Beschluss
5 HEs 43/05
OLG Frankfurt 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2005:0506.5HES43.05.0A
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Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main gegen die Angeschuldigten A und B vom 30.11.2004 – Az.: 931 Gs – 6330 Js .../03 – wird dahin abgeändert, dass der Vorwurf eines Vergehens nach § 129 Abs. 1 und Abs. 4 StGB entfällt.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft bezüglich der Angeschuldigten A und B wird angeordnet.
Zur nächsten Haftprüfung sind die Akten dem Oberlandesgericht spätestens am 05. August 2005 vorzulegen.
Bis dahin wird die weitere Haftprüfung dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.
Entscheidungsgründe
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main gegen die Angeschuldigten A und B vom 30.11.2004 – Az.: 931 Gs – 6330 Js .../03 – wird dahin abgeändert, dass der Vorwurf eines Vergehens nach § 129 Abs. 1 und Abs. 4 StGB entfällt. Die Fortdauer der Untersuchungshaft bezüglich der Angeschuldigten A und B wird angeordnet. Zur nächsten Haftprüfung sind die Akten dem Oberlandesgericht spätestens am 05. August 2005 vorzulegen. Bis dahin wird die weitere Haftprüfung dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen. Hinsichtlich des gegen die Angeschuldigten erhobenen Vorwurfs eines Vergehens nach § 129 StGB besteht kein dringender Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO. Nach dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, wie es von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 28.02.2005 dargestellt wird, kann nicht mit der für die Annahme eines dringenden Tatverdachts erforderlichen großen Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu Boujong in Karlsruher Kommentar, 5. Aufl., § 112 StPO Rz. 8) davon ausgegangen werden, dass eine kriminelle Vereinigung besteht oder bestand, an der sich die Angeschuldigten A und B in der Zeit von Mitte Mai 2003 bis zum 06. September 2004 als Rädelsführer mitgliedschaftlich beteiligt haben. Unter einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB ist nach allgemein anerkannter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ein auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Verbindung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGH St 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; zuletzt BGH, Urt. v. 10.03.2005 – 3 StR 233/04 -; Miebach/Schäfer in Münchener Kommentar (MK), § 129 a StGB Rz. 21 ff. m. w. Hinweisen). Wesentlich ist dabei vor allem auch das Vorhandensein verbindlicher Regeln für die Willensbildung innerhalb der Vereinigung und ein Gesamtwille der Organisation. Nicht ausreichend ist, wenn es innerhalb der Organisation nur um die Verwirklichung bzw. Durchsetzung des Willens eines oder mehrerer autoritärer Anführer bzw. Rädelsführer geht (vgl. Tröndle/Fischer, 52. Aufl., § 129 StGB Rz. 7; BGH St 31, 205; BGH R § 129 StGB Gruppenwille Nr. 1 , 2 und 3 ) und die Planung, der Aufbau und die verbindlichen Organisationsregeln ausschließlich von dem individuellen Gestaltungswillen des oder der Rädelsführer bestimmt werden (vgl. hierzu insbesondere für das „organisierte Glücksspiel“ und die „illegale Arbeitsnehmerüberlassung“ Miebach/Schäfer in MK, § 129 StGB Rz. 40, 41). Das bisherige Ermittlungsergebnis lässt bereits ausreichende Feststellungen dazu vermissen, wer neben den Angeschuldigten A und B die für das Bestehen einer kriminellen Vereinigung erforderliche dritte Person ab Mai 2003 gewesen sein soll. Die von den Angeschuldigten im Rahmen des von ihnen ab Mitte Mai des Jahres 2003 in O1 aufgebauten und betriebenen „Escort-Service“ (vgl. Anklage S. 8) beschäftigten Prostituierten, Fahrer und Telefonistinnen, zu denen auch die Angeschuldigten C, D und E gehörten (Anklage S. 8, 9), scheiden schon deshalb als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung aus, da sie sich ausschließlich der Autorität der Angeschuldigten A und B im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses bzw. ihres Ausbeutungsverhältnisses und nicht eines gemeinsamen übergeordneten Gruppenwillens untergeordnet haben (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 06.04.2001, BGH R § 129 StGB Gruppenwille Nr. 3). Dementsprechend heißt es in der Anklageschrift (S. 63, 64) auch wie folgt: „Die innere Organisation und Arbeitsteilung der Vereinigung stellte sich in der Weise dar, dass die Angeschuldigten A und B Rädelsführer der Vereinigung in O1 waren. Sie erteilten den anderen Angeschuldigten und den gesondert verfolgten Telefonistinnen und Fahrern Aufträge und Weisungen. Ihnen oblag in finanziellen Angelegenheiten und bei Problemen mit den Frauen die letzte Entscheidung. Grundsätzliche Entscheidungen wurden von den Angeschuldigten A und B gemeinsam getroffen.“ Soweit der Angeschuldigte C ab Mitte Mai 2004 nicht mehr als Fahrer tätig war, sondern von A mit der gehobenen Aufgabe der Betreuung und des Abkassierens der Prostituierten beauftragt war, änderte dies nichts an seiner ausschließlich vom Willen der Angeschuldigten A und B abhängigen Angestelltenfunktion. Soweit in der Anklageschrift (S. 65, 66) auf eine Beteiligung von „bis jetzt noch nicht identifizierten Personen aus Russland und der Ukraine“ an dem Escort-Service der Angeschuldigten bzw. an der kriminellen Vereinigung hingewiesen wird (vgl. auch Haftbefehl v. 30.11.2004 S. 6, 18), sind die Angaben zu diesen „Mittelsmännern“ bisher so unsubstantiiert, dass hieraus auch nicht auf das Bestehen einer kriminellen Vereinigung aus mindestens drei Mitgliedern mit der für einen dringenden Tatverdacht erforderlichen Sicherheit geschlossen werden kann. Darüber hinaus bietet das wesentliche Ermittlungsergebnis bisher aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Handeln der Angeschuldigten A und B in Ausführung eines übergeordneten Gruppenwillens im Sinne der zitierten Rechtsprechung erfolgte. Ihrem individuellen Willen unterwarfen sich alle Mitarbeiter des von den Angeschuldigten allein in O1 ab Mai 2003 aufgebauten und betriebenen Escort-Service. Sie erhielten nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen allein den wesentlichen Teil der von den Prostituierten verdienten Einnahmen, trafen allein die wesentlichen Entscheidungen und waren dabei von keinem übergeordneten Gesamtwillen einer Vereinigung in erkennbarer Weise abhängig. Dass sie sich möglicherweise bei der Beschaffung von Ausweispapieren und sonstigen Dokumenten sowie der Beschaffung von Prostituierten aus dem osteuropäischen Raum irgendwelcher „Mittelsmänner“ bedienten, lässt keine ausreichenden Rückschlüsse auf eine kriminelle Vereinigung mit entsprechend festen Organisationsstrukturen zu und erlaubt keine Abgrenzung zu einer nur bandenmäßigen Betätigung (vgl. BGH St 31, 203, 205), wie sie den Angeschuldigten in der Anklageschrift gleichzeitig auch vorgeworfen wird (vgl. S. 5, 6 der Anklage). Dagegen sind die Angeschuldigten A und B der ihnen im Haftbefehl zur Last gelegten sonstigen Straftaten nach Maßgabe der Anklageschrift vom 28.02.2005 weiterhin dringend verdächtigt. Der dringende Tatverdacht gründet sich auf die in der Anklageschrift insoweit bezeichneten Beweismittel. Der im Haftbefehl angegebene Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) besteht gegen beide Angeschuldigten fort. Die Angeschuldigten haben im Verurteilungsfall auch nach dem Wegfall des Vorwurfs eines Vergehens nach § 129 Abs. 1 und Abs. 4 StGB mit erheblichen Freiheitsstrafen zu rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können. Es besteht daher ein erheblicher Fluchtanreiz, dem genügend fluchthemmende Bindungen familiärer, beruflicher oder sonstiger Art nicht gegenüber stehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Haftbefehl sowie die Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 02.03.2005 zur Haftprüfung (S. 2 – 4 = Bl. 2621 – 2623 d. A.) Bezug genommen. Aus diesen Gründen muss damit gerechnet werden, dass sich die Angeschuldigten im Fall einer Entlassung aus der Untersuchungshaft dem Strafverfahren mittels Flucht oder Untertauchen entziehen würden. Da der Fluchtgefahr auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen nicht vorgebeugt werden kann, kommt eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 1 StPO ebenfalls nicht in Betracht. Der Umstand, dass sich die Angeschuldigten A und B schon länger als sechs Monate in Untersuchungshaft befinden, ohne dass bisher ein auf Freiheitsstrafe oder auf eine freiheitsentziehende Maßregel lautendes Urteil gegen sie ergangen ist, steht der Aufrechterhaltung des Untersuchungshaftvollzugs nicht entgegen. Der besondere Umfang der Ermittlungen hat ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigt die Haftfortdauer. Das Verfahren richtet sich gegen zahlreiche Beschuldigte, von denen fünf von der über 100 Seiten umfassenden Anklageschrift vom 28.02.2005 betroffen sind, und hat eine Vielzahl von Straftaten innerhalb eines Zeitraums von über einem Jahr zum Gegenstand. Eine Aufhebung des Haftbefehls nach § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht. Die weitere Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Strafe, die die Angeschuldigten im Verurteilungsfall zu erwarten haben.