Genaues wisse. "Aber genau, wer was gemacht hat, hat er nicht erzählt. Er hat nur allgemein das erzählt, was man auch schon wusste, dass Infrastruktur zerstört wurde und so." Der Vorsitzende hat dem Zeugen 63 vorgehalten, dass er in seiner Vernehmung durch das Bundeskriminalamt am 30. April 2009 ausgesagt hat, die Aufnahme des Angeklagten "auf den Listen mit Kriegsverbrechern der ruandischen Regierung", könnte mit den Haftbefehlen, die in Spanien und Frankreich gegen Mitglieder der jetzigen Regierung ergangen seien, in Zusammenhang stehen, es könne sein, dass man durch Aufnahme von Personen auf Fahndungslisten mögliche Zeugen zum Schweigen bringen will. R. sei als Bürgermeister einer im Norden Ruandas gelegenen Gemeinde einer der ersten, der die Gewalttaten der FPR gesehen oder erfahren habe. Darauf hat der Zeuge erwidert, er "meine" lediglich, der Angeklagte sei "ein möglicher Zeuge gegen Kagame". Der Angeklagten habe ihm nicht gesagt, was Kagame persönlich gemacht habe. Auch die weiteren der RDR angehörenden Zeugen 2 und 8 konnten insoweit nichts Konkretes mitteilen. Die mit dem Angeklagten und seiner Familie befreundete Zeugin 71 hat angegeben, die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin 64, habe ihr gesagt, der Angeklagte sei "ein wichtiger Augenzeuge" gegen Kagame; der Angeklagte habe vor dem Genozid "viel gesehen". Kagame habe "einen großen Plan, der andauert". Entsprechend hat die Zeugin 64 in der schriftlichen Erklärung, die sie bei ihrer Vernehmung am 21. Januar 2014 überreicht hat und die durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, angegeben, "die Wahrheit" sei: "O. soll im Gefängnis bleiben - so will es die Kagame-Regierung." Kagame wolle "alle Personen, die Augenzeugen waren und eine politische Funktion inne hatten, eliminieren". Dies betreffe ihren Mann besonders, "weil wir an der Grenze wohnten, wo die Plünderungen und Morde ihren Anfang nahmen." Der Senat hat die Zeugin 64 bei ihrer Vernehmung eindringlich darauf hingewiesen, dass die bisherigen Angaben zu möglichen Kenntnissen des Angeklagten, die für die heutige ruandische Staatsführung unangenehm sein könnten, nicht konkret seien. Darauf hat die Zeugin 64 nur geantwortet, der Angeklagte wisse "viel", er habe gesehen, wie 1990 Leute getötet haben. Er besitze "viele Informationen über die Regierung und die Leute, die an der Macht in Ruanda sind, schon vor dem Krieg, wie sie die Leute umgebracht haben oder die Flüchtlingslager im Kongo angezündet haben. .....Die Leute, die getötet worden sind, wurden von der FPR getötet." Der Angeklagte sei der einzige der damaligen Bürgermeister aus dem Grenzgebiet, der noch am Leben ist. Was der Angeklagte ihr konkret von diesen Erlebnissen geschildert habe, konnte die Zeugin indes nicht sagen. Ein vom Angeklagten geführtes Tagebuch sei auf der Flucht verloren gegangen, sie denke, das sei "auf dem Weg nach Tansania" geschehen. Ebenso ohne konkreten Gehalt sind die Angaben der dem Freundes- und Bekanntenkreis des Angeklagten und seiner Familie zuzurechnenden Zeugen 65, 65, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77 und 78 geblieben. Keiner dieser Zeugen konnte mitteilen, über welche Informationen zu Gewalttaten der FPR nach dem Einmarsch in Ruanda im Oktober 1990 der Angeklagte verfügen soll, die der Regierung Kagames schaden könnten. Exemplarisch ist insoweit die Bekundung des Zeugen 69, der Angeklagte sei "wohl" einer der letzten überlebenden Zeitzeugen "aus der Zeit, als die Rebellenarmee ins Land kam. Er sagte zu mir, ich habe Dinge gesehen, die den heutigen Machthabern sicher nicht gefallen. Daraus leitet er das, was heute passiert, ab. Konkreteres hat er nicht gesagt." Hinzu kommt, dass die als Zeugen vernommenen RDR-Mitglieder kein vom Angeklagten stammendes Dokument benannt oder vorgelegt haben, das geeignet wäre, die FPR und/oder die jetzige ruandische Regierung in Misskredit zu bringen. Auch spricht die Tatsache, dass der Haftbefehl der ruandischen Republik gegen den Angeklagten erst im Jahre 2007 erlassen wurde, nicht für ein Interesse des ruandischen Staates, den Angeklagten aus politischen Gründen einer ungerechtfertigten Verurteilung zuzuführen. Der am 13. November 2013 vernommene Zeuge 79, der in Ruanda im Rang eines "National Prosecutor" als "Staatsanwalt auf Landesebene" eine einem Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof vergleichbare Funktion hat, hat glaubhaft mitgeteilt, dass er auch der ... der "Genocide Fugitive Tracking Unit" der ruandischen Staatsanwaltschaft ist, deren Aufgabe es ist, der Beteiligung am Völkermord in Ruanda im Jahr 1994 Verdächtige, die sich im Ausland aufhalten, zu verfolgen. Der Zeuge 79 hat sehr gut nachvollziehbar erklärt, warum die Anklageschrift des Generalstaatsanwalts von Ruanda gegen den Angeklagten erst im Jahr 2007 vorlag und auch erst im Oktober 2007 um dessen Auslieferung ersucht wurde, obwohl der Angeklagte bereits auf der vom Staatsanwalt des Obersten Gerichtshofs von Ruanda veröffentlichten Liste der Tatverdächtigen des Völkermords vom 19. Juli 1994 (Stand November 1996) verzeichnet war - was sich aus der am 3. Dezember 2012 vorgenommenen auszugsweisen Verlesung der Übersetzung dieser Liste ergibt. Der Zeuge 79 hat den Verdacht, der Grund für die strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten könne in dessen politischem Engagement in Deutschland, insbesondere in der RDR, zu erblicken sein, schlüssig widerlegt. Der Zeuge hat insoweit dargelegt, dass nach dem Genozid in Ruanda keine staatlichen Institutionen mehr bestanden, weshalb es keine Staatsanwälte oder sonstige Ermittler gab, die Ermittlungen hätten durchführen können. Auch Richter gab es nicht - vor allem, weil die große Mehrheit der für ein solches Amt in Frage kommenden unbelasteten Personen entweder während des Genozids getötet worden oder ins Ausland geflohen war. Auch gab es keine gesetzliche Grundlage für die Strafverfolgung von der Beteiligung am Völkermord verdächtigen Personen. Ein entsprechendes Gesetz trat erst am 30. August 1996 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt waren 120.000 Verdächtige in Ruanda in Haft. Die Bearbeitung dieser Fälle hatte für Ruanda Priorität, weshalb man erst im Jahr 2006 anfing, diejenigen Verdächtigen zu verfolgen, die im Ausland leb(t)en. Seit 2006 habe man auch gegen den Angeklagten ermittelt, weshalb die Anklageschrift im Jahr 2007 fertig gewesen sei und das den Angeklagten betreffende Auslieferungsersuchen an Deutschland gerichtet wurde. Diese Ausführungen des Zeugen 79 werden durch die Darlegungen des Sachverständigen Dr. H. bestätigt. Dieser hat ausgeführt, dass in Ruanda immer noch der Beteiligung am Genozid verdächtige Person inhaftiert sind, ohne dass diese verurteilt wurden. Die staatlichen ruandischen Gerichte seien bis heute kaum in der Lage, die hohen Fallzahlen zu bewältigen. Eine landesweite Aufarbeitung des Genozids durch die Gacaca- -Gerichte erfolgte erst ab dem Jahr 2005. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass sich die ruandischen Justizbehörden erst spät um die Verfolgung von im Ausland befindlichen Verdächtigen gekümmert haben - zumal bei Fertigung der auf Vollstreckung der Haftbefehle gerichteten Rechtshilfeersuchen völlig ungewiss war, ob die gesuchten Personen von den Aufenthaltsstaaten überhaupt nach Ruanda ausgeliefert werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die wie der Angeklagte am Völkermord beteiligt waren, aber lediglich eine Rolle bei Taten in einer bestimmten überschaubaren Region spielten und denen bei der Planung und Organisation des Völkermordes keine landesweite Bedeutung zukam. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46, 45 und 54 für ihre Aussagen vor dem Senat Vorgaben gemacht worden sind oder die Zeugen sich untereinander abgesprochen haben. In solchen Fällen wäre zu erwarten gewesen, dass die Zeugen weitgehend einheitliche, übereinstimmende und gleichförmige Versionen des Geschehens geschildert hätten. Tatsächlich haben sie aber sehr individuell berichtet und im Randbereich durchaus voneinander abweichende Detailerinnerungen bekundet, was in Anbetracht der seit dem maßgeblichen Zeitraum verstrichenen Zeit und unter Berücksichtigung der Ausnahmesituation, in der sich die Zeugen während des Massakers befanden, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterstreicht und dagegen spricht, dass die Zeugen lediglich Vorgegebenes, auswendig Gelerntes dargetan haben. Der Senat hat die Zeugen, die aus Ruanda ausgereist und vom Senat in Frankfurt am Main vernommen worden sind, zu den Umständen ihrer Reise nach Deutschland befragt. Diese haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, sie seien von "Weißen" namens "O." und "P." - hierbei handelt es sich um Kriminalhauptkommissar 61 und eine Sprachmittlerin für Kinyarwanda - aufgesucht und gefragt worden, ob sie Angaben zu dem Kirchenmassaker von Kiziguro machen können und ob sie bereit seien, in einem Verfahren in Deutschland dazu auszusagen. Mit Vertretern ruandischer Behörden hätten sie vor ihrer Reise nach Deutschland nicht über ihre Aussagen gesprochen. Diese Angaben werden bestätigt durch die Aussagen der Zeugen Kriminalhauptkommissar 61, Kriminalhauptkommissar 91 und Kriminalhauptkommissar 90 vom Bundeskriminalamt. Der Zeuge 61 hielt sich über Monate in Ruanda auf, um Zeugen ausfindig zu machen, die von anderen Zeugen in der Hauptverhandlung benannt worden waren oder anderweitig bekannt wurden, um sie aufzusuchen und sich nach ihrer Bereitschaft, für eine Zeugenaussage nach Deutschland zu reisen, zu erkundigen. Über die Tatvorwürfe und über die Person des Angeklagten hat sich der Zeuge 61 mit den von ihm aufgesuchten Personen nur allgemein und nur insoweit unterhalten, dass er feststellen konnte, ob die Zeugen überhaupt Angaben zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt machen können. Er hat sich dann um die für die Ausreise der Zeugen erforderlichen Reisepapiere gekümmert. Der Zeuge 61, der sich aufgrund seiner zahlreichen monatelangen Aufenthalte in Ruanda einen guten Überblick über die Abläufe in diesem Land und über die Mentalität der Ruander hat verschaffen können und die bei den ruandischen Behörden mit der Suche und den Reisen der vom Senat vernommenen Zeugen befassten Personen aufgrund seiner Zusammenarbeit mit diesen sämtlich gut kennt, hat keinerlei Hinweise auf eine wie auch immer geartete Einflussnahme des ruandischen Staates auf das Verfahren erkennen können. Auch hinsichtlich der audiovisuell vernommenen, in Freiheit befindlichen Belastungszeugen 48, 47, 46 und 45 haben sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch den ruandischen Staat ergeben. Der Umstand, dass die Zeugen, die ihre Haftstrafe in Ruanda bereits verbüßt haben und nunmehr im Bewährungsprogramm gemeinnützige Arbeit ("TIG") leisten oder sich sogar bereits gänzlich auf freiem Fuß befinden, nicht nach Deutschland zur Vernehmung ausreisen durften, bietet keinen Anlass für einen Verdacht der Einflussnahme durch den ruandischen Staat. Die ruandischen Behörden haben nach den Angaben von Kriminalhauptkommissar 61 und Kriminalhauptkommissar 91 diesen Zeugen die Ausreise verweigert, weil die Gefahr gesehen wurde, dass diese während ihres Aufenthalts in Deutschland einen Asylantrag stellen werden und ihre Rückkehr nach Ruanda nicht gesichert ist. Nach der Aussage von Kriminalhauptkommissar 61 haben ihn Vertreter der ruandischen Genocide Fugitives Tracking Unit gefragt, ob er die Rückkehr dieser Zeugen garantieren könne. Er hat dazu unter Verweis auf das deutsche Asylrecht erklärt, dass er keine entsprechende Garantie abgeben könne. Daraufhin sei ihm gesagt worden, dass die Zeugen unter diesen Umständen nicht ausreisen könnten und nur eine Videovernehmung in Betracht käme. Gegen eine Beeinflussung von Zeugen durch den ruandischen Staat spricht zudem, dass nahezu alle wegen einer Beteiligung am Völkermord und insbesondere am Kirchenmassaker von Kiziguro in Ruanda inhaftierten Zeugen für den Angeklagten günstige Angaben gemacht haben (siehe dazu unten unter II. B. 8. o)). Hätten ruandische Behörden Zeugen beeinflusst oder eingeschüchtert, wären diese Zeugen dafür am geeignetsten gewesen. So hätte die Ausgestaltung der zukünftigen Haftbedingungen von einer vorgegebenen Aussage abhängig gemacht werden können. Neben den inhaftierten Zeugen haben aber auch Zeugen, die sich in Ruanda in Freiheit befinden, durchaus für den Angeklagten positive Aspekte benannt. Beispielsweise hat die Zeugin, die im Jahre 1994 Stellvertreterin des Angeklagten in seiner Funktion als Bürgermeister war, den Angeklagten insgesamt in einem günstigen Licht dargestellt. Die Zeugin 84 hat den Angeklagten jedenfalls nicht hinsichtlich einer Beteiligung am Geschehen in Kiziguro am 11. April 1994 belastet (vgl. unten unter II. B. 8. k)). Auch der Zeuge 85, ein weiterer Überlebender des Kirchenmassakers, hat bekundet, er habe den Angeklagten während der Tötungen nicht am Kirchengelände gesehen (vgl. unten unter II. B. 8. k)). Die in Ruanda lebenden Zeugen 80, 81, 82 und 83 haben gar versucht, dem Angeklagten der Wahrheit zuwider ein Alibi zu geben (vgl. unten unter II. B. 8. p)). Die Zeugen 49, 50, 51 und 52 haben zwar zum Tatgeschehen in Kiziguro keine Angaben machen können, aber ausgesagt, der Angeklagte habe in seiner Eigenschaft als Bürgermeister nicht zwischen Hutu und Tutsi unterschieden. Auch hierdurch wird deutlich, dass der ruandische Staat die Zeugen nicht beeinflusst hat. Der Inhalt der am 5. und 29. Juli 2013 verlesenen Niederschrift über die Anhörung des Zeugen 80 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2013 (Band "Vorgänge ab Anklageerhebung IX, Bl. 56 bis 73) hat nicht zu der Feststellung geführt, dass ruandische Zeugen von Behörden der Republik Ruanda, insbesondere der ruandischen Staatsanwaltschaft dahin beeinflusst worden sind, vor dem Senat zum Nachteil des Angeklagten unwahre Angaben zu machen. Der Zeuge ist nach der Unterbrechung seiner Vernehmung am 13. Juni 2012 nicht zu deren Fortsetzung am 19. Juni 2012 erschienen, sondern im Ausland untergetaucht. Nach Rückkehr nach Deutschland ist er am 5. Februar 2013 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angehört worden. Die vom Zeugen 80 bei dieser Anhörung vorgebrachten Behauptungen zum angeblichen Versuch, ihn zu beeinflussen, sind unwahr und dienen dem Zweck, seinen Asylantrag zu begründen. Der Zeuge hat bei seiner Anhörung angegeben, er sei aufgefordert worden, den Angeklagten der Wahrheit zuwider zu belasten; da er nicht wie gefordert ausgesagt habe, drohe ihm bei einer Rückkehr nach Ruanda, dass er am Flughafen festgenommen werde und verschwinde, ohne dass irgendjemand davon erfahre. Dass der Zeuge bei seiner Anhörung durch das Bundesamt grundsätzlich bereit gewesen ist, Unwahres zu behaupten, folgt zunächst aus seiner Angabe, der Vorsitzende des Senats hätte ihm versprochen, dass der Inhalt seiner Vernehmung "der Verschwiegenheit" unterliege. Denn diese Behauptung ist unwahr; der Vorsitzende hat dem Zeugen keine Vertraulichkeit der in öffentlicher Hauptverhandlung zu machenden Zeugenaussage zugesichert. Die Unwahrheit der Angaben des Zeugen 80 zu seiner angeblichen Beeinflussung durch die ruandische Staatsanwaltschaft ergibt sich schon aus ihrer Widersprüchlichkeit. So hat der Zeuge zunächst angegeben, vom "Oberstaatsanwalt in Kigali" M. N. zur Falschaussage aufgefordert worden zu sein (tatsächlich war M. N. zu dieser Zeit Generalstaatsanwalt von Ruanda), um im weiteren Verlauf seiner Anhörung zu behaupten, nicht Herr N., sondern "ein Staatsanwalt" der "Oberstaatsanwaltschaft" habe ihm gesagt, "wie die Akte aussieht" und "dass Ruanda diesen Mann unbedingt haben will, bzw. erreichen will, dass er in Deutschland verurteilt wird". Sodann hat der Zeuge behauptet, auch der "Präsident für Zeugenaussagen" habe ihm gesagt, was für eine Aussage er machen solle, sein Name sei "K.". Nur wenige Fragen später hat der Zeuge 80 dann aber angegeben, diese Instruktion sei von dem namentlich nicht bezeichneten Staatsanwalt gekommen. Des Weiteren hat der mit den ruandischen Behörden in hervorragender Weise vertraute Zeuge 61 bekundet, dass es "einen Präsidenten für Zeugenaussagen" nicht gibt. Der Zeuge 79, der (...) der Genocide Fugitive Tracking Unit der ruandischen Staatsanwaltschaft ist, hat nachvollziehbar versichert, dass sich die den Angeklagten betreffende ruandische Strafakte ausschließlich in seiner Abteilung befindet, noch nicht einmal der Generalstaatsanwalt habe die Akten der im Ausland zu verfolgenden Verdächtigen. Deshalb müsste er es wissen, wenn dem Zeugen 80 Akteninhalt mitgeteilt worden wäre, was jedoch nicht der Fall sei. Auch gäbe es in seiner Abteilung keinen "K.". Es gäbe lediglich einen "F.", der aber nicht in der Genocide Fugitive Tracking Unit arbeite, sondern in der Witness and Victims Support and Protection Unit - einer Einheit, die ausländische Ermittler beim Aufsuchen von Zeugen und ähnlichem unterstützt. Diese Einheit unterstehe ihm aber nicht, er leite ausländische Ermittler oder Gerichtsvertreter, die er in seiner Funktion als (...) der Genocide Fugitive Tracking Unit begrüße, lediglich an diese Einheit weiter. Darüberhinaus wäre die vom Zeugen 80 behauptete Vorgabe, was er dem namentlich nicht benannten Staatsanwalt zufolge der Wahrheit zuwider dem Senat mitzuteilen habe, für das vorliegende Verfahren irrelevant. Denn er hat behauptet, ihm sei vorgegeben worden, zu Vorfällen, die sich in Muvumba abgespielt haben sollen, falsch auszusagen, und zwar zur Tötung des Z. und zum Verteilen von Waffen. Indes hat der Generalbundesanwalt die die Verhaftung, Folterung und Ermordung von Z. K., J. M., J. Z., R. K., des N. und bis zu 100 weiterer Personen betreffenden Vorwürfe gegen den Angeklagten bereits mit Verfügung vom 27. Juli 2010 (SAO II, Bl. 217, 218) durch Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO erledigt. Auch das Verteilen von Waffen noch in Muvumba war niemals Gegenstand der Anklage. Es wäre aber zu erwarten, dass ruandische offizielle Stellen, wenn sie denn schon Zeugen beeinflussten, dies in verfahrensrelevanter Weise machten, weil es jedenfalls aufgrund der Berichterstattung in den Medien - auch in Ruanda - allgemein bekannt ist, dass dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren nach den Einstellungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO nur noch vorgeworfen wird, sich am 11. April 1994 am Kirchenmassaker von Kiziguro beteiligt zu haben. Auch hat der Zeuge 79 in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, dass es den mit der Unterstützung ausländischer Staatsanwaltschaften und Gerichten befassten ruandischen Stellen schon wegen der Vielzahl der ausländischen Verfahren und der für diese Verfahren zu suchenden Zeugen, für die auch Reisepapiere ausgestellt und deren Reisen organisiert werden müssten, personell gar nicht möglich sei, den jeweiligen Zeugen Aussageinhalte vorzugeben. Der Zeuge 79 hat glaubhaft dargetan, dass ausländische Ermittler, Vertreter von Gerichten oder sonstige mit Strafverfahren wegen Völkermords befasste Verfahrensbeteiligte - darunter auch Verteidiger - zunächst von ihm empfangen werden. Die Listen mit den Namen der jeweils gesuchten Zeugen werden dann vom Zeugen 79 oder ... Mitarbeitern der Witness and Victims Support and Protection Unit zugeleitet, die dann in Absprache mit den Auftraggebern nach Zeugen suche, bzw. die Auftraggeber bei der Suche unterstütze - so wie es im vorliegenden Fall während des Hauptverfahrens mit dem für den Senat tätigen Zeugen 61 der Fall war. Die Witness and Victims Support and Protection Unit organisiere dann die Übernachtungen der Zeugen in Kigali, stellt Räume für die Vernehmungen zur Verfügung und erledige die für die Vorbereitung der Reisen der Zeugen notwendigen Formalitäten. Der Zeuge 79 hat dargelegt, dass er von 188 Anklagen in 30 Ländern Kenntnis hat, für die Ermittlungen in Ruanda stattfanden oder noch stattfinden. Alleine eine Kommission aus Frankreich sei wegen der dort anhängigen Verfahren acht Mal in Ruanda gewesen, Ermittler aus den Niederlanden vier oder fünf Mal, dänische Ermittler seien drei oder vier Mal gekommen, norwegische mehr als fünf Mal. Die Witness and Victims Support and Protection Unit habe Hunderte von Zeugen an ausländische Justizbehörden vermittelt, es hätten zwischen 100 und 150 audiovisuelle Vernehmungen stattgefunden. Dies alles organisiere die Witness and Victims Support and Protection Unit mit drei Mitarbeitern in Kigali und 12 Mitarbeitern in den Distrikten des Landes. Diese wüssten nicht, ob die jeweiligen Zeugen als Be- oder Entlastungszeugen gesucht würden. Der Zeuge 79 hat den Verdacht, seitens des ruandischen Staates würden Zeugen beeinflusst, der Regierung des Staatspräsidenten Kagame unliebsame Personen zu Unrecht zu belasten, mit Nachdruck und überzeugend zurückgewiesen. Er hat Wert darauf gelegt, als Staatsanwalt ein "Mann des Rechts" zu sein; einen politischen Einfluss auf die Strafverfolgung gebe es nicht. Der Zeuge 79 hat auch geschildert, dass selbstverständlich auch Verteidiger von der Witness and Victims Support and Protection Unit unterstützt werden, wie das auch vorliegend der Fall war, als sich die Verteidigerinnen vom 8. bis zum 18. März 2012 zwecks eigener Ermittlungen in Ruanda aufhielten. Der Zeuge hat bekundet, dass er den Verteidigerinnen ein Schreiben "to whom it may concern" ausgehändigt habe, in welchem mitgeteilt wird, dass die jeweilige Person mit Erlaubnis des ruandischen Staates tätig ist und jedermann, insbesondere aber auch die örtlichen Behörden, gebeten wird, sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Ein solches Schreiben erhielten sämtliche für ausländische Verfahren tätige Personen. Die Verteidigerinnen haben mitgeteilt, vom Zeugen 79 empfangen worden zu sein und ein solches Schreiben erhalten zu haben. Die Verteidigerinnen haben auch mitgeteilt, dass es ihnen möglich gewesen ist, mit einem ruandischen Rechtsanwalt zusammenzuarbeiten, in ganz Ruanda unbehelligt Zeugen zu befragen, und dass ihnen auch die Befragung von in der staatlichen Strafanstalt Nsinda inhaftierten Personen gestattet worden ist. Der ruandische Staat hat damit die Nachforschungen der Verteidigung des Angeklagten in Ruanda nicht nur zugelassen, sondern sogar in ungewöhnlicher Art und Weise unterstützt. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass ein Staat, der "lenkend" in ausländische Verfahren eingreifen will, um eine Verurteilung eines dort angeklagten Staatsbürgers zu erreichen, zugleich den Verteidigern dieser Angeklagten solche Freiräume für entlastende Ermittlungen im eigenen Land einräumen würde. Gegen die Annahme, es sei von staatlicher ruandischer Seite oder von einer Überlebendenorganisation wie X1 ein Komplott gegen den Angeklagten geschmiedet worden, spricht in besonderem Maße auch der Umstand, dass die maßgeblichen Belastungszeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 im Ermittlungsverfahren noch nicht bekannt und deshalb in der Anklageschrift nicht benannt waren und es sich erst in der Hauptverhandlung herausgestellt hat, dass diese Zeugen Angaben zum Kirchenmassaker von Kiziguro machen können. Hätte entweder die Republik Ruanda, eine Überlebendenorganisation oder jemand anderes vorgehabt, den Angeklagten in organisierter Weise zu Unrecht zu belasten, hätte man diese Zeugen den Beamten des Bundeskriminalamts und des Generalbundesanwalts präsentiert, als diese sich im Jahr 2009 zwei Mal zu Ermittlungen in Ruanda aufhielten. Hierzu hätte insbesondere beim zweiten Aufenthalt der Beamten in Ruanda im Dezember 2009 Veranlassung bestanden, weil der Bundesgerichtshof zuvor den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2008 mit Beschluss vom 14. Mai 2009 aufgehoben und dabei insbesondere ausgeführt hatte, dass die Angaben der bis zu diesem Zeitpunkt vernommenen Zeugen nicht geeignet waren, einen dringenden Tatverdacht gegen den Angeklagten zu begründen. Es ist auch kein Anhalt dafür hervorgetreten, dass die ruandischen Zeugen, die zu ihrer Vernehmung nach Frankfurt am Main gereist sind, während ihres Aufenthalts in Deutschland von irgendwelchen Personen und/oder Organisationen beeinflusst worden sein könnten. Nach ihrer Ankunft in Deutschland wurden diese Zeugen von Mitarbeitern der für den Schutz von Zeugen zuständigen Abteilung ZD 36 des Bundeskriminalamt am Flughafen abgeholt und zu einer Unterkunft gebracht, die - als sogenanntes "safehouse" - weder dem Senat noch sonstigen Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht worden ist. Die Mitarbeiter der Abteilung ZD 36 des Bundeskriminalamts arbeiten nicht mit ermittelnden Stellen des Bundeskriminalamts zusammen, insbesondere nicht mit denen der Abteilung St 24, die im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten tätig waren. Diese strikte Trennung hat die Zeugin 101 - Mitarbeiterin der Abteilung ZD 36 - ebenso glaubhaft geschildert wie die Umstände der Betreuung und Unterbringung der ruandischen Zeugen. Die Zeugin 101 hat auch zur Überzeugung des Senats ausgeführt, dass die ruandischen Zeugen zur Vorbereitung ihrer Vernehmungen lediglich Fotografien des leeren Gerichtssaals des Senats gezeigt bekamen und sie kurz über den Ablauf eines deutschen Strafverfahrens, insbesondere über die Aufgaben der Verfahrensbeteiligten und den äußeren Ablauf von Zeugenvernehmungen informiert worden sind. i) Zu finanziellen bzw. materiellen Interessen als mögliche Motive, den Angeklagten der Wahrheit zuwider zu belasten Der Senat hat auch erwogen, ob einzelne oder mehrere Zeugen, insbesondere die Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 finanzielle oder materielle Vorteile aus einer Verurteilung des Angeklagten ziehen könnten, was sie dazu bewegt haben könnte, den Angeklagten der Wahrheit zuwider zu belasten. Veranlassung dazu hat die Mitteilung des Sachverständigen Dr. H. gegeben, nach seiner Bewertung sei eine erhebliche Anzahl der in Ruanda inhaftierten Personen aufgrund falscher Zeugenaussagen zu Unrecht verurteilt, weil Zeugen Unschuldige zu Unrecht als Genozidäre belastet hätten, um die Besitztümer des von ihnen jeweils Beschuldigten in Ruanda zu erlangen oder zu behalten. Solche Motive sind im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar geworden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass einer der vom Senat vernommenen Zeugen oder diesen nahestehende Personen das Haus des Angeklagten in Kigali-Nyamirambo und / oder dessen in Rukomo gelegenes Grundstück in Besitz genommen oder in sonstiger Weise von Vermögenswerten des Angeklagten profitiert hätte. Sofern Belastungszeugen doch Besitztümer des Angeklagten eingenommen haben sollten - wofür nichts spricht und was auch weder vom Angeklagten, seiner Ehefrau noch den Verteidigerinnen behauptet worden ist -, hätten sie auch dann nichts zu befürchten, wenn der Angeklagte nicht verurteilt würde. Der Angeklagte hat Ruanda im April 1994 verlassen und ist seitdem nicht mehr in das Land zurückgekehrt. Aufgrund des ruandischen Haftbefehls, der sich nicht auf die Zeugen stützt, die den Angeklagten im hiesigen Verfahren wegen einer Beteiligung am Kirchenmassaker von Kiziguro belastet haben, wäre es dem Angeklagten selbst im Falle eines Freispruchs nicht möglich, nach Ruanda zurückzukehren, ohne verhaftet zu werden. Auf mögliche Rückforderungen von in Ruanda lebenden Familienangehörigen oder Verwandten des Angeklagten hat der Umstand, ob er in Haft sitzt oder sich in Europa auf freiem Fuß befindet, keinerlei Auswirkungen. Auch die den Zeugen in Frankfurt ausgezahlte Zeugenentschädigung ist kein Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten, auch wenn es sich dabei um einen für die überwiegend aus ärmlichen Verhältnissen stammenden Zeugen nicht unerheblichen Betrag handeln dürfte. Diese Entschädigung steht den Zeugen unabhängig davon zu, ob sie den Angeklagten mit ihren Angaben be- oder entlasten. Dementsprechend hat die Zeugin, auch wenn sie die Angabe im Beweisantrag der Verteidigung, der Angeklagte und seine Ehefrau seien Repressalien ausgesetzt gewesen, weil sie im Verdacht gestanden hätten, mit dem FPR-Truppen zu kooperieren, in der Hauptverhandlung nicht vollumfänglich bestätigt hat, für den Angeklagten eher positive Angaben gemacht. Auch die Zeugin 84 und der Zeuge 85 haben den Angeklagten jedenfalls nicht hinsichtlich einer Anwesenheit am Kirchengelände von Kiziguro am 11. April 1994 belastet. Die Zeugen 80, 49, 50, 51 und 52 haben ebenfalls für den Anklagten günstige Angaben gemacht. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zeugen, die den Angeklagten belastet haben, davon ausgegangen sind, dass sie nur dann nach Deutschland reisen dürfen, wenn sie etwas zum Angeklagten aussagen können. Der Zeuge Kriminalkommissar 61 hat die Zeugen zum Geschehen in Kiziguro nach der Vorgabe des Senats mit der Maßgabe aufgesucht, zunächst in Erfahrung zu bringen, ob es sich um Überlebende des Kirchenmassakers handelt, was er - wie er es in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat - auch getan hat. Er hat den Zeugen nicht vermittelt, dass sie nur dann nach Deutschland reisen und dort aussagen dürfen, wenn sie etwas für den Angeklagten Negatives aussagen können. Es sind auch keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Zeugen dieses so verstanden haben, wie insbesondere der Umstand zeigt, dass mit der damaligen Stellvertreterin des Angeklagten, und den beiden Conseillers 20 und 14, die innerhalb der Gemeinde Muvumba liegenden Sektoren vorstanden, auch von Kriminalhauptkommissar 61 aufgesuchte Zeugen nach Frankfurt gereist sind, die für den Angeklagten günstige Angaben gemacht haben. j) Zur Nichtbenennung des Angeklagten im Strafverfahren des IStGHR gegen G. und der Nichterwähnung im Urteil der Trial Chamber III des IStGHR vom 31. März 2011 Der Zeuge 59 war in seiner Funktion als Chief of Prosecutions der Anklagebehörde des IStGHR als Vertreter der Anklagebehörde am vor der Trialchamber III des IStGHR anhängig gewesenen Verfahren gegen Jean-Baptiste G. beteiligt, weshalb er über umfassende Kenntnis der dortigen Verfahrensakten, bzw. des zu diesem Verfahren zusammengetragenen Materials und über den Inhalt der Hauptverhandlung in diesem Verfahren verfügt. Er hat bekundet, er könne sich nicht erinnern, dass der Angeklagte im vor dem IStGHR gegen G. geführten Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Kirchenmassaker von Kiziguro erwähnt worden sei. Der Senat hat das in diesem Verfahren am 31. März 2011 ergangene Urteil, in dem die Aussagen der in der Hauptverhandlung des IStGHR zum Kirchenmassaker von Kiziguro vernommenen Zeugen zusammenfassend wiedergegeben sind, auszugsweise verlesen. Danach sind in der Hauptverhandlung vor dem IStGHR zum Kirchenmassaker die mit den Pseudonymen BBP, BBM, BUY, BVS, BBJ und BCS bezeichneten Zeugen der Staatsanwaltschaft sowie die Zeugen der Verteidigung LA84, LA27, ICTR1, LA32 und ICTR2 vernommen worden. Die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen BBP in dem Verfahren des IStGHR gegen G. ist im Hauptverhandlungstermin vom 2. Juli 2012 vollständig verlesen worden. Danach ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung des IStGHR im Gegensatz zu anderen Personen wie N. und K. namentlich nicht erwähnt worden. Dies steht jedoch der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 48, 47, 46 und 45 nicht entgegen. So ist schon nicht klar, ob die im Verfahren gegen G. zum Kirchenmassaker von Kiziguro vernommenen Zeugen den Angeklagten überhaupt kannten. Denn es handelt sich bei ihnen um Bürger von Murambi. Die Zeugen BBP, LA84 und LA27 haben jedoch "Vertriebene" aus den Lagern in Murambi als zu den Angreifern zählende Personen benannt, deren Verwalter der Angeklagte war. Dass der Angeklagte nicht namhaft gemacht wurde, erklärt sich wiederum mit dem schon beschriebenen, für ruandische Zeugen typischen Aussageverhalten, regelmäßig nur Angaben zu den Personen machen, zu denen sie konkret befragt werden, bzw. deren Nennung für die Schilderung zwingend notwendig ist. Es ist aber weder ersichtlich, dass die Zeugen konkret nach dem Angeklagten gefragt worden sind, noch erfordert die Schilderung des Massakers zwingend seiner namentlichen Benennung. k) Die Bekundungen der Zeugen 84 und 85 Die Angaben der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 sind glaubhaft, auch wenn die Zeugen 84 und 85, die das Massaker auf der Seite der Angegriffenen er- und überlebten, mitgeteilt haben, den Angeklagten nicht gesehen zu haben. Die Zeugin 84 ist die Schwester der Zeugin 35. Sie hat ausgesagt, am Vormittag des 11. April 1994 - nach ihrer Schätzung gegen 11.00 Uhr oder 12.00 Uhr - habe man die kleine Tür, die zu dem weiteren, vom Vorplatz aus gesehen rechts neben dem Nebengebäude liegenden Hof führt, aufgebrochen, durch die Soldaten und Interahamwe unter der Führung von N. eingedrungen seien. Die auf dem Kirchengelände befindlichen Personen hätten sich dort in Reihen aufstellen müssen. Die Soldaten und Interahamwe hätten nach Munana und Nkindi gefragt und diese durch die kleine Tür herausgebracht. Zu diesem Zeitpunkt sei das große Tor zum Vorplatz noch geschlossen gewesen. Dieses habe sie beobachten können, weil sie sich im Innenhof hin- und herbewegt habe. Das große Tor sei dann von einer Person in Militäruniform aufgemacht worden. Außer N. habe die Zeugin keine weiteren Verwalter gesehen. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Schilderung des Geschehens unzutreffend ist, weil sie sich mit keiner weiteren Zeugenaussage deckt. Zwar bestehen keine Zweifel, dass auch die Zeugin 84 Überlebende des Massakers ist. Sie trug jedoch während des Massakers ihr damals einjähriges Kind bei sich. Es liegt nahe, dass eine Mutter in einer solchen Ausnahmesituation zunächst versucht, ihr Kleinkind zu schützen und nicht in erster Linie auf den äußeren Ablauf des Geschehens achtet. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die Zeugin das Geschehen schon nicht richtig wahrgenommen hat, sich aber jedenfalls nicht mehr zutreffend an ihre Wahrnehmungen erinnern kann. Dies gilt sowohl für die Frage, durch welches Tor die Angreifer in das Kirchengelände gelangten, als auch für ihre Beschreibung des Abführens von Munana und Nkindi, das nach den übereinstimmenden Bekundungen sämtlicher anderer Zeugen, die von diesem Geschehen berichtet haben, durch das große Tor erfolgte, und auch für die Anwesenheit des Angeklagten. Überdies musste die Anwesenheit des Angeklagten in Anbetracht der Vielzahl der anwesenden Personen, die sich ständig bewegten, und den nur zeitweiligen Aufenthalten des Angeklagten während des Massakers am Kirchengelände nicht von jeder der auf das Kirchengelände geflohenen Person wahrgenommen werden. Dies gilt auch für den Zeugen 85, weshalb dessen Bekundungen der Glaubhaftigkeit der Mitteilungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 ebenfalls nicht entgegenstehen. So hat der Zeuge 85 selbst das beim Erscheinen der "Verwalter" herrschende Chaos eindrücklich beschrieben. Die vom Zeugen 85 geäußerte Schlussfolgerung, der Angeklagte sei am 11. April 1994 nicht am und im Kirchengelände von Kiziguro gewesen, ist unzutreffend. Der Zeuge hat diese Folgerung daraus abgeleitet, dass er den Angeklagten kannte und annimmt, er ihn hätte sehen müssen, "wenn er dabei gewesen wäre." Diese Annahme des Zeugen ist jedoch nicht tragfähig. Der Zeuge hat die Situation zu Beginn des Massakers nicht nur als Chaos, sondern auch als "ein Durch-einander" geschildert und eingeräumt, er sei ein hilfloser Flüchtling gewesen, der "nicht einfach so rumgestanden und Verwalter beobachtet" habe. Vielmehr sei die Beobachtung der "Verwalter" ihm weder wichtig noch seine Aufgabe gewesen. Er habe die "Verwalter" deshalb nicht ständig beachtet. Hinzu kommt, dass die Fähigkeit des Zeugen 85, Personen wiederzuerkennen, nicht sonderlich gut ausgeprägt ist. So hat er den während seiner Vernehmung am 12. Juni 2012 unmittelbar neben ihm sitzenden Dolmetscher T nicht als die Person wiedererkannt, die auch bei dem während des Aufenthalts der Verteidigerinnen in Ruanda in der Zeit vom 8. bis zum 18. März 2012 von den Verteidigerinnen mit dem Zeugen geführten Gespräch als Dolmetscher fungiert hatte. Aufgrund der körperlichen Nähe zwischen T und dem Zeugen während seiner Vernehmung lässt sich dieser Umstand nicht mit den vom Zeugen 85 behaupteten "Problemen mit den Augen" erklären. Des Weiteren sind die Bekundungen des Zeugen 85 nicht glaubhaft. So war seine Schilderung des Geschehensablaufs äußert detailarm und flach. Auch hat er der Wahrheit zuwider behauptet, G. habe dem Angeklagten keinen Raum zur Verfügung gestellt. Im Widerspruch zu den glaubhaften Angaben der 45, 50, 54, 30, 47 und 51 hat er behauptet, die "Leute von Muvumba" sprächen nicht den Dialekt Gikiga, sondern "Kinyarwanda wie alle anderen". Seine Aussage ist insgesamt von deutlicher Entlastungstendenz geprägt gewesen. Hinsichtlich seiner Beobachtung der in den Innenhof gekommenen Verwalter hat der Zeuge zunächst behauptet, er habe vom Eindringen der Angreifer bis zu dem Moment, in dem er "in die Zisterne gefallen" sei, ununterbrochen auf die Verwalter geachtet, um sodann einzuräumen, er habe doch nicht ständig "einfach so rumgestanden und Verwalter beobachtet". Dies sei ihm weder wichtig noch seine Aufgabe gewesen. l) Die Bekundungen des Zeugen 86 Auch die Angaben des am 18. April 2012 audiovisuell vernommenen Zeugen 86 stehen der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 nicht entgegen, vielmehr bestätigen sie die Mitteilungen der Zeugen 40, 54 und 48, 46 und 37. Der Zeuge 86 hat ausgesagt, am 11. April 1994 zwischen 15.00 und 16.00 Uhr zum Kirchengelände von Kiziguro befohlen worden zu sein, wo er Leichen habe zur Grube tragen müssen, und dabei J. - B. N., N. und K. als befehlsgebende "Verwalter", nicht aber den Angeklagten gesehen zu haben. Es ist schon nicht festzustellen, dass der Zeuge 86 den Angeklagten am 11. April 1994 überhaupt kannte, so dass er ihn hätte identifizieren können. Der Zeuge hat dazu mitgeteilt, er habe den Angeklagten damals nicht gekannt, aber "von ihm gehört". Der Angeklagte sei vor dem 11. April 1994 "ab und zu" an ihm vorbeigefahren, wobei andere ihm gesagt hätten, dies sei "der Bürgermeister von Kyombe". Da der Angeklagte nicht Bürgermeister von Kyombe, sondern von Muvumba war, muss der Zeuge 86 den Angeklagten und den Bürgermeister von Kyombe miteinander verwechselt haben. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge das Fahrzeug, in dem der Angeklagte an ihm vorbei fuhr als einen weißen Mitsubishi oder Toyota beschrieb, auf dessen Seite nichts geschrieben stand, während die Zeugen 47, 48 und 50 mitgeteilt haben, dass auf der Seite des Fahrzeugs des Angeklagten die Aufschrift "Gemeinde Muvumba" geschrieben stand. Daraus ist zu schließen, dass der Bürgermeister von Kyombe "ab und zu" am Zeugen 86 vorbeigefahren ist. Wenn aber der Zeuge den Angeklagten nicht kannte, konnte er ihn am 11. April 1994 auch nicht erkennen. Der Zeuge hat dies insofern bestätigt, als er auf die Frage, ob er wusste, wer da an ihm vorbeifuhr, zurückgefragt hat, wie er denn habe wissen können, "wer er war", wenn er ihn doch gar nicht kannte. Dass der Zeuge 86 den Angeklagten am 11. April 1994 in einer Weise kannte, die ihn dazu in die Lage versetzte, ihn am oder im Kirchengelände (wieder-)zuerkennen, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge angegeben hat, er erkenne den Angeklagten während der zwecks seiner audiovisuellen Vernehmung eingerichteten Video- und Audiokonferenz wieder. Denn das Wiedererkennungsvermögen des Zeugen 86 ist schlecht. Dies folgt aus dem Umstand, dass er während seiner Vernehmung die Dolmetscherin R1, die den Zeugen - was sie in ihrer Vernehmung am 17. Januar 2014 mitgeteilt hat - noch nie getroffen hatte, als eine der beiden Verteidigerinnen des Angeklagten wiedererkannt haben will, die ihn im März 2012 zuhause aufgesucht haben und denen die aus Marokko stammende Dolmetscherin R1 auch nicht entfernt ähnlich sieht. Überdies ist es auch nicht zwingend, dass der Zeuge 86 alle am und im Kirchengelände befehlshabenden "Verwalter" gesehen hat. Der Zeuge hat angegeben, zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr zum Kirchengelände gekommen zu sein und sich um 17.30/18.00 Uhr von dort entfernt zu haben. Es ist gut möglich, dass sich der Angeklagte in dieser Zeit nicht in den Bereichen des Kirchengeländes aufhielt, in denen sich der Zeuge 86 befand, bzw. von diesem eingesehen werden konnten. Der Zeuge 86 hat die Angaben der Zeugen 40, 54, 48 und 46 sowie 37 insofern bestätigt, als er wie diese von der Anwesenheit des "K." - eines Bürgers von Muvumba - auf Seiten der Angreifer berichtet hat. Übereinstimmend mit den Zeugen 54 und 48 hat er auch den N. aus Muvumba als von ihm erkannten Angreifer genannt. Den ebenfalls zu den Bürgern von Muvumba gehörenden (...) hat er ebenso wie die Zeugen 46 und 48 als Angreifer benannt. Dass der Bürger von Muvumba N. unter den Angreifern war, haben die Zeugen 86, 54, 48 bekundet. Dass der K. anwesend war, folgt aus den Angaben der Zeugen 86, 37 und 46; dass (...) da war, haben die Zeugen 86, 46 und 48 bestätigt. m) Die Bekundungen des Zeugen 87 Die Mitteilung des Zeugen 87 - der keine eigenen Wahrnehmungen vom Kirchenmassaker von Kiziguro mitgeteilt hat - er habe als Vorsitzender eines Gacaca-Gerichts, das über das Massaker von Kiziguro verhandelt habe, von denjenigen, die die Taten von Kiziguro gestanden haben, nie den Namen des Angeklagten gehört, obwohl nach diesem gefragt worden sei, führt nicht zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen, die berichtet haben, den Angeklagten während des Massakers wahrgenommen zu haben. Denn der Zeuge 87 war Vorsitzender eines Gacaca-Gerichts, das in einem ruandischen Gefängnis eingerichtet worden war, in dem dem Angeklagten untergeben gewesene Beteiligte am Massaker von Kiziguro einsaßen. Dass diese ihren ehemaligen Vorgesetzen, bzw. "Verwalter", nicht belasteten, erklärt sich damit, dass sie ihn vor Strafverfolgung haben schützen wollen. Wie sehr die dem Angeklagten ehemals untergebenen Personen diesen auch heute noch als Autorität anerkennen, zeigte sich eindrücklich nach der Beendigung der Vernehmung des Zeugen 14, eines ehemaligen Conseillers des Angeklagten, der vor diesem geradezu militärisch "stramm" stand, bevor er den Sitzungssaal verließ. n) Die Bekundungen des Zeugen 14 Die Behauptung des Zeugen 14, die Interahamwe von Muvumba seien nicht bewaffnet gewesen, steht der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 schon deshalb nicht entgegen, weil der Zeuge angegeben hat, am 11. April 1994 nicht am Kirchengelände von Kiziguro gewesen zu sein. Die Behauptung ist überdies zur Überzeugung des Senats unwahr, weil sie den eindrücklichen Schilderungen der vorgenannten Zeugen widerspricht. Der Zeuge 40 hat dem Senat während seiner Vernehmung zudem die Narbe des Machetenhiebes gezeigt, von dem er während des Massakers am Kopf getroffen worden war. o) Die Bekundungen der in Ruanda inhaftierten Zeugen Der Senat hat die wegen Beteiligung am Genozid in Ruanda inhaftierten Zeugen 22, M., 24, 25, 26, 27, 25, 29, 43, M. No., 44, 53, 99, A. N., 42, 96 und J. - B. N. audiovisuell vernommen. Der Zeuge 25 hat zu der unter II. 4. der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2010 angeklagten Beteiligung des Angeklagten am Massaker im Economat von Kibungo am 15. April 1994 ausgesagt, der Zeuge 28 zu dem dem Angeklagten unter II. 5. der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2010 vorgeworfenen Verhalten, also zu Anklagevorwürfen, die aufgrund des Beschlusses des Senats vom 14.12.2011 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind. Die Vernehmungen der anderen in Ruanda inhaftierten Zeugen sind hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten am Kirchenmassaker von Kiziguro unergiebig bzw. unglaubhaft gewesen. Dies gilt zunächst für die in der Haftanstalt Nsinda inhaftierten Zeugen 22, M., 24, 26, 27, 29, 43, No., 44, 53, 99, N., 42 und 96. Als ersten der in der Haftanstalt Nsinda inhaftierten Zeugen hat der Senat am 29. Juni 2011 den Zeugen 22 vernommen. Dieser hat versucht, den Senat dafür zu gewinnen, ihm im Gegenzug für seine Aussage Vorteile - wie Hafterleichterung, Seife, Lebensmittel etc. - zukommen zu lassen. Der Vorsitzende hat dem Zeugen 22 mitgeteilt, dass dem Senat solches nicht möglich ist, woraufhin die anfängliche Bereitschaft des Zeugen, Angaben zu machen, schlagartig nachließ. Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich daraufhin in der Haft in Nsinda herumgesprochen hat, dass Vergünstigungen für eine Aussage nicht zu erwarten sind, so dass bei den Häftlingen die Bereitschaft schwand, den Senat in seinen Aufklärungsbemühungen zu unterstützen. So haben lediglich die Zeugen 99, N., 42 und 96, eingeräumt, während des Kirchenmassakers von Kiziguro anwesend und an diesem beteiligt gewesen zu sein. Die Zeugen 22, M., 24, 26, 27, 29, 43, No., 44 und 53 konnten oder wollten keine Angaben zum Kirchenmassaker von Kiziguro machen. Der Zeuge 44 hat gar auf Vorhalt seiner den Angeklagten hinsichtlich dessen Befehlsgewalt über die Interahamwe von Muvumba erheblich belastenden Angaben aus seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren behauptet, er habe solches nie geäußert und gefragt, warum man ihn so anlüge. Die Zeugen 99, N., 42 und 96 haben jeweils angegeben, den Angeklagten zu der Zeit, als sie selbst am und auf dem Kirchengelände waren, nicht gesehen zu haben. Die Würdigung dieser Bekundungen führt nicht zu dem Schluss, dass die Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 den Angeklagten der Wahrheit zuwider belastet hätten. Da die Zeugen 99, 42 und 96 ihre Angaben jeweils nur auf relativ kurze Zeiträume bezogen haben, in denen der Angeklagte nicht zwingend am Kirchengelände gewesen sein muss, stehen ihre Mitteilungen, den Angeklagten nicht gesehen zu haben, der Wahrheit der Bekundungen der Belastungszeugen schon inhaltlich nicht entgegen. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass die Angaben der Zeugen 99, 42 und 96 zur Beteiligung des Angeklagten am Kirchenmassaker von Kiziguro ebenso unzutreffend sind wie die des Zeugen A. N. Aufgrund der Gleichförmigkeit ihrer Aussagen ist der Senat davon überzeugt, dass sich die Zeugen 99, N., 42 und 96 dahin abgesprochen haben, ihre eigenen Tatbeiträge als relativ unbedeutend darzustellen und auch keine den Angeklagten belastenden Angaben zu machen. Die Zeugen kennen sich nicht nur untereinander, sie stehen auch in täglichem Kontakt. Sie sind im Gefängnis von Nsinda in Ruanda gemeinsam mit ungefähr 500 weiteren Inhaftierten in einem Großraumzelt inhaftiert, weshalb es ihnen möglich gewesen ist, sich über das vorliegende Verfahren und ihre jeweiligen Aussagen auszutauschen. Die Aussagen der Zeugen 99, N., 42 und 96 sind insofern auffällig gleichförmig gewesen, als diese Zeugen die Geschehnisse, insbesondere die Tatbeiträge der Interahamwe und vor allem ihre eigenen Tatbeiträge "heruntergespielt" und die Verantwortung für die Tötungen den beim Massaker anwesenden Soldaten angelastet haben. Im Gegensatz zu dem im Bewährungsprogramm befindlichen Belastungszeugen 48 hat keiner der zu sehr hohen Strafen verurteilten Zeugen 99, N., 42 und 96 eingeräumt, auch nur einen Menschen getötet zu haben. Vielmehr haben sie übereinstimmend bekundet, sie hätten sich zu Beginn des Massakers nicht am Kirchengelände aufgehalten und seien dann von anderen Personen gezwungen worden, zur Kirche zu kommen, um dort Leichen zu schleppen, was sie dann getan hätten. Selbst der Interahamwe-Führer N., der von nahezu allen Zeugen und auch im Urteil des IStGHR vom 31. März 2011 als ein in wesentlicher Funktion am Massaker Beteiligter genannt wird, der sogar ein Gewehr hatte und in die Menge schoss, will nur unter Zwang Leichen getragen und im Übrigen Tutsi gerettet haben. Dass die Zeugen ihre jeweiligen Tatbeiträge als wenig bedeutend dargestellt haben, ist zwar menschlich nachvollziehbar, streitet aber gegen die Wahrheit ihrer Schilderungen. Der in Ruanda zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilte Zeuge 99 hat angegeben, am 11. April 1994 zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr seien Gendarmen und Soldaten zum Kirchengelände gekommen, hätten das Tor aufgemacht und angefangen, die Leute im Innenhof zu erschießen. Ein Leutnant namens M und N. hätten den Menschen befohlen, die Leute zu töten und zu begraben. G. und der Angeklagte seien nicht dort gewesen. Er selbst sei gezwungen worden, zum Kirchengelände zu gehen, und sei mit Stöcken bewaffnet gewesen. Auch sei er in den Innenhof der Kirche gegangen, habe dort aber keinen Menschen getötet, sondern nur ein Motorrad genommen und sei damit weggefahren. Diese Schilderungen sind nicht glaubhaft. So hat sich der Zeuge 99 mit der Angabe, er habe den Angeklagten am 11. April 1994 nicht am Kirchengelände von Kiziguro gesehen, zu seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren in Widerspruch gesetzt. Bei dieser Vernehmung hatte er bekundet, er habe am 11. April 1994 M, N. und den Angeklagten gegen 14.30/15.00 Uhr auf dem Vorhof der Kirche gesehen. Der Angeklagte sei weggegangen. Dann sei ein Bus mit Soldaten gekommen. Einige von ihnen seien durch die Tür der Priesterwohnung in den Innenhof gegangen und hätten das Tor geöffnet, durch das dann die Flüchtlinge von Muvumba und die Einwohner von Kiziguro hineingegangen seien, um zu töten und zu plündern. Auf entsprechenden Vorhalt des Protokolls seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren hat der Zeuge 99 angegeben, er habe damals den Angeklagten mit dem (...) Z verwechselt. Dies ist nicht glaubhaft Der Zeuge ist nicht dazu in der Lage gewesen, nachvollziehbar zu erklären, aus welchem Grund er den Angeklagten mit Z verwechselt haben will. Überdies wäre im Fall einer tatsächlichen Verwechslung zu erwarten gewesen, dass der Zeuge schon bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren Zweifel hinsichtlich der Person des Angeklagten mitgeteilt hätte. Solche hat er jedoch in seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren nicht geäußert. Der von einem Gacaca-Gericht zu lebenslänglicher Haft verurteilte Zeuge A. N. hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, am 11. April 1994 seien Soldaten aus Gabiro gekommen und hätten ihn und andere Personen in Kiziguro gezwungen, zur Kirche zu gehen und dort die Leichen der Leute zu beseitigen, die von den Soldaten und Gendarmen getötet worden seien. Als er hingekommen sei, seien schon viele Menschen getötet gewesen, die Tötungen seien aber noch nicht beendet gewesen. Er selbst habe Leichen zur Grube geschleppt, aber auch einige Tutsi gerettet. G. und den Angeklagten habe er am Kirchengelände nicht gesehen. Diese Bekundungen sind unwahr. So hat der Zeuge N. im Widerspruch zu den Mitteilungen vieler anderer unmittelbarer Tatzeugen behauptet, der mit Urteil des IStGHR vom 31. März 2011 auch der Beteiligung am Kirchenmassaker von Kiziguro - seit dem Urteil der Berufungskammer des IStGHR vom 9. Dezember 2012 rechtskräftig - schuldig gesprochene G. sei am Massaker nicht beteiligt gewesen - was anders als beim Zeugen 48, nicht damit zu erklären ist, dass sich der Zeuge N. zu Beginn des Massakers nicht am Kirchengelände befunden hätte. Seine diesbezügliche Bekundung, er sei erst zum Kirchengelände gekommen, als schon viele getötet gewesen seien, und die weitere Schilderung einer eigenen Beteiligung widerspricht nahezu sämtlichen anderen Schilderungen, sowohl von im vorliegenden Verfahren vernommenen Zeugen als auch der Zeugen, die der IStGHR im Verfahren gegen G. vernommen hat, die N. in seiner Funktion als Leiter der Interahamwe von Murambi als einen der verantwortlichen Befehlshaber genannt haben. Hinzu kommt, dass der Zeuge N. ein erhebliches Interesse daran hat, seinen eigenen Tatbeitrag und den der Interahamwe kleinzureden und die Verantwortlichkeit an dem Kirchenmassaker von Kiziguro den Soldaten und Gendarmen zuzuschreiben, weil er seinen eigenen Angaben zufolge nach seiner Verurteilung durch ein Gacaca-Gericht ein neues Verfahren vor einem ordentlichen Gericht anstrebt. Der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Zeuge 42 hat - insoweit identisch mit dem Zeugen N. - bekundet, er sei von Soldaten zum Kirchengelände gebracht worden. Dort sei er gegen 11.00 Uhr eingetroffen und habe gesehen, dass viele Leute schon getötet worden seien; einige seien noch am Leben gewesen. Lediglich die Soldaten hätten Leute erschossen. Er habe keinen Menschen gesehen, der mit einer traditionellen Waffe getötet habe. Er und die anderen zum Kirchengelände gebrachten Zivilisten hätten dann Leichen zu einem Loch schleppen müssen. Den Angeklagten und G. habe er am Kirchengelände nicht gesehen. N. sei dort gewesen und habe den Leuten befohlen, Leichen zu tragen. Selbst habe er - der Zeuge - keinen Menschen umgebracht. Er habe aber zugegeben, Munana mit einer Machete getötet zu haben, weil er sich dadurch eine mildere Strafe erhofft habe. Auch die Angaben dieses Zeugen sind unwahr. Der Zeuge hat sehr deutlich das Bestreben gezeigt, eine Verantwortlichkeit der Interahamwe, zu denen der Zeuge nach seinen eigenen Angaben zumindest bis 1993 gehörte, in Abrede zu stellen. Auch hat er im Widerspruch zu sämtlichen sonstigen Schilderungen des Massakers behauptet, keinen Menschen gesehen zu haben, der mit einer traditionellen Waffe getötet worden sei. Der ebenfalls wegen seiner Beteiligung am Kirchenmassaker von Kiziguro zu lebenslänglicher Haft verurteilte und in Nsinda inhaftierte 96 hat ebenfalls geschildert, Soldaten und Gendarmen hätten die Leute am Kirchengelände von Kiziguro erschossen. Bürger, darunter der Zeuge 96, seien von Verwaltern zum Kirchengelände geholt worden, um dort Leichen zu tragen. Ein Bürgermeisterassistent namens B3 und der (...) Z hätten eine Durchsage mit einem Megafon gemacht und den Zeugen gezwungen, am Transport der Leichen zur Grube teilzunehmen. Am Kirchengelände habe er N. gesehen, der aber nicht die Interahamwe geführt habe. G. sei nicht dort gewesen. Den Angeklagten kenne er zwar nicht und habe ihn nie mit eigenen Augen gesehen. Wenn aber jemand behaupte, dieser sei in Kiziguro gewesen, sei dies "eine große Lüge", dieser habe "seinen Fuß niemals nach Kiziguro gesetzt." Wenn ein Verwalter am Kirchengelände gewesen wäre, den er nicht gekannt hätte, hätte er nach ihm gefragt. Auch der Zeuge 96 hat unwahr ausgesagt. Deutlich wird dies bereits daran, dass er während seiner Aussage mehrfach betont hat, G. und der Angeklagte seien am 11. April 1994 nicht am Kirchengelände gewesen, was er nach seinen eigenen Schilderungen aber gar nicht wissen kann. Denn diesen zufolge kam er erst zum Kirchengelände, als die Tötungen bereits weit fortgeschritten waren. Obwohl ihm Wahrnehmungen dazu, ob G. und der Angeklagte bereits vor seinem Eintreffen am Kirchengelände waren, folglich nicht möglich gewesen sein können, hat er darauf beharrt, dass diese beiden überhaupt nicht nach Kiziguro gekommen seien. Genauso wenig kann dem Zeugen eine abschließende Aussage darüber möglich sein, wer sich am Kirchengelände aufhielt oder nicht. Denn der Zeuge war nach seiner Schilderung am Transport der Leichen zur Grube beteiligt. Er kann deshalb nicht wissen, wer sich am Kirchengelände aufhielt, während er an der etwa 350 Meter entfernten Grube war, um Leichen in diese zu werfen. Überdies musste der Zeuge einräumen, den Angeklagten nie "mit eigenen Augen" gesehen, sondern nur von ihm gehört zu haben. Er konnte deshalb den Angeklagten gar nicht (wieder-)erkennen. Seine Darlegung, er habe "alle Verwalter gesehen", wenn der Angeklagte dabei gewesen wäre, hätte er gefragt, wer er sei, überzeugt ebenfalls nicht. Auch wenn der Zeuge 96 einem Komitee angehörte, das eine "Zelle" leitete, musste er nicht zwangsläufig jeden anwesenden Verwalter als solchen identifizieren können. Unglaubhaft sind die Schilderungen des Zeugen 96 auch deshalb, weil er einerseits angegeben hat, bei seiner Ankunft am Kirchengelände seien "die Leute schon tot" gewesen, andererseits aber auf die Frage der Verteidigerin Rechtsanwältin W., wann er denn am Kirchengelände angekommen sei, geantwortet hat, dies sei schon um 8.00 Uhr morgens gewesen. Da das Massaker den Bekundungen sämtlicher anderer unmittelbarer Tatzeugen zufolge vom Vormittag bis in den frühen Abend dauerte, können die Tötungen nicht bereits um 8.00 Uhr morgens beendet gewesen sein. Auch die Bekundungen des in der Haftanstalt von Nyagatare inhaftierten, zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Jahren verurteilten Zeugen J. - B. N. sind unwahr. Dieser Zeuge hat angegeben, er sei am 11. April 1994 gegen 12.00 Uhr oder 13.00 Uhr zum Kirchengelände gekommen. Die von Soldaten und von Bürgern aus den umliegenden Dörfern und den Flüchtlingslagern ausgeführten Tötungen seien bereits im Gange gewesen. Das Sagen hätten Gendarmen, Soldaten und N. gehabt. Auch der (...) Z sei dort gewesen und habe sich mit Gendarmen unterhalten. G. habe er dort nicht gesehen. Es hätten verschiedene Verwalter Anweisungen gegeben, von denen er einige gekannt, einige aber auch nicht gekannt habe. Der Angeklagte, den er damals nicht gekannt habe, sei nicht dort gewesen. Bei dieser Bekundung des Zeugen handelt es sich um eine Schlussfolgerung aus dem behaupteten Umstand, den Angeklagten dort nicht gesehen zu haben. Diese Folgerung überzeugt schon deshalb nicht, weil der Zeuge auch mitgeteilt hat, den Angeklagten damals nicht gekannt zu haben. Die Schlussfolgerung des Zeugen beruht des Weiteren auf der Annahme, der Zeuge habe jeden anwesenden Verwalter wahrnehmen müssen. Diese ist jedoch nicht tragfähig, was sich schon daran zeigt, dass der Zeuge selbst seinen eigenen, während des Massakers gemachten Wahrnehmungen nicht traut. Dies wiederum ergibt sich aus seiner Bekundung, er habe Nachforschungen zur Anwesenheit des Angeklagten gemacht, "um sicher zu sein", weil der Zeuge 54 gesagt habe, der Angeklagte sei am 11. April 1994 am Kirchengelände von Kiziguro gewesen. Diese Nachforschungen hätten zum Ergebnis gehabt, dass der Angeklagte nicht anwesend gewesen sei. Auf Nachfrage, wie er denn nachgeforscht habe, musste der Zeuge einräumen, lediglich zwei aus der Gemeinde Muvumba stammende Personen - (...) und (...) - befragt zu haben, von denen noch nicht einmal bekannt ist, ob sie am 11. April 1994 am oder im Kirchengelände von Kiziguro waren. Überdies hat der Zeuge J. - B. N. nicht erklären können, warum er nach seinen eigenen Angaben in dem in Ruanda gegen ihn geführten Strafverfahren den Angeklagten als beim Massaker anwesenden "Verwalter" benannt hatte, obwohl er ihn nicht gesehen haben will. p) Die Bekundungen der Zeugen 80, 81, 82, 83 und 94, 95 Der Senat ist davon überzeugt, dass die Behauptung der Zeugen 80, 81, 82 und 83, der Angeklagte sei am 11. April 1994 beim Zeugen 81 in Kayonza gewesen, welches - aufgrund der Abrufbarkeit der Entfernung im Internet (u. a. über "Google Maps") allgemeinkundig - knapp 20 Kilometer von Kiziguro entfernt ist, unwahr sind. Die Zeugen zählen zur Familie des Angeklagten, weshalb sie ein Motiv haben, den Angeklagten der Wahrheit zuwider zu entlasten. So ist der Zeuge 81 der Cousin der Mutter des Angeklagten, die Zeugin 83 ist die Ehefrau des Zeugen 81, der Zeuge 82 dessen Sohn und der Zeuge 80 dessen Schwiegersohn. Der Zeuge 80 hat ausgesagt, der Angeklagte sei am 11. April 1994 "im Bereich von Kayonza" gewesen; er habe den Zeugen 81 gefragt, der ihm dies gesagt habe. Der Zeuge 95 habe ihm das bestätigt. Diese Angaben des Zeugen 80 haben sich zur Überzeugung des Senats als unwahr erwiesen. Der Zeuge 80 ist unglaubwürdig. Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 5. Februar 2013 der Wahrheit zuwider behauptet hat, dass von staatlicher ruandischer Seite versucht worden sei, ihn hinsichtlich des Inhalts seiner Aussage im vorliegenden Verfahren zu beeinflussen (dazu siehe oben unter II. B. 8. h)). Des Weiteren hat der Zeuge zunächst wahrheitswidrig bekundet, er sei als Präsident eines Gacaca-Gerichts für alle Verfahren mit Bezug zum Kirchenmassaker von Kiziguro zuständig gewesen. In diesen sei der Name des Angeklagten nicht einmal gefallen. Tatsächlich war der Zeuge 80 nur für den Sektor Karama - einem von insgesamt vierzehn Sektoren innerhalb des Distrikts Nyagatare - und damit keineswegs für alle, das Kirchenmassaker von Kiziguro betreffenden Verfahren zuständig, wie er auf Nachfrage hat einräumen müssen. Des Weiteren hat sich herausgestellt, dass der Zeuge 80 bei seiner Vernehmung am 13. Juni 2013 in Bezug auf die Zeugin 37 in der Absicht, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu beschädigen, falsch ausgesagt hat. So hat er behauptet, er habe die Zeugin einmal in seiner Funktion als Präsident bzw. Vorsitzender des Gacaca-Berufungsgerichts des Sektors Ngarama im Distrikt Nyagatare vernommen und sie sodann aufgefordert, ihre Bekundungen aufzuschreiben. Später habe er festgestellt, dass diese unwahr gewesen seien. 37 habe aus persönlichen Gründen Unschuldige der Wahrheit zuwider beschuldigt, weshalb sie vom Gacaca-Gericht in Ndatemwa verurteilt worden sei. Diese Behauptungen des Zeugen 80 sind unwahr. Der Senat hat die ruandischen Behörden mit am 30. April 2013 verlesenen Rechtshilfeersuchen darum ersucht, dem Senat dieses angebliche Urteil gegen die Zeugin 37 zu überlassen. Der ruandische Generalstaatsanwalt hat auf dieses Ersuchen mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 geantwortet, welches der Senat in der Sitzung vom 30. April 2013 in Augenschein genommen und dessen Übersetzung er verlesen hat. Diesem Schreiben zufolge hat das Gacaca-Gericht von Ndatemwa kein Urteil gegen 37 gesprochen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen 80 spricht auch, dass die Verteidigerinnen in den Besitz einer Kopie gelangt sind, die einen angeblichen Haftbefehl gegen 37 abbildet, der wegen deren angeblicher Verurteilung durch das Gacaca-Gericht von Ndatemwa ergangen sein soll. Bei der Vernehmung des Zeugen 79 am 13. November 2013 hat die Verteidigerin W. diese Kopie dem Zeugen 79 vorgehalten und als Anlage zum Protokoll (Anlage zum Protokoll vom 13. November 2013) gegeben. Der "National Prosecutor" 79 hat den Senat darauf hingewiesen, dass die Kopie keinen echten ruandischen Haftbefehl abbildet, sondern einen verfälschten. Der Zeuge hat dies zur Überzeugung des Senats damit begründet, dass das abgebildete Dokument weder ein Aktenzeichen aufweist noch den Namen des Vorsitzenden Richters oder den des stellvertretenden Vorsitzenden. Es sei allerdings ein echtes Formular verwendet worden. Da die Verteidigerin W. die Kopie des angeblichen Haftbefehls mit dem Bemerken vorgehalten hat, diese Kopie stamme vom Zeugen 80, ist der Senat davon überzeugt, dass die Herstellung der Vorlage für die Kopie entweder vom Zeugen 80 selbst vorgenommen oder jedenfalls von diesem veranlasst wurde. Zwar hat die die Verteidigerin ihre Bemerkung zur Herkunft der Kopie im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung als unzutreffend bezeichnet. Dies ist jedoch nicht glaubhaft. Denn die Verteidigerin hat ihre Bemerkung erst als unzutreffend bezeichnet, nachdem sich die Unechtheit des auf der vorgehaltenen Kopie abgebildeten Haftbefehls - auch zur Überzeugung der Verteidigung - ergeben hatte, ohne mitzuteilen, wie die Kopie sonst in ihren Besitz gelangt sein soll. Zudem dürfte der Zeuge 80 als Präsident bzw. Vorsitzender eines Gacaca-Gerichts Zugang zu ruandischen Haftbefehlsformularen gehabt haben, was ihm die Herstellung der Vorlage für die Kopie oder deren Veranlassung möglich gemacht haben dürfte. Die Angaben des Zeugen 80 sind unglaubhaft. So konnte er schon nicht schlüssig erklären, warum er überhaupt Nachforschungen zur Beteiligung des Angeklagten am Kirchenmassaker von Kiziguro angestellt haben will. So hat er erst auf eindringliche Nachfrage eingeräumt, nicht in seiner Eigenschaft als (...), sondern in einer "persönlichen Unterhaltung" mit den Zeugen 81 und 95 gesprochen zu haben. Diese Angabe steht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen 81 und 95. Der Zeuge 81 hat ausgesagt, vom Zeugen 80 nicht mit Bezug auf den 11. April 1994 auf den Angeklagten angesprochen worden zu sein; wenn der Zeuge 80 dies behaupte, lüge er. Der am 15. Mai 2013 vernommene Zeuge 95 hat mitgeteilt, der Zeuge 80 habe ihn nicht auf den Genozid angesprochen und auch nicht auf den Angeklagten. Der Zeuge 95 hat auch nicht bekundet, den Angeklagten in Kayonza gesehen zu haben. Schließlich ist der Zeuge 80 nach der Unterbrechung seiner Vernehmung am 13. Juni 2012 nicht zu deren Fortsetzung am 19. Juni 2012 erschienen, sondern untergetaucht. Die Fortsetzung seiner Vernehmung war erst am 10. April 2013 möglich. Bei dieser hat der Zeuge hinsichtlich des Inhalts seiner Vernehmung vom 13. Juni 2012 von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO Gebrauch gemacht. Der Zeuge 81 hat bekundet, der Angeklagte sei am Abend des 9. April 1994 gemeinsam mit ungefähr fünf Schwestern und seinem Vater beim Zeugen 81 zuhause in Kayonza erschienen und am 12. April 1994 gemeinsam mit dem Zeugen 81 und dessen Familie weiter in Richtung der tansanischen Grenze geflohen. Der Angeklagte sei in der Zeit vom 9. bis zum 12. April 1994 ununterbrochen - und zwar 24 Stunden täglich - mit dem Zeugen 81 zusammen gewesen, ohne auch nur für kurze Zeit dessen Haus zu verlassen. Diese Bekundungen sind nicht glaubhaft. So widerstreitet es jeder Lebenserfahrung, dass der Angeklagte und der Zeuge 81 in der Zeit vom 9. bis zum 12. April 1994 24 Stunden täglich ohne auch nur irgendeine Unterbrechung - und sei sie auch noch so kurz - zusammen gewesen sein sollen. Selbst Personen, die - anders als der Angeklagte und der Zeuge 81 - in einer engen Partnerschaft leben, sind nicht 24 Stunden täglich ohne Unterbrechung zusammen. Sie verlassen von Zeit zu Zeit aus dem einen oder anderen Grund den gemeinsam genutzten Raum. Auch hat der Zeuge 81 nicht erklären können, wie seine Behauptung, ununterbrochen mit dem Angeklagten zusammen gewesen zu sein, mit seiner weiteren Bekundung, der Angeklagte sei mit seiner Familie in einem anderen Zimmer als der Zeuge gewesen, in Einklang zu bringen sein soll. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Zeuge die Ankunft des Angeklagten bei ihm genau auf den 9. April 1994 datieren kann. Denn dieser Tag hat zum Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen mehr als 18 Jahre und 10 Monate zurückgelegen - weshalb es auch durchaus verständlich ist, dass der Zeuge nicht dazu in der Lage gewesen ist, den Wochentag des 9. April 1994 zu nennen. Es ist selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der 7. April 1994 als Tag des Beginns des Genozids in Ruanda für jede damals in Ruanda lebende Person ein einprägsames Datum ist, nicht überzeugend, wenn der Zeuge die Ankunft des Angeklagten auf den 9. April 1994 datieren zu können vorgegeben hat. So hat der Zeuge insbesondere nicht erklärt, dass er sich diese Datierung etwa durch den Bezug auf den 7. April 1994 errechne. Hinzu kommt, dass der Zeuge 81 hinsichtlich anderer Daten erhebliche Unsicherheiten gezeigt hat. So hat er zum Tag des Kirchenmassakers von Kiziguro, dem 11. April 1994, widersprüchliche Angaben gemacht. Er hat zunächst angegeben, die gemeinsame Flucht der Familien des Angeklagten und des Zeugen von Kayonza nach Tansania hätte schon am Morgen des 11. April 1994 begonnen, dann aber auch auf Nachfrage des Vorsitzenden geäußert, er sei am 11. April 1994 noch zuhause gewesen. Auch dass der Zeuge das genaue Datum des Grenzübertritts nach Tansania nicht hat angeben können, ist in Anbetracht der seither verstrichenen Zeit durchaus verständlich, streitet aber gegen die Wahrheit seiner Behauptung, er erinnere das Datum der Ankunft des Angeklagten bei ihm in Kayonza genau. Hinzu kommt, dass der Zeuge 81 einerseits angegeben hat, am 8. April 1994 Flüchtlinge gesehen zu haben, von denen er wissen will, dass sie aus Muvumba und Murambi kamen, andererseits aber nicht erfahren haben will, von wo aus der Angeklagte zu ihm gekommen sei. Er hat insoweit angegeben, angenommen zu haben, der Angeklagte sei aus Muvumba zu ihm gekommen. Dies ist jedoch nicht glaubhaft, weil es dem Zeugen nicht entgangen sein kann, dass die im Nordosten von Ruanda gelegene Gemeinde Muvumba schon seit längerer Zeit von der FPR besetzt war, so dass der Angeklagte als vom vormaligen Staatspräsidenten Ruandas, Juvénal Habyarimana, ins Amt gesetzter, der staatlichen Einheitspartei MRND angehörender "Verwalter" sich schon längere Zeit vor dem 9. April 1994 nicht mehr gefahrlos in Muvumba aufhalten konnte. Der Senat folgt dem Zeugen 81 auch insoweit nicht, als dieser angegeben hat, der Angeklagte habe bei seiner Ankunft zu ihm gesagt, er komme aus Muvumba. Denn es gab damals für den Angeklagten keinen Anlass, dem ihm wohlgesonnenen Zeugen 81 die von besonderen Schwierigkeiten geprägte Zeit in den in der Gemeinde Murambi gelegenen Flüchtlingslagern zu verschweigen. Des Weiteren hat der Zeuge 81 nicht erklären können, woher der Angeklagte gewusst haben soll, wo der Zeuge damals in Kayonza wohnte, um ihn aufsuchen zu können. Auch die Angaben des Zeugen 81 zu der angeblich gemeinsam von ihm und dem Angeklagten samt den jeweiligen Familien unternommenen Flucht nach Tansania sind nicht glaubhaft. Zunächst hat er angegeben, die Flucht habe am 11. April 1994 begonnen. Dies widerspricht der Angabe des Zeugen 52, den Angeklagten am 13. April 1994 in Kayonza gesehen zu haben, als dieser mit seinem weißen Toyota Stout unterwegs gewesen sei. Nachdem der Zeuge 81 seine Angabe zum Datum des Beginns der Flucht vom 11. auf den 12. April 1994 geändert hat, hat er behauptet, man sei von Kayonza zunächst nach Kibungo gefahren und habe dort zwei oder drei Nächte übernachtet. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung hat er dann angegeben, es seien drei Nächte gewesen, man habe dort bei N., einem (...) aus Byumba, übernachtet. Auch hier seien der Zeuge und der Angeklagte ununterbrochen zusammen gewesen, und zwar in der Kneipe, die bei N. zuhause gewesen sei; dort habe man zusammen Bier getrunken. Sodann hätten der Angeklagte und er - der Zeuge 81 - mit ihren Familien zwei Nächte in der Ziegelei einer Ishyirahamwe (= Kooperative/Verein) übernachtet, dann seien sie weiter nach Kirehe geflohen, wo sie ein oder zwei Tage geblieben seien. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung hat der Zeuge diese Angabe auf drei Tage geändert. Zuletzt seien sie nach Kiyanzi gekommen, hätten dort übernachtet und dann gemeinsam die Grenze nach Tansania überquert. Während der Angeklagte auf seinem Pick-up gefahren sei, auf dem er beide Familien, die insgesamt aus zehn bis fünfzehn Personen bestanden hätten, transportiert habe, sei der Zeuge mit seinem Motorrad hinterher gefahren. Der Zeuge ist nicht dazu in der Lage gewesen, den Ort, bzw. die "Cellule", in der U1 in Kibungo wohnte, zu nennen und hat bei seiner ersten Schilderung von der Übernachtung in der Ziegelei nichts berichtet. Er hat auch auf den Vorhalt, den Bekundungen anderer Zeugen zufolge habe sich der Angeklagte um die sich auf dem Fluchtweg befindlichen Bürger von Muvumba gekümmert, diesen insbesondere an den Straßensperren geholfen, nicht schlüssig reagieren können. Zunächst hat er angegeben, dazu nichts sagen zu können, dann aber bekundet, der Angeklagte habe sich nicht um "seine Bürger" kümmern können, weil zu viele Leute unterwegs gewesen seien. Die Schilderungen des Zeugen 81, der Angeklagte sei an den Straßensperren in seinem Auto geblieben und sei auch nie zurückgefahren, um auf dem Weg zurückgebliebene Bürger von Muvumba ein Stück des Weges im Auto mitzunehmen, widersprechen den Angaben der Zeugen 36, 19 und 51. Seine insoweit erklärende Angabe, der Angeklagte habe gar nicht zurückfahren können, weil eine Nachricht gekommen sei, dass der Bürgermeister von Kayonza, A3, getötet worden sei, hat der Zeuge 81 nicht konkretisieren können. Im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen 95, der von sehr vielen, überall herumliegenden Leichen berichtet hat, steht die Angabe des Zeugen 81, er habe auf dem gesamten Fluchtweg keine Leichen gesehen. Überdies ist am Aussageverhalten des Zeugen 81 zu erkennen gewesen, dass ihm die Nachfragen des Senats sehr unangenehm gewesen sind und er versucht hat, ihm unangenehmen Fragen auszuweichen. So hat er mehrfach darum gebeten, nicht nach der Zeit vor dem 9. April 1994 befragt zu werden. Auch hat er mehrfach auf eine Beendigung seiner Vernehmung gedrängt. Dass der Zeuge 81 seine Angaben mit dem Ziel gemacht hat, den Angeklagten zu entlasten, zeigt seine Reaktion auf die Frage zu den Geschehnissen, die sich im Verlauf des Genozids in Ruanda in Kibungo, Nyarubuye und Kigali ereigneten. So hat er diesbezüglich geantwortet: "Fragen Sie mich das, was ab dem 9. April in Kayonza war. Wenn man ihm sonst was vorwirft, stimmt das nicht." Dies zeigt, dass der Zeuge den Angeklagten unbedingt hat entlasten wollen, und zwar auch hinsichtlich Geschehnissen, von denen der Zeuge gar keine eigenen Wahrnehmungen hat. Dass der Zeuge 81 unwahre Angaben gemacht hat, hat sich auch an seiner Körpersprache gezeigt. Obwohl der Zeuge gemäß § 247a StPO audiovisuell vernommen worden ist, hat der Senat deutlich feststellen können, dass sich der Zeuge bei kritischen Nachfragen extrem unwohl gefühlt hat. Bei diesen ihm unangenehmen Fragen, hat er stets in nervöser Weise seine Lippen geschürzt, dabei die Zähne entblößt und sich nach vorne gebeugt und mit den Schultern gezuckt. Als ihn die Verteidigerin Dr. W. damit konfrontiert hat, dass seine Bekundungen insbesondere zum ununterbrochenen Zusammensein mit dem Angeklagten in der Zeit vom 9. bis zum 12. April 1994 selbst aus Sicht der Verteidigerinnen unwahr sind, hat er sich an den Kopf gefasst und eine Hand vor sein Gesicht gehalten. Die Angaben des Zeugen 61, den der Senat am 28. August 2013 erneut vernommen hat, haben diesen Eindruck des Senats von der Körpersprache des Zeugen 81 bestätigt. Der Zeuge 61 hat sich während der audiovisuellen Vernehmung des Zeugen 81 mit diesem im Raum des Supreme Courts in Kigali befunden, in dem die Videoanlage installiert gewesen ist. Er hat deshalb die körperlichen Reaktionen des Zeugen 81 während der Vernehmung unmittelbar beobachten können. Der Zeuge 61, der den Zeugen 81 mehrfach getroffen hat, wobei dieser jeweils einen entspannten Eindruck auf den Zeugen 61 gemacht hat, hat eindrücklich beschrieben, dass der Zeuge 81 im Laufe seiner Vernehmung immer nervöser geworden ist und sich dies darin gezeigt hat, dass er mit dem Kugelschreiber, den er in der Hand gehalten hat, "extrem geklackert" und während der Befragung durch die Verteidigerinnen noch dazu angefangen hat, mit den Füßen zu scharren. Nach der Vernehmung habe der Zeuge 81 nur noch schnell weg gewollt und nicht - wie es sonst seine Gewohnheit sei - noch versucht, (überhöhte) Geldforderungen für seine Aufwendungen durchzusetzen. Es sei auch anderen Personen auf dem Gelände des Supreme Courts aufgefallen, dass der Zeuge 81 sich nach seiner Vernehmung besonders schnell entfernt habe. Auch hat der Zeuge 81 angegeben, den 95 nicht zu kennen, der der Behauptung des Zeugen 80 zufolge diesem gegenüber bestätigt haben soll, dass der Angeklagte am 11. April 1994 "im Bereich Kayonza" war. Wenn aber der Angeklagte und der Zeuge 81 auch am gesamten 11. April 1994 ununterbrochen zusammen im Haus des Zeugen 81 gewesen wären, müsste der Zeuge 81 mitbekommen haben, dass der Zeuge 95 in seinem Haus erschien, um dort den Angeklagten wahrzunehmen. Zudem hat der Zeuge 81 den Versuch unternommen, eine Nachprüfung seiner Angaben durch Vernehmung weiterer Zeugen zu verhindern. So hat er zunächst angegeben, seine Kinder, die ebenso wie er die Ankunft des Angeklagten am 9. April 1994 in Kayonza, dessen Aufenthalt im Haus des Zeugen 81 bis zum 12. April 1994 und die anschließende Flucht nach Tansania miterlebt haben sollen, seien damals "noch klein" gewesen. Erst auf dringlichere Nachfrage hat er eingeräumt, dass diese damals schon älter, nämlich 22, 20, 16, 13 und 10 Jahre alt waren, und deshalb als Zeugen in Betracht kommen. Im Anschluss an seine Vernehmung hat er den Bekundungen des Zeugen 61 zufolge behauptet, seine Ehefrau, die Zeugin 83, lebe von ihm getrennt und werde ohnehin nicht aussagen. Diese und auch seine Kinder hätten keine Mobiltelefone und seien deshalb nur über ihn zu erreichen. Auch sei seine Ehefrau ebenso wie seine Kinder 94 und 82 noch nie in Kigali gewesen, weshalb er diese unbedingt zu ihren audiovisuellen Vernehmungen nach Kigali begleiten müsse. Der Zeuge 61 hat bekundet, dass er bei der Vorbereitung der Vernehmungen der Zeugen 83, 94 und 82 in Erfahrung gebracht hat, dass diese Zeugen sämtlich über eigene Mobiltelefone verfügen, die Zeugin 83 nicht vom Zeugen 81 getrennt lebt und sich ebenso wie die Zeugen 94 und 82 oft in Kigali aufhält - der Zeuge 82 sogar als (...) regelmäßig geschäftlich in Kigali ist. Vom Zeugen 61 auf den Grund seiner unwahren Angaben angesprochen, hat der Zeuge 81 nach den Angaben des Zeugen 61 nur gelächelt, aber keine Antwort gegeben. Auch sei der Zeuge 81 zu einem Treffen, das der Zeuge 61 mit den Zeugen 83, 94 und 82 verabredet hatte, unangemeldet erschienen, wobei der Zeuge 61 den Eindruck gewonnen hat, der Zeuge 81 wolle die Kontakte der Zeugen mit dem Zeugen 61 sowie deren Angaben kontrollieren. Der Zeuge 81 hat auch versucht, den Kontakt des Zeugen 61 zum Zeugen 95 zu erschweren, indem er diesem gegenüber behauptet hat, der 95 kenne sich in Kigali nicht aus - was wiederum mit der Behauptung des Zeugen 81 widerspricht, den Zeugen 95 gar nicht zu kennen. Der Zeuge 81 hat auch zu den Kontakten, die er zum Angeklagten und dessen Familie hatte, unwahre Angaben gemacht. So hat er zunächst behauptet, seit dem 20. April 1994 keinerlei Kontakt zum Angeklagten gehabt zu haben, weder telefonisch noch schriftlich. Auf kritische Nachfragen, aus denen der Zeuge hat entnehmen können, dass dem Senat hierzu andere Angaben vorliegen, hat der Zeuge eingeräumt, einmal mit dem Angeklagten telefoniert zu haben, als dieser sich bereits in Deutschland aufhielt. Er habe den Angeklagten angerufen, man habe aber nur kurz darüber gesprochen, wie es dem jeweils anderen gehe, weil das Gespräch zu teuer gewesen sei. Auf Nachfrage hat der Zeuge 81 angegeben, die Telefonnummer des Angeklagten von dessen in Ruanda lebendem Bruder bekommen zu haben. Im weiteren Verlauf der Vernehmung äußerte er sodann, er habe keinen Kontakt zur Familie des Angeklagten. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben hat, die Telefonnummer des Angeklagten von dessen Bruder erhalten zu haben, hat der Zeuge sehr aufgeregt reagiert und dringend um eine Unterbrechung seiner Vernehmung gebeten, die dem Zeugen gewährt worden ist. Sodann hat der Zeuge infolge des weiteren Vorhalts, dass seine Telefonnummer im Mobiltelefon des Angeklagten eingespeichert war, angegeben, es sei möglich, dass er auch zwei Mal mit dem Angeklagten telefoniert habe, er wisse das nicht so genau. Wohl weil der Zeuge nunmehr davon ausgegangen ist, dass das Telefon des Angeklagten überwacht wurde, hat er weiter eingeräumt, etwa im Jahr 2010 von einer Frau, die die Ehefrau des Angeklagten gewesen sein könne, angerufen und gefragt worden zu sein, ob er im vorliegenden Verfahren als Zeuge zur Verfügung stehe. Auch sei er im März 2012 von dem ruandischen Rechtsanwalt RA4, der für den Angeklagten in Ruanda tätig ist, angerufen und gefragt worden, ob er bereit sei, die Verteidigerinnen zu treffen, was er abgelehnt habe. Der Sohn des Zeugen 81, der am 4. September 2013 audiovisuell vernommene Zeuge 82, hat die Angabe seines Vaters zum angeblichen Aufenthalt des Angeklagten in Kayonza bestätigt. Jedoch sind auch die Angaben des Zeugen 82 nicht glaubhaft. Dies hat sich schon zu Beginn der Vernehmung gezeigt, als der Zeuge bereits auf die Frage des Vorsitzenden, ob er den Angeklagten kenne, das zentrale Beweisthema angesprochen und geantwortet hat, er kenne den Angeklagten, zuletzt habe er ihn während des Krieges gesehen, der Angeklagte sei "um den 9. April 1994" zur Familie des Zeugen nach Kayonza gekommen und habe dort übernachtet und gelebt, man sei dann zusammen geflohen. Der Umstand, dass der Zeuge nicht abgewartet hat, bis er nach dem angeblichen Aufenthalt des Angeklagten in Kayonza gefragt wurde, zeigt, dass ihm dieses Beweisthema bekannt gewesen sein muss. Da der Senat ihm dies bei seiner Ladung ebenso wenig mitgeteilt hat wie der Zeuge 61 bei der Vorbereitung der Vernehmung, lässt sich diese Kenntnis nur mit einer entsprechenden Information des Zeugen 82 durch seinen Vater, den Zeugen 81, erklären. Deshalb ist die Antwort des Zeugen auf die Frage, ob er mit seinem Vater über dessen Vernehmung und deren Inhalt bzw. über seine eigene Vernehmung gesprochen habe, dies sei nicht der Fall gewesen, nicht glaubhaft. Der Zeuge 82 ist auch nicht dazu in der Lage gewesen, schlüssig zu erklären, warum er gerade den 9. April 1994 hat benennen können, obwohl zwischen dem fraglichen Geschehen und der Vernehmung des Zeugen mehr als 19 Jahre und vier Monate vergangen sind. Er hat insoweit behauptet, sich an dem Tag des Abschusses des Flugzeugs des damaligen ruandischen Staatspräsidenten zu orientieren, den er mit dem 4. April 1994 erinnere; der Angeklagte sei zwei oder drei Tage später gekommen. Auf den Vorhalt, dass der Angeklagte dann am 6. oder 7. April 1994 nach Kayonza gekommen sein müsse, hat der Zeuge darauf beharrt, den 9. April 1994 zu erinnern, ohne das Zustandekommen dieser Erinnerung in anderer Weise nachvollziehbar erklären zu können. Auf die Frage, ob er nicht vielleicht doch mit seinem Vater gesprochen habe, der ebenfalls den 9. April 1994 als Tag der Ankunft des Angeklagten in Kayonza angegeben habe, hat der Zeuge darauf bestanden, nicht mit seinem Vater über dessen Bekundungen gesprochen zu haben. Dies ist nicht glaubhaft, zumal der Zeuge selbst angegeben hat, im Jahr 1994 erst 13 Jahre alt gewesen zu sein und sich deshalb nicht an genaue Daten erinnern zu können. Auch die weiteren Schilderungen des Zeugen 82 sind nicht glaubhaft. So hat er die auf der Flucht von Kayonza nach Tansania angeblich genommene Route zunächst anders als sein Vater beschrieben und auch auf mehrfache Nachfragen, ob er nicht eine Station der Flucht vergessen habe, angegeben, man sei von Kibungo direkt nach Kirehe gefahren. Erst auf den Vorhalt, ob nicht doch noch zuvor zwei Nächte in der Ziegelei einer Ishyirahamwe verbracht worden seien, hat der Zeuge seine Angaben mit dem Bemerken korrigiert, diese Übernachtungen vergessen zu haben. Der Senat ist davon überzeugt, dass dem Zeugen bei diesem Vorhalt bewusst geworden ist, dass die ihm vorgehaltenen, die Übernachtungen in der Ziegelei betreffenden Informationen nur vom Zeugen 81 stammen konnten, was ihn dazu motiviert hat, seine Bekundungen denen des Zeugen 81 anzugleichen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen 82 und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen spricht auch sein Versuch, durch unwahre Bekundungen zu seiner zwecks der audiovisuellen Vernehmung unternommenen Anreise nach Kigali den Verdacht zu entkräften, er könne sich mit seiner Mutter, der Zeugin 83, und seiner Schwester, der Zeugin 94, abgesprochen haben, zugunsten des Angeklagten unwahre Angaben zu dessen angeblichen Aufenthalt in Kayonza zu machen. So hat der Zeuge 82 behauptet, nicht gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Kigali gefahren zu sein. Die Zeugin 94 hingegen hat mitgeteilt, sich mit dem Zeugen 82 und der gemeinsamen Mutter telefonisch verabredet zu haben und sodann gemeinsam nach Kigali gereist zu sein. Dies stimmt mit den - im in der Sitzung vom 26. November 2013 gemäß § 256 Abs. 1 Ziff. 5 StPO verlesenen Vermerk des Zeugen 61 vom 22. November 2013 festgehaltenen - Feststellungen des Zeugen 61 überein, dass die Zeugen 82 und 83 bei der Abrechnung der ihnen entstandenen Fahrtkosten zwei Tickets vorgelegt haben, die von derselben Buslinie stammen und die Nummern 429 734 und 429 735 aufweisen, also unmittelbar nacheinander ausgegeben worden sein müssen. Der Zeuge 61 hat in seinem Vermerk vom 22. November 2013 des Weiteren festgehalten, dass die Zeugin 94 bei der Geltendmachung der ihr entstandenen Reisekosten mitgeteilt hat, sie könne kein Busticket vorlegen, weil dieses im Besitz des Zeugen 82 sei, der die Tickets für sie, die Mutter und sich selbst gekauft habe; sie seien zusammen gereist. Die ebenfalls am 4. September 2013 audiovisuell vernommene Ehefrau des Zeugen 81, die Zeugin 83, hat auch die Behauptung des Zeugen 81 bestätigt, der Angeklagte sei am 9. April 1994 gemeinsam mit seinen Schwestern und seinem Vater nach Kayonza gekommen. Jedoch sind auch die Angaben der Zeugen 83 nicht glaubhaft. So hat die Zeugin zu Beginn ihrer Vernehmung darauf hingewiesen, dass sie nicht zur Schule gegangen sei und sich deshalb "in den Jahren" nicht so gut auskenne. Sie hat sodann die Ankunft des Angeklagten in Kayonza auf den Anfang des Monats April des Jahres datiert, in dem das Flugzeug des Präsidenten abgestürzt sei und diese zeitliche Einordnung damit begründet, dass "die Bohnen noch nicht reif" gewesen seien und "noch nicht einmal geblüht" hätten, um sodann aber anzugeben, der Angeklagte sei am 9. April 1994 nach Kayonza gekommen. Da die Zeugin dieses Datum nicht aufgrund der seit dem Abschuss des Flugzeugs des Staatspräsidenten verstrichenen Tage und Nächte errechnet hat, sondern sogar selbst dieses Datum des Abschusses dieses Flugzeugs nicht konkret hat benennen können, ist es nicht nachzuvollziehen, wie sie die angebliche Ankunft des Angeklagten in Kayonza am 9. April 1994 bestimmt haben will. Es ist nicht nachvollziehbar, wie eine Zeugin, die einräumt, aufgrund fehlender Schulbildung Schwierigkeiten mit zeitlichen Einordnungen zu haben, und sich zeitlich am Reifungsgrad der Bohnenpflanzen in ihrer Umgebung orientiert, ein im Zeitpunkt der Vernehmung mehr als 19 Jahre und vier Monate zurückliegendes Ereignis genau datieren können will, insbesondere wenn sie kein anderes historisches Datum taggenau benennen kann, mit dessen Hilfe sie das genannte Darum hätte berechnen können. Dies gilt auch für die zeitlich präzise Behauptung, der Angeklagte sei drei Tage bei der Familie der Zeugin geblieben, dann sei man gemeinsam in Richtung Tansania geflohen. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die Zeugin auf ihre Vernehmung vorbereitet und ihr vorgegeben wurde, die Angaben des Zeugen 81 der Wahrheit zuwider zu bestätigen. Diese Überzeugung des Senats gründet auch auf der Reaktion der Zeugin auf Fragen zu Z. Sie hat zunächst bestätigt, Z zu kennen, und sodann darum gebeten, nicht "über (...)" gefragt zu werden, sie könne nichts über ihn sagen. Wenn sie zu (...) aussagen solle, werde sie das an einem anderen Tag tun. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob sie auf Fragen zu Z nicht vorbereitet sei, sich aber auf andere Fragen vorbereitet habe, hat die Zeugin behauptet, nicht gut zu hören, und sodann ihren Kopfhörer mit der Behauptung abgesetzt, sie hätte Probleme mit den Ohren, mit "diesen Geräten" werde das noch schlimmer. Da die Zeugin dem Vermerk des Zeugen 61 vom 22. November 2013 zufolge vor Beginn ihrer Vernehmung nicht mitgeteilt hat, Probleme mit den Ohren und/oder dem Kopfhörer zu haben, und auch zu Beginn der Vernehmung sämtliche Fragen gut verstanden hat, ist der Senat davon überzeugt, dass die akustischen Probleme nicht existiert haben und von der Zeugin nur vorgeschoben worden sind, um ihr unangenehmen Fragen zu entgehen. Diese Überzeugung beruht auch auf dem Verhalten der Zeugin während ihrer weiteren Vernehmung. Nach der Erklärung des Vorsitzenden, er frage nach Z, weil er auch nach Randgeschehen fragen wolle, um zu überprüfen, ob sie die Wahrheit sage, hat die Zeugin empört erklärt, sie wäre davon ausgegangen, nur zum Angeklagten befragt zu werden. Auf die Frage, ob ihr ihr Ehemann, der Zeuge 81, gesagt habe, sie werde zum Angeklagten befragt, hat die Zeugin geäußert, sie sei eine alte Frau und komme mit dem Kopfhörer nicht zurecht, sie habe Probleme mit den Ohren. Auch während der Befragung durch die Verteidigerin W. hat sich gezeigt, dass die Zeugin bei ihr heikel vorkommenden Fragen akustische Probleme vorgeschoben hat. So hat sie zu Beginn der Befragung durch die Verteidigerin ohne Probleme geantwortet, in deren weiterem Verlauf aber sogar den Kopfhörer abgesetzt und danach gefragt: "Hat man mich etwas gefragt?" Auf die Frage der Verteidigerin, woher die Zeugin denn wisse, dass 80 den Angeklagten entlastet hat, und auf den Vorhalt aus dem Vermerk des Zeugen 61 vom 18. März 2013, demzufolge die Zeugin von ihm habe wissen wollen, ob sie vor Gericht für die eine oder die andere Seite aussagen solle, hat sie wiederum behauptet, nichts zu hören. Schließlich ist aufgefallen, dass die Zeugin zu Beginn ihrer Antworten stets die Frage wiederholt hat, was sie nach dem Eindruck des Senats getan hat, um Zeit zum Nachdenken zu gewinnen. Die Tochter des Zeugen 81, die im April 1994 17 Jahre alt gewesene Zeugin 94, die der Senat ebenfalls am 4. September 2013 audiovisuell vernommen hat, hat nicht angeben können, an welchem Tag der Angeklagte nach Kayonza gekommen sein soll, sondern nur mitgeteilt, dass dies am 9. oder 10. April 1994 geschehen sein "könnte", der Angeklagte "könnte" zwei oder drei Tage geblieben sein. Auch den Wochentag der Ankunft könne sie nicht nennen. Diese Bekundungen sind zu vage, um die Angaben des Zeugen 81 zu bestätigen. In Anbetracht des vorstehend Geschilderten geht der Senat vielmehr davon aus, dass der Zeuge 81 seine Ehefrau und seine zur Vernehmung geladenen Kinder 82 und 94 instruiert hat, seine Bekundungen der Wahrheit zuwider zu bestätigen und die Zeugin 94 einerseits diesem Ansinnen ihres Vaters nachkommen wollte, anderseits aber Bedenken gehabt hat, falsch auszusagen, und ihre Angaben deshalb so vage wie nur irgend möglich gehalten hat. Dieses Schwanken zwischen dem Wunsch, nicht wirklich falsch auszusagen, und dem Bestreben, die Angaben ihres Vaters, ihrer Mutter und ihres Bruders zu bestätigen, hat sich auch bei ihrem Aussageverhalten zu Fragen nach ... gezeigt. Zunächst hat die Zeugin angegeben, sie kenne Z nicht und wisse nicht, ob sie ihn jemals gesehen habe. Als ihr der Vorsitzende daraufhin vorgehalten hat, dass ihr Vater, ihre Mutter und ihr Bruder davon berichtet haben, dass die Familie Z auf der Flucht getroffen habe, behauptete die Zeugin, sich nun plötzlich doch an ihn zu erinnern. Ein ähnliches Aussageverhalten hat sie bei Fragen zu ihrem Mobiltelefon gezeigt. So hat sie zunächst mitgeteilt, sie besitze ein Mobiltelefon, was ihrem Vater bekannt sei. Als ihr vorgehalten worden ist, ihr Vater habe dem Zeugen 61 gesagt, sie habe kein Mobiltelefon und sei deshalb nur über ihn erreichbar, hat die Zeugin darauf verwiesen, dass sie ihr mit einer Prepaid-Karte betriebenes Mobiltelefon nicht benutzen könne, wenn sie kein Geld habe. Dies ist unzutreffend. So hat der Zeuge 61 in seinem Vermerk vom 22. November 2013 festgehalten, dass es in Ruanda nur Prepaid-Mobiltelefone gibt, die auch bei aufgebrauchten Guthaben immer noch angerufen werden können. Hinzu kommt, dass die weiteren Angaben der Zeugin zum Ablauf der Flucht von Kayonza nach Tansania insofern in sich widersprüchlich sind, als sie zunächst mitgeteilt hat, die älteren Kinder des Zeugen 81 seien auf der Flucht gemeinsam mit dem Vater gelaufen, um dann aber zu behaupten, alle Kinder der Familie seien vom Angeklagten in dessen Fahrzeug mitgenommen worden, während der Vater mit dem Motorrad gefahren sei. Auch hat die Zeugin nicht von den Übernachtungen in der Ziegelei einer Ishyirahamwe berichtet und konnte auch das Datum des Grenzübertritts nach Tansania nicht erinnern. q) Zum Beginn der Flucht von Murambi nach Tansania nach dem Kirchenmassaker von Kiziguro Zur Flucht aus den Flüchtlingslagern in Murambi nach Tansania hat der Angeklagte in seiner, von der Verteidigerin W. in der Sitzung vom 21. Januar 2014 verlesenen und von ihm als eigene bestätigten schriftlichen Erklärung angegeben, die ersten Menschen seien schon am 8. April 1994 zur Flucht aufgebrochen, als das Vorrücken der FPR bekannt geworden sei. In den folgenden Tagen habe der Flüchtlingsstrom zunehmend eingesetzt. Er sei mit den Bürgern seiner Gemeinde nach Tansania gegangen und habe am 29. April 1994 die Grenze überquert. Zum Datum des Tages seines Aufbruchs zur Flucht hat der Angeklagte keine konkrete Angabe gemacht. Indes hat er den Bekundungen der Zeugen 67 und 68, 69, 71, 73 und 77 zufolge diesen gegenüber geäußert, er sei am 11. April 1994 nicht am Kirchengelände von Kiziguro gewesen, weil er an diesem Tag mit "seinen" Bürgern bereits weiter nach Südosten Richtung Tansania geflohen gewesen sei. Diese Behauptung des Angeklagten hat sich schon aufgrund der Bekundungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 als unzutreffend erwiesen. Überdies hat keiner der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die in einem der Flüchtlingslager lebten, mitgeteilt, die aus Muvumba stammenden Flüchtlinge seien bereits vor dem Tag, an dem das Kirchenmassaker von Kiziguro stattfand, aufgebrochen. Dass der Angeklagte sich am 11. April 1994 noch in der Gemeinde Murambi aufhielt, so dass er sich in der festgestellten Weise am Kirchenmassaker von Kiziguro beteiligen konnte, und dass die Flucht der Bürger Muvumbas aus den Flüchtlingslagern erst nach dem Kirchenmassaker begann, folgt darüber hinaus aus den Angaben der Zeugen 47, 52, 49, 22 und 50. So hat der Zeuge 47 angegeben, die Flucht habe "vom 11. April 1994 an" stattgefunden und sei nach den Tötungen am Kirchengelände losgegangen. Der Zeuge 52 hat mitgeteilt, ab dem 11. April 1994 sei es mit dem Flüchtlingsstrom "richtig los" gegangen. Der Zeuge 49 hat den Beginn der Flucht der im Lager Bidudu lebenden Bürger Muvumbas auf den Nachmittag des 11. April 1994 datiert; der Zeuge 22 hat angegeben, er habe das Flüchtlingslager Bidudu gemeinsam mit vielen anderen Flüchtlingen am 12. April 1994 verlassen. Nach der Schätzung des Zeugen 50 sind die Bürger von Muvumba am 12. oder 13. April 1994 aus den Flüchtlingslagern aufgebrochen. Die Zeugin 36 hat ausgesagt, die Flucht der vom Angeklagten geführten Bürger von Muvumba aus Murambi nach Tansania habe am 12. April 1994 begonnen. Dass sich der Angeklagte am 11. April 1994 noch in Murambi aufhielt und sich erst nach dem Massaker mit "seinen" Bürgern auf die Flucht nach Tansania begab, wird durch die Aussagen der Zeugen 26, 53, 51 und 52 belegt, die von Begegnungen mit dem Angeklagten berichtet haben. So hat der Zeuge 26 mitgeteilt, er habe den Angeklagten am 11. April 1994 zwischen 8.00 Uhr und 10.00 Uhr am Gemeindehaus von Kiziguro getroffen. Der Zeuge 53 hat bekundet, "die Bürger" seien am 12. April 1994 Richtung Süden gegangen. Den Angeklagten habe er am 12. April 1994 morgens im in Murambi gelegenen Gemeindebüro getroffen. Der schon am 7. April 1994 aus Murambi geflohene Zeuge 51, der Buchhalter der Gemeinde Muvumba war, hat den Angeklagten auf der Flucht in Kayonza und Gahini gesehen, aber nicht angeben können, an welchen Tagen dies genau war. Er hat insoweit glaubhaft bekundet: "Wir waren auf der Flucht, wir haben die Daten nicht genau im Kopf gehabt, wir hatten andere Anliegen". Seine eigene Ankunft in Kayonza hat der Zeuge 51 auf den 11. oder 12. April 1994 geschätzt. In Zusammenschau mit der Bekundung des Zeugen 53, den Angeklagten am 12. April 1994 morgens im Gemeindebüro getroffen zu haben, ergibt sich, dass der Angeklagte am 12. April 1994 in Kayonza vom Zeugen 51 gesehen worden sein muss. Die über das Internet - u. a. über "Google Maps" - abrufbare und damit allgemeinkundige Entfernung zwischen Gahini und Kiziguro beträgt 60 Kilometer und die aus demselben Grund allgemeinkundige Entfernung zwischen Kayonza und Kiziguro knapp 20 Kilometer. Diese Strecken konnte der Angeklagte mit dem ihm zur Verfügung stehenden Fahrzeug - dem weißen Toyota Stout mit der Aufschrift "Gemeinde Muvumba" - gut in der Zeit vom Vor- bis zum Nachmittag des 12. April 1994 zurücklegen. Zwar ist davon auszugehen, dass die Straße, die von Kiziguro Richtung Süden/Südosten führt, in Folge der Massenflucht ab dem 7. April 1994 voller Flüchtlinge war, die nach Tansania wollten. Das Fahrzeug des Angeklagten war jedoch wegen der Aufschrift auf den Türen gut als offizielles Gemeindefahrzeug zu erkennen, so dass die Flüchtlinge den Angeklagten passieren ließen. Dies folgt daraus, dass der Zeuge 51 ebenso wie die Zeugen 19 und 32 mitgeteilt hat, dass der Angeklagte während der Flucht nach Tansania mit seinem Fahrzeug hin und her fuhr, um sich um die Flüchtlinge zu kümmern. Dass der Angeklagte am 12. April 1994 in Kayonza ankam und von dort aus am 13. April 1994 weiter floh, zeigt auch die Angabe des Zeugen 52, er habe den Angeklagten am 13. April 1994 in Kayonza gesehen, er sei "mit seinem weißen Toyota Stout unterwegs" gewesen. Die Angaben des Zeugen 26, den Angeklagten am 11. April 1994 zwischen 8.00 Uhr und 10.00 Uhr am Gemeindehaus von Kiziguro getroffen zu haben und die Mitteilung des Zeugen 53, der Angeklagte habe ihm bei dem Zusammentreffen im Gemeindebüro am 12. April 1994 morgens erzählt, er habe am 11. April 1994 versucht, nach Kigali zu gelangen, was er aber nicht geschafft habe, stehen der Feststellung der Anwesenheit des Angeklagten am 11. April 1994 am und im Kirchengelände von Kiziguro ebenfalls nicht entgegen. Der Angeklagte kann sich mit seinem Fahrzeug nach dem Zusammentreffen mit dem Zeugen 26 am Morgen des 11. April 1994 zum Kirchengelände begeben haben. Hinsichtlich der Mitteilung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen 53 ist schon nicht klar, ob der Angeklagte dem Zeugen gegenüber wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Zudem kann der Angeklagte durchaus auch noch am Nachmittag oder am Abend nach dem Massaker versucht haben, mit seinem Fahrzeug Kigali zu erreichen. r) Die Bekundungen der Zeugin 64 Die Bekundungen der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin 64, stellen die Angaben der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 nicht in Frage. In ihrer schriftlichen Erklärung hat die Zeugin 64 angegeben, der Angeklagte sei am 9. April 1994 beim Zeugen 81 gewesen, sie selbst habe sich in Kigali aufgehalten. Der Angeklagte und die Zeugin hätten miteinander telefoniert. Bei ihrer Vernehmung hat die Zeugin 64 geäußert, der Angeklagte habe sie am 9. April 1994 von Kayonza aus angerufen, das Gespräch habe nicht lange gedauert. Er habe gesagt, er sei in Kayonza. Diese Bekundung steht der Glaubhaftigkeit der Angaben der vorgenannten Zeugen schon inhaltlich nicht entgegen. Selbst wenn der Angeklagte der Zeugin 64 während eines Telefongesprächs am 9. April 1994 gesagt haben sollte, er befände sich in Kayonza, folgt daraus nicht, dass diese Angabe zutreffend war. Es ist sehr gut möglich, dass der Angeklagte seiner Ehefrau insoweit die Unwahrheit mitgeteilt hat - etwa weil er ihr die Sorge nehmen wollte, dass er in die Hände der anrückenden FPR fallen könnte. Des Weiteren kann der Angeklagte durchaus am 9. April 1994 in Kayonza gewesen sein und sich danach wieder nach Murambi bzw. Kiziguro begeben haben. Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass die Zeugin 64 in der Absicht, den Angeklagten zu entlasten und die unwahren Behauptungen der Zeugen 80, 81, 82 und 83 zur angeblichen Anwesenheit des Angeklagten in Kayonza zu bestätigen, der Wahrheit zuwider angegeben hat, der Angeklagte habe sie am 9. April 1994 aus Kayonza angerufen und sei bei der Familie des Zeugen 81 gewesen. Diese Überzeugung gründet zunächst darauf, dass es sich nicht erklären lässt, warum die Zeugin 64 erstmals bei ihrer Vernehmung am 21. Januar 2014 und damit mehr als drei Jahre nach Beginn der Hauptverhandlung und nach ungefähr dreieinhalb Jahren der Untersuchungshaft ihres Ehemanns ihre angebliche Kenntnis vom Aufenthaltsort des Angeklagten am 9. April 1994 mitgeteilt hat. Diese für ihren Ehemann günstige Aussage hätte die Zeugin etwa in der Sitzung vom 21. Dezember 2011, für die sie als Zeugin geladen gewesen ist, machen können. Dies hat sie indes nicht getan, sondern stattdessen zuvor schriftlich mitgeteilt, sie mache von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau des Angeklagten Gebrauch, woraufhin sie der Senat im Einverständnis mit allen Verfahrensbeteiligten (vgl. Protokoll der Sitzung des Senats vom 6. Dezember 2011) abgeladen hat. Dabei hat die Zeugin zu diesem Zeitpunkt auch nicht davon ausgehen können, dass der Senat die Zeugen 80, 81, 82 und 83 oder jedenfalls einen dieser Zeugen vernehmen werde, so dass ihre Aussage am 21. Dezember 2011 entbehrlich sei. Denn diese Zeugen sind dem Senat erst mehr als ein Jahr und drei Monate später bekannt geworden. Vom Zeugen 80 hat der Senat erst aufgrund des auf dessen Vernehmung gerichteten Beweisantrags der Verteidigerinnen vom 18. April 2012 erfahren, vom Zeugen 81 und dessen Familie erst bei der Vernehmung des Zeugen 80 am 13. Juni 2012. Erst nachdem der Senat in seinem, in der Sitzung vom 18. Dezember 2013 verkündeten Beschluss zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Behauptungen der Zeugen 80, 81, 82 und 83 zur angeblichen Anwesenheit des Angeklagten in Kayonza nicht glaubt, hat die Zeugin Anfang Januar 2014 schriftlich mitgeteilt, nun doch aussagen zu wollen, woraufhin sie für die Sitzung vom 21. Januar 2014 geladen worden ist. Die Angaben der Zeugin zu dem Telefongespräch sind überdies auch mit den - ebenfalls unwahren - Behauptungen des Zeugen 81 schlecht koordiniert. Dieser hat angegeben, der Angeklagte sei am Abend des 9. April 1994 bei ihm zuhause - einem kleinen Haus aus Ziegelsteinen mit vier oder fünf Zimmern und einem Nebenhaus mit einer Küche - erschienen und bis zum 12. April 1994 ununterbrochen - und zwar 24 Stunden täglich - mit ihm zusammen gewesen. Die Zeugin 64 hingegen hat angeben, der Angeklagte habe sie am Abend des 9. April 1994 von einem Mobiltelefon aus angerufen, das Mitarbeitern einer Hilfsorganisation gehört habe, sie selbst habe den Angeklagten nicht anrufen können, weil sie die Nummer nicht gekannt habe. Der Angeklagte habe sie zuhause angerufen, dieser sei mit 81 und dessen Familie in Kayonza zusammen gewesen. Dort habe es Mitarbeiter von Caritas und Rotem Kreuz gegeben, die das Essen austeilten, diese könnten bezeugen, dass der Angeklagte dort gewesen sei. Träfen sowohl die Angaben des Zeugen 81 als auch die Tatsachen, die die Zeugin 64 aufgrund des angeblichen Telefongesprächs mit dem Angeklagten angeben hat, zu, müsste der Angeklagte beim Zeugen 81 zuhause gewesen sein, während er von einem Mobiltelefon von Mitarbeitern einer Hilfsorganisation aus mit seiner Frau telefonierte. Weiterhin müssten Mitarbeiter von Caritas und Rotem Kreuz beim Zeugen 81 zuhause Essen ausgegeben haben - was man eher in einem Flüchtlingslager oder ähnlichem erwarten würde. Dies ist extrem unwahrscheinlich. Überdies steht die weitere Behauptung der Zeugin 64, das Telefongespräch am 9. April 1994 sei das letzte Telefongespräch mit dem Angeklagten vor dem Wiedersehen im Kongo gewesen, der schriftlichen Erklärung des Angeklagten, die seine Verteidigerin W. in der Sitzung vom 21. Januar 2014 verlesen und die der Angeklagte als seine Erklärung bestätigt hat, entgegen. In dieser hat der Angeklagte angegeben, er habe in der Zeit nach dem 8. April 1994 "noch ein paar Mal" mit seiner Frau und den Kindern telefoniert. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin 64 spricht auch ihr Verhalten zu Beginn ihrer Vernehmung am 21. Januar 2014. So hat die Zeugin gleich nach ihrer Vernehmung zur Person versucht, den angeblichen Wahrheitsgehalt ihrer nachfolgenden Bekundungen zu belegen, indem sie sich zu Beginn ihrer Vernehmung in theatralischer Weise bei den Verteidigerinnen dafür entschuldigt hat, dass sie die Initiative ergriffen habe, nun doch auszusagen. Sie hat sich auch beim Angeklagten entschuldigt, der daraufhin zu weinen begonnen hat. Die Zeugin hat dabei geäußert, sie wisse, dass "es" ein "großes Risiko für uns" sei, aber sie müsse die Wahrheit sagen. Diese Äußerungen hat die Zeugin in deutscher Sprache gemacht, um sich sodann mittels des Dolmetschers T auf Kinyarwanda vernehmen zu lassen. Dies zeigt, dass die Zeugin den Senat unmittelbar hat beeindrucken und für sich einnehmen wollen. Indes ist es nicht nachvollziehbar, warum sich die Zeugin beim Angeklagten für ihn entlastende Angaben entschuldigen sollte. Auch ist nicht ersichtlich, welche Angaben der Zeugin 64 zu einem Risiko für die Zeugin, den Angeklagten oder ihre Familie, insbesondere ihre Töchter, hätte führen können. Zudem hat der Zeuge 81 - wie oben unter II. B. 8.p) dargestellt -, nach der Behauptung, keinen Kontakt zur Familie des Angeklagten gehabt zu haben, auf entsprechende Vorhalte eingeräumt, etwa im Jahr 2010 von einer Frau, die die Ehefrau des Angeklagten gewesen sein könne, angerufen und gefragt worden zu sein, ob er im vorliegenden Verfahren als Zeuge zur Verfügung stehe. Auch die Zeugin 64 hat angegeben, sie habe den Zeugen 81 angerufen, dieser habe allerdings nicht mir ihr sprechen wollen. Es spricht viel dafür, dass es entweder im Anschluss daran zu weiterem (telefonischen) Kontakt zwischen den beiden Zeugen gekommen ist, bei denen die Inhalte der Aussagen unpräzise abgesprochen worden sind oder dass jedenfalls die Zeugin 64 von Angaben der Zeugen 80, 81, 82 und 83 bei deren Vernehmungen durch den Senat Kenntnis erlangt hat, ihr aber nicht mitgeteilt worden ist, dass der angebliche Aufenthalt des Angeklagten beim Zeugen 81 zuhause und nicht in einem Flüchtlingslager stattgefunden haben soll. s) Die Bekundungen der Zeugen 92, 88 und 89 Der Glaubwürdigkeit der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben steht nicht entgegen, dass die Zeugen 92, 88 und 89 den Angeklagten belastende Angaben gemacht haben, denen der Senat nicht folgt und auf die er seine Überzeugung ausdrücklich nicht stützt. Die Zeugin 92 hat bekundet, sie habe sich in einem Zimmer des Nebengebäudes mit Blick auf den Vorplatz aufgehalten, als der Anklagte mit einem Fahrzeug gekommen sei. Sie sei aus dem Zimmer gegangen und habe den Angeklagten aus dem Innenhof heraus gesehen. Sie habe auch gehört, wie der Angeklagte "Arbeitet" gerufen habe. Der Senat ist zwar aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugin 37 - der Schwester der Zeugin 92 - und der Zeugin 35, die von der Anwesenheit der Zeugin 92 auf dem Kirchengelände berichtet haben, davon überzeugt, dass die Zeugin 92 Überlebende des Kirchenmassakers von Kiziguro ist und sich während des Massakers gemeinsam mit der Zeugin 37 in Räumlichkeiten der Priester versteckte, wo die beiden von den Angreifern nicht entdeckt wurden. Die Bekundung der Zeugen 92, sie habe den Angeklagten aus dem Innenhof heraus gesehen, ist jedoch nicht glaubhaft. So hat die Inaugenscheinnahme der vollsphärischen Aufnahme vom Kirchengelände ergeben, dass es einer Person, die wie die Zeugin 92 etwa 1,60 Meter groß ist, nicht möglich ist, von dem Bereich vor dem Zimmer, in dem sich die Zeugin aufgehalten hatte, ohne Hilfsmittel über die mindestens 1,90 Meter hohe und damit übermannshohe Mauer auf den Vorplatz zu schauen. Die Zeugin 92 wird nach den glaubhaften Angaben der Zeugin 37 regelmäßig zu Gacaca-Verhandlungen geladen und hat in vielen Verfahren Aussagen gemacht. Mithin hat sie zahlreiche Schilderungen des Geschehens durch andere Personen gehört. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei dieser Zeugin die eigenen Wahrnehmungen mit den Schilderungen anderer Überlebender hinsichtlich der Frage, ob auch der Angeklagte einen Tötungsbefehl erteilte, vermischt haben. Der Senat stützt seine Überzeugung deshalb nicht auf die Bekundungen der Zeugin 92. Der Zeuge 88 hat als Nebenkläger an der Sitzung des Senats vom 1. Juni 2011, in der die Zeugin 92 vernommen worden ist, teilgenommen und hat dabei mitbekommen, dass es dem Senat maßgeblich darauf angekommen ist, ob die Zeugin 92 dazu in der Lage war, aus dem Innenhof über die Mauer auf den Vorplatz zu schauen. Bei seiner Vernehmung am 7. Juni 2011 hat der Zeuge 88 sodann angegeben, er kenne das Kirchengelände, und behauptet, die Mauer sei "niedrig" gewesen, die Priester hätten auf der Mauer Blumen gepflanzt, durch die man habe schauen können. Damals habe man aus dem Innenhof über die Mauer schauen können; auch könne es sein, "dass da eine Stufe war". Da sich aber vor allem aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen 31 und 58 ergibt, dass die Örtlichkeiten bis auf den nach 1994 an das Kirchengebäude angebauten heutigen Altarraum seit 1994 baulich unverändert geblieben sind, was insbesondere auch für Hof, Vorplatz des Kirchengeländes und die das Kirchengelände umgehende Mauer gilt, hat sich diese Angabe des Zeugen 88 als unwahr erwiesen. Es ist auch nicht glaubhaft, dass sich der Zeuge, der während seines Aufenthalts in Deutschland zwecks Vernehmung in der Hauptverhandlung zur selben Zeit im selben Hotel wie die Zeugin 92 untergebracht gewesen ist, sich nur mit dieser darüber unterhalten haben will, "wie sie überlebt hat." Denn die Frage, ob die Zeugin 92 über die Mauer schauen konnte, ist zentraler Gegenstand ihrer Vernehmung gewesen. Der Senat stützt seine Überzeugung deshalb nicht auf die Angaben des Zeugen 88. Der Zeuge 89 hat ausgesagt, er sei "in der Nähe der Kirche" von Kiziguro "vorbeigegangen". Er sei kurz stehen geblieben und habe gesehen, wie die Verwalter die Kirche aufmachen ließen. Die Interahamwe hätten die Kirche aufgemacht; als "die Leute" in die Kirche gegangen seien, hätten sie die sich dort aufhaltenden Menschen geschlagen. Diese Angaben sind nicht glaubhaft. Denn der Zeuge hat bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren entsprechendes nicht zum Kirchenmassaker von Kiziguro, sondern zum Kirchenmassaker von Kabarondo ausgesagt, an dem beteiligt zu haben, dem Angeklagten unter II. 3. der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2010 vorgeworfen worden ist und das aufgrund des Beschlusses des Senats vom 14. Dezember 2011 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Auf den Vorhalt des Inhalts des Protokolls seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren und die Frage des Vorsitzenden, ob er Kiziguro und Kabarondo verwechselt habe, hat der Zeuge angegeben, sowohl an der Kirche von Kiziguro als auch an der von Kabarondo vorbei gekommen zu seinen. Dies überzeugt nicht, da der Zeuge in seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren lediglich von eigenen Wahrnehmungen vom Kirchenmassaker von Kabarondo berichtet hat. Hätte er von beiden Massakern persönlich berichten können, hätte er dies schon im Ermittlungsverfahren getan. Hinzu kommt, dass der Zeuge bei der Inaugenscheinnahme der Lichtbildmappe aus SAO II, Bl. 156 ff, die Fotografien der Kirche von Kabarondo beinhaltet, angegeben hat, die dort abgebildeten Gebäude sähen aus "wie die Schule von Kiziguro". Bei der Inaugenscheinnahme der Lichtbildmappe aus SAO II, 177 ff, die Fotografien der Kirche Nyarubuye beinhaltet, hat der Zeuge gesagt, "es könnte sein, dass das die Kirche von Kabarondo ist." Die Feststellung, dass die Zeugen 92, 88 und 89 unwahre Angaben gemacht haben, führt nicht zu dem Schluss, auch die Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 hätten der Wahrheit zuwider ausgesagt. Dies gilt zunächst in Anbetracht des Umstandes, dass diese Zeugen ebenso wie die Zeugen 92, 88 und 89 in Ruanda leben. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz, dem zufolge die Angaben eines Zeugen deshalb für unglaubhaft zu erachten sind oder der Zeuge für unglaubwürdig zu halten ist, weil er in demselben Land lebt wie Zeugen, die unwahre Angaben gemacht haben. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zeugen 92, 88 und 89 untereinander oder einer von ihnen mit einem oder mehreren der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 abgesprochen hätten, den Angeklagten wahrheitswidrig zu belasten, sind nicht hervorgetreten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zeuginnen 92 und 37, die Schwestern sind. So hat die Zeugin 37 geschildert, dass sie sich mit ihrer Schwester nicht über den Inhalt ihrer Aussagen vor dem Senat unterhalten habe. Sie habe ihre Schwester seit dem Zeitpunkt, an dem sie erfahren habe, dass sie im vorliegenden Verfahren als Zeugin vernommen werden solle, nicht getroffen. Während ihre Schwester im Distrikt Nyagatare wohne, wohne sie in Kigali. Man könne sich zwar auch am Telefon unterhalten, es gebe aber "Dinge, die nicht am Telefon besprochen werden dürfen." Diese Angabe ist in Anbetracht der Furcht ruandischer Zeugen, von der Beteiligung am Völkermord Verdächtigen, von deren Freunden und/oder Angehörigen bedroht, verletzt oder getötet zu werden, gut nachvollziehbar und deshalb glaubhaft. Weder die Vernehmung des Zeugen 80 noch die sonstige Beweisaufnahme hat Hinweise dafür erbracht, dass sich die Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 oder einzelne dieser Zeugen mit den Zeugen 92, 88 und/oder 89 zum Nachteil des Angeklagten im Sinne des auf Vernehmung des Zeugen 80 gerichteten Beweisantrags der Verteidigerinnen vom 18. April 2012 verbunden hätten. Die Verteidigerinnen hatten in diesem Antrag behauptet, der Zeuge 89 habe "ein Geschäft daraus gemacht, von Bürgern Geld zu erpressen, unter der Drohung, sie andernfalls zu bezichtigen, sich am Genozid beteiligt zu haben", der Zeuge 89 habe angekündigt, er würde nach Europa fahren und Aussagen machen, wenn er dafür Geld bekäme; die Zeugin 92 habe sich mit "Personen aus Murambi" und mit dem Zeugen 89 "zusammengetan". Die Zeugen 89 und 37 hätten "bereits in der Vergangenheit" Falschbezichtigungen angedroht oder vorgenommen. Die Vernehmung des Zeugen 80 hat nicht zu der Feststellung geführt, dass diese Behauptungen der Verteidigerinnen zutreffen. Wie oben unter II. B. 8. h) und p) ausgeführt, ist der Zeuge 80 unglaubwürdig und hat unwahre Angaben gemacht, insbesondere auch der Wahrheit zuwider behauptet, die Zeugin 37 sei vom Gacaca-Gericht von Ndatemwa wegen einer falschen Aussage verurteilt worden. Dass sich die Zeugin 92 mit dem Zeugen 89 verbunden hätte, hat der Zeuge 80 schon nicht behauptet. Hinsichtlich des Zeugen 89 hat er ausgesagt, dieser habe mit anderen Personen eine Gruppe gebildet, zu der u. a. (...) und weitere Personen mit "ruandischen Namen" gehörten. Diese "Truppe" stehe unter der Leitung von 88. Diese Personen hätten wohlhabende Leute der Wahrheit zuwider beschuldigt, um sie zu erpressen und an Entschädigungen teilzuhaben. Auf entsprechende Nachfragen musste der Zeuge 80 jedoch einräumen, dass er die Behauptung von der Existenz dieser "Truppe" lediglich auf den Umstand stützt, dass Aussagen gegen Personen gemacht worden sein sollen, deren Namen in der Informationsphase bei den Gacaca-Gerichten nicht genannt waren und von denen einige vermögend sein sollen. Lediglich einen konkreten Fall konnte er schildern, in dem eine Person auch nur behauptet haben soll, jemand habe von ihr Geld dafür verlangt, dass er sie nicht zu Unrecht einer Beteiligung am Völkermord bezichtige. Eine Verbindung zwischen diesem Fall, der einen Bürger aus Muhambo betroffen habe, und den Zeugen 89 und 92 hat der Zeuge 80 jedoch nicht behauptet. Er hat vielmehr einen "..." als Erpresser benannt. Damit hat auch der Zeuge 80 bezüglich keines der vom Senat vernommenen Zeugen konkrete Tatsachen benennen können, die auf ein gegen den Angeklagten geschmiedetes Komplott hinweisen. Solche Tatsachen sind auch sonst nicht bekannt oder auch nur angedeutet worden. Insbesondere haben weder die Verteidigerinnen noch der Angeklagte, seine Ehefrau - die Zeugin 64 - oder sonstige Zeugen angegeben, dass irgendjemand an den Angeklagten und/oder seine Familie oder sonstige Personen herangetreten sei, um diese(n) mittels Drohung mit unwahren Aussagen in diesem Verfahren zu erpressen - zumal die Familie des Angeklagten hier in Deutschland über kein nennenswertes Vermögen verfügt. t) Die Teileinlassung des Angeklagten Der Senat ist aufgrund der vorstehend dargestellten Erwägungen von der Anwesenheit des Angeklagten beim Kirchenmassaker von Kiziguro und seinem oben unter I. B. 8. beschriebenen Verhalten überzeugt. Für diese Überzeugung des Senats nicht tragend, aber indiziell für deren Richtigkeit ist folgendes: Der Angeklagte hat in seiner Erklärung vom 21. Januar 2014 zwar seine Erlebnisse bis zum 8. April 1994 und ab dem 29. April 1994 geschildert, nicht aber mitgeteilt, wo er sich am 11. April 1994 aufhielt. Vor allem hat er nicht behauptet, ab dem 9. April 1994 und insbesondere am 11. April 1994 in Kayonza - sei es beim Zeugen 81 oder in einem Flüchtlingslager oder ähnlichem - gewesen zu sein. Es ist kein Grund ersichtlich, der den Angeklagten dazu veranlassen könnte, den Ort, an dem er sich am 11. April 1994 aufhielt, nicht zu nennen, wenn dies nicht das Kirchengelände von Kiziguro war. Dass es ihm nicht möglich sei zu rekonstruieren, wo er sich am 11. April 1994 aufhielt, hat der Angeklagte nicht behauptet. Der Angeklagte dürfte vielmehr dazu fähig sein, seinen Aufenthaltsort am 11. April 1994 anzugeben und auch dafür mannigfaltige Zeugen zu benennen, mit denen er sich auf die Flucht begeben haben will. Dies folgt daraus, dass sich der - anders als die überwiegende Zahl der vom Senat vernommenen ruandischen Zeugen - gebildete Angeklagte noch an die Nacht vom 6. auf den 7. April 1994 und an den 8. April 1994 sowie den 29. April 1994 erinnert. So hat der Angeklagte in seiner Erklärung vom 21. Januar 2014 angegeben, im Haus seines Onkels - welches im Sektor Kiramuruzi der Gemeinde Murambi lag - vom Abschuss des Flugzeugs des ruandischen Präsidenten Habyarimana - der am Abend des 6. April 1994 geschah - erfahren zu haben; ihm sei "sehr schnell klar" gewesen, "dass das eine Katastrophe für Ruanda bedeutete". Der Angeklagte hat sich auch erinnern und in seiner Erklärung angeben können, dass er "noch in der Nacht" vom Tod der Premierministerin Uwilingiyimana und anderer Politiker sowie von Kämpfen in Kigali erfuhr und ständig versuchte, seine Familie in Kigali zu erreichen. Der Angeklagte hat weiter angegeben, dass "die ersten Menschen" schon am 8. April 1994 zur Flucht aufgebrochen seien, die Flucht "auf der großen Straße über Kayonza und Kibungo bis nach Rusumo" ging und er die Grenze zu Tansania am 29. April 1994 überquerte. Diese Erinnerungen dürften es dem Angeklagten ermöglichen, seine(n) Aufenthaltsort(e) in den Tagen nach dem 8. April 1994 nachzuvollziehen, insbesondere auch, weil er bei seiner Tätigkeit als für die Flüchtlinge aus Muvumba zuständiger "Verwalter" von seinen Bürgermeisterassistenten und Conseillers unterstützt wurde, die - wie die Zeugen 26, 36, 14, 20 und 24 - weiter mit ihm zusammenarbeiteten. Es wäre dem Angeklagten durchaus möglich gewesen, diese zu befragen oder befragen zu lassen, an welchen Orten die Flüchtlinge aus Muvumba und/oder deren Verwalter sich in den Tagen nach dem 8. April 1994 aufhielten. Sowohl für den Angeklagten als auch seine Mitarbeiter gilt, dass sie sich an die Nacht vom 6. auf den 7. April 1994 und auch die folgenden Tage besonders gut erinnern können müssten. Denn die Erlebnisse, die sie während der Zeit des Genozids machten, waren für sie singulär und damit besonders einprägsam. Die ganz überwiegende Zahl der vom Senat vernommenen ruandischen Zeugen hat sich sehr gut an den Moment und die Situation, an dem bzw. in der sie von dem Abschuss des Flugzeugs des ruandischen Präsidenten Habyarimana am Abend des 6. April 1994 erfuhren, erinnern können. Die Vernehmungen der ruandischen Zeugen haben ergeben, dass dieses Ereignis für Ruander ebenso einprägsam war, wie für Personen aus dem westlichen Kulturkreis etwa die Anschläge vom 11. September 2001. Die allermeisten der ruandischen Zeugen - mit Ausnahme der Zeugen 83 und 82 - haben die für sie singulären Ereignisse während der Zeit des ruandischen Genozids dadurch zutreffend zeitlich einordnen können, dass sie berechneten, wie viele Tage und Nächte seit dem Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vom Abschluss des Flugzeugs verstrichen waren. Dies dürfte auch dem Angeklagten möglich sein, zumal er sich in den folgenden Tagen um die Bürger von Muvumba kümmern musste, was unter den gegebenen Umständen besonders schwierig und für den Angeklagten mit einzigartigen Erlebnissen und Belastungen verbunden gewesen sein muss. Darauf, dass der Angeklagte durchaus Erinnerungen an die Zeit des Völkermords hat, deuten die Angaben der Zeugin 64 hin, die ausgesagt hat, der Angeklagte habe ihr berichtet, dass er "so viele Menschen gesehen hatte, die getötet worden waren, wie noch nie". Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte deshalb - wie die Zeugin 64 meint - traumatisiert wäre, hat der Senat ebenso wenig festgestellt wie dass er wegen eines solchen Traumas nicht in der Lage wäre, sich über die Umstände seiner Flucht zu äußern. Hinzu kommt folgendes: Nachdem eine der Verteidigerinnen vor Beginn der Sitzung vom 25. Januar 2011 gegenüber dem Berichterstatter die Vermutung geäußert hatte, der Angeklagte könne womöglich wegen eines Traumas nicht in der Lage sein, sich über die Umstände seiner Flucht zu äußern, hat der Vorsitzende dies in der Sitzung bekannt gemacht und den Angeklagten gefragt, ob er bereit sei, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen. Daraufhin hat die Verteidigerin Dr. W. erklärt, der Angeklagte sei - jedenfalls zur Zeit - noch nicht bereit, sich im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung explorieren zu lassen; auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte diese Bereitschaft nicht zu erkennen gegeben. Nach alledem ist außer der Teilnahme des Angeklagten am Kirchenmassaker von Kiziguro kein vernünftiger Grund erkennbar, der diesen dazu veranlassen könnte, nicht anzugeben, wo er am 11. April 1994 war oder aus welchem bestimmten Grund ihm dies nicht möglich ist. Dies gilt umso mehr als der Vorsitzende den Angeklagten in der Sitzung vom 21. Januar 2014 vor der Verlesung der Erklärung des Angeklagten durch die Verteidigerin W. und der Bestätigung dieser Erklärung als eigene durch den Angeklagten diesen darauf hingewiesen hat, dass möglicherweise aus einer Teileinlassung für ihn negative Schlüsse gezogen werden können. Indiziell dafür, dass der Angeklagte wegen seiner Handlungen im April 1994 erhebliche Schuldgefühle hat, die auf seine Beteiligung am Kirchenmassaker von Kiziguro hindeuten können, sind die Angaben des Zeugen 93, den der Senat in der Sitzung vom 21. Februar 2012 vernommen hat. Der Zeuge 93 lernte den Angeklagten kennen, als dieser in Y lebte und freundete sich mit ihm an. Die beiden hielten sich des Öfteren am und im Wochenendhäuschen des Zeugen auf; der Angeklagte verrichtete dort und auch bei Bekannten des Zeugen 93 Gartenarbeiten gegen Bezahlung. Der Angeklagte und der Zeuge saßen oft abends zusammen und tranken "ein Bier oder auch zwei". Der Zeuge hat mitgeteilt, es sei dann mit der Zeit zu Streitgesprächen über Ruanda gekommen, speziell darum ob "die Deutschen" ebenso wie "die Belgier" am Krieg und am Genozid dort schuldig seien. An einem dieser Abende, als man wieder zusammengesessen und gemeinsam Bier getrunken habe, habe der Angeklagte mit Bezug auf die Vorgänge während des Genozids in Ruanda gesagt, es sei "halt alles geschehen", er könne es "nicht wieder rückgängig machen", er wäre "froh, wenn er das könne". Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, dass er diese Äußerung des Angeklagten so verstand, als habe dieser "eine persönliche Schuld". Indiziell für die Richtigkeit der Überzeugung des Senats ist des Weiteren eine Spontaneinlassung des Angeklagten in der Sitzung vom 9. November 2011 während der Vernehmung des Zeugen 33: Der Zeuge 33 hat im Zusammenhang mit der Aufforderung an die Priester, das Kirchengelände von Kiziguro zu verlassen, angeben, ein Mann, der für die Priester gekocht habe, sei "manchmal rausgegangen, um Essen und Trinken für die Priester zu holen." Dieser habe dem Zeugen berichtet, als er außerhalb des Kirchengeländes war, sei ihm gesagt worden, er solle "den Priestern sagen, dass sie gehen sollen." Als der Berichterstatter den Zeugen nach dem Namen dieses Mannes gefragt hat, hat der Angeklagte - noch während der Übersetzung der Frage des Berichterstatters durch den Dolmetscher und einer Reaktion des Zeugen - spontan einen Namen genannt, den der Zeuge sodann als den des betreffenden Mannes bestätigt hat. Dies zeigt, dass der Angeklagte den Namen des Mannes kennt, der sich während der Belagerung des Kirchengeländes am 10. April 1994 dort aufhielt und aufgefordert wurde, den Priestern zu sagen, dass sie gehen sollen. Wäre der Angeklagte schon ab dem 9. April 1994 und auch noch am 10. April in Kayonza gewesen, könnte er nicht wissen, welche Person diese Aufforderung erhielt. u) Zur Anzahl der beim Kirchenmassaker in Kiziguro getöteten Menschen und zur qualvollen Art und Weise der Tötungen sowie zur Zugehörigkeit der allermeisten Getöteten zu den Tutsi Die Zeugen, die das Kirchenmassaker von Kiziguro auf der Seite der Opfer überlebt haben, haben zur Anzahl der am Morgen des 11. April 1994 auf dem Kirchengelände anwesenden, dort Schutz suchenden Personen lediglich auf Schätzungen beruhende Angaben machen können. So hat der Zeuge 21 angegeben, Innenhof und Kirche seien "voll" gewesen und die Anzahl der Schutzsuchenden - ebenso wie die Zeugen 33 und 34 - auf 3.000 geschätzt. Der Zeuge 32 hat von mindestens 3.000 Menschen berichtet, die Zeugen 35 von "mehr als 3.000". Der Zeuge 30 hat "viele Leute" wahrgenommen und deren Anzahl mit 4.700 angegeben. Diese Zahl habe ihm einer der Priester genannt, der die auf das Kirchengelände Geflohenen gezählt, dann aber damit aufgehört habe, als noch viele weitere dazu kamen und sich die Lage verschlechterte. Die Zeugin 37 hat angegeben, es sei "alles voll" gewesen, sie könne die Anzahl der Schutzsuchenden nur schwer schätzen und dann eine Anzahl von 100.000 oder 110.000 angegeben - was einerseits die Überforderung der Zeugin mit der Schätzung, andererseits aber auch die von ihr wahrgenommene drangvolle Enge, die bei Beginn des Massakers herrschte, dokumentiert. Der Zeuge 40 hat angegeben, es sei "voll" gewesen, bei Gedenktagen an den Genozid werde von über 2.000 Opfern des Kirchenmassakers von Kiziguro gesprochen. Man habe "die Leute" nicht zählen können. Die Schätzung der Zeugin 41 beläuft sich auf 2.000 bis 3.000 Schutzsuchende. Der Zeuge 59 hat bekundet, es sei im vor dem IStGHR gegen G. geführten Strafverfahren von 800 bis 2.000 getöteten Menschen die Rede gewesen. Er selbst halte eine Zahl von 1.000 Opfern für realistisch. Die Zeugen 31 und 58, die zu den Priestern zählen, die das Kirchengelände am 10. April 1994 verließen, haben deutlich geringere Zahlen angegeben. Der Zeuge 31 hat die Anzahl der Schutzsuchenden auf 500 bis 600 geschätzt. Der Zeuge 58 hat ausgesagt, in der Nacht von Samstag, dem 9. April 1994, auf Sonntag, den 10. April 1994, seien 450 Schutzsuchende anwesend gewesen. Er sei für die Organisation der Versorgung der auf das Kirchengelände geflohenen Personen mit Essen zuständig gewesen und habe deshalb wissen müssen, wie viele Menschen er versorgen lassen musste. Er erinnere sich, dass er in der Nacht vom 9. auf den 10. April 1994 450 Essen für Schutzsuchende habe zubereiten lassen. Bei der Vernehmung der Zeugen 31 und 58 ist deutlich geworden, dass diese Priester auch noch zum Zeitpunkt der Vernehmung unter Schuldgefühlen gelitten haben, weil sie die auf das Kirchengelände geflohenen Menschen am 10. April 1994 schutzlos verließen. So haben sie stets die Tendenz gezeigt, die Vorgänge bis zum 10. April 1994 als weniger dramatisch darzustellen - was verständlich ist, weil die Zeugen mit dem Wissen, den Opfern nicht beigestanden zu haben, weiter leben und ihren Aufgaben als Priester nachgehen müssen. Es liegt deshalb nahe, dass die Zeugen die Zahl der Personen, die auf dem Kirchengelände Schutz suchten, zu niedrig angegeben haben. Da indes keiner der vernommenen Zeugen hinsichtlich der am Abend des 9. April 1994 auf dem Kirchengelände befindlichen Schutzsuchenden eine geringere Zahl als 450 angegeben hat, ist der Senat davon überzeugt, dass sich jedenfalls diese Anzahl an schutzssuchenden Personen in der Nacht vom 9. auf den 10. April 1994 auf dem Kirchengelände aufhielt. Die Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40 und 41 vom Abend haben glaubhaft ausgesagt, dass vom Abend des 9. April bis zum Morgen des 11. April 1994 weitere Flüchtlinge auf das Kirchengelände gelangten, deren Anzahl aber nicht konkret benennen können, sondern lediglich von "vielen" bzw. "sehr vielen weiteren" Schutzssuchenden berichtet. Deshalb und weil ein Verlassen des Kirchengeländes wegen der Umzingelung nicht möglich war, ist der Senat davon überzeugt, dass nach dem Abend des 9. April 1994 mindestens 10 Schutzsuchende hinzukamen. Damit steht zur Überzeugung des Senats jedenfalls fest, dass zu Beginn des Massakers jedenfalls 460 Personen auf dem Kirchengelände Schutz gesucht hatten. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass von diesen 460 nicht mehr als 60 der auf das Kirchengelände geflohenen Personen das Massaker überlebten. Von diesen 460 Personen überlebten höchstens zehn, weil sie bei der Kontrolle der Personalausweise als der Volksgruppe der Hutu zugehörig identifiziert wurden und es ihnen erlaubt wurde, das Kirchengelände zu verlassen. Die Zeugen 21 und 33, die die Kontrolle der Personalausweise der im Innenhof Zusammengetriebenen auf die Eintragung der Zugehörigkeit zu den Tutsi geschildert haben, haben angegeben, dabei seien "einige wenige" bzw. "wenige" Personen als Hutu identifiziert worden, man habe ihnen erlaubt, das Kirchengelände zu verlassen, bzw. sie zur Beteiligung am Massaker auf Seiten der Täter aufgefordert. Der Senat ist davon überzeugt, dass mit "einigen wenigen" bzw. "wenigen" Personen nicht mehr als zehn gemeint sein können. In der Grube überlebten zehn weitere Personen. Es handelt sich dabei um die vom Senat vernommenen Zeugen 21, 30, 40, 32, 41 sowie den Bruder des Zeugen 21, U2, der vom IStGHR im dortigen Verfahren gegen G. unter dem Pseudonym BBP vernommen worden ist. Darüber hinaus ist der vom IStGHR im Verfahren gegen G. unter dem Pseudonym BBM vernommene Zeuge der auszugsweisen Verlesung der Übersetzung des in diesem Verfahren am 31. März 2011 ergangenen Urteils des IStGHR zufolge ein weiterer Überlebender aus der Grube. Ferner hat der Zeuge 30 berichtet, ein weiterer "U2" und ein "(...)" hätten in der Grube überlebt, während der Zeuge 40 noch einen (...) benannt hat. Dass zehn Personen in der Grube überlebten, folgt auch aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen 9, der bei der Bergung von vier Überlebenden anwesend war, dann das Kirchengelände verließ und in seinem Tagebuch, aus dem er während seiner Vernehmung zitiert hat, folgendes niederschrieb: "...vier Personen ziehen wir raus, es gibt noch sechs...." Da der Zeuge 32 die Zahl der Personen, die mit ihm "aus dem Loch kamen" auf sechs geschätzt hat und weitere Überlebende aus der Grube von keinem der aus dieser geretteten Zeugen benannt worden sind, ist auszuschließen, dass mehr als zehn Personen in der Grube überlebt haben. In der Zisterne überlebten vier der auf das Kirchengelände Geflohenen das Massaker. Es handelt sich dabei um die Zeugen 33 und 85 sowie um (...) aus Kiramuruzi und um eine Frau aus Rwankuba. (...) haben die Zeugen 33 und 85 benannt. Der Zeuge 85 hat den Vornamen der Frau aus Rwankuba genannt, der Zeuge 33 denselben Vornamen sowie den Nachnamen dieser Zeugin. Da es sich bei dieser Frau um die Zeugin handelt, die vom IStGHR im Verfahren gegen G. unter dem Pseudonym BBJ vernommen worden ist, und der IStGHR dem Senat die Verwendung dieses Namens im Hinblick auf die für diese Zeugin geltenden Schutzanordnungen nicht gestattet hat (vgl. den Beschluss des Senats vom 30. September 2013), bleibt der Name dieser Zeugin in vorliegendem Urteil ungenannt. Der auszugsweisen Verlesung des Urteils des IStGHR vom 31. März 2011 zufolge überlebte die aus Rwankuba stammende Zeugin BBJ in der Zisterne und hat in ihrer Vernehmung durch den IStGHR berichtet, dass außer ihr drei Personen das Massaker in der Zisterne überleben konnten. In den Räumen der Priester überlebten die Zeuginnen 37 und 92 und der vom IStGHR unter dem Pseudonym BCS vernommene Zeuge. Darüber hinaus überlebten die Zeuginnen 35, 34 und 84. Ferner hat der Zeuge J. - B. N. angegeben, eine Frau "gerettet" zu haben. Nach den Angaben des Zeugen 39 hat auch ein Bruder dieses Zeugen das Massaker überlebt. Darüber hinaus überlebten die vom IStGHR unter dem Pseudonymen BUY und BVS vernommenen Zeugen (die vom IStGHR unter den Pseudonymen LA84, LA27 und LA32 vernommenen Zeugen und der ebenfalls vom IStGHR vernommene ICTR1 standen nicht auf der Seite der Opfer; der vom IStGHR vernommene ICTR2 war am 11. April 1994 nicht am bzw. im Kirchengelände von Kiziguro). Damit errechnen sich zunächst 34 Überlebende. Keiner der vom Senat vernommenen Zeugen hat weitere Überlebende genannt, mit Ausnahme der Zeugin 34, die jedoch nur von einigen wenigen, vom Kirchengelände weggebrachten und vergewaltigten Frauen berichtet hat, deren Schicksale ihr unbekannt seien. Daraus ergibt sich die Überzeugung des Senats, dass dies nicht mehr als zehn Frauen waren. Der Senat ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass diese überlebten. Es ist ausgeschlossen, dass eine höhere Zahl von weiteren Personen überlebte und dem Senat von diesen nicht berichtet worden ist. Es finden in Kizguro jährlich Gedenkfeiern an das Massaker statt, an denen die Überlebenden und insbesondere auch die vom Senat vernommenen überlebenden Zeugen teilnehmen. Diese haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass sich die Überlebenden wenn nicht namentlich, so doch vom Sehen und von den Gedenkfeiern her kennen und sie in der seit dem Massaker verstrichenen langen Zeit nicht von weiteren Überlebenden zumindest - so wie etwa die Zeugin 34 von den vergewaltigten Frauen - gehört haben. Da die Gedenkfeiern jährlich stattfinden und ein wesentlicher Teil dieser Veranstaltungen in den Berichten über die Schicksale der Opfer besteht, wobei Überlebende regelmäßig Vorträge oder Ansprachen halten, ist es ausgeschlossen, dass mehr als nur ganz wenige Überlebende den vom Senat vernommenen Zeugen unbekannt geblieben sind. Zugunsten des Angeklagten unterstellt der Senat dennoch, dass insgesamt 60 Personen überlebten. Damit errechnet sich eine Zahl von zumindest 400 Getöteten. Der Senat geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass der am 10. April 1994 vom Krankenhaus abgeführte Sylvère und/oder die am 11. April 1994 vom Krankenhaus weggetriebenen Personen nicht verletzt und/oder getötet wurden. Er hat diese deshalb bei vorstehender Berechnung unberücksichtigt gelassen. Diese Überzeugung des Senats korrespondiert damit, dass die Grube 28 Meter tief ist, ihr Durchmesser an der obersten Stelle 2,40 bis 2,50 Meter beträgt, und Zeuge 9 glaubhaft bekundet hat, man habe die Personen mit einem etwa zwei bis drei Meter langen Seil aus der Grube gezogen. Die Grube muss deshalb - selbst wenn sie etwas versandet sein sollte - über eine Tiefe von mindestens 20 Metern mit Leichen gefüllt gewesen sein. Zudem lagen nach den Mitteilungen des Zeugen 9 überall auf dem Kirchengelände und um dieses herum verstreut eine Vielzahl weiterer Toter. Dass die Tötungen der auf das Kirchengelände Geflohenen in den allermeisten Fällen mit zunächst von den Opfern erlittenen extremen Schmerzen und Qualen verbunden waren, folgt aus den Schilderungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 54, 48, 47, 46 und 45, die insbesondere den Einsatz von Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen sowie anderen "traditionellen Waffen", zu denen auch eigentlich zum Bearbeiten von Erde bestimmte "Hacken" zählten, beschrieben haben. Die Zeugen haben in besonders eindrücklicher Weise davon berichtet, dass die allermeisten Opfer mehrere Schläge und/oder Stiche erhielten, durch die sie zunächst schwerste und stark blutende Verletzungen erlitten, derentwegen sie sich über einen meist mehrere Minuten währenden Zeitraum unter extremen Schmerzen und Qualen wandten und schrien, bevor sie starben. Insbesondere den "Opferzeugen" 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40 und 41 sind die diesbezüglichen Bekundungen sichtlich schwergefallen. Häufig haben ihnen für die Berichte über die Tötungen mit den "traditionellen Waffen" fast die Worte gefehlt, weshalb sie dafür den Begriff des "Hackens" gewählt haben, so etwa der Zeuge 21, der u. a. folgendes ausgesagt hat: "Die Interahamwe haben die Leute mit Macheten und Äxten gehackt. Das waren Interahamwe von Murambi, gemischt mit Interahamwe von Muvumba....." Die Schilderungen der Tötungen durch die Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40 und 41 sind auch wegen ihrer bei den Beschreibungen gezeigten Emotionen, die deutlich das Entsetzen und die Angst, die die Zeugen trotz der seit des Massakers verstrichenen Zeit immer noch empfinden, besonders eindrücklich gewesen. Dass die Getöteten zum größten Teil - mit nur wenigen Ausnahmen - den Tutsi angehörten, folgt aus den Bekundungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40 und 41, die viele der getöteten Tutsi persönlich kannten oder zumindest wussten, dass sie den Tutsi angehörten, und zudem während des Massakers von den anderen, die dieses auf der Seite der Opfer miterlebten, erfuhren, dass sie Tutsi waren. Zudem kontrollierten die Angreifer zu Beginn des Massakers die Personalausweise der im Innenhof Zusammengetriebenen auf die Eintragung der Zugehörigkeit zu den Tutsi und erlaubten Personen, in deren Ausweisen die Zugehörigkeit zu den Hutu vermerkt war, das Kirchengelände zu verlassen. v) Zur Bedeutung der Handlungen des Angeklagten für G. und die Angreifer Dass sich weder die Soldaten noch die sonstigen Personen, die sich um das Kirchengelände versammelt hatten, trauten, ohne einen entsprechenden Befehl Gs, den sie sämtlich als faktischen Machthaber der Gemeinde als Oberbefehlshaber anerkannten, mit dem Angriff auf das Kirchengelände zu beginnen, folgt daraus, dass der Angriff erst begann, nachdem G. den entsprechenden Befehl gegeben hatte. Hierin zeigt sich auch die Herrschaft, die G. über die Angreifer hatte. Davon, dass die Angreifer die Aufforderung Gs, ihre "Arbeit" zu machen, aufgrund der Propaganda, die die Vernichtung der als Feinde angesehenen Tutsi als eine alle Hutu als "richtige Ruander" verbindende "Arbeit" euphemisiert hatte, als Befehl, mit dem Angriff zu beginnen und die in das Kirchengelände geflüchteten Personen mit den mitgebrachten Waffen zu töten, verstanden, ist der Senat überzeugt, weil die Angreifer nach dieser Aufforderung mit dem Angriff begannen. Überdies haben insbesondere die Vernehmungen der Zeugen 21 und 32 gezeigt, dass bei Schilderungen des Genozids der Begriff der "Arbeit" auch heute noch als Synonym für "Töten" gebraucht wird. So haben sogar diese Opferzeugen das Töten durch die Angreifer als "Arbeit" bezeichnet. Der Überzeugung des Senats von der Anerkennung des G. als Oberbefehlshaber, dem N., K. und der Angeklagte sowie die weiteren Autoritätspersonen nachgeordnet waren, und dem Entschlossensein der Angreifer, die Tötungsaufforderung Gs zu befolgen sowie den diesen Entschluss verstärkenden Wirkungen der Handlungen des Angeklagten auf die Angreifer liegen folgende Erwägungen zugrunde: Der Sachverständige Dr. H. hat in seinem auch insoweit überzeugenden Gutachten insbesondere die besonders ausgeprägte Autoritätshörigkeit ruandischer Bürger beschrieben, zu deren Mentalität es im Jahr 1994 gehörte, sich den als "Verwalter" bezeichneten Autoritäts- und Respektspersonen unterzuordnen. Dass diese Autoritätshörigkeit dazu führte, dass die Angreifer während des Kirchenmassakers dazu entschlossen waren, den Befehl Gs zu befolgen, zeigt sich daran, dass die Angreifer erst nach der Aufforderung Gs mit den Tötungen begannen. Dass diese auf der Anerkennung der Autorität der "Verwalter" beruhende Unterordnung der Angreifer auch in Bezug auf den Angeklagten bestand, folgt zum einen daraus, dass es ihm möglich war, während des Massakers weitere Angreifer zum Kirchengelände zu beordern, die sich sodann an den Tötungen beteiligten. Zum anderen hat der Zeuge 48, der als Angreifer am Massaker beteiligt war, bekundet, der Angeklagte sei als Bürgermeister eine "wichtige Persönlichkeit" gewesen und habe gemeinsam mit N. das Töten koordiniert. So habe er - der Zeuge 48 - auch auf Befehl des Angeklagten und des N. getötet. Wörtlich hat der Zeuge dazu ausgeführt: "Die waren ja unsere Verwalter und was uns die Verwalter gesagt haben, haben wir in die Tat umgesetzt. So ist es auch heute in Ruanda, wenn ein Verwalter zu mir als Bauer kommt und sagt, tue dies, dann werde ich das tun ... Ich bin den Anweisungen von R. gefolgt ... Wenn ich R. nicht gehorcht hätte, wäre es so gewesen, als wenn ich unseren eigenen Verwaltern nicht gehorcht hätte." Der ebenfalls als Angreifer am Massaker beteiligte Zeuge 54 hat bekundet: "R. war unter den Leuten, die die Tötungen geleitet haben. R. war nicht alleine, es waren viele und die waren Verwalter, und wir sollten ihnen gehorchen, weil sie auf uns Gewalt ausgeübt haben." Wie sehr die dem Angeklagten ehemals untergebenen Personen diesen auch noch zur Zeit der Hauptverhandlung als Autorität anerkannt haben, hat sich eindrücklich nach der Beendigung der Vernehmung des Zeugen 14, eines ehemaligen Conseillers des Angeklagten, gezeigt, der vor diesem geradezu militärisch "stramm" stand, bevor er den Sitzungsaal verließ. Dass dem Angeklagten diese Anerkennung und Autorität als "Verwalter" nicht nur gegenüber den aus Muvumba stammenden Angreifern zukam, sondern auch gegenüber denen aus Murambi, folgt ebenfalls aus den Äußerungen der Zeugen 48 und 54. Denn diese beiden Zeugen stammen aus Murambi. Damit steht fest, dass die festgestellten Handlungen des Angeklagten während des Massakers für die Angreifer nicht bedeutungslos waren, diese vielmehr in einen Loyalitätskonflikt hätten geraten können, wenn der Angeklagte Anweisungen oder Aufforderungen gegeben hätte, die nicht mit denen Gs in Einklang gestanden hätten. Dass das Erscheinen des Angeklagten am Kirchengelände und seine Handlungen die Angreifer in ihrem Entschluss, dem Befehl Gs zu folgen in der beschriebenen Weise bestärkte, ergibt sich ebenfalls aus der ihm als "Verwalter" gegenüber den Angreifern zukommenden Autorität. Der Senat hat indes keine Feststellungen dazu treffen können, wie die Angreifer oder jedenfalls einzelne von ihnen entschieden hätten, wenn der Angeklagte Anweisungen gegeben hätte, die denen Gs nicht entsprochen hätten. Da sämtlichen Angreifern - auch den aus Muvumba stammenden - bewusst war, dass G. der "starke Mann" der Gemeinde war, ist nicht festzustellen, dass dem Angeklagten eine faktische Befehlsgewalt gegenüber den Angreifern zukam, die der Gs entsprach, so dass die Durchführung des Massakers in maßgeblicher Weise auch vom Willen des Angeklagten und seiner Mitwirkung bzw. seinen festgestellten Handlungen abhing. Es ist nicht mit einer zur Verurteilung des Angeklagten wegen Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB hinreichenden Sicherheit festzustellen gewesen, dass die Angreifer nicht auch ohne die Anwesenheit und die Handlungen des Angeklagten so getötet hätten, wie sie es taten - etwa wenn sie nur von G., N. und K. befehligt worden wären. Der Senat ist deshalb nicht davon überzeugt, dass die Handlungen des Angeklagten für das Kirchenmassaker von Kiziguro so maßgeblich waren, dass er mit der Entscheidung, wie festgestellt zu handeln, und durch seine Handlungen über das Ob und Wie des Massakers (mit-)entschied und dieses steuernd "in den Händen hielt", die Durchführung des Massakers also mit seinem Verhalten "stand oder fiel". Dies gilt auch für die Beteiligung der aus Muvumba stammenden Angreifer und die vom Angeklagten während des Massakers zum Kirchengelände gebrachten Angreifer. Denn sie wussten ebenso wie die Bürger von Murambi, dass G. der "starke Mann" auf dem Gebiet der Gemeinde Murambi war, auf dem sie alle lebten. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass sie auch ohne das Zutun des Angeklagten auf die Aufforderung von G., die ihnen von diesem selbst erteilt oder von N., K. oder einer oder mehreren der anderen Autoritätspersonen überbracht worden wäre, so gehandelt hätten, wie sie es taten, oder den Anweisungen des Angeklagten nicht gefolgt wären, wenn diese nicht im Einklang mit Gs Befehlen gestanden hätten. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Mitteilung des Zeugen 40, der u. a. folgendes ausgesagt hat: "Ich möchte dem Gericht sagen, dass G. sehr streng war ...". Damit kommen zwei Sachverhaltsgestaltungen in Betracht, von denen die eine die Verurteilung des Angeklagten wegen Mittäterschaft, die andere seine Verurteilung wegen Beihilfe tragen würde, sodass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten von der für diesen günstigeren Gestaltung - der Beihilfe - auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1996, Az.: 1 StR 168/96, NStZ 1996, 434-435, - zitiert nach . Vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. August 2011, Az.: 4 StR 369/11 m. w. N. - zitiert nach ). Der Senat ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon ausgegangen, dass sich die Mitwirkung des Angeklagten am Kirchenmassaker von Kiziguro in der Förderung des Handelns des G. und der Angreifer erschöpfte, weil die oben unter I. B. 2 c) beschriebenen Machtverhältnisse auch am 11. April 1994 bestanden, so dass G. faktischer Oberbefehlshaber und der Angeklagte diesem nachgeordnet war. w) Zur inneren Tatseite Dass sowohl G. als auch die Angreifer während des gesamten Massakers mit der Absicht handelten, die auf das Kirchengelände und zum Krankenhaus geflohenen Tutsi zu töten, folgt hinsichtlich der Angreifer aus ihren objektiv festgestellten Tötungshandlungen, hinsichtlich G. aus dem Umstand, dass er die Angreifer zum Töten aufforderte. Dass er dabei den Begriff des "Arbeitens" verwendete, entsprach der Propaganda, die die Vernichtung der als Feinde angesehenen Tutsi als eine alle Hutu als "richtige Ruander" verbindende "Arbeit" euphemisiert hatte. G. wusste um seine Stellung als "starker Mann" von Murambi und das Bestehen der faktischen Hierarchie, in der er die unumstrittene Autorität in dieser Gemeinde und faktischer Oberbefehlshaber war, so dass er über das Tun der Angreifer bestimmen konnte. Dies folgt aus dem Umstand, dass er trotz seiner Versetzung in das Ministerium für Frauen und Familienangelegenheiten in Murambi wie zuvor weiter agiert hatte. Er wusste deshalb auch, dass er mit seiner Aufforderung das Handeln der Angreifer bestimmen konnte. Die Überzeugung des Senats davon, dass sowohl G. als auch die Angreifer in der Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens, die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche zumindest teilweise, aber so weitgehend wie nur irgendwie möglich zu zerstören, handelten und die Ausrottung jedenfalls der in Ruanda lebenden Tutsi und damit die Beendigung der sozialen Existenz der Tutsi als Gruppe Endziel ihres Handelns war, sowie davon, dass sie die auf das Kirchengelände geflohenen Menschen gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Tutsi als Opfer auswählten, folgt daraus, dass G. ein extremer Vertreter der gegen die Tutsi gerichteten Propaganda war, der zufolge die Tutsi "Komplizen" der FPR und damit Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, und die Angreifer gerade wegen dieser Propaganda und zu ihrer Befolgung töteten. Dass die Angreifer diese Propaganda verinnerlicht hatten und deren Umsetzung Ziel ihres Handelns war, wird auch dadurch dokumentiert, dass sie vor Beginn des Angriffs Lieder sangen, in denen die Tutsi verhöhnt und zu deren körperlicher Vernichtung sowie der Beseitigung der Tutsi als soziale Gruppe aufgefordert wurde. Die Überzeugung des Senats vom Vorliegen dieser, auf die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche bezogenen "Zerstörungsabsicht" sowohl bei G. als auch bei den Angreifern gründet auch auf dem Umstand, dass die Angreifer zu Beginn des Massakers die Personalausweise der auf dem Innenhof Zusammengetriebenen auf die Eintragung der Zugehörigkeit zu den Tutsi kontrollierten und dabei Personen, in deren Ausweisen die Zugehörigkeit zu den Hutu vermerkt war, erlaubten, das Kirchengelände zu verlassen, bzw. sie aufforderten bei den Tötungen der Tutsi zu helfen. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte bei seinen festgestellten Handlungen um die Bedeutung der Aufforderung Gs für die Angreifer und deren Unterordnung unter Gs Befehl ebenso wusste, wie ihm klar war, dass die Handlungen Gs und der Angreifer mit dem Ziel der Tötung der auf das Kirchengelände geflohenen Menschen durchgeführt werden würden und wurden. Die Macht Gs über die Angreifer gründete auf dessen Anerkennung als "starker Mann" von Murambi, die dem Angeklagten schon deshalb klar gewesen war, weil er auch nach der Versetzung Gs in das Ministerium für Frauen und Familienangelegenheiten mit diesem in die Flüchtlinge in den Lagern und auch die Gemeinde Murambi betreffenden Angelegenheiten kooperierte. Auch aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den weiteren Personen, die in der Verwaltung von Murambi zentrale Funktionen ausübten oder sonst als wichtige Persönlichkeiten angesehen wurden, wie M., N., K., J. - B. N., C, E, G und H, und aufgrund seiner eigenen Einbindung in die faktische Verwaltungs- und Machtstruktur in Murambi wusste der Angeklagte um die Macht Gs und die Unterordnung der Angreifer unter dessen Autorität, so dass er wusste, dass die Angreifer der Aufforderung Gs folgen würden. Der Senat ist weiter von der Kenntnis des Angeklagten überzeugt, dass es sich bei den auf dem Kirchengelände Schutz Suchenden und während des Massakers Getöteten zum größten Teil - mit nur wenigen Ausnahmen - um Mitglieder der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi handelte, und er auch um die Absicht Gs und der Angreifer wusste, die durch ihr ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche zumindest teilweise, aber so weitgehend wie nur irgendwie möglich zu zerstören, weshalb sie die auf das Kirchengelände geflohenen Menschen gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Tutsi als Opfer auswählten. Der Angeklagte hat in der von seiner Verteidigerin W. in der Sitzung vom 21. Januar 2014 verlesenen und von ihm als eigene bestätigten schriftlichen Erklärung eingeräumt, ihm sei "sehr schnell klar" gewesen, dass der Abschuss des Flugzeugs des Staatspräsidenten Habyarimana "eine Katastrophe für Ruanda" bedeutete. Auch hätten Extremisten "die Stimmung" "verstärkt und angestachelt". Er habe durch den Appell, sich nicht einzumischen, die "aufgewühlten Menschen, insbesondere junge Männer, vom Plündern und Töten in der Umgebung der Flüchtlingslager" abhalten wollen. Dies zeigt, dass dem Angeklagten sowohl die Propaganda, der zufolge die Tutsi Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, als auch die aktuelle Situation der Tutsi bekannt war. Ihm ist deshalb klar gewesen, dass die auf das Kirchengelände geflohenen Menschen mit nur wenigen Ausnahmen Tutsi waren und diejenigen, die das Kirchengelände umstellten, ebenso wie G. die Absicht hatten, in Befolgung der Propaganda die Tutsi als solche körperlich und als soziale Gruppe zu vernichten, weshalb sie die auf das Kirchengelände geflohenen Menschen gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Tutsi als Opfer ausgewählten. Zudem kannte der Angeklagte aufgrund seiner Zusammenarbeit mit G., die seit etwas mehr als einem Jahr andauerte, dessen extreme, auf Vernichtung der Tutsi gerichtete Einstellung. Denn diese war Grund für Gs Versetzung in das Ministerium für Frauen und Familienangelegenheiten im Juni 1993 gewesen - was in Murambi allgemein bekannt war. Bei der Zusammenarbeit mit G., M., N., K., J. - B. N., C, E, G und H und bei den Treffen mit diesen Personen in der Kneipe "Shonga" sowie bei den Parteiversammlungen des MRND, bei denen G. Hetzreden hielt, in denen er zur Ausrottung der Tutsi aufrief, ist ihm die auf Vernichtung der Tutsi als solche gerichtete Haltung Gs nicht entgangen. Da der Angeklagte auch um seine Autorität als Bürgermeister von Muvumba wusste, wusste er auch, dass sein vorstehend unter I. B. 8. beschriebenes Tun in der festgestellten Weise die Tötungen - mittelbar durch G. und unmittelbar durch die Angreifer - beförderte. Dass er diese Förderung auch wollte, folgt aus dem Umstand, dass er wie festgestellt handelte. Dass dem Angeklagten schon seit Beginn des Massakers klar war, dass die Tötungen in den allermeisten Fällen mit zunächst von den Opfern erlittenen extremen Schmerzen und Qualen verbunden waren bzw. sein würden, folgt daraus, dass der Angeklagte die Bewaffnung der Angreifer mit den "traditionellen Waffen" sah, als er am Kirchengelände erschien. Der Senat ist davon überzeugt, dass sowohl G., N., K. als auch dem Angeklagten die vollständige Tötung aller auf das Kirchengelände geflohener Personen auch deshalb wichtig war, weil sie verhindern wollten, dass Überlebende ihre Beteiligung am Massaker bezeugen würden. Dies folgt aus der Feststellung, dass sie trotz des an den lauter werdenden Kampfgeräuschen erkannten Herannahens der Truppen der FPR nicht vorrangig dafür sorgten, dass sie und die ihnen unterstehenden Bürger vor der FPR fliehen und sich in Sicherheit bringen konnten, sondern die Tötungen fortsetzten und durch das Heranschaffen weiterer Angreifer beschleunigten. Der Senat hat indes nicht festgestellt, dass der Angeklagte selbst in der Absicht handelte, die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Wie oben unter I. B. 3. und II. B. 3. dargelegt, waren Verfolgung und Vernichtung der Tutsi dem Angeklagten selbst kein besonderes eigenes Anliegen. Er nahm diesen gegenüber eine ambivalente Haltung ein, die auch beinhaltete, dass er bei der Behandlung seiner Bürger grundsätzlich nicht zwischen Hutu und Tutsi unterschied und auch, insbesondere wenn es um Tutsi ging, die Bürger von Muvumba waren und damit seinem Zuständigkeitsbereich unterfielen, sogar diese schützende Handlungen vornahm. Auch wenn er wusste, dass G. und die Angreifer mit dem Ziel handelten, die Tutsi körperlich und als soziale Gruppe auszurotten, kann doch aus seiner festgestellten Beteiligung am Kirchenmassaker von Kiziguro nicht mit einer zur Verurteilung wegen (Mit-)Täterschaft hinreichenden Sicherheit geschlossen werden, dass auch er selbst diese Absicht hatte. x) Zu den Handlungen des Angeklagten vor und nach der zur Verurteilung gelangten Tat, die Tutsi schützten Die Feststellung, dass der Angeklagte gemäß seiner ambivalenten Haltung gegenüber den Tutsi vor und nach der zur Verurteilung gelangten Tat auch diese schützende Handlungen vornahm, insbesondere die gemäß den Beschlüssen des Senats vom 22. Januar 2013 und vom 18. Dezember 2013 als wahr behandelten Tatsachen, bzw. die aus diesen Tatsachen folgende Feststellung, stehen der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 nicht entgegen. Gleichfalls sind sie mit den zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen vereinbar. Die Tatsache, dass der Angeklagte nach dem 6. April 1994 Versammlungen abhielt, in denen er die nach Murambi geflohenen Bürger von Muvumba aufforderte, sie sollten sich nicht in die Unruhen in Murambi einmischen und dafür sorgen, dass in den Lagern niemandem etwas passiert und auch niemand in die Lager komme, um Hutu und Tutsi auseinanderzubringen - was die Zeugen 49, 50, 52, 51 sowie der Vert5, den im März 2012 nach Ruanda gereisten Verteidigerinnen bei Gesprächen, bei denen auch der die Verteidigerinnen begleitende Rechtsanwalt RA2 anwesend war, ohne Vorhalte durch die Verteidigerinnen berichteten -, und dass Vert5 und Vert6 ihn als fairen Bürgermeister kennenlernten, der keine Unterschiede zwischen Hutu und Tutsis machte und seine Bürger ohne Ansehen ihrer Herkunft oder Ethnie behandelte, streiten nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 zur Beteiligung des Angeklagten am Kirchenmassaker von Kiziguro. Sollten Vert5, und Vert6 - für deren Anwesenheit beim Kirchenmassaker von Kiziguro keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind (auch die Verteidigerinnen haben dies in ihrem auf Vernehmung dieser Zeugen gerichteten Anträgen nicht behauptet) - den Angeklagten erst nach dem Massaker im vorstehend beschriebenen Sinne kennengelernt haben, spräche dies ebenfalls nicht gegen seine Beteiligung an der zur Verurteilung gelangten Tat. Denn der Angeklagte nahm auch nach dieser wieder die Tutsi schützende Handlungen vor. So sagte er, niemand dürfe die Bürger von Muvumba berühren, gleichgültig, ob es ein Tutsi oder ein anderer sei; wenn jemand seinen Leuten etwas antun wolle, müssten sie erst mit ihm kämpfen. Wenn auf dem Fluchtweg Übergriffe drohten, stellte sich der Angeklagte vor seine Bürger und ließ es nicht zu, dass Angehörige der Tutsibevölkerung angegriffen wurden. Der Angeklagte verschaffte auch einigen, aus Muvumba stammenden Tutsi - darunter Vert7 und Vert5, und deren Ehefrauen - Ausweise mit Hutu-Vermerken bzw. Papiere, aus denen sich ergab, dass sie Hutu seien und ihren Ausweis verloren hätten, und half ihnen und ihren Kindern dadurch, bei der Flucht nach Tansania nicht an Straßensperren aufgehalten und getötet zu werden. Auch betonte er auf dem Fluchtweg immer wieder, die Bevölkerung von Muvumba solle sich ruhig verhalten und sich nicht in die Angelegenheiten von Murambi einmischen. Diese, für Tutsi günstige Handlungen sprechen nicht gegen die festgestellte Beteiligung des Angeklagten am Kirchenmassaker von Kiziguro. Sie sind vielmehr Ausdruck seiner ambivalenten Haltung gegenüber den Tutsi, der zufolge er einerseits bei der Behandlung seiner Bürger grundsätzlich nicht zwischen Hutu und Tutsi unterschied und in einzelnen Fällen, wenn es um Tutsi ging, die Bürger von Muvumba waren und damit seinem Zuständigkeitsbereich unterfielen, diese schützende Handlungen vornahm und auch Unruhen sowohl in Muvumba als auch in den Flüchtlingslagern beendete und dort auch zur Nichteinmischung in die Angelegenheiten von Murambi aufforderte, andererseits aber auch bereit war, die gegen die Tutsi gerichtete Propaganda in die Tat umzusetzen, wenn es ihm aufgrund der jeweiligen Situation opportun erschien, um seiner Stellung als Funktionsträger des Regimes zu genügen und diese zu erhalten. Die gemäß den Beschlüssen des Senats vom 22 Januar 2013 und vom 18. Dezember 2013 als wahr behandelten Tatsachen, dienen dennoch insofern der Entlastung des Angeklagten, als der Senat sie, bzw. die aus der gemäß dem Beschluss des Senat vom 18. Dezember 2013 als wahr behandelten Tatsache, dass die Zeugen 49, 50, 52, 51 sowie der von den Verteidigerinnen in dem auf seine Vernehmung gerichteten Beweisantrag benannte Vert5, den im März 2012 nach Ruanda gereisten Verteidigerinnen bei Gesprächen, bei denen auch der die Verteidigerinnen begleitende Rechtsanwalt RA2 anwesend war, ohne Vorhalte durch die Verteidigerinnen berichteten, der Angeklagte habe auf dem Fluchtweg immer wieder betont, die Bevölkerung von Muvumba solle sich ruhig zu verhalten und sich nicht in die Angelegenheiten von Murambi einzumischen, folgende Feststellung zu Gunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt hat. y) Zum Unrechtsbewusstsein des Angeklagten Der Senat ist davon überzeugt, dass dem Angeklagten das Unrecht seines Tuns bewusst war. Dies folgt schon daraus, dass das Tötungsverbot zum Kernbereich der Ethik und damit zu den für das Zusammenleben unentbehrlichen Werten und Normen zählt. Dies war dem Angeklagten auch deshalb bewusst, weil er in Deutschland studiert hatte. So hat er in seiner von der Verteidigerin W. in der Sitzung vom 21. Januar 2014 verlesenen und von ihm als eigene bestätigten schriftlichen Erklärung ausgeführt, die deutsche Gesellschaft habe ihn beeindruckt, womit er "nicht den deutschen Wohlstand, sondern vor allem die gesellschaftliche Verfasstheit, die schützenden Regeln, die für alle gelten" meine. Hinzu kommt, dass auch in Ruanda hinsichtlich des Schutzes des Lebens und der Gründe, unter denen eine Tötung zulässig war, keine im Vergleich zu Deutschland anderen Wertvorstellungen herrschten und herrschen. Der Senat hat zur Frage der Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten gemäß dem im April 1994 geltenden ruandischen Strafrecht ein weiteres Gutachten des Sachverständigen Dr. H. eingeholt, das dieser in der Sitzung vom 18. August 2011 erstattet hat. Dr. H. hat überzeugend ausgeführt, dass die Republik Ruanda die Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Völkermordkonvention) der Vereinten Nationen am 12. Februar 1975 per Verordnung ratifiziert und im Gesetzesblatt veröffentlicht hatte. Auch wenn es an einem innerstaatlichen Umsetzungsakt fehlte, war das Verhalten des Angeklagten nach ruandischem Recht strafbar. Zur Tatzeit galt in Ruanda das Strafgesetzbuch (Code pénal rwandais, im Folgenden: CPR) vom 18. August 1977, Verordnung n o . 21/77, in der Fassung vom 10. März 1983 (Gesetzblatt 1983, S. 206), das in Art.. 310, 311, 312 CPR die Tötung eines Menschen - gleich ob Hutu oder Tutsi - und in Art. 359 CPR die Vergewaltigung mit Strafe bedrohte und in Art. 89 CPR bestimmte, dass die Teilnehmer einer Straftat grundsätzlich wie die Täter zu bestrafen waren. Gemäß Art. 90 CPR war Täter, wer eine Straftat begangen oder unmittelbar bei ihrer Ausführung mitgewirkt hatte. Art. 91 CPR definierte die Teilnahme u. a. als die Anstiftung oder Anleitung zur Begehung einer Straftat durch Drohungen, Missbrauch einer Autoritäts- oder Machtstellung, Machenschaften oder Heimtücke, das dem oder den Tätern bei den Tathandlungen Helfen oder Beistehen und das Auffordern zu Strafraten durch Reden, Rufe oder Drohungen. Dies war dem Angeklagten als der Regierungspartei angehörendem Funktionsträger des Staates zumindest in dem Sinne bewusst, dass er nach Laienart die materielle Wertwidrigkeit seines Verhaltens erkannte. Diese Feststellung korrespondiert mit der ebenfalls in der Erklärung des Angeklagten vom 21. Januar 2014 enthaltenen Einlassung, er habe nach dem 6. April 1994 den Bürgern gesagt, sie sollten sich ruhig verhalten und sich nicht in die Angelegenheiten von Murambi einmischen, um insbesondere junge Männer vom Plündern und Töten in der Umgebung der Flüchtlingslager abzuhalten. Dies zeigt auch, dass die Propaganda, der zufolge die Tutsi als "Komplizen" der als "Inkontanyi" oder "Inyenzi" (Kakerlaken) bezeichneten, aus Uganda anrückenden FPR und damit Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, beim Angeklagten nicht den Irrtum erweckt hatte, dass das Töten von Menschen, jedenfalls wenn sie Tutsi sind, erlaubt sei. Das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten ergibt sich auch aus dem Umstand, dass ihm ebenso wie G., N., K. und Ka. die Tötung aller auf das Kirchengelände geflohener Menschen auch deshalb wichtig war, weil er aufgrund der lauter werdenden Kampfgeräusche erkannte, dass sich die Truppen der FPR Kiziguro näherten und er verhindern wollte, dass Überlebende auch seine Beteiligung am Massaker bezeugen würden. Ebenso hatte das Verbringen der Leichen in die Grube den Zweck zu verhindern, dass das Massaker entdeckt würde, bevor sich die Angreifer und ihre Autoritätspersonen vor der anrückenden FPR in Sicherheit bringen könnten. Wäre dem Angeklagten und den anderen Autoritätspersonen und den Angreifern nur an der Tötung der auf das Kirchengelände Geflohenen gelegen gewesen, hätten sie die Leichen liegen lassen können. Dass sie dies nicht taten, sondern in der Grube "verschwinden" ließen, zeigt, dass ihnen und damit auch dem Angeklagten bewusst war, dass sie strafbare Handlungen begingen. Dem Angeklagten war auch klar, dass die Tötungen der auf das Kirchengelände geflohenen Personen auch keinem erklärbaren militärischen Zweck dienten. Es handelte sich um Zivilisten, die, selbst wenn sie der Unterstellung der Angreifer gemäß mit Funkgeräten mit der FPR in Verbindung gestanden hätten, keine militärischen oder sonst relevanten Informationen hätten weitergeben können, was dem Angeklagten aufgrund der Umstände klar sein musste. z) Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten, zum Nichtvorliegen eines Hanges zu erheblichen Straftaten und zum Nichtvorliegen einer Notstands- oder notstandsähnlichen Lage Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Begehung der zur Verurteilung gelangten Tat vollumfänglich fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die umfangreiche Beweisaufnahme, in der der Senat insbesondere auch die Ehefrau des Angeklagten und die zu seinem Freundes- und Bekanntenkreis zählenden Zeugen 65, 65, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 93 und 78 vernommen hat, hat keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, von Schwachsinn und/oder einer tiefgreifenden seelischen Abartigkeit ergeben. Keiner der Zeugen hat von irgendeinem unangepassten Verhalten des Angeklagten, intellektuellen Fehlleistungen, unangemessenen (Über-)Reaktionen und/oder ähnlichem berichtet. Der Angeklagte absolvierte seine Schul- und Hochschulausbildung, insbesondere sein Studium in Deutschland, erfolgreich und nahm danach verantwortungsvolle Funktionen wahr, ohne dass jemals auffälliges Verhalten bemerkt worden wäre. Auch die Bürgermeisterassistenten bzw. Conseillers des Angeklagten 26, 36, 14, 20 und 24, die insbesondere auch im April 1994 mit ihm zusammenarbeiteten und ihn fast täglich sahen, haben kein außergewöhnliches Verhalten bemerkt, das auf das Vorliegen eines oder mehrerer der Eingangsmerkmale von § 20 StGB hindeuten könnte. Die Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45, die den Angeklagten während der zur Verurteilung gelangten Tat wahrnahmen, haben zielgerichtete, situationsbezogene Handlungen geschildert, die der Angeklagte innerhalb eines komplexen Tatablaufs, der über einen Zeitraum von mehreren Stunden andauerte, vornahm. Deshalb ist auch eine grundsätzlich mögliche, die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während der zur Verurteilung gelangten Tat beeinträchtigende Traumatisierung des Angeklagten zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen. Da mithin weder der Lebenslauf des Angeklagten noch die Vorgeschichte der Tat und/oder deren Durchführung irgendeinen Hinweis auf eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten oder gar eine Schuldunfähigkeit bei der Tat ergeben haben, ist es nicht notwendig gewesen, einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu beauftragen. Da sich der Angeklagte seit dem 11. April 1994 straffrei geführt hat, ist der Senat davon überzeugt, dass er keinen Hang zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, hat. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte während der zur Verurteilung gelangten Tat weder in einer Notstandslage noch in einer notstandsähnlichen Lage befand. Er befand sich nicht in einem Befehlsnotstand und/oder Nötigungsnotstand. Er war nicht aufgrund von Angst um Leib oder Leben gezwungen, sich am Kirchenmassaker in Kiziguro zu beteiligen. Er hätte sich in die Flüchtlingslager oder an andere Orte begeben können, insbesondere mit seinem Fahrzeug Richtung Tansania fahren können. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, sind nicht hervorgetreten. Am 11. April 1994 bestand weder für den Angeklagten noch für einen oder mehrere seiner Angehörigen oder ihm sonst nahestehende Personen eine Bedrohungslage. Der Sachverständige Dr. H. hatte auf Seite 42 seines vorbereitenden schriftlichen Gutachtens folgendes ausgeführt: "Alle Bürgermeister, die während der drei Monate des Völkermords im Amt blieben und nicht, wie im Norden des Landes, sehr schnell in den Machtbereich der FPR gerieten, mussten zwangsläufig das Mordprogramm der Regierung akzeptieren, wenn nicht gar, sofern sie dies nicht ohnehin von Anfang an taten, aktiv unterstützen. Illoyalität oder Opposition waren mit Vertreibung oder Tod zu bezahlen." Bei seiner Vernehmung als Sachverständiger und Zeuge hat Dr. H. diese pauschale Mitteilung in erheblicher Weise eingeschränkt. Er hat mitgeteilt, dass die Machtverhältnisse in Ruanda ab dem 7. April 1994 durchaus noch "Spielräume" für die Bürgermeister offen ließen, "nicht mitzumachen". So hätten sie von ihrem Amt zurücktreten können, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Er kenne mehrere Bürgermeister, die dies getan hätten und noch lebten. Davon, dass sich der Angeklagte im April 1994 in einer Bedrohungslage befunden habe, die ihn am Rücktritt von seinem Amt gehindert habe, habe er nichts gehört. Die einzige Mitteilung von einer schwierigen Lage des Angeklagten habe er im Jahr 2009 von der Zeugin 36 erhalten. Diese habe Schilderungen gemacht, die die Zeit bis Ende 1991/Anfang 1992, nicht aber den April 1994 betreffen. Die Zeugin 36 habe ihm gesagt, die Schwester des Angeklagten habe ein Kind mit dem Sohn eines Tutsi. Diesen habe der Angeklagte in der Zeit vor 1994 nach Byumba "geführt", obwohl er dies nicht gewollt habe. Der Angeklagte habe unter Druck gestanden, weil das Gerücht umgegangen sei, seine Mutter sei eine Tutsi, er habe nicht mehr als zuverlässig gegolten. Auch solle ein Oberst die Ehefrau des Angeklagten vergewaltigt haben. Der Senat hat die Zeugin 36 zu diesen Mitteilungen von Dr. H. befragt. Die Zeugin 36 arbeitete als für den Bereich (...) zuständige Bürgermeisterassistentin des Angeklagten bis zur Flucht von Murambi nach Tansania eng mit diesem zusammen und sah ihn fast täglich. Sie hat bestätigt, mit Dr. H. gesprochen zu haben. Sie hat berichtet, es habe "Leute" gegeben, die gesagt hätten, da die Mutter des Angeklagten aus Murambi stamme, müsse sie eine Tutsi sein. Ein weiteres Gerücht sei in der Bevölkerung von Muvumba umgegangen, demzufolge ein Oberst oft beim Angeklagten zuhause gewesen sei, als dieser dienstlich abwesend war. Sie wisse aber nicht, ob dem Angeklagten dies zu Ohren gekommen sei. Dies alles sei aber in der Zeit gewesen, als der Angeklagte und die ihm unterstellten Bürger noch in Muvumba lebten, noch vor der Flucht nach Ngarama. In Anbetracht dieser Angaben hat der Senat die Zeugin 64, die Ehefrau des Angeklagten, eindringlich und unter mehrfacher Erläuterung der Bedeutung einer möglichen Bedrohungslage im Jahr 1994, insbesondere am 11. April 1994, zu den Angaben von Dr. H. und der Zeugin 36 befragt und diese der Zeugin 64 vorgehalten. Die Zeugin 64 hat daraufhin ausgesagt, der Angeklagte und sie seien "von der Armee und einer extremistischen Hutu-Truppe" bedroht worden. Dies sei aber 1990 noch in Muvumba gewesen. Auch sei die Bedrohung "nicht sichtbar" gewesen. Des Weiteren habe "eine bestimmte Person" in "der Richtung gehandelt", sie sexuell zu nötigen, sie aber nicht vergewaltigt. Auch dies sei mit dem Ziel erfolgt, sie und den Angeklagten unter Druck zu setzen. Dies sei jedoch ebenfalls bereits 1990 gewesen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sie selbst, die Kinder des Angeklagten und/oder weitere Angehörige oder sonst nahestehende Personen im Jahr 1994, insbesondere am 11. April 1994, bedroht oder sonst unter Druck gesetzt wurden, hat die Zeugin 64 - trotz insoweit eindringlicher und mehrfacher Befragung - nicht mitgeteilt. Dies korrespondiert mit der Mitteilung der mit der Zeugin 64 befreundeten Zeugin 67, die ausgesagt hat, die Zeugin 64 habe ihr niemals davon berichtet, als Mittel, den Angeklagten unter Druck zu setzen, benutzt worden zu sein. Dr. H. hat auch ausgeführt, dass es einige Bürgermeister gab, die sich gegen die Ausrottung der Tutsi aussprachen und sodann entmachtet wurden, als Interahamwe aus anderen Gemeinden kamen. Dies geschah indes in der Zeit von Oktober 1990 bis 1991/1992 in im Norden Ruandas gelegenen Gemeinden, die "früh im Krieg", deren Bürger aber noch nicht geflohen waren. Diese entmachteten Bürgermeister und ihre Gemeinden befanden sich damit in einer Lage, die mit der des Angeklagten und der Bürger seiner Gemeinde im April 1994 nicht vergleichbar war bzw. ist. Während die Entmachtung von Bürgermeistern, die gegen die Tötung der Tutsi waren, in den nördlichen Gemeinden vor der Flucht erforderlich war, um die Tutsi verfolgen zu können, war dies beim Angeklagten im April 1994 nicht der Fall. Er hatte das Gemeindegebiet von Muvumba mit "seinen" Bürgern verlassen und befand sich auf dem Gebiet der von G. als "starkem Mann" dominierten Gemeinde Murambi. Die Verfolgung der Tutsi in Murambi konnte der Angeklagte weder verhindern noch war es zwecks dieser erforderlich, ihn aus dem Amt zu entfernen oder damit zu drohen. Überdies benötigte G. den Angeklagten, um die Flüchtlinge in den Lagern zu verwalten und zu versorgen. Der Zeuge 40 hat ausgesagt, G. sei ein "sehr böser Mensch" gewesen. Dieser habe einen Bürgermeister getötet, weil dieser sich geweigert habe, sich an den Tötungen der Tutsi zu beteiligen. Es sei diesem Bürgermeister die Zusammenarbeit mit "den Schlangen" vorgeworfen worden. Der Zeuge 40 hat damit seine Einschätzung begründet, auch der Angeklagte habe befürchten müssen, getötet zu werden, wenn er sich der Zusammenarbeit mit G. verweigere. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Einschätzung des Zeugen 40 nicht zutrifft. Der Zeuge 40 hat die angebliche Tötung eines Bürgermeisters durch G. nicht selbst wahrgenommen und dies auch nicht behauptet; konkrete Angaben zu diesem Bürgermeister hat der Zeuge 40 nicht machen können. Die Ausführungen von Dr. H. und die auszugsweise Verlesung des Berichts von African Rights, "Das Kommuniqué von Nairobi und die ehemaligen ruandischen Streitkräfte. Ex-FAR/Interahamwe" vom Dezember 2007 (SAO II, Bl. 3 bis 134, davon verlesen: Bl. 70, 76, 83, 88) in der Sitzung vom 21. Januar 2014 haben ergeben, dass zwei Bürgermeister getötet wurden, weil sie sich den Verfolgungen und der Ermordungen der Tutsi widersetzten, die Tötungen dieser beiden Bürgermeister aber nicht von G. veranlasst worden sein können. Dem Bericht von African Rights zufolge handelt es sich bei den getöteten Bürgermeistern um Jean Marie-Vianney Gisagara, Bürgermeister von Nyabisindu, und um Callixte Ndagijimana, den Bürgermeister von Mugina. Nyabisindu lag in der Präfektur Butare, Mugina in der Präfektur Gitarama und damit außerhalb des Einfluss- und Machtbereichs von G., der lediglich der "starke Mann" der in der Präfektur Umutara gelegenen Gemeinde Murambi war. Der Zeuge 40 hat folglich möglicherweise ein Gerücht wiedergegeben, das durchaus auch in Umlauf gekommen sein kann, um die Gefährlichkeit Gs zu beschreiben, der die Propaganda gegen die Tutsi als solche in extremer Weise vertrat und betrieb. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte nicht in einer Situation befand, die der des Bürgermeisters Gisagara und/oder der des Bürgermeisters 95 ähnlich war. Anders als in Murambi, das in der nordöstlichen Präfektur Umutara lag, war es aus Sicht der Genozidäre in den im Süden Ruandas gelegenen Präfekturen, insbesondere in Butare und Gitarama, erforderlich, durch demonstrative Tötungen von Amtsträgern wie Gisagara - dessen Tötung dem Bericht von African Rights vom Dezember 2007 zufolge dadurch allgemein bekannt wurde, dass dessen Leiche von einem Lieferwagen durch eine Ortschaft geschleift wurde - und 95 Exempel zu statuieren. Dies war indes in Murambi nicht nötig. Den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. H. zufolge war in den Präfekturen Butare und Gitarama insofern eine besondere Lage gegeben, die sich wesentlich von der in der Gemeinde Murambi unterschied, als dort bis zu Beginn der dritten Woche des April 1994 zunächst relativ wenige Tutsi getötet wurden, weil sich lokale Amtsträger den Tötungsaufforderungen der Interimsregierung widersetzten und der Präfekt von Butare als einziger Präfekt den Tutsi zugerechnet wurde. Er gehörte der liberalen Partei (Parti libéral/PL) an und war von der Regierung gewählt und vom Präsidenten Juvénal Habyarimana im August 1992 eingesetzt worden, weil er als schwach und manipulierbar galt. Erst nachdem der Präfekt von Butare bei einem Treffen des Ministerrats am 17. April 1994 in Kigali seines Amtes enthoben und durch eine willfährige Person ersetzt wurde, begannen auch in Gitarama (am 18. April 1994) und in Butare (am 19. April 1994) die Tötungen der Tutsi in einer Weise, wie sie in den anderen Präfekturen schon in der Nacht vom 6. auf den 7. April 1994 begonnen hatten. Ein solches Exempel musste in Murambi nicht statuiert werden. Außerdem geschahen die Tötungen der beiden Bürgermeister dem Bericht von African Rights zufolge am 21. April 1994. Der Angeklagte kann deshalb selbst dann, wenn er von diesen erfahren haben sollte - was keiner der vernommenen Zeugen berichtet und auch der Angeklagte nicht behauptet hat -, nicht schon am 11. April 1994 wegen dieser Tötungen um Leib und Leben so besorgt gewesen sein, dass er sich zu der Teilnahme am Kirchenmassaker von Kiziguro gezwungen sah. Des Weiteren haben die Vernehmungen der dem Angeklagten unterstellt gewesenen Bürgermeisterassistenten bzw. Conseillers 26, 36, 14, 20 und 24, die ständig mit dem Angeklagten zusammenarbeiteten und ihn auch im April 1994 fast täglich sahen, keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass G. den Angeklagten bedroht oder sonst unter Druck gesetzt hätte und/oder dass der Angeklagte Angst vor G. gehabt hätte oder sich, seine Angehörigen oder andere ihm nahestehende Personen möglicherweise irrig in einer Bedrohungslage gesehen hätte(n). Aufgrund ihrer ständigen engen Zusammenarbeit mit dem Angeklagten hätten diese Zeugen von G. auf den Angeklagten ausgeübten oder von diesem so empfundenen Druck bemerken müssen. Es ist ausgeschlossen, dass diese Zeugen gegen den Angeklagten, seine Familie und/oder ihm sonst nahestehende Personen gerichtete Bedrohungen oder entsprechende Annahmen des Angeklagten mitbekommen und dem Senat diese, für den Angeklagten günstige Tatsache aber verschwiegen haben. Denn die Zeugen 26, 36, 14, 20 und 24 sind dem Angeklagten ersichtlich wohl gesonnen gewesen, was sich insbesondere darin gezeigt hat, dass sie besonders hervorgehoben haben, dass der Angeklagte die Flüchtlinge aus Muvumba anhielt, sich nicht in die Angelegenheiten von Murambi einzumischen. Ferner haben sämtliche Zeugen, die den Angeklagten zusammen mit G. sahen, eine einvernehmliche Zusammenarbeit geschildert und keinerlei Spannungen wahrgenommen. Insbesondere hat aber die Zeugin 64, die vom Senat eindringlich auf die Bedeutung einer möglichen Bedrohungslage hingewiesen worden ist und noch am 9. April 1994 mit dem Angeklagten telefoniert haben will, nichts berichtet, was auf eine von G. oder anderen Personen ausgehende Notstands- oder notstandsähnliche Lage des Angeklagten hindeuten würde. 9. Zur Flucht von Murambi nach Tansania Dass der Angeklagte die Bürger von Muvumba auf der Flucht von Murambi nach Tansania begleitete und unterstützte und während dieser Flucht sagte, niemand dürfe die Bürger von Muvumba berühren, gleichgültig, ob es ein Tutsi oder ein anderer sei; wenn jemand seinen Leuten etwas antun wolle, müssten sie erst mit ihm kämpfen, hat der Senat auf den auf Vernehmung des Zeugen Vert5 gerichteten Beweisantrag der Verteidigerinnen vom 18. April 2012 gemäß dem Beschluss vom 22. Januar 2013 gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2, 7. Alt. StPO als wahr behandelt. Dass der Angeklagte auf dem Fluchtweg, wenn Übergriffe drohten, sich vor seine Bürger stellte und es auch nicht zuließ, dass Angehörige der Tutsibevölkerung angegriffen wurden, hat der Senat auf den auf Vernehmung der Zeugen Vert5 und Vert6 gerichteten Beweisantrag der Verteidigerinnen vom 18. April 2012 gemäß dem Beschluss vom 22. Januar 2013 gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2, 7. Alt. StPO als wahr behandelt. Dass der Angeklagte auch einigen, aus Muvumba stammenden Tutsi - darunter Vert7 und Vert5, und deren Ehefrauen - Ausweise mit Hutu-Vermerken bzw. Papiere verschaffte, aus denen sich ergab, dass sie Hutu seien und ihren Ausweis verloren hätten, ihnen und ihren Kindern dadurch half, bei der Flucht nach Tansania nicht an Straßensperren aufgehalten und getötet zu werden, folgt aus den Bekundungen der Zeugen 49, 14, 26, 51 und 50. Dass der Angeklagte auf dem Fluchtweg immer wieder betonte, die Bevölkerung von Muvumba solle sich ruhig verhalten und sich nicht in die Angelegenheiten von Murambi einmischen, folgt aus der gemäß dem Beschluss des Senat vom 18 Dezember 2013 als wahr behandelten Tatsache, dass die Zeugen 49, 50, 52, 51 sowie der Vert5, den im März 2012 nach Ruanda gereisten Verteidigerinnen bei Gesprächen, bei denen auch der die Verteidigerinnen begleitende Rechtsanwalt RA2 anwesend war, ohne Vorhalte durch die Verteidigerinnen berichteten, der Angeklagte habe auf dem Fluchtweg immer wieder betont, die Bevölkerung von Muvumba solle sich ruhig verhalten und sich nicht in die Angelegenheiten von Murambi einmischen. Dass der Fluchtweg über Kayonza, Kabarondo und Kibungo nach Rusumo führte, folgt hinsichtlich der Orte Kayonza und Kibungo schon aus der Einlassung des Angeklagten, der Flüchtlingsstrom habe sich auf dem "langen Weg nach Tansania auf der großen Straße über Kayonza und Kibungo bis nach Rusumo" bewegt. Hinsichtlich Kabarondo folgt dies aus den Inaugenscheinnahmen der Karte von Ruanda und der Inaugenscheinnahme der über die Funktion "Satellit" im Internet unter " https://maps.google.de/maps?hl=de&tab=wl "" abrufbaren Aufnahmen, bei denen sich ergeben hat, dass die Straße von Murambi nach Rusumo nicht nur über Kayonza und Kibungo sondern auch über Kabarondo führt. Auch hat der Zeuge 50 bestätigt, dass der Fluchtweg über Kayonza und Kabarondo führte. C. Zur Entbehrlichkeit weiterer Beweiserhebungen Weitere Beweiserhebungen sind nicht erforderlich gewesen. Weder hat die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO die Erhebung weiterer Beweise erfordert noch ist den Hilfsbeweisanträgen der Verteidigerinnen und des Vertreters der Nebenkläger nachzugehen gewesen. 1. Zu Jean-Baptiste G. Der Senat hat den in der United Nations Detention Facility (UNDF) des IStGHR inhaftierten (vgl. E-Mail von Rechtsanwältin W. vom 29.08.2013, Band "Vorgänge ab Eingang der Anklageschrift" IX, Bl. 511) Jean-Baptiste G. nicht als Zeugen vernommen. Eine persönliche Vernehmung des G. ist nicht möglich gewesen, weil das Bundesamt für Justiz ein auf Überstellung des G. gerichtetes Rechtshilfeersuchen des Senats vom 5. Juli 2013 (Band "Vorgänge ab Eingang der Anklageschrift" IX, Bl. 353, 354) nicht bewilligt hat (Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 8. August 2013, Band "Vorgänge ab Eingang der Anklageschrift" IX, Bl. 452, 453) und die gegen die Ablehnung der Bewilligung des Rechtshilfeersuchens mit Schreiben des Vorsitzenden vom 12. August 2013 (Band "Vorgänge ab Eingang der Anklageschrift" IX, Bl. 476, 477) erhobene Remonstration mit Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 21. August 2013 (Band "Vorgänge ab Eingang der Anklageschrift" IX, Bl. 506, 506) zurückgewiesen worden ist. Eine weitere, an das Bundesministerium der Justiz gerichtete Remonstration in dieser Sache war ebenso wenig erfolgversprechend wie eine audiovisuelle Vernehmung gemäß § 247a StPO. Selbst wenn das auf Überstellung Gs gerichtete Rechtshilfeersuchen erfolgreich wäre oder der Senat G. audiovisuell vernommen hätte, hätte er keine Fragen zur Sache beantwortet. Denn es steht ihm ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO zu, von dem Gebrauch zu machen er angekündigt hat. Auf an (...) Verteidigerin Rechtsanwältin RA5 gerichtete Anfragen des Vorsitzenden hat G. durch Rechtsanwältin RA5 mitteilen lassen, dass er nicht bereit ist, im vorliegenden Verfahren zeugenschaftliche Angaben zu machen (vgl. E-Mail von Rechtsanwältin RA5 vom 6. März 2013, Band "Vorgänge ab Eingang der Anklageschrift" X, Bl. 61). Das Auskunftsverweigerungsrecht des G. aus § 55 StPO, ist vollumfänglich, auch wenn er wegen seiner Beteiligung am Kirchenmassaker von Kiziguro rechtskräftig verurteilt ist. So hat die Appeals Chamber des IStGHR mit Urteil vom 9. Dezember 2012 (Aktenzeichen ICTR-00-61-A, Übersetzung der Urteilszusammenfassung auf Bl. 295 bis 301 des Bandes "Vorgänge ab Eingang der Anklageschrift" IX), den von der Trial Chamber III des IStGHR mit Urteil vom 31. März 2011 ausgesprochenen Schuldspruch bestätigt (Ziff. 18 der Zusammenfassung des Urteils vom 9. Dezember 2012) und das Urteil der Trial Chamber III lediglich hinsichtlich des Strafmaßes von lebenslanger Freiheitsstrafe aufgehoben und G. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Jahren verurteilt (Ziff. 21 der Zusammenfassung des Urteils vom 9. Dezember 2012). Der Senat hat bereits in seinem, in der Sitzung vom 26. November 2013 erteilten rechtlichen Hinweis (Anlage 7 zum Protokoll vom 26. November 2013) darauf hingewiesen, dass er an der noch im Rechtshilfeersuchen vom 5. Juli 2013 vertretenen Auffassung, hinsichtlich des Kirchenmassakers von Kiziguro stünde G. kein Auskunftsverweigerungsrecht zu, weil er wegen diesem rechtskräftig verurteilt ist, nicht mehr festhält. Gemäß § 55 Abs. 1 StPO kann ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Diese Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des § 55 StPO setzt voraus, dass der Zeuge Tatsachen bekunden müsste, die geeignet sind, unmittelbar oder (auch nur) mittelbar den Anfangsverdacht einer von ihm selbst oder von einem Angehörigen begangenen Straftat zu begründen oder einen bereits bestehenden Verdacht zu bestärken. Zwar besteht eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, so dass die Strafklage verbraucht ist, die Straftat verjährt wäre oder aus anderen Gründen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für diese noch verfolgt werden könnte. Eine Verfolgungsgefahr ist bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung aber dann nicht auszuschließen, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, derentwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012, Az.: StB 16/12, NStZ 2013, 241-242, und Beschluss vom 30. Juni 2011, Az.: StB 8/11, StB 9/11, NStZ-RR 2011, 316-318 - jeweils zitiert nach und m w. N.), und sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude (BGH, Beschluss vom 13.11.1998, Az.: StB 12/98, NJW 1999, 1413-1414 - zitiert nach ). So liegt der Fall hier. G. würde bei einer Vernehmung im vorliegenden Verfahren insbesondere zur Anwesenheit des Angeklagten am und im Kirchengelände von Kiziguro am 11. April 1994 befragt werden und müsste bei Angaben zu diesem Beweisthema offenbaren, ob und - wenn ja - zu welcher Zeit und in welcher Funktion er selbst am Kirchengelände war. Angaben hierzu können G. in die Gefahr bringen, die Angaben einer Vielzahl von Zeugen - insbesondere auch der Zeugen 5, 19 und 54 - zu bestätigen, denen zufolge er im April 1994 weiterhin als der "starke Mann" in der Gemeinde Murambi angesehen wurde, auch wenn er das Amt des Bürgermeisters von Murambi nicht mehr innehatte. Damit aber würde sich G. konkret der Gefahr aussetzen, wegen nicht verjährter Straftaten verfolgt zu werden, die er in dieser Funktion als faktischer Machthaber der Gemeinde Murambi begangen hat, und derentwegen er weder rechtskräftig freigesprochen noch rechtskräftig verurteilt ist. Gegenstand des vor dem IStGHR unter dem Aktenzeichen ICTR-2000-61 gegen G. geführten und mit Urteil der Berufungskammer des IStGHR vom 9. Dezember 2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens waren neben der Beteiligung am Kirchenmassaker von Kiziguro die Vorwürfe des Verteilens von Waffen und des Anstiftens von Zivilmilizen, Tutsi zu töten, in Nyabisindu und in Rwankuba, der Transport von Interahamwe-Milizen und die Anstiftung zu Tötungen in Akarambo, die Beteiligung an Straßensperren in der Präfektur Byumba, das Massaker in der Kirche von Mukarange, der zwischen dem 10. und 15. April 1994 in Kayonza erteilte Befehl, Tutsi zu vergewaltigen und zu töten, die Beteiligung an Straßensperren in Kayonza, das Verhalten des G. im Sektor Rulenge und die Tötung des M. Die Rechtskraft des Urteils der Berufungskammer des IStGHR erstreckt sich damit nicht auf die Handlungen des G., die in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 29. November 2010 unter II. 2. a) und II. 3. c) aufgeführt sind, und hinsichtlich deren er konkret befürchten muss, strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn er Angaben macht, die geeignet sind, seine faktische Machtposition gegenüber den Bürgern von Murambi und auch gegenüber den nach Murambi geflüchteten Bürgern von Muvumba zu bestätigen. So soll G. gemeinsam mit dem Angeklagten vor dem 6. April 1994 bei einer Versammlung im in Murambi gelegenen Flüchtlingslager Rwakirenga dazu aufgerufen haben, eine Liste zu erstellen, auf der sämtliche Tutsi aus den Regionen Muvumba und Murambi namentlich erfasst waren, bei Ansprachen an die Bevölkerung die Anweisung gegeben haben, alle zum Töten geeigneten Haushaltsgegenstände zu sammeln und die Menschen im Flüchtlingslager mit Gewehren, Macheten und Hacken versorgt haben, wobei es in der Folge im Lager Rwakirenga zu Tötungen an Tutsi gekommen sein soll (vgl. Seiten 49 bis 51 der Anklageschrift vom 29. Oktober 2010). Auch soll er mit auch aus Muvumba stammenden Hutu-Flüchtlingen und einer großen Anzahl von mit Gewehren, Granaten und Macheten bewaffneten Interahamwe-Milizionären in Kibungo erschienen sein, wo diese am 15. April 1994 einen Angriff auf das Economat verübten, bei dem mehr als 1.100 Tutsi getötet worden sein sollen (vgl. Seiten 57 und 58 der Anklageschrift vom 29. Oktober 2010). Da G. auch bei den aus Muvumba stammenden Personen, die in den Flüchtlingslagern in Murambi gelebt hatten, große Anerkennung genoss, ist seine Verantwortlichkeit auch für dieses Massaker zumindest möglich. 2. Zu den von der Zeugin 64 benannten Personen Bei ihrer Vernehmung am 21. Januar 2014 hat die Zeugin 64 angegeben, der Angeklagte habe sie am 9. April 1994 von Kayonza aus zuhause angerufen. Dort, wo er mit dem Zeugen 81 und dessen Familie in Kayonza zusammen gewesen sei, habe es Mitarbeiter von Caritas und Rotem Kreuz gegeben, die das Essen ausgeteilt hätten. Diese könnten bezeugen, dass der Angeklagte dort gewesen sei. Die Namen dieser Personen könne sie dem Gericht aber nur über die Verteidigerinnen nennen, "wegen der Sicherheit der Menschen". Auf Aufforderung des Vorsitzenden, diese Personen unmittelbar dem Gericht mitzuteilen, hat die Zeugin gesagt, sie wolle die Namen nicht laut sagen, sich aber auf entsprechende Aufforderung des Vorsitzenden bereit erklärt, deren Namen auf ein Papier zu schreiben. Die Zeugin hat daraufhin eine handschriftliche Notiz angefertigt, die als Anlage 2 zum Protokoll vom 21. Januar 2014 genommen wurde. Diese Notiz lautet " - Y. und ein Kollege, die wohnen in den USA -" Die Zeugin hat auf entsprechendes Befragen weder den Namen des Kollegen noch Orte genannt, an denen sich die von ihr genannten Personen möglicherweise aufhalten könnten. Im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung hat die Zeugin eine - als Anlage 4 zum Protokoll vom 21. Januar 2014 genommene - schriftliche Erklärung übergeben, die der Senat verlesen hat. In dieser hat die Zeugin erklärt, es gebe "viele Zeugen", die den Angeklagten am 11. April 1994 an anderen Orten gesehen hätten, es gebe auch noch andere Zeugen, nämlich Leute vom Roten Kreuz und der Caritas und "Zeugen aus Uganda und Kongo". Die in § 244 Abs. 2 StPO normierte Aufklärungspflicht gebietet es nicht, Nachforschungen nach den Namen und Aufenthaltsorten der von der Zeugin 64 erwähnten, aber nicht namentlich benannten Personen anzustellen. Dies folgt schon daraus, dass die Zeugin 64 auf entsprechende Nachfragen des Senats angegeben hat, in der Zeit nach dem 6. April 1994 mit keiner der von ihr erwähnten Personen gesprochen zu haben. Die Zeugin 64 hat auch einräumen müssen, sonst keine Tatsachen zu kennen, die ihre Behauptung, diese Personen kämen als Zeugen für den Aufenthaltsort des Angeklagten am 11. April 1994 in Betracht, stützen. So gehe sie davon aus, dass die Leute, die für Hilfsorganisationen arbeiteten, die Flüchtlinge aus Muvumba "immer begleitet" hätten, ob dies indes auch tatsächlich der Fall gewesen sei, wisse sie aber nicht. Sie sei aber der "Auffassung", dass diese Personen wissen "müssten", dass der Angeklagte am 11. April 1994 nicht in Kiziguro war. Diese bloße von der Zeugin nur vorgegebene Mutmaßung drängt den Senat nicht zur Vernehmung dieser Personen, zumal die Zeugin selbst nicht in Kayonza anwesend war und deshalb über keine eigenen Kenntnisse über die anwesenden Personen verfügt. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass die Zeugin 64 in der Absicht, den Angeklagten zu entlasten, der Wahrheit zuwider behauptet hat, diese Mutmaßung zu haben. Dies folgt daraus, dass sie in der Absicht, den Angeklagten zu entlasten und die unwahren Behauptungen der Zeugen 80, 81, 82 und 83 zur angeblichen Anwesenheit des Angeklagten in Kayonza zu bestätigen, der Wahrheit zuwider angegeben hat, der Angeklagte habe sie am 9. April 1994 aus Kayonza angerufen und sei bei der Familie des Zeugen 81 gewesen. Hinzu kommt, dass die Zeugin nicht hat plausibel machen können, warum sie erst mehr als drei Jahre nach Beginn der Hauptverhandlung das Gericht über die angeblichen Alibizeugen informiert - was ihr vorher jederzeit persönlich oder über die Verteidigerinnen möglich gewesen wäre. Des Weiteren sind sinnvolle Möglichkeiten, irgendwelche, namentlich nicht genannte Personen vom Roten Kreuz und der Caritas und "aus Uganda und Kongo", bzw. in den Vereinigten Staaten von Amerika ausfindig zu machen, die sich im April 1994 in Ruanda befanden und Angaben zum Aufenthaltsort des Angeklagten machen können, nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der namentlich genannten Person "Y" erfordert § 244 Abs. 2 StPO keine weiteren Maßnahmen des Senats. Es ist nicht erkennbar, wie Y an irgendeinem Ort in den Vereinigten Staaten von Amerika ausfindig gemacht werden könnte. Auch wenn insoweit eine Anfrage bei den Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika - etwa der Einwanderungsbehörde - in Betracht kommt, hat diese - auch in Anbetracht der Schwere der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat unterbleiben können. Denn von der Vernehmung des oder der Y ist vor dem Hintergrund des oben dargestellten Ergebnisses der Beweisaufnahme auszuschließen, dass sie zu einer Änderung der Überzeugung des Senats von der Beteiligung des Angeklagten am Kirchenmassaker von Kiziguro führen würde. Wie oben unter II. B. 8. r) dargelegt, ist der Senat davon überzeugt, dass die Zeugin 64 in der Absicht, den Angeklagten zu entlasten und die unwahren Behauptungen der Zeugen 80, 81, 82 und 83 zur angeblichen Anwesenheit des Angeklagten in Kayonza zu bestätigen, der Wahrheit zuwider angegeben hat, der Angeklagte habe sie am 9. April 1994 aus Kayonza angerufen und sei bei der Familie des Zeugen 81 gewesen. Würde Y bei einer Vernehmung angeben, den Angeklagten am 9. oder gar am 11. April 1994 in Kayonza gesehen zu haben, würde dies lediglich dokumentieren, dass entweder seine/ihre Erinnerung nicht zutreffend ist oder auch er/sie in der Absicht, den Angeklagten zu entlasten, unwahr aussagt. Denn bei einer Würdigung der Bekundungen von Y würde auch zu berücksichtigen sein, dass es sich um eine(n) von der Zeugin 64 erst zum Ende der Beweisaufnahme mitgeteilte(n) Zeugen/in handelt und ihre/seine Angaben den glaubhaften Bekundungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 widersprechen. Die Zeugin 64 hat dem Senat den Ausdruck einer E-Mail übergeben (Anlage 3 zum Protokoll vom 21. Januar 2014), aus der hervorgeht, dass ein O2 der Zeugin am 5. Januar 2014 eine E-Mail weitergeleitet hat, die ein K1 dem O2 am 5. Januar 2014 gesendet und darin mitgeteilt hat, er habe einen P2, der Bürgermeister der Nachbargemeinde von Muvumba gewesen sei, getroffen und habe dessen Telefonnummer. Dieser habe gesagt, der Angeklagte sei mit Tutsi aus der Gemeinde geflüchtet und habe diese in das Flüchtlingslager nach Benako gebracht hat, ohne dass einer von ihnen leiden musste. § 244 Abs. 2 StPO drängt den Senat nicht dazu, Nachforschungen nach diesem P2 anzustellen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass er Angaben dazu machen kann, wo sich der Angeklagte am 11. April 1994 aufhielt. 3. Zu den vom Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda unter den Pseudonymen LA84, LA27 und LA32 vernommenen Personen sowie zu ICTR1, und ICTR2 Der IStGHR hat im Verfahren gegen G. zum Kirchenmassaker von Kiziguro auch ICTR2 und ICTR1 sowie Personen vernommen, zu deren Schutz diese mit den Pseudonymen LA84, LA27 und LA32 bezeichnet worden sind. Die in § 244 Abs. 2 StPO normierte Aufklärungspflicht hat die Vernehmung dieser Personen nicht geboten. Es spricht nichts dafür, dass diese Personen Angaben machen können, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Aus dem Urteil des IStGHR vom 31. März 2011 folgt, dass ICTR2 als Soldat der ruandischen Armee der Stabshauptquartier- und Dienstleistungskompanie im Kriegsgebiet Mutara zugeteilt und im Lager Gabiro in der Gemeinde Murambi stationiert war und sich am 11. April 1994 nicht am oder im Kirchengelände von Kiziguro aufhielt, sondern von diesem nur "hörte" (Rdnr. 290 des Urteils des IStGHR vom 31. März 2011). Es ist kein Anhaltspunkt dafür hervorgetreten, dass die unter den Pseudonymen LA 84, LA 27 und LA 32 vernommenen Personen den Angeklagten im April 1994 kannten und ihn deshalb während des Kirchenmassakers von Kiziguro (wieder-)erkennen konnten oder gar seine Anwesenheit ausschließen können. Sowohl aus dem Urteil des IStGHR vom 31. März 2011 als auch aus den vom IStGHR mit Schreiben vom 22.02.2012 (Band "Nur für den Dienstgebrauch") übermittelten Personenidentifizierungsblättern von LA84, LA27 und LA32 und den Protokollen der nicht-öffentlichen Sitzungen ("closed sessions") des IStGHR, in denen LA27 und LA32 vernommen wurden, folgt, dass es sich bei den unter den Pseudonymen LA84, LA27 und LA32 vernommenen Personen nicht um Bürger von Muvumba, sondern um aus Murambi stammende bzw. jedenfalls im April 1994 dort lebende Personen handelt. Der Angeklagte war deshalb nicht der für sie zuständige Verwalter. Angaben, die für eine Kenntnis der Person des Angeklagten sprechen, haben diese Personen nicht gemacht. Auch spricht nichts dafür, dass sämtliche Einwohner von Murambi den als Verwalter für die Flüchtlinge aus Muvumba zuständigen Angeklagten kannten. Auch hinsichtlich des ICTR1, der 1994 als Krankenpfleger für "Ärzte ohne Grenzen" arbeitete, ist nicht festzustellen, dass er den Angeklagten im April 1994 kannte. Für eine solche Kenntnis spricht zwar, dass ICTR1 von Mitte Februar 1993 bis zum 9. April 1994 im Flüchtlingslager Bidudu lebte. Seine Vernehmung ist dennoch nicht von § 244 Abs. 2 StPO geboten gewesen. Selbst wenn ICTR1 den Angeklagten im April 1994 kannte und ihn am 11. April 1994 nicht am oder im Kirchengelände von Kiziguro sah, würde dies nicht zu dem Schluss führen, dass die Angaben der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 48, 47, 46 und 45 unzutreffend sind. Eine solche Bekundung des ICTR1 würde die festgestellte Beteiligung des Angeklagten am Kirchenmassaker von Kiziguro nicht ausschließen, weil es keineswegs so ist, dass jede anwesende Person jeden der sich am oder im Kirchengelände aufhaltenden Verwalter gesehen haben muss. Wegen der Vielzahl der anwesenden Personen, des herrschenden Durcheinanders und der Angst um das eigene Leben muss ICTR1 den Angeklagten nicht zwingend wahrgenommen haben - was auch für die vom IStGHR unter den Pseudonymen LA84, LA27 und LA32 Vernommenen gilt. Auch zum Ablauf des Kirchenmassakers sind die Vernehmungen der vom IStGHR unter den Pseudonymen LA84, LA27 und LA32 vernommenen Personen und des ICTR1 nicht erforderlich gewesen. Dieses ist durch die Bekundungen der Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 48, 47, 46 und 45 hinreichend ausermittelt. Die Vernehmung weiterer Augenzeugen des Massakers verspricht hier keine weitere Aufklärung. 4. Zu den Hilfsbeweisanträgen der Verteidigerinnen Den von den Verteidigerinnen während ihres Schlussvortrags in der Sitzung vom 5. und 7. Februar 2014 hilfsweise für den Fall, dass der Senat den Angeklagten nicht freispricht, gestellten Anträgen ist nicht nachzugehen gewesen; sie werden - soweit über sie zu entscheiden ist - abgelehnt. a) Zum Antrag auf Vernehmung des Vert1 Der auf Vernehmung des Vert1 gerichtete Antrag (Anlage 1 zum Protokoll vom 5. Februar 2014) ist unter zwei Bedingungen gestellt. Die Verteidigerinnen haben die Vernehmung des Vert1 "für den Fall" beantragt, "dass der Senat zu dem Ergebnis kommt, die ruandische Strafjustiz sei unabhängig und eine wie auch immer geartete Form der Einflussnahme oder Kontrolle auf das hiesige Verfahren sei schon deshalb ausgeschlossen, weil weder die ermittelnden BKA-Beamten noch der Zeugenschützer KHK 61 noch die Bundesanwälte noch die Verteidigerinnen noch der Senat selbst oder Zeugen von solchen Erfahrungen berichten können oder solche bekannt geworden seien." Beide Bedingungen sind nicht gegeben. Der Senat kommt mit diesem Urteil nicht zu dem Ergebnis, dass die ruandische Strafjustiz unabhängig ist; er hat sich insoweit insbesondere in Anbetracht der Darlegungen des Sachverständigen Dr. H. (vgl. oben unter II. B. 8. f.)) keine abschließende Überzeugung gebildet. Der Senat hält eine Einflussnahme auf das vorliegende Verfahren auch nicht für ausgeschlossen, sondern für grundsätzlich möglich, hat aber aufgrund der oben - insbesondere unter II. B. 8. h) - dargelegten Erwägungen die Überzeugung gewonnen, dass ruandische Behörden und/oder andere staatliche Stellen der Republik Ruanda die vom Senat vernommenen Zeugen - vor allem die Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 - nicht dahin beeinflusst haben, zum Nachteil des Angeklagten unwahre Angaben zu machen. Soweit der Antrag der Verteidigerinnen dahin zu verstehen sein sollte, dass die in das Wissen des Vert1 gestellten Tatsachen die Zeit betreffen sollen, in denen die Beweisaufnahme im vorliegendem Verfahren stattgefunden hat - wofür insbesondere die Formulierung spricht, er werde bekunden, dass ein faires Verfahren "heutzutage" in Ruanda nicht garantiert sei -, ist die zeugenschaftliche Vernehmung des Vert1 überdies ein im Sinne von § 244 Abs. 2 Satz 2, 4. Alt. StPO völlig ungeeignetes Beweismittel. Denn er kann aufgrund eigener Wahrnehmung keine Angaben zur Situation in Ruanda nach Juli 2004 machen, weil er das Land zu diesem Zeitpunkt verlassen hat. Aus diesem Grund gebietet auch § 244 Abs. 2 StPO die Vernehmung des Vert1 nicht. b) Zum Antrag auf Übersetzung und Verlesung der Protokolle der Vernehmungen der Zeugin 84 vom 24. September 2007 und vom 31. Juli 2008 im französischen Auslieferungsverfahren gegen Z und auf Vernehmungen des Kriminalkommissars Vert2 und des Kriminalkommissars Vert3 Der Antrag, mit dem die Verteidigerinnen die Anforderung der Protokolle der Vernehmungen der Zeugin 84 im in Frankreich gegen Z geführten Auslieferungsverfahren, die Übersetzung und Verlesung dieser Protokolle sowie die Vernehmung des Kriminalkommissars Vert2 und des Kriminalkommissars Vert3 begehren (Anlage 2 zum Protokoll vom 5. Februar 2014) ist unter der Bedingung gestellt, "dass der Senat eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten generell durch die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ausschließt und insbesondere die Angaben der Zeugin 84 zum 8. April 1994 für glaubhaft erachtet." Diese Bedingung ist nicht gegeben. Der Senat schließt eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten durch die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nicht generell aus, er hat vielmehr aufgrund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Zeugen 21, 32, 35, 30, 33, 34, 37, 40, 41, 39, 54, 48, 47, 46 und 45 wahrheitsgemäß geschildert haben, dass und wie sie den Angeklagten am 11. April 1994 während des Kirchenmassakers von Kiziguro wahrnahmen. Der Antrag, der dahin zu verstehen ist, dass bewiesen werden soll, dass bewusste Falschbelastungen des Angeklagten nicht auszuschließen sind und dass die Angaben der Zeugin 84 zum 8. April 1994 unglaubhaft sind, wäre darüber hinaus abzulehnen. Hinsichtlich bewusster Falschbelastungen durch andere Zeugen als die Zeugin 84 sind die beantragten Beweiserhebungen im Sinne von § 244 Abs. 2 Satz 2, 4. Alt. StPO völlig ungeeignet, weil Falschbelastungen durch andere, die niemals grundsätzlich auszuschließen sind, mit unglaubhaften Angaben der Zeugin 84 nicht zu beweisen sind. Soweit der Beweis der Unglaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin 84 erstrebt wird, sind die behaupteten Beweistatsachen aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. StPO, weil die Überzeugung des Senats nicht auf den Bekundungen der Zeugin 84 gründet. Deshalb gebietet auch § 244 Abs. 2 StPO die im Antrag genannten Beweiserhebungen nicht. c) Zum Antrag, den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda im Wege der Rechtshilfe zu ersuchen, Niederschriften über die Vernehmung des Zeugen 48 in dem (Ermittlungs-) Verfahren des IStGHR gegen Jean-Baptiste G. (ICTR-2000-61-T) dem Senat zu überlassen, die Niederschriften über diese Vernehmung zu den Akten zu nehmen, übersetzen zu lassen und (die Übersetzungen) zu verlesen Der Antrag, den IStGHR um Überlassung von Niederschriften über die Vernehmung des Zeugen 48 in dem (Ermittlungs-) Verfahren gegen Jean-Baptiste G. zu ersuchen, diese übersetzen zu lassen und diese Übersetzungen zu verlesen (Anlage 3 zum Protokoll vom 5. Februar 2014), ist lediglich ein Beweisermittlungsantrag. Denn es wird kein konkretes Beweisstück benannt, sondern lediglich die Existenz eines solchen behauptet, wobei diese Behauptung der Verteidigerinnen auf einer nicht tragfähigen Schlussfolgerung beruht. Die Schlussfolgerung der Verteidigerinnen, der Zeuge 48 sei von Ermittlern der Anklagebehörde des IStGHR im Verfahren gegen G. zu Verlauf und weiteren Beteiligten am Kirchenmassaker von Kiziguro befragt und eine Niederschrift über diese Befragung erstellt worden, die zu den Akten des IStGHR zum Verfahren gegen G. gelangt sei, basiert auf einer auf Seite 3 des Antrags ausgeführten Interpretation der Bekundungen des Zeugen 48 durch die Verteidigerinnen. Dieser zufolge seien "die Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung" "nur dahin zu verstehen, dass er zu den Ereignissen am 11.04.1994 gefragt wurde (anderes ist in einem Verfahren gegen G. an einen Beteiligten dieses Kirchenmassakers auch nicht denkbar) und Angaben gemacht hat, jedoch nichts über G. berichtet hat." Diese Interpretation steht mit den eindeutigen Bekundungen des Zeugen 48 im Widerspruch, demzufolge die Befragung das Kirchenmassaker von Kiziguro gerade nicht betraf. Dieser hat ausgesagt "Sie haben mich nur über G. gefragt, aber nicht über das Kirchengelände von Kiziguro." Die ihn Befragenden hätten wissen wollen "wann G. begonnen hat, die Tutsi zu verfolgen." Darüber hinaus ist die Annahme der Verteidigerinnen, diese Befragung des Zeugen 48 sei von Ermittlern der Anklagebehörde des IStGHR im Verfahren gegen G. durchgeführt worden und eine Niederschrift über diese Befragung erstellt worden, die zu den Akten des IStGHR zum Verfahren gegen G. gelangt sei, nicht zwingend. Auch wenn es nach den Ausführungen der Verteidigerinnen in der Begründung des Antrags ausgeschlossen ist, dass diese Befragung durch Mitglieder des Verteidigerteams des G. erfolgte, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass die Fragenden für die Anklagebehörde des IStGHR arbeiteten. Es ist durchaus auch möglich, dass diese Personen zum Team der Verteidiger eines anderen Beschuldigten gehörten, gegen den die Anklagebehörde des IStGHR ermittelte, und die Fragenden ihren Mandanten entlastende Angaben des Zeugen 48 erwarteten. Dies gilt umso mehr, als die Verteidigerinnen behaupten, der Zeuge 48 sei auch zu anderen Personen befragt worden. Deshalb muss auch das Protokoll, das unterschrieben zu haben der Zeuge mitgeteilt hat, auch nicht unbedingt zu den Akten des IStGHR und insbesondere nicht zu den dortigen Akten des Verfahrens gegen G. gelangt sein. Die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO gebietet das beantragte Ersuchen und die beantragte Beweiserhebung nicht. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 26. November 2013 ausgeführt, dass in Anbetracht der in diesem Beschluss dargelegten Bemühungen des Senats und der ebenfalls dort geschilderten Reaktionen des IStGHR, insbesondere des Zeugen 59, kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass sich bei den Akten des Verfahrens des IStGHR gegen G. noch Unterlagen oder Dokumente befinden könnten, die Protokolle von Vernehmungen von (Augen-) Zeugen des Kirchenmassakers von Kiziguro betreffen und dem Senat bislang noch nicht übermittelt worden sind. Dies gilt in Anbetracht der vom Zeugen 59 durchgeführten Recherche in besonderer Weise für Protokolle von Vernehmungen von Zeugen wie 48, die auch der Senat vernommen hat. d) Zum Antrag, den Redebeitrag von Alison Des Forges bei einem Treffen des "European Network Contact Points in respect of persons responsible for genocide, crimes against humanity and war crimes" am 7./8. Mai 2007 in Den Haag übersetzen zu lassen und diese Übersetzung zu verlesen Der Antrag, aus SAO I, Bl. 180/181, die Passage übersetzen zu lassen, die Alison Des Forges' Redebeitrag bei einem Treffen des "European Network Contact Points in respect of persons responsible for genocide, crimes against humanity and war crimes" wiedergibt, und diese Übersetzung zu verlesen (Anlage 4 zum Protokoll vom 5. Februar 2014), lehnt der Senat gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. StPO ab. Die behaupteten Beweistatsachen sind aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung. Soweit mit der beantragten Beweiserhebung bewiesen werden soll, dass die Äußerungen von Alison Des Forges in der im Beweisantrag dargestellten Weise protokolliert wurden, kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass das Protokoll die Äußerungen von Alison Des Forges zutreffend wiedergibt. Auch ist aus dem Umstand, dass das Protokoll den behaupteten Inhalt hat, nicht zu folgern, dass die Äußerungen von Alison Des Forges zutreffend sind. Überdies beinhalten diese Äußerungen lediglich Einschätzungen bzw. Meinungen von Alison Des Forges. Der Senat hat bei der Würdigung der erhobenen Beweise die Besonderheiten berücksichtigt, die bei der Bewertung der Aussagen ruandischer Zeugen zu beachten sind. Die Feststellung, dass Alison Des Forges die im Beweisantrag genannten Äußerungen gemacht hat und diese entsprechend protokolliert worden sind, würde die vom Senat aufgrund der Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung nicht in einer für den Schuldspruch oder den Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttern. Aus diesem Grund erfordert auch § 244 Abs. 2 StPO die beantragte Beweiserhebung nicht. e) Zum Antrag auf Vernehmung des Vert4 Da der Senat nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte die Absicht hatte, die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche ganz oder teilweise zu zerstören, ist die Bedingung, unter der der auf Vernehmung des Vert4 gerichtete Antrag (Anlage 1 zum Protokoll vom 7. Februar 2014) gestellt worden ist, nicht gegeben. § 244 Abs. 2 StPO gebietet die Vernehmung des Vert4 nicht. Die in sein Wissen gestellten Tatsachen sind mit der Überzeugung, die der Senat von der Haltung des Angeklagten zu den Tutsi gewonnen hat, sehr gut vereinbar. Die Beteiligung des Angeklagten am Kirchenmassaker von Kiziguro schließen sie nicht aus. f) Zum Antrag auf erneute Vernehmung des Sachverständigen Dr. H. Auch der auf erneute Vernehmung des Sachverständigen Dr. H. gerichtete Antrag (Anlage 2 zum Protokoll vom 7. Februar 2014) ist unter der Bedingung der Feststellung gestellt, dass der Angeklagte die Absicht hatte, die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO hat weder zu einer erneuten Vernehmung des Sachverständigen Dr. H. noch zu seiner zeugenschaftlichen Vernehmung Veranlassung gegeben. Der Senat hat Dr. H. eingehend zu den Machtverhältnissen in Ruanda im April 1994 und insbesondere auch zu seiner, von den Verteidigerinnen zitierten Äußerung auf Seite 42 seines vorbereitenden schriftlichen Gutachtens vernommen, welche Dr. H. in der oben unter II. B. 8. z) dargestellten Weise erheblich eingeschränkt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte am 11. April 1994 in einer Notstands- oder notstandsähnlichen Lage befand, haben sich dabei nicht ergeben. Solche sind auch nicht in aus den im Antrag auf erneute Vernehmung von Dr. H. behaupteten Tötungen zu erblicken. Mit der Tötung des Bürgermeisters von Nyabisindu, Jean Marie-Vianney Gisagara (im Antrag "G a sagara" geschrieben), hat sich der Senat bei der Bildung seiner Überzeugung vom Nichtvorliegen einer Notstands- oder notstandähnlichen Lage befasst (vgl. oben unter II. B. 8. z)). Es ist nicht ersichtlich, dass aus den Tötungen des A. S., des E. B. und /oder des M. N. Schlüsse auf die Situation des Angeklagten am 11. April 1994 gezogen werden könnten. Es ist weder im Beweisantrag mitgeteilt noch sonst ersichtlich, dass es sich bei diesen Personen um Bürgermeister oder sonstige Funktionsträger handelte. Dass die Tötung des M. N. in Butare erfolgte, fügt sich in die Feststellung ein, dass es in den im Süden Ruandas gelegenen Präfekturen - anders als in der in der nordöstlichen Präfektur Umutara gelegenen Gemeinde Murambi - zu demonstrativen Tötungen kam, um Exempel zu statuieren. Auch die Tötung des B. erfolgte in einer südlich von Umutara gelegenen Präfektur, in Bicumbi. Da der Staatsbedienstete N. in Gisenyi getötet wurde, welches im äußersten Westen Ruandas liegt, lässt auch sein Schicksal keine Schlüsse auf die konkrete Situation des Angeklagten am 11. April 1994 zu. 5. Zum Hilfsbeweisantrag des Vertreters der Nebenkläger vom 13. Juni 2013 Der Vertreter der Nebenkläger hat in der Sitzung vom 13. Juni 2013 die Vernehmungen des Nebkl 1 und des Nebkl 2 für den Fall beantragt, dass der Senat Person und/oder Aussage des Zeugen 80 heranzieht, um die (Mit-)Täterschaft des Angeklagten zu verneinen (Anlage 1 zum Protokoll vom 13. Juni 2013). Diese Bedingung ist nicht gegeben, weil der Senat den Angaben des Zeugen 80 nicht folgt (vgl. oben unter II. B. 8. p). III. Rechtliche Würdigung A. Die Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. in Verbindung mit § 27 StGB Mit der durch sein oben unter I. B. 8. dargestelltes Verhalten begangenen Tat hat sich der Angeklagte gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der vom 1. April 1987 bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung (a. F.) in Verbindung mit § 27 StGB der Beihilfe zum Völkermord strafbar gemacht. 1. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. und § 27 StGB sind auf die Tat des Angeklagten anwendbar, obwohl er diese in Ruanda und damit im Ausland beging. Dies folgt aus § 6 Nr. 1 StGB in der vom 1. September 1993 bis zum 31. März 1993 geltenden Fassung (a. F.). Ein völkerrechtliches Verbot steht der Anwendung deutschen Strafrechts nicht entgegen. Ein solches Verbot ergibt sich insbesondere nicht aus Art. VI der Völkermordkonvention. Diese Regelung ist nicht abschließend, so dass sie die Ahndung von Völkermord durch ein anderes nationales Gericht als das des Tatorts nicht verbietet (BGH, Urteil vom 30. April 1999, Az.: 3 StR 215/98, BGHSt 45, 65-91 - zitiert nach , m. w. N.. Vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Dezember 2000, Az.: 2 BvR 1290/99, NJW 2001, 1848-1853 - zitiert nach .). Die Anwendung deutschen Strafrechts verstößt auch nicht gegen das aus der völkerrechtlich gebotenen Beachtung der Souveränität anderer Staaten folgende Nichteinmischungsprinzip. Der zur Legitimation der Anwendung innerstaatlicher Strafgewalt auf die Auslandstat eines Ausländers über den Wortlaut von § 6 Nr. 1 StGB hinaus zu fordernde Inlandsbezug im Sinne eines legitimierenden Anknüpfungspunktes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 30. April 1999, Az.: 3 StR 215/98, BGHSt 45, 65-91 - zitiert nach , m. w. N. ) ist vorliegend gegeben, weil der Angeklagte seit dem 21. August 2002 in Deutschland lebt. 2. Die Anwendbarkeit der § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. und § 6 Nr. 1 StGB a. F. §§ 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. und § 6 Nr. 1 StGB a. F. sind als zur Zeit der Tat geltende Gesetze anzuwenden, § 2 Abs. 1 StGB. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 3 StGB. Weder die nach der Tat erfolgten Änderungen des § 220a StGB a. F. und des § 6 Nr. 1 StGB a. F. noch deren Ersetzung durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB und § 1 VStGB ab dem 30. Juni 2002 haben zu einer für den Angeklagten milderen Rechtslage geführt. 3. Objektiver Tatbestand Der Angeklagte leistete sowohl G. als auch den Angreifern, die die auf das Kirchengelände geflohenen Tutsi eigenhändig töteten, zu deren vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Völkermordtaten im Sinne von § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB Hilfe im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB. a) Die Haupttaten aa) Die Tat des G. G. verwirklichte den Tatbestand des § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB als mittelbarer Täter im Sinne von § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB. Indem G. nach dem Betreten des Innenhofs die Angreifer durch Zurufe aufforderte ihre "Arbeit" zu machen, was diese als Aufforderung verstanden, die auf das Kirchengelände geflohenen Tutsi zu töten, und sodann in der oben unter I. B. 8. beschriebenen Weise taten, verursachte G. den Tod von Munana und Nkindi, von A. M., von (...), den Brüdern der Zeugin 34 namens (...), (...), (...) und (...) sowie den Tod der Schwester der Zeugin 34 namens (...), die Mitglieder der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi waren. Er verursachte durch seine Aufforderung auch den Tod der weiteren, beim Kirchenmassaker von Kiziguro unmittelbar von den Angreifern getöteten Menschen, die zum größten Teil - mit nur wenigen Ausnahmen - ebenfalls Mitglieder der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi waren. G. tat dies durch andere und damit in mittelbarer Täterschaft im Sinne von § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB. Als "starker Mann" von Murambi war G. die unumstrittene Autorität in dieser Gemeinde und damit faktischer Oberbefehlshaber, dem sich sowohl N., K. und der Angeklagte sowie die weiteren Autoritätspersonen und sämtliche Angreifer unterordneten. Aufgrund der Anerkennung der jeweiligen Autorität bestand eine Hierarchie, der zufolge sich die einfachen Angreifer zunächst N., K., dem Angeklagten und den weiteren Autoritätspersonen als ihren unmittelbaren Befehlsgebern unterordneten, die ihrerseits den Befehlen Gs folgten, weshalb auch die einfachen Angreifer diesen als Oberbefehlshaber verstanden. Aufgrund dieser faktischen Hierarchie konnte G. derart bestimmend auf das Verhalten der sich ihm unterordnenden Autoritätspersonen und einfachen Angreifer einwirken, dass sowohl die Ausführung des Kirchenmassakers von Kiziguro insgesamt als auch die Art und Weise seiner Durchführung von den Entscheidungen und Handlungen Gs abhing. Er hatte deshalb Tatherrschaft. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Angreifer, die unmittelbar töteten, volldeliktisch und deshalb ebenfalls täterschaftlich handelten. G. stand ein vom Recht gelöster Machtapparat zur Verfügung, den er zur Durchführung des Kirchenmassakers von Kiziguro einsetzte. Die Struktur der faktischen Hierarchie gewährleistete, dass der Vollzug seines/seiner Befehls/Befehle unabhängig von der Individualität des jeweils einzelnen, unmittelbar handelnden Angreifers sichergestellt war, weil bei dessen Ausfall sogleich ein anderer an seine Stelle getreten wäre, die etwaige Weigerung eines der Angreifer, einen oder mehrere der auf das Kirchengelände Geflohenen zu töten, beeinträchtigte die Ausführung des Befehls durch einen beliebigen anderen Angreifer nicht. Damit war G. "Täter hinter dem Täter" und wollte das auch. G. handelte in der Absicht der Herbeiführung des Todes der auf das Kirchengelände geflohenen Tutsi und damit vorsätzlich im Sinne von § 15 StGB. Er handelte darüber hinaus in der Absicht, die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Als extremer Vertreter der gegen die Tutsi gerichteten Propaganda, der zufolge die Tutsi "Komplizen" der FPR und damit Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, war die Ausrottung jedenfalls der in Ruanda lebenden Tutsi Ziel seines Handelns. Deshalb wählte er die auf das Kirchengelände geflohenen Menschen nicht als Einzelpersonen aus, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Tutsi. G. handelte rechtswidrig. bb) Die Taten der Angreifer Die einzelnen Angreifer töteten als unmittelbare Täter im Sinne von § 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB Mitglieder der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi. Soweit einzelne Angreifer "nur" einen Tutsi töteten, verwirklichten sie jeweils den Tatbestand des § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F., obwohl diese Regelung die Opfer der Tat im Plural benennt. Es ist anerkannt, dass bereits die Tötung nur eines Gruppenmitglieds den Tatbestand verwirklicht (vgl. dazu Kreß in Münchener Kommentar, Rndr. 49 zu § 6 VStGB mit Bezug u. a. auf BGH, Urteil vom 21. Februar 2001, Az.. 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292-307 und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Dezember 2000, Az.: 2 BvR 1290/99, NJW 2001, 1848-1853 - jeweils zitiert nach .). Die einzelnen Angreifer handelten ebenfalls in Tötungsabsicht und damit im Sinne von § 15 StGB vorsätzlich. Auch sie hatten die Umsetzung der auf die Vernichtung der Tutsi gerichteten staatlichen Propaganda zum Ziel, weshalb sie die Absicht hatten, die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche ganz oder teilweise zu zerstören; auch sie töteten die einzelnen Opfer gerade wegen deren Zugehörigkeit zu den Tutsi. Auch die einzelnen Angreifer handelten rechtswidrig. b) Die Beihilfehandlungen des Angeklagten Durch seine oben unter I. B. 8. festgestellten Handlungen leistete der Angeklagte sowohl G. als auch den Angreifern zu deren Völkermordtaten (Haupttaten) im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB Hilfe, weil er diese Haupttaten förderte. 4. Subjektiver Tatbestand Der Vorsatz des Angeklagten umfasste sowohl die Haupttat Gs als auch die Haupttaten der Angreifer und den Umstand, dass diese vorsätzlich und in der Absicht handelten, die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Der Angeklagte wusste um die fördernde Wirkung seiner Handlungen sowohl für die Tat Gs als auch die Taten der Angreifer und wollte diese auch. Dass der Angeklagte selbst nicht in der Absicht handelte, die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche ganz oder teilweise zu zerstören, steht seiner Bestrafung als Gehilfe im Sinne von § 27 StGB nicht entgegen. Für die Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Völkermord genügt es, dass der oder die Haupttäter die tatbestandlich vorausgesetzte Absicht hatten und der Gehilfe dies weiß (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2001, Az.: 3 StR 244/00, NJW 2001, 2732-2734 - zitiert nach ). 5. Gesamttat als Bezugspunkt Es kann dahinstehen, ob § 220a StGB a. F. über seinen Wortlaut hinaus auch voraussetzt, dass die individuelle Verwirklichung seines Tatbestands (Einzeltat) in ein Gesamtunrechtsgeschehen eingebunden ist, das sich aus einer Vielzahl von Einzeltaten zusammensetzt (Gesamttat), so dass tatsächlich die Gefahr der Zerstörung einer geschützten (Teil-)Gruppe gegeben ist (vgl. Kreß in Münchener Kommentar, Rdnr. 13 zu § 6 VStGB). Ebenso kann es offen bleiben, ob diese Verschränkung der Einzel- mit der Gesamttat ein Merkmal des objektiven oder des subjektiven Tatbestands ist (vgl. Kreß in Münchener Kommentar, Rdnr. 15 zu § 6 StGB). Denn diese Voraussetzung(en) sind vorliegend jedenfalls gegeben. Die beim Kirchenmassaker von Kiziguro begangenen Einzeltaten waren mit dem ruandischen Genozid verknüpft, dem in der Zeit vom 6. April 1994 bis zum 18. Juli 1994 zwischen 500.000 und 1.000.000 Menschen zum Opfer fielen, die zum allergrößten Teil den Tutsi angehörten. Ebenso wie bei vielen der anderen Einzeltaten wurden die Tötungen mit sogenannten "traditionellen Waffen" wie Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen und Hacken verübt und es kam zu Vergewaltigungen. Wie die Gesamttat des ruandischen Genozids geschah auch das Kirchenmassaker von Kiziguro in Befolgung der Propaganda, dass eine staatliche Doktrin existierte, der zufolge die Tutsi als "Komplizen" der als "Inkontanyi" oder "Inyenzi" (Kakerlaken) bezeichneten, aus Uganda anrückenden FPR und damit Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, und der Kampf gegen den "inneren Feind" eine alle Hutu als "richtige Ruander" verbindende "Arbeit" zur Säuberung des Landes von den "Inyenzi" und ihren inländischen Komplizen und Spionen (ibiyetso) sei, die dazu geführt hatte, dass schließlich jeder der Gruppe der Hutu angehörende Ruander wusste, dass man von staatlicher Seite von ihm die Erledigung dieser "Arbeit" durch Tötung der den Tutsi angehörenden Menschen erwartete. Sowohl G. als auch den Angreifern und dem Angeklagten war diese Propaganda bekannt, dass das Kirchenmassaker von Kiziguro in Befolgung und Umsetzung dieser Propaganda stattfand, wussten sie ebenfalls. 6. Tatsächliche Gefahr der Zerstörung der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi Da bei der Gesamttat zwischen 500.000 und 1.000.000 Menschen getötet wurden, die zum allergrößten Teil den Tutsi angehörten, und nur etwa ein Viertel der ruandischen Tutsi den Genozid überlebten und nur das schnelle Vordringen der FPR die Fortsetzung des Genozids bis zur Erreichung des Ziels verhinderte, sämtliche in Ruanda lebende Tutsi zu ermorden, bestand auch die tatsächliche Gefahr, dass die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der in Ruanda lebenden Tutsi zerstört würde. In Anbetracht des Ausmaßes der gegen die Tutsi gerichteten Gewalttaten, die allen in Ruanda lebenden Personen und damit auch G., den Angreifern und dem Angeklagten bekannt waren, bzw. von diesen miterlebt wurden, war ihnen diese Gefahr bewusst. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob eine solche Gefahr als (weiteres) ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 220a StGB a. F. anzusehen ist. 7. Rechtswidrigkeit und Schuld Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. 8. Tateinheit Die einzelnen Beihilfehandlungen des Angeklagten stellen sich bei wertender Betrachtung als einheitliche Tat dar, § 52 Abs. 1 StGB. Zwar verbietet die Höchstpersönlichkeit des Rechtsguts Leben grundsätzlich die Verbindung der Tötung mehrerer Personen zur Tateinheit (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997, Az.: 3 StR 419/97, NJW 1998, 619-620 - zitiert nach , m. w. N.). Jedoch handelt es sich bei § 220a StGB a. F. - anders als bei den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten - nicht um eine dem Individualrechtsgüterschutz dienende Strafnorm. Sie schützt vielmehr die soziale Existenz der verfolgten Gruppe als überindividuelles Rechtsgut und erfasst auch objektiv ein mehrfaches Handeln zum Nachteil derselben Gruppe, weshalb jedenfalls dann, wenn sich die tatbestandlichen Handlungen gegen dieselbe Gruppe richten und innerhalb eines einheitlichen örtlichen und zeitlichen Lebenssachverhalt begangen wurden, eine Tat im Rechtssinne gegeben ist (BGH, Urteil vom 30. April 1999, Az.: 3 StR 215/98, BGHSt 45, 65-91 - zitiert nach , m. w. N.). Diese Voraussetzung liegt vor, weil der Angeklagte die Handlungen, die den Tatbestand der Beihilfe zum Völkermord verwirklichten, sämtlich während des Kirchenmassakers von Kiziguro vornahm, dessen Durchführung in seiner Gesamtheit sie dienten. 9. Zum Nichtvorliegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung Die Tat des Angeklagten unterliegt gemäß § 78 Abs. 2 StGB in der vom 1. April 1987 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (a. F.) nicht der Verjährung. Diese Regelung ist gemäß § 2 Abs. 2 und 3 StGB anwendbar, weil die Änderung von § 78 Abs. 2 StGB a. F. bei gleichzeitigem Inkrafttreten der §§ 5 und 6 VStGB nicht zu einer für den Angeklagten günstigeren Rechtslage geführt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Angeklagte nicht der täterschaftlichen Begehung des § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. schuldig gemacht hat, sondern als Gehilfe gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB milder zu bestrafen ist. Dies folgt aus § 78 Abs. 4 StGB, der den Gehilfen hinsichtlich der Verjährung dem Täter gleichstellt. 10. Zum Nichtvorliegen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) Der Verurteilung des Angeklagten steht auch nicht das Verfahrenshindernis des Verbots der Mehrfachbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegen. Der Angeklagte ist noch nicht wegen seiner Beteiligung am Kirchenmassaker von Kiziguro am 11. April 1994 zu einer Strafe verurteilt worden. Insbesondere ist in Ruanda kein Urteil gegen ihn ergangen. Die Behauptung des Nebenklägers und Zeugen 88, der Angeklagte sei von einem ruandischen Gacaca-Gericht "wegen Genozids" zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, ist unzutreffend. Der Senat hat mit an den Generalstaatsanwalt von Ruanda gerichtetem Ersuchen vom 10. Juni 2011 (Anlage 4 zum Protokoll vom 18. Dezember 2013) bei den ruandischen Behörden angefragt, ob und gegebenenfalls von welchen Gerichten in Ruanda Urteile gegen den Angeklagten ergangen sind. Auf dieses Ersuchen hat die Republik Ruanda mit Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit der Republik Ruanda vom 23. August 2011 (Band "Vorgänge ab Eingang der Anklageschrift" V, Bl. 263, in Augenschein genommen in der Sitzung vom 18. Dezember 2013), deren Übersetzung der Senat in der Sitzung vom 18. Dezember 2013 verlesen hat (Anlage 5 zum Protokoll vom 18. Dezember 2013), mitgeteilt, dass in Ruanda kein Strafurteil gegen den Angeklagten ergangen ist. B. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Völkermords Eine Verurteilung des Angeklagten wegen in mittäterschaftlicher mittelbarer Täterschaft begangenen Völkermords ist nicht erfolgt, weil der Angeklagte weder durch die jeweils einzelnen, dass Massaker fördernden Handlungen noch durch diese Handlungen in ihrer Gesamtheit Tatherrschaft hatte. Dies ergibt sich sowohl bei einer funktionalen Betrachtung der Bedeutung der einzelnen Handlungen des Angeklagten und ihrer Gesamtheit als auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände, in die insbesondere der Grad des eigenen Interesses des Angeklagten an der Tat, der Umfang seiner Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu einzubeziehen gewesen sind. Der Senat hat nicht festgestellt, dass die Handlungen des Angeklagten aus seiner Sicht derart wesentlich für das Massaker waren, dass dessen Durchführung aus seiner Sicht wesentlich von seiner Mitwirkung abhing. Des Weiteren fehlt es an einer weiteren, für die Verurteilung wegen täterschaftlich begangenen Völkermords wesentlichen Voraussetzung, weil der Senat nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte selbst in der Absicht handelte, die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche ganz oder teilweise zu zerstören. C. Zum Unterbleiben eines Schuldspruchs wegen Beihilfe zum Mord, bzw. zum Totschlag Soweit sich der Angeklagte mit der zur Verurteilung gelangten Tat neben der Beihilfe zum Völkermord auch der Beihilfe zum Mord (§§ 211, 27 StGB), bzw. der Beihilfe zum Totschlag (§§ 212, 27 StGB) schuldig gemacht haben kann, die als tateinheitlich begangene Verbrechen ebenfalls vom Weltrechtsprinzip des § 6 Nr. 1 StGB erfasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999, Az.: 3 StR 215/98, BGHSt 45, 65-91 - zitiert nach m. w. N.), hat ein Schuldspruch zu unterbleiben, weil der Senat die Verfolgung mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 gemäß § 154a StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Strafbarkeit gemäß § 220a Abs. 1 StGB a. F. beschränkt hat. IV. Bestimmung der Rechtsfolge A. Strafrahmen § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F sieht die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vor. Da der Angeklagte jedoch nicht als Täter, sondern als Gehilfe im Sinne von § 27 StGB zu verurteilen ist, ist diese Strafe gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Eine weitere Milderung gemäß § 28 Abs. 1 StGB ist nicht vorzunehmen. Denn die beim Angeklagten fehlende, im Völkermordtatbestand des § 220a Abs. 1 StGB a. F. vorausgesetzte Absicht, eine nationale, rassische oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, ist ein subjektives Unrechtsmerkmal, das nicht den Täter, sondern die Tat als ganzes und damit ihr besonderes Unrecht kennzeichnet. Sie zählt deshalb nicht zu den besonderen persönlichen Merkmalen im Sinne von § 28 StGB (BGH, Urteil vom 21. Februar 2001, Az.: 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292-307 - zitiert nach ). Die Strafe ist deshalb innerhalb des Strafrahmens des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der von Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu Freiheitsstrafe von 15 Jahren reicht (vgl. § 38 Abs. 2, 1. Halbsatz StGB), zu bemessen. B. Strafzumessung Bei der Zumessung der Strafe innerhalb dieses Strafrahmens hat der Senat folgende für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen: Strafmildernd ist zunächst ins Gewicht gefallen, dass der Angeklagte die von seinen Verteidigerinnen verlesenen Erklärungen als eigene bestätigt sich ergänzend zu der Erklärung vom 25. Januar 2011 eingelassen und damit nicht nur zu seiner Person, sondern auch zur Sache Angaben gemacht und dabei eine Vielzahl von für ihn ungünstigen Tatsachen eingeräumt hat. Für ihn gesprochen hat auch seine Spontaneinlassung während der Vernehmung des Zeugen 33 in der Sitzung vom 9. November 2011 sowie der Umstand, dass er die Unterschrift auf dem verlesenen tabellarischen Lebenslauf als seine identifiziert hat. Zugunsten des Angeklagten hat sich ferner ausgewirkt, dass er im Haftprüfungstermin vom 2. Dezember 2010 Angaben zu seiner Person, seinem Engagement für die RDR und dazu gemacht hat, dass er sein Konto für einen Geldtransfer des Dr. Ignace M. zu Verfügung gestellt hat, gegen den derzeit vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sowie wegen rädelsführerschaftlicher mitgliedschaftlicher Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Forces Démocratiques de Libération du Rwanda" (FDLR) anhängig ist. Zugunsten des Angeklagten hat der Senat weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, sich mit Ausnahme der hier zu Verurteilung gelangten Tat stets straffrei geführt hat. Strafmildernd hat sich darüber hinaus ausgewirkt, dass der Angeklagte sowohl vor der zur Verurteilung gelangten Tat als auch nach dieser Handlungen vornahm, mit denen er Tutsi schützte. Dies waren insbesondere folgende: Er beendete bereits im Oktober 1990 - noch in Muvumba - Unruhen und tat dies auch in den Flüchtlingslagern. So hielt er nach dem 6. April 1994 Versammlungen ab, in denen er die nach Murambi geflohenen Bürger von Muvumba aufforderte, sie sollten sich ruhig verhalten und sich nicht in die Unruhen in Murambi einmischen und dafür sorgen, dass in den Lagern niemandem etwas passiert und auch niemand in die Lager komme, um Hutu und Tutsi auseinanderzubringen, so dass Vert5, und Vert6 ihn als fairen Bürgermeister kennenlernten, der keine Unterschiede zwischen Hutu und Tutsi machte und seine Bürger ohne Ansehen ihrer Herkunft oder Ethnie behandelte. Der Angeklagte begleitete die Bürger von Muvumba auf ihrer Flucht von Murambi nach Tansania und unterstützte sie. Auch sagte er, niemand dürfe die Bürger von Muvumba berühren, gleichgültig, ob es ein Tutsi oder ein anderer sei; wenn jemand seinen Leuten etwas antun wolle, müssten sie erst mit ihm kämpfen. Wenn auf dem Fluchtweg Übergriffe drohten, stellte sich der Angeklagte vor seine Bürger und ließ es nicht zu, dass Angehörige der Tutsibevölkerung angegriffen wurden. Der Angeklagte verschaffte auch einigen, aus Muvumba stammenden Tutsi - darunter Vert7 und Vert5, und deren Ehefrauen - Ausweise mit Hutu-Vermerken bzw. Papiere, aus denen sich ergab, dass sie Hutu seien und ihren Ausweis verloren hätten, und half ihnen und ihren Kindern dadurch, bei der Flucht nach Tansania nicht an Straßensperren aufgehalten und getötet zu werden. Für den Angeklagten hat auch gesprochen, dass er auf dem Fluchtweg immer wieder betonte, die Bevölkerung von Muvumba solle sich ruhig verhalten und sich nicht in die Angelegenheiten von Murambi einmischen. Strafmildernd hat der Senat weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte infolge des Krieges in Ruanda und während seiner Flucht viel Leid erlebte und zahlreiche seiner Familienangehörigen ums Leben kamen. Er selbst war mehrfach vom Tod bedroht, ebenso seine Ehefrau und die Kinder. Aufgrund der Kriegswirren und der Unsicherheit war der Angeklagte von 1991 bis 1994 regelmäßig über mehrere Tage und ab April 1994 über mehrere Wochen von seiner Familie getrennt. Auf der Flucht im Jahr 1997 verlor die Familie die damals knapp neun Jahre alte Tochter, die sie erst 2005 wiederfanden. Zugunsten des Angeklagten ist weiter der Umstand ins Gewicht gefallen, dass er sich von März/April 2001 bis August 2002 im Kongo in der Gefangenschaft einer Truppe des Milizenführers Jean-Pierre Bemba befand und im Straßenbau arbeiten musste. Für den Angeklagten hat ferner gesprochen, dass er sich nach seiner Ankunft in Deutschland gut integrierte und ein geordnetes, bürgerliches Leben führte, wobei er sich bemühte, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Auch war er in einer evangelischen Kirchengemeinde aktiv, an deren religiösen "Hauskreisen" er teilnahm. Die im Jahr 2008 erlittene Auslieferungshaft hat der Senat ebenfalls strafmildernd berücksichtigt. Zugunsten des Angeklagten ist weiter ins Gewicht gefallen, dass aufgrund dieses Strafverfahrens ein Verwaltungsverfahren zur Beendung seines Aufenthalts in Deutschland eingeleitet worden ist, weshalb seine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland und seiner Abschiebung nach Ruanda führen wird. In besonderer Weise ist zu Gunsten des Angeklagten zu bewerten gewesen, dass er sich seit einem sehr langen Zeitraum in Untersuchungshaft befindet (zur Zeit der Urteilsverkündung waren dies ungefähr 48 Monate). Er ist in dieser Haft besonderen Belastungen wie etwa der Überwachung seiner Besuche ausgesetzt. Auch ist er nach Presseberichten über den Beginn der Hauptverhandlung und die Art der ihm zur Last gelegten Straftaten Anfeindungen und Handgreiflichkeiten von Mitgefangenen ausgesetzt gewesen, weshalb er in ein anderes Haus der JVA1 verlegt wurde und zunächst seine Arbeit als Hausarbeiter verlor. Für den Angeklagten spricht weiter, dass er sich in der Untersuchungshaft gut geführt hat. Strafmildernd hat sich weiter ausgewirkt, dass das vorliegende Strafverfahren sehr lange angedauert hat. Der Senat hat überdies strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte als aus einem fremden Kulturkreis stammender Ausländer in besonderer Weise haftempfindlich ist. Darüber hinaus ist er auch wegen seines fortgeschrittenen Alters gesteigert haftempfindlich, was sich ebenfalls strafmildernd ausgewirkt hat. Als weiteren, erheblichen Strafmilderungsgrund hat der Senat in seine Abwägung eingestellt, dass die Tat, derentwegen der Angeklagte zu verurteilen gewesen ist, im Zeitpunkt der mündlichen Urteilsverkündung fast 20 Jahre zurücklag. Schließlich hat für den Angeklagten gesprochen, dass er in seinem Letzten Wort sein Mitgefühl mit den Opfern des Genozids in Ruanda zum Ausdruck gebracht hat. Zu Lasten des Angeklagten hat der Senat berücksichtigt, dass durch die Haupttat(en), zu der/denen er Beihilfe leistete, 400 Menschen ihr Leben verloren und die allermeisten der Opfer zunächst schwerste und stark blutende Verletzungen erlitten, derentwegen sie sich über einen meist mehrere Minuten währenden Zeitraum unter extremen Schmerzen und Qualen wandten und schrien, bevor sie starben. Diese Umstände sind derart gewichtig, dass sie die vorgenannten Strafmilderungsgründe bei weitem überwiegen, so dass eine Strafe am oberen Rand des eröffneten Strafrahmens geboten ist. Eine Abwägung der vorgenannten Umstände, der Person des Angeklagten und des Unwerts seiner Tat hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren tat- und schuldangemessen ist. V. Kompensation der langen Dauer des Verfahrens Zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens, die den Angeklagten in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 MRK verletzt hat, ist festzustellen, dass von dieser Strafe ein Zeitraum von sechs Monaten als bereits vollstreckt gilt (vgl. zur sogenannten "Vollstreckungslösung": BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008, Az.: GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 -148 - zitiert nach ). Wegen der internationalen Bezüge des Verfahrens ist die in Haftsachen gebotene Beschleunigung des Verfahrens nicht vollumfänglich möglich gewesen. Der Senat hat eine Vielzahl von Rechtshilfeersuchen stellen müssen, die in mehreren Fällen vom Bundesamt für Justiz und dem Auswärtigen Amt nur sehr zögerlich bearbeitet worden sind. Der Senat hat Unterlagen im Wege der Rechtshilfe beim IStGHR angefordert, die über Monate nicht eingingen und schließlich erst auf wiederholte Nachfrage übersandt wurden. Wegen der Inhalte übersandter Vernehmungsniederschriften mussten Zeugen erneut geladen werden. Auch wurden Überlebende des Massakers von Kiziguro erst in der Hauptverhandlung namentlich bekannt, so dass deren Aufenthaltsorte zunächst ermittelt werden mussten. Anschließend mussten für diese in Zusammenarbeit mit den ruandischen Behörden und der deutschen Botschaft in Kigali Pässe und Visa erstellt und die Reisen nach Deutschland vorbereitet werden. Auch die Verteidigung reiste während des laufenden Verfahrens nach Ruanda und beantragte im Nachgang die Vernehmung von Zeugen aus Ruanda, deren Vernehmungen ebenfalls zeitaufwändig im Wege der Rechtshilfe organisiert werden mussten. In einem Fall musste ein von der Verteidigung benannter Zeuge in Argentinien geladen werden. Wiederholt haben audiovisuelle Vernehmungen nicht stattfinden können, weil der hierfür eingerichtete Sitzungssaal im Supreme Court in Kigali wegen Vernehmungen durch andere ausländische Gerichte nicht zur Verfügung gestanden hat. Auch hat die personelle Ausstattung des Senats eine zügigere Terminierung nicht zugelassen, weil die beisitzenden Richter - mit Ausnahme des Berichterstatters - und die aus anderen Senaten herangezogenen Ergänzungsrichter nur mit einem Arbeitskraftanteil dem Senat zugewiesen gewesen sind, der mehr als zwei Sitzungstage pro Woche nicht zugelassen hat. Außerdem hat der Senat während der Dauer des vorliegenden Verfahrens mehrere andere Haftsachen parallel verhandelt, an denen auch die beisitzenden Richter haben mitwirken müssen, so dass selbst eine dauerhafte Verhandlung an zwei Tagen in der Woche nicht immer möglich war. Möglicherweise hätte die lange Verfahrensdauer teilweise vermieden werden können, wenn Zeugen bereits im Ermittlungsverfahren bekannt oder Rechtshilfeersuchen in der Hauptverhandlung frühzeitiger gestellt worden wären. Diese Umstände haben zu einer überlangen Verfahrensdauer geführt, die zu kompensieren ist. Üblicherweise sollten in Haftsachen - wie vom Senat auch zunächst terminiert - wöchentlich grundsätzlich zwei Hauptverhandlungstermine stattfinden. Dies wären bei 52 Kalenderwochen 104 Hauptverhandlungstage. Nach Abzug von 15 Wochen, die bei fünf Richtern und zwei Ergänzungsrichtern wegen des im Senat und den Parallelsenaten zu koordinierenden Urlaubs sowie Fortbildungen, Feiertagen und weiteren dienstlichen Verpflichtungen mindestens erforderlich sind, ergeben sich insgesamt 74 Hauptverhandlungstage, die bei theoretischer Betrachtung pro Jahr in Haftsachen grundsätzlich stattfinden sollten. Demnach hätte pro Monat durchschnittlich an 6,16 Tagen verhandelt werden, die Hauptverhandlung folglich in etwas mehr als 19 Monaten abgeschlossen werden sollen, so dass ein Zeitraum von 18 Monaten verbleibt, der als überlange Verfahrensdauer zu werten und deshalb zu kompensieren ist. Die Nachteile, die sich für den Angeklagten aus dieser ergeben haben, haben im Wesentlichen darin bestanden, dass er diese Zeit in Untersuchungshaft statt in Strafhaft verbracht hat. Hier ist als besonders belastend zu werten, dass ihm in der Untersuchungshaft keine Vollzugslockerungen gewährt werden konnten und eine strenge Besuchsüberwachung auch bei Besuchen von Familienangehörigen erforderlich war. Eine Würdigung dieser Umstände hat zu dem Ergebnis geführt, dass es zur Kompensation dieser Nachteile erforderlich, aber auch ausreichend ist, festzustellen, dass sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. VI. Keine Anrechnung der im Kongo erlittenen Gefangenschaft auf die verhängte Strafe Die Gefangenschaft, in der sich der Angeklagte von März/April 2001 bis August 2002 befand, weil er von einer Truppe des Milizenführers Jean-Pierre Bemba festgehalten wurde, ist nicht gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 StGB auf die verhängte Strafe anzurechnen, weil es sich weder um eine von staatlichen Organen angeordnete Freiheitsentziehung handelte noch diese wegen der Beteiligung des Angeklagten am Kirchenmassaker von Kiziguro erfolgte. Auch sonst fehlt es an einem funktionalen Zusammenhang zwischen dem Grund der Gefangennahme des Angeklagten durch die Truppe des Bemba und dem Kirchenmassaker von Kiziguro, so dass § 51 Abs. 3 StPO auch nicht analog anzuwenden ist (vgl. dazu Fischer, Rdnr. 6a zu § 51 StGB). VII. Kostenentscheidung Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er verurteilt worden ist, § 465 Abs. 1 StPO. Ihm fallen auch die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last, weil es nicht unbillig ist, ihn damit zu belasten, § 472 Abs. 1 StPO. VIII. Die Rechtmäßigkeit der an den Anschlüssen 01XX/XXXXXX und 06XXX/XXXXXX durchgeführten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen Die gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 und Satz 4 StPO statthaften Anträge des Pfarrers A vom 10. Januar 2011, der Psychotherapeutin B vom 4. Januar 2011 und der Rechtsanwältin RA1 vom 10. Januar 2011 sind zulässig, insbesondere ist die Frist des § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO gewahrt. Auf diese Anträge hin ist festzustellen, dass die an den Anschlüssen 01XX/XXXXXX und 06XXX/XXXXXX durchgeführten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, die auch die Antragsteller betrafen, rechtmäßig angeordnet und in rechtmäßiger Art und Weise vollzogen worden sind. Soweit weitere Anschlüsse des Angeklagten überwacht wurden, waren die Antragsteller nicht betroffen. A. Die mit Beschlüssen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 7. April 2008 (Az.: 4 BGs 1/2008, 3 BJs 10/08-2, SAO VII, Bl. 26 bis 34), vom 3. November 2008 (4 BGs 3/2008, 3 BJs 10/08-2, SAO VII, Bl. 46 bis 55) und vom 3. Dezember 2008 (4 BGs 4/2008, 3 BJs 10/08-2, SAO VII, Bl. 69 bis 73) getroffenen Anordnungen der Überwachung der Telekommunikation an den Anschlüssen 01XX/XXXXXX und 06XXX/XXXXXX waren rechtmäßig. 1. Gemäß § 100a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 10 a StPO darf die Telekommunikation ohne Wissen der Betroffenen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer die Straftat des Völkermords begangen hat, die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert wäre. Diese Voraussetzungen lagen bei Fassung des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2008, mit dem die Überwachung der Anschlüsse 01XX/XXXXXX und 06XXX/XXXXXX angeordnet wurde, vor. Der Angeklagte war jedenfalls der hier zur Verurteilung gelangten Beteiligung am Kirchenmassaker von Kiziguro verdächtig. Ob diese Beteiligung als Täterschaft oder Teilnahme zu qualifizieren war bzw. ist, ist für die Rechtmäßigkeit der Telekommunikationsüberwachung unerheblich, weil die Teilnahme an der Anlasstat der Täterschaft gleichsteht (vgl. Meyer-Goßner / Schmitt, Rdnr. 12 zu § 100a StPO). Ebenfalls unerheblich ist der Umstand, dass § 110a Abs. 2 Nr. 10 a) auf § 6 VStGB abstellt, während das Verhalten des Angeklagten als Beihilfe zur Straftat nach § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. zu bewerten ist. Denn das Verhalten des Angeklagten erfüllt auch den Tatbestand der Beihilfe zum Völkermord im Sinne § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB in Verbindung mit § 27 StGB, weil die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi auch eine ethnische Gruppe im Sinne von § 6 VStGB ist. Dieser Tatverdacht ergab sich aus bestimmten Tatsachen. So wurde dem Angeklagten unter "Punkt 5" der mit Verbalnote vom 31. Oktober 2007 (SAO I, Bl. 17) übersandten Anklageschrift des Generalstaatsanwalts von Ruanda vom 19. September 2007 (Übersetzung in die deutsche Sprache auf Bl. 129 bis 142 von SAO I) die Beteiligung am Kirchenmassaker von Kiziguro (allerdings datiert auf 17./18. April 1994) vorgeworfen. Diesem Vorwurf lag u. a. die am 15. Juni 2007 vom Zeugen 79 als ruandischem Staatsanwalt durchgeführte Vernehmung des Zeugen 17 zugrunde, der den Angeklagten als eine an der "Spitze des Todesverbrechens in Murambi" tätig gewesene Person bezeichnet hatte. Insbesondere wegen der Anzahl der beim Kirchenmassaker von Kiziguro getöteten Menschen wog bzw. wiegt die Tat auch im Sinne von § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO schwer. Zutreffend ging der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs bei der Anordnung der Überwachung der Telekommunikation davon aus, dass die Erforschung des Sachverhalts ohne diese Anordnung zumindest wesentlich erschwert gewesen wäre. Da der Angeklagte im Kontakt zu O3 stand, welcher dem vom IStGHR gesuchten G1 in Frankfurt am Main Unterschlupf verschafft hatte, war damit zu rechnen, dass sich der Angeklagte bei Telefongesprächen über eine mögliche Auslieferung des Ngirabatware auch über seine Beteiligung am Genozid in Ruanda äußern würde. Der Inhalt dieser möglichen, für die Aufklärung des Tatvorwurfs wesentlichen Äußerungen des Angeklagten hätte den Ermittlungsbehörden mittels anderer Aufklärungsmittel als der Überwachung der Telekommunikation nur schwerlich oder gar nicht zur Kenntnis gelangen können. 2. Auch unter Berücksichtigung der seit dem 7. April 2008 gewonnen Ermittlungsergebnisse waren die Voraussetzungen von § 100a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 10a StPO auch bei der Fassung des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2008, mit dem erneut die Überwachung des Anschlusses 06XXX/XXXXXX angeordnet wurde, weiterhin gegeben (vgl. § 100b Abs. 1 Satz 5 StPO). So hatte der im Ermittlungsverfahren vernommene Zeuge A4 darauf aufmerksam gemacht, dass der Angeklagte in einem Bericht der Organisation "African Rights" der Beteiligung am Völkermord in Ruanda beschuldigt wurde (vgl. SAO V, Bl. 3), und der Zeuge 5 hatte bei seiner Vernehmung durch das Bundeskriminalamt am 10. Oktober 2008 (SAO IV, Bl. 218 bis 224) mitgeteilt, er habe gehört, dass die vom Angeklagten geleiteten Flüchtlinge auf ihrer Flucht "weiter getötet" hätten und der Angeklagte mit G. zusammengearbeitet hätte. Insbesondere weil die - vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zutreffend prognostizierte - Entlassung des Angeklagten aus der Auslieferungshaft bevorstand, war damit zu rechnen, dass er sogleich mit seinen Kontaktpersonen fernmündlich über den Grund seiner Inhaftierung und den Tatvorwurf der Beteiligung am Genozid sprechen würde. 3. Als der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 über die weitere Überwachung des Anschlusses 06XXX/XXXXXX entschied, lagen die vorgenannten gesetzlichen Anforderungen an die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung weiterhin vor. Dies galt insbesondere unter Berücksichtigung der unterdessen gewonnenen Ermittlungsergebnisse. So konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte am 11. November 2008 mit dem wegen der Beteiligung am Genozid in Ruanda für den IStGHR inhaftierten G. telefonierte und dabei über die ihm vorgeworfenen Taten sprach. 4. Die Beschlüsse des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 7. April 2008, vom 3. November 2008 und vom 3. Dezember 2008 enthielten die von § 100b Abs. 1 Satz 4 StPO vorgegebene Befristung. 5. Die angeordneten Maßnahmen richteten sich gegen den Angeklagten, weil dieser die Anschlüsse tatsächlich nutzte, so dass auch die Anforderung des § 100a Abs. 3 StPO gegeben war. 6. Die Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen waren auch nicht gemäß § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO unzulässig, da keine Anhaltspunkte für die Annahme vorlagen, dass durch diese Maßnahmen allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. 7. Die Anordnungen waren in Anbetracht der Schwere der Tat, derer der Angeklagte verdächtig war, und des Verdachtsgrades verhältnismäßig. Die Anordnungen verletzten die Regelung des § 160a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht. Dies gilt, obwohl zur Zeit der Anordnungen auch davon ausgegangen werden musste, dass der Angeklagte über die überwachten Anschlüsse mit einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin - auch mit einer/m solchen, die/der ihn verteidigt - sprechen würde. In Anbetracht der erheblichen Bedeutung der Straftat, deren der Angeklagte verdächtig war, überwog das Strafverfolgungsinteresse des Staates das Interesse des Angeklagten an nicht überwachten Telefongesprächen mit einem/r Rechtsanwalt/-anwältin bzw. einem/r Verteidiger/in. B. Der Vollzug der Überwachungsmaßnahmen erfolgte in rechtmäßiger Art und Weise. 1. Die Regelungen von § 100a Abs. 4 Sätze 2, 3 und 4 StPO, denen zufolge Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht verwertet werden dürfen, Aufzeichnungen hierüber unverzüglich zu löschen sind und die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung aktenkundig zu machen sind, sind nicht verletzt worden. a) Telefongespräche mit dem Antragsteller 67, die dieser im Rahmen seiner seelsorgerischen Tätigkeit mit der Familie des Angeklagten und dem Angeklagten selbst geführt haben könnte, sind nicht überwacht und aufgezeichnet worden. Insgesamt sind fünf Telekommunikationsereignisse mit einem Anschluss des Antragstellers 67 zu verzeichnen (SASO IV, lfd. Nr. 992, SASO V, lfd. Nrn. 262, 263, 268 und 1095). In vier Fällen kam kein Gespräch zustande, weil der angerufene Anschluss besetzt war. In einem Fall (SASO V, lfd. Nr. 1095) sprach die Ehefrau des Angeklagten auf den Anrufbeantworter des Antragstellers 67 und bat um einen Rückruf. Diese Bitte zählt nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. b) Zwischen dem Anschluss der Antragstellerin B und dem überwachten Anschluss des Angeklagten sind insgesamt 14 Telekommunikationsereignisse aufgezeichnet worden (SASO IV, lfd. Nrn. 278, 286, 287, 289, 644, 646, 810, 898, 984, 986 und 1126, SASO V, lfd. Nrn. 260, 306 und 307), wobei Gesprächsteilnehmerinnen die Antragstellerin B einerseits und die Ehefrau des Angeklagten und zwei seiner Töchter andererseits waren. In sechs Fällen (SASO IV, lfd. Nrn. 278, 286, 644, 984, SASO V, lfd. Nrn. 260 und 306) sind keine Gespräche zustande gekommen. Soweit in fünf dieser Fälle Nachrichten auf dem Anrufbeantworter hinterlassen wurden, enthalten diese keine zum Kernbereich privater Lebensgestaltung zählenden Informationen. In diesen Gesprächen ging es um die Festnahme des Angeklagten, die bei diesem durchgeführte Durchsuchung und die Suche nach einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt (SASO IV lfd. Nrn. 287, 289), um organisatorische Fragen, die Besuche beim Angeklagten in der Haft betrafen und um die Suche nach Entlastungszeugen (SASO IV, lfd. Nr. 646, 810, 986), seine Entlassung aus der Auslieferungshaft (SASO V, lfd. Nr. 307) und die Befürchtung, dass der Anschluss des Angeklagten abgehört werde (SASO IV, lfd. Nrn. 986, 1126). In einem Fall wurde ein Termin vereinbart (SASO V, lfd. Nr. 1126). In drei Gesprächen wird auch über das Befinden der Töchter gesprochen (lfd. Nr. SASO IV 898, 986, SASO V 1126). Dabei handelt es sich aber lediglich um allgemeine Erkundigungen nach dem Wohlbefinden und nicht um psychotherapeutische Gespräche. 2. Auch die Regelungen des § 160a StPO wurden nicht verletzt. Insoweit ist maßgeblich, dass § 160a StPO erst durch Gesetz vom 22. Dezember 2010 dahin geändert wurde, dass auch Rechtsanwälte, die keine Strafverteidiger sind, von Abs. 1 StPO dieser Regelung geschützt werden. Deshalb unterfiel die Antragstellerin RA1, die nicht die Strafverteidigerin des Angeklagten war, sondern diesen in ausländerrechtlichen Angelegenheiten vertrat, zurzeit der Anordnung und Durchführung der Überwachung der Telekommunikation im Jahr 2008 nicht dem Schutz von § 160a Abs. 1 StPO, sondern dem des § 160a Abs. 2 StPO. Diese Regelung sieht vor, dass das Betroffensein des Rechtsanwalts bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen und die Maßnahme - soweit geboten - zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken ist. Diesen Anforderungen wurde bei der Durchführung der Überwachung genüge getan. So wurden die Inhalte der Gespräche mit den lfd. Nrn. 337, 338, 354, 355, 356, 359, 453, 635 (SASO IV) nicht zur Akte genommen und insoweit lediglich der Vermerk "Beweisverwertungsverbot" eingetragen. Die Verbindungen mit den lfd. Nrn. 209, 210 (SASO IV) und Nrn. 82, 85 (SASO V) beinhalten lediglich Kontakte mit einem Anrufbeantworter, die Verbindung mit der lfd. Nr. 628 (SASO IV) kam nicht zustande. Die übrigen aufgezeichneten Gespräche hatten keine Inhalte, die zum anwaltlichen Vertrauensverhältnis zählen. So ging es beim Gespräch mit der lfd. Nr. 288 (SASO IV) um die Suche nach einem Rechtsanwalt, die Verbindungen mit den lfd. Nrn. 294 und 295 (SASO IV) betrafen die Übersendung des Durchsuchungsbeschlusses per Telefax und bei der Verbindung mit der lfd. Nr. 296 (SASO IV) wurde die Mitteilung gemacht, dass sich eine Tochter des Angeklagten am Folgetag bei der Antragstellerin H. melden würde. Das Gespräch mit der lfd. Nr. 350 (SASO IV), das die Antragstellerin mit der Ehefrau des Angeklagten führte, betraf die Suche nach einem Rechtsanwalt. Soweit die Ehefrau des Angeklagten in diesem Gespräch auch Vermutungen über den Grund der Inhaftierung des Angeklagten anstellte und die Antragstellerin dazu riet, Entlastungszeugen zu suchen, waren diese Äußerungen allgemeiner Natur und unterfielen noch nicht dem Schutzbereich von § 160a Abs. 2 StPO a. F.. Bei den Gesprächen mit den lfd. Nr. 666 und 1398 (SASO IV) wurde der Ehefrau des Angeklagten lediglich mitgeteilt, dass die Antragstellerin RA1 bei Gericht bzw. nicht zu erreichen sei. Über die Verbindungen mit den lfd. Nr. 1293 und 1294 (SASO IV) wurden Telefaxe versendet, die als nicht verfahrensrelevant eingestuft und deren Inhalt nicht zur Akte genommen wurde. Das Gespräch mit der lfd. Nr. 689 (SASO IV) hatte organisatorische Fragen über die Erteilung der Vollmacht für die Antragstellerin durch den Angeklagten, die noch nicht zum anwaltlichen Vertrauensverhältnis zählende Frage der Antragstellerin, ob bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten belastendes Material gefunden worden sei und allgemeine Ausführungen zum "Ruanda-Problem" zum Gegenstand. Bei der unter lfd. Nr. 799 (SASO IV) aufgezeichneten Verbindung empfahl die Antragstellerin einen Rechtsanwalt in (...) als Strafverteidiger. Das Gespräch mit der lfd. Nr. 99 (SASO IV) hat die Entlassung des Angeklagten aus der Haft, einen Termin für ein Gespräch bei der Antragstellerin und ein Fernseh-Interview des Dr. M. zum Gegenstand, gegen den derzeit vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und der rädelsführerschaftlichen mitgliedschaftlichen Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Forces Démocratiques de Libération du Rwanda" (FDLR) anhängig ist, und von dem sich fernzuhalten die Antragstellerin der Ehefrau und der Familie des Angeklagten riet. Auch dieser allgemeine Rat zählt noch nicht zum von § 160a Abs. 2 StPO a. F. geschützten anwaltlichen Vertrauensverhältnis der nicht mit der Strafverteidigung des Angeklagten beauftragten Antragstellerin RA1. 3. Die Auffassung von Antragstellerin RA1, die Regelung des § 100c Abs. 6 StPO sei verletzt, ist unzutreffend. § 100c StPO betrifft das Abhören und Aufzeichnen des in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochenen Wortes, nicht aber die Überwachung der Telekommunikation. C. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung betreffend die Rechtmäßigkeit der Anordnung der an den Anschlüssen 01XX/XXXXXX und 06XXX/XXXXXX durchgeführten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen und die Rechtmäßigkeit der Art und Weise des Vollzugs dieser Maßnahmen ist gemäß §§ 101 Abs. 7 Satz 3, 304 Abs. 5 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. Diese ist binnen einer Woche schriftlich beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main oder zu Protokoll der Geschäftsstelle dieses Gerichts einzulegen. Diese Frist beginnt mit der Bekanntmachung dieser Entscheidung.